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LVwG-AV-534/001-2015

Obsah (7)§ 28§ 25aArt. 133§ 1§ 24§ 168§ 4

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.03.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-534/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) teilweise Folge gegeben und der Spruch des bekämpften Bescheides wie folgt neu gefasst:„Herr *** ist verpflichtet, die Sozialhilfekosten auf Grund der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom

  1. Mai 2014, GZ. ***, bewilligten Sozialhilfe durch „Hilfe bei stationärer Pflege“ für seine Mutter, Frau *** im Landespflegeheim ***, ***, ***, für die Zeit von
  2. April 2014 bis
  3. März 2015 in der Höhe von insgesamt € 11.879,75,-- dem Land Niederösterreich zu ersetzen.“Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) teilweise Folge gegeben und der Spruch des bekämpften Bescheides wie folgt neu gefasst:, „Herr *** ist verpflichtet, die Sozialhilfekosten auf Grund der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom

  1. Mai 2014, GZ. ***, bewilligten Sozialhilfe durch „Hilfe bei stationärer Pflege“ für seine Mutter, Frau *** im Landespflegeheim ***, ***, ***, für die Zeit von
  2. April 2014 bis
  3. März 2015 in der Höhe von insgesamt € 11.879,75,-- dem Land Niederösterreich zu ersetzen.“
  4. Der unter Punkt
  5. genannte Betrag ist binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten.
  6. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn (im Folgenden als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom

  1. Mai 2015, Zl. ***, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer verpflichtet, Sozialhilfekosten in der Höhe von insgesamt € 16.909,90 für die seiner Mutter, ***, im Landespflegeheim *** gewährten Sozialhilfekosten für die Zeit von
  2. April 2014 bis
  3. März 2015 zu ersetzen. Begründend dazu wurde ausgeführt, dass die Mutter des Beschwerdeführers seit
  4. April 2014 Hilfe bei stationärer Pflege durch Übernahme der Pflege- und Betreuungskosten im Landespflegeheim erhalte. Die Kosten würden derzeit € 103,66 täglich betragen. Die in der Zeit von
  5. April 2014 bis
  6. März 2015 aufgelaufen nicht verjährten Sozialhilfekosten von insgesamt € 17.816,29 würden sich aus den vom Land Niederösterreich übernommen Pflege- und Betreuungskosten in Höhe von € 40.531,72 (aus Grundgebühr und Pflegezuschlag und gegebenenfalls Einzelzimmerschlag) abzüglich der bis dato geleisteten Kostenersätze (*** und SVA der Bauern) in Höhe von insgesamt € 22.715,43 ergeben. Die Verwaltungsbehörde habe festgestellt, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit Übergabevertrag vom
  7. Jänner 2011, GZ. ***, aufgenommen vor dem öffentlichen Notar ***, folgende Liegenschaften ohne entsprechende Gegenleistung übernommen habe: ● einen Hälfteanteil des Hauses in ***, Grundbuch KG ***, EZ ***, Grundstücksnummer *** ● einen Hälfteanteil des Presshauses, Grundbuch KG ***, EZ ***, Grundstücksnummer *** ● eine Maschinenhalle in *** zur Gänze, Grundbuch KG ***, EZ ***, Grundstücksnummer *** ● einen Hälfteanteil vom Weingarten, Grundbuch KG ***, EZ ***, Grundstücksnummer *** ● einen Hälfteanteil vom Wald, Grundbuch *** KG ***, EZ ***, Grundstücksnummer *** Die Verwaltungsbehörde habe entsprechende Schätzungen und Bewertungsgutachten der betroffenen Liegenschaften erstellen lassen, wobei sich für geschenkten Liegenschaften ein Schätzwert in der Höhe von € 21.049,-- ergeben habe.

dem Schätzgutachten vom Niederösterreichischen Gebietsbauamt Korneuburg durch den Amtssachverständigen *** vom

  1. Juni 2014 betrage der Verkehrswert ● für die gesamte Liegenschaft EZ ***, Grst. Nr. ***, GB *** in ***, somit lastenfrei zum Bewertungsstichtag 30.05.2014 € 12.400,
  2. ● der Hälfteanteil am Verkehrswert der Liegenschaft EZ ***, Grst. Nr. ***, GB *** (Presshaus in der ***) somit lastenfrei zum Bewertungsstichtag 30.
  3. 2014 € 1.200,
  4. ● der Hälfteanteil am Verkehrswert der Liegenschaft EZ ***, Grst. Nr. ***, GB *** (Wohnhaus ***) somit unter Berücksichtigung des Wohnungsgebrauchsrechtes zum Bewertungsstichtag 30.05.2014 € 4.100,
  5. Das Schätzgutachten vom NÖ Gebietsbauamt Korneuburg durch den Amtssachverständigen für Agrartechnik, *** vom
  6. Juni 2014 habe einen Schätzwert von € 1.254,-- (GB ***, EZ ***, Grst. Nr. ***) für den 1/2 Anteil ergeben.

dem Schätzgutachten vom Fachgebiet Forstwesen, ***, vom 8. Juli 2014, habe sich ein Schätzwert des Waldgrundstückes (GB ***, KG ***, EZ ***, Grst. Nr. ***) für den 1/2 Anteil von € 2.095,-- ergeben. Unter Abzug des fünffachen Richtsatzes für Alleinstehende (€ 4.139,10) ergebe sich somit eine Ersatzpflicht in Höhe von € 16.909,90. Dieser Sachverhalt sei dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. April 2015 nachweislich zur Kenntnis gebracht worden. Dazu wurde vom Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 28. April 2015 eine schriftliche Stellungnahme abgegeben, in der der Rechtsmittelwerber darauf hingewiesen habe, dass er für die Liegenschaften seiner Mutter eine Gegenleistung erbracht habe. Wie er bereits in einem Schreiben vom 6. Oktober 2014 ausgeführt habe, seien vom ihm im Verlassenschaftsverfahren nach seinem Vater Zahlungen geleistet worden, die zu 50 % auch von seiner Mutter bezahlt hätten werden müssen. Eindeutig führe dies auch der zuständige Notar im Erbteilübereinkommen an. Weil im Verlassenschaftsverfahren über den verstorbenen Vater nur über die dem verstorbenen Vater gehörigen Liegenschaftsanteile abgesprochen werden hätte können, sei ein Übergabevertrag errichtet worden. Beide Verfahren seien zeitgleich geführt und beide Verträge mit gleichem Datum, 28. Jänner 2011, beim Notar errichtet worden. Als Gegenleistungen führte der nunmehrige Beschwerdeführer folgende Zahlungen an: 1.) Notariatskosten der Verlassenschaft von € 2.119,20 2.) Schätzungsgutachten *** von € 2.198,64 3.) Schätzungsgutachte Hr. *** von € 608,-- 4.) den errechneten Pflichtteil an meine Neffen von € 6.849,-- und 5.) Gebühr an Finanzamt von € 377,-- Im Hinblick darauf, dass davon auch 50 % von der Mutter des Beschwerdeführers bezahlt hätten werden müssen, er jedoch für die Übertragung der im Schreiben der Verwaltungsbehörde angeführten Liegenschaften im Erbteilungsübereinkommen vom 28. Jänner 2011 zur Bezahlung übernommen habe, würden die erwähnten 50 % eine Gegenleistung für die Übergabe der Liegenschaften der Mutter an den Beschwerdeführer darstellen. Darüber hinaus habe die Mutter des Beschwerdeführers auch den halben Anteil des Ackers des Vaters und somit auch einen Teil des ihm zugestandenen Erbes als Gegenleistung übernommen. Der Acker sei breit um € 14.670,40,-- verkauft worden. Vom halben Kaufpreis würde ihm ein 2/3 Anteil, das sind € 4.890,14,-- zustehen. Im Erb- und Pflichtteilsübereinkommen sei auch noch das Guthaben bei den Banken der Mutter des Beschwerdeführers zugesprochen worden und würde der davon zählende Hälfteanteil auch eine Gegenleistung darstellen. Dieser Hälfteanteil würde € 1.200,-- ausmachen. Die Verwaltungsbehörde führte in ihrer Entscheidung weiter aus, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gegenleistungen zum Übergabevertrag vom 28. Jänner 2011 insofern nicht zu einer Minderung des Kostenersatzes führen könnten, da diese Zahlungen ausschließlich im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens nach dem verstorbenen Vater geleistet worden seien. Diese Kosten hätten zwar die hier verfahrensgegenständlichen Liegenschaften betroffen, welche nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens und vor Abschluss des oben genannten Übergabevertrages je zur Hälfte im Eigentum von Herrn *** und Frau *** gestanden seien, seien jedoch nicht im Zusammenhang mit dem Übergabevertrag vom 28. Jänner 2011, sondern ausschließlich im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens geleistet worden. Gegen diesen Bescheid erhob der Rechtsmittelwerber fristgerecht Beschwerde und führte dazu aus, dass er für die übernommenen Liegenschaften seiner Mutter – wie bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht - Gegenleistungen erbracht habe, die zu 50 % auch von der erbberechtigten Mutter bezahlt hätten werden müssen. Eindeutig habe dies auch der zuständige Notar durch den Wortlaut „Erbteilungsübereinkommen“ ausgeführt. Beide Verfahren seien zeitgleich geführt und auch mit gleichem Datum abgeschlossen worden. Daher stelle der vom Rechtsmittelwerber geleistete Betrag in Höhe von € 12.166,25 eine Gegenleistung für die übergebenen Liegenschaften dar und ersuche der Beschwerdeführer um Berücksichtigung dieser Gegenleistungen im Kostenersatzverfahren. Als Zahlungen wurde aufgelistet: 1.) Notariatskosten der Verlassenschaft von € 2.119,20 2.) Schätzungsgutachten *** von € 2.198,64 3.) Schätzungsgutachte Hr. *** von € 608,-- 4.) den errechneten Pflichtteil an meine Neffen von € 6.849,-- und 5.) Gebühr an Finanzamt von € 377,-- Darüber hinaus habe die Mutter auch den halben Anteil des Ackers seines Vaters und somit auch einen Teil des ihm zugestanden Erbes als Gegenleistung erhalten. Diese Liegenschaft sei bereits verkauft worden. Vom halten Kaufpreis, den 2/3-Anteil, das sind € 4.890,14, würde der Beschwerdeführer ebenfalls als Gegenleistung ansehen. Darüber hinaus habe die Mutter auch den halben Anteil des Ackers seines Vaters und somit auch einen Teil des ihm zugestanden Erbes als Gegenleistung erhalten. Diese Liegenschaft sei bereits verkauft worden. Vom halten Kaufpreis, den , 2/3-Anteil, das sind € 4.890,14, würde der Beschwerdeführer ebenfalls als Gegenleistung ansehen. Im Erbsübereinkommen sei der Mutter des Beschwerdeführers auch noch das Guthaben beim Bankinstitut überlassen worden. Dieser, auch dem Beschwerdeführer zustehende Hälfteanteil, seien weitere € 1.200,--. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde, den Betrag von € 12.166,25 als Gegenleistung für die erfolgte Übergabe der Liegenschaften anzuerkennen und den Kostenersatz um die von ihm geleisteten Zahlungen abzuändern. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurden vom erkennenden Gericht Bewertungsgutachten hinsichtlich der Berechnung der gegenständlichen Liegenschaftsanteile zum Stichtag 28. Jänner 2011 (Zeitpunkt des Übergabevertrages) eingeholt. Mit Schreiben vom 24. August 2015 wurden vom Amtssachverständigen (ASV) *** die Bewertungsgutachten betreffend den Verkehrswert der Liegenschaft EZ ***, Grst. Nr. ***, GB ***, darüber hinaus über den Hälfteanteil am Verkehrswert der Liegenschaft EZ ***, Grst. Nr. ***, GB ***, sowie über den Hälfteanteil am Verkehrswert der Liegenschaft EZ ***, Grst. Nr. ***, GB ***, übermittelt. Mit Schreiben vom 17. September 2015 wurde von der ASV *** u.a. ein agrartechnisches Gutachten für das Grst. Nr. *** zum Stichtag 28. Jänner 2011 übermittelt. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 wurde vom ASV *** ein Gutachten betreffend den Wert des Waldes, KG ***, Grst. Nr. ***, übermittelt. Alle übermittelten Gutachten wurden zum Stichtag 28. Jänner 2011 neu berechnet. In der Folge und zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung wurden die neu eingeholten Gutachten den Parteien übermittelt. Am 22. Februar 2016 fand eine mündliche Verhandlung statt, bei der sowohl der Beschwerdeführer persönlich als Partei einvernommen wurde, als auch der Notar *** als Zeuge. Auf Grund der durchgeführten Verhandlung steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest: Auf Grund des Bescheides der Verwaltungsbehörde vom 20. Mai 2014, Zl. ***, erhält Frau ***, die Mutter des Beschwerdeführers, seit 1. April 2014 Hilfe bei stationärer Pflege durch Übernahme der Pflege- und Betreuungskosten im Landespflegeheim *** (seit ca Mitte 2015 befindet sich die Mutter des Beschwerdeführers im Landespflegeheim in ***). Die in der Zeit von 1. April 2014 bis 31. März 2015 aufgelaufenen nicht verjährten Sozialhilfekosten von insgesamt € 17.816,29 ergeben sich aus den vom Land Niederösterreich übernommenen Pflege- und Betreuungskosten in Höhe von € 40.531,72 abzüglich der bis dato geleisteten Kostenersätze in Höhe insgesamt € 22.715,43. Am *** verstarb der Vater des Beschwerdeführers, zuletzt wohnhaft in ***. Am 28. Jänner 2011 wurde vor vom Notar *** sowohl ein Erb- und Pflichtteilsübereinkommen als auch ein Übergabsvertrag, letzterer zwischen der Mutter des Beschwerdeführers und diesem abgeschlossen. In diesem Erb- und Pflichtteilsübereinkommen wurde unter Punkt 1. festgehalten, dass die Mutter des Beschwerdeführers den erblichen Hälfteanteil der an der Liegenschaft EZ ***, GB ***, sowie den erblichen Hälfteanteil am Grst. Nr. ***, landwirtschaftlich genutzt, inneliegend der EZ ***, GB ***, sowie die Guthaben bei der *** und bei der *** und bei der *** in ihr Alleineigentum übernimmt. Unter Punkt 2. im Übereinkommen wurde festgehalten, dass der nunmehrige Beschwerdeführer die übrigen Verlassenschaftsaktiva, welche im Inventar vom 28. Jänner 2011 angeführt sind (ausgenommen den erblichen PKW VW Golf Variant CL, welchen der erbliche Enkel *** in Anrechnung auf seinen Pflichtteil erhalten soll) in sein Alleineigentum und verpflichtet sich auch sämtliche Verlassenschaftspassiva in seine Selbstzahlungs- und Selbsthaftungspflicht zu übernehmen. Unter Punkt 3. des Übereinkommens wurde vereinbart, dass der Pflichtteilsanspruch der erblichen Enkelkinder ***, minderjähriger ***, geb. ***, und minderjähriger ***, geb. ***, unter Berücksichtigung der Pflichtteilsquote von je 1/18 je € 2.100,-- beträgt. Der nunmehrige Rechtsmittelwerber hat die vorgenannten Pflichtteilsbeträge bereits an die Mutter der minderjährigen erblichen Enkel überwiesen, welche diese Beträge bereits auf die Sparbücher der Minderjährigen eingezahlt hat. Unter Punkt 5. des Übereinkommens wurde vereinbart, dass die Gerichtskommissionsgebühr der öffentlichen Notars und die Pauschalgebühr des Gerichts auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung der Parteien vom erblichen *** alleine getragen werden und verpflichtet er sich diesbezüglich die übrigen Parteien vollkommen klag- und schadlos zu halten. Unter Punkt 6. wurde festgehalten, dass die Gebühren der Sachverständigen *** und *** vom erblichen Sohn *** bereits eingezahlt worden sind. Mit Protokoll vom 26.07.2011 wurde das Inventar vom 28.01.2011 und der Pflichtteil der erblichen Enkel auf je € 2.381,--berichtigt. Im Sinne des Pflichtteilübereinkommens vom 28. Jänner 2011 wurde der Pflichtteilsbetrag der beiden minderjährigen erblichen Enkel von je € 2,381,-- an die Mutter der beiden minderjährigen Enkel überwiesen. Im Übereinkommen wurden die Parteien informiert, dass die Notariatskosten voraussichtlich € 2.119,20 betragen werden. Der Beschwerdeführer hat am 14. Jänner 2011 die Gebühren der Sachverständigen *** in Höhe von € 2.198,64 und vom Sachverständigen *** in Höhe von € 608,37 bezahlt. Weiters wurden vom Beschwerdeführer am 14. Jänner 2011 der Pflichtteil in Höhe von € 2.200,-- an *** und die Pflichtteile für die beiden minderjährigen Enkel *** und *** in der Höhe von € 4.400 an deren Mutter *** bezahlt. Am 5. Oktober 2011 wurden die Notariatskosten betreffend das Verlassenschaftsverfahren nach dem Vater des Beschwerdeführers in der Höhe von € 2.119,20,-- bezahlt. Am 28. Jänner 2011 wurde neben dem Erb- und Pflichtteilsübereinkommen zwischen der Mutter des Beschwerdeführers und dem Beschwerdeführer ein Übergabevertrag geschlossen und unterfertigt. In diesem Übergabevertrag wurde u.a. vereinbart wie folgt: „Erstens: Gegenstand dieses Vertrages bilden: 1. das Frau *** zur Gänze gehörige Liegenschaft *** Baufl. (Gebäude) GST-Adresse: ***, aus der Einlage *** Grundbuch *** im Ausmaß von 250m2 . 2. die der *** gehörigen ideellen Hälften der Grundstücke:

  1. a)*** Baufl. (Gebäude) aus der Einlage *** Grundbuch *** im Ganzausmaß von 25m2
  2. b)*** Baufl. (Gebäude)/Baufl. (begrünt) GST-Adresse: ***, aus der Einlage *** Grundbuch *** im Ganzausmaß von 13a 56m2,
  3. c)*** Landw.genutzt/Weingarten aus der Einlage *** Grundbuch *** im Ganzausmaß von 29a 29m2 ,
  4. d)*** Wald aus der Einlage *** Grundbuch *** i m Ganzausmaß von 41a 94m2 Zweitens: Die übergebende Partei übergibt den im Artikel Erstens ange angeführten Vertragsgegenstand nach Maßgabe des gegenwärtigen Zustandes- mit den Grenzen und Marken, wie sie in der Natur bestehen, und samt allem rechtlichen und physischen Zubehör der übernehmenden Partei, welche das-Übergabsobjekt unter der im folgenden Artikel angeführten Gegenleistung zu ihrem Eigentum übernimmt, zu deren Duldung beziehungsweise Leistung sich die übernehmende Partei für sich und ihre Rechtsnachfolger im Besitz des Übergabsobjektes verpflichtet. Drittens: der übergebenden Partei gebührt das lebenslängliche und unentgeltliche Wohnungsgebrauchsrecht am übergebenen Haus in *** Nummer ***, der frei Umgang im Hof und Garten und der freie Zutritt der zu Besuch kommenden Verwandten und Bekannten …….. …….. Achtens: Die Kosten der Errichtung, allfälliger Genehmigungen und der grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages sowie alle zur Vorschreibung gelangenden Steuern und öffentlichen Abgaben trägt die übernehmende Partei.“ Mit Einantwortungsbeschluss vom 16. September 2011, Zl. ***, wurde die Verlassenschaft dem Rechtsmittelwerber und der Mutter des Rechtsmittelwerbers, welche je eine bedingte Erbsantrittserklärung abgegeben haben, eingeantwortet und zwar, sowohl dem Rechtsmittelwerber als auch der Witwe *** je zur Hälfte des Nachlasses. Unter 2. des Einantwortungsbeschlusses wurde festgehalten, dass im Pflichtteilsübereinkommen vom 28. Jänner 2011 die Parteien vereinbart haben, dass der erbliche Enkel *** berechtigt ist über den erblichen PKW Golf Variant CL alleine frei zu verfügen. Unter Punkt 3. des Beschlusses wurde festgehalten, dass im Erbteilungsübereinkommen vom 28. Jänner die Parteien vereinbart haben, dass
  5. a)im Grundbuch des Bezirksgerichtes Hollabrunn nachstehende Grundbuchseintragungen vorgenommen werden sollen: I.römisch eins. ob den dem Erblasser gehörigen Hälfteanteilen: a. an der Liegenschaft EZ ***, GB ***, b. am Grst. Nr. ***, landwirtschaftlich genutzt, inneliegend der EZ ***, GB *** je die Einverleibung des Eigentumsrechtes für ***, geb. ***, ***, II.römisch zwei. ob den dem Erblasser gehörigen Hälfteanteilen: a. an EZ ***, GB *** b. an EZ ***, GB *** c. am Grst. Nr. ***, landwirtschaftlich genutzt, Weingarten, inneliegend der EZ ***, GB *** d. an EZ ***, GB ***, je die Einverleibung des Eigentumsrechtes für ***, geb. ***, *** III. die erbliche Witwe ***, geb. ***, berechtigt ist, über die erblichen Guthaben bei der ***, ***, ***, ***, zu Konto Nr. *** ltd. auf *** und bei der *** zu Bausparvertrag nr. ***, lautend auf *** alleine zu verfügenrömisch drei. die erbliche Witwe ***, geb. ***, berechtigt ist, über die erblichen Guthaben bei der ***, ***, ***, ***, zu Konto Nr. *** ltd. auf *** und bei der *** zu Bausparvertrag nr. ***, lautend auf *** alleine zu verfügen IV.der erbliche Sohn ***, geb. ***, berechtigt ist, über den Traktor Steyr 760 samt Anhänger Brantner 25AS23, Baujahr 1971, mit dem polizeilichen Kennzeichen ***, mit der Fahrgestell Nr. *** alleine frei zu verfügen.römisch vier.der erbliche Sohn ***, geb. ***, berechtigt ist, über den Traktor Steyr 760 samt Anhänger Brantner 25AS23, Baujahr 1971, mit dem polizeilichen Kennzeichen ***, mit der Fahrgestell Nr. *** alleine frei zu verfügen. Unter Punkt 5. des Beschlusses wurden die Verlassenschaftsabhandlungskosten mit € 2.119,20 bestimmt und dem nunmehrigen Rechtsmittelwerber die Zahlung dieser Kosten aufgetragen. Die Mutter und der Beschwerdeführer haben mündlich vereinbart, dass der Beschwerdeführer die Verlassenschaftskosten, die Kosten für die Gutachten anlässlich der Grundstücksbewertung für das Veralssenschaftsverfahren von *** und *** und die Pflichteilskosten trägt. Dafür bekam der Beschwerdeführer mit Übergabsvertrag die Grundstücksanteile der Mutter übertragen. Der Notar hat in der Folge im Erbteilübereinkommen festgehalten, dass Sachverständigenkosten, die Pflichtteile und die Verlassenschaftskosten vom Beschwerdeführer zu zahlen sind. Die Notariatskosten der Verlassenschaft in Höhe von € 2.119,20, die Kosten betreffend Schätzungsgutachten von *** und Herrn ** in Höhe von € 2.198,64 plus € 608, 37 sowie Pflichtteile an die Neffen in Höhe von € 6.600, wurden vom Beschwerdeführer tatsächlich bezahlt. Das Verlassenschaftsverfahren nach dem verstorbenen Vater des Beschwerdeführers und das Übergabeverfahren zwischen der Mutter des Beschwerdeführers und diesem wurden als einheitliches Verfahren vor dem Notar am 28. Jänner 2011 geführt. Dabei wurde eben zwischen der Mutter des Beschwerdeführers und ihrem Sohn vereinbart, dass der Beschwerdeführer die angeführten Kosten des Verlassenschaftsverfahrens als Gegenleistung zu den durch Übergabevertrag erhaltenen Liegenschaften begleichen soll. Aus den vom erkennenden Gericht zum Stichtag 28. Jänner 2011 ergeben sich die zum Stichtag errechneten Verkehrswerte wir folgt: Für die gesamte Liegenschaft EZ ***, Grst. Nr. ***, GB *** in *** zum Bewertungsstichtag 28.01.2011 € 13.000,--. Der Verkehrswert für den Hälfteanteil am Verkehrswert der Liegenschaft EZ ***, Grst. Nr. ***, GB *** (Presshaus in der ***) zum Bewertungsstichtag 28.01.2011 € 1.500,--. Der Verkehrswert des Hälfteanteiles am Verkehrswert der Liegenschaft EZ ***, Grst. Nr. ***, GB *** (Wohnhaus ***) unter Berücksichtigung des Wohnungsgebrauchsrechtes zum Bewertungsstichtag 28.01.2011 € 2.600,--. Der Verkehrswert betreffend Grundstück Nr. ***, KG ***, beträgt für den Hälfteanteil € 2095,5,--. Der Verkehrswert betreffend das Grundstück Nr. ***, KG ***, beträgt für den Hälfteanteil € 2.636,10. Beweiswürdigung: Dieser festgestellte Sachverhalt ergibt sich auf Grund der Einsichtnahme in den unbedenklichen Verwaltungsakt, in welchem sich u.a. der Einantwortungsbeschluss vom 16.09.2011, zl. *** sowie der Übergabevertrag vom 28. Jänner 2011, Gz *** befinden. sowie das Erb- und Pflichtteilsübereinkommen vom 28.01.2011 befinden. Darüber hinaus wurde in den Verlassenschaftsakt des Bezirksgerichtes Hollabrunn zur Zl. *** Einsicht genommen, in welchem sich u.a. das Testament des Vaters des Beschwerdeführers, das Erb- und Pflichtteilübereinkommen vom 28.01.2011 samt Inventarisierung, sowie die Berichtigung des Inventars vom 26.07.2011 Aus dem rechtskräftigen Einantwortungsbeschluss zur Zl. *** ergibt sich unstrittig, dass die Verlassenschaft sowohl dem Beschwerdeführer als auch seiner Mutter je zur Hälfte eingeantwortet wurde. Ebenso wurde durch das erkennende Gericht in folgende vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung übergebenen Unterlagen Einsicht genommen: 1. Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers betreffend die Entbindung von der Verschwiegenheitsplicht des Herrn Notar vom 22.02.2016 (Beilage./1) 2. Zahlungsbestätigungen vom 14.01.2011 betreffend den Pflichtteil an *** in Höhe von € 2.200,-- sowie an die Mutter der minderjährigen Enkel *** und ***, ***, in Höhe von € 4.400,--(Beilage./2 und./3) 3. Eine Gebührennote von *** samt Zahlungsbestätigung vom 14.01.2011betreffend Bewertungsgutachten in Höhe von € 608,37 (Beilage./4) 4. Eine Gebührennote von *** samt Zahlungsbestätigung vom 14.01.2011 in Höhe von € 2.198,64,-- (Beilage./5) 5. Eine Zahlungsbestätigung vom 5. 10.2011 betreffend das Verlassenschaftsverfahren nach *** (Beilage./6) 6. Eine Gebührenvorschreibung betreffend die Grunderwerbsteuer Eintragungsgebühr Einantwortungsbeschluss in der Höhe von € 262 sowie Verbücherung des Einantwortungsbeschlusses in der Höhe von 239,72 (Beilage./ 7) 7. Eine Gebührenvorschreibung betreffend Grunderwerbssteuer Eintragungsgebühr Übergabsvertrag mit der Mutter *** samt Zahlungsbestätigung vom 18.02.2011 über € 377,-- und eine Honorarnote von *** betreffend die Errichtung des Übergabsvertrages über € 1.179,23,--(Beilage./8) Aus dem Übergabevertrag vom 28.01.2011 ergibt sich die Übergabe der Liegenschaften an den Sohn sowie dass unter Punkt 3. das lebenslängliche und unentgeltliche Wohnungsgebrauchsrecht am übergebenen Haus in ***. Die vom Gericht eingeholten Bewertungsgutachten wurden in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten und ergeben sich die für die einzelnen Liegenschaften festgestellten Verkehrswerte aus den vom erkennenden Gericht eingeholten Gutachten zum Stichtag 28.01.2011 wie folgt: Für die gesamte Liegenschaft EZ ***, Grst. Nr. ***, GB *** in *** zum Bewertungsstichtag 28.01.2011 € 13.000,--. Der Verkehrswert für den Hälfteanteil am Verkehrswert der Liegenschaft EZ ***, Grst. Nr. ***, GB *** (Presshaus in der ***) zum Bewertungsstichtag 28.01.2011 € 1.500,--. Der Verkehrswert des Hälfteanteiles am Verkehrswert der Liegenschaft EZ ***, Grst. Nr. ***, GB *** (Wohnhaus ***) unter Berücksichtigung des Wohnungsgebrauchsrechtes zum Bewertungsstichtag 28.01.2011 € 2.600,--. Der Verkehrswert betreffend Grundstück Nr. ***, KG ***, beträgt für den Hälfteanteil € 2095,5,--. Der Verkehrswert betreffend das Grundstück Nr. ***, KG ***, beträgt für den Hälfteanteil € 2.636,10. Dass die Übernahme der Zahlungen im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens eine Gegenleistung für die durch Übergabsvertrag erhaltenen Liegenschaftsanteile von der Mutter darstellen und vereinbart wurden, ergibt sich aufgrund der glaubwürdigen und nachvollziehbaren mündlichen Ausführungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung. Diese Ausführungen wurden durch die Aussage des Notars, dass der Beschwerdeführer und dessen Mutter das Verlassenschaftsverfahren und das Übergabsverfahren als ein Verfahren geführt und eine Gesamtregelung betreffend die Übergabe sowohl der Hälfteanteile des Verstorbenen als auch der Hälfteanteile der Mutter schließen wollten, bekräftigt. Auch führte der Notar aus, dass zwischen den beiden Verfahren eindeutig ein sachlicher Zusammenhang bestanden hat. Ebenso unstrittig sind die im Zeitraum 1. April 2014 bis 31. März 2015 aufgelaufenen nicht verjährten Sozialhilfekosten von insgesamt € 17.816,29. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Zahlungsbestätigungen ergibt sich unstrittig die Bezahlung der Verlassenschaftskosten über € 2.119,20, der Schätzungsgutachtenkosten des *** in Höhe von € 2.198,64, der Schätzungsgutachtenkosten von *** in Höhe von € 608, 37,--, sowie der Pflichtteilszahlung an die Neffen in Höhe von € 6.600,--. Darüber hinaus gehende Pflichtteilszahlungen hat der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen, weshalb der von ihm in der Beschwerde angeführte Betrag von 6.849,-- Euro nicht nachweisbar war. Auch im Berichtigungsprotokoll vom 26.7.2011 wurde nur darauf hingewiesen, dass die Pflichtteile für die beiden minderjährigen Neffen bereits an deren Mutter überwiesen wurden. Zum dritten Pflichtteilsberechtigten wurden in diesem Protokoll keine Ausführungen getroffen. Die Zahlungsbestätigungen weisen jedenfalls eine tatsächliche Zahlung in der Höhe von 4.400,--für die beiden minderjährigen und 2.200,-- für den dritten Pflichtteislberechtigten nach. Der Beschwerdeführer hat weiters die Zahlung der Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr betreffend die mit Übergabsvertrag erhaltenen Liegenschaftsanteile über € 377,-- nachgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führt rechtlich wie folgt aus: § 28 Abs. 1 VwGVG lautet:Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG lautet: „Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“ Folgende Bestimmungen des NÖ SHG kommen zur Anwendung: § 37 Abs. 1 Z 5 NÖ SHG lautet:Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ SHG lautet: „Für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, haben Ersatz zu leisten: … 5. Personen, denen der Hilfeempfänger Vermögen geschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat.“ § 40 Abs. 1 NÖ SHG lautet: Paragraph 40, Absatz eins, NÖ SHG lautet: „Der Anspruch auf Kostenersatz verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB).“„Der Anspruch auf Kostenersatz verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (Paragraph 1497, ABGB).“ § 41 Abs. 1 und 2 NÖ SHG lautet:Paragraph 41, Absatz eins und 2 NÖ SHG lautet: „

(1)Hat ein Hilfeempfänger innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Hilfeleistung, während oder drei Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen, so ist der Geschenknehmer (Erwerber) zum Kostenersatz verpflichtet, so weit der Wert des Vermögens das Fünffache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person

der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 übersteigt.

(2)Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) begrenzt.“

§ 1Abs.

1 Z 1 der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), LGBl. Nr. 120/2015, beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für Alleinstehende oder Alleinerziehende € 628,32.

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), Landesgesetzblatt Nr. 120 aus 2015,, beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für Alleinstehende oder Alleinerziehende € 628,32.

§ 1Abs.

2 Z 1 NÖ MSV beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, für alleinstehende oder Alleinerziehende bis zu 209,43 Euro.

Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ MSV beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, für alleinstehende oder Alleinerziehende bis zu 209,43 Euro.

§ 24Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Gerichtsgebührengesetz haften die Erben anteilsmäßig für die Pauschalgebühr, welche nach den Verhältnissen am Todestage des Verstorbenen ermittelt wird.

Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Gerichtsgebührengesetz haften die Erben anteilsmäßig für die Pauschalgebühr, welche nach den Verhältnissen am Todestage des Verstorbenen ermittelt wird.

§ 168Abs.

3 Außerstreitgesetz trägt die Verlassenschaft die Kosten der Errichtung eines Inventars.

Paragraph 168, Absatz 3, Außerstreitgesetz trägt die Verlassenschaft die Kosten der Errichtung eines Inventars.

§ 4Gerichtskommissionstarifgesetz sind u.a.

zur Entrichtung der Gebühr alle als Parteien am verfahren unmittelbar beteiligte zur ungeteilten Hand verpflichtet.

Paragraph 4, Gerichtskommissionstarifgesetz sind u.a. zur Entrichtung der Gebühr alle als Parteien am verfahren unmittelbar beteiligte zur ungeteilten Hand verpflichtet. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes wurde zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter eine mündliche Vereinbarung getroffen, dass der Beschwerdeführer die Notariatskosten, die Schätzungsgutachtenskosten sowie Pflichtteilskosten als Gegenleistung zu dem mit Übergabevertrag erhaltenen Grundstücken leistet. Die Kosten der Gutachten von *** und *** zählen zu den Verlassenschaftskosten und wären daher anteilsmäßig von den Erben, somit Beschwerdeführer und Mutter je zu 50%, zu zahlen. Bei den Pflichtteilskosten handelt es sich ebenso um Erbfallschulden, welche von den Erben zur ungeteilten Hand, somit je 50%, zu leisten sind. Denn sowohl dem Beschwerdeführer als auch dessen Mutter wurde die Verlassenschaft nach dem Vater des Beschwerdeführers je zur Hälfte des Nachlasses eingeantwortet. Im Testament des Vaters des Beschwerdeführers vom

  1. August 2001 wurden die Noterben nicht bedacht. Nach § 783 ABGB vermutet das Gesetz, hat der Erblasser den Noterben nicht hinreichend bedacht, dass eine verhältnismäßige Belastung aller Erben, am ehesten seinem Willen entspricht.Bei den Pflichtteilskosten handelt es sich ebenso um Erbfallschulden, welche von den Erben zur ungeteilten Hand, somit je 50%, zu leisten sind. Denn sowohl dem Beschwerdeführer als auch dessen Mutter wurde die Verlassenschaft nach dem Vater des Beschwerdeführers je zur Hälfte des Nachlasses eingeantwortet. Im Testament des Vaters des Beschwerdeführers vom
  2. August 2001 wurden die Noterben nicht bedacht. Nach Paragraph 783, ABGB vermutet das Gesetz, hat der Erblasser den Noterben nicht hinreichend bedacht, dass eine verhältnismäßige Belastung aller Erben, am ehesten seinem Willen entspricht. Bei der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angeführten Gebühr des Finanzamtes in der Höhe von € 377,-- handelt es sich allerdings um die Zahlung betreffend die Grunderwerbssteuer und die Eintragsgebühr für das Bezirksgericht, welche nach dem Übergabevertrag vom 28.01.2011 angefallen sind und vom Beschwerdeführer auf Grund der Erlangung des Eigentums der Liegenschaften alleine zu tragen sind. Dies wurde auch im Punkt „Achtens“ des Übergabsvertrag vereinbart. Diese Gebühr ist daher vom Beschwerdeführer alleine zu tragen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine gemischte Schenkung vor, wenn aus den Verhältnissen der Personen zu vermuten ist, dass sie einen aus einem entgeltlichen und unentgeltlichen vermischten Vertrag schließen wollten (vgl. Schubert in Rummel I2, Rz 9 zu § 938 ABGB). Entscheidend ist, dass die Vertragspartner einen Teil der Leistung als geschenkt ansehen wollten, sich des doppelten Charakters der Leistung als teilweise entgeltlich und teilweise unentgeltlich bewusst gewesen sind, dies so gewollt und ihren Willen ausdrücklich oder schlüssig zum Ausdruck gebracht haben, wobei allerdings einem krassen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung – vor allem bei Verträgen zwischen nahen Angehörige . Indizwert für das Vorliegen von Schenkungsabsicht zukommt (siehe dazu Erkenntnis des VwGH vom 20.12.2004, 2002/10/0052).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine gemischte Schenkung vor, wenn aus den Verhältnissen der Personen zu vermuten ist, dass sie einen aus einem entgeltlichen und unentgeltlichen vermischten Vertrag schließen wollten vergleiche , Schubert in Rummel I2, Rz 9 zu Paragraph 938, ABGB). Entscheidend ist, dass die Vertragspartner einen Teil der Leistung als geschenkt ansehen wollten, sich des doppelten Charakters der Leistung als teilweise entgeltlich und teilweise unentgeltlich bewusst gewesen sind, dies so gewollt und ihren Willen ausdrücklich oder schlüssig zum Ausdruck gebracht haben, wobei allerdings einem krassen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung – vor allem bei Verträgen zwischen nahen Angehörige . Indizwert für das Vorliegen von Schenkungsabsicht zukommt (siehe dazu Erkenntnis des VwGH vom 20.12.2004, 2002/10/0052). In welchem Ausmaß eine Liegenschaftsübergabe als entgeltlich und als unentgeltlich zu werten ist, muss nach den objektiven Wertverhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt werden. Bei einer Bewertung der übertragenen Liegenschaften sind alle Belastungen zu berücksichtigen, die der Übernehmer zu übernehmen hat. Insbesondere vermindert sich der Wert der übernommenen Liegenschaft um den nach versicherungsmathematischen Grundsätzen der statischen Lebenserwartung des Übergebers zu ermittelnden Wert eines eingeräumten Wohnrechts (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 18.02.2015, Ro 2014/10/0002).In welchem Ausmaß eine Liegenschaftsübergabe als entgeltlich und als unentgeltlich zu werten ist, muss nach den objektiven Wertverhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt werden. Bei einer Bewertung der übertragenen Liegenschaften sind alle Belastungen zu berücksichtigen, die der Übernehmer zu übernehmen hat. Insbesondere vermindert sich der Wert der übernommenen Liegenschaft um den nach versicherungsmathematischen Grundsätzen der statischen Lebenserwartung des Übergebers zu ermittelnden Wert eines eingeräumten Wohnrechts vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 18.02.2015, Ro 2014/10/0002). Bei der zur Ermittlung des geschenkten Teiles einer gemischten Schenkung unter anderem notwendigen Gegenüberstellung des Wertes von Leistungen und Gegenleistung können nur vertraglich bedungene Leistungen berücksichtigt werden (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 20.12.2004, 2002/1070052).Bei der zur Ermittlung des geschenkten Teiles einer gemischten Schenkung unter anderem notwendigen Gegenüberstellung des Wertes von Leistungen und Gegenleistung können nur vertraglich bedungene Leistungen berücksichtigt werden vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 20.12.2004, 2002/1070052). Im gegenständlichen Fall wurde eine mündliche Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter getroffen, dass der Beschwerdeführer im zeitgleich geführten Verlassenschaftsverfahren nach seinem Vater auch die Kosten, für welche zu 50% die Mutter zahlungspflichtig wäre, zu übernehmen. Dies als Gegenleistung für die durch den Übergabsvertrag erhaltenen Liegenschaftsanteile der Mutter an den Sohn. Die Übernahme der Kosten, für welche die Mutter zu 50% zur Zahlung verpflichtet gewesen wäre stellt daher eine Gegenleistung dar. Der gegenständliche Übergabsvertrag stellt somit eine „gemischte Schenkung“ dar. Die Übernahme der anteilsmäßigen Kosten der Mutter durch den Beschwerdeführer mindert daher den Wert der Zuwendung (siehe dazu Erkenntnis des VwGH vom 14.07.2011, 2010/1070106). Betreffend die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, dass ihm vom halben Verkaufspreis des „Ackers“ (Gst. Nr. *** und ***) einen 2/3 Anteil (seiner Berechnung nach € 4.890,14) als Gegenleistung zustehen würde, ist auszuführen, dass aufgrund des Erb- und Pflichtteilsübereinkommens vom
  3. Jänner 2011 der Nachlass des Vaters dem Beschwerdeführer und seiner Mutter je zur Hälfte aufgeteilt wurde. Dieser Nachlass wurde in der Art und Weise aufgeteilt, dass einzelne Verlassenschaftswerte nur der Mutter (z.B. Grundstücke Nr. *** und *** sowie die Bankguthaben) zuerkannt wurden, andere Verlassenschaftswerte nur dem Beschwerdeführer (z.B. Traktor und Anhänger) zuerkannt wurden. Eine nochmalige Berücksichtigung dieser Werte würde zu einer Übervorteilung des Beschwerdeführers führen, da im zugrundeliegenden Einantwortungsbeschluss festgestellt wurde, dass der Nachlass sowohl dem Beschwerdeführer als auch der Mutter je zur Hälfte eingeantwortet wurde. Somit kommt eine wie vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend gemachte teilweise Anrechnung sowohl betreffend den verkauften „Acker“ als auch betreffend die Guthaben bei den Banken nicht in Betracht. Der nunmehr im Spruch vorgeschriebene Kostenersatz ergibt sich aus folgender Berechnung der zum Stichtag 28.01.2011 ergebenden Verkehrswerte der mit Übergabevertrag an den Beschwerdeführer übergebenen Liegenschaften-bzw -anteilen (unter Berücksichtigung des Wohnungsrechtes) abzüglich dem fünffachen Richtsatz für Alleinstehende zur Sach- und Rechtslage der Entscheidung des erkennenden Gerichtes. Das ergibt zunächst: Gesamtverkehrswerte von € 21.831,6,-- Euro (siehe Gutachten Stichtag
  4. Jänner 2011) abzüglich 4188,75,-- Euro (5facher Richtsatz für Alleinstehende), macht 17.642,85,-- Euro. Von diesem Betrag (€ 17.642,85) sind 50 % der vom Beschwerdeführer bezahlten Notariatskosten in Höhe von € 2.119,20, 50% der Schätzungsgutachtenskosten in Höhe von € 2.198,64 und 50% von € 608,37-- sowie 50% der nachweislich bezahlten Pflichtteilskosten von € 6.600,--, in Abzug zu bringen. Die 50% dieser Kosten betragen 5.763,105,--. Die Differenz ergibt den gegenständlichen Kostenersatz (€ 17.642,85 minus € 5.763,105). Das ergibt einen Kostenersatz in Höhe von € 11.879,75,-- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und die gegenständliche Entscheidung nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Darüber hinaus kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und die gegenständliche Entscheidung nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Darüber hinaus kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.534.001.2015

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