RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.03.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-945/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Vorsitzenden sowie durch Mag. Gatterer und Mag. Kamenik-Lackner als fachkundige Laienrichterinnen über die Beschwerde der ***, vertreten durch die Mayrhofer & Führer Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom
- Juli 2015, ***, betreffend Zuordnung zu Recht erkannt:
- Der angefochtene Bescheid wird in teilweiser Stattgebung der Beschwerde in seinen Spruchpunkten II. und III. aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird in teilweiser Stattgebung der Beschwerde in seinen Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. aufgehoben.,
- Der Antrag der Beschwerdeführerin auf „Frühpensionierung“ vom
- Dezember 2014 wird als unbegründet abgewiesen.Der Antrag der Beschwerdeführerin auf „Frühpensionierung“ vom ,
- Dezember 2014 wird als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, , Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich im Anwendungsbereich des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes. Mit Schreiben vom
- Dezember 2014 beantragte sie bei der Dienstbehörde ihre „Frühpensionierung“, da sie aufgrund ihres Krankheitszustandes dauernd außerstande sei, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Sie war zu diesem Zeitpunkt der Referenzverwendung „Sachbearbeiterin IV“ dauernd zugeordnet. Im Auftrag der Dienstbehörde erstattete der nichtamtliche Sachverständige für Neurologie und Psychiatrie sowie psychotherapeutische Medizin zur Frage der Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer Referenzverwendung nach deren Untersuchung am
- Februar 2015 im Ergebnis folgendes Gutachten: „Bezugnehmend auf oben zitierte Definitionen der Arbeiten als Sachbearbeiterin ist auszuführen, dass bei entsprechenden zu erwartender Schwankungen des Gesundheitszustandes die Tätigkeit einer Sachbearbeiterin IV mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit zu Überforderung führen würde.„Bezugnehmend auf oben zitierte Definitionen der Arbeiten als Sachbearbeiterin ist auszuführen, dass bei entsprechenden zu erwartender Schwankungen des Gesundheitszustandes die Tätigkeit einer Sachbearbeiterin römisch vier mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit zu Überforderung führen würde. Solche Tätigkeiten sind daher regelmäßig nicht zumutbar. Bezugnehmend auf die Definition der Sachbearbeiterin II ist eine solche jedenfalls möglich und zumutbar. Im Rahmen einer solchen Tätigkeit wären Krankenstände nicht zu erwarten.Bezugnehmend auf die Definition der Sachbearbeiterin römisch zwei ist eine solche jedenfalls möglich und zumutbar. Im Rahmen einer solchen Tätigkeit wären Krankenstände nicht zu erwarten. Die Betroffene ist in ausreichender ärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung.“ Mit schriftlicher Weisung vom
- April 2015 berief die Dienstbehörde die Beschwerdeführerin mit Wirkung vom
- April 2015 zum Dienst auf einem Dienstposten der Referenzverwendung „Sachbearbeiterin II“ ein. Mit Dienstrechtsmandat vom
- Mai 2015, zur Zl. *** wurde die Beschwerdeführerin von Amts wegen mit Wirkung vom
- April 2015 der Referenzverwendung „Sachbearbeiterin II“ zugeordnet und wurde ihr ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Ausgleichsvergütung eingeräumt. In ihrer dagegen erhobenen Vorstellung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie auch in der Referenzverwendung „Sachbearbeiterin II“ nicht mehr dienstfähig sei und legte zum Beweis dafür sowie für eine seit ihrem angeordneten Dienstantritt am
- April 2015 eingetretene weitere Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes vier fachmedizinische Berichte, ein nervenfachärztliches Attest, einen Schlaflaborbefund, zwei Entlassungsbriefe eines Krankenhauses sowie eine eigene Stellungnahme vor. Im Rahmen des binnen zwei Wochen eingeleiteten Ermittlungsverfahrens teilte die Dienstbehörde der Beschwerdeführerin mit, ihr Vorstellungsvorbringen sei nicht geeignet, die Schlüssigkeit des dem Dienstrechtsmandat zugrunde gelegten medizinischen Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Die vorgelegten ärztlichen Unterlagen träten diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Dem hielt die Beschwerdeführerin schriftlich entgegen, dass das von der Dienstbehörde eingeholte Gutachten die erst danach verfassten medizinischen Befunde nicht berücksichtigen habe können, weswegen sie ein neues Gutachten unter Einbeziehung dieser neuen Befunde sowie die zeugenschaftliche Befragung einer namentlich bezeichneten Fachärztin beantrage. Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde ihr Dienstrechtsmandat vom
- Mai 2015 auf (Spruchpunkt I), verfügte die amtswegige Zuordnung der Beschwerdeführerin in der Referenzverwendung „Sachbearbeiterin II“ mit Wirkung vom
- Juli 2015 (Spruchpunkt II), und sprach mit gleicher Wirkung eine Ausgleichsvergütung zu (Spruchpunkt III).Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde ihr Dienstrechtsmandat vom
- Mai 2015 auf (Spruchpunkt römisch eins), verfügte die amtswegige Zuordnung der Beschwerdeführerin in der Referenzverwendung „Sachbearbeiterin II“ mit Wirkung vom
- Juli 2015 (Spruchpunkt römisch zwei), und sprach mit gleicher Wirkung eine Ausgleichsvergütung zu (Spruchpunkt römisch drei). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die von der Beschwerdeführerin im Vorstellungsverfahren vorgelegten Befunde und Atteste dem Gutachten des Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen träten, weshalb aufgrund dieses Gutachtens von der Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Referenzverwendung „Sachbearbeiterin II“ auszugehen sei.
- Zum Beschwerdevorbringen: Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der Befundaufnahme durch den von der Verwaltungsbehörde herangezogenen Sachverständigen wesentlich verschlechtert habe, weshalb ein neues Gutachten einzuholen sei. Die belangte Behörde habe die aus der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum Kreis der begünstigt behinderten seit November 2013 bestehende besondere Fürsorgepflicht nicht eingehalten. Die angefochtene Zuordnung in die Referenzverwendung „Sachbearbeiterin II“ würde dazu führen, dass die Beschwerdeführerin den Dienst nicht mehr an dem Dienstort in *** ausüben könne, sondern nach *** pendeln müsse. Die angefochtene Zuordnung lasse die gebotene Interessenabwägung vermissen und diskriminiere die Beschwerdeführerin. Sie beantrage daher den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass ausgesprochen werde, dass die Beschwerdeführerin dienstunfähig sei und sie infolgedessen in den Ruhestand versetzt werde.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Beschluss vom
- Oktober 2015 bestellte das erkennende Gericht nach Gewährung des Parteiengehörs ***, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Neurologie, Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, zum nichtamtlichen Sachverständigen und beauftragte ihn mit der Beantwortung der Frage der Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin innerhalb des Verweisungsbereichs jeweils einschließlich der Referenzverwendungen „Sachbearbeiterin IV“ bis „Sachbearbeiterin I“. Mit Gutachten vom
- Dezember 2015 teilte der bestellte Sachverständige im Ergebnis zusammengefasst mit, dass aktuell jedenfalls Arbeitsfähigkeit in keiner Weise gegeben sei. Eine Nachuntersuchung zur Feststellung einer anhaltenden Besserung werde für Ende des Jahres 2016 empfohlen. In diesem zeitlichen Rahmen sei es zwar möglich, dass schon früher eine Besserung eintreten kann. Aufgrund der Schwere und Dauer der Erkrankung wäre jedoch eine gewisse Heilungsbewährung abzuwarten, bis wieder von regelmäßiger Arbeitsfähigkeit gesprochen werden könnte. Im dazu eingeräumten Parteigehör brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie bereits seit Mai 2011 an den festgestellten gesundheitlichen Problemen leide und sich trotz ständiger medizinischer und therapeutischer Behandlung seither keine Besserung sondern eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes eingestellt habe. Nach Mitteilung der behandelnden Ärzte handle es sich um eine chronische Erkrankung, die sich auch nicht mehr bessern werde und führe allein diese Erkrankung zu einer dauernden Arbeitsunfähigkeit. Zum Beweis dafür legte sie aktuelle Befunde vom
- und
- Jänner 2016 mit dem Antrag bei, das eingeholte Gutachten um die Beurteilung dieser neuen Befunde zur Frage der dauernden Arbeitsunfähigkeit ergänzen zu lassen. Über Auftrag des erkennenden Gerichts erstattete der bestellte Sachverständige zur anhand der aktuellen Befunde gestellten Frage, ob innerhalb von 12 Monaten (ab jetzt) mit Krankenständen von jedenfalls mehr als 60 Tagen gerechnet werden müsse, am
- Februar 2016 ein Ergänzungsgutachten, demzufolge der tatsächliche Leidenszustand der Beschwerdeführerin einschließlich der im Parteigehör bescheinigten Diagnosen bekannt gewesen und berücksichtigt worden sei. Demnach wolle der Sachverständige den von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten therapeutischen Pessimismus aktuell nicht teilen, weswegen an den grundsätzlichen Aussagen des schriftlichen Gutachtens keine Änderung vorzunehmen sei. Mit Schreiben vom
- Februar 2016 übermittelte das erkennende Gericht den Verfahrensparteien dieses Ergänzungsgutachten mit der Anmerkung zur Stellungnahme, dass vorbehaltlich einer Entgegnung auf gleicher fachlicher Ebene aufgrund der vorliegenden Gutachten der Schluss zu ziehen sei, dass die angefochtene Zuordnung mangels gesundheitlicher Eignung im Verweisungsbereich aufzuheben und der – dadurch wieder offene – Antrag auf Versetzung in den dauernden Ruhestand mangels dauernder Dienstunfähigkeit abzuweisen sein würde. Die belangte Behörde gab dazu keine Stellungnahme ab. Die Beschwerdeführerin verwies auf ihr bisheriges Vorbringen und gab an, davon auszugehen, dass aufgrund des Krankheitsverlaufes und der durchgeführten Behandlungen und Therapien eine merkliche Besserung des Gesundheitszustandes nicht eintreten werde. Weiters verwies sie darauf, dass ihr bereits im Jänner 2014 nahegelegt worden sei, aufgrund ihres Gesundheitszustandes und der damit verbundenen Krankenstände ein Pensionsansuchen zu stellen. Es sei für sie sehr belastend gewesen, dass sie zwei Mal aufgefordert worden sei, ihren Dienst anzutreten, obwohl keine Arbeitsfähigkeit vorgelegen sei.
- Rechtslage: §§ 24, 95 und 148 Abs. 1 NÖ Landes-Bedienstetengesetz, LGBl. 2100, lauten:Paragraphen 24, 95 und 148 Absatz eins, NÖ Landes-Bedienstetengesetz, Landesgesetzblatt 2100, lauten: „§ 24 Zuordnung
(1)Ein Wechsel der Verwendung erfolgt durch Zuordnung.
(2)Zuordnungen erfolgen grundsätzlich auf Antrag. Zuordnungen können von Amts wegen nur wie folgt erfolgen: 1. aus einer dauernden Verwendung:
- a)gemäß § 95 Abs. 2 wegen Dienstunfähigkeit,
- a)gemäß Paragraph 95, Absatz 2, wegen Dienstunfähigkeit,
- b)aufgrund einer Organisationsänderung oder aus Gründen, die von den jeweiligen Bediensteten zu vertreten sind, zu einer Verwendung der gleichen oder einer verwandten Berufsfamilie, für die keine zusätzliche Aufnahmebedingung nachzuweisen ist und die höchstens 3 Gehaltsklassen unter ihrer letzten dauernden Verwendung eingestuft ist,
- c)aus dienstlichem Interesse zu einer der gleichen Gehaltsklasse und Berufsfamilie angehörenden Verwendung, für die keine zusätzliche Aufnahmebedingung nachzuweisen ist; 2. aus einer vorläufigen Verwendung aus den Gründen der Z. 1 sowie aus dienstlichem Interesse zu einer der gleichen Berufsfamilie angehörenden Verwendung, für die keine niedrigere Gehaltsklasse als in der letzten dauernden Verwendung zur Anwendung kommt und keine zusätzliche Aufnahmebedingung nachzuweisen ist; 2. aus einer vorläufigen Verwendung aus den Gründen der Ziffer eins, sowie aus dienstlichem Interesse zu einer der gleichen Berufsfamilie angehörenden Verwendung, für die keine niedrigere Gehaltsklasse als in der letzten dauernden Verwendung zur Anwendung kommt und keine zusätzliche Aufnahmebedingung nachzuweisen ist; 3. Bedienstete, die eine Ausgleichsvergütung gemäß § 70 Abs. 2 erhalten, können darüber hinaus auch in der gleichen Berufsfamilie einer Verwendung einer höheren Gehaltsklasse zugeordnet werden, maximal jedoch der höchsten Gehaltsklasse, die der Berechnung der Ausgleichsvergütung zugrunde liegt. Für die neue Verwendung darf keine zusätzliche Aufnahmebedingung nachzuweisen sein. 3. Bedienstete, die eine Ausgleichsvergütung gemäß Paragraph 70, Absatz 2, erhalten, können darüber hinaus auch in der gleichen Berufsfamilie einer Verwendung einer höheren Gehaltsklasse zugeordnet werden, maximal jedoch der höchsten Gehaltsklasse, die der Berechnung der Ausgleichsvergütung zugrunde liegt. Für die neue Verwendung darf keine zusätzliche Aufnahmebedingung nachzuweisen sein.
(3)Die Zuordnung bewirkt grundsätzlich einen dauernden Wechsel der Verwendung (dauernde Verwendung). Die Zuordnung bewirkt nur dann einen zunächst vorläufigen Wechsel der Verwendung (vorläufige Verwendung), wenn die Zuordnung
- zur Entlohnung nach einer höheren Gehaltsklasse als in der letzten dauernden Verwendung führt,
- auf Antrag zu einer Verwendung einer nicht verwandten Berufsfamilie erfolgt,
- auf Antrag unter der Bedingung erfolgt, dass die für die geänderte Verwendung vorgesehene Dienstprüfung binnen angemessener Frist erfolgreich abzulegen ist, oder
- zu Vertretungszwecken erfolgt. In den Fällen der Z. 1 und 2 kann eine vorläufige Zuordnung von der Dienstbehörde frühestens nach 1 Jahr, in den übrigen Fällen frühestens nach Wegfall des Zwecks oder der Bedingung dauernd gestellt werden.In den Fällen der Ziffer eins und 2 kann eine vorläufige Zuordnung von der Dienstbehörde frühestens nach 1 Jahr, in den übrigen Fällen frühestens nach Wegfall des Zwecks oder der Bedingung dauernd gestellt werden.
(4)Eine Zuordnung kann auch rückwirkend frühestens bis zum Zeitpunkt der Besetzung des Dienstpostens, auf dem die Aufgaben der neuen Verwendung wahrzunehmen sind, erfolgen. Eine allfällig damit einhergehende Einstufung in eine niedrigere Gehaltsklasse schließt eine rückwirkende Zuordnung nicht aus.
(5)Eine Verwendung gilt für die jeweiligen Bediensteten auch dann als eine Verwendung der gleichen Berufsfamilie, wenn sie der gleichen oder einer anderen Verwendung dieser Berufsfamilie bereits angehörten. § 95Paragraph 95 Dienstunfähigkeit
(1)Bedienstete sind dienstunfähig, wenn sie infolge ihrer gesundheitlichen Verfassung ihre dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen können. Dienstunfähigkeit liegt jedenfalls bei Bediensteten vor, die infolge ihrer gesundheitlichen Verfassung ihre dienstlichen Aufgaben auf Dauer innerhalb von 12 Monaten für voraussichtlich mehr als 60 Tage nicht erfüllen können.
(2)Bedienstete sind dauernd dienstunfähig, wenn
- sie in ihrer jeweiligen Verwendung dienstunfähig sind (Abs. 1) und
- sie in ihrer jeweiligen Verwendung dienstunfähig sind (Absatz eins,) und
- sie nicht einer höchstens 3 Gehaltsklassen unter ihrer letzten dauernden Verwendung eingestuften Verwendung zugeordnet werden können, deren Aufgaben sie nach ihrer gesundheitlichen Verfassung innerhalb von 12 Monaten mit Ausnahme von voraussichtlich weniger als 60 Tagen erfüllen können und die ihnen mit Rücksicht auf ihre persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann. Abweichend von § 24 Abs. 3 letzter Satz steht die Nichtablegung einer allfällig vorgesehenen Dienstprüfung einer dauernden Zuordnung aus diesem Anlass nicht entgegen.
- sie nicht einer höchstens 3 Gehaltsklassen unter ihrer letzten dauernden Verwendung eingestuften Verwendung zugeordnet werden können, deren Aufgaben sie nach ihrer gesundheitlichen Verfassung innerhalb von 12 Monaten mit Ausnahme von voraussichtlich weniger als 60 Tagen erfüllen können und die ihnen mit Rücksicht auf ihre persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann. Abweichend von Paragraph 24, Absatz 3, letzter Satz steht die Nichtablegung einer allfällig vorgesehenen Dienstprüfung einer dauernden Zuordnung aus diesem Anlass nicht entgegen. § 148Paragraph 148 Anspruch auf Pension infolge dauernder Dienstunfähigkeit, Ausmaß
(1)Sind die beamteten Bediensteten infolge einer von ihnen nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dauernd dienstunfähig geworden und beträgt ihre Versicherungszeit mindestens 5 Jahre, sind sie so zu behandeln, als ob sie die Voraussetzungen des § 146 erfüllt hätten. Ist die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt den beamteten Bediensteten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten, besteht der Anspruch ohne Rücksicht auf die Dauer der Versicherungszeit.“
(1)Sind die beamteten Bediensteten infolge einer von ihnen nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dauernd dienstunfähig geworden und beträgt ihre Versicherungszeit mindestens 5 Jahre, sind sie so zu behandeln, als ob sie die Voraussetzungen des Paragraph 146, erfüllt hätten. Ist die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt den beamteten Bediensteten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten, besteht der Anspruch ohne Rücksicht auf die Dauer der Versicherungszeit.“
- Erwägungen: Das Beweisverfahren hat ergeben, dass eine aktuelle Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichts nicht nur in der von der belangten Behörde ins Auge gefassten Referenzverwendung „Sachbearbeiterin II“, sondern darüber hinaus auch in der den Verweisungsbereich gemäß § 95 Abs. 2 Z. 2 NÖ Landes-Bedienstetengesetz begrenzenden Referenzverwendung „Sachbearbeiterin I“ derzeit nicht gegeben ist. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass eine aktuelle Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichts nicht nur in der von der belangten Behörde ins Auge gefassten Referenzverwendung „Sachbearbeiterin II“, sondern darüber hinaus auch in der den Verweisungsbereich gemäß Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Landes-Bedienstetengesetz begrenzenden Referenzverwendung „Sachbearbeiterin I“ derzeit nicht gegeben ist. Ebenso steht fest, dass eine dauernde Dienstunfähigkeit im Sinne des § 148 Abs. 1 NÖ Landes-Bedienstetengesetz i.V.m. § 95 Abs. 2 NÖ Landes-Bedienstetengesetz mangels medizinischer Prognose von § 95 Abs. 1 NÖ Landes-Bedienstetengesetz übersteigenden gesundheitsbedingten Dienstverhinderungen derzeit – noch – nicht vorliegt. Die Verfahrensparteien sind im Zuge des Parteiengehörs diesen Beweisergebnissen trotz dazu gebotener Möglichkeit nicht auf fachlich gleicher Ebene entgegengetreten (VwGH 27.09.2011, 2010/12/0083).Ebenso steht fest, dass eine dauernde Dienstunfähigkeit im Sinne des Paragraph 148, Absatz eins, NÖ Landes-Bedienstetengesetz in Verbindung mit Paragraph 95, Absatz 2, NÖ Landes-Bedienstetengesetz mangels medizinischer Prognose von Paragraph 95, Absatz eins, NÖ Landes-Bedienstetengesetz übersteigenden gesundheitsbedingten Dienstverhinderungen derzeit – noch – nicht vorliegt. Die Verfahrensparteien sind im Zuge des Parteiengehörs diesen Beweisergebnissen trotz dazu gebotener Möglichkeit nicht auf fachlich gleicher Ebene entgegengetreten (VwGH 27.09.2011, 2010/12/0083). Das erkennende Gericht hat bereits im Zuge des Parteiengehörs die spruchgemäße Entscheidung für diesen Fall in Aussicht gestellt. Die Verfahrensparteien sind dem nicht (entsprechend) entgegengetreten.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Da eine öffentliche mündliche Verhandlung weder beantragt wurde noch eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.945.001.2015