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{'item': 'LVwG-S-2498/001-2015'}

Obsah (10)§ 50§ 25a§ 45§§ 14§ 30§ 37§ 64Art. 130§ 52Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.03.2016 GeschäftszahlLVwG-S-2498/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. II.römisch zwei. beschlossen: 1. Das Verwaltungsstrafverfahren wird

§ 45Abs. 1 Z. 2 Verwaltungsstraf-gesetz 1991 (VSt

G) eingestellt.Das Verwaltungsstrafverfahren wird

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstraf-gesetz 1991 (VStG) eingestellt. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt, dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie aus den Ergebnissen der vom erkennenden Gericht am

  1. Dezember 2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt sich für das Beschwerdeverfahren im Wesentlichen folgender relevante Sachverhalt: Eigentümerin der Grundstücke Nrn. *** (Baufläche), *** (Baufläche), ***, ***, *** und ***, je KG *** in ***, in *** ist Frau ***, die u.a. diese Grundstücke mit Pachtvertrag an Frau *** für den Zeitraum vom
  2. Oktober 2011 bis zum
  3. Dezember 2021 verpachtet hat. Mit Bescheid vom
  4. September 2011, GZ.: ***, erteilte der Magistrat der Stadt St. Pölten als Baubehörde I. Instanz der Frau *** als Bauwerberin aufgrund deren Ansuchens vom
  5. Mai 2011

§§ 14Z. 1 und 2 i

Vm 23 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1996 die von ihr beantragte baubehördliche Bewilligung für die Errichtung von 24 mobilen Pferdeaußenboxen, einen Reitplatz und Mistplatz auf den beiden Grundstücken Nrn. *** und ***, je KG ***, unter Vorschreibung folgender Auflagen:Mit Bescheid vom 5. September 2011, GZ.: ***, erteilte der Magistrat der Stadt St. Pölten als Baubehörde römisch eins. Instanz der Frau *** als Bauwerberin aufgrund deren Ansuchens vom 17. Mai 2011

Paragraphen 14, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit 23 Absatz eins, der NÖ Bauordnung 1996 die von ihr beantragte baubehördliche Bewilligung für die Errichtung von 24 mobilen Pferdeaußenboxen, einen Reitplatz und Mistplatz auf den beiden Grundstücken Nrn. *** und ***, je KG ***, unter Vorschreibung folgender Auflagen:

  1. „Die Grundstücke Nr. *** und *** der Katastralgemeinde *** in *** sind grundbücherlich zu einem einzigen Grundstück beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, ***, *** unter Vorlage eines Antrages und des Baubewilligungsbescheides (samt zugehöriger Verhandlungsschrift) zu vereinigen. Der Nachweis der grundbücherlichen Durchführung ist spätestens mit der Baubeginnanzeige der Baubehörde vorzulegen.
  2. Betreffend dem für die Anschüttungen vorgesehenen Material ist zeitgerecht vor Beginn der Arbeiten das Einvernehmen mit der Umweltschutzabteilung des Magistrates der Stadt St. Pölten (***, Tel: ***) herzustellen.
  3. Vor Baubeginn ist eine statische Berechnung von einem Zivilingenieur für Bauwesen oder einem gewerblich Befugten (z.B.: Baumeister) zu erstellen und ist das Bauvorhaben entsprechend der statischen Berechnung auszuführen. Weiters sind die ÖNORM EN 1991-1-3 sowie ÖNORM B 1991-1-3 (Schneelasten) verbindlich einzuhalten.
  4. Die Elektroinstallationen sind nach den Österreichischen Vorschriften für Elektrotechnik ÖVE/ÖNORM E 8001 in Verbindung mit der ÖVE EN 1 (entsprechend der Änderung der Elektrotechnikverordnung, BGBI. II 223/2010) einzurichten und zu überprüfen. Die Überprüfungsergebnisse sind in ein bundeseinheitliches Sicherheitsprotokoll einzutragen.Die Elektroinstallationen sind nach den Österreichischen Vorschriften für Elektrotechnik ÖVE/ÖNORM E 8001 in Verbindung mit der ÖVE EN 1 (entsprechend der Änderung der Elektrotechnikverordnung, BGBI. römisch zwei 223 aus 2010,) einzurichten und zu überprüfen. Die Überprüfungsergebnisse sind in ein bundeseinheitliches Sicherheitsprotokoll einzutragen.
  5. Als erste Feuerlöschhilfe ist jeweils ein tragbarer Feuerlöscher S9 (frostsicher) mit mindestens 4 Löschmitteleinheiten

ÖNORM EN 3 bei jeder Zeile der beiden Pferdeboxen griffbereit anzubringen und zu kennzeichnen.

  1. Der Fußboden des Festmistplatzes ist flüssigkeitsdicht sowie mit mindestens 5 cm Schwellen bzw. Wänden herzustellen.
  2. Die Fertigstellung des Bauvorhabens ist der Baubehörde schriftlich anzuzeigen. Der Fertigstellungsanzeige sind nachstehende Unterlagen beizuschließen: a) Lageplan mit der Bescheinigung des Bauführers oder Eintragung der Vermessungsergebnisse über die lagerichtige Ausführung des Bauvorhabens (2-fach) b) Bescheinigung

§ 30der NÖ Bauordnung 1996, LGBI.

8200-19 des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung (auch Eigenleistung) des BauwerksBescheinigung

Paragraph 30, der NÖ Bauordnung 1996, LGBI. 8200-19 des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung (auch Eigenleistung) des Bauwerks

  1. c)Bestandsplan bei anzeigepflichtigen Änderungen (2fach) Wird keine Bescheinigung des Bauführers der Fertigstellungsanzeige beigelegt, hat die Baubehörde eine Überprüfung des Bauwerks auf seine bewilligungsgemäße Ausführung durchzuführen. Für diesen Fall sind der Fertigstellungsanzeige folgende Unterlagen zusätzlich noch anzuschließen:
  2. d)Prüfprotokoll für elektrotechnische Anlagen

ÖVE/ ÖNORM E 8001 in der Verbindung mit der ÖVE EN 1; e) Nachweis über die statisch einwandfreie Ausführung; Das Verfügungsrecht über die Grundstücke wurde durch die Mitunterfertigung des Einreichplanes durch die derzeitige Grundeigentümerin nachgewiesen.“ Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. In einem Aktenvermerk vom

  1. Juni 2013 hielt die Baubehörde der Stadt St. Pölten fest, dass Herr *** und Frau *** auf den Grundstücken Nrn. *** (Baufläche), *** (Baufläche), ***, ***, *** und ***, je KG *** in ***, in *** einen Pferdehof betreiben würden. Aufgrund der Aktenlage sei Herr *** am
  2. Juni 2013 bei der Baubehörde erschienen und sei ihm der Sachverhalt mitgeteilt und folgendes festgehalten worden: „Betreffend Objekt 1: Der Holzschuppen ist baubehördlich genehmigt, es erfolgt eine konsenslose Nutzung Betreffend Objekt 2: genehmigte Maschinenhalle, wird konsenslos als Reithalle genützt und die Fertigstellung fehlt Betreffend Objekt 3: konsensloser Zubau (Anbau Reithalle) Betreffend Objekt 4: genehmigte Pferdeboxen, nicht alle aufgestellt, keine Benützungsbewilligung Betreffend Objekt 5: Fertigstellungsmeldung fehlt Mit Herrn *** wurde vereinbart, dass die *** in *** (Hr. ***) die Bauführung übernimmt und dies bis spätestens am
  3. Juni 2013 der Baubehörde schriftlich meldet. Weiters wird die *** - lt. Herrn *** - mit dem Erstellen der erforderlichen Unterlagen beauftragt.“ Am
  4. Mai 2014 wurde am verfahrensgegenständlichen Pferdehof eine wasserrechtliche Überprüfung durchgeführt und wurde in der Niederschrift u.a. festgehalten: „Ergebnis des Lokalaugenscheins: Grundsätzlich entspricht der heutige Bestand noch dem Sachverhalt vom Aktenvermerk vom 12.6.
  5. Zusätzlich wird festgehalten: zu Objekt 1: In diesem Objekt befinden sich 2 Boxen, eine Putzkammer und eine Sattelkammer zu Objekt 2: unverändert zum Aktenvermerk vom 12.6.2013 zu Objekt 3: Zubau sind 10 Boxen samt Gang und einer Sattelkammer zu Objekt 4: 10 Boxen samt Auslauf wurden errichtet und werden genützt zu Objekt 5: unverändert zum Aktenvermerk vom 12.6.2013 Herr *** gibt zu Protokoll, dass aufgrund des Zwangsverwaltungsverfahrens bis zum heutigen Tage der Baubehörde nichts gemeldet bzw. vorgelegt (laut Aktenvermerk vom 12.6.2013) wurde. Herr *** der *** aus *** ist nach wie vor der „verantwortliche Bauführer“ und wird mit den noch offenen Bauvorhaben beauftragt. Weitere Vorgangsweise: Besprechung im Mai 2014 mit Baubehörde, *** und Herrn *** samt Festlegung der weiteren Fristen für die Vorlagen der erforderlichen Unterlagen. Herr *** nimmt das Ergebnis der Überprüfung zur Kenntnis.“ Mit Schreiben vom
  6. Juli 2014 forderte die Baubehörde der Stadt St. Pölten Frau ***, Herrn *** und Frau *** auf, bis spätestens
  7. August 2014 die geforderten Unterlagen vorzulegen. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass sämtliche Bauwerke, für die keine Baubewilligung erteilt worden sei oder die kein Benützungsrecht besitzen würden, nicht benützt werden dürften. In einem Aktenvermerk vom
  8. September 2014 wurde seitens der Baubehörde festgehalten, dass Herr *** am heutigen Tage bei der Baubehörde erschienen sei und einige Unterlagen vorgelegt habe. Hinsichtlich der Objekte wurde folgender Verfahrensstand festgehalten: „Objekt 1 (Holzschuppen): lm Zuge einer Aktendurchsicht wurde festgestellt, dass KEINE baubehördliche Bewilligung aufliegt. Der Schuppen wird als Sattelkammer, Putzplatz und Einstellmöglichkeit für 2 Pferde (Boxen) verwendet. Es ist daher um eine nachträgliche Baubewilligung anzusuchen. Eine schlüssige Beurteilung der Genehmigbarkeit kann erst nach Vorliegen des Einreichplanes erfolgen. Herr *** gibt bekannt, dass das Objekt im Jahre 1974 (ca.) errichtet wurde und als Schuppen für das Einstellen von Landmaschinen etc. verwendet wurde. Herr *** prüft ebenfalls seine Unterlagen und gibt der Baubehörde binnen Wochenfrist bekannt, ob eine Bewilligung für den Holzschuppen vorliegt. Objekt 2: die Maschinenhalle wurde mit ha. Bescheid vom 10.7.1997 genehmigt. Nun wird diese Halle als Reithalle genützt und an der Ostseite wurde ein Zubau (10 Pferdeboxen mit Sattelkammer) 7,20 m x 35 m konsenslos errichtet. Die Fertigstellung wurde noch nicht gemeldet. Objekt 3: Konsensloser Zubau (siehe Objekt 2) Objekt 4: genehmigte Pferdeboxen samt Reitplatz und Mistplatz (ha. Bescheid vom 5.9.2011, GZ.: ***), von den 24 Pferdeboxen wurden 10 errichtet und werden seit Ende 2011 genutzt. Am 2.9.2014 (Eingangsdatum) wurde die Fertigstellung der Baubehörde gemeldet. Als Bauführer wurde Herr *** zu Baubeginn namhaft gemacht. Dieser hat 2012 die Bauführung zurückgelegt. Ein neuer Bauführer wird der Baubehörde binnen 14 Tagen schriftlich bekannt gegeben. Zu den Auflagepunkten aus dem Bescheid wird folgendes festgehalten: Zu 1: nicht erfüllt, die Grundstücke wurden noch nicht vereinigt Zu 2: gegenstandslos, es war keine Anschüttung notwendig Zu.3: nicht erfüllt, die statisch einwandfreie Ausführung muss durch den Bauführer erfolgen und liegt noch nicht vor Zu 4: nicht erfüllt, ein Elektroattest liegt nicht vor Zu 5: erfüllt, lt. Herrn *** ist ein Feuerlöscher an der Stirnseite montiert Zu 6: der Mistplatz wurde noch nicht ausgeführt, lt. Herrn *** wurde der Unterbau (Rollierung) hergestellt. Eine Baufirma wird binnen 2 Wochen der Baubehörde schriftlich gemeldet. Der befestigte Mistplatz soll bis spätestens Ende Oktober 2014 ausgeführt werden. Der Fertigstellungsmeldung des Mistplatzes ist eine Bestätigung hinsichtlich der flüssigkeitsdichten Ausführung anzuschließen. Zu 7: die Fertigstellung wurde am 2.9.2014 der Baubehörde gemeldet. Der am heutigen Tage vorgelegte Lageplan weist keine Bestätigung vom Bauführer über die lagerichtige Ausführung auf und wird deshalb wieder retourniert. Weiters wurde weder eine Bauführerbescheinigung noch die geforderten Atteste und Befunde vorgelegt. Objekt 5: ha. Bewilligung vom 19.12.1983, GZ.: ***, für den Umbau des Wirtschaftsgebäudes (Einbau von Schweinestallungen, Abstellräume und Kühlraum). Lt. Herrn *** wurde das Objekt entsprechend dem Einreichplan ausgeführt, wird seit 2009 jedoch nicht mehr genutzt - steht leer. Die Fertigstellung wurde mit Schreiben vom 26.6.1997 (ha. eingelangt am 27.6.1997) der Baubehörde gemeldet. Mit Schreiben vom 1.7.1997 wurde den Bauwerbern mitgeteilt, dass Punkt 3 der Verhandlungsschrift vom 16.11.1983 (Nachweis der durchzuführenden Grundstücksänderung) noch nicht erfüllt ist und daher noch keine Benützungsbewilligung erteilt wurde. Der Nachweis wird lt. Herrn *** binnen 14 Tagen der Baubehörde vorgelegt.“ Am
  9. Mai 2015 wurde Frau *** (im Folgenden: Beschwerdeführerin) als Zeugin von der belangten Behörde einvernommen und gab sie an, dass sie laut Pachtvertrag, den sie mit Frau *** abgeschlossen habe, Pächterin des Pferdehofes in *** und der Grundstücke sei. Mit Schreiben vom
  10. Juni 2015 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich hinsichtlich der ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen zu rechtfertigen; eine Rechtfertigung erfolgte jedoch nicht. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom
  11. August 2015, Zl. ***, wurden der Beschwerdeführerin folgende Verwaltungsübertretungen vorgeworfen: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Zeit: zumindest 08.05.2014 bis 23.07.2014 Ort: ***, Grundstück Nr. *** (Baufl.), *** (Baufl.), ***, ***, ***, *** KG *** Tatbeschreibung:
  12. Objekt 1 (Holzschuppen): Sie haben es als Pächterin zu verantworten, dass auf den oa Grundstücken ein Holzschuppen errichtet wurde, obwohl die Errichtung

der NÖ Bauordnung einer rechtskräftigen behördlichen Bewilligung bedarf. Für diese Baumaßnahme lag keine Baubewilligung vor. 2. Objekt 3 (siehe Objekt 2): Sie haben es als Pächterin zu verantworten, dass Sie auf den oa Grundstücken einen Zubau (10 Pferdeboxen mit Sattelkammer) 7,20 m x 35 m konsenslos errichtet haben, obwohl die Errichtung

der NÖ Bauordnung einer rechtkräftigen behördlichen Bewilligung bedarf. Für diese Baumaßnahme lag keine Baubewilligung vor.

  1. Objekt 2: Sie haben es als Pächterin zu verantworten, dass Sie auf den oa Grundstücken unterlassen haben, die Fertigstellung des Bauvorhabens (Zubau, 10 Pferdeboxen mit Sattelkammer) der Baubehörde anzuzeigen.
  2. Objekt 4: Sie haben es als Pächterin zu verantworten, dass auf den oa Grundstücken die Auflagen der Baubewilligung, Bescheid der Baupolizei der Stadt St. Pölten vom 05.09.2011, GZ ***, wie nachstehend beschrieben, nicht erfüllt waren, obwohl mit 02.09.2014 die Fertigstellung der Behörde gemeldet wurde: Zu 1: nicht erfüllt, die Grundstücke wurden noch nicht vereinigt. Zu 3: nicht erfüllt, die statisch einwandfreie Ausführung muss durch den Bauführer erfolgen und liegt noch nicht vor. Zu 4: nicht erfüllt, ein Elektroattest liegt nicht vor. Zu 6: der Mistplatz wurde noch nicht ausgeführt, lt. Herrn *** wurde der Unterbau (Rollierung) hergestellt. Zu 7: die Fertigstellung wurde am 02.09.2014 der Baubehörde gemeldet. Der am heutigen Tage vorgelegte Lageplan weist keine Bestätigung vom Bauführer über die lagerichtige Ausführung auf und wird deshalb wieder retourniert. Weiters wurde weder eine Bauführerbescheinigung noch die geforderten Atteste und Befunde vorgelegt.
  3. Objekt 5: Sie haben es als Pächterin zu verantworten, dass Sie auf den oa Grundstücken es unterlassen haben, die Fertigstellung des Bauvorhabens, das mit Bescheid des Magistrates St. Pölten, Baupolizei, vom 19.12.1983, GZ.: ***, bewilligt wurde, der Baubehörde anzuzeigen. Die Fertigstellung wurde mit 26.06.1997 der Baubehörde gemeldet. Mit Schreiben vom 01.07.1997 wurde mitgeteilt, dass Punkt 3 der Verhandlungsschrift vom 16.11.1983 noch nicht erfüllt ist und daher wurde noch keine Benützungsbewilligung erteilt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu
  4. § 14 Ziff. 1 iVm § 37 Abs. 1 Ziff. 1 NÖ Bauordnung 1996 idgFzu
  5. Paragraph 14, Ziff. 1 in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, Ziff. 1 NÖ Bauordnung 1996 idgF zu
  6. § 14 Ziff. 1 iVm § 37 Abs. 1 Ziff. 1 NÖ Bauordnung 1996 idgFzu
  7. Paragraph 14, Ziff. 1 in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, Ziff. 1 NÖ Bauordnung 1996 idgF zu
  8. § 30 Abs. 1 iVm § 37 Abs. 1 Ziff. 4 NÖ Bauordnung 1996 idgFzu
  9. Paragraph 30, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, Ziff. 4 NÖ Bauordnung 1996 idgF zu
  10. Auflagen 1, 3, 4, 6, und 7 der Baubewilligung, Bescheid der Baupolizei der Stadt St. Pölten vom 05.09.2011, GZ ***, iVm § 37 Abs. 1 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996 idgFzu
  11. Auflagen 1, 3, 4, 6, und 7 der Baubewilligung, Bescheid der Baupolizei der Stadt St. Pölten vom 05.09.2011, GZ ***, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 idgF zu
  12. § 30 Abs. 1 iVm § 37 Abs. 1 Z. 4 NÖ Bauordnung 1996zu
  13. Paragraph 30, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ Bauordnung 1996 Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: zu
  14. Geldstrafe von € 365,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden

§ 37Abs. 1 1. Aufzählungspunkt NÖ Bau

O 1996 idgFzu 1. Geldstrafe von € 365,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden

Paragraph 37, Absatz eins,

  1. Aufzählungspunkt NÖ BauO 1996 idgF zu
  2. Geldstrafe von € 365,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden

§ 37Abs. 1 1. Aufzählungspunkt NÖ Bau

O 1996 idgF zu 2. Geldstrafe von € 365,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden

Paragraph 37, Absatz eins,

  1. Aufzählungspunkt NÖ BauO 1996 idgF zu
  2. Geldstrafe von € 70,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden

§ 37Abs. 2 3. Aufzählungspunkt NÖ Bau

O 1996 idgF zu 3. Geldstrafe von € 70,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden

Paragraph 37, Absatz 2,

  1. Aufzählungspunkt NÖ BauO 1996 idgF zu
  2. Geldstrafe von € 250,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Stunden

§ 37Abs. 2 2. Aufzählungspunkt NÖ Bau

O 1996 idgF zu 4. Geldstrafe von € 250,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Stunden

Paragraph 37, Absatz 2,

  1. Aufzählungspunkt NÖ BauO 1996 idgF zu
  2. Geldstrafe von € 70,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden

§ 37Abs. 2 3. Aufzählungspunkt NÖ Bau

O 1996 idgF zu 5. Geldstrafe von € 70,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden

Paragraph 37, Absatz 2, 3. Aufzählungspunkt NÖ BauO 1996 idgF Vorgeschriebener Kostenbeitrag

§ 64Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro, € 118,00Vorgeschriebener Kostenbeitrag

Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro, € 118,00 Gesamtbetrag: € 1.238,00.“ Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Pächterin des Pferdehofes in *** und der Grundstücke Nrn. *** (Baufläche), *** (Baufläche), ***, ***, ***, ***, je KG *** , sei. Sie habe es zu verantworten, dass 1) „Objekt 1 (Holzschuppen): ein Holzschuppen ohne rechtskräftige baubehördliche Bewilligung errichtet bzw. erneuert wurde. 2) Objekt 3 (siehe Objekt 2): ein Zubau (10 Pferdeboxen mit Sattelkammer) 7,20 m x 35 m konsenslos errichtet wurde. 3) Objekt 2: die Maschinenhalle wurde mit ha. Bescheid vom 10.07.1997 genehmigt. Diese Halle wird als Reithalle genützt und an der Ostseite wurde ein Zubau (10 Pferdeboxen mit Sattelkammer) 7,20 m x 35 m konsenslos errichtet. Die Fertigstellung des Zubaus der Baubehörde wurde nicht angezeigt. 4) Objekt 4: Die Auflagenpunkte 1, 3, 4, 6 und 7 des Bescheides der Baupolizei der Stadt St. Pölten vom 05.09.2011, GZ ***, nicht erfüllt waren, da Auflagepunkt 1: („Die Grundstücke Nr. *** und *** der Katastralgemeinde *** in *** sind grundbücherlich zu einem einzigen Grundstück beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, ***, *** unter Vorlage eines Antrages und des Baubewilligungsbescheides (samt zugehöriger Verhandlungsschrift) zu vereinigen. Der Nachweis der grundbücherlichen Durchführung ist spätestens mit der Baubeginnanzeige der Baubehörde vorzulegen.“) die Grundstücke noch nicht vereinigt wurden. Auflagepunkt 3: („Vor Baubeginn ist eine statische Berechnung von einem Zivilingenieur für Bauwesen oder einem gewerblich Befugten (z.B.: Baumeister) zu erstellen und ist das Bauvorhaben entsprechend der statischen Berechnung auszuführen. Weiters sind die ÖNORMEN 1991-1-3 sowie ÖNORM B 1991-1-3 (Schneelasten) verbindlich einzuhalten.“) die statisch einwandfreie Ausführung durch den Bauführer erfolgen muss und noch nicht vorliegt. Auflagepunkt 4: („Die Elektroinstallationen sind nach den Österreichischen Vorschriften für Elektrotechnik ÖVE/ÖNORM E 8001 in Verbindung mit der ÖVE EN 1 (entsprechend der Änderung der Elektrotechnikverordnung, BGBI. II 223/201) einzurichten und zu überprüfen. Die Überprüfungsergebnisse sind in ein bundeseinheitliches Sicherheitsprotokoll einzutragen.“) ein Elektroattest nicht vorliegt.Auflagepunkt 4: („Die Elektroinstallationen sind nach den Österreichischen Vorschriften für Elektrotechnik ÖVE/ÖNORM E 8001 in Verbindung mit der ÖVE EN 1 (entsprechend der Änderung der Elektrotechnikverordnung, BGBI. römisch zwei 223/201) einzurichten und zu überprüfen. Die Überprüfungsergebnisse sind in ein bundeseinheitliches Sicherheitsprotokoll einzutragen.“) ein Elektroattest nicht vorliegt. Auflagepunkt 6: („Der Fußboden des Festmistplatzes ist flüssigkeitsdicht sowie mit mindestens 5 cm Schwellen bzw. Wänden herzustellen.“) der Mistplatz noch nicht ausgeführt ist, lt. Hr. *** wurde der Unterbau (Rollierung) hergestellt. Auflagepunkt 7: („Die Fertigstellung des Bauvorhabens ist der Baubehörde schriftlich anzuzeigen. Der Fertigstellungsanzeige sind nachstehende Unterlagen beizuschließen: a) Lageplan mit der Bescheinigung des Bauführers oder Eintragung der Vermessungsergebnisse über die lagerichtige Ausführung des Bauvorhabens (2-fach) b) Bescheinigung

§ 30der NÖ Bauordnung 1996, BGBI.

8200-19 des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung (auch Eigenleistung) des Bauwerksb) Bescheinigung

Paragraph 30, der NÖ Bauordnung 1996, BGBI. 8200-19 des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung (auch Eigenleistung) des Bauwerks

  1. c)Bestandsplan bei anzeigepflichtigen Änderungen (2-fach)“) die Fertigstellung der Baubehörde am 02.09.2014 gemeldet wurde. Der vorgelegte Lageplan weist keine Bestätigung vom Bauführer über die lagerichtige Ausführung auf. Es wurde keine Bauführerbescheinigung und kein gefordertes Attest und Befund vorgelegt. 5) Objekt 5: die Fertigstellung des Bauvorhabens, das mit Bescheid des Magistrates St. Pölten, Baupolizei, vom 19.12.1983, GZ: ***, bewilligt wurde, noch nicht der Baubehörde angezeigt wurde. Die Fertigstellung wurde mit 26.06.1997 der Baubehörde gemeldet. Mit Schreiben vom 01.07.1997 wurde mitgeteilt, dass Punkt 3 der Verhandlungsschrift vom 16.11.1983 noch nicht erfüllt ist und daher wurde noch keine Benützungsbewilligung erteilt.“ Die ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen könnten als erwiesen angenommen werden, da sie einer Aufforderung zur Rechtfertigung unentschuldigt keine Folge geleistet habe. ln der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 12. Juni 2015 sei darauf hingewiesen worden, dass in diesem Fall das Verfahren ohne ihre weitere Anhörung durchgeführt werde. Beweise seien erhoben worden durch Einsicht in die Anzeige der Baupolizei, in ihre Zeugenaussage sowie in das Strafregister beim Strafamt des Magistrates der Stadt St. Pölten. Gegen sie würden keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vorliegen. Der Sachverhalt ergebe sich aus den angeführten Beweismitteln. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sei der Sachverhalt mit der Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens notwendigen Sicherheit als erwiesen anzusehen. Die Beschwerdeführerin habe auf den Grundstücken Nrn. *** (Baufläche), *** (Baufläche), ***, ***, *** und ***, je KG ***, 1) „Objekt 1 (Holzschuppen): ein Holzschuppen ohne rechtskräftige baubehördliche Bewilligung errichtet bzw. erneuert. 2) Objekt 3 (siehe Objekt 2): einen Zubau (10 Pferdeboxen mit Sattelkammer) 7,20 m x 35 m konsenslos errichtet. 3) Objekt 2: die Maschinenhalle wurde mit ha. Bescheid vom 10.07.1997 genehmigt. Diese Halle wird als Reithalle genützt und an der Ostseite wurde ein Zubau (10 Pferdeboxen mit Sattelkammer) 7,20 m x 35 m konsenslos errichtet. Die Fertigstellung des Zubaus der Baubehörde wurde nicht angezeigt. 4) Objekt 4: Die Auflagenpunkte 1, 3, 4, 6 und 7 des Bescheides der Baupolizei der Stadt St. Pölten vom 05.09.2011, GZ ***, nicht erfüllt, da Auflagepunkt 1: („Die Grundstücke Nr. *** und *** der Katastralgemeinde *** in *** sind grundbücherlich zu einem einzigen Grundstück beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, ***, *** unter Vorlage eines Antrages und des Baubewilligungsbescheides (samt zugehöriger Verhandlungsschrift) zu vereinigen. Der Nachweis der grundbücherlichen Durchführung ist spätestens mit der Baubeginnanzeige der Baubehörde vorzulegen.“) die Grundstücke noch nicht vereinigt wurden. Auflagepunkt 3: („Vor Baubeginn ist eine statische Berechnung von einem Zivilingenieur für Bauwesen oder einem gewerblich Befugten (z.B.: Baumeister) zu erstellen und ist das Bauvorhaben entsprechend der statischen Berechnung auszuführen. Weiters sind die ÖNORMEN 1991-1-3 sowie ÖNORM B 1991-1-3 (Schneelasten) verbindlich einzuhalten.“) die statisch einwandfreie Ausführung durch den Bauführer erfolgen muss und noch nicht vorliegt. Auflagepunkt 4: („Die Elektroinstallationen sind nach den Österreichischen Vorschriften für Elektrotechnik ÖVE/ÖNORM E 8001 in Verbindung mit der ÖVE EN 1 (entsprechend der Änderung der Elektrotechnikverordnung, BGBI. II 223/201) einzurichten und zu überprüfen. Die Überprüfungsergebnisse sind in ein bundeseinheitliches Sicherheitsprotokoll einzutragen.“) ein Elektroattest nicht vorliegt.Auflagepunkt 4: („Die Elektroinstallationen sind nach den Österreichischen Vorschriften für Elektrotechnik ÖVE/ÖNORM E 8001 in Verbindung mit der ÖVE EN 1 (entsprechend der Änderung der Elektrotechnikverordnung, BGBI. römisch zwei 223/201) einzurichten und zu überprüfen. Die Überprüfungsergebnisse sind in ein bundeseinheitliches Sicherheitsprotokoll einzutragen.“) ein Elektroattest nicht vorliegt. Auflagepunkt 6: („Der Fußboden des Festmistplatzes ist flüssigkeitsdicht sowie mit mindestens 5 cm Schwellen bzw. Wänden herzustellen.“) der Mistplatz noch nicht ausgeführt ist, lt. Hr. *** wurde der Unterbau (Rollierung) hergestellt. Auflagepunkt 7: („Die Fertigstellung des Bauvorhabens ist der Baubehörde schriftlich anzuzeigen. Der Fertigstellungsanzeige sind nachstehende Unterlagen beizuschließen:
  2. a)Lageplan mit der Bescheinigung des Bauführers oder Eintragung der Vermessungsergebnisse über die lagerichtige Ausführung des Bauvorhabens (2-fach)
  3. b)Bescheinigung

§ 30der NÖ Bauordnung 1996, BGBI.

8200-19 des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung (auch Eigenleistung) des Bauwerksb) Bescheinigung

Paragraph 30, der NÖ Bauordnung 1996, BGBI. 8200-19 des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung (auch Eigenleistung) des Bauwerks c) Bestandsplan bei anzeigepflichtigen Änderungen (2-fach)“) die Fertigstellung der Baubehörde am 02.09.2014 gemeldet wurde. Der vorgelegte Lageplan weist keine Bestätigung vom Bauführer über die lagerichtige Ausführung auf. Es wurde keine Bauführerbescheinigung und kein gefordertes Attest und Befund vorgelegt. 5) Objekt 5: die Fertigstellung des Bauvorhabens, das mit Bescheid des Magistrates St. Pölten, Baupolizei, vom 19.12.1983, GZ: ***, bewilligt wurde, noch nicht der Baubehörde angezeigt wurde. Die Fertigstellung wurde mit 26.06.1997 der Baubehörde gemeldet. Mit Schreiben vom 01.07.1997 wurde mitgeteilt, dass Punkt 3 der Verhandlungsschrift vom 16.11.1983 noch nicht erfüllt ist und daher wurde noch keine Benützungsbewilligung erteilt.“ Aufgrund der Erfüllung sämtlicher Tatbestandsvoraussetzungen sei für die Punkte 1. und 2.

§ 37Abs.

2

  1. Aufzählungspunkt der NÖ Bauordnung 1996 und für die Punkte
  2. und 5.

§ 37Abs.

2 3. Aufzählungspunkt der NÖ Bauordnung 1996 und für Punkt 4.

§ 37Abs.

2

  1. Aufzählungspunkt der NÖ Bauordnung 1996 eine Strafe auszusprechen gewesen.Aufgrund der Erfüllung sämtlicher Tatbestandsvoraussetzungen sei für die Punkte
  2. und 2.

Paragraph 37, Absatz 2,

  1. Aufzählungspunkt der NÖ Bauordnung 1996 und für die Punkte
  2. und 5.

Paragraph 37, Absatz 2, 3. Aufzählungspunkt der NÖ Bauordnung 1996 und für Punkt 4.

Paragraph 37, Absatz 2,

  1. Aufzählungspunkt der NÖ Bauordnung 1996 eine Strafe auszusprechen gewesen. Hinsichtlich des Verschuldens sei auf § 5 Abs. 1 VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genüge, wenn eine Verwaltungsübertretung über das Verschulden nichts anderes bestimme. Fahrlässigkeit sei bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft machen könne, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden treffe. Es gelte daher die Rechtsvermutung für das Verschulden der Beschwerdeführerin, die in Umkehr der Beweislast ihre behauptete Schuldlosigkeit durch Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen habe. Dieser Entlastungsbeweis sei ihr nicht gelungen. Zur Strafbemessung sei erwogen worden, dass gegen die Beschwerdeführerin keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vorliegen würden. Erschwerend sei nichts zu werten gewesen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze seien die verhängten Geldstrafen angemessen, sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen. Hinsichtlich des Verschuldens sei auf Paragraph 5, Absatz eins, VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genüge, wenn eine Verwaltungsübertretung über das Verschulden nichts anderes bestimme. Fahrlässigkeit sei bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft machen könne, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden treffe. Es gelte daher die Rechtsvermutung für das Verschulden der Beschwerdeführerin, die in Umkehr der Beweislast ihre behauptete Schuldlosigkeit durch Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen habe. Dieser Entlastungsbeweis sei ihr nicht gelungen. Zur Strafbemessung sei erwogen worden, dass gegen die Beschwerdeführerin keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vorliegen würden. Erschwerend sei nichts zu werten gewesen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze seien die verhängten Geldstrafen angemessen, sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen. In der dagegen erhobenen Beschwerde behauptete die Beschwerdeführerin, dass sie lediglich Pächterin und nicht Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Grundstücke und der Bauwerke sei, sodass ihr die vorgeworfenen Taten nicht betreffen könnten. Am
  2. Dezember 2015 führte das erkennende Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Parteien des Gerichtsverfahrens ordnungsgemäß geladen wurden und an der lediglich die Beschwerdeführerin persönlich teilnahm. Aufgrund der Ladung teilte die belangte Behörde dem erkennenden Gericht mit Schreiben vom
  3. November 2015 folgendes wörtlich mit: „Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 12.11.2015 (Ladung zur mündlichen Verhandlung am 02.12.2015) erlaubt sich das Strafamt nachstehende Stellungnahme abzugeben: Im Zuge der Anzeigen der Baubehörde der Stadt St. Pölten wurden gegen Frau *** und Herrn *** Verwaltungsstrafverfahren nach der NÖ Bauordnung 1996 geführt. Im Wesentlichen lauten die Tatvorwürfe auf Errichtung von Bauwerken sowie die Benützung von Bauwerken ohne Bewilligung. Im Zuge des Strafverfahrens gegen Herrn *** gab dieser zu seiner Rechtfertigung an, dass er weder Grundeigentümer sei noch etwas mit der Sache zu tun hätte (beiliegend Niederschrift vom 31.03.2015 zum Verfahren ***). Aus dem Pachtvertrag zwischen der Grundeigentümerin, ***, und *** nutzt Frau *** die gegenständlichen Grundstücke ausschließlich für Zwecke eines Pferdehofes. Aus den Erfahrungen des täglichen Lebens ist davon auszugehen, dass die gegenständlichen Gebäude von der Pächterin genutzt werden und diese daher aus dieser Nutzung verpflichtet ist, dass die für die Nutzung der Gebäude erforderlichen Bewilligungen vorliegen. Dies auch deshalb, weil in den von der Pächterin abzuschließende Verträge mit ihren Kunden Schutzpflichten beinhaltet haben und unter diese Schutzpflichten das Vorliegen einer allfälligen baubehördlichen Bewilligung für ein zu nutzendes Gebäude zu subsumieren sind.“ Auch Frau *** wurde als Eigentümerin der Grundstücke und den darauf befindlichen Bauwerken als Zeugin geladen. In einem Telefonat mit dem erkennenden Gericht teilte diese mit, dass sie aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes, der bereits sehr lange andauere, zur Verhandlung nicht erscheinen könne, und wurde sie vom erkennenden Gericht daher aufgefordert, zu den der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Diese schriftliche Stellungnahme legte die Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor und wurde diese in der Verhandlung vom erkennenden Gericht verlesen. Diese enthält folgenden Inhalt: „Aufgrund meines gesundheitlichen Zustands und meiner Gehbehinderung, ist es mir nicht möglich am Mittwoch, dem
  4. Dezember 2015 zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen. Wie mit Herrn MMag. Horrer telefonisch besprochen, übermittle ich Ihnen auf diesem Wege meine Aussage: Der Holzschuppen wurde im Jahr 1972 von meinem verstorbenen Schwiegervater errichtet und mit der Baukommission der Maistrocknungsanlage 1977 gemeinsam genehmigt. Wir mussten damals die im Privatbesitz stehende Straße zwischen Maistrocknungsanlage und Holzschuppen an das öffentliche Gut abtreten. Weiters waren solche Errichtungen von etwaigen Baulichkeiten schon immer Männersache und ich selbst habe somit zu keiner Zeit Anteil an den Baumaßnahmen genommen. Die Maistrocknungsanlage verfügt sowohl über eine Baugenehmigung, als auch über eine Nutzungsbewilligung. Hier besteht keinerlei rechtliche Grundlage für eine Nutzungsuntersagung. Meine Enkeltochter, ***, geb. am ***, hat den landwirtschaftlichen Betrieb im Jahr 2011 von mir übernommen. Der Holzschuppen wurde lange Zeit vor ihrer Geburt errichtet und somit kann sie keinerlei Schuld treffen. Seit dem Jahr 1977 gab es auf unserem Hof sämtliche Bauverhandlungen vom Magistrat St. Pölten, etwa bei der Genehmigung der Güllegrube, des Ganzkornsilos, der Maschinenhalle und des Schweinestalls. In all den Jahren hat hier aber niemand etwas beanstandet, obwohl die betreffenden Bauten in unmittelbarer Nähe stehen. Weiters möchte ich erwähnen, dass bei der Genehmigung der Pferdeboxen und des Reitplatzes im Jahr 2011 ebenfalls niemand etwas an dem Holzschuppen oder der Maistrocknungsanlage beanstandet hat.“ In der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin sodann an, dass sie den Pferdehof im Oktober 2011 von ihrer Großmutter so gepachtet hätte, wie dieser in der Natur vorhanden gewesen sei. Sie sei von niemanden informiert worden und sei ihr auch nicht bewusst und bekannt gewesen, dass irgendwelche Bauwerke konsenslos errichtet worden oder dass diese ohne Fertigstellungsanzeige bzw. Benützungsbewilligung vorhanden seien. Sie sei vielmehr davon ausgegangen, dass alles ordnungsgemäß sei und sei ihr diesbezüglich nichts Gegenteiliges gesagt worden. Sie habe danach auch nicht gefragt, weil sie davon ausgegangen sei, dass alles ordnungsgemäß errichtet worden sei und benützt werde. Weiters gab sie an, dass sie seit dem Jahr 2011 nur den Mistplatz vor rund zwei Wochen errichtet habe, welcher jedoch gar nicht Gegenstand des Straferkenntnisses sei. Mehr habe sie nicht gemacht, weder habe sie etwas umgebaut noch erneuert. In dieser Verhandlung wurde Herr *** als Zeuge einvernommen. Der Zeuge gab nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über sein Entschlagungsrecht als Vater der Beschwerdeführerin zum Objekt 1 und zur Tatbeschreibung
  5. an, dass dieser Holzschuppen entweder im Jahr 1972 oder 1974 errichtet worden sei. In diesem seien zuerst Schweine drinnen gewesen, dann eventuell Holz, dann sei dieser wieder eine Maschinenhalle gewesen, d.h. dieser Holzschuppen sei unterschiedlich genutzt worden. Aber die Errichtung sei auf jeden Fall 1972 oder 1974, also in den 70er Jahren des vorigen Jahrhunderts gewesen, und sei dieser sicherlich nicht in der Zeit errichtet worden, in der die Beschwerdeführerin diesen Pferdehof gepachtet habe. Zur Tatbeschreibung Spruchpunkt
  6. gab der Zeuge an, dass es sich hiebei um einen Zubau zur Maschinenhalle handle. Dieser Zubau sei im Jahr 2011 vor der Verpachtung errichtet worden. Zur Tatbeschreibung Punkt
  7. gab der Zeuge an, dass der Zubau, nämlich die 10 Pferdeboxen mit Sattelkammer, derzeit ohne Bewilligung errichtet sei. Er verstehe nicht, dass für dieses konsenslose Bauwerk auch eine Fertigstellungsanzeige von Nöten sei. Zur Tatbeschreibung Spruchpunkt
  8. gab der Zeuge an, dass die Fertigstellungsmeldung vom
  9. September 2014 von der Grundeigentümerin, Frau ***, erstattet worden sei. Die Beschwerdeführerin teilte zu diesem Spruchpunkt mit, dass die Baubewilligung der Grundeigentümerin erteilt worden sei und diese auch die Fertigstellungsanzeige abgegeben habe. Sie habe weder mit der Baubewilligung noch mit der Fertigstellungsanzeige etwas zu tun und habe darauf vertraut, dass alles ordnungsgemäß sei. Die Auflagenpunkte seien von der Grundeigentümerin und nicht von ihr als Pächterin zu erfüllen. Zur Tatbeschreibung Spruchpunkt
  10. gab der Zeuge an, dass Hintergrund sei, dass es im Jahr 1983 Grenzstreitigkeiten zwischen zwei Grundstücken gegeben hätte. Man hätte dann die Grenze festgelegt und gleich in den Kataster gegeben. Somit sei der Auflagenpunkt
  11. bereits erfüllt worden, es sei aber der Baubehörde nicht mitgeteilt worden, dass dieser Punkt erfüllt sei. Die Erfüllung dieses Punktes sei aber aus dem Grundbuch ersichtlich. Die Beschwerdeführerin wies zu diesen Spruchpunkten
  12. bis
  13. darauf hin, dass diese die Grundeigentümerin betreffen würden und sie als Pächterin hiefür nicht herangezogen werden könne. Sie habe weder gewusst, dass illegale Bauwerke errichtet worden seien, noch, dass diese konsenslos seien und dass diese illegal benutzt würden. Die Beschwerdeführerin sowie der Zeuge gaben weiters an, dass derzeit alles getan werde, um Ordnung zu schaffen und einen rechtmäßigen Zustand herzustellen. Der Zeuge gab weiters an, dass es über die weitere Vorgangsweise Absprachen und Rücksprachen mit der Baubehörde gegeben habe und es sei ein einheitlicher Plan vorgelegt worden, dass ein rechtmäßiger Zustand bis zum Frühjahr 2016 geschaffen werden soll, damit keine Komplikationen mehr entstehen sollen. Das Landesverwaltungsgericht hält zu diesem Sachverhalt rechtlich folgendes fest: Zum Spruchpunkt I.1:Zum Spruchpunkt römisch eins.1:

§ 50Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des

  1. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  2. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG).

§ 14

Z. 1 der NÖ Bauordnung 1996 bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung.

Paragraph 14, Ziffer eins, der NÖ Bauordnung 1996 bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung.

§ 30Abs.

1 der NÖ Bauordnung 1996 hat der Bauherr die Fertigstellung der Baubehörde anzuzeigen, wenn ein bewilligtes Bauvorhaben (§ 23) fertiggestellt ist. Anzeigepflichtige Abweichungen (§ 15) sind in dieser Anzeige anzuführen. Die Fertigstellung eines Teiles eines bewilligten Bauvorhabens darf dann angezeigt werden, wenn dieser Teil für sich allein dem bewilligten Verwendungszweck, den Vorschriften dieses Gesetzes und der NÖ Bautechnikverordnung 1997, LGBI. 8200/7, und dem Bebauungsplan entspricht.

Paragraph 30, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 1996 hat der Bauherr die Fertigstellung der Baubehörde anzuzeigen, wenn ein bewilligtes Bauvorhaben (Paragraph 23,) fertiggestellt ist. Anzeigepflichtige Abweichungen (Paragraph 15,) sind in dieser Anzeige anzuführen. Die Fertigstellung eines Teiles eines bewilligten Bauvorhabens darf dann angezeigt werden, wenn dieser Teil für sich allein dem bewilligten Verwendungszweck, den Vorschriften dieses Gesetzes und der NÖ Bautechnikverordnung 1997, LGBI. 8200/7, und dem Bebauungsplan entspricht. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind der Anzeige nach Abs. 1 anzuschließen:Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle sind der Anzeige nach Absatz eins, anzuschließen:

  1. bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes (ausgenommen Aufstockung und Dachausbau) ein Lageplan mit der Bescheinigung des Bauführers oder der Eintragung der Vermessungsergebnisse über die lagerichtige Ausführung (§ 21 Abs. 6) des Bauvorhabens (2-fach),bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes (ausgenommen Aufstockung und Dachausbau) ein Lageplan mit der Bescheinigung des Bauführers oder der Eintragung der Vermessungsergebnisse über die lagerichtige Ausführung (Paragraph 21, Absatz 6,) des Bauvorhabens (2-fach),
  2. bei anzeigepflichtigen Abweichungen (§ 15) ein Bestandsplan (2-fach),bei anzeigepflichtigen Abweichungen (Paragraph 15,) ein Bestandsplan (2-fach),
  3. eine Bescheinigung des Bauführers (§ 25 Abs. 2) über die bewilligungsgemäße Ausführung (auch Eigenleistung) des Bauwerks,eine Bescheinigung des Bauführers (Paragraph 25, Absatz 2,) über die bewilligungsgemäße Ausführung (auch Eigenleistung) des Bauwerks,
  4. die in der Baubewilligung vorgeschriebenen Befunde und Bescheinigungen.

§ 37Abs.

1 Z. 1 der NÖ Bauordnung 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14) ohne rechtskräftige Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt.

Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, der NÖ Bauordnung 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (Paragraph 14,) ohne rechtskräftige Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt.

§ 37Abs.

1 Z. 3 der NÖ Bauordnung 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet, wer eine Auflage der Baubewilligung nicht erfüllt oder die Bescheinigung oder Befunde nach § 30 Abs. 4 nicht vorlegt.

Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 3, der NÖ Bauordnung 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet, wer eine Auflage der Baubewilligung nicht erfüllt oder die Bescheinigung oder Befunde nach Paragraph 30, Absatz 4, nicht vorlegt.

§ 37Abs.

1 Z. 4 der NÖ Bauordnung 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet, wer die Anzeige des Baubeginns (§ 26 Abs. 1) oder der Fertigstellung (§ 30 Abs. 1) oder die Bekanntgabe des Bauführers (§ 25) oder die Meldung eines meldepflichtigen Vorhabens (§ 16a oder § 77 Abs. 10) oder den Aushang des Energieausweises (§ 30a oder § 77 Abs. 11) unterlässt oder einen nicht befugten Bauführer bekannt gibt (§ 25) oder als nicht befugter Bauführer auftritt.

Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 4, der NÖ Bauordnung 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet, wer die Anzeige des Baubeginns (Paragraph 26, Absatz eins,) oder der Fertigstellung (Paragraph 30, Absatz eins,) oder die Bekanntgabe des Bauführers (Paragraph 25,) oder die Meldung eines meldepflichtigen Vorhabens (Paragraph 16 a, oder Paragraph 77, Absatz 10,) oder den Aushang des Energieausweises (Paragraph 30 a, oder Paragraph 77, Absatz 11,) unterlässt oder einen nicht befugten Bauführer bekannt gibt (Paragraph 25,) oder als nicht befugter Bauführer auftritt.

§ 37Abs.

2 Z. 1 der NÖ Bauordnung 1996 sind Übertretungen nach

Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Bauordnung 1996 sind Übertretungen nach Abs. 1 Z. 1 mit einer Geldstrafe von € 365,-- bis zu € 7.300,--, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Absatz eins, Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von € 365,-- bis zu € 7.300,--, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Nach Abs. 2 Z. 2 dieser Gesetzesstelle sind Übertretungen nach Abs. 1 Z. 3 mit einer Geldstrafe bis zu € 3.650,–, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen.Nach Absatz 2, Ziffer 2, dieser Gesetzesstelle sind Übertretungen nach Absatz eins, Ziffer 3, mit einer Geldstrafe bis zu € 3.650,–, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen. Nach Abs. 2 Z. 3 dieser Gesetzesstelle sind Übertretungen nach Abs. 1 Z. 4 mit einer Geldstrafe bis zu € 730,–, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Tagen, zu bestrafen.Nach Absatz 2, Ziffer 3, dieser Gesetzesstelle sind Übertretungen nach Absatz eins, Ziffer 4, mit einer Geldstrafe bis zu € 730,–, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Tagen, zu bestrafen. Im angefochtenen Spruchpunkt

  1. des Straferkenntnisses wirft die belangte Behörde der Beschwerdeführerin vor, dass sie es als Pächterin für den Zeitraum vom
  2. Mai 2014 bis zum
  3. Juli 2014 zu verantworten hat, dass auf dem verfahrensgegenständlichen Pferdehof ein Holzschuppen ohne die hiefür erforderliche Baubewilligung errichtet worden ist. Das Ermittlungsverfahren (siehe u.a. Aktenvermerk der belangten Behörde vom
  4. September 2014 und die Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom
  5. Dezember 2015) hat jedoch ergeben, dass dieser Holzschuppen bereits zwischen 1972 bis 1974 errichtet worden ist. Somit ist dieser Holzschuppen nicht nur nicht von der Beschwerdeführerin errichtet worden, sondern hat sie diesen Holzschuppen auch nicht errichten lassen, ist sie doch damals noch nicht einmal geboren gewesen. Somit hat sie diesbezüglich verwaltungsstrafrechtlich auch nichts zu verantworten. Weiters ist zu beachten, dass die Verfolgungsverjährung für diese Errichtung bereits längst eingetreten ist und kann nach diesem Zeitpunkt die Errichtung verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr verfolgt und sanktioniert werden. Aus diesen Gründen war der Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt Folge zu geben und das Straferkenntnis diesbezüglich aufzuheben. Im angefochtenen Spruchpunkt
  6. des Straferkenntnisses wirft die belangte Behörde der Beschwerdeführerin vor, dass sie es als Pächterin für den Zeitraum vom
  7. Mai 2014 bis zum
  8. Juli 2014 zu verantworten hat, dass auf dem verfahrensgegenständlichen Pferdehof ein Zubau in Form von 10 Pferdeboxen mit Sattelkammer ohne die hiefür erforderliche Baubewilligung errichtet worden ist. Das Ermittlungsverfahren (siehe u.a. Aktenvermerk der belangten Behörde vom
  9. September 2014 und die Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom
  10. Dezember 2015) hat jedoch ergeben, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich dieses Zubaus niemals die Position der Bauwerberin und der Bauherrin innegehabt hat und dass dieser Zubau im Jahr 2011 vor dem Beginn ihrer Pacht errichtet worden ist. Somit ist auch dieser Zubau nicht nur nicht von der Beschwerdeführerin errichtet worden, sondern sie hat diesen Zubau auch nicht errichten lassen. Sie hat somit die Errichtung dieses Zubaus verwaltungsstrafrechtlich auch nicht zu verantworten, zumal auch die Verfolgungsverjährung (im Jahr 2011 betrug diese 6 Monate) für diese Errichtung bereits längst eingetreten ist und kann nach diesem Zeitpunkt, also für den verfahrensgegenständlich vorgeworfenen Tatzeitraum (
  11. Mai 2014 bis zum
  12. Juli 2014) die Errichtung verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr verfolgt und sanktioniert werden. Aus diesen Gründen war der Beschwerde auch gegen diesen Spruchpunkt Folge zu geben und das Straferkenntnis diesbezüglich aufzuheben. Im angefochtenen Spruchpunkt
  13. des Straferkenntnisses wirft die belangte Behörde der Beschwerdeführerin vor, dass sie es als Pächterin für den Zeitraum vom
  14. Mai 2014 bis zum
  15. Juli 2014 zu verantworten hat, dass sie für den ohne Bewilligung errichteten Zubau keine Fertigstellungsanzeige im Sinne des § 30 der NÖ Bauordnung 1996 abgegeben hat.
  16. Mai 2014 bis zum
  17. Juli 2014 zu verantworten hat, dass sie für den ohne Bewilligung errichteten Zubau keine Fertigstellungsanzeige im Sinne des Paragraph 30, der NÖ Bauordnung 1996 abgegeben hat. Das Ermittlungsverfahren (siehe u.a. Aktenvermerk der belangten Behörde vom
  18. September 2014 und die Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom
  19. Dezember 2015) hat jedoch, wie bereits vorhin dargelegt, ergeben, dass zum einen die Beschwerdeführerin hinsichtlich dieses Zubaus niemals die Position der Bauwerberin und der Bauherrin innegehabt hat – wurde dieser Zubau doch nach den eigenen Angaben der belangten Behörde konsenslos, und somit ohne Baubewilligung, errichtet - und dass zum anderen dieser Zubau im Jahr 2011 errichtet worden ist. Adressat der Abgabe der Fertigstellungsanzeige ist nach § 30 der NÖ Bauordnung 1996 der Bauherr, also jener, der das Recht zur Ausführung besitzt. Dass die Beschwerdeführerin als Bauherrin dieses Zubaus aufgetreten ist, hat sie selbst und der Zeuge *** vehement bestritten und hat nicht einmal die belangte Behörde dies in ihrem angefochtenen Straferkenntnis behauptet.
  20. September 2014 und die Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom
  21. Dezember 2015) hat jedoch, wie bereits vorhin dargelegt, ergeben, dass zum einen die Beschwerdeführerin hinsichtlich dieses Zubaus niemals die Position der Bauwerberin und der Bauherrin innegehabt hat – wurde dieser Zubau doch nach den eigenen Angaben der belangten Behörde konsenslos, und somit ohne Baubewilligung, errichtet - und dass zum anderen dieser Zubau im Jahr 2011 errichtet worden ist. Adressat der Abgabe der Fertigstellungsanzeige ist nach Paragraph 30, der NÖ Bauordnung 1996 der Bauherr, also jener, der das Recht zur Ausführung besitzt. Dass die Beschwerdeführerin als Bauherrin dieses Zubaus aufgetreten ist, hat sie selbst und der Zeuge *** vehement bestritten und hat nicht einmal die belangte Behörde dies in ihrem angefochtenen Straferkenntnis behauptet. Dazu kommt, dass eine Fertigstellungsanzeige nach § 30 der NÖ Bauordnung 1996 rechtmäßig nur für ein baubehördlich bewilligtes Bauwerk erstattet werden kann und darf; für ein konsenslos errichtetes Gebäude, also für den verfahrensgegenständlichen konsenslosen Zubau, kann somit keine Fertigstellungsanzeige im Sinne des § 30 der NÖ Bauordnung 1996 erstattet und von der Baubehörde somit auch nicht verlangt werden. Dazu kommt, dass eine Fertigstellungsanzeige nach Paragraph 30, der NÖ Bauordnung 1996 rechtmäßig nur für ein baubehördlich bewilligtes Bauwerk erstattet werden kann und darf; für ein konsenslos errichtetes Gebäude, also für den verfahrensgegenständlichen konsenslosen Zubau, kann somit keine Fertigstellungsanzeige im Sinne des Paragraph 30, der NÖ Bauordnung 1996 erstattet und von der Baubehörde somit auch nicht verlangt werden. Aus diesen Gründen war der Beschwerde auch gegen diesen Spruchpunkt Folge zu geben und das Straferkenntnis diesbezüglich aufzuheben. Im angefochtenen Spruchpunkt
  22. des Straferkenntnisses wirft die belangte Behörde der Beschwerdeführerin vor, dass sie es als Pächterin für den Zeitraum vom
  23. Mai 2014 bis zum
  24. Juli 2014 zu verantworten hat, dass die Auflagen des Baubewilligungsbescheides vom
  25. September 2011 nicht erfüllt worden sind, obwohl die Fertigstellunganzeige hiefür am
  26. September 2014 erstattet worden ist. Das Ermittlungsverfahren (siehe u.a. die Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom
  27. Dezember 2015) hat jedoch, wie bereits im Sachverhalt dargelegt, ergeben, dass zum einen die Beschwerdeführerin hinsichtlich dieses Bescheides samt seiner Auflagen niemals die Position der Bauwerberin und der Bauherrin innegehabt hat – ihr gegenüber wurde diese Baubewilligung nicht erteilt und hat auch die belangte Behörde in ihrem Straferkenntnis die Beschwerdeführerin diesbezüglich auch nicht als Bauwerberin oder als Bauherrin oder als Anzeigelegerin der Fertigstellungsanzeige, sondern nur in ihrer Stellung als Pächterin herangezogen – und ist auch sonst nicht erkennbar, aus welchem Grund die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Pächterin diesbezüglich zur Verantwortung gezogen werden kann. Die belangte Behörde übersieht in ihrem angefochtenen Straferkenntnis generell, dass die Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständlichen Grundstücke und Bauwerke lediglich gepachtet hat und sie als Pächterin weder in einem Baubewilligungsverfahren Parteistellung besitzt noch Adressatin eines baupolizeilichen Auftrages sein kann, zumal Adressat zur Beseitigung von Baugebrechen weiterhin die Eigentümerin bleibt. Adressat zur Einhaltung der Baubewilligung und der darin enthaltenen Auflagen ist weiterhin der Inhaber der Baubewilligung (Bauwerber oder Bauherr), wobei die Baubewilligung am Bauwerk haftet. Aufgrund der dinglichen Bescheidwirkung kann und muss der jeweilige Bauwerkseigentümer über die hiefür erteilte Baubewilligung verfügen, im gegenständlichen Fall somit die Grundeigentümerin Frau *** und nicht die Beschwerdeführerin als Pächterin (vgl. u.a. VwGH vom
  28. September 1987, Zl. 86/05/0115, sowie VwGH vom
  29. November 1989, Zl. 89/05/0028).Die belangte Behörde übersieht in ihrem angefochtenen Straferkenntnis generell, dass die Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständlichen Grundstücke und Bauwerke lediglich gepachtet hat und sie als Pächterin weder in einem Baubewilligungsverfahren Parteistellung besitzt noch Adressatin eines baupolizeilichen Auftrages sein kann, zumal Adressat zur Beseitigung von Baugebrechen weiterhin die Eigentümerin bleibt. Adressat zur Einhaltung der Baubewilligung und der darin enthaltenen Auflagen ist weiterhin der Inhaber der Baubewilligung (Bauwerber oder Bauherr), wobei die Baubewilligung am Bauwerk haftet. Aufgrund der dinglichen Bescheidwirkung kann und muss der jeweilige Bauwerkseigentümer über die hiefür erteilte Baubewilligung verfügen, im gegenständlichen Fall somit die Grundeigentümerin Frau *** und nicht die Beschwerdeführerin als Pächterin vergleiche u.a. VwGH vom
  30. September 1987, Zl. 86/05/0115, sowie VwGH vom
  31. November 1989, Zl. 89/05/0028). Aus diesen Gründen war der Beschwerde auch gegen diesen Spruchpunkt Folge zu geben und das Straferkenntnis diesbezüglich aufzuheben. Dieselben Ausführungen treffen auch auf den von der belangten Behörde erlassenen Spruchpunkt
  32. des angefochtenen Bescheides zu und wird diesbezüglich auf die zuvor getätigten Ausführungen zu Spruchpunkt
  33. verwiesen, zumal die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich des Bescheides vom
  34. Dezember 1983 niemals die Stellung als Bauwerberin und Bauherrin innegehabt hat und hat auch die belangte Behörde selbst sie nur als Pächterin zur Verantwortung gezogen, wobei sie als Pächterin hiefür jedoch nicht zur Verantwortung gezogen werden kann. Aus diesen Gründen war der Beschwerde auch gegen diesen Spruchpunkt Folge zu geben und das Straferkenntnis diesbezüglich aufzuheben.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Da der Beschwerde der Beschwerdeführerin Folge gegeben wurde, waren ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen. Zum Spruchpunkt II.1.:Zum Spruchpunkt römisch zwei.1.:

§ 45Abs. 1 Z. 2 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Da die Beschwerdeführerin die ihr von der belangten Behörde zur Last gelegten Taten aus den vorhin genannten Gründen nach der NÖ Bauordnung 1996 nicht begangen hat, konnte sie dafür auch nicht bestraft werden, sodass von der Fortführung des gegenständlichen Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen war (vgl. u.a. VwGH vom

  1. April 1992, Zl. 92/09/0006).Da die Beschwerdeführerin die ihr von der belangten Behörde zur Last gelegten Taten aus den vorhin genannten Gründen nach der NÖ Bauordnung 1996 nicht begangen hat, konnte sie dafür auch nicht bestraft werden, sodass von der Fortführung des gegenständlichen Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen war vergleiche u.a. VwGH vom
  2. April 1992, Zl. 92/09/0006). Zu den Spruchpunkten I.
  3. und II.2.:Zu den Spruchpunkten römisch eins.
  4. und römisch zwei.2.: Nach § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses und Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Nach Paragraph 25 a, Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses und Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist sowohl gegen das Erkenntnis als auch gegen den Beschluss nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegten Taten begangen hat, und baut die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen auf, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind. Die Entscheidung weicht nicht vom Gesetzestext und auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet. Die ordentliche Revision ist sowohl gegen das Erkenntnis als auch gegen den Beschluss nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegten Taten begangen hat, und baut die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen auf, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind. Die Entscheidung weicht nicht vom Gesetzestext und auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.2498.001.2015

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