RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.03.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1252/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Vorsitzenden sowie durch Mag. Gatterer und Mag. Kamenik-Lackner als fachkundige Laienrichterinnen über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Riedl, ***, ***, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom
- Juni 2015, ***, betreffend Einstellung der Bezüge nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
- Der angefochtene Bescheid wird in Stattgebung der Beschwerde aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird in Stattgebung der Beschwerde aufgehoben.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, , Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Bezüge und Nebengebühren vom
- August 2014 bis zum
- August 2014 verloren hat, da er in diesem Zeitraum die Überprüfung seiner Dienstverhinderung vereitelt habe und seine Abwesenheit daher als nicht gerechtfertigt gegolten habe. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- Juli 2014, eingelangt am
- August 2014, unter gleichzeitiger Vorlage eines ärztlichen Befundberichts der Dienstbehörde mitgeteilt habe, er beabsichtige aufgrund ärztlichen Anratens einen Ortswechsel vorzunehmen und werde sich in der Zeit vom
- August 2014 bis
- August 2014 voraussichtlich im Raume *** aufhalten. Durch diese Mitteilung sei der Dienstbehörde in der Zeit von
- August 2014 bis
- August 2014 die Möglichkeit genommen worden, dem Beschwerdeführer an seiner Wohnadresse weiter zuzustellen, da diese durch die oben beschriebene Meldung die Qualität einer Abgabestelle verloren habe. Mangels Angabe einer konkreten Adresse oder sonstigen Zustellmöglichkeit für diesen Zeitraum sei der Beschwerdeführer daher für die Dienstbehörde wochenlang nicht erreichbar gewesen. Dies obwohl dem Beschwerdeführer die konkrete Absicht der Dienstbehörde bekannt gewesen sei, ihn zu einer ärztlichen Untersuchung einzuladen. Dadurch habe er im genannten Zeitraum nicht dafür vorgesorgt, dass seine Dienstverhinderung überprüft werden kann und sich durch den Aufenthalt an einem der Dienstbehörde verheimlichten Ort aktiv entzogen. In weiterer Folge hätten sich die den vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Befundbericht verfassenden Ärzte auf schriftliche Anfrage der Dienstbehörde auf ihre ärztliche Schweigepflicht berufen. Die Dienstbehörde müsse daher davon ausgehen, dass einerseits damals andere Aspekte des psychosozialen Umfeldes als jene des dienstlichen Umfeldes für die behauptete Dienstunfähigkeit maßgeblich gewesen seien und andererseits gegen einen Ortswechsel lediglich keine medizinischen Bedenken bestanden hätten, jedoch weder Örtlichkeit, Zeit, noch Dauer medizinisch zu begründen gewesen seien. Auch stehe damit fest, dass für diesen Zeitraum die zumutbare Heilbehandlung in Form der laufenden Psychotherapie nicht in optimaler Form weiter betrieben worden sei. Auf diesen Vorhalt habe der Beschwerdeführer auf seine telefonische Erreichbarkeit unter der am Anschreiben vom
- Juli 2014 genannten Handynummer hingewiesen. Dem sei entgegenzuhalten, dass die Bekanntgabe einer Handynummer nicht ausreiche, um dafür vorzusorgen, dass die Dienstverhinderung überprüft werden kann. Für diese Überprüfung müsse jedenfalls die Zustellung einer Ladung zur ärztlichen Untersuchung an einer gültigen Abgabestelle möglich sein, keinesfalls genüge jedoch eine Erreichbarkeit am Handy. Dabei sei es unerheblich, ob der Beschwerdeführer tatsächlich den ganzen angekündigten Zeitraum über abwesend gewesen sei oder nicht. Hinsichtlich seiner Abwesenheit vom Wohnort während des Krankenstandes befinde sich der Beschwerdeführer in einem gravierenden Rechtsirrtum, zumal der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
- Jänner 1998, 96/09/0012, die Pflichten des Beamten und das rechtmäßige Vorgehen bei geplanten Abwesenheiten vom Ort des Krankenstandes im Detail ausgeführt habe. Demnach sei die Rechtfertigung der Abwesenheit vom Dienst oder vom Ort des Krankenstandes eine von der Dienstbehörde zu beurteilende Frage, weswegen der Beamte vor Antritt der Reise mit der Dienstbehörde Kontakt aufzunehmen und die Entscheidung dieser Rechtsfrage einzuholen habe. Demnach sei der Beschwerdeführer während der Dauer seines Krankenstandes in der Wahl seines Aufenthaltes nicht völlig frei. Der Beschwerdeführer hätte daher seine Abwesenheit vom Wohnort der Dienstbehörde nicht nur zu melden gehabt, sondern rechtzeitig vor dem geplanten Beginn der Abwesenheit die Dienstbehörde zu kontaktieren gehabt und unter allfälligem Nachweis der behaupteten medizinischen Indikation von der Dienstbehörde die Entscheidung abzuwarten gehabt, ob diese Abwesenheit gerechtfertigt ist oder nicht. Vor diesem Hintergrund habe der Beschwerdeführer nicht dafür vorgesorgt, dass seine Dienstverhinderung überprüft werden kann und sich in dieser Zeit einer Überprüfung des Krankenstandes durch den Aufenthalt an einem der Dienstbehörde verheimlichten Ort aktiv entzogen. Er habe dabei die Entscheidung der Dienstbehörde, ob die geplante Abwesenheit rechtmäßig ist oder nicht, weder beantragt noch abgewartet.
- Zum Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer richtet sich gegen den Bescheid zur Gänze wegen formeller und inhaltlicher Rechtswidrigkeit und bringt dazu im Wesentlichen vor, der verfügte Bezugseinstellungszeitraum übersteige die vorgeworfene ungerechtfertigte Dienstabwesenheit um drei Tage. Er sei durchgehend telefonisch erreichbar gewesen. So hätten sich nach Bekanntgabe der bloß beabsichtigten Abwesenheit die Dinge anders entwickelt, sodass er nur tagsüber weg, jedoch die überwiegende Zeit sogar zu Hause erreichbar gewesen sei. Er unterstehe keinem Aufenthaltsregime des Dienstgebers, sondern habe lediglich alles zu unterlassen, was seine gesundheitsbedingte Dienstunfähigkeit verlängern könnte, woran er sich selbstverständlich halte. Hinsichtlich der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs übersehe die belangte Behörde, dass diesem mit einer unangemeldeten Urlaubsreise in die Türkei ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde liege.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am
- März 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Zuge der vorgelegte Akt der belangten Behörde verlesen und die Angaben der Verfahrensparteien zum Sachverhalt aufgenommen wurden. Beweise waren nicht beantragt.
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer stand zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich im Anwendungsbereich der Dienstpragmatik der Landesbeamten
- Er war im verfügten Bezugseinstellungszeitraum krankheitsbedingt dienstverhindert. Mit Schreiben vom
- Juli 2014 kündigte der Beschwerdeführer der Dienstbehörde unter gleichzeitiger Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung an, er werde sich in der Zeit vom
- August 2014 bis
- August 2014 voraussichtlich im Raum *** aufhalten. Das Briefpapier dieses Schreibens enthält eine Fußzeile, in der neben dem Namen und der Wohnadresse auch die Handynummer des Beschwerdeführers angegeben ist. Es konnte nicht festgestellt werden, wann und wo dieses Schreiben eingebracht wurde. Es langte bei der zuständigen Abteilung Personalangelegenheiten A am
- August 2014 ein. Die Dienstbehörde hat im Zeitraum zwischen
- und
- August 2014 weder schriftliche Zustellungen am Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers noch eine telefonische Kontaktaufnahme unter der auf dem Schreiben vom
- Juli 2014 in der Fußzeile angegebenen Handynummer versucht.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des verlesenen Aktes der belangten Behörde sowie auf den unbestrittenen Angaben der Verfahrensparteien.
- Rechtslage: § 31 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, i.d.g.F. lautet:Paragraph 31, der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200, i.d.g.F. lautet: „§ 31 Abwesenheit vom Dienst
(1)Ist der Beamte am Dienst verhindert, so hat er dies dem Dienststellenleiter sobald als möglich unter Angabe des Grundes anzuzeigen.
(2)Ist die Dienstverhinderung durch Krankheit verursacht, so hat der Beamte dies durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, wenn es die Dienstbehörde verlangt oder wenn die Dienstverhinderung länger als drei Tage dauert. Der Beamte hat dafür vorzusorgen, daß seine Dienstverhinderung überprüft werden kann. Kommt der Beamte diesen Verpflichtungen nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.
(3)Wenn die Abwesenheit vom Dienst weder durch Krankheit oder andere zwingende Umstände gerechtfertigt, noch als Erholungsurlaub gemäß § 41 oder Sonderurlaub gemäß § 44 bewilligt ist, aber noch nicht länger als einen Tag gedauert hat, hat der Beamte die versäumte Dienstleistung – unvorgreiflich der disziplinären Ahndung – nach Weisung seines Vorgesetzten binnen einer Woche nachzuholen.
(3)Wenn die Abwesenheit vom Dienst weder durch Krankheit oder andere zwingende Umstände gerechtfertigt, noch als Erholungsurlaub gemäß Paragraph 41, oder Sonderurlaub gemäß Paragraph 44, bewilligt ist, aber noch nicht länger als einen Tag gedauert hat, hat der Beamte die versäumte Dienstleistung – unvorgreiflich der disziplinären Ahndung – nach Weisung seines Vorgesetzten binnen einer Woche nachzuholen.
(4)Hat eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst länger als einen Tag gedauert oder war der Beamte durch Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, an der Dienstleistung verhindert, so verliert er für diese Zeit den Anspruch auf seine Bezüge und Nebengebühren. Der Dienststellenleiter kann an Stelle des Geldleistungsentfalles die Anrechnung der versäumten Diensttage auf den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub bewilligen, wenn dies aus sozialen Gründen geboten erscheint. Den schuldlosen Angehörigen eines in Haft befindlichen Beamten gebührt ab dem auf den Geldleistungsentfall folgenden Monatsersten ein Versorgungsgeld sinngemäß nach § 89 Abs. 2 und 11.
(4)Hat eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst länger als einen Tag gedauert oder war der Beamte durch Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, an der Dienstleistung verhindert, so verliert er für diese Zeit den Anspruch auf seine Bezüge und Nebengebühren. Der Dienststellenleiter kann an Stelle des Geldleistungsentfalles die Anrechnung der versäumten Diensttage auf den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub bewilligen, wenn dies aus sozialen Gründen geboten erscheint. Den schuldlosen Angehörigen eines in Haft befindlichen Beamten gebührt ab dem auf den Geldleistungsentfall folgenden Monatsersten ein Versorgungsgeld sinngemäß nach Paragraph 89, Absatz 2 und 11,
(5)Dauert die ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst – ausgenommen eine Abgängigkeit im Sinne der für die öffentlichrechtlichen Bediensteten des Bundes geltenden Vorschriften (§ 2) – länger als 5 Arbeitstage, so ist gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren einzuleiten.
(5)Dauert die ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst – ausgenommen eine Abgängigkeit im Sinne der für die öffentlichrechtlichen Bediensteten des Bundes geltenden Vorschriften (Paragraph 2,) – länger als 5 Arbeitstage, so ist gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren einzuleiten.
(6)Die in diesem Gesetz für den Fall einer Dienstpflichtverletzung vorgesehenen weiteren dienstrechtlichen Maßnahmen werden durch die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 nicht berührt.“
(6)Die in diesem Gesetz für den Fall einer Dienstpflichtverletzung vorgesehenen weiteren dienstrechtlichen Maßnahmen werden durch die Bestimmungen der Absatz 3 bis 5 nicht berührt.“
- Erwägungen: Im vorliegenden Fall erscheint ausschließlich die Rechtsfrage strittig, ob der Beschwerdeführer unabhängig von seinem tatsächlichen Aufenthalt im angefochtenen Bezugseinstellungszeitraum durch Form und Inhalt seiner Eingabe vom
- Juli 2014 im Ergebnis seine dienstrechtlich geschuldete Vorsorge dafür, dass seine Dienstverhinderung überprüft werden kann, unterlassen hat. Strittig ist dabei insbesondere, ob der Beschwerdeführer über die dokumentierte Bekanntgabe seiner Handynummer in der Fußzeile des Schreibens vom
- Juli 2014 hinaus angehalten war, jedenfalls auch eine zustellfähige Abgabestelle vorweg anzugeben. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- Jänner 2006, 2002/12/0221, in erstmaliger Befassung mit dem hier einschlägigen § 31 Abs. 2 zweiter Satz DPL 1972 ausgesprochen, dass von einer ausreichenden Vorsorge des Beamten dafür, dass seine Dienstverhinderung überprüft werden kann, nicht nur dann gesprochen werden kann, wenn der Beamte im Fall eines Aufenthaltes während seiner Dienstverhinderung diesen – der Dienstbehörde unbekannten – Ort bekannt gibt, sondern auch dann, wenn der Beamte auf andere Weise sicherstellt, dass der Dienstbehörde, falls sie an ihn herantreten möchte, die hierfür erforderlichen Angaben (Adresse, Telefonnummer etc.) zugänglich werden, mit anderen Worten eine Kontaktaufnahme so weit ermöglicht, dass zu erwarten ist, dass die Dienstbehörde den Beamten zumindest zu angemessener Zeit dort doch tatsächlich erreichen kann. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- Jänner 2006, 2002/12/0221, in erstmaliger Befassung mit dem hier einschlägigen Paragraph 31, Absatz 2, zweiter Satz DPL 1972 ausgesprochen, dass von einer ausreichenden Vorsorge des Beamten dafür, dass seine Dienstverhinderung überprüft werden kann, nicht nur dann gesprochen werden kann, wenn der Beamte im Fall eines Aufenthaltes während seiner Dienstverhinderung diesen – der Dienstbehörde unbekannten – Ort bekannt gibt, sondern auch dann, wenn der Beamte auf andere Weise sicherstellt, dass der Dienstbehörde, falls sie an ihn herantreten möchte, die hierfür erforderlichen Angaben (Adresse, Telefonnummer etc.) zugänglich werden, mit anderen Worten eine Kontaktaufnahme so weit ermöglicht, dass zu erwarten ist, dass die Dienstbehörde den Beamten zumindest zu angemessener Zeit dort doch tatsächlich erreichen kann. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer dieser Pflicht durch Angabe seiner Handynummer in der Fußzeile seines Schreibens vom
- Juli 2014 in gerade noch ausreichender Weise entsprochen. Im Unterschied zu der von der belangten Behörde ins Treffen geführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom
- Jänner 1998, die ein Disziplinarverfahren wegen ungerechtfertigter Abwesenheit vom Ort des Krankenstandes betraf, erfordert die vorstehende Beurteilung – wie die belangte Behörde zutreffend ausführt – keine Feststellung darüber, ob der Beschwerdeführer den mit Schreiben vom
- Juli 2014 angekündigten Ortswechsel auch tatsächlich vorgenommen hat oder nicht, zumal eine Kontaktaufnahme der Dienstbehörde im verfügten Bezugseinstellungszeitraum unbestritten nicht versucht wurde. Aus diesem Grund kann im Sinne der zitierten Entscheidung vom
- Jänner 2006 auch von keiner unterlassenen Vorsorge für einen derartigen Kontaktaufnahmeversuch gesprochen werden. Die verfügte Bezugseinstellung war daher aufzuheben.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1252.001.2015