RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.03.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1392/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marihart als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn ***, geb. ***, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Eisl, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
- November 2015, Zl. ***, betreffend Kostenersatz nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG 2000), zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (im Folgenden als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom 17.11.2015, Zl. ***, wurde der am 24.08.2015 bei der Verwaltungsbehörde eingelangte Antrag des nunmehrige Beschwerdeführers auf Rückvergütung der von ihm als Nettozahler getragenen und im Zeitraum vom 21.08.2012 bis 23.02.2013 angefallenen Kosten in der Höhe von € 3.825,85 für Hilfe bei stationärer Pflege zurückgewiesen. Begründend dazu wurde unter anderem ausgeführt, dass der am 23.02.2013 im LPH *** verstorbene Vater des nunmehrigen Beschwerdeführers, Herr ***, geb. *** (im Folgenden als Herr *** bezeichnet) während seines gesamten Heimaufenthalts die auflaufenden Pflegegebühren selbst in voller Höhe bezahlt habe. Mit Schreiben vom 27.08.2012 habe die Verwaltungsbehörde festgestellt, dass Herr *** aufgrund seines Einkommens und Vermögens selbst die Kosten für die stationäre Langzeitpflege zu tragen habe. Dieses Schreiben sei dem LPH *** zur Kenntnis gebracht und in der Folge Zahlungen dementsprechend geleistet worden. Das LPH *** habe für den Zeitraum vom 21.08.2012 bis 23.02.2013 Pflegegebühren von insgesamt € 21.764,63 verrechnet. Diese Pflegegebühren seien von der Verwaltungsbehörde an Herrn *** weiterverrechnet und zwischen 07.09.2012 und 27.02.2013 insgesamt € 22.819,25 an die Verwaltungsbehörde zur Einzahlung gebracht worden. Die daraus resultierende Überzahlung in der Höhe von € 1.054,62 sei mit Beschluss des Bezirksgerichts Amstetten vom 09.07.2013 dem nunmehrigen Beschwerdeführer an Zahlung statt überlassen worden. Bei der Verrechnung von Pflegegebühren eines Vollzahlers handle es sich um keine hoheitliche Tätigkeit der Verwaltungsbehörde, sondern um eine Leistung der Privatwirtschaftsverwaltung. Betreffend eine solche Verrechnung eines Vollzahlers liege auch keine besondere gesetzliche Bestimmung vor, die eine Abweichung von der ordentlichen Gerichtsbarkeit normiere und eine Zuständigkeit einer anderen Behörde festlege. Da somit diese Verrechnung nicht zu den behördlichen, hoheitlichen Aufgaben gehöre sei hierüber nachträglich auch kein behördliches, hoheitliches Verwaltungsverfahren möglich. Es sei kein Bescheid über die Gewährung von Sozialhilfe an Herrn *** nach dem niederösterreichischen Sozialhilfegesetz (NÖ SHG) ausgestellt worden. Eine solche bescheidmäßige Hilfegewährung sei jedoch die Voraussetzung für ein Kostenersatzverfahren nach dem
- Abschnitt des NÖ SHG. Nur auf ein solches Kostenersatzverfahren beziehe sich das vom Beschwerdeführer zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, sodass die zitierten Grundsätze im gegenständlichen Verfahren nicht anwendbar seien. Die Beschwerde sei daher gemäß Art. I EGVG 2008 zurückzuweisen gewesen.Es sei kein Bescheid über die Gewährung von Sozialhilfe an Herrn *** nach dem niederösterreichischen Sozialhilfegesetz (NÖ SHG) ausgestellt worden. Eine solche bescheidmäßige Hilfegewährung sei jedoch die Voraussetzung für ein Kostenersatzverfahren nach dem
- Abschnitt des NÖ SHG. Nur auf ein solches Kostenersatzverfahren beziehe sich das vom Beschwerdeführer zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, sodass die zitierten Grundsätze im gegenständlichen Verfahren nicht anwendbar seien. Die Beschwerde sei daher gemäß Artikel römisch eins, EGVG 2008 zurückzuweisen gewesen. Einer Ausstellung eines Bescheides über die Gewährung von Hilfe bei stationärer Pflege sei zum Zeitpunkt des Heimeintritts des Herrn *** der Vermögenswert der Liegenschaftshälfte EZ *** Grundbuch *** entgegengestanden. Eine grundbücherliche Sicherstellung gemäß § 15 Abs. 2 NÖ SHG habe wegen des zugunsten des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau bestehenden Veräußerungs- und Belastungsverbotes nur mit deren Zustimmung erfolgen können. Die Unmöglichkeit der Vermögensverwertung sei jedoch zum Zeitpunkt des Heimeintritts von *** nicht vorgebracht worden. Es sei auch kein Vorschlag betreffend grundbücherlicher Sicherstellung der offenen Kosten erstattet worden. Die aus Pension und Pflegegeld nicht gedeckten Kosten wären als Forderung im Verlassenschaftsverfahren geltend zu machen und aufgrund des Wertes des Liegenschaftsvermögens aus den Aktiva der Verlassenschaft abzudecken gewesen. Einer Ausstellung eines Bescheides über die Gewährung von Hilfe bei stationärer Pflege sei zum Zeitpunkt des Heimeintritts des Herrn *** der Vermögenswert der Liegenschaftshälfte EZ *** Grundbuch *** entgegengestanden. Eine grundbücherliche Sicherstellung gemäß Paragraph 15, Absatz 2, NÖ SHG habe wegen des zugunsten des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau bestehenden Veräußerungs- und Belastungsverbotes nur mit deren Zustimmung erfolgen können. Die Unmöglichkeit der Vermögensverwertung sei jedoch zum Zeitpunkt des Heimeintritts von *** nicht vorgebracht worden. Es sei auch kein Vorschlag betreffend grundbücherlicher Sicherstellung der offenen Kosten erstattet worden. Die aus Pension und Pflegegeld nicht gedeckten Kosten wären als Forderung im Verlassenschaftsverfahren geltend zu machen und aufgrund des Wertes des Liegenschaftsvermögens aus den Aktiva der Verlassenschaft abzudecken gewesen. Weiters bewirke der in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 11.11.2015 vorgebrachte Hinweis, das Entgelt für den Heimaufenthalt des Herrn *** werde gemäß dem abgeschlossenen Heimvertrag von der Sozialhilfe übernommen, keine Änderung des Sachverhalts. Die Verwaltungsbehörde sei schließlich am Zustandekommen und Inhalt des Heimvertrages vom 21.08.2012 nicht beteiligt gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte dazu vor, dass im Sinne des im § 2 NÖ SHG normierten Subsidiaritätsprinzip zu überprüfen sei, ob Herr *** eigene Mittel gehabt habe und ob der Beschwerdeführer als dessen Sohn im Sinne des Subsidiaritätsprinzips zum Unterhalt heranzuziehen sei. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, der verstorbene *** sei Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ *** KG *** gewesen. Mit Notariatsakt vom 12.06.1998 habe *** mit einer Schenkung auf den Todesfall verfügt, dass nach seinem Ableben sein Hälfteanteil an der Liegenschaft an den Beschwerdeführer und seine Ehefrau übergehen solle. Zur Sicherstellung dieser Schenkung auf den Todesfall habe der Geschenkgeber Herr *** auf dessen Lebensdauer zugunsten des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau als Geschenknehmer ein Veräußerungs- und Belastungsverbot eingeräumt. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte dazu vor, dass im Sinne des im Paragraph 2, NÖ SHG normierten Subsidiaritätsprinzip zu überprüfen sei, ob Herr *** eigene Mittel gehabt habe und ob der Beschwerdeführer als dessen Sohn im Sinne des Subsidiaritätsprinzips zum Unterhalt heranzuziehen sei. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, der verstorbene *** sei Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ *** KG *** gewesen. Mit Notariatsakt vom 12.06.1998 habe *** mit einer Schenkung auf den Todesfall verfügt, dass nach seinem Ableben sein Hälfteanteil an der Liegenschaft an den Beschwerdeführer und seine Ehefrau übergehen solle. Zur Sicherstellung dieser Schenkung auf den Todesfall habe der Geschenkgeber Herr *** auf dessen Lebensdauer zugunsten des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau als Geschenknehmer ein Veräußerungs- und Belastungsverbot eingeräumt. Im Sinne der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu GZ 2013/10/0099 sei es in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Vermögen des Verstorbenen nur dann ersatzweise heranzuziehen sei, wenn der jeweilige Geschenkgeber über das Vermögen tatsächlich verfügen könne. Dies liege jedoch im gegenständlichen Fall nicht vor, denn aufgrund der Schenkung auf den Todesfall verbunden mit dem Veräußerungs- und Belastungsverbot habe der verstorbene Herr *** über kein verwertbares Vermögen verfügt. Der Beschwerdeführer habe infolge der Konstruktion einer Schenkung auf den Todesfall erst nach Ableben seines Vaters auf das Vermögen zugreifen können. Daraus folge, Herr *** habe über kein Vermögen verfügt um der Ersatzpflicht nachzukommen. Überdies sei das einverleibte Veräußerungs- und Belastungsverbot der grundbücherlichen Vormerkung entgegengestanden. Zudem stehen § 38 und § 40 NÖ SHG der Einrechnung des verschenkten Hälfteanteils entgegen, weil im Sinne des § 38 Abs. 4 NÖ SHG die Verbindlichkeit zum Kostenersatz von Leistungen zwar auf den Nachlass des Empfängers übergehe, die Erben des Hilfeempfängers jedoch nur für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe bis zur Höhe des Wertes des Nachlassen zu haften haben. Die Verlassenschaft nach dem verstorbenen Herrn *** sei überschuldet gewesen und es habe ein Überlassung an Zahlungs statt erfolgt. Überdies stehe nach § 40 NÖ SHG die Verjährung der Anrechnung des verschenkten Vermögens entgegen, weil Ersatzansprüche für Sozialhilfeleistungen nach § 38 Abs. 4 NÖ SHG dann verjähren, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet wurde, mehr als fünf Jahre verstrichen seien. Dies sei hier der Fall, schließlich stamme der Notariatsakt aus dem Jahr
- Zudem stehen Paragraph 38 und Paragraph 40, NÖ SHG der Einrechnung des verschenkten Hälfteanteils entgegen, weil im Sinne des Paragraph 38, Absatz 4, NÖ SHG die Verbindlichkeit zum Kostenersatz von Leistungen zwar auf den Nachlass des Empfängers übergehe, die Erben des Hilfeempfängers jedoch nur für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe bis zur Höhe des Wertes des Nachlassen zu haften haben. Die Verlassenschaft nach dem verstorbenen Herrn *** sei überschuldet gewesen und es habe ein Überlassung an Zahlungs statt erfolgt. Überdies stehe nach Paragraph 40, NÖ SHG die Verjährung der Anrechnung des verschenkten Vermögens entgegen, weil Ersatzansprüche für Sozialhilfeleistungen nach Paragraph 38, Absatz 4, NÖ SHG dann verjähren, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet wurde, mehr als fünf Jahre verstrichen seien. Dies sei hier der Fall, schließlich stamme der Notariatsakt aus dem Jahr
- Zur Deckung der erforderlichen Hilfe bei stationärer Pflege sei allein das Pensionseinkommen des Franz Stingl sen. heranzuziehen gewesen. Mit Eingabe vom 20.08.2015 habe der Beschwerdeführer eine genaue Berechnung vorgelegt, die in Folge unbestritten geblieben sei. Aufgrund der Saldierung der Pflegekostenforderung im Gesamtbetrag von € 21.264,19 und den gesamten Einkünften des Vaters in der Höhe von € 17.438,34 ergebe sich die vom Beschwerdeführer zur Rückzahlung begehrte Überzahlung von € 3.825,
- Zu dieser Zahlung sei er entgegen der Meinung der erstinstanzlichen Behörde nicht verpflichtet gewesen. Dem von der Verwaltungsbehörde vertretenen Rechtsstandpunkt, die Verrechnung der Pflegegebühren eines Vollzahlers zähle nicht zu den behördlichen, hoheitlichen Aufgaben, so dass hierüber kein nachträgliches behördliches, hoheitliches Verwaltungsverfahren möglich sei, halte der Beschwerdeführer die §§ 1 bis 4 NÖ SHG entgegen. Vor allem sei das in § 2 NÖ SHG normierte Subsidiaritätsprinzip heranzuziehen. Dieses erfahre allerdings seine Korrektur in den Bestimmungen der Feststellung eines vorhandenen und verwertbaren Vermögens sowie in den Verjährungsbestimmungen betreffend die Ersatzansprüche. Hinsichtlich der Ersatzpflicht des Beschwerdeführers als Kind des verstorbenen *** komme ihm der Schutz nach § 39 Abs. 2 NÖ SHG zu, dem gemäß Kinder nicht zur Ersatzleistung herangezogen werden dürfen. Dem von der Verwaltungsbehörde vertretenen Rechtsstandpunkt, die Verrechnung der Pflegegebühren eines Vollzahlers zähle nicht zu den behördlichen, hoheitlichen Aufgaben, so dass hierüber kein nachträgliches behördliches, hoheitliches Verwaltungsverfahren möglich sei, halte der Beschwerdeführer die Paragraphen eins bis 4 NÖ SHG entgegen. Vor allem sei das in Paragraph 2, NÖ SHG normierte Subsidiaritätsprinzip heranzuziehen. Dieses erfahre allerdings seine Korrektur in den Bestimmungen der Feststellung eines vorhandenen und verwertbaren Vermögens sowie in den Verjährungsbestimmungen betreffend die Ersatzansprüche. Hinsichtlich der Ersatzpflicht des Beschwerdeführers als Kind des verstorbenen *** komme ihm der Schutz nach Paragraph 39, Absatz 2, NÖ SHG zu, dem gemäß Kinder nicht zur Ersatzleistung herangezogen werden dürfen. Der Beschwerdeführer habe über Zuweisung der Verwaltungsbehörde am 21.08.2012 mit dem LPH *** den Heimvertrag geschlossen. Im § 10 dieses Heimvertrages sei unter anderem verfügt, das Entgelt für den Heimbewohner werde von der Sozialhilfe übernommen. Von diesem Heimvertrag habe die Verwaltungsbehörde Kenntnis gehabt, denn mit Schreiben vom 27.08.2012 habe sie den Beschwerdeführer benachrichtigt, dass Herr *** aufgrund seines Einkommens bzw. Vermögens die Kosten selbst zu tragen habe. Der Beschwerdeführer habe über Zuweisung der Verwaltungsbehörde am 21.08.2012 mit dem LPH *** den Heimvertrag geschlossen. Im Paragraph 10, dieses Heimvertrages sei unter anderem verfügt, das Entgelt für den Heimbewohner werde von der Sozialhilfe übernommen. Von diesem Heimvertrag habe die Verwaltungsbehörde Kenntnis gehabt, denn mit Schreiben vom 27.08.2012 habe sie den Beschwerdeführer benachrichtigt, dass Herr *** aufgrund seines Einkommens bzw. Vermögens die Kosten selbst zu tragen habe. Trotz Kenntnissen des Heimvertrages und der Vereinbarung, wonach die Sozialhilfe die Pflegegebühren tragen würde, habe sich die Verwaltungsbehörde nicht über die genauen Eigentums- und Vermögensverhältnisse des Herrn *** informiert. Die Verwaltungsbehörde habe sich mit einer bloßen Mitteilung an den Vater des Beschwerdeführers darüber, dass Herr *** die Pflegegebühren selbst zu bezahlen habe, begnügt. Herr *** habe zu diesem Zeitpunkt über kein Vermögen verfügt, denn der Hälfteanteil an der Liegenschaft sei bereits auf den Todesfall verschenkt worden und gemäß den Verjährungsbestimmungen sei diese Schenkung in die Zahlungsverpflichtung nicht mehr einzubeziehen gewesen. Dies habe die Verwaltungsbehörde nicht erhoben. Diese Mitteilung vom 27.08.2012 habe in Form eines Bescheides ergehen müssen. Schlussendlich sei das einzig rückgreifbare Vermögen des Herrn *** sein Pensionseinkommen gewesen, welches von der Sozialhilfebehörde zur Gänze einvernahmt worden sei. Die Überzahlung habe der Beschwerdeführer selbst geleistet und sei nun Gegenstand dieses Rückforderungsverfahrens. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus: Am 31.07.2012 stellte der Beschwerdeführer für seinen Vater den Aufnahmeantrag für ein niederösterreichisches Pflegeheim. Im Rahmen dessen beantragte der Beschwerdeführer die Kostenübernahme. Er gab unter Punkt 4 dieses Antrags über das Einkommen seines Vaters an, dass dieser € 1.518,74 monatlich von der ***, € 65,47 monatlich von der SVA der Bauern sowie KOV- Rente von € 95.-- monatlich bezieht. Weiters bezog Herr *** zu diesem Zeitpunkt Pflegegeld der Pflegegeldstufe 4, ab 21.08.2012 Pflegegeld der Stufe
- Herr *** war Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ *** KG ***. Mit Notariatsakt vom 12.06.1998 übergab er mit Schenkung auf den Todesfall seinen Hälfteanteil der vorbezeichneten Liegenschaft an den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau. Herr *** räumte dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau zur Sicherstellung dieser Schenkung auf den Todesfall auf seine Lebensdauer ein Belastungs- und Veräußerungsverbot ein. Am 20.08.2012 informierte der Beschwerdeführer die Verwaltungsbehörde telefonisch über das Vorliegen dieser Schenkung auf den Todesfall. Am 21.08.2012 erfolgte der Abschluss des Heimvertrages zwischen *** und dem Land Niederösterreich, vertreten durch den Direktor des LPH ***. Am selben Tag trat *** in das LPH *** ein. Gemäß § 10 des Heimvertrages wurde vereinbart:Am 21.08.2012 erfolgte der Abschluss des Heimvertrages zwischen *** und dem Land Niederösterreich, vertreten durch den Direktor des LPH ***. Am selben Tag trat *** in das LPH *** ein. Gemäß Paragraph 10, des Heimvertrages wurde vereinbart: „Das Entgelt für den Heimbewohner wird von der Sozialhilfe übernommen. Damit sind auch alle im Vertrag in den §§ 1-8 angeführten Leistungen abgedeckt, ausgenommen ein allfälliger Selbstbehalt beim Einbettzimmerzuschlag.“„Das Entgelt für den Heimbewohner wird von der Sozialhilfe übernommen. Damit sind auch alle im Vertrag in den Paragraphen eins -, 8, angeführten Leistungen abgedeckt, ausgenommen ein allfälliger Selbstbehalt beim Einbettzimmerzuschlag.“ § 20 dieses Heimvertrags lautet unter anderem: Paragraph 20, dieses Heimvertrags lautet unter anderem: „Für Klagen aus diesem Vertrag ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz des Heimbewohners/der Heimbewohnerin, sein/ihr gewöhnlicher Aufenthalt oder der Ort einer allfälligen Beschäftigung liegt. Für Klagen des Heimbewohners/der Heimbewohnerin gegen den Heimträger ist auch jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel das Heim liegt.“ Die Verwaltungsbehörde teilte mit Schreiben vom 27.08.2012 mit, Herr *** habe die Kosten selbst in voller Höhe zu bezahlen und ersuchte um Veranlassung eines Dauerauftrages. Herr *** verstarb am *** im LPH ***. Das LPH *** verrechnete für den Zeitraum vom 21.08.2012 bis 23.02.2013 € 21.764,63 an Pflegegebühren. Die Verwaltungsbehörde führte Herrn *** als Vollzahler und verrechnete sämtliche Pflegegebühren an diesen weiter. Die Pflegegebühren wurden monatlich vom Konto des *** bei der ***, KontoNr. ***, zur Einzahlung gebracht. Lediglich eine Einzahlung vom 29.11.2012 in der Höhe von € 1.608,00 erfolgte von einem Bankkonto mit der KontoNr. ***. Dabei handelte es sich weder um die vom Beschwerdeführer bekanntgegebene Bankverbindung, noch um eine vom Herrn *** bekanntgegebene oder im Beschluss des Bezirksgerichts Amstetten vom 09.07.2013 zur Verlassenschaftssache *** unter den Aktivposten angeführte Bankverbindung. Die Deckung der Pflegegebühren erfolgte nicht durch Leistungen der Sozialhilfe nach dem NÖ SHG. Aus der Gegenüberstellung von Pflegegebühren und erfolgten Einzahlungen resultierte eine Überzahlung in der Höhe von € 1.054,
- Dieses Guthaben bei der Verwaltungsbehörde wurde dem Beschwerdeführer mit dem Beschluss des Bezirksgerichts Amstetten vom 09.07.2013, Zl. ***, aufgrund der Überschuldung der Verlassenschaft an Zahlungs statt überlassen. Die Verlassenschaft nach Herrn *** war mit dem Betrag von € 4.973,36 überschuldet. Als Passiva waren die Gerichtskommissionsgebühren sowie die Begräbniskosten angeführt. Diesen standen - neben dem Guthaben bei der Verwaltungsbehörde aufgrund der Überzahlung in der Höhe von € 1.054,62 – folgende Aktiven gegenüber:
- ein Konto bei der *** mit dem Betrag von € 323,46
- ein Konto bei der *** mit dem Betrag von € 185,
- ein Guthaben bei der *** mit dem Betrag von € 658,93 Von dem unter 1) angeführten Konto wurden die Pflegegebühren zur Einzahlung gebracht. Die Liegenschaftshälfte EZ *** KG *** war in den Aktiven mit einem Betrag von € 0,00 ausgewiesen. Dieser Sachverhalt ergibt sich auf Grund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Verwaltungsbehörde zur Zl. ***, sowie auf Grund der Einsichtnahme in folgende Unterlagen, welche dem Verwaltungsakt inneliegend sind: ● Aufnahmeantrag für ein NÖ Pflegeheim sowie Antrag auf Kostenübernahme vom 31.07.2012 ● Heimvertrag zwischen *** und dem Land Niederösterreich vom 21.08.2012 ● Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 27.08.2012 betreffend Kostentragung durch Herrn *** ● Abrechnung der Verwaltungsbehörde vom 20.03.2013 hinsichtlich Einzahlungen und Forderungen betreffend den Heimaufenthalt des Herrn *** ● Beschluss des Bezirksgerichts Amstetten vom 09.07.2013 zu *** betreffend die Verlassenschaft nach Herrn *** ● Mit 20.08.2015 datierten Antrag des Beschwerdeführers auf Rückvergütung der Pflegekosten ● Notariatsakt des ***, Substitut des öffentlichen Notars ***, vom 12.06.1998 ● Vertrag über die Liegenschaftsschenkung auf den Todesfall vom 12.06.1998 sowie Auszug aus dem Grundbuch EZ *** KG *** Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt hierüber rechtlich wie folgt: Folgende Bestimmungen kommen im gegenständlichen Fall zur Anwendung: § 28 Abs. 1 VwGVG lautet:Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG lautet: „Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“ Art. I Abs. 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 lautet:Artikel römisch eins, Absatz eins, Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 lautet: „Die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG) regeln das Verfahren der nachstehend bezeichneten Verwaltungsorgane, soweit sie behördliche Aufgaben besorgen und im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.“ § 1 Jurisdiktionsnorm (JN) lautet:Paragraph eins, Jurisdiktionsnorm (JN) lautet: „Die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen wird, soweit dieselben nicht durch besondere Gesetze vor andere Behörden oder Organe verwiesen sind, durch Bezirksgerichte, Bezirksgerichte für Handelssachen, Landesgerichte, Handelsgerichte, durch Oberlandesgerichte und durch den Obersten Gerichtshof (ordentliche Gerichte) ausgeübt.“ § 1 NÖ SHG lautet: Paragraph eins, NÖ SHG lautet: „Die Sozialhilfe hat jenen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.“ § 2 Z 1 NÖ SHG lautet: Paragraph 2, Ziffer eins, NÖ SHG lautet: „Bei der Leistung der Sozialhilfe sind folgende Grundsätze einzuhalten:
- Die Hilfe ist nur so weit zu leisten, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).“ § 37 Abs. 1 NÖ SHG lautet:Paragraph 37, Absatz eins, NÖ SHG lautet: „Für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, haben Ersatz zu leisten:
- der Hilfeempfänger;
- die Erben des Hilfeempfängers
- die unterhaltspflichtigen Angehörigen des Hilfeempfängers;
- Personen, denen gegenüber der Hilfeempfänger Rechtsansprüche zur Deckung jenes Bedarfes besitzt, der die Leistung der Sozialhilfe erforderlich gemacht hat, und
- Personen, denen der Hilfeempfänger Vermögen geschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat.“ § 38 NÖ SHG lautet:Paragraph 38, NÖ SHG lautet: „
(1)Der Hilfeempfänger ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn
- er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt;
- nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte;
- im Fall des § 15 Abs. 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird;im Fall des Paragraph 15, Absatz 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird;
(2)Von der Ersatzpflicht nach Abs. 1 sind ausgenommen:
(2)Von der Ersatzpflicht nach Absatz eins, sind ausgenommen:
- Kosten für Maßnahmen (Hilfen zum Lebensbedarf), die vor Erreichung der Volljährigkeit gewährt wurden und
- Kosten für die Erprobung auf einem Arbeitsplatz (§ 30 Abs. 1 Z 4).
- Kosten für die Erprobung auf einem Arbeitsplatz (Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4,).
(3)Von der Verpflichtung zum Kostenersatz ist abzusehen, wenn dies für den Hilfeempfänger eine Härte bedeuten oder den Erfolg der Sozialhilfe gefährden würde.
(4)Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten von Leistungen nach Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Hilfe über. Die Erben des Hilfeempfängers haften jedoch für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegen Ersatzforderungen nicht einwenden, dass von dem Sozialhilfeempfänger gemäß Abs. 3 der Ersatz nicht verlangt hätte werden dürfen.“
(4)Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten von Leistungen nach Absatz eins, geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Hilfe über. Die Erben des Hilfeempfängers haften jedoch für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegen Ersatzforderungen nicht einwenden, dass von dem Sozialhilfeempfänger gemäß Absatz 3, der Ersatz nicht verlangt hätte werden dürfen.“ § 39 NÖ SHG lautet:Paragraph 39, NÖ SHG lautet: „
(1)Personen, die gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt des Empfängers der Sozialhilfe verpflichtet sind, haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht Kostenersatz zu leisten. Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht nicht, wenn dieser wegen des Verhaltens des Hilfeempfängers gegenüber dem Ersatzpflichtigen sittlich nicht gerechtfertigt wäre.
(2)Ehegatten, eingetragene Partner, Großeltern, Kinder und Enkel und weiter entfernte Verwandte dürfen, soferne sie eine gesetzliche Unterhaltspflicht trifft, aus diesem Rechtstitel nicht zur Ersatzleistung herangezogen werden.
(3)Unterhaltspflichtige Angehörige dürfen durch die Heranziehung zum Kostenersatz in ihrer wirtschaftlichen Existenz nicht gefährdet sein.“ § 40 Abs. 1 und 2 NÖ SHG lautet:Paragraph 40, Absatz eins und 2 NÖ SHG lautet: „
(1)Der Anspruch auf Kostenersatz verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB).„
(1)Der Anspruch auf Kostenersatz verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (Paragraph 1497, ABGB).
(2)Ersatzansprüche für Sozialhilfeleistungen, die grundbücherlich sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung. Der Ersatzanspruch nach § 38 Abs. 4 verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als fünf Jahre verstrichen sind.
(2)Ersatzansprüche für Sozialhilfeleistungen, die grundbücherlich sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung. Der Ersatzanspruch nach Paragraph 38, Absatz 4, verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als fünf Jahre verstrichen sind. § 41 NÖ SHG lautet:Paragraph 41, NÖ SHG lautet:
(1)Hat ein Hilfeempfänger innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Hilfeleistung, während oder drei Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen, so ist der Geschenknehmer (Erwerber) zum Kostenersatz verpflichtet, so weit der Wert des Vermögens das Fünffache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gemäß der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 übersteigt.
(2)Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) begrenzt. Rechtliche Erwägungen: Leistungen der Sozialhilfe setzen gemäß § 64 Abs. 1 NÖ SHG im Allgemeinen einen Antrag voraus. Leistungen aus dem Titel "Hilfe bei stationärer Pflege“, zu denen u.a. Pflegemaßnahmen in stationären Einrichtungen gemäß § 12 NÖ SHG zählen, dürfen auch ohne Antrag erfolgen, wenn der Behörde Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erforderlich machen.Leistungen der Sozialhilfe setzen gemäß Paragraph 64, Absatz eins, NÖ SHG im Allgemeinen einen Antrag voraus. Leistungen aus dem Titel "Hilfe bei stationärer Pflege“, zu denen u.a. Pflegemaßnahmen in stationären Einrichtungen gemäß Paragraph 12, NÖ SHG zählen, dürfen auch ohne Antrag erfolgen, wenn der Behörde Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erforderlich machen. Im Rahmen des Aufnahmeantrags für ein Pflegeheim vom 31.07.2012 stellte der Beschwerdeführer als ein Antragsberechtigter gemäß § 64 Abs. 3 Z 5 NÖ SHG einen Antrag auf Kostenübernahme durch die Sozialhilfe. Im Rahmen des Aufnahmeantrags für ein Pflegeheim vom 31.07.2012 stellte der Beschwerdeführer als ein Antragsberechtigter gemäß Paragraph 64, Absatz 3, Ziffer 5, NÖ SHG einen Antrag auf Kostenübernahme durch die Sozialhilfe. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 27.08.2012 wurde dem Vater des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass er die Kosten in voller Höhe zu bezahlen hat und wurde er um Veranlassung eines Dauerauftrages dafür ersucht. Dieses Schreiben lässt erkennen, dass die Verwaltungsbehörde nicht von einer Hilfsbedürftigkeit des Herrn *** ausging. Das Sozialhilferecht ist vom Grundsatz der Subsidiarität beherrscht, das heißt, dass nur bei Hilfsbedürftigkeit Sozialhilfe zu gewähren ist. Die Subsidiarität, auf die sich auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bezieht, ist im § 2 NÖ SHG ausdrücklich verankert. Sozialhilfe wäre daher nur insoweit zu gewähren, als die betroffene Person die erforderliche Hilfe nicht anderweitig erlangen kann bzw. sich selbst finanzieren kann. Offensichtlich ging die Verwaltungsbehörde aufgrund der ihr bekannten Vermögens- und Einkommenssituation des Herrn *** davon aus, dass er seinen Heimaufenthalt selbst finanzieren kann und führte ihn als Vollzahler. Angemerkt sei noch, dass das Subsidiaritätsprinzip rein leistungsbezogen ist und in keinerlei Zusammenhang mit den Kostenersatzverpflichtungen steht, mag das Prinzip des Kostenersatzes auch ein Ausfluss des Subsidiaritätsprinzips sein. Dieses Schreiben lässt erkennen, dass die Verwaltungsbehörde nicht von einer Hilfsbedürftigkeit des Herrn *** ausging. Das Sozialhilferecht ist vom Grundsatz der Subsidiarität beherrscht, das heißt, dass nur bei Hilfsbedürftigkeit Sozialhilfe zu gewähren ist. Die Subsidiarität, auf die sich auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bezieht, ist im Paragraph 2, NÖ SHG ausdrücklich verankert. Sozialhilfe wäre daher nur insoweit zu gewähren, als die betroffene Person die erforderliche Hilfe nicht anderweitig erlangen kann bzw. sich selbst finanzieren kann. Offensichtlich ging die Verwaltungsbehörde aufgrund der ihr bekannten Vermögens- und Einkommenssituation des Herrn *** davon aus, dass er seinen Heimaufenthalt selbst finanzieren kann und führte ihn als Vollzahler. Angemerkt sei noch, dass das Subsidiaritätsprinzip rein leistungsbezogen ist und in keinerlei Zusammenhang mit den Kostenersatzverpflichtungen steht, mag das Prinzip des Kostenersatzes auch ein Ausfluss des Subsidiaritätsprinzips sein. Die Verwaltungsbehörde ging folglich von keinen Umständen aus, die eine Hilfeleistung aus dem Titel „Hilfe bei stationärer Pflege“ erforderlich machten. Es kam nicht zur bescheidmäßigen Gewährung von Sozialhilfe nach dem
- Abschnitt des NÖ SHG. In der Folge flossen keine Sozialhilfeleistungen zur Deckung der Hilfe bei stationärer Pflege. Die Pflegegebühren während des gesamten Heimaufenthalts trug Herr *** als Vollzahler selbst. Die Aufgabe der Verwaltungsbehörde beschränkte sich bezüglich der Pflegegebühren lediglich auf die Weiterverrechnung der erfolgten Einzahlungen. Diese bloße Weiterverrechnung stellt einen Akt Privatwirtschaftsverwaltung dar. Denn ob eine von den Verwaltungsbehörden zu besorgende Aufgabe zur Hoheitsverwaltung oder zur Privatwirtschaftsverwaltung zählt, bestimmt sich danach, in welcher Rechtsform die betreffende Angelegenheit zu vollziehen ist. Nur wenn der Behörde der Vollzug in einer allein dem Staat zustehenden hoheitlichen Handlungsform (Verordnung, Bescheid, Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) aufgetragen ist, handelt es sich um Hoheitsverwaltung, die Verwaltungsbehörde übt insoweit „imperium“ aus. Andernfalls liegt Privatwirtschaftsverwaltung vor. Zu beachten ist hierbei, dass Privatwirtschaftsverwaltung als nicht hoheitliches Verwaltungshandeln sowohl im Bereich des Privatrechts, als auch des öffentlichen Rechts vorkommt (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 06.03.2014, 2013/11/0205). Die Aufgabe der Verwaltungsbehörde beschränkte sich bezüglich der Pflegegebühren lediglich auf die Weiterverrechnung der erfolgten Einzahlungen. Diese bloße Weiterverrechnung stellt einen Akt Privatwirtschaftsverwaltung dar. Denn ob eine von den Verwaltungsbehörden zu besorgende Aufgabe zur Hoheitsverwaltung oder zur Privatwirtschaftsverwaltung zählt, bestimmt sich danach, in welcher Rechtsform die betreffende Angelegenheit zu vollziehen ist. Nur wenn der Behörde der Vollzug in einer allein dem Staat zustehenden hoheitlichen Handlungsform (Verordnung, Bescheid, Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) aufgetragen ist, handelt es sich um Hoheitsverwaltung, die Verwaltungsbehörde übt insoweit „imperium“ aus. Andernfalls liegt Privatwirtschaftsverwaltung vor. Zu beachten ist hierbei, dass Privatwirtschaftsverwaltung als nicht hoheitliches Verwaltungshandeln sowohl im Bereich des Privatrechts, als auch des öffentlichen Rechts vorkommt vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 06.03.2014, 2013/11/0205). Im bloßen Weiterverrechnen der Pflegegebühren bediente sich die Verwaltungsbehörde keiner allein dem Staat zustehenden hoheitlichen Rechtsform. Sie trat nicht als Trägerin hoheitlicher Befugnisse auf, sondern bediente sich einer Handlungsform, die auch einem Rechtsunterworfenen zugänglich ist. Da Herr *** während seines gesamten Pflegeaufenthalts keine Sozialhilfeleistungen erhalten und die Pflegegebühren aus eigenen Mitteln gedeckt hat, kommt auch kein Kostenersatzverfahren nach dem
- Abschnitt des NÖ SHG in Frage. Dieser Abschnitt im NÖ SHG regelt schließlich die Regressansprüche des Landes Niederösterreich als Träger der Sozialhilfe für die Kosten von geleisteten Sozialhilfemaßnahmen. Er regelt hingegen kein Kostenersatzverfahren betreffend eine Rückvergütung der vom Beschwerdeführer behaupteten, als Nettozahler getragenen Kosten der Pflege. Das NÖ SHG enthält kein derart gestaltetes Kostenersatzverfahren, im Rahmen dessen über das Begehren des Beschwerdeführers abgesprochen werden und eine Rückvergütung für seine behaupteten Zahlungen erfolgen könnte. Schon sein derart gestalteter Antrag entbehrt im NÖ SHG einer gesetzlichen Grundlage. Da es bereits dem Antrag des Beschwerdeführers an einer gesetzlichen Grundlage mangelt und ein derartiger Kostenersatz nach dem NÖ SHG nicht zugesprochen werden kann, geht das erkennende Gericht nicht näher auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Schenkung auf den Todesfall ein. Denn ob die Verwaltungsbehörde diese Schenkung als der Hilfsbedürftigkeit entgegenstehendes Vermögen gewertet hat und ob sie dabei rechtens vorgegangen ist, all das ändert nichts an der Tatsache, dass keine Sozialhilfemaßnahmen geleistet wurden, kein darauffolgendes Kostenersatzverfahren nach dem NÖ SHG durchgeführt wurde und es für den begehrten Kostenersatzantrag keine gesetzliche Grundlage gibt. Überlegungen hinsichtlich der Schenkung auf den Todesfall sind bei der Gewährung der Sozialhilfe bzw. in einem allenfalls darauf folgenden Kostenersatzverfahren nach dem
- Abschnitt des NÖ SHG anzustellen. Mangels Vorliegens eines Kostenersatzverfahrens nach dem
- Abschnitt des NÖ SHG geht das Gericht auch nicht näher auf die Einwände betreffend die Ersatzpflicht bestimmter Personen, zum Beispiel des Geschenknehmers, sowie auf die Verjährungsbestimmungen gemäß dem
- Abschnitt des NÖ SHG ein. All dies sind Überlegungen, die nach Gewährung und Leistung von Sozialhilfemaßnahmen in einem allenfalls darauffolgenden Kostenersatzverfahren nach dem NÖ SHG anzustellen sind. Nur hinsichtlich des in der Beschwerde angeführten Einwands, nach § 40 Abs. 2 NÖ SHG steht die Verjährung der Anrechnung des verschenkten Vermögens entgegen, sei Folgendes angeführt: § 40 Abs. 2
- Satz NÖ SHG normiert, dass der Ersatzanspruch nach § 38 Abs. 4 verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Zum einen normiert diese Bestimmung die Verjährung des Regressanspruches des Trägers der Sozialhilfe, sohin die Verjährung des Ersatzanspruches des Landes Niederösterreich. Zum anderen knüpft diese Bestimmung an eine geleistete Sozialhilfemaßnahme an, das heißt, dass tatsächlich eine Leistung nach dem NÖ SHG geflossen ist. Eine solche Leistung ist jedoch an den Vater des Beschwerdeführers als Vollzahler nie erbracht worden. Nur hinsichtlich des in der Beschwerde angeführten Einwands, nach Paragraph 40, Absatz 2, NÖ SHG steht die Verjährung der Anrechnung des verschenkten Vermögens entgegen, sei Folgendes angeführt: Paragraph 40, Absatz 2,
- Satz NÖ SHG normiert, dass der Ersatzanspruch nach Paragraph 38, Absatz 4, verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Zum einen normiert diese Bestimmung die Verjährung des Regressanspruches des Trägers der Sozialhilfe, sohin die Verjährung des Ersatzanspruches des Landes Niederösterreich. Zum anderen knüpft diese Bestimmung an eine geleistete Sozialhilfemaßnahme an, das heißt, dass tatsächlich eine Leistung nach dem NÖ SHG geflossen ist. Eine solche Leistung ist jedoch an den Vater des Beschwerdeführers als Vollzahler nie erbracht worden. Nach dem vom Beschwerdeführer angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs, GZ 2013/10/0099, setzt der Ersatzanspruch voraus, dass der potentiell zum Ersatz Verpflichtete im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids, mit dem er zum Ersatz verpflichtet wird, über Geldmittel, die ihn in die Lage versetzen, der Ersatzpflicht nachzukommen, tatsächlich verfügt. Diesem Erkenntnis, auf das sich der Beschwerdeführer unter anderem zur Begründung seines Antrages stützt, liegt ein Sachverhalt zugrunde, der vom gegenständlichen Verfahren abweicht. So ging diesem Erkenntnis eine mit Bescheid bewilligte Sozialhilfemaßnahme nach dem NÖ SHG voraus, in deren Folge der damalige Beschwerdeführer als Hilfeempfänger gemäß § 38 NÖ SHG mit Bescheid zum Kostenersatz verpflichtet wurde. Da im gegenständlichen Verfahren zu keiner Zeit Sozialhilfe geleistet wurde, folglich dem Sozialhilfeträger kein Regressanspruch zukommt und kein Kostenersatzverfahren nach dem
- Abschnitt des NÖ SHG geführt wurde, untermauert dieses Erkenntnis nicht den vom Beschwerdeführer vertretenen Rechtsstandpunkt.Nach dem vom Beschwerdeführer angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs, GZ 2013/10/0099, setzt der Ersatzanspruch voraus, dass der potentiell zum Ersatz Verpflichtete im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids, mit dem er zum Ersatz verpflichtet wird, über Geldmittel, die ihn in die Lage versetzen, der Ersatzpflicht nachzukommen, tatsächlich verfügt. Diesem Erkenntnis, auf das sich der Beschwerdeführer unter anderem zur Begründung seines Antrages stützt, liegt ein Sachverhalt zugrunde, der vom gegenständlichen Verfahren abweicht. So ging diesem Erkenntnis eine mit Bescheid bewilligte Sozialhilfemaßnahme nach dem NÖ SHG voraus, in deren Folge der damalige Beschwerdeführer als Hilfeempfänger gemäß Paragraph 38, NÖ SHG mit Bescheid zum Kostenersatz verpflichtet wurde. Da im gegenständlichen Verfahren zu keiner Zeit Sozialhilfe geleistet wurde, folglich dem Sozialhilfeträger kein Regressanspruch zukommt und kein Kostenersatzverfahren nach dem
- Abschnitt des NÖ SHG geführt wurde, untermauert dieses Erkenntnis nicht den vom Beschwerdeführer vertretenen Rechtsstandpunkt. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebrachten Einwands, der von ihm abgeschlossene Heimvertrag vom 21.08.2012 beinhaltet die Vereinbarung der Kostenübernahme durch die Sozialhilfe, ist anzuführen, dass dieser Heimvertrag zwischen dem Land Niederösterreich und dem eigenberechtigten Herrn *** abgeschlossen wurde. Der Beschwerdeführer war kein Vertragspartner. Dessen unabhängig ist der Heimvertrag ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen dem Träger und den Bewohnern von Altenheimen, Pflegeheimen und anderen Einrichtungen, in denen wenigstens drei Menschen aufgenommen werden können (§ 27b KSchG). Der vom Landesgesetzgeber zu regelnde Ersatz von Sozialhilfeleistungen wird davon nicht berührt. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebrachten Einwands, der von ihm abgeschlossene Heimvertrag vom 21.08.2012 beinhaltet die Vereinbarung der Kostenübernahme durch die Sozialhilfe, ist anzuführen, dass dieser Heimvertrag zwischen dem Land Niederösterreich und dem eigenberechtigten Herrn *** abgeschlossen wurde. Der Beschwerdeführer war kein Vertragspartner. Dessen unabhängig ist der Heimvertrag ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen dem Träger und den Bewohnern von Altenheimen, Pflegeheimen und anderen Einrichtungen, in denen wenigstens drei Menschen aufgenommen werden können (Paragraph 27 b, KSchG). Der vom Landesgesetzgeber zu regelnde Ersatz von Sozialhilfeleistungen wird davon nicht berührt. Die Qualifikation dieses Vertrages als zivilrechtlichen Vertrag zieht gemäß § 1 JN die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nach sich. Denn die Zulässigkeit des Rechtsweges ist gegeben, wenn es sich um einen bürgerlich-rechtlichen Anspruch handelt und die Entscheidung darüber nicht durch Gesetz ausdrücklich an eine andere Behörde verwiesen wurden (6 Ob 663/83, Ra 0045438T2). Hinzuzufügen ist noch, dass § 20 des Heimvertrages vom 21.08.2012 eine Gerichtsstandvereinbarung enthält, der zufolge für Klagen aus diesem Vertrag das Gericht örtlich zuständig ist, in dessen Sprengel der Wohnsitz des Heimbewohners, sein gewöhnlicher Aufenthalt oder der Ort einer allfälligen Beschäftigung liegt. Für Klagen des Heimbewohners gegen den Heimträger ist auch jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel das Heim liegt. Die Qualifikation dieses Vertrages als zivilrechtlichen Vertrag zieht gemäß Paragraph eins, JN die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nach sich. Denn die Zulässigkeit des Rechtsweges ist gegeben, wenn es sich um einen bürgerlich-rechtlichen Anspruch handelt und die Entscheidung darüber nicht durch Gesetz ausdrücklich an eine andere Behörde verwiesen wurden (6 Ob 663/83, Ra 0045438T2). Hinzuzufügen ist noch, dass Paragraph 20, des Heimvertrages vom 21.08.2012 eine Gerichtsstandvereinbarung enthält, der zufolge für Klagen aus diesem Vertrag das Gericht örtlich zuständig ist, in dessen Sprengel der Wohnsitz des Heimbewohners, sein gewöhnlicher Aufenthalt oder der Ort einer allfälligen Beschäftigung liegt. Für Klagen des Heimbewohners gegen den Heimträger ist auch jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel das Heim liegt. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Nettozahlung ist anzumerken, dass – mit Ausnahme einer Einzahlung vom 29.11.2012 in der Höhe von € 1.608,00 – sämtliche Pflegegebühren vom Konto des *** zur Einzahlung gebracht wurden. Trotz vom Beschwerdeführer in seinem Antrag errechneter Einkünfte des Herrn *** während seines Pflegeaufenthalts in der Höhe von € 17.438,34 erfolgten über das Konto des Herrn *** Einzahlungen in der Höhe von € 21.211,
- Dieses Konto wies auch noch nach seinem Ableben ein Guthaben in der Höhe von € 323,46 auf. Aufgrund dieser rechtlichen Erwägungen wies unter anderem auch die Verwaltungsbehörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück – und nicht wie in der Beschwerde behauptet ab – und es war spruchgemäß zu entscheiden. Von einer- im Übrigen nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen strittiger Tatsachenfeststellungen oder Fragen der Beweiswürdigung geht, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb Art. 6 EMRK und Art 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht (vgl. dazu Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2014, Zl. 2013/0470157).Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen strittiger Tatsachenfeststellungen oder Fragen der Beweiswürdigung geht, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb , Artikel 6, EMRK und Artikel 47, der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht vergleiche dazu Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2014, Zl. 2013/0470157). Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu lösen war. Darüber hinaus kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1392.001.2015