← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-115/001-2016'}

Obsah (7)§ 28§ 35§ 34§§ 76Art. 133§ 33§ 4

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.03.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-115/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG dahingehend Folge gegeben, dass der Spruch wie folgt neu gefasst wird: Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass der Spruch wie folgt neu gefasst wird: a. Das „Garagengebäude“ inklusive der nördlich daran angebrachten Vordachkonstruktion ist

§ 35Abs. 2 Z 2 NÖ Bau

O 2014, der zwischen dem „Garagengebäude“ und dem Hautgebäude situierte Zubau zu letzterem (Ausmaß ca. 2,5 x 4 m) sowie die an der östlichen Front des Hauptgebäudes verlaufende Vordachkonstruktion ist

§ 34Abs. 1 und 2 NÖ Bau

O 2014 bis 2. September 2016 abzubrechen.Das „Garagengebäude“ inklusive der nördlich daran angebrachten Vordachkonstruktion ist

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 2014, der zwischen dem „Garagengebäude“ und dem Hautgebäude situierte Zubau zu letzterem (Ausmaß ca. 2,5 x 4 m) sowie die an der östlichen Front des Hauptgebäudes verlaufende Vordachkonstruktion ist

Paragraph 34, Absatz eins und 2 NÖ BauO 2014 bis 2. September 2016 abzubrechen. b. Sie haben je zur Hälfte

§§ 76Abs.

1, 77 Abs. 1 AVG i.V.m. § 1 Abs. 1 Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 1978 € 124,20 binnen zwei Wochen ab Zustellung zu bezahlen (§ 59 Abs. 2 AVG).Sie haben je zur Hälfte

Paragraphen 76, Absatz eins, 77, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 1978 € 124,20 binnen zwei Wochen ab Zustellung zu bezahlen (Paragraph 59, Absatz 2, AVG). 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a Vw

GG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, Vw

GG). Entscheidungsgründe: Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***. Auf diesem, im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** als Bauland-Agrargebiet gewidmetem Grundstück befindet sich ein Wohngebäude, für das ein vermuteter Konsens besteht. Im Zuge eines Lokalaugenscheins am

  1. November 2011 stellt die Baubehörde I. Instanz fest, dass auf der Liegenschaft baubewilligungspflichtige Maßnahmen durchgeführt wurden, sodass sie mit (rechtskräftigem) Bescheid vom
  2. November 2011, *** eine Baueinstellung verfügte.vermuteter Konsens besteht. Im Zuge eines Lokalaugenscheins am
  3. November 2011 stellt die Baubehörde römisch eins. Instanz fest, dass auf der Liegenschaft baubewilligungspflichtige Maßnahmen durchgeführt wurden, sodass sie mit (rechtskräftigem) Bescheid vom
  4. November 2011, *** eine Baueinstellung verfügte. Anlässlich einer besonderen Beschau am
  5. Oktober 2015 erhob der bautechnische Amtssachverständige, dass über die Grenzen der Grundstücke Nr. *** und *** hinweg östlich des Wohngebäudes ein nach Norden offenes, durch ein straßenseitiges Zufahrtstor erschlossenes „Garagengebäude“ mit einer Fläche von 7 x 4 m teilweise in Holzbauweise errichtet wurde. Ferner befindet sich im westlichen Anschluss zu diesem „Garagengebäude“ ein Zubau zum (Wohn-) Gebäude, welcher eine Größe von ca. 2,5 mal 4 m aufweist und welcher an der östlichen Bauwerksfront in Richtung PKW-Stellplatz (Garage) ein Glasbausteinfenster in einer Größe von ca. 2,5 mal 1,5 m besitzt. Dieses Bauwerk wird nördlich durch einen Türzugang erschlossen und besitzt am südlichen Ende eine weitere Ausgangstüre zum Tassenbereich auf dem Grundstück Nr. ***. Entlang der östlichen Gebäudefront des (Wohn-) Gebäudes wurde eine Vordachkonstruktion in Holzbauweise mit Kunststoff-Doppelstegplatteneindeckung und einer teilweise offenen ostseitigen Wandverglasung, nach Norden hin offen neu errichtet. Die Flugdachkonstruktion erstreckt sich in einer Breite von ca. 2 m an der gesamten nördlichen Gebäudefront des Garagenbaus. Die straßenseitige Einfriedungsmauer wurde zur Gänze erneuert und als massive Mauer ausgeführt, welche eine Bauwerkshöhe von ca. 1,6 bis 1,8 m aufweist. Am nördlichen Ende dieser Einfriedungsmauer, die um das Grundstückseck geführt wurde, wurde zusätzlich zum obgenannten Zufahrtstor zur Garage eine Zugangstüre für den Zugang zum Wohngebäude ausgeführt. Während für das Wohngebäude – dem Sachverständigen zufolge – von einem vermuteten Konsens auszugehen sei, wiesen die eben umschriebenen Bauwerke und Gebäude ein wesentlich jüngeres Baualter auf und seien in diesem Konsens nicht einzuordnen. Zumal diese Bauwerke sohin über keinen Konsens verfügten, seien sie zu entfernen, wobei als angemessene Frist rund 6 Monate in Anschlag zu bringen seien. Hierauf erklärten die nunmehrigen Beschwerdeführer, eine nachträgliche baubehördliche Bewilligung beantragen zu wollen. Mit Bescheid vom
  6. Oktober 2015, Zl. ***, erteilte die Baubehörde I. Instanz den auf § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO 2014 gestützten baupolizeilichen Auftrag, das „Garagengebäude“ inklusive dem westseitigen Zubau und die wintergartenähnliche Flugdachkonstruktion entlang der östlichen Gebäudefront des Hauptgebäudes und nördlich des Garagengebäudes abzubrechen. Mit Bescheid vom
  7. Oktober 2015, Zl. ***, erteilte die Baubehörde römisch eins. Instanz den auf Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 2014 gestützten baupolizeilichen Auftrag, das „Garagengebäude“ inklusive dem westseitigen Zubau und die wintergartenähnliche Flugdachkonstruktion entlang der östlichen Gebäudefront des Hauptgebäudes und nördlich des Garagengebäudes abzubrechen. In ihrer dagegen erhobenen Berufung monierten die Beschwerdeführer, bereits 2012 im Hinblick auf einen seit Jahrzehnten umstrittenen Grenzverlauf einen Geometer beigezogen zu haben, um den bestehenden Naturzustand im Rahmen eines Teilungsplans festzuhalten und eine Mappenberichtigung durchführen zu lassen. Dies sei jedoch aufgrund des Verhaltens der Gemeinde *** bislang nicht möglich gewesen. Der baupolizeiliche Auftrag sei insoweit nicht gesetzmäßig, als es dem Bescheid an einer konkreten Beschreibung der vorgeschriebenen Maßnahmen fehle und er sich auf die Anordnung von Abbruchsarbeiten zurückziehe. Auch gehe er davon aus, dass aufgrund der derzeit verlaufenden Grenzen eine nachträgliche baubehördliche Bewilligung nicht möglich sei. Schließlich bleibe die Behörde eine Begründung dafür schuldig, warum sie auf die vorliegende Sache die NÖ BauO 2014 anwende, obgleich das Verfahren bereits seit 2012 anhängig sei. Der nochmals mit der Sache befasste bautechnische Amtssachverständige hielt fest, dass sowohl aus dem angefochtenen Bescheid als auch aus der zu seinem Bestandteil erklärten Verhandlungsniederschrift unmissverständlich zu entnehmen sei, welche Maßnahmen gesetzt werden müssten. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. In ihrer Beschwerde verwiesen die Beschwerdeführer darauf, dass die Baumaßnahmen schon vor mehr als 10 Jahren durchgeführt worden seien, sie sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf ein faires Bauverfahren verletzt erachteten und der derzeitige Zustand (gemeint: das Fehlen einer entsprechenden baubehördlichen Bewilligung) durch die Gemeinde *** mutwillig herbeigeführt worden sei. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wiederholten die Beschwerdeführer im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und führten aus, dass es sich beim „Garagenbau“ um eine Flugdachkonstruktion handle. Eine baubehördliche Bewilligung oder Anzeige läge jedenfalls für die genannten Maßnahmen nicht vor, zumal die Beschwerdeführer im Raiffeisen-Lagerhaus die Auskunft erhalten hätten, dass es sich dabei um „Haustechnik“ handle, die keines baubehördlichen Konsenses bedürfe. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Zumal das gegenständliche baupolizeiliche Verfahren erst mit der besonderen Beschau am

  1. Oktober 2015 eingeleitet wurde, sind darauf die Bestimmungen der am
  2. Februar 2015 in Kraft getretenen Bestimmungen der NÖ BauO 2014 anzuwenden. Nichts anderes würde im Übrigen aber aufgrund der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 NÖ BauO 2014 auch dann gelten, wenn die Verfahrenseinleitung – wie von den Beschwerdeführern angenommen – bereits 2011 erfolgt wäre. Zumal das gegenständliche baupolizeiliche Verfahren erst mit der besonderen Beschau am
  3. Oktober 2015 eingeleitet wurde, sind darauf die Bestimmungen der am
  4. Februar 2015 in Kraft getretenen Bestimmungen der NÖ BauO 2014 anzuwenden. Nichts anderes würde im Übrigen aber aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BauO 2014 auch dann gelten, wenn die Verfahrenseinleitung – wie von den Beschwerdeführern angenommen – bereits 2011 erfolgt wäre.

§ 33Abs. 1 NÖ Bau

O 2014 hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird. Er hat Baugebrechen – zu denen insbesondere auch durch nachträgliche (konsenspflichtige) Änderungen bewirkte Konsenswidrigkeiten zählen (z.B. VwGH 23.5.2002, 2001/05/0835; 10.10.2006, 2005/05/0246; 11.10.2011, 2009/05/0292) – zu beheben. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.

Paragraph 33, Absatz eins, NÖ BauO 2014 hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird. Er hat Baugebrechen – zu denen insbesondere auch durch nachträgliche (konsenspflichtige) Änderungen bewirkte Konsenswidrigkeiten zählen (z.B. VwGH 23.5.2002, 2001/05/0835; 10.10.2006, 2005/05/0246; 11.10.2011, 2009/05/0292) – zu beheben. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15,, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Weiters hat die Baubehörde

§ 35Abs.

2 Z 2 NÖ BO 2014 den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn für dieses keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt. Auf die Konsensfähigkeit des Bauwerks kommt es daher auch in diesem Fall nicht (mehr) an, sodass auf die diesbezüglichen Überlegungen der Beschwerdeführer nicht eingegangen werden muss. Weiters hat die Baubehörde

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn für dieses keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Auf die Konsensfähigkeit des Bauwerks kommt es daher auch in diesem Fall nicht (mehr) an, sodass auf die diesbezüglichen Überlegungen der Beschwerdeführer nicht eingegangen werden muss.

§ 4

Z 7 NÖ BO 2014 ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Ist das Bauwerk oberirdisch situiert, ist es mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden versehen, kann es von Menschen betreten werden und ist es dazu bestimmt, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, so handelt es sich um ein Gebäude (§ 4 Z 15 NÖ BauO 2014), im Übrigen um eine bauliche Anlage (§ 4 Z 6 NÖ BauO 2014).

Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BO 2014 ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Ist das Bauwerk oberirdisch situiert, ist es mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden versehen, kann es von Menschen betreten werden und ist es dazu bestimmt, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, so handelt es sich um ein Gebäude (Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ BauO 2014), im Übrigen um eine bauliche Anlage (Paragraph 4, Ziffer 6, NÖ BauO 2014). Im konkreten Fall kann zunächst der Einschätzung des bautechnischen Amtssachverständigen und der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie vom Vorliegen von Bauwerken ausgeht, zumal die Errichtung von Dachkonstruktionen in einem Ausmaß von ca. 80 m2 (ca. 28 m2 „Garage“ mit unmittelbar daran angebrachtem Flugdach von 14 m2; 10 m2 Raum zwischen „Garage“ und Wohngebäude und ca. 30 m2 Vordachkonstruktion an der östlichen Front des Hauptgebäudes) jedenfalls – schon aus statischen Gründen – ein wesentliches Ausmaß bautechnischer Kenntnisse fordert (zu einem Flugdach vgl. VwGH 4.3.2008, 2007/05/0102). Unstrittig ergibt sich der Kraftschluss dabei aus der Verankerung am Hauptgebäude ebenso wie aus der Verankerung auf entsprechenden Stehern. Mit Blick auf §§ 14 Z 1 bis 3 und 15 Abs. 1 Z 19 NÖ BauO 2014 handelt es sich bei den gesetzten Maßnahmen jedenfalls um solche, die einer Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht unterliegen, wobei eine konkrete Subsumtion unter eine der genannten Gruppen im vorliegenden Fall insoweit dahingestellt bleiben kann, als für die fraglichen Maßnahmen unbestrittenermaßen weder eine Bewilligung vorliegt noch eine Bauanzeige erstattet wurde. Dass es sich bei den Maßnahmen um bewilligungs- bzw. anzeigefreie Maßnahmen handelt, wie die Beschwerdeführer unter Berufung auf eine Auskunft des Raiffeisen-Lagerhauses vorbringen, ist für das Gericht – angesichts des Ausmaßes der Maßnahmen – nicht nachvollziehbar. Im konkreten Fall kann zunächst der Einschätzung des bautechnischen Amtssachverständigen und der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie vom Vorliegen von Bauwerken ausgeht, zumal die Errichtung von Dachkonstruktionen in einem Ausmaß von ca. 80 m2 (ca. 28 m2 „Garage“ mit unmittelbar daran angebrachtem Flugdach von 14 m2; 10 m2 Raum zwischen „Garage“ und Wohngebäude und ca. 30 m2 Vordachkonstruktion an der östlichen Front des Hauptgebäudes) jedenfalls – schon aus statischen Gründen – ein wesentliches Ausmaß bautechnischer Kenntnisse fordert (zu einem Flugdach vergleiche VwGH 4.3.2008, 2007/05/0102). Unstrittig ergibt sich der Kraftschluss dabei aus der Verankerung am Hauptgebäude ebenso wie aus der Verankerung auf entsprechenden Stehern. Mit Blick auf Paragraphen 14, Ziffer eins bis 3 und 15 Absatz eins, Ziffer 19, NÖ BauO 2014 handelt es sich bei den gesetzten Maßnahmen jedenfalls um solche, die einer Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht unterliegen, wobei eine konkrete Subsumtion unter eine der genannten Gruppen im vorliegenden Fall insoweit dahingestellt bleiben kann, als für die fraglichen Maßnahmen unbestrittenermaßen weder eine Bewilligung vorliegt noch eine Bauanzeige erstattet wurde. Dass es sich bei den Maßnahmen um bewilligungs- bzw. anzeigefreie Maßnahmen handelt, wie die Beschwerdeführer unter Berufung auf eine Auskunft des Raiffeisen-Lagerhauses vorbringen, ist für das Gericht – angesichts des Ausmaßes der Maßnahmen – nicht nachvollziehbar. Davon ausgehend hat die Baubehörde je nach Konstellation nach §§ 34 oder 35 NÖ BauO 2014 vorzugehen. Insoweit ist daher in einem weiteren Schritt zu klären, ob durch die Verwirklichung des Vorhabens ein Baugebrechen im Sinne des § 34 NÖ BauO 2014 herbeigeführt, mithin ein an sich konsentiertes Bauwerk abgeändert und dadurch konsenswidrig (VwGH 11.10.2011, 2009/05/0292) oder ein neues – konsensloses – hergestellt wurde. Während – aufgrund der Angaben des bautechnischen Amtssachverständigen sowie jener der Beschwerdeführer – davon auszugehen ist, dass die Vordachkonstruktion an der östlichen Front des Hauptgebäudes ebenso wie der zwischen Hauptgebäude und der „Garage“ liegende Teil als Baugebrechen im Sinne des § 34 NÖ BauO 2014 zu werten sind, handelt es sich beim „Garagenbau“ samt angeschlossener Dachkonstruktion um ein eigenständiges Bauwerk. Davon ausgehend war hinsichtlich des Letztgenannten zufolge § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO 2014 der Abbruch zu verfügen, hinsichtlich des erstgenannten Teiles nach § 34 Abs. 2 NÖ BauO 2014 die Herstellung des konsensgemäßen Zustandes aufzutragen, der vorliegend ebenso in der Entfernung der durchgeführten Änderungen besteht (VwGH 6.9.2011, 2009/05/0348). Davon ausgehend hat die Baubehörde je nach Konstellation nach Paragraphen 34, oder 35 NÖ BauO 2014 vorzugehen. Insoweit ist daher in einem weiteren Schritt zu klären, ob durch die Verwirklichung des Vorhabens ein Baugebrechen im Sinne des Paragraph 34, NÖ BauO 2014 herbeigeführt, mithin ein an sich konsentiertes Bauwerk abgeändert und dadurch konsenswidrig (VwGH 11.10.2011, 2009/05/0292) oder ein neues – konsensloses – hergestellt wurde. Während – aufgrund der Angaben des bautechnischen Amtssachverständigen sowie jener der Beschwerdeführer – davon auszugehen ist, dass die Vordachkonstruktion an der östlichen Front des Hauptgebäudes ebenso wie der zwischen Hauptgebäude und der „Garage“ liegende Teil als Baugebrechen im Sinne des Paragraph 34, NÖ BauO 2014 zu werten sind, handelt es sich beim „Garagenbau“ samt angeschlossener Dachkonstruktion um ein eigenständiges Bauwerk. Davon ausgehend war hinsichtlich des Letztgenannten zufolge Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 2014 der Abbruch zu verfügen, hinsichtlich des erstgenannten Teiles nach Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BauO 2014 die Herstellung des konsensgemäßen Zustandes aufzutragen, der vorliegend ebenso in der Entfernung der durchgeführten Änderungen besteht (VwGH 6.9.2011, 2009/05/0348). Wenngleich daher hinsichtlich der erstgenannten Teile die Rechtsgrundlage zu ändern war, war der Abbruchsauftrag dem Grunde nach zu bestätigen, angesichts der Angaben des bautechnischen Amtssachverständigen jedoch die Leistungsfrist entsprechend neu festzusetzen. Zumal sich die Beschwerde undifferenziert auch gegen den Kostenausspruch wendet, war dieser insoweit richtig zu stellen, als es sich bei Zustellkosten (z.B. VfSlg 16.599/2002; VwGH 18.2.1983, 81/01/0021) ebenso wenig um Barauslagen handelt wie bei für Amtssachverständige anfallende Kosten (VwSlg 14.798 A/1997 [Beiziehung eines Sachverständigen des Gebietsbauamtes durch eine Gemeinde). Für letztere können vielmehr ausschließlich Kommissionsgebühren in Anschlag gebracht werden (vgl. abermals VwSlg 14.798 A/1997). Zumal der beigezogene Amtssachverständige vorliegend funktionell als Organ der Gemeinde tätig wurde, waren daher für seine Teilnahme ebenso Kommissionsgebühren in Höhe von € 41,40 vorzuschreiben. In Entsprechung §§ 77 Abs. 1 i.V.m. 76 Abs. 3 AVG auf die Beschwerdeführer angemessen zu verteilen, was aufgrund ihrer gleichgelagerten Verantwortlichkeit durch eine anteilige Vorschreibung erfolgte.Zumal sich die Beschwerde undifferenziert auch gegen den Kostenausspruch wendet, war dieser insoweit richtig zu stellen, als es sich bei Zustellkosten (z.B. VfSlg 16.599 aus 2002,; VwGH 18.2.1983, 81/01/0021) ebenso wenig um Barauslagen handelt wie bei für Amtssachverständige anfallende Kosten (VwSlg 14.798 A/1997 [Beiziehung eines Sachverständigen des Gebietsbauamtes durch eine Gemeinde). Für letztere können vielmehr ausschließlich Kommissionsgebühren in Anschlag gebracht werden vergleiche abermals VwSlg 14.798 A/1997). Zumal der beigezogene Amtssachverständige vorliegend funktionell als Organ der Gemeinde tätig wurde, waren daher für seine Teilnahme ebenso Kommissionsgebühren in Höhe von € 41,40 vorzuschreiben. In Entsprechung Paragraphen 77, Absatz eins, in Verbindung mit 76 Absatz 3, AVG auf die Beschwerdeführer angemessen zu verteilen, was aufgrund ihrer gleichgelagerten Verantwortlichkeit durch eine anteilige Vorschreibung erfolgte. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.115.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.