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{'item': 'LVwG-AV-1389/001-2015'}

Obsah (12)§ 28§ 17§ 25aArt. 133§ 19§ 35Art. 130§ 30a§ 30b§ 61§ 70§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.03.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1389/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 28Abs. 2 Z. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird, soweit sie den verfügten Abbruch der im Eigentum der Beschwerdeführerin befindlichen, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ *** KG ***, errichteten Blechhütte mit den Ausmaßen ca. 3,80 m x 2,80 m und einer Höhe von ca. 2,00 m betrifft,

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 17Vw

GVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz wird die Frist für die Durchführung des Abbruches mit 3 Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgesetzt.

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz wird die Frist für die Durchführung des Abbruches mit 3 Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgesetzt. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

II.römisch zwei. den Beschluss gefasst: 1. Der Beschwerde wird, soweit sie den verfügten Abbruch des im Eigentum der Beschwerdeführerin befindlichen, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ *** KG ***, errichteten Kleingartenhauses im Ausmaß von ca. 9,05 m x 3,70 m + 1,15 m x 3,12 m + 1,65 m x 2,38 m und einer Traufenhöhe von ca. 3,80 m + 4,80 m First ca. 4,70 m - 5,00 m betrifft,

§ 28Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid diesbezüglich aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtrat der Stadtgemeinde *** zurückverwiesen.Der Beschwerde wird, soweit sie den verfügten Abbruch des im Eigentum der Beschwerdeführerin befindlichen, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ *** KG ***, errichteten Kleingartenhauses im Ausmaß von ca. 9,05 m x 3,70 m + 1,15 m x 3,12 m + 1,65 m x 2,38 m und einer Traufenhöhe von ca. 3,80 m + 4,80 m First ca. 4,70 m - 5,00 m betrifft,

Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid diesbezüglich aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtrat der Stadtgemeinde *** zurückverwiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

  1. Sachverhalt: 1.
  2. Grundsätzliche Feststellungen: Frau *** (in der Folge: Beschwerdeführerin) ist Pächterin bzw. Nutzungsberechtigte des Grundstückes Nr. ***, EZ *** KG ***, mit der topographischen Anschrift ***, ***, ***. Auf diesem Grundstück befinden sich eine Kleingartenhütte und eine Blechhütte, die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehen.

dem rechtskräftigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** ist für die gegenständliche Liegenschaft die Widmung Grünland-Forst verordnet: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „(Quelle: Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde ***)“ 1.

  1. Mit Schreiben vom
  2. Mai 1999 suchte der damaligen Eigentümer des Kleingartenhauses um Erlassung eines Feststellungsbescheides nach der nach § 113 Abs. 2b NÖ Bauordnung 1996 an. Mit Schreiben vom
  3. Mai 1999 suchte der damaligen Eigentümer des Kleingartenhauses um Erlassung eines Feststellungsbescheides nach der nach , Paragraph 113, Absatz 2 b, NÖ Bauordnung 1996 an. Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom
  4. Mai 1999, Zl. ***, wurde dieser Antrag mangels gesetzlicher Grundlage zurückgewiesen. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom
  5. März 1999, Zlen. G 132/98-9, G 200/98-8, G 219/98-9, G 17/99-3 und G 31/99-3, den § 77 Abs. 1 zweiter Satz der NÖ Bauordnung 1996, LGBl.8200-0, als verfassungswidrig aufgehoben habe. Diese Erkenntnis sei dem Landeshauptmann von Niederösterreich am
  6. April 1999 zugestellt worden. Mit Verlautbarung vom
  7. April 1999 wäre der § 113 Abs. 2b NÖ Bauordnung 1996 infolge Behebung des § 77 Abs. 1 zweiter Satz NÖ Bauordnung 1996 auf Anbringen, welche nach dem
  8. April 1999 eingelangt seien, nicht mehr anwendbar. Mangels gesetzlicher Grundlage für die Erfassung des beantragten Feststellungsbescheides sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom
  9. Mai 1999, Zl. ***, wurde dieser Antrag mangels gesetzlicher Grundlage zurückgewiesen. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom
  10. März 1999, Zlen. G 132/98-9, G 200/98-8, G 219/98-9, G 17/99-3 und G 31/99-3, den Paragraph 77, Absatz eins, zweiter Satz der NÖ Bauordnung 1996, LGBl.8200-0, als verfassungswidrig aufgehoben habe. Diese Erkenntnis sei dem Landeshauptmann von Niederösterreich am
  11. April 1999 zugestellt worden. Mit Verlautbarung vom
  12. April 1999 wäre der Paragraph 113, Absatz 2 b, NÖ Bauordnung 1996 infolge Behebung des Paragraph 77, Absatz eins, zweiter Satz NÖ Bauordnung 1996 auf Anbringen, welche nach dem
  13. April 1999 eingelangt seien, nicht mehr anwendbar. Mangels gesetzlicher Grundlage für die Erfassung des beantragten Feststellungsbescheides sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Mit Schreiben vom
  14. Mai 1999 wurde vom damaligen Eigentümer rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Diese Berufung wurde mit Schreiben vom
  15. März 2000 zurückgezogen.Mit Schreiben vom
  16. Mai 1999 wurde vom damaligen Eigentümer rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Diese Berufung wurde mit Schreiben vom ,
  17. März 2000 zurückgezogen. Mit Schreiben des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom
  18. Mai 2014 wurde für den
  19. Mai 2014 auf dem streitgegenständlichen Grundstück Nr. ***, KG ***, eine baupolizeiliche Überprüfung anberaumt. Im Rahmen dieser Verhandlung am
  20. Mai 2014 wurde von der beigezogenen Amtssachverständigen festgehalten, dass

dem rechtskräftigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** für die gegenständliche Liegenschaft die Widmung Grünland-Forst verordnet sei und sich auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** eine Kleingartenhaus und eine Blechhütte befinden, für die keine gültige Baubewilligung vorlägen. Von Seiten des Verhandlungsleiters wurde darauf hingewiesen, dass im Grünland - Land und Forstwirtschaft

§ 19

ROG 1976 Neu-, Zu- und Umbauten nur errichtet werden dürften, wenn sie für eine Nutzung (hier landwirtschaftlich) nach Abs. 2 erforderlich wären. Die angeführten Bauwerke hätten keine Baubewilligung und seien daher zu entfernen. Es wird darauf hingewiesen, dass für konsenslos errichtete Bauwerke bzw. Bauwerksteile ein Abbruchauftrag erteilt werde.Im Rahmen dieser Verhandlung am 28. Mai 2014 wurde von der beigezogenen Amtssachverständigen festgehalten, dass

dem rechtskräftigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** für die gegenständliche Liegenschaft die Widmung Grünland-Forst verordnet sei und sich auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** eine Kleingartenhaus und eine Blechhütte befinden, für die keine gültige Baubewilligung vorlägen. Von Seiten des Verhandlungsleiters wurde darauf hingewiesen, dass im Grünland - Land und Forstwirtschaft

Paragraph 19, ROG 1976 Neu-, Zu- und Umbauten nur errichtet werden dürften, wenn sie für eine Nutzung (hier landwirtschaftlich) nach Absatz 2, erforderlich wären. Die angeführten Bauwerke hätten keine Baubewilligung und seien daher zu entfernen. Es wird darauf hingewiesen, dass für konsenslos errichtete Bauwerke bzw. Bauwerksteile ein Abbruchauftrag erteilt werde. 1.

  1. Verfahren betreffend Erlassung des Abbruchauftrages: 1.3.
  2. Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom
  3. Juni 2014, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführerin als Bauwerkseigentümerin der Auftrag erteilt, das bei der Verhandlung am
  4. Mai 2014 auf der Liegenschaft ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, festgestellte Kleingartenhaus mit den Maßen von ca. 9,05 m x 3,70 m +1,15 m x 3,12 m + 1,65 m x 2,38 m und einer Traufenhöhe von ca. 3,80 m +4,80 m First ca. 4,70 m - 5,00m mit einem Abstand von ca. 1,20 m und 3,50 m Grundstücksgrenze und einer Blechhütte mit den Maßen von ca. 3,80 m x 2,80 m und einer Höhe von ca. 2,00 m mir einem Abstand von ca. 0.80 m im Grünland mit der Widmungsart Grünland-Forst innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen. Die Niederschrift über die abgehaltene mündliche Verhandlung wurde zum Bestandteil dieses Bescheides erklärt. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das angeführte Grundstück

dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** in der Widmungsart Grünland-Forst gelegen sei und im Archiv der Stadtgemeinde keine Baubewilligung für das Kleingartenhaus aufliege. Bei Prüfung der Unterlagen sei festgestellt worden, dass für das Kleingartenhaus und die Blechhütte keine Baubewilligungen vorlägen. Die Behörde habe daher

§ 35Abs. 2 Z. 3 NÖ Bauordnung

(1996)den Abbruch anzuordnen, da derartige Bauwerke immer eine baubehördlichen Bewilligung benötigt hätten.Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom
  1. Juni 2014, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführerin als Bauwerkseigentümerin der Auftrag erteilt, das bei der Verhandlung am
  2. Mai 2014 auf der Liegenschaft ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, festgestellte Kleingartenhaus mit den Maßen von ca. 9,05 m , x 3,70 m +1,15 m x 3,12 m + 1,65 m x 2,38 m und einer Traufenhöhe von ca. 3,80 m +4,80 m First ca. 4,70 m - 5,00m mit einem Abstand von ca. 1,20 m und 3,50 m Grundstücksgrenze und einer Blechhütte mit den Maßen von ca. 3,80 m x 2,80 m und einer Höhe von ca. 2,00 m mir einem Abstand von ca. 0.80 m im Grünland mit der Widmungsart Grünland-Forst innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen. Die Niederschrift über die abgehaltene mündliche Verhandlung wurde zum Bestandteil dieses Bescheides erklärt. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das angeführte Grundstück

dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** in der Widmungsart Grünland-Forst gelegen sei und im Archiv der Stadtgemeinde keine Baubewilligung für das Kleingartenhaus aufliege. Bei Prüfung der Unterlagen sei festgestellt worden, dass für das Kleingartenhaus und die Blechhütte keine Baubewilligungen vorlägen. Die Behörde habe daher

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, , NÖ Bauordnung

(1996)den Abbruch anzuordnen, da derartige Bauwerke immer eine baubehördlichen Bewilligung benötigt hätten. 1.3.
  1. Mit Schreiben vom
  2. Juli 2014 brachte die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung ein und begründete diese im Wesentlichen damit, dass sie die gegenständlichen Gebäude mit Kaufvertrag vom
  3. November 2012 erworben habe. Anlässlich des Erwerbes sei ihr vom Verkäufer mitgeteilt worden, dass ihm keine Baubewilligung vorläge, dass eine solche für die Gebäude aber existiere, diese bei einem der Rechtsvorgänger jedoch offensichtlich im Laufe der Jahre in Verlust geraten wäre, zumal er selbst das Objekt als dritter Besitzer erworben hätte. Vom Finanzamt sei ein Einheitswert festgesetzt sowie ein Grundsteuermessbetrag berechnet und auf dessen Grundlage von der Stadtgemeinde *** Jahrzehnte lang Grundsteuer vorgeschrieben und einkassiert worden. Ursprünglich sei als Baujahr des Gebäudes das Jahr 1950 vermutet worden – dieses wäre jedoch vom Finanzamt ***, Bewertungsstelle im September 1978 auf 1945 korrigiert worden. Von der Stadtgemeinde *** wären positive Senkgrubenbefunde ausgestellt worden, die eine Konsensmäßigkeit voraussetzten. Es sei davon auszugehen, dass die Gebäude bereits lange vor der Umwidmung des Areals und somit konsensmäßig errichtet worden wären, zumal sich die Bauwerke in alten Lageplänen immer wieder eingezeichnet fänden. Auch habe es über fast 70 Jahre lang weder Beanstandungen noch Abbruchsaufträge gegeben, obwohl die Existenz des Gebäudes der Behörde erster Instanz zweifellos bekannt gewesen sei. Somit lägen zwingende Gründe für die Vermutung vor, dass im Jahr 1945 eine Baubewilligung erteilt worden sei, die dann offensichtlich im Zuge der Kriegswirren, der Übernahme der Verwaltung durch das deutsche Reich bzw. in der Besatzungszeit verloren gegangen sei. Zu bedenken sei dabei auch, dass *** während der Herrschaft des deutschen Reiches vorübergehend ein Bezirk der Stadt *** gewesen sei, wodurch es auch zu Aktentransfers und zu dadurch bedingten Aktenverlusten gekommen wäre. Die Behörde erster Instanz berücksichtige in keiner Weise die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes über den sogenannten "vermuteten Konsens", welcher bei einem langjährig unbeanstandet gebliebenen Bauwerk anzunehmen wäre, es sei denn Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme lägen vor. Ein "alter Bestand" habe die Vermutung der Rechtmäßigkeit für sich, welcher nur durch den Gegenbeweis entkräftet werden könne, dass die erforderliche Baubewilligung nicht erteilt worden sei. Die Gebäude wären, soweit aus den Unterlagen - insbesondere jenen des Finanzamtes - ersichtlich, im Jahr 1945 errichtet worden und stellten somit einen Altbestand im Sinne der zitierten Rechtsprechung dar. Die Berufung der Baubehörde darauf, dass im Archiv der Stadtgemeinde *** eine Baubewilligung für das Kleingartenhaus und Blechhütte nicht aufläge, reiche somit für die Erfassung eines Abbruchbescheides nicht aus, vielmehr läge es an der Behörde erster Instanz, den Gegenbeweis zu erbringen, und zwar dafür, dass eine Baubewilligung für das Kleingartenhaus und Blechhütte nicht erteilt worden wären. Die gegenständlichen Gebäude stellten den einzigen Vermögenswert und die einzige Wohnmöglichkeit der Beschwerdeführerin dar. Durch einen Abbruch würde somit ihr gesamtes Vermögen vernichtet werden und sie - mangels einer alternativen Wohnmöglichkeit und angesichts der offenen Kreditraten - erheblich bedroht sein und der Obdachlosigkeit preisgegeben sein. 1.3.
  4. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
  5. September 2015, Zl. ***, wurde der Berufung keine Folge gegeben und begründend nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Beseitigungsauftrag voraussetze, dass die Bewilligungspflicht sowohl im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerkes als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages zu bejahen wäre. Dies gelte nunmehr sinngemäß auch hinsichtlich anzeigepflichtiger Bauwerke. Die Errichtung von Bauwerken bzw. Gebäuden bedurfte bereits seit der NÖ Bauordnung 1883, wie auch nach der bis
  6. Jänner 2015 geltenden NÖ Bauordnung 1996 und der ab
  7. Februar 2015 geltenden NÖ Bauordnung 2014, einer baubehördlichen Bewilligung. Die §§ 15 Abs. 1, Z. 1 und 17 Abs. 1 Z. 9 der NÖ Bauordnung 1996 sowie die §§ 15 Abs. 1, Z. 1 und 17 Abs. 1 Z. 8 der 2014 bezögen sich nur auf das Bauland; ebenso betreffe § 17 Bauordnung 1996 LGBL 8200-20, überdies nurMit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
  8. September 2015, Zl. ***, wurde der Berufung keine Folge gegeben und begründend nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Beseitigungsauftrag voraussetze, dass die Bewilligungspflicht sowohl im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerkes als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages zu bejahen wäre. Dies gelte nunmehr sinngemäß auch hinsichtlich anzeigepflichtiger Bauwerke. Die Errichtung von Bauwerken bzw. Gebäuden bedurfte bereits seit der NÖ Bauordnung 1883, wie auch nach der bis
  9. Jänner 2015 geltenden NÖ Bauordnung 1996 und der ab ,
  10. Februar 2015 geltenden NÖ Bauordnung 2014, einer baubehördlichen Bewilligung. Die Paragraphen 15, Absatz eins,, Ziffer eins und 17 Absatz eins, Ziffer 9, der NÖ Bauordnung 1996 sowie die Paragraphen 15, Absatz eins,, Ziffer eins und 17 Absatz eins, Ziffer 8, der 2014 bezögen sich nur auf das Bauland; ebenso betreffe Paragraph 17, Bauordnung 1996 LGBL 8200-20, überdies nur • Gerätehütten und Gewächshäusern mit einer Grundrissfläche bis zu 6 m² bzw. • Gerätehütten und Gewächshäusern mit einer Grundrissfläche bis zu 10 m² bzw. • eigenständige Bauwerke mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m² und sei daher hier nicht anwendbar. • eigenständige Bauwerke mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als , 10 m² und sei daher hier nicht anwendbar. Eine vermutete Baubewilligung komme nur dann in Frage, wenn es keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme gebe, also für die Annahme, dass seinerzeit kein Baukonsens vorgelegen habe. In diesem Zusammenhang habe die belangte Behörde zutreffend darauf verwiesen, dass die Vollständigkeit der Archive von Bedeutung sei. Sie habe auch begründet dargelegt, dass es keine konkreten Anhaltspunkte für eine Unvollständigkeit der Archive gebe. Es trete hinzu, dass nach den von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellten Ausführungen der Berufungsbehörde ein Versuch unternommen worden sei, eine nachträgliche Bewilligung für das gegenständliche Objekt zu erhalten, der allerdings keinen Erfolg gehabt hätte. Ein solcher nachträglicher Antrag spreche jedenfalls dagegen, dass ursprünglich eine Baubewilligung vorhanden gewesen sei. Die Vermutung des rechtmäßigen Bestandes einer Baulichkeit im Sinne eines vermuteten Konsenses könne nur dann Platz greifen, wenn der Zeitpunkt der Erbauung derselben offensichtlich so weit zurückliege, dass, von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr bestehe. Dieser vermutete Konsens dürfe also nur dann angenommen werden, wenn es sich um ein seit vielen Jahrzehnten bestehendes Gebäude handle, nicht aber schon dann, wenn ein Einschreiten wegen Konsenslosigkeit bisher nicht erfolgte. Die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit eines Baues setze voraus, dass der Zeitpunkt der Erbauung so weit zurückliege, dass die Erteilung der Baubewilligung fraglich erscheine oder bestimmte Indizien dafür sprächen, dass trotz Fehlens behördlicher Unterlagen von der Erteilung einer Baubewilligung auszugehen sei. Angesichts der vorhandenen Baubewilligung aus 1912 bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass die Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen, wonach die Archive für das in Rede stehende Grundstück als vollständig angesehen werden können, nicht zutreffend wären. Ohne konkrete Anhaltspunkte für die Unvollständigkeit der Archive seien aber keine weiteren behördlichen Ermittlungen in dieser Hinsicht vonnöten. Die Behörde sei somit zutreffend davon ausgegangen, dass kein vermuteter Konsens bestehe, bilde doch die Vollständigkeit der Archive ein wesentliches Argument gegen einen solchen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH habe die Berufungsbehörde die im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Sach- und Rechtslage anzuwenden, ausgenommen Übergangbestimmungen sähen etwas anderes vor. Da § 70 NÖ Bauordnung 2014 für Abbruchverfahren nach § 35 nichts Gegenteiliges vorsehe, sei die NÖ Bauordnung 2014 anzuwenden. Nach § 35 Abs. 2 Z. 2 der ab
  11. Februar 2015 geltenden NÖ Bauordnung 2014 entfalle - entgegen der bis
  12. Jänner 2015 geltenden Rechtslage des § 35 Abs. 2 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996 - eine Prüfung, ob Bauwerke bzw. Gebäude nach der derzeit geltenden Rechtslage bewilligungsfähig wären. Es sei somit für die Erteilung eines Abbruchauftrages für das/die im Abbruchauftrag angeführten Bauwerk und Gebäude nicht von Bedeutung, ob eine nachträgliche Bewilligung nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage möglich wäre. Es sei lediglich zu prüfen, ob keine Baubewilligung vorliege. Wie aus dem die verfahrensgegenständliche Liegenschaft betreffenden Bauakt hervorgehe, könne kein Anhaltspunkt abgeleitet werden, dass anlässlich der Errichtung des gegenständlichen Kleingartenhauses, und Geräteschuppens (Blechhütte) oder danach eine Baubewilligung erteilt worden wäre. Dem sei auch die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs nicht nachvollziehbar entgegengetreten. Die lapidare Behauptung, ohne nähere stichhaltige Argumentation, dass das Archiv unvollständig sei und ein vermuteter Konsens vorliege, wäre nicht ausreichend. Die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit eines Baues setze unter anderem voraus, dass kein Anhaltspunkt für eine gegenteilige Annahme vorliege. Ein solcher Anhaltspunkt sei gegenständlich aber schon im Hinblick auf das Archiv gegeben, da bereits seitens des Voreigentümers im Jahr 1999 versucht worden sei, eine nachträgliche Baubewilligung für das gegenständliche Gebäude zu erwirken, welche allerdings, nie erteilt worden sei. Die Vermutung des rechtmäßigen Bestandes einer Baulichkeit im Sinne eines vermuteten Konsenses könne weiters nur dann Platz greifen, wenn der Zeitpunkt der Erbauung derselben offensichtlich so weit zurückliege, dass, von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr bestehe. Dieser vermutete Konsens dürfe also nur dann angenommen werden, wenn es sich um ein seit vielen Jahrzehnten bestehendes Gebäude handle, nicht aber schon dann, wenn ein Einschreiten wegen Konsenslosigkeit bisher nicht erfolgt sei. Das gegenständliche Gebäude und der Geräteschuppen seien

dem Vorbringen der Berufungswerberin in den Jahren um 1950 errichtet worden. Bereits im Jahr 1999 habe ein Einschreiten wegen Konsenslosigkeit stattgefunden, sodass eine Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können - falls solche existiert hätten - groß gewesen sei. Dementsprechend spreche auch der Zeitraum (1950 -1999) gegen den vermuteten Konsens. Die Berufungswerberin stütze sich bei Ihrer Argumentation zum vermuteten Konsens auf die Erklärung durch den Voreigentümer an das Finanzamt aus dem Jahr

  1. Aus dieser einseitigen Erklärung wären keine Rückschlüsse für einen vermuteten Konsens abzuleiten. Durch diese Erklärung sei nämlich eine baubehördliche Bewilligung des gegenständlichen Gebäudes keinesfalls indiziert. Es hätte sich dabei genauso um einen bewilligungslosen Bau handeln können. Die Erklärung des Voreigentümer indiziere vielmehr das Gegenteil, nämlich dass bereits zu diesem Zeitpunkt keine Unterlagen über die gegenständlichen Gebäude vorhanden gewesen wären und das Finanzamt auf die Erklärung des Eigentümers angewiesen gewesen sei. Daraus folge jedoch, dass lediglich der Zeitraum zwischen 1950 bis 1978 für den vermuteten Konsens heranzuziehen sei, da bereits zu diesem Zeitpunkt keine Unterlagen über den Bestand vorhanden gewesen wären. In dieser Erklärung der Voreigentümer an das Finanzamt sei angegeben, dass das gegenständliche Kleingartenhaus eine Größe von 25 m² und eine Höhe von 2,5 m aufweise. Der Erklärung an das Finanzamt sei weiters zu entnehmen, dass das Kleingartenhaus aus Holz errichtet ist, keine Heizung (Kamin), Wasseranschlüsse und Toilette (im Inneren) besitze. Hingegen sei das nunmehrige Kleingartenhaus 41 m² groß, habe eine Höhe von 4,7 - 5 m, besitze eine Toilette, Wasseranschlüsse, eine Feststoffbrennheizung und einen Kamin. Weiters sei das gegenständliche Kleingartenhaus teilweise gemauert und teilweise aus Holz errichtet, wohingegen das Gebäude in der Erklärung an das Finanzamt zur Gänze aus Holz gewesen sei. Es bestünden im vorliegenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte für eine etwaige Unvollständigkeit der Archive, weshalb kein vermuteter Baukonsens für die Baulichkeit anzunehmen sei. Darüber hinaus sei der Zeitraum zwischen der behaupteten Errichtung der Gebäude und dem erstmaligen Einschreiten der Behörde zu kurz, um einen vermuteten Konsens anzunehmen. Selbst wenn sich früher auf der betroffenen Liegenschaft eine bewilligte bauliche Anlage befunden haben sollte, wäre durch den in diesem Fall durchgeführten wesentlichen Umbau ein allenfalls vorhandener vermuteter Konsens untergegangen. Denn bei einer wesentlichen Änderung des Grundrisses und der Höhe des Gebäudes sowie der verwendeten Materialien, Leitungen usw. könne nicht mehr von der gleichen "Sache" gesprochen werden. Da für die im angefochtenen Bescheid angeführten Gebäude bzw. das Bauwerk keine Baubewilligung vorlägen, sei der Abbruchauftrag zu Recht ergangen.Eine vermutete Baubewilligung komme nur dann in Frage, wenn es keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme gebe, also für die Annahme, dass seinerzeit kein Baukonsens vorgelegen habe. In diesem Zusammenhang habe die belangte Behörde zutreffend darauf verwiesen, dass die Vollständigkeit der Archive von Bedeutung sei. Sie habe auch begründet dargelegt, dass es keine konkreten Anhaltspunkte für eine Unvollständigkeit der Archive gebe. Es trete hinzu, dass nach den von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellten Ausführungen der Berufungsbehörde ein Versuch unternommen worden sei, eine nachträgliche Bewilligung für das gegenständliche Objekt zu erhalten, der allerdings keinen Erfolg gehabt hätte. Ein solcher nachträglicher Antrag spreche jedenfalls dagegen, dass ursprünglich eine Baubewilligung vorhanden gewesen sei. Die Vermutung des rechtmäßigen Bestandes einer Baulichkeit im Sinne eines vermuteten Konsenses könne nur dann Platz greifen, wenn der Zeitpunkt der Erbauung derselben offensichtlich so weit zurückliege, dass, von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr bestehe. Dieser vermutete Konsens dürfe also nur dann angenommen werden, wenn es sich um ein seit vielen Jahrzehnten bestehendes Gebäude handle, nicht aber schon dann, wenn ein Einschreiten wegen Konsenslosigkeit bisher nicht erfolgte. Die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit eines Baues setze voraus, dass der Zeitpunkt der Erbauung so weit zurückliege, dass die Erteilung der Baubewilligung fraglich erscheine oder bestimmte Indizien dafür sprächen, dass trotz Fehlens behördlicher Unterlagen von der Erteilung einer Baubewilligung auszugehen sei. Angesichts der vorhandenen Baubewilligung aus 1912 bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass die Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen, wonach die Archive für das in Rede stehende Grundstück als vollständig angesehen werden können, nicht zutreffend wären. Ohne konkrete Anhaltspunkte für die Unvollständigkeit der Archive seien aber keine weiteren behördlichen Ermittlungen in dieser Hinsicht vonnöten. Die Behörde sei somit zutreffend davon ausgegangen, dass kein vermuteter Konsens bestehe, bilde doch die Vollständigkeit der Archive ein wesentliches Argument gegen einen solchen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH habe die Berufungsbehörde die im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Sach- und Rechtslage anzuwenden, ausgenommen Übergangbestimmungen sähen etwas anderes vor. Da Paragraph 70, NÖ Bauordnung 2014 für Abbruchverfahren nach Paragraph 35, nichts Gegenteiliges vorsehe, sei die NÖ Bauordnung 2014 anzuwenden. Nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, der ab
  2. Februar 2015 geltenden NÖ Bauordnung 2014 entfalle - entgegen der bis
  3. Jänner 2015 geltenden Rechtslage des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, , NÖ Bauordnung 1996 - eine Prüfung, ob Bauwerke bzw. Gebäude nach der derzeit geltenden Rechtslage bewilligungsfähig wären. Es sei somit für die Erteilung eines Abbruchauftrages für das/die im Abbruchauftrag angeführten Bauwerk und Gebäude nicht von Bedeutung, ob eine nachträgliche Bewilligung nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage möglich wäre. Es sei lediglich zu prüfen, ob keine Baubewilligung vorliege. Wie aus dem die verfahrensgegenständliche Liegenschaft betreffenden Bauakt hervorgehe, könne kein Anhaltspunkt abgeleitet werden, dass anlässlich der Errichtung des gegenständlichen Kleingartenhauses, und Geräteschuppens (Blechhütte) oder danach eine Baubewilligung erteilt worden wäre. Dem sei auch die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs nicht nachvollziehbar entgegengetreten. Die lapidare Behauptung, ohne nähere stichhaltige Argumentation, dass das Archiv unvollständig sei und ein vermuteter Konsens vorliege, wäre nicht ausreichend. Die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit eines Baues setze unter anderem voraus, dass kein Anhaltspunkt für eine gegenteilige Annahme vorliege. Ein solcher Anhaltspunkt sei gegenständlich aber schon im Hinblick auf das Archiv gegeben, da bereits seitens des Voreigentümers im Jahr 1999 versucht worden sei, eine nachträgliche Baubewilligung für das gegenständliche Gebäude zu erwirken, welche allerdings, nie erteilt worden sei. Die Vermutung des rechtmäßigen Bestandes einer Baulichkeit im Sinne eines vermuteten Konsenses könne weiters nur dann Platz greifen, wenn der Zeitpunkt der Erbauung derselben offensichtlich so weit zurückliege, dass, von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr bestehe. Dieser vermutete Konsens dürfe also nur dann angenommen werden, wenn es sich um ein seit vielen Jahrzehnten bestehendes Gebäude handle, nicht aber schon dann, wenn ein Einschreiten wegen Konsenslosigkeit bisher nicht erfolgt sei. Das gegenständliche Gebäude und der Geräteschuppen seien

dem Vorbringen der Berufungswerberin in den Jahren um 1950 errichtet worden. Bereits im Jahr 1999 habe ein Einschreiten wegen Konsenslosigkeit stattgefunden, sodass eine Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können - falls solche existiert hätten - groß gewesen sei. Dementsprechend spreche auch der Zeitraum (1950 -1999) gegen den vermuteten Konsens. Die Berufungswerberin stütze sich bei Ihrer Argumentation zum vermuteten Konsens auf die Erklärung durch den Voreigentümer an das Finanzamt aus dem Jahr

  1. Aus dieser einseitigen Erklärung wären keine Rückschlüsse für einen vermuteten Konsens abzuleiten. Durch diese Erklärung sei nämlich eine baubehördliche Bewilligung des gegenständlichen Gebäudes keinesfalls indiziert. Es hätte sich dabei genauso um einen bewilligungslosen Bau handeln können. Die Erklärung des Voreigentümer indiziere vielmehr das Gegenteil, nämlich dass bereits zu diesem Zeitpunkt keine Unterlagen über die gegenständlichen Gebäude vorhanden gewesen wären und das Finanzamt auf die Erklärung des Eigentümers angewiesen gewesen sei. Daraus folge jedoch, dass lediglich der Zeitraum zwischen 1950 bis 1978 für den vermuteten Konsens heranzuziehen sei, da bereits zu diesem Zeitpunkt keine Unterlagen über den Bestand vorhanden gewesen wären. In dieser Erklärung der Voreigentümer an das Finanzamt sei angegeben, dass das gegenständliche Kleingartenhaus eine Größe von 25 m² und eine Höhe von 2,5 m aufweise. Der Erklärung an das Finanzamt sei weiters zu entnehmen, dass das Kleingartenhaus aus Holz errichtet ist, keine Heizung (Kamin), Wasseranschlüsse und Toilette (im Inneren) besitze. Hingegen sei das nunmehrige Kleingartenhaus , 41 m² groß, habe eine Höhe von 4,7 - 5 m, besitze eine Toilette, Wasseranschlüsse, eine Feststoffbrennheizung und einen Kamin. Weiters sei das gegenständliche Kleingartenhaus teilweise gemauert und teilweise aus Holz errichtet, wohingegen das Gebäude in der Erklärung an das Finanzamt zur Gänze aus Holz gewesen sei. Es bestünden im vorliegenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte für eine etwaige Unvollständigkeit der Archive, weshalb kein vermuteter Baukonsens für die Baulichkeit anzunehmen sei. Darüber hinaus sei der Zeitraum zwischen der behaupteten Errichtung der Gebäude und dem erstmaligen Einschreiten der Behörde zu kurz, um einen vermuteten Konsens anzunehmen. Selbst wenn sich früher auf der betroffenen Liegenschaft eine bewilligte bauliche Anlage befunden haben sollte, wäre durch den in diesem Fall durchgeführten wesentlichen Umbau ein allenfalls vorhandener vermuteter Konsens untergegangen. Denn bei einer wesentlichen Änderung des Grundrisses und der Höhe des Gebäudes sowie der verwendeten Materialien, Leitungen usw. könne nicht mehr von der gleichen "Sache" gesprochen werden. Da für die im angefochtenen Bescheid angeführten Gebäude bzw. das Bauwerk keine Baubewilligung vorlägen, sei der Abbruchauftrag zu Recht ergangen. 1.
  2. Beschwerdevorbringen: Mit Schreiben vom
  3. Oktober 2015 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesenen Vertreter gegen diesen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
  4. September 2015 rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen wie die Berufungsschrift vom
  5. Juli
  6. Weiters wird dargelegt, dass, wenn der Voreigentümer im Jahr 1999 versucht habe, eine nachträgliche Baubewilligung für das gegenständliche Gebäude zu erwirken, dieser Antrag keinesfalls ein Indiz oder Anhaltspunkt dafür sei, dass ursprünglich keine Baubewilligung für das gegenständliche Gebäude existiert hätte. Dem Voreigentümer sei zwar bekannt gewesen, dass eine Baubewilligung für das gegenständliche Gebäude existiert habe, diese aber im Laufe der Jahre in Verlust geraten sei. Somit sei er bestrebt gewesen, den diesbezüglichen Zustand dahingehend zu legitimieren, dass er versuchte, neuerlich eine Baubewilligung zu erlangen. Die gegenständlichen Gebäude seien aber nicht in den Jahren um 1950 errichtet worden, sondern bereits im Jahr
  7. Zwischen der Errichtung des Gebäudes und der Beanstandung im Jahre 2014 seien somit rund 69 Jahre vergangen - selbst bei einem Baujahr 1950 wären es 64 Jahre -, sodass es sich bei dem zu beurteilenden Gebäude um eines handle, das seit vielen Jahrzehnten bestehe. Die belangte Behörde bleibe jede Erklärung dafür schuldig, warum von 1999 bis 2014 keinerlei Beanstandungen mehr erfolgt wären und auch kein Abbruchauftrag ergangen sei. Sowohl die Erklärung und die Auffassung des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin, als auch und in einem noch höheren Maß die Bewertung durch das Finanzamt, sowie die Einhebung der Grundsteuer durch die Stadtgemeinde *** böten ein ganz wesentliches Indiz dafür, dass offenkundig eine Unvollständigkeit des Bauaktes vorliege. Schließlich führe ein Umbau des Gebäudes keinesfalls zu einem Untergang des Konsenses. Insofern das ursprüngliche Gebäude von Konsens betroffen sei, würde dieser selbstverständlich aufrecht bleiben und allenfalls der Auftrag eines Teilabbruches gerechtfertigt sein. 1.
  8. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom
  9. Dezember 2015 legte die Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerden und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Stadtrates) vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Stadtgemeinde *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch. 1.
  10. Beweiswürdigung: Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführerin, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.
  11. Rechtsvorschriften von Bedeutung: 2.
  12. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG: §
  13. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG: § 25a.

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse

§ 30aAbs.

1, 3, 8 und 9; 1. Beschlüsse

Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse

§ 30bAbs.

3; 2. Beschlüsse

Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3. Beschlüsse

§ 61Abs.

  1. Beschlüsse

Paragraph 61, Absatz 2,

(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. 2.
  1. NÖ Bauordnung 1996 idF LGBl. 8200-23:2.
  2. NÖ Bauordnung 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 8200-23: Begriffsbestimmungen §
  3. Im Sinne dieses Gesetztes gelten als:Paragraph 4, Im Sinne dieses Gesetztes gelten als:
  4. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.
  5. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.
  6. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Bewilligungspflichtige Bauvorhaben §
  7. Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:Paragraph 14, Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
  8. Neu- und Zubauten von Gebäuden. Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag § 35.
(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesonders die Räumung von Gebäuden oder deren Teilen anzuordnen. Paragraph 35,
(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesonders die Räumung von Gebäuden oder deren Teilen anzuordnen.
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn
  1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und gesundheits-, bau- oder feuerpolizeiliche Mißstände vorliegen oder
  2. die Behebung des Baugebrechens unwirtschaftlich ist und der Eigentümer innerhalb der ihm nach § 33 Abs. 2 gewährten Frist die Mißstände nicht behoben hat oder
  3. die Behebung des Baugebrechens unwirtschaftlich ist und der Eigentümer innerhalb der ihm nach Paragraph 33, Absatz 2, gewährten Frist die Mißstände nicht behoben hat oder
  4. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt und das Bauwerk unzulässig ist (§ 15 Abs. 3 und § 23 Abs. 1) oder der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab der Zustellung der Aufforderung hiezu eingebracht hat.
  5. für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt und das Bauwerk unzulässig ist (Paragraph 15, Absatz 3 und Paragraph 23, Absatz eins,) oder der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab der Zustellung der Aufforderung hiezu eingebracht hat. Für andere Vorhaben gilt Z. 3 sinngemäß.Für andere Vorhaben gilt Ziffer 3, sinngemäß. 2.
  6. NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. 1/2015:2.
  7. NÖ Bauordnung 2014 in der Fassung LGBl. 1/2015: Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag § 35.
(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen. Paragraph 35,
(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn
  1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
  2. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
  3. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
  4. für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß. Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß.
(3)Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt
(3)Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (Paragraph 15,) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Absatz eins und 2 sowie Paragraph 34, Absatz eins und 2 bleiben davon unberührt Übergangsbestimmungen § 70.
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.Paragraph 70,
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.
(6)Hat ein Gebäude im Bauland ursprünglich eine Baubewilligung aufgewiesen, wurde von dieser jedoch vor mehr als 30 Jahren ohne baubehördliche Beanstandung abgewichen und kann es nicht nach § 14 neuerlich bewilligt werden, gilt dieses Gebäude als bewilligt, wenn dies unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese
(6)Hat ein Gebäude im Bauland ursprünglich eine Baubewilligung aufgewiesen, wurde von dieser jedoch vor mehr als 30 Jahren ohne baubehördliche Beanstandung abgewichen und kann es nicht nach Paragraph 14, neuerlich bewilligt werden, gilt dieses Gebäude als bewilligt, wenn dies unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Bestimmung beantragt wird, der Behörde die Zustimmung des Grundeigentümers (der Mehrheit der Miteigentümer) nachgewiesen wird und vollständige Bestandspläne vorgelegt werden. Die Baubehörde hat darüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Weiters ist § 35 Abs. 2 Z. 2 auf jene Gebäude nicht anzuwenden, in denen aufgrund des § 71 der Bauordnung für ***, LGBI. Nr. 11/1930, oder des § 108a der Bauordnung für NÖ, LGBI. Nr. 36/1883, Baubewilligungen auf Widerruf erteilt wurden. Bei der Erlassung eines Feststellungsbescheides gelten die Voraussetzungen des ersten Satzes sinngemäß. Dieser Absatz tritt mit
  1. Dezember 2024 außer Kraft.Bestimmung beantragt wird, der Behörde die Zustimmung des Grundeigentümers (der Mehrheit der Miteigentümer) nachgewiesen wird und vollständige Bestandspläne vorgelegt werden. Die Baubehörde hat darüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Weiters ist Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, auf jene Gebäude nicht anzuwenden, in denen aufgrund des Paragraph 71, der Bauordnung für ***, LGBI. Nr. 11 aus 1930,, oder des Paragraph 108 a, der Bauordnung für NÖ, LGBI. Nr. 36 aus 1883,, Baubewilligungen auf Widerruf erteilt wurden. Bei der Erlassung eines Feststellungsbescheides gelten die Voraussetzungen des ersten Satzes sinngemäß. Dieser Absatz tritt mit
  2. Dezember 2024 außer Kraft.
  3. Würdigung: 3.
  4. Zu Spruchpunkt I.1 – Abweisung der Beschwerde:3.
  5. Zu Spruchpunkt römisch eins.1 – Abweisung der Beschwerde: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.1.

§ 70Abs.

1 NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, dem 1. Februar 2015, anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Von dieser Regelung sind ex lege (§ 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014) ausdrücklich Verfahren nach den §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, ausgenommen.

Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der , NÖ Bauordnung 2014, dem 1. Februar 2015, anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Von dieser Regelung sind ex lege (Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014) ausdrücklich Verfahren nach den Paragraphen 33 und 35 der , NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, ausgenommen. Da Gegenstand des vom Stadtrates der Stadtgemeinde *** geführten Verfahrens ein Abbruchauftrag

§ 35Abs.

2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 ist, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für die Beurteilung des gegenständlichen Falles die NÖ Bauordnung 2014 (

§ 70leg.cit.) anzuwenden.

Da Gegenstand des vom Stadtrates der Stadtgemeinde *** geführten Verfahrens ein Abbruchauftrag

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 ist, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für die Beurteilung des gegenständlichen Falles die NÖ Bauordnung 2014 (

Paragraph 70, leg.cit.) anzuwenden. 3.1.

  1. Grundsätzlich ist anzumerken, dass die vom Abbruchauftrag erfasste Blechhütte im Ausmaß von 3,80 m x 2,80 m und einer Höhe von ca. 2,00 m offenkundig erst in jüngster Zeit errichtet worden ist, zumal diese in den im Verwaltungsakt befindlichen Luftbildern (aus der digitalen Katastermappe bzw. imap Geodaten des Landes) nicht abgebildet ist. Auch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom
  2. Mai 2014 vor Ort angefertigten Fotos zeigen, dass die Blechhütte als neuwertig zu anzusehen ist. Schon vor diesem Hintergrund erübrigen sich daher weiter gehende Überlegungen zu einem „vermuteten Konsens“ dieses Objektes. Vielmehr ist hervorzuheben, dass es zur Herstellung der in Rede stehenden Blechhütte wesentlicher bautechnischer Kenntnisse bedarf - insbesondere hinsichtlich der Statik, um diese stand-, sturm- und kippsicher errichten zu können (vgl. VwGH vom
  3. Juli 2003, Zl. 2003/05/0043). Da somit für die verfahrensgegenständlichen Blechhütte keine Baubewilligung vorliegt, gründet sich der Abbruchauftrag der mitbeteiligten Gemeinde dementsprechend zu Recht auf die

§ 35Abs.

2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 fehlende Baubewilligung. Grundsätzlich ist anzumerken, dass die vom Abbruchauftrag erfasste Blechhütte im Ausmaß von 3,80 m x 2,80 m und einer Höhe von ca. 2,00 m offenkundig erst in jüngster Zeit errichtet worden ist, zumal diese in den im Verwaltungsakt befindlichen Luftbildern (aus der digitalen Katastermappe bzw. imap Geodaten des Landes) nicht abgebildet ist. Auch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom

  1. Mai 2014 vor Ort angefertigten Fotos zeigen, dass die Blechhütte als neuwertig zu anzusehen ist. Schon vor diesem Hintergrund erübrigen sich daher weiter gehende Überlegungen zu einem „vermuteten Konsens“ dieses Objektes. Vielmehr ist hervorzuheben, dass es zur Herstellung der in Rede stehenden Blechhütte wesentlicher bautechnischer Kenntnisse bedarf - insbesondere hinsichtlich der Statik, um diese stand-, sturm- und kippsicher errichten zu können vergleiche VwGH vom
  2. Juli 2003, Zl. 2003/05/0043). Da somit für die verfahrensgegenständlichen Blechhütte keine Baubewilligung vorliegt, gründet sich der Abbruchauftrag der mitbeteiligten Gemeinde dementsprechend zu Recht auf die

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 fehlende Baubewilligung. Die NÖ Bauordnung 2014 sieht eine dem § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 entsprechende Regelung mit wortidentem Inhalt nicht mehr vor. § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 sieht nur unter bestimmten Voraussetzungen eine nachträgliche Bewilligung vor, sofern ein Gebäude ursprünglich eine Baubewilligung aufgewiesen hat, von der aber vor 30 Jahren ohne baubehördliche Beanstandung abgewichen wurde. Eine weitere nachträgliche Bewilligung ist für Gebäude vorgesehen, denen eine Baubewilligung auf Widerruf erteilt wurde. Weitere Privilegierungen sind in dieser Bestimmung der NÖ Bauordnung 2014 nicht vorgesehen. Die im Geltungsbereich der NÖ Bauordnung 1996 noch herrschende Prüfpflicht der Baubehörde hinsichtlich der Zulässigkeit eines Bauwerkes bzw. die Pflicht zur Aufforderung des Bauwerbers durch die Baubehörde, den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag innerhalb einer bestimmen Frist nachzuholen, ist im nunmehr geltenden Gesetzesregime der NÖ Bauordnung 2014 entfallen. Der Motivenbericht zur NÖ Bauordnung 2014 führt zu der letztgenannten Bestimmung Folgendes aus:Die NÖ Bauordnung 2014 sieht eine dem Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 entsprechende Regelung mit wortidentem Inhalt nicht mehr vor. Paragraph 70, Absatz 6, , NÖ Bauordnung 2014 sieht nur unter bestimmten Voraussetzungen eine nachträgliche Bewilligung vor, sofern ein Gebäude ursprünglich eine Baubewilligung aufgewiesen hat, von der aber vor 30 Jahren ohne baubehördliche Beanstandung abgewichen wurde. Eine weitere nachträgliche Bewilligung ist für Gebäude vorgesehen, denen eine Baubewilligung auf Widerruf erteilt wurde. Weitere Privilegierungen sind in dieser Bestimmung der NÖ Bauordnung 2014 nicht vorgesehen. Die im Geltungsbereich der NÖ Bauordnung 1996 noch herrschende Prüfpflicht der Baubehörde hinsichtlich der Zulässigkeit eines Bauwerkes bzw. die Pflicht zur Aufforderung des Bauwerbers durch die Baubehörde, den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag innerhalb einer bestimmen Frist nachzuholen, ist im nunmehr geltenden Gesetzesregime der NÖ Bauordnung 2014 entfallen. Der Motivenbericht zur NÖ Bauordnung 2014 führt zu der letztgenannten Bestimmung Folgendes aus: „Grundsätzlich wird die bisherige Regelung übernommen, allerdings mit der Maßgabe, dass - ohne wie bislang notwendig auch in von Vornherein aussichtslosen Fällen auf eine nachträgliche Bewilligung hinwirken zu müssen - die Baubehörde sofort einen Abbruchauftrag erlassen darf. Mit der Neuerung ist für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. eine nachträgliche Anzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich. Dem Eigentümer des Bauwerkes steht es aber weiterhin frei, für das konsenslose Bauwerk um eine nachträgliche Baubewilligung anzusuchen bzw. eine entsprechende Anzeige zu erstatten, sodass er auch jetzt keinen Rechtsnachteil erleidet. Anzumerken ist hierzu noch, dass während der Anhängigkeit eines Bauverfahrens eine Vollstreckung des Abbruchbescheides unzulässig ist.“ Für das vorliegende Abbruchverfahren entscheidend ist damit ausschließlich der Umstand, dass für die gegenständliche Blechhütte eine gültige Baubewilligung nicht vorliegt. 3.1.3. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Aufforderung zur Einbringung eines nachträglichen Bewilligungsantrages durch die nunmehr geltende NÖ Bauordnung 2014 nicht mehr vorgesehen ist. Daraus folgt, dass, da

§ 35Abs.

2 Zif. 2 NÖ Bauordnung 2014 (vgl. § 70 Abs. 1 leg.cit.) kein Ausnahmetatbestand für das Absehen von einem Abbruchauftrag vorgesehen ist, die Baubehörden auch nicht verpflichtet waren bzw. sind, die Beschwerdeführerin zu ersuchen, ein Bauansuchen zu stellen. Da das Verwaltungsgericht seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (z.B. VwGH vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063), bleibt den diesbezüglichen Argumenten der Beschwerdeführerin im vorliegenden Abbruchverfahren im Ergebnis der Erfolg versagt.Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Aufforderung zur Einbringung eines nachträglichen Bewilligungsantrages durch die nunmehr geltende , NÖ Bauordnung 2014 nicht mehr vorgesehen ist. Daraus folgt, dass, da

Paragraph 35, Absatz 2, Zif. 2 NÖ Bauordnung 2014 vergleiche Paragraph 70, Absatz eins, leg.cit.) kein Ausnahmetatbestand für das Absehen von einem Abbruchauftrag vorgesehen ist, die Baubehörden auch nicht verpflichtet waren bzw. sind, die Beschwerdeführerin zu ersuchen, ein Bauansuchen zu stellen. Da das Verwaltungsgericht seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (z.B. VwGH vom

  1. Juni 2014, , Zl. Ro 2014/03/0063), bleibt den diesbezüglichen Argumenten der Beschwerdeführerin im vorliegenden Abbruchverfahren im Ergebnis der Erfolg versagt. 3.1.
  2. Indem daher aufgrund der vorstehenden Ausführungen der Gemeindevorstand der Stadtgemeinde *** zusammenfassend im Ergebnis zu Recht einen baupolizeilichen Abbruchauftrag für das verfahrensgegenständliche Objekterteilt hat, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.
  3. Diese Entscheidung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom 17. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038).Diese Entscheidung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu VwGH vom 17. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21. Dezember 2012, , Zl. 2012/03/0038). 3.2. Zu Spruchpunkt I.2 – Setzung einer neuen Leistungsfrist:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins.2 – Setzung einer neuen Leistungsfrist:

§ 17Vw

GVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen (vgl. VwGH vom 6. September 2011, Zl. 2009/05/0348). Für die Durchführung des Abbruches wird eine Frist von 3 Monaten eingeräumt, welche selbst für den Fall der Beauftragung eines befugten Unternehmens zumutbar und angemessen erscheint.

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen vergleiche VwGH vom

  1. September 2011, Zl. 2009/05/0348). Für die Durchführung des Abbruches wird eine Frist von 3 Monaten eingeräumt, welche selbst für den Fall der Beauftragung eines befugten Unternehmens zumutbar und angemessen erscheint. 3.
  2. Zu Spruchpunkt I.3 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:3.
  3. Zu Spruchpunkt römisch eins.3 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.1. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.1. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird. 3.4. Zu Spruchpunkt II.1 – Zurückverweisung der Beschwerde: 3.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei.1 – Zurückverweisung der Beschwerde: Die Beschwerde ist begründet. 3.4.1.

§ 70Abs.

1 NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, dem 1. Februar 2015, anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Von dieser Regelung sind ex lege (§ 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014) ausdrücklich Verfahren nach den §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, ausgenommen.

Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der , NÖ Bauordnung 2014, dem 1. Februar 2015, anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Von dieser Regelung sind ex lege (Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014) ausdrücklich Verfahren nach den Paragraphen 33 und 35 der , NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, ausgenommen. Da Gegenstand des vom Stadtrates der Stadtgemeinde *** geführten Verfahrens ein Abbruchauftrag

§ 35Abs.

2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 ist, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für die Beurteilung des gegenständlichen Falles die NÖ Bauordnung 2014 (

§ 70

leg.cit.) anzuwenden.Da Gegenstand des vom Stadtrates der Stadtgemeinde *** geführten Verfahrens ein Abbruchauftrag

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 ist, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für die Beurteilung des gegenständlichen Falles die NÖ Bauordnung 2014 (

Paragraph 70, leg.cit.) anzuwenden. 3.4.

  1. Zum errichteten Kleingartenhaus: Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom
  2. September 2015 gab der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Abbruchauftrag vom
  3. Juni 2014 betreffend zweier auf dem Grundstücken Nr. ***, EZ *** KG ***, bestehender Bauwerke keine Folge. Grundsätzlich lässt sich das Beschwerdevorbringen betreffend das Kleingartenhaus darauf reduzieren, dass die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, dass dieses nicht konsenslos errichtet sei. Vielmehr bestehe dieses Kleingartenhaus bereits jahrzehntelang unbeanstandet. Es wäre eine ausführlichere Prüfung durch die Baubehörde, ob das gegenständliche Gebäude ohne die hierfür erforderliche Bewilligung errichtet worden sei und ob die Annahme eines „vermuteten Konsenses“ zu bejahen sei, geboten gewesen. Die einfache Verneinung des Konsenses und die Behauptung, die Aktenführung der Behörden der mitbeteiligten Gemeinde sei korrekt und vollständig, wäre nicht geeignet, die Vermutung des Konsenses zu widerlegen. Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrem Vorbringen zusammengefasst darauf, dass das in Rede stehende Kleingartenhaus bereits Ende der 1940er Jahre bestanden hätte. Weiters verweist die Beschwerdeführerin auf die Kriegswirren 1945 und die Trennung der Stadtgemeinde *** von der Stadt *** und damit auf die Möglichkeit des Vorliegens nur lückenhafter Unterlagen aus dieser Zeit. 3.4.
  4. Im beschwerdegegenständlichen Fall wurde von der belangten Behörde ein Beseitigungsauftrag aufgrund des zum Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsbehörde geltenden § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 erlassen, weil für die auf dem Grundstück Nr. Nr. ***, EZ *** KG ***, errichteten Kleingartenhaus keine Baubewilligung vorliege. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein baupolizeilicher Abbruchauftrag wie der vorliegende voraus, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages der vorschriftswidrige Bau einer baubehördlichen Bewilligung bedurft hat (z.B. VwGH vom
  5. Jänner 2007, Zl. 2004/05/0205 oder vom
  6. Juni 2006, Zlen. 2004/05/0027 bis 0030). Die Feststellung, dass das auf dem gegenständlichen Grundstück bestehende Kleingartenhaus baubehördlich bewilligungspflichtig ist und dies zum Zeitpunkt deren Errichtung auch war, wird von der Berufungsbehörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt und von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt.Im beschwerdegegenständlichen Fall wurde von der belangten Behörde ein Beseitigungsauftrag aufgrund des zum Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsbehörde geltenden Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 erlassen, weil für die auf dem Grundstück Nr. Nr. ***, EZ *** KG ***, errichteten Kleingartenhaus keine Baubewilligung vorliege. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein baupolizeilicher Abbruchauftrag wie der vorliegende voraus, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages der vorschriftswidrige Bau einer baubehördlichen Bewilligung bedurft hat (z.B. VwGH vom
  7. Jänner 2007, , Zl. 2004/05/0205 oder vom
  8. Juni 2006, Zlen. 2004/05/0027 bis 0030). Die Feststellung, dass das auf dem gegenständlichen Grundstück bestehende Kleingartenhaus baubehördlich bewilligungspflichtig ist und dies zum Zeitpunkt deren Errichtung auch war, wird von der Berufungsbehörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt und von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt. 3.4.
  9. Nach der genannten höchstgerichtlichen Rechtsprechung muss weiters eine Konsenswidrigkeit als Grundlage für einen Bauauftrag sowohl im Zeitpunkt der Ausführung wie im Zeitpunkt der Bauauftragserteilung vorliegen (vgl. z.B. auch VwGH vom
  10. März 2004, Zl. 2003/05/0230 oder vom
  11. Februar 2004, 2003/05/0234). Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, kann bei Prüfung des konsensgemäßen Zustandes eines Bauwerkes auch die Rechtskonstruktion des vermuteten Konsenses von Bedeutung sein, welche bei Altbauten, für die, abgesehen von anderen Voraussetzungen, keine Baubewilligung existiert oder eine solche nicht mehr auffindbar ist, anwendbar ist (vgl. z.B. VwGH vom
  12. Jänner 1991, Zl. 88/06/0214 oder vom
  13. Mai 2002, Zl. 2001/05/0835). Die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit eines alten Gebäudes kann nur dann Platz greifen, wenn der Zeitpunkt der Erbauung des Altbestandes so weit zurückliegt, dass die Erteilung der Baubewilligung fraglich erscheint, oder bestimmte Indizien dafür sprechen, dass trotz des Fehlens behördlicher Unterlagen von der Erteilung einer Baubewilligung auszugehen ist. Die Rechtmäßigkeit des Bestandes soll nur dann vermutet werden, wenn der Zeitpunkt seiner Erbauung so weit zurückliegt, dass - von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen - auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht besteht (vgl. VwGH vom
  14. Oktober 1992, Slg. Nr. 13.727/A, mit weiteren Nachweisen). Nach der genannten höchstgerichtlichen Rechtsprechung muss weiters eine Konsenswidrigkeit als Grundlage für einen Bauauftrag sowohl im Zeitpunkt der Ausführung wie im Zeitpunkt der Bauauftragserteilung vorliegen vergleiche z.B. auch VwGH vom
  15. März 2004, Zl. 2003/05/0230 oder vom
  16. Februar 2004, 2003/05/0234). Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, kann bei Prüfung des konsensgemäßen Zustandes eines Bauwerkes auch die Rechtskonstruktion des vermuteten Konsenses von Bedeutung sein, welche bei Altbauten, für die, abgesehen von anderen Voraussetzungen, keine Baubewilligung existiert oder eine solche nicht mehr auffindbar ist, anwendbar ist vergleiche z.B. VwGH vom
  17. Jänner 1991, Zl. 88/06/0214 oder vom
  18. Mai 2002, Zl. 2001/05/0835). Die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit eines alten Gebäudes kann nur dann Platz greifen, wenn der Zeitpunkt der Erbauung des Altbestandes so weit zurückliegt, dass die Erteilung der Baubewilligung fraglich erscheint, oder bestimmte Indizien dafür sprechen, dass trotz des Fehlens behördlicher Unterlagen von der Erteilung einer Baubewilligung auszugehen ist. Die Rechtmäßigkeit des Bestandes soll nur dann vermutet werden, wenn der Zeitpunkt seiner Erbauung so weit zurückliegt, dass - von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen - auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht besteht vergleiche VwGH vom
  19. Oktober 1992, Slg. Nr. 13.727/A, mit weiteren Nachweisen). Bei der Prüfung der Frage der Konsensmäßigkeit eines Gebäudebestandes unter dem Gesichtspunkt des vermuteten Konsens ist daher zu beachten, dass die Vermutung der Konsensgemäßheit alter Baubestände nur jenen Bauzuständen zukommt, die nach der zur Zeit ihrer Herstellung geltenden Bauordnung dem Gesetz entsprochen haben (vgl. VwGH vom
  20. Juni 1994, Zl. 94/17/0002). Von einem vermuteten Konsens ist daher grundsätzlich nur dann auszugehen, wenn aus der behaupteten Entstehungszeit der Bauten für ähnliche Bauten oder die in Rede stehenden baulichen Änderungen im örtlichen Umkreis Baubewilligungen nicht (lückenlos) auffindbar sind (vgl. VwGH vom
  21. November 1995, Zl. 93/06/0084). Diese Überlegungen sind im vorliegenden Fall von den Behörden der mitbeteiligten Gemeinde nicht einmal ansatzweise getroffen worden.Bei der Prüfung der Frage der Konsensmäßigkeit eines Gebäudebestandes unter dem Gesichtspunkt des vermuteten Konsens ist daher zu beachten, dass die Vermutung der Konsensgemäßheit alter Baubestände nur jenen Bauzuständen zukommt, die nach der zur Zeit ihrer Herstellung geltenden Bauordnung dem Gesetz entsprochen haben vergleiche VwGH vom
  22. Juni 1994, Zl. 94/17/0002). Von einem vermuteten Konsens ist daher grundsätzlich nur dann auszugehen, wenn aus der behaupteten Entstehungszeit der Bauten für ähnliche Bauten oder die in Rede stehenden baulichen Änderungen im örtlichen Umkreis Baubewilligungen nicht (lückenlos) auffindbar sind vergleiche VwGH vom
  23. November 1995, Zl. 93/06/0084). Diese Überlegungen sind im vorliegenden Fall von den Behörden der mitbeteiligten Gemeinde nicht einmal ansatzweise getroffen worden. Das Vorliegen eines konsensgemäßen Zustandes kann aber grundsätzlich nur vermutet werden, wenn keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorliegen (vgl. VwGH vom
  24. Dezember 2001, Zl. 2000/06/0066), wenn also hinsichtlich eines seit Jahrzehnten bestehenden Gebäudes Unterlagen über seine seinerzeitige Baubewilligung nicht mehr auffindbar sind, aber feststeht, dass hinsichtlich eines fehlenden Konsenses baubehördliche Beanstandungen niemals stattgefunden haben. Die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit kommt einem Bauzustand, der auch nach der zur Zeit seiner Herstellung geltenden Bauordnung gesetzwidrig war, nicht zustatten, weil nicht angenommen werden kann, dass die Baubehörde die gesetzwidrige Herstellung bewilligt hätte. In einem solchen Fall müsste vielmehr von der Partei, die den Konsens behauptet, der Nachweis erbracht werden, dass dieser tatsächlich erteilt worden ist (vgl. VwGH vom
  25. Dezember 2001, Zl. 2000/06/0066).Das Vorliegen eines konsensgemäßen Zustandes kann aber grundsätzlich nur vermutet werden, wenn keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorliegen vergleiche VwGH vom
  26. Dezember 2001, Zl. 2000/06/0066), wenn also hinsichtlich eines seit Jahrzehnten bestehenden Gebäudes Unterlagen über seine seinerzeitige Baubewilligung nicht mehr auffindbar sind, aber feststeht, dass hinsichtlich eines fehlenden Konsenses baubehördliche Beanstandungen niemals stattgefunden haben. Die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit kommt einem Bauzustand, der auch nach der zur Zeit seiner Herstellung geltenden Bauordnung gesetzwidrig war, nicht zustatten, weil nicht angenommen werden kann, dass die Baubehörde die gesetzwidrige Herstellung bewilligt hätte. In einem solchen Fall müsste vielmehr von der Partei, die den Konsens behauptet, der Nachweis erbracht werden, dass dieser tatsächlich erteilt worden ist vergleiche VwGH vom
  27. Dezember 2001, Zl. 2000/06/0066). 3.4.
  28. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde zu der von der Beschwerdeführerin bereits im Rahmen ihrer Berufung aufgeworfenen Frage des Vorliegens eines vermuteten Konsenses nur ein rudimentäres Ermittlungsverfahren durchgeführt; aus dem dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Akteninhalt ist nicht ersichtlich, dass die Baubehörde genauere Feststellungen darüber getroffen hätte, zu welchem Zeitpunkt das verfahrensgegenständliche Kleingartenhaus errichtet wurde bzw. wann und in welchem Umfang Änderungen an diesem durchgeführt wurden. Mit der Frage eines vollständigen und zusammenhängenden Aktenbestandes der Baubehörde hat sich die belangte Behörde nur insofern auseinandergesetzt, als die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die Stadtgemeinde *** in Folge der Kriegswirren und der Trennung von *** über keinen zusammenhängenden Bauaktenbestand verfüge könne, nicht nachvollzogen werden könne. Der Verweis auf die unterschiedlichen Größen des Kleingartenhauses (rund 41 m² derzeit und 25 m² in den Bescheiden des Finanzamtes aus den 1970er Jahren) legt nur den Schluss nahe, dass zwischen dem ursprünglichen Bestand (1945 – 1950) und dem Istzustand (Überprüfung 2014) offenbar einige, teils erhebliche Veränderungen durchgeführt wurden.Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde zu der von der Beschwerdeführerin bereits im Rahmen ihrer Berufung aufgeworfenen Frage des Vorliegens eines vermuteten Konsenses nur ein rudimentäres Ermittlungsverfahren durchgeführt; aus dem dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Akteninhalt ist nicht ersichtlich, dass die Baubehörde genauere Feststellungen darüber getroffen hätte, zu welchem Zeitpunkt das verfahrensgegenständliche Kleingartenhaus errichtet wurde bzw. wann und in welchem Umfang Änderungen an diesem durchgeführt wurden. Mit der Frage eines vollständigen und zusammenhängenden Aktenbestandes der Baubehörde hat sich die belangte Behörde nur insofern auseinandergesetzt, als die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die Stadtgemeinde *** in Folge der Kriegswirren und der Trennung von *** über keinen zusammenhängenden Bauaktenbestand verfüge könne, nicht nachvollzogen werden könne. Der Verweis auf die unterschiedlichen Größen des Kleingartenhauses (rund 41 m² derzeit und , 25 m² in den Bescheiden des Finanzamtes aus den 1970er Jahren) legt nur den Schluss nahe, dass zwischen dem ursprünglichen Bestand (1945 – 1950) und dem Istzustand (Überprüfung 2014) offenbar einige, teils erhebliche Veränderungen durchgeführt wurden. Gegenständlich ist der Errichtungszeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Kleingartenhauses aufgrund der diesbezüglich fehlenden Ermittlung durch die Baubehörden nicht aktenkundig und wird von der Beschwerdeführerin unter Berufung auf die Voreigentümer behauptet, dass das Bauwerk bereits im Jahre 1945 bestanden habe. Wenn in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ein Zeitraum von 30 bis 40 Jahren durchwegs als zu kurz bezeichnet wurde, um die Vermutung des Konsenses zu begründen (dies wäre unter Umständen bei den offenbar in den 1970er Jahren durchgeführten Änderungen relevant; vgl. dazu z.B. VwGH vom
  29. September 2000, Zl. 2000/17/0052 mwN), dürfte demgegenüber jedoch möglicherweise für den Zustand in den 1940er Jahren ein Konsens vermutet werden, wenn es sich um ein seit vielen Jahrzehnten bestehendes Gebäude handeln sollte (vgl. VwGH vom
  30. Jänner 1993, Zl. 92/05/0322).Gegenständlich ist der Errichtungszeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Kleingartenhauses aufgrund der diesbezüglich fehlenden Ermittlung durch die Baubehörden nicht aktenkundig und wird von der Beschwerdeführerin unter Berufung auf die Voreigentümer behauptet, dass das Bauwerk bereits im Jahre 1945 bestanden habe. Wenn in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ein Zeitraum von 30 bis 40 Jahren durchwegs als zu kurz bezeichnet wurde, um die Vermutung des Konsenses zu begründen (dies wäre unter Umständen bei den offenbar in den 1970er Jahren durchgeführten Änderungen relevant; vergleiche dazu z.B. VwGH vom ,
  31. September 2000, Zl. 2000/17/0052 mwN), dürfte demgegenüber jedoch möglicherweise für den Zustand in den 1940er Jahren ein Konsens vermutet werden, wenn es sich um ein seit vielen Jahrzehnten bestehendes Gebäude handeln sollte vergleiche VwGH vom
  32. Jänner 1993, Zl. 92/05/0322). Um zweifelsfrei feststellen zu können, ob, in welchem Umfang und wann Änderungen am Kleingartenhaus vorgenommen worden sind bzw. ob daher im Sinne der oben dargestellten Rechtslage ein vermuteter Konsens zumindest für ein offenbar in den 1940er Jahren errichtetes Bauwerk insoweit mit Grund angenommen werden kann oder auch dieses zur Gänze konsenslos ist, hätten die Baubehörden allenfalls mit Hilfe von Sachverständigen, die nach Begutachtung des Gebäudes aus dem Bauzustand und den verwendeten Materialien Schlüsse auf den Zeitpunkt der Errichtung ziehen können, das Alter dieses Objektes bzw. der – offenbar bewilligungslos – erfolgten Änderungen (Um- und Zubauten) festzustellen gehabt (vgl. VwGH Erkenntnis vom
  33. Oktober 1992, Zl. 92/06/0169). Erst auf Grund dieser Feststellungen kann in der Folge - unter Berücksichtigung der oben angeführten Rechtsprechung - in rechtlicher Hinsicht beurteilt werden, ob ein vermuteter Konsens für das Objekt - und ggf. auch für die vorgenommenen Änderungen - angenommen werden kann. Dabei ist insbesondere der zum Zeitpunkt der festgestellten Änderungen bestehenden Rechtslage und den damals erforderlichen Baubewilligungen Beachtung zu schenken. Im vorliegenden Fall ist – abgesehen vom bislang unbekannten Errichtungszeitpunkt – derzeit auch noch nicht aktenkundig, ob für vergleichbare Bauführungen Akten über ordnungsgemäß geführte Bauverfahren und erlassene Bescheide aus dieser Zeit und Gegend aufliegen; dies auch im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Frage der Kriegswirren bzw. der Trennung der Gemeinde von der Stadt ***. Der oben zitierten Rechtsprechung zufolge setzt der für die angefochtene Entscheidung wesentliche Ausschluss eines zu vermutenden Konsenses diese Feststellungen jedoch voraus. Aufgrund des insoweit gänzlich fehlenden Ermittlungsverfahrens der Baubehörde trägt der vorliegende Sachverhalt allein die angefochtene Entscheidung - derzeit - nicht.Um zweifelsfrei feststellen zu können, ob, in welchem Umfang und wann Änderungen am Kleingartenhaus vorgenommen worden sind bzw. ob daher im Sinne der oben dargestellten Rechtslage ein vermuteter Konsens zumindest für ein offenbar in den 1940er Jahren errichtetes Bauwerk insoweit mit Grund angenommen werden kann oder auch dieses zur Gänze konsenslos ist, hätten die Baubehörden allenfalls mit Hilfe von Sachverständigen, die nach Begutachtung des Gebäudes aus dem Bauzustand und den verwendeten Materialien Schlüsse auf den Zeitpunkt der Errichtung ziehen können, das Alter dieses Objektes bzw. der – offenbar bewilligungslos – erfolgten Änderungen (Um- und Zubauten) festzustellen gehabt vergleiche VwGH Erkenntnis vom
  34. Oktober 1992, Zl. 92/06/0169). Erst auf Grund dieser Feststellungen kann in der Folge - unter Berücksichtigung der oben angeführten Rechtsprechung - in rechtlicher Hinsicht beurteilt werden, ob ein vermuteter Konsens für das Objekt - und ggf. auch für die vorgenommenen Änderungen - angenommen werden kann. Dabei ist insbesondere der zum Zeitpunkt der festgestellten Änderungen bestehenden Rechtslage und den damals erforderlichen Baubewilligungen Beachtung zu schenken. Im vorliegenden Fall ist – abgesehen vom bislang unbekannten Errichtungszeitpunkt – derzeit auch noch nicht aktenkundig, ob für vergleichbare Bauführungen Akten über ordnungsgemäß geführte Bauverfahren und erlassene Bescheide aus dieser Zeit und Gegend aufliegen; dies auch im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Frage der Kriegswirren bzw. der Trennung der Gemeinde von der Stadt ***. Der oben zitierten Rechtsprechung zufolge setzt der für die angefochtene Entscheidung wesentliche Ausschluss eines zu vermutenden Konsenses diese Feststellungen jedoch voraus. Aufgrund des insoweit gänzlich fehlenden Ermittlungsverfahrens der Baubehörde trägt der vorliegende Sachverhalt allein die angefochtene Entscheidung - derzeit - nicht. 3.4.
  35. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
  36. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom
  37. August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062) besteht nach dem Verfahrensregime des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. u.a. VwGH vom
  38. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom
  39. August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
  40. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom
  41. August 2014, , Zl. Ro 2014/05/0062) besteht nach dem Verfahrensregime des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche u.a. VwGH vom
  42. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom
  43. August 2014, , Zl. Ro 2014/05/0062). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Die belangte Behörde hat es bei der Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Bauwerke gänzlich unterlassen, die Berufungsbehauptung der Beschwerdeführerin hinsichtlich des möglichen Vorliegens eines vermuteten Konsenses anhand des behördeneigenen Aktenarchivs einer näheren baubehördlichen Beurteilung zu unterziehen, sodass aus baubehördlicher Sicht dazu grundlegende (Sachverhalts-) Ermittlungen fehlen. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt steht daher in seinen wesentlichen Elementen nicht fest; es wird daher vom Landesverwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entschieden. Im gegenständlichen Fall kann die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht gegenüber der belangten Behörde weder rascher durchgeführt werden, noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Hinzu tritt der Umstand, dass sowohl die belangte Behörde einschließlich ihrer Sachverständigen als auch die anderen Parteien der behördlichen Verfahren – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht – mit den örtlichen Gegebenheiten und der Sache vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind (vgl. hiezu etwa VwGH vom
  44. November 2002, Zl. 2002/20/0315). Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die Verwaltungsbehörde nicht nur schneller, sondern auch kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre.Die belangte Behörde hat es bei der Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Bauwerke gänzlich unterlassen, die Berufungsbehauptung der Beschwerdeführerin hinsichtlich des möglichen Vorliegens eines vermuteten Konsenses anhand des behördeneigenen Aktenarchivs einer näheren baubehördlichen Beurteilung zu unterziehen, sodass aus baubehördlicher Sicht dazu grundlegende (Sachverhalts-) Ermittlungen fehlen. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt steht daher in seinen wesentlichen Elementen nicht fest; es wird daher vom Landesverwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entschieden. Im gegenständlichen Fall kann die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht gegenüber der belangten Behörde weder rascher durchgeführt werden, noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Hinzu tritt der Umstand, dass sowohl die belangte Behörde einschließlich ihrer Sachverständigen als auch die anderen Parteien der behördlichen Verfahren – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht – mit den örtlichen Gegebenheiten und der Sache vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind vergleiche hiezu etwa VwGH vom ,
  45. November 2002, Zl. 2002/20/0315). Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die Verwaltungsbehörde nicht nur schneller, sondern auch kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre. Aus diesen Gründen war der Beschwerde daher Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Stadtgemeinde *** zurückzuverweisen. 3.4.7 Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren die notwendigen Ermittlungen zur Einwendung eines angeblich zu vermutenden Konsenses unter Wahrung des Parteigehörs durchzuführen haben. Im Zuge dessen wird im ersten Schritt unter der gebotenen Mitwirkung der Beschwerdeführerin und – soweit zusätzlich erforderlich – unter Heranziehung eines Bausachverständigen der Errichtungszeitpunkt festzustellen oder zumindest abzuschätzen sein und wird im zweiten Schritt im Hinblick auf diesen Errichtungszeitpunkt das Archiv der Baubehörde im Sinne der zitierten Rechtsprechung darauf zu durchsuchen sein, ob aus dieser Zeit und für diese Region Akten über durchgeführte Bewilligungsverfahren für vergleichbare Bauwerke auffindbar sind. 3.4.
  46. Diese Entscheidung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.Diese Entscheidung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. 3.4.

  1. Infolge der vorliegenden Entscheidung erübrigt sich ein Abspruch über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. 3.4.
  2. Der Vollständigkeit halber darf auf die Bestimmung des § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 hingewiesen werden, demzufolge, wenn ein Gebäude im Bauland ursprünglich eine Baubewilligung aufgewiesen hat, von dieser jedoch vor mehr als 30 Jahren ohne baubehördliche Beanstandung abgewichen wurde und es nicht nach § 14 neuerlich bewilligt werden kann, dieses Gebäude als bewilligt gilt, wenn dies unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Bestimmung beantragt wird, der Behörde die Zustimmung des Grundeigentümers (der Mehrheit der Miteigentümer) nachgewiesen wird und vollständige Bestandspläne vorgelegt werden. Die Baubehörde hat darüber dann einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Weiters ist § 35 Abs. 2 Z. 2 auf jene Gebäude nicht anzuwenden, in denen aufgrund des § 71 der Bauordnung für ***, LGBI. Nr. 11/1930, oder des § 108a der Bauordnung für NÖ, LGBI. Nr. 36/1883, Baubewilligungen auf Widerruf erteilt wurden, was im vorliegenden Fall unter Umständen relevant sein könnte. Der Vollständigkeit halber darf auf die Bestimmung des Paragraph 70, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014 hingewiesen werden, demzufolge, wenn ein Gebäude im Bauland ursprünglich eine Baubewilligung aufgewiesen hat, von dieser jedoch vor mehr als 30 Jahren ohne baubehördliche Beanstandung abgewichen wurde und es nicht nach Paragraph 14, neuerlich bewilligt werden kann, dieses Gebäude als bewilligt gilt, wenn dies unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Bestimmung beantragt wird, der Behörde die Zustimmung des Grundeigentümers (der Mehrheit der Miteigentümer) nachgewiesen wird und vollständige Bestandspläne vorgelegt werden. Die Baubehörde hat darüber dann einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Weiters ist Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, auf jene Gebäude nicht anzuwenden, in denen aufgrund des Paragraph 71, der Bauordnung für ***, LGBI. Nr. 11 aus 1930,, oder des Paragraph 108 a, der Bauordnung für NÖ, LGBI. Nr. 36 aus 1883,, Baubewilligungen auf Widerruf erteilt wurden, was im vorliegenden Fall unter Umständen relevant sein könnte. 3.
  3. Zu Spruchpunkt II.2 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:3.
  4. Zu Spruchpunkt römisch zwei.2 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.4. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.4. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1389.001.2015

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