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{'item': 'LVwG-AV-796/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.03.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-796/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde des ***, vertreten durch RA Mag. Dr. Marc Gollowitsch, gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom

  1. März 2015, Zl. ***, betreffend Parteistellung im baupolizeilichen Verfahren, zu Recht erkannt:
  2. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.,
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß , Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 2 Z. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGGParagraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit an die Marktgemeinde *** gerichtetem Schreiben vom
  4. Oktober 2014 beantragte *** (im Folgenden Beschwerdeführer) als Rechtsnachfolger der am
  5. September 2011 verstorbenen *** die „neuerliche“ Zustellung des an diese als Grundeigentümerin zugestellten baupolizeilichen Auftrages der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom
  6. Oktober 2010, stellte den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ausführung einer Berufung gegen den genannten baupolizeilichen Auftrag und führte gleichzeitig eine derartige Berufung mit dem Antrag aus, den genannten baupolizeilichen Auftrag aufzuheben. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, ihm sei seinerzeit als Sohn der verstorbenen *** der Bescheid vom
  7. Oktober 2010 zugestellt worden, wobei ihm in dem von ihm angestrengten Berufungsverfahren gegen diesen Bescheid als Nichteigentümer rechtskräftig die Parteistellung abgesprochen worden sei. Davon, dass der genannte Bescheid zeitgleich auch seiner mittlerweile verstorbenen Mutter *** als Grundeigentümerin zugestellt worden sein soll, habe er keine Kenntnis gehabt. Dazu sei festzuhalten, dass seine Mutter seinerzeit besachwaltert gewesen sei und ihr Sachwalter offenbar nichts gegen diesen Bescheid unternommen habe, wobei unklar sei ob dieser Sachwalter von diesem Bescheid überhaupt Kenntnis erlangt habe. Offenbar sei dieser Bescheid seiner Mutter nämlich durch „Hinterlegung an ihrem Bett im Landespflegeheim ***“ zugestellt worden, sodass von keiner rechtmäßigen Zustellung dieses Bescheides auszugehen sei. Der Beschwerdeführer habe nunmehr eher zufällig im Zusammenhang mit einem anderen Verfahren davon Kenntnis erlangt, dass es einen solchen Bescheid gegeben haben solle, der dann vermutlich zeitgleich mit jenem Bescheid ergangen sei, der dem Beschwerdeführer selbst zugestellt und von diesem erfolglos bekämpft worden sei. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ausführung einer Berufungsschrift führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er nunmehr als unbedingt erberklärter Erbe der am
  8. September 2011 verstorbenen *** mangels Zustellung bisher nicht in der Lage gewesen sei entsprechende Schritte wie die Einbringung eines Rechtsmittels vorzunehmen. Von der möglichen Existenz eines an *** gerichteten Bescheides habe er zufällig erst am
  9. Oktober 2014 erfahren. Zwar gehe er davon aus dass dieser Bescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei, er beantrage jedoch eventualiter die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Gleichzeitig führte er eine näher begründete Berufung gegen den baupolizeilichen Auftrag vom
  10. Oktober 2010 aus. Mit Bescheid vom
  11. Jänner 2015, Zl. ***, wies die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** den Antrag auf neuerliche Zustellung des Bescheides vom
  12. Oktober 2010 ab und wies den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist gegen diesen Bescheid ab und zurück. Begründend führte die Bürgermeisterin im Wesentlichen aus, der an Frau *** als Grundeigentümerin adressierte Bescheid vom
  13. Oktober 2010 sei dieser im Beisein von Zeugen am
  14. Oktober 2010 im Landesklinikum *** persönlich zugestellt worden. Am gleichen Ort und zur gleichen Zeit sei dieser Bescheid auch dem Beschwerdeführer, diesem jedoch nur zur Kenntnisnahme, zugestellt worden. Die bereits damals – nur – vom Beschwerdeführer erhobene Berufung gegen diesen Bescheid sei erfolglos geblieben. Dem Beschwerdeführer sei bereits seit damals bekannt, dass dieser Bescheid auch *** zugestellt worden ist, wobei diese dagegen kein Rechtsmittel erhob. Ein einstweiliger Sachwalter sei erst mit Beschluss des Bezirksgerichts Scheibbs vom
  15. November 2010 bestellt worden. Daraufhin sei der Bescheid vom
  16. Oktober 2010 zusätzlich auch diesem einstweiligen Sachwalter zugestellt worden, wobei auch dieser kein Rechtsmittel dagegen erhob. Nach dem Tod der *** am *** sei der Beschwerdeführer mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts Scheibbs vom
  17. Jänner 2014 zur Gänze eingeantwortet worden. Aus alldem ergebe sich, dass der Bescheid vom
  18. Oktober 2010 der *** am
  19. Oktober 2010 rechtswirksam zugestellt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei kein Sachwalter bestellt gewesen. Selbst ein allfälliger Zustellmangel sei spätestens durch Zustellung des Bescheides vom
  20. Oktober 2010 mit
  21. November 2010 an den einstweiligen Sachwalter geheilt worden. Daher bestehe für den Beschwerdeführer kein Recht auf neuerliche Zustellung dieses Bescheides. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ergebe sich, dass dieser verspätet sei, weil dem Beschwerdeführer die Information über die an seine Mutter erfolgte Zustellung des Bescheides vom
  22. Oktober 2010 spätestens am
  23. Mai 2014 zugekommen sei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei daher jedenfalls als verspätet zurückzuweisen. Darüber hinaus sei dieser Antrag auch inhaltlich abzuweisen, weil der Bescheid vom
  24. Oktober 2010 auch vom einstweiligen Sachwalter bewusst unbekämpft geblieben sei. In seiner dagegen erhobenen Berufung vom
  25. Februar 2015 bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass seine Mutter nach der tatsächlich am
  26. Oktober 2010 erfolgten Zustellung gar nicht in der Lage gewesen sei, innerhalb der am
  27. Oktober 2010 abgelaufenen Berufungsfrist ein Rechtsmittel zu ergreifen. Zur erfolgten Zustellung an den einstweiligen Sachwalter sei festzuhalten dass dieser nie auf der Liegenschaft gewesen sei und daher keinerlei persönlichen Eindruck gehabt haben könne und schon aus diesem Grund sowie auch aus der gebotenen Sorgfalt heraus ein Rechtsmittel hätte einbringen müssen. Zu der als Begründung für die Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand festgestellten Kenntnis der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom Bescheid vom
  28. Oktober 2010 seit spätestens
  29. Mai 2014 führt der Beschwerdeführer begründend aus, dass diese Kenntnis für ihn nicht relevant sei, zumal er persönlich erst am
  30. Oktober 2014 davon Kenntnis erlangt habe. Die Berufungsbehörde möge daher den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abändern, dass seinem Antrag auf Zustellung des Bescheides sowie dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben werde. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Berufung keine Folge und begründete diese Entscheidung im Wesentlichen wie die Behörde
  31. Instanz In seiner dagegen erhobenen Beschwerde führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus wie in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid. Rechtslage: § 9 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, lautet:Paragraph 9, NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, lautet: „§ 9 Dingliche Wirkung von Bescheiden,Erkenntnissen und BeschlüssenDingliche Wirkung von Bescheiden,, Erkenntnissen und Beschlüssen

(1)Allen Bescheiden nach diesem Gesetz sowie allen Erkenntnissen und Beschlüssen des Landesverwaltungsgerichtes, die nicht nur verfahrensleitend sind, in den Angelegenheiten dieses Gesetzes – ausgenommen jenen nach § 37 – kommt insofern eine dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte oder Pflichten auch vom Rechtsnachfolger geltend gemacht werden dürfen oder zu erfüllen sind.
(1)Allen Bescheiden nach diesem Gesetz sowie allen Erkenntnissen und Beschlüssen des Landesverwaltungsgerichtes, die nicht nur verfahrensleitend sind, in den Angelegenheiten dieses Gesetzes – ausgenommen jenen nach Paragraph 37, – kommt insofern eine dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte oder Pflichten auch vom Rechtsnachfolger geltend gemacht werden dürfen oder zu erfüllen sind.
(2)Die Rechtsnachfolge richtet sich nach dem Eigentum am Bauwerk oder am Grundstück, je nachdem, ob das eine oder das andere Gegenstand der Entscheidung ist.
(3)Der Rechtsvorgänger hat dem Rechtsnachfolger alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle bezüglichen Unterlagen auszuhändigen.“ Erwägungen: Die vorliegende Beschwerde stützt sich – zumindest implizit – ausschließlich auf die vermeintlich unwirksame Zustellung des baupolizeilichen Auftrages vom
  1. Oktober 2010 an die Mutter des Beschwerdeführers als der damaligen Alleineigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft. Dem vorgelegten Akt zufolge hat die Bescheidadressatin diesen Bescheid am
  2. Oktober 2010 im Landesklinikum *** nachweislich persönlich übernommen. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass seine Mutter zu diesem Zeitpunkt noch nicht besachwaltert war. Auf der im vorgelegten Akt enthaltenen Kopie des Bescheides vom
  3. Oktober 2010 scheint als Adressaten *** auf, während in der Abschriftsklausel der Beschwerdeführer als Mitbewohner als Empfänger „zur Kenntnisnahme“ aufscheint. Dem Akteninhalt zufolge wurde die Berufung des Beschwerdeführers vom
  4. Oktober 2010 gegen den Bescheid vom
  5. Oktober 2010, letztlich bestätigt mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
  6. Jänner 2012, 2011/05/0195, mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Soweit der Beschwerdeführer – zumindest implizit – vorbringt, die an seine Mutter nachweislich erfolgte Zustellung des Bescheides vom
  7. Oktober 2010 sei deshalb rechtsunwirksam gewesen, weil diese zum Zustellzeitpunkt am
  8. Oktober 2010 bereits handlungsunfähig gewesen sei, ist grundsätzlich festzuhalten, dass die Behörde eine allfällige Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit im Sinne des § 9 AVG in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen hat. Insbesondere kommt der Tatsache, dass die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters erst mehrere Wochen nach dem fraglichen Zustellvorgang erfolgte, allein keine entscheidende Bedeutung zu (VwGH 19.09.2000, 2000/05/0012). Im vorliegenden Fall erweist sich diese Frage jedoch deshalb als nicht entscheidungswesentlich, da dem bestellten einstweiligen Sachwalter der Bescheid vom
  9. Oktober 2010 nachweislich am
  10. November 2010 zugestellt wurde, wodurch ein allfälliger Zustellmangel vom
  11. Oktober 2010 jedenfalls mit der Wirkung geheilt wurde, dass das gegenständliche baupolizeiliche Verfahren durch diese zweifellos rechtswirksame Zustellung und durch die in weiterer Folge unterbliebene Erhebung eines Rechtsmittels im Namen der *** noch zu deren Lebzeiten rechtskräftig abgeschlossen wurde. Die damit gemäß § 9 NÖ Bauordnung 1996 eingetretene dingliche Wirkung bindet somit den Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger der *** und lässt somit weder Raum für einen Antrag auf neuerliche Zustellung des baupolizeilichen Auftrages vom
  12. Oktober 2010 noch – mangels Fristversäumnis – für die Gewährung einer Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung einer Berufung dagegen.Soweit der Beschwerdeführer – zumindest implizit – vorbringt, die an seine Mutter nachweislich erfolgte Zustellung des Bescheides vom
  13. Oktober 2010 sei deshalb rechtsunwirksam gewesen, weil diese zum Zustellzeitpunkt am
  14. Oktober 2010 bereits handlungsunfähig gewesen sei, ist grundsätzlich festzuhalten, dass die Behörde eine allfällige Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit im Sinne des Paragraph 9, AVG in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen hat. Insbesondere kommt der Tatsache, dass die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters erst mehrere Wochen nach dem fraglichen Zustellvorgang erfolgte, allein keine entscheidende Bedeutung zu (VwGH 19.09.2000, 2000/05/0012). Im vorliegenden Fall erweist sich diese Frage jedoch deshalb als nicht entscheidungswesentlich, da dem bestellten einstweiligen Sachwalter der Bescheid vom
  15. Oktober 2010 nachweislich am
  16. November 2010 zugestellt wurde, wodurch ein allfälliger Zustellmangel vom
  17. Oktober 2010 jedenfalls mit der Wirkung geheilt wurde, dass das gegenständliche baupolizeiliche Verfahren durch diese zweifellos rechtswirksame Zustellung und durch die in weiterer Folge unterbliebene Erhebung eines Rechtsmittels im Namen der *** noch zu deren Lebzeiten rechtskräftig abgeschlossen wurde. Die damit gemäß Paragraph 9, NÖ Bauordnung 1996 eingetretene dingliche Wirkung bindet somit den Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger der *** und lässt somit weder Raum für einen Antrag auf neuerliche Zustellung des baupolizeilichen Auftrages vom
  18. Oktober 2010 noch – mangels Fristversäumnis – für die Gewährung einer Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung einer Berufung dagegen. Aus diesem Grund war der Beschwerde der Erfolg zu versagen, ohne näher auf die Frage einzugehen, ob der Beschwerdeführer von der Zustellung des baupolizeilichen Auftrages vom
  19. Oktober 2010 angesichts der darauf deutlich bezeichneten Empfängerin einerseits und angesichts der zum gleichen Zeitpunkt und am gleichen Ort erfolgten Zustellung an diese und an ihn tatsächlich erst am
  20. Oktober 2014 Kenntnis erlangt haben kann. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Da eine öffentliche mündliche Verhandlung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.796.001.2015

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