RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.03.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-2/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Becksteiner als Einzelrichter über die Beschwerden von
- Frau *** gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Melk vom
- Dezember 2015, ***, und
- Herrn *** (vertreten durch Frau ***) gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Melk vom
- Dezember 2015, ***, jeweils betreffend Zuerkennung von bedarfsorientierter Mindestsicherung, zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Becksteiner als Einzelrichter über die Beschwerden von
- Frau *** gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Melk vom
- Dezember 2015, ***, und
- Herrn *** (vertreten durch Frau ***) gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Melk vom
- Dezember 2015, ***, jeweils betreffend Zuerkennung von bedarfsorientierter Mindestsicherung, zu Recht:
- Die Beschwerde von Frau *** wird abgewiesen.
- Die Beschwerde von Herrn *** wird abgewiesen.
- Die Revision wird hinsichtlich der Spruchpunkte
- und
- nicht zugelassen. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG.Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG. Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG. Entscheidungsgründe: Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Melk Frau *** im Rahmen der bedarfsorientierten Mindestsicherung Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Leistungen bei Krankheit bewilligt (Spruchpunkte I. und IV.). Ebenso wurden Herrn ***, vertreten durch Frau ***, im Rahmen der bedarfsorientierten Mindestsicherung Leistungen zur Deckung des lebensnotwendigen Lebensunterhaltes und Leistungen bei Krankheit bewilligt (Spruchpunkte II. und V.).Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Melk Frau *** im Rahmen der bedarfsorientierten Mindestsicherung Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Leistungen bei Krankheit bewilligt (Spruchpunkte römisch eins. und römisch vier.). Ebenso wurden Herrn ***, vertreten durch Frau ***, im Rahmen der bedarfsorientierten Mindestsicherung Leistungen zur Deckung des lebensnotwendigen Lebensunterhaltes und Leistungen bei Krankheit bewilligt (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch fünf.). Leistungen betreffend Wohnbedarf wurden weder Frau *** noch Herrn *** bewilligt. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde sowohl von Frau *** als auch von Herrn *** dahingehend, dass nach Ansicht der Beschwerdeführer zu Unrecht Leistungen betreffend Wohnbedarf nicht bewilligt wurden. Die beiden Beschwerdeführer treffen umfangreiche Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz darüber, warum ihnen ihrer Ansicht nach Leistungen betreffend Wohnbedarf bewilligt hätten werden müssen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen: Der dem bekämpften Bescheid zu Grunde liegende Antrag nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz ist bei der Bezirkshauptmannschaft Melk am
- Dezember 2015 eingelangt. Die Beschwerdeführerin *** beantragte mit diesem Antrag Leistungen im Rahmen der bedarfsorientierten Mindestsicherung für sich, ihren Lebensgefährten *** und ihren Sohn ***. Soweit im Bescheid über Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung für *** abgesprochen wurde, erging keine Anfechtung und werden daher im Weiteren diesbezüglich keine Ausführungen getätigt. Im vorhin erwähnten Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung ist angemerkt, dass die beiden Beschwerdeführer keinerlei Entgelt für die Unterkunft (für das Wohnen) zu entrichten haben, lediglich die Betriebskosten sind zu entrichten. Dies wird auch in der Beschwerde bestätigt und ergänzend ausgeführt, dass auch Betriebskosten unter dem Begriff „Wohnbedarf“ zu subsumieren wären. Jede Person habe einen Wohnbedarf, anderenfalls die Person ja obdachlos wäre. Rechtlich ist dazu auszuführen: § 2 NÖ Mindestsicherungsgesetz definiert die Leistungsgrundsätze. Nach § 2 Abs. 1 leg.cit. ist bedarfsorientierte Mindestsicherung der hilfesuchenden Person nur so weit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip). Damit legt der Gesetzgeber klar und verständlich fest, dass sich die Leistungen am Bedarf orientieren. Wo es keinen Bedarf gibt, kann es begrifflich auch keine Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung geben.Paragraph 2, NÖ Mindestsicherungsgesetz definiert die Leistungsgrundsätze. Nach Paragraph 2, Absatz eins, leg.cit. ist bedarfsorientierte Mindestsicherung der hilfesuchenden Person nur so weit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip). Damit legt der Gesetzgeber klar und verständlich fest, dass sich die Leistungen am Bedarf orientieren. Wo es keinen Bedarf gibt, kann es begrifflich auch keine Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung geben. Im gegenständlichen Fall müssen die Beschwerdeführer keine Mittel für die ihnen zur Verfügung gestellte Wohnmöglichkeit aufwenden. Damit besteht aber dahingehend kein Bedarf, weshalb die Bezirkshauptmannschaft Melk rechtsrichtig Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung für Wohnbedarf nicht zugesprochen hat. Der Begriff „Wohnbedarf“ ist also dahingehend zu interpretieren, ob jemand Mittel für seine Unterkunft aufwenden muss und nicht dahingehend, dass dieser Begriff das Gegenteil von Obdachlosigkeit wäre. Wenn in diesem Zusammenhang die Beschwerdeführer mit den Betriebskosten argumentieren und diese ihrer Ansicht nach auch unter dem Begriff „Wohnbedarf“ zu subsumieren wären, so ist ihnen die diesbezüglich eindeutige und klare Gesetzeslage entgegenzuhalten. Betriebskosten fallen nicht unter den Begriff „Wohnbedarf“ im Rahmen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, sondern unter den Begriff „notwendiger Lebensunterhalt“. Zusammenfassend und wiederholend ist daher auszuführen, dass die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Leistungen im Rahmen der bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Wohnbedarf haben, da die Beschwerdeführer für die ihnen zur Verfügung gestellte Unterkunft kein Entgelt (egal in welcher Rechtsform) zu leisten haben. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Insbesondere wird nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Es ist somit nur die außerordentliche Revision zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.2.001.2016