GVG dahingehend Folge gegeben, dass der Spruch wie folgt neu gefasst wird: Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass der Spruch wie folgt neu gefasst wird: a. Das „Garagengebäude“ inklusive der nördlich daran angebrachten Vordachkonstruktion ist
O 2014, der zwischen dem „Garagengebäude“ und dem Hautgebäude situierte Zubau zu letzterem (Ausmaß ca. 2,5 x 4 m) sowie die an der östlichen Front des Hauptgebäudes verlaufende Vordachkonstruktion ist
O 2014 bis 2. September 2016 abzubrechen.Das „Garagengebäude“ inklusive der nördlich daran angebrachten Vordachkonstruktion ist
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 2014, der zwischen dem „Garagengebäude“ und dem Hautgebäude situierte Zubau zu letzterem (Ausmaß ca. 2,5 x 4 m) sowie die an der östlichen Front des Hauptgebäudes verlaufende Vordachkonstruktion ist
Paragraph 34, Absatz eins und 2 NÖ BauO 2014 bis 2. September 2016 abzubrechen. b. Sie haben je zur Hälfte
1, 77 Abs. 1 AVG i.V.m. § 1 Abs. 1 Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 1978 € 124,20 binnen zwei Wochen ab Zustellung zu bezahlen (§ 59 Abs. 2 AVG).Sie haben je zur Hälfte
Paragraphen 76, Absatz eins, 77, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 1978 € 124,20 binnen zwei Wochen ab Zustellung zu bezahlen (Paragraph 59, Absatz 2, AVG). 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
GG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
GG). Entscheidungsgründe: Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***. Auf diesem, im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** als Bauland-Agrargebiet gewidmetem Grundstück befindet sich ein Wohngebäude, für das ein vermuteter Konsens besteht. Im Zuge eines Lokalaugenscheins am
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Zumal das gegenständliche baupolizeiliche Verfahren erst mit der besonderen Beschau am
O 2014 hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird. Er hat Baugebrechen – zu denen insbesondere auch durch nachträgliche (konsenspflichtige) Änderungen bewirkte Konsenswidrigkeiten zählen (z.B. VwGH 23.5.2002, 2001/05/0835; 10.10.2006, 2005/05/0246; 11.10.2011, 2009/05/0292) – zu beheben. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.
Paragraph 33, Absatz eins, NÖ BauO 2014 hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird. Er hat Baugebrechen – zu denen insbesondere auch durch nachträgliche (konsenspflichtige) Änderungen bewirkte Konsenswidrigkeiten zählen (z.B. VwGH 23.5.2002, 2001/05/0835; 10.10.2006, 2005/05/0246; 11.10.2011, 2009/05/0292) – zu beheben. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15,, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Weiters hat die Baubehörde
2 Z 2 NÖ BO 2014 den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn für dieses keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt. Auf die Konsensfähigkeit des Bauwerks kommt es daher auch in diesem Fall nicht (mehr) an, sodass auf die diesbezüglichen Überlegungen der Beschwerdeführer nicht eingegangen werden muss. Weiters hat die Baubehörde
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn für dieses keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Auf die Konsensfähigkeit des Bauwerks kommt es daher auch in diesem Fall nicht (mehr) an, sodass auf die diesbezüglichen Überlegungen der Beschwerdeführer nicht eingegangen werden muss.
Z 7 NÖ BO 2014 ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Ist das Bauwerk oberirdisch situiert, ist es mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden versehen, kann es von Menschen betreten werden und ist es dazu bestimmt, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, so handelt es sich um ein Gebäude (§ 4 Z 15 NÖ BauO 2014), im Übrigen um eine bauliche Anlage (§ 4 Z 6 NÖ BauO 2014).
Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BO 2014 ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Ist das Bauwerk oberirdisch situiert, ist es mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden versehen, kann es von Menschen betreten werden und ist es dazu bestimmt, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, so handelt es sich um ein Gebäude (Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ BauO 2014), im Übrigen um eine bauliche Anlage (Paragraph 4, Ziffer 6, NÖ BauO 2014). Im konkreten Fall kann zunächst der Einschätzung des bautechnischen Amtssachverständigen und der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie vom Vorliegen von Bauwerken ausgeht, zumal die Errichtung von Dachkonstruktionen in einem Ausmaß von ca. 80 m2 (ca. 28 m2 „Garage“ mit unmittelbar daran angebrachtem Flugdach von 14 m2; 10 m2 Raum zwischen „Garage“ und Wohngebäude und ca. 30 m2 Vordachkonstruktion an der östlichen Front des Hauptgebäudes) jedenfalls – schon aus statischen Gründen – ein wesentliches Ausmaß bautechnischer Kenntnisse fordert (zu einem Flugdach vgl. VwGH 4.3.2008, 2007/05/0102). Unstrittig ergibt sich der Kraftschluss dabei aus der Verankerung am Hauptgebäude ebenso wie aus der Verankerung auf entsprechenden Stehern. Mit Blick auf §§ 14 Z 1 bis 3 und 15 Abs. 1 Z 19 NÖ BauO 2014 handelt es sich bei den gesetzten Maßnahmen jedenfalls um solche, die einer Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht unterliegen, wobei eine konkrete Subsumtion unter eine der genannten Gruppen im vorliegenden Fall insoweit dahingestellt bleiben kann, als für die fraglichen Maßnahmen unbestrittenermaßen weder eine Bewilligung vorliegt noch eine Bauanzeige erstattet wurde. Dass es sich bei den Maßnahmen um bewilligungs- bzw. anzeigefreie Maßnahmen handelt, wie die Beschwerdeführer unter Berufung auf eine Auskunft des Raiffeisen-Lagerhauses vorbringen, ist für das Gericht – angesichts des Ausmaßes der Maßnahmen – nicht nachvollziehbar. Im konkreten Fall kann zunächst der Einschätzung des bautechnischen Amtssachverständigen und der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie vom Vorliegen von Bauwerken ausgeht, zumal die Errichtung von Dachkonstruktionen in einem Ausmaß von ca. 80 m2 (ca. 28 m2 „Garage“ mit unmittelbar daran angebrachtem Flugdach von 14 m2; 10 m2 Raum zwischen „Garage“ und Wohngebäude und ca. 30 m2 Vordachkonstruktion an der östlichen Front des Hauptgebäudes) jedenfalls – schon aus statischen Gründen – ein wesentliches Ausmaß bautechnischer Kenntnisse fordert (zu einem Flugdach vergleiche VwGH 4.3.2008, 2007/05/0102). Unstrittig ergibt sich der Kraftschluss dabei aus der Verankerung am Hauptgebäude ebenso wie aus der Verankerung auf entsprechenden Stehern. Mit Blick auf Paragraphen 14, Ziffer eins bis 3 und 15 Absatz eins, Ziffer 19, NÖ BauO 2014 handelt es sich bei den gesetzten Maßnahmen jedenfalls um solche, die einer Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht unterliegen, wobei eine konkrete Subsumtion unter eine der genannten Gruppen im vorliegenden Fall insoweit dahingestellt bleiben kann, als für die fraglichen Maßnahmen unbestrittenermaßen weder eine Bewilligung vorliegt noch eine Bauanzeige erstattet wurde. Dass es sich bei den Maßnahmen um bewilligungs- bzw. anzeigefreie Maßnahmen handelt, wie die Beschwerdeführer unter Berufung auf eine Auskunft des Raiffeisen-Lagerhauses vorbringen, ist für das Gericht – angesichts des Ausmaßes der Maßnahmen – nicht nachvollziehbar. Davon ausgehend hat die Baubehörde je nach Konstellation nach §§ 34 oder 35 NÖ BauO 2014 vorzugehen. Insoweit ist daher in einem weiteren Schritt zu klären, ob durch die Verwirklichung des Vorhabens ein Baugebrechen im Sinne des § 34 NÖ BauO 2014 herbeigeführt, mithin ein an sich konsentiertes Bauwerk abgeändert und dadurch konsenswidrig (VwGH 11.10.2011, 2009/05/0292) oder ein neues – konsensloses – hergestellt wurde. Während – aufgrund der Angaben des bautechnischen Amtssachverständigen sowie jener der Beschwerdeführer – davon auszugehen ist, dass die Vordachkonstruktion an der östlichen Front des Hauptgebäudes ebenso wie der zwischen Hauptgebäude und der „Garage“ liegende Teil als Baugebrechen im Sinne des § 34 NÖ BauO 2014 zu werten sind, handelt es sich beim „Garagenbau“ samt angeschlossener Dachkonstruktion um ein eigenständiges Bauwerk. Davon ausgehend war hinsichtlich des Letztgenannten zufolge § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO 2014 der Abbruch zu verfügen, hinsichtlich des erstgenannten Teiles nach § 34 Abs. 2 NÖ BauO 2014 die Herstellung des konsensgemäßen Zustandes aufzutragen, der vorliegend ebenso in der Entfernung der durchgeführten Änderungen besteht (VwGH 6.9.2011, 2009/05/0348). Davon ausgehend hat die Baubehörde je nach Konstellation nach Paragraphen 34, oder 35 NÖ BauO 2014 vorzugehen. Insoweit ist daher in einem weiteren Schritt zu klären, ob durch die Verwirklichung des Vorhabens ein Baugebrechen im Sinne des Paragraph 34, NÖ BauO 2014 herbeigeführt, mithin ein an sich konsentiertes Bauwerk abgeändert und dadurch konsenswidrig (VwGH 11.10.2011, 2009/05/0292) oder ein neues – konsensloses – hergestellt wurde. Während – aufgrund der Angaben des bautechnischen Amtssachverständigen sowie jener der Beschwerdeführer – davon auszugehen ist, dass die Vordachkonstruktion an der östlichen Front des Hauptgebäudes ebenso wie der zwischen Hauptgebäude und der „Garage“ liegende Teil als Baugebrechen im Sinne des Paragraph 34, NÖ BauO 2014 zu werten sind, handelt es sich beim „Garagenbau“ samt angeschlossener Dachkonstruktion um ein eigenständiges Bauwerk. Davon ausgehend war hinsichtlich des Letztgenannten zufolge Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 2014 der Abbruch zu verfügen, hinsichtlich des erstgenannten Teiles nach Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BauO 2014 die Herstellung des konsensgemäßen Zustandes aufzutragen, der vorliegend ebenso in der Entfernung der durchgeführten Änderungen besteht (VwGH 6.9.2011, 2009/05/0348). Wenngleich daher hinsichtlich der erstgenannten Teile die Rechtsgrundlage zu ändern war, war der Abbruchsauftrag dem Grunde nach zu bestätigen, angesichts der Angaben des bautechnischen Amtssachverständigen jedoch die Leistungsfrist entsprechend neu festzusetzen. Zumal sich die Beschwerde undifferenziert auch gegen den Kostenausspruch wendet, war dieser insoweit richtig zu stellen, als es sich bei Zustellkosten (z.B. VfSlg 16.599/2002; VwGH 18.2.1983, 81/01/0021) ebenso wenig um Barauslagen handelt wie bei für Amtssachverständige anfallende Kosten (VwSlg 14.798 A/1997 [Beiziehung eines Sachverständigen des Gebietsbauamtes durch eine Gemeinde). Für letztere können vielmehr ausschließlich Kommissionsgebühren in Anschlag gebracht werden (vgl. abermals VwSlg 14.798 A/1997). Zumal der beigezogene Amtssachverständige vorliegend funktionell als Organ der Gemeinde tätig wurde, waren daher für seine Teilnahme ebenso Kommissionsgebühren in Höhe von € 41,40 vorzuschreiben. In Entsprechung §§ 77 Abs. 1 i.V.m. 76 Abs. 3 AVG auf die Beschwerdeführer angemessen zu verteilen, was aufgrund ihrer gleichgelagerten Verantwortlichkeit durch eine anteilige Vorschreibung erfolgte.Zumal sich die Beschwerde undifferenziert auch gegen den Kostenausspruch wendet, war dieser insoweit richtig zu stellen, als es sich bei Zustellkosten (z.B. VfSlg 16.599 aus 2002,; VwGH 18.2.1983, 81/01/0021) ebenso wenig um Barauslagen handelt wie bei für Amtssachverständige anfallende Kosten (VwSlg 14.798 A/1997 [Beiziehung eines Sachverständigen des Gebietsbauamtes durch eine Gemeinde). Für letztere können vielmehr ausschließlich Kommissionsgebühren in Anschlag gebracht werden vergleiche abermals VwSlg 14.798 A/1997). Zumal der beigezogene Amtssachverständige vorliegend funktionell als Organ der Gemeinde tätig wurde, waren daher für seine Teilnahme ebenso Kommissionsgebühren in Höhe von € 41,40 vorzuschreiben. In Entsprechung Paragraphen 77, Absatz eins, in Verbindung mit 76 Absatz 3, AVG auf die Beschwerdeführer angemessen zu verteilen, was aufgrund ihrer gleichgelagerten Verantwortlichkeit durch eine anteilige Vorschreibung erfolgte. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.115.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.