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{'item': 'LVwG-AV-1385/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.03.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1385/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Liebhart-Mutzl als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau ***, ***, ***, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Josef Lagler, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom

  1. Oktober 2015, Zl. ***, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, in der Folge: VwGVGParagraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, in der Folge: VwGVG § 6 Abs. 1 und 2 Niederösterreichische Bauordnung 1996, LGBl. 8200-23, in der Folge: NÖ BauO 1996Paragraph 6, Absatz eins und 2 Niederösterreichische Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, -23, in der Folge: NÖ BauO 1996 § 70 Abs. 1 Niederösterreichische Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 6/2015, in der Folge: NÖ BO 2014Paragraph 70, Absatz eins, Niederösterreichische Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2015,, in der Folge: NÖ BO 2014 § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, in der Folge: VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, in der Folge: VwGG Entscheidungsgründe:
  2. Aus dem von der Marktgemeinde *** vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt: 1.
  3. Mit Schreiben vom
  4. Juni 2013 beantragten Frau *** und Herr *** (in der Folge: Bauwerber) durch die Planverfasserin des gegenständlichen Bauvorhabens bei der Marktgemeinde *** die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung von 4 Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 16 Wohneinheiten auf den im Bauland-Wohngebiet liegenden Grst. Nrn. *** und ***, beide KG ***, gemäß den eingereichten Projektsunterlagen. Laut mit Bezugsklausel versehenem Lageplan sind Bestandteil der Baueinreichung auch 24 Stellplätze auf der zwischen der *** und der *** geplanten Zufahrtsstraße auf dem Grst. Nr. ***, KG ***. Frau *** (in der Folge: Beschwerdeführerin) ist grundbücherliche Eigentümerin des nördlich der Baugrundstücke liegenden Grundstückes Nr. ***, KG ***. Die Beschwerdeführerin wurde zur mündlichen Bauverhandlung unter Androhung der Rechtsfolgen des § 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) persönlich geladen.Die Beschwerdeführerin wurde zur mündlichen Bauverhandlung unter Androhung der Rechtsfolgen des Paragraph 42, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) persönlich geladen. Der von der Beschwerdeführerin unterfertigten Niederschrift zur Bauverhandlung am
  5. September 2013 ist hinsichtlich deren Vorbringens Folgendes zu entnehmen: "Die Anrainerin *** bittet an ihrer gemeinsamen Grundgrenze um die Errichtung eines Sicht- bzw. Lärmschutzes. Die Planerin Frau ***. […] erklärt hierzu, dass die Errichtung einer Mauer an der nördlichen Grundgrenze geplant ist. Der Sachverständige klärt die Planerin darüber auf, dass diese bewilligungspflichtig ist.“ Am Tag nach der mündlichen Bauverhandlung richtete die Beschwerdeführerin folgendes E-Mail an die Marktgemeinde ***: „[…] Ich beziehe mich auf mein heutiges Telefonat mit Herrn Hofrat DI […], wo er mir die Frage stellte, ob die Straßenmeisterei mit einegebunden war, was ich verneinte, denn bei der gestrigen Bauverhandlung war kein Vertreter der Straßenmeisterei anwesend. Laut Herrn Hofrat DI […] ist die Anwesenheit der Straßenmeisterin bzw. ein Vertreter der Straßenmeisterei erforderlich. Das vorlegte Konzept für die Straßenführung ist keinesfalls alternativenlos und sollte daher überarbeitet werden. Weiters ergeht das Ersuchen an die Baubehörde
  6. Instanz meine Einwendungen betreffend übermässiger Lärmbelestigung und Anbringung eines Sichtschutzes zum Anlass zu nehmen, um zumindest ein Gutachten eines Lärmtechnikers einzufordern. Mit der Bitte um Bearbeitung und Mitteilung der getroffenen Maßnahmen […]“ Am
  7. Oktober 2013 erging weiters folgendes E-Mail der Beschwerdeführerin an die Marktgemeinde ***: „[…] Weitere Recherchen in der Sache Bauverhandlung ‚Bauwerber *** und ***‘ vom
  8. September haben ergeben, dass die vorgenommene Bauverhandlung wegen Nichteinladung der Straßenmeisterei *** nichtig ist und die Nichtbeantwortung meiner Frage nach der Gebäudehöhe bezogen auf die Niveauhöhe der Straße durch die Verhandlungsleiterin – sie hat sich verschwiegen – und dem Sachverständigen DI […] – dies wäre ja eine Mehrarbeit für die Kollegin von einem Arbeitstag – ebenfalls unzulässig ist. Ich ersuche um Bekanntgabe eines neuen Verhandlungstermins in der Hoffnung auf ein korrektes Verfahren […]“ Laut vorliegendem Akteninhalt wurde die Straßenmeisterei *** durch die Baubehörde in der Folge dem Verfahren beigezogen und gab mit Schreiben vom
  9. Oktober 2013 eine Stellungnahme zum Gegenstand ab. Über Aufforderung der Baubehörde wurde von den Bauwerbern weiters in der Folge ein Verkehrskonzept betreffend mehrere Varianten der Gestaltung der auf dem Grst. Nr. ***, KG *** geplanten Zufahrtsstraße, beigebracht. Dazu äußerte sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
  10. November 2014 wie folgt:Dazu äußerte sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
  11. November 2014 wie folgt:, „[…] Grundsätzlich darf ich festhalten, dass keine der drei vorgelegten Varianten eine substantielle Verbesserung für mich darstellt. Es sollte unbedingt eine Neusituierung der Parkplätze entlang der *** erfolgen. Ausdrücklich festhalten möchte ich, dass die Baubehörde Maßnahmen für Lärm- und Sichtschutz im Rahmen des Baugenehmigungsbescheides vorzuschreiben hat. […]“ 1.
  12. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  13. September 2015 wurde den Bauwerbern die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. 1.
  14. Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
  15. Oktober 2015 als unbegründet abgewiesen. Hierzu führte die Berufungsbehörde zusammengefasst aus, das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Bauverhandlung werde als Einwand hinsichtlich möglicher Belästigungen durch Lärm gewertet; die Berufungsbehörde könne jedoch nicht erkennen, dass es durch die mit dem Wohnen üblicherweise verbundenen Immissionen zu unzumutbaren Belästigungen für die beschwerdeführende Nachbarschaft kommen sollte. Zu den Berufungsausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Errichtung einer Mauer bzw. Lärmschutzwand sei festzustellen, dass weder eine Mauer, noch eine Lärmschutzwand Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien, da ein derartiger Antrag der Bauwerber nicht vorliege. Die Baubehörde habe sich daher mit diesbezüglichen Einwendungen durch die Beschwerdeführerin nicht auseinanderzusetzen, diese seien als unzulässig zurückzuweisen. Projektändernde Auflagen durch die Baubehörde seien unzulässig, zur Einwendung, dass es durch zu- und abfahrende Kraftfahrzeuge zu beträchtlichen Abgas-, Geruchs- und Lärmbelästigungen komme, sei festzustellen, dass die mit dem Wohnen üblicherweise verbundenen Immissionen von den Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen seien. Die Befassung von Sachverständigen erübrige sich somit. Wenn die Beschwerdeführerin rüge, dass der Straßenerhalter im Ermittlungsverfahren übergangen worden sei, sei darauf hinzuweisen, dass dieser sehr wohl gehört worden sei und die diesbezüglichen Stellungnahmen in die Entscheidung eingeflossen seien. Der Nachbar besitze im Baubewilligungsverfahren nur ein beschränktes Mitspracherecht; die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde sei auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dem Nachbarn durch die rechtzeitige Erhebung von Einwendungen ein solches Mitspracherecht zustehe. Die Berufungsbehörde habe sich daher nur mit jenen Einwendungen auseinanderzusetzen, mit welchen ein Berufungswerber subjektiv-öffentliche Rechte im Sinne des § 6 Abs. 2 der NÖ BauO 1996 geltend gemacht habe; die Einwendungen der Beschwerdeführerin dahingegen, welche sich nicht auf die im § 6 Abs. 2 leg.cit. erschöpfend aufgezählten subjektiven Rechte bezögen, seien als unbegründet abzuweisen. Aus Einwendungen hinsichtlich der Aussicht, der Pflichtstellplätze und diesbezüglicher Ein- und Ausfahrten, des Verkehrs auf der öffentlichen Straße und der Frage der Belästigung oder Gesundheitsgefährdung im Zusammenhang mit üblichen Emissionen aus einer Wohnnutzung resultiere daher keine Parteistellung. Die Baubehörde erster Instanz habe darüberhinaus zur Frage der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens das Gutachten eines bautechnischen Sachverständigen eingeholt, diesem sei die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. 1.
  16. Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
  17. Oktober 2015 als unbegründet abgewiesen. Hierzu führte die Berufungsbehörde zusammengefasst aus, das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Bauverhandlung werde als Einwand hinsichtlich möglicher Belästigungen durch Lärm gewertet; die Berufungsbehörde könne jedoch nicht erkennen, dass es durch die mit dem Wohnen üblicherweise verbundenen Immissionen zu unzumutbaren Belästigungen für die beschwerdeführende Nachbarschaft kommen sollte. Zu den Berufungsausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Errichtung einer Mauer bzw. Lärmschutzwand sei festzustellen, dass weder eine Mauer, noch eine Lärmschutzwand Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien, da ein derartiger Antrag der Bauwerber nicht vorliege. Die Baubehörde habe sich daher mit diesbezüglichen Einwendungen durch die Beschwerdeführerin nicht auseinanderzusetzen, diese seien als unzulässig zurückzuweisen. Projektändernde Auflagen durch die Baubehörde seien unzulässig, zur Einwendung, dass es durch zu- und abfahrende Kraftfahrzeuge zu beträchtlichen Abgas-, Geruchs- und Lärmbelästigungen komme, sei festzustellen, dass die mit dem Wohnen üblicherweise verbundenen Immissionen von den Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen seien. Die Befassung von Sachverständigen erübrige sich somit. Wenn die Beschwerdeführerin rüge, dass der Straßenerhalter im Ermittlungsverfahren übergangen worden sei, sei darauf hinzuweisen, dass dieser sehr wohl gehört worden sei und die diesbezüglichen Stellungnahmen in die Entscheidung eingeflossen seien. Der Nachbar besitze im Baubewilligungsverfahren nur ein beschränktes Mitspracherecht; die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde sei auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dem Nachbarn durch die rechtzeitige Erhebung von Einwendungen ein solches Mitspracherecht zustehe. Die Berufungsbehörde habe sich daher nur mit jenen Einwendungen auseinanderzusetzen, mit welchen ein Berufungswerber subjektiv-öffentliche Rechte im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ BauO 1996 geltend gemacht habe; die Einwendungen der Beschwerdeführerin dahingegen, welche sich nicht auf die im Paragraph 6, Absatz 2, leg.cit. erschöpfend aufgezählten subjektiven Rechte bezögen, seien als unbegründet abzuweisen. Aus Einwendungen hinsichtlich der Aussicht, der Pflichtstellplätze und diesbezüglicher Ein- und Ausfahrten, des Verkehrs auf der öffentlichen Straße und der Frage der Belästigung oder Gesundheitsgefährdung im Zusammenhang mit üblichen Emissionen aus einer Wohnnutzung resultiere daher keine Parteistellung. Die Baubehörde erster Instanz habe darüberhinaus zur Frage der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens das Gutachten eines bautechnischen Sachverständigen eingeholt, diesem sei die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. 1.
  18. Gegen diesen Berufungsbescheid vom
  19. Oktober 2015 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung mit Schreiben vom
  20. Dezember 2015 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Vorbringen der unrichtigen Tatsachenfeststellung, materiellen Rechtswidrigkeit und unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Die Beschwerdeführerin habe in der mündlichen Bauverhandlung vom
  21. September 2013 Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben; diese hätten darin bestanden, dass „ein ausreichender und gesetzesmäßiger Sicht- bzw. Lärmschutz nicht vorgesehen sei“ , indem sie um die Errichtung eines Sicht- bzw. Lärmschutzes an der gemeinsamen Grundgrenze ersucht habe. Für die Erhebung tauglicher Einwendungen nach § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996 reiche es aus, dass die Verletzung von Bestimmungen der NÖ Bauordnung behauptet werde; der Nachbar müsse das Recht, in dem er sich verletzt erachte, nicht ausdrücklich bezeichnen, und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendungen stützten. Er müsse seine Einwendungen auch nicht begründen, aus seinem Vorbringen müsse nur erkennbar sein, welche Rechtsverletzungen von ihm behauptet würden. Es sei somit erkennbar, dass die Beschwerdeführerin durch die erhobenen Einwendungen eine Verletzung des zu ihren Gunsten bestehenden Immissionsschutzes gemäß § 48 NÖ BauO 1996 geltend mache. Die Berufungsbehörde gestehe zumindest zu, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin als Einwand hinsichtlich möglicher Belästigung durch Lärm gewertet werde, hätte jedoch bei richtiger rechtlicher Beurteilung dieses Vorbringen auch als Einwand hinsichtlich möglicher Belästigungen auch durch Geruch, Staub, Abgase, Erschütterung, Blendung oder Spiegelung werten, und feststellen müssen, dass alle Immissionen inklusive Lärm unzumutbar seien. Die Planerin habe zu den erhobenen Einwendungen erklärt, dass die Errichtung einer Mauer an der nördlichen Grundgrenze geplant sei; die Berufungsbehörde habe nicht erkannt, dass mit dieser Feststellung die Planerin zugestanden habe, dass mit dem Bauprojekt unzumutbare Immissionen für die Nachbarin verbunden seien und ohne die Mauer eine unzumutbare Belästigung der Nachbarin durch Immissionen vorliege. Der Bausachverständige habe mit seinem Hinweis auf die Bewilligungspflicht der Mauer implizit die Notwendigkeit der Mauer zum Immissionsschutz bestätigt. Die Berufungsbehörde hätte daher feststellen müssen, dass eine Baubewilligung nur in Verbindung mit baulichen Maßnahmen „für die Verhinderung derartiger von der Bausachverständigen zweifelsfrei angenommenen unzumutbaren Immissionen erteilt werden darf“, weshalb die Berufungsbehörde entweder den erstinstanzlichen Bescheid mit der Weisung an die Bauwerber aufheben hätte müssen, ihren Bauantrag um die Errichtung der Mauer zu ergänzen, oder den angefochtenen Bescheid nach Einholung eines Sachverständigengutachtens um die Auflage der Vorlage einer rechtskräftigen Baubewilligung über die Mauer abändern hätte müssen. Die Nachbarrechte der Beschwerdeführerin seien verletzt, weil aufgrund des angefochtenen Bescheides durch den damit bewilligten Neubau von vier Mehrfamilienhäusern die Nachbarin gegen Sicht aus den Wohnungen und gegen Lärm von diesen Häusern, insbesondere gegen Lärm von den auf der bewilligten Aufschließungsstraße zu- und abfahrenden Fahrzeugen überhaupt nicht geschützt sei. Sei die Berufungsbehörde aber der irrigen „Sach- und Rechtsansicht“, dass überhaupt kein Lärm- und Sichtschutz, wie überhaupt kein Immissionsschutz erforderlich sei, so hätte sie dies im bekämpften Bescheid ausführen und durch entsprechende Sachverständigengutachten begründen müssen. Die bewilligte Aufschließungsstraße liege unmittelbar zwischen den bewilligten Mehrfamilienhäusern und dem Wohnhaus der Nachbarin; es würden damit Kraftfahrzeuge für 16 Wohneinheiten in unmittelbarer Nähe zum Wohnhaus der Beschwerdeführerin nicht nur vorbeifahren, sondern anfahren, beschleunigen, bremsen, und im bewilligten Wendehammer reversieren, was mit beträchtlicher Lärm-, Abgas- und Geruchsbelästigung, besonders in den Nacht- und Morgenstunden, verbunden sei. Es sei „anzunehmen“, dass diese Belästigungen im Sinne des § 48 Abs. 2 NÖ BauO 1996 örtlich nicht zumutbar seien; jedenfalls hätte ein Sachverständigengutachten über die Abgase und ein Lärmgutachten eingeholt werden müssen. Die Berufungsbehörde tue diese berechtigten Einwände der Beschwerdeführerin lapidar damit ab, dass es sich dabei um solche Immissionen handle, die mit dem Wohnen üblicherweise verbunden seien; die zu erwartenden Immissionen seien aber mit dem Wohnen nicht üblicherweise verbunden, ein Verkehrsaufkommen wie das beschriebene sei in der ländlichen Marktgemeinde *** nicht ortsüblich. Die Berufungsbehörde liefere keine Begründung dafür, warum es sich bei den gegenständlichen Immissionen um ortsübliche handeln solle. In der Berufung sei weiters ein Verstoß gegen § 6 Abs. 3 der NÖ BauO 1996 geltend gemacht worden. Grenze eine Straße an das Baugrundstück, habe der Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des § 6 Abs. 1 leg.cit. . Die im Verfahren übergangenen Straßenerhalter hätten auch hinsichtlich der Abgas-, Geruchs- und Lärmbelästigung Parteistellung, welche auch zum Schutz der Beschwerdeführerin gewirkt hätte. Die Berufungsbehörde habe diesen Einwand nur mit dem Argument abgetan, dass der Straßenerhalter sehr wohl gehört worden sei. Dies sei dem bekämpften Bescheid nicht zu entnehmen. Die im Verfahren angesprochene Mauer sei auch ein tauglicher Brandschutz im Sinne des § 43 NÖ BauO 1996; nachdem für das bewilligte Bauwerk ein Brandschutz nicht vorschrieben worden sei, seien auch dadurch die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte der Beschwerdeführerin verletzt. Durch die bewilligte Bebauung „an der nördlichen Grundgrenze“ bestehe weiters die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin „in ihrem Lichteinfall im Sinne des § 54 NÖ Bauordnung, was ebenfalls ein subjektiv-öffentliches Recht ist“, „unzulässig begrenzt“ werde. Nachdem die Beschwerdeführerin in der Verhandlungsschrift auch den Sichtschutz eingefordert habe, sei bei einer „wohl notwendigen bewilligungspflichtigen Mauer an der nördlichen Grundgrenze“ darauf zu achten, dass nicht ein anderes subjektiv-öffentliches Recht der Beschwerdeführerin, nämlich jenes auf Schutz vor Beeinträchtigung des Lichteinfalles unter 45 Grad auf Hauptfenster des Wohnhauses der Beschwerdeführerin, beeinträchtigt werde. Es bestehe schließlich die Gefahr der Veränderung der Höhenlage des Geländes durch das Bauvorhaben; es sei durch die Berufungsbehörde nicht beurteilt worden, dadurch subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarin verletzt würden. Es werde daher an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Antrag gestellt, den bekämpften Bescheid derart abzuändern, dass der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bewilligungsbescheid stattgegeben werde, in eventu, das Landesverwaltungsgericht möge „den bekämpften Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz zurückverweisen“.1.
  22. Gegen diesen Berufungsbescheid vom
  23. Oktober 2015 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung mit Schreiben vom
  24. Dezember 2015 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Vorbringen der unrichtigen Tatsachenfeststellung, materiellen Rechtswidrigkeit und unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Die Beschwerdeführerin habe in der mündlichen Bauverhandlung vom
  25. September 2013 Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben; diese hätten darin bestanden, dass „ein ausreichender und gesetzesmäßiger Sicht- bzw. Lärmschutz nicht vorgesehen sei“ , indem sie um die Errichtung eines Sicht- bzw. Lärmschutzes an der gemeinsamen Grundgrenze ersucht habe. Für die Erhebung tauglicher Einwendungen nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 reiche es aus, dass die Verletzung von Bestimmungen der NÖ Bauordnung behauptet werde; der Nachbar müsse das Recht, in dem er sich verletzt erachte, nicht ausdrücklich bezeichnen, und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendungen stützten. Er müsse seine Einwendungen auch nicht begründen, aus seinem Vorbringen müsse nur erkennbar sein, welche Rechtsverletzungen von ihm behauptet würden. Es sei somit erkennbar, dass die Beschwerdeführerin durch die erhobenen Einwendungen eine Verletzung des zu ihren Gunsten bestehenden Immissionsschutzes gemäß Paragraph 48, NÖ BauO 1996 geltend mache. Die Berufungsbehörde gestehe zumindest zu, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin als Einwand hinsichtlich möglicher Belästigung durch Lärm gewertet werde, hätte jedoch bei richtiger rechtlicher Beurteilung dieses Vorbringen auch als Einwand hinsichtlich möglicher Belästigungen auch durch Geruch, Staub, Abgase, Erschütterung, Blendung oder Spiegelung werten, und feststellen müssen, dass alle Immissionen inklusive Lärm unzumutbar seien. Die Planerin habe zu den erhobenen Einwendungen erklärt, dass die Errichtung einer Mauer an der nördlichen Grundgrenze geplant sei; die Berufungsbehörde habe nicht erkannt, dass mit dieser Feststellung die Planerin zugestanden habe, dass mit dem Bauprojekt unzumutbare Immissionen für die Nachbarin verbunden seien und ohne die Mauer eine unzumutbare Belästigung der Nachbarin durch Immissionen vorliege. Der Bausachverständige habe mit seinem Hinweis auf die Bewilligungspflicht der Mauer implizit die Notwendigkeit der Mauer zum Immissionsschutz bestätigt. Die Berufungsbehörde hätte daher feststellen müssen, dass eine Baubewilligung nur in Verbindung mit baulichen Maßnahmen „für die Verhinderung derartiger von der Bausachverständigen zweifelsfrei angenommenen unzumutbaren Immissionen erteilt werden darf“, weshalb die Berufungsbehörde entweder den erstinstanzlichen Bescheid mit der Weisung an die Bauwerber aufheben hätte müssen, ihren Bauantrag um die Errichtung der Mauer zu ergänzen, oder den angefochtenen Bescheid nach Einholung eines Sachverständigengutachtens um die Auflage der Vorlage einer rechtskräftigen Baubewilligung über die Mauer abändern hätte müssen. Die Nachbarrechte der Beschwerdeführerin seien verletzt, weil aufgrund des angefochtenen Bescheides durch den damit bewilligten Neubau von vier Mehrfamilienhäusern die Nachbarin gegen Sicht aus den Wohnungen und gegen Lärm von diesen Häusern, insbesondere gegen Lärm von den auf der bewilligten Aufschließungsstraße zu- und abfahrenden Fahrzeugen überhaupt nicht geschützt sei. Sei die Berufungsbehörde aber der irrigen „Sach- und Rechtsansicht“, dass überhaupt kein Lärm- und Sichtschutz, wie überhaupt kein Immissionsschutz erforderlich sei, so hätte sie dies im bekämpften Bescheid ausführen und durch entsprechende Sachverständigengutachten begründen müssen. Die bewilligte Aufschließungsstraße liege unmittelbar zwischen den bewilligten Mehrfamilienhäusern und dem Wohnhaus der Nachbarin; es würden damit Kraftfahrzeuge für 16 Wohneinheiten in unmittelbarer Nähe zum Wohnhaus der Beschwerdeführerin nicht nur vorbeifahren, sondern anfahren, beschleunigen, bremsen, und im bewilligten Wendehammer reversieren, was mit beträchtlicher Lärm-, Abgas- und Geruchsbelästigung, besonders in den Nacht- und Morgenstunden, verbunden sei. Es sei „anzunehmen“, dass diese Belästigungen im Sinne des Paragraph 48, Absatz 2, NÖ BauO 1996 örtlich nicht zumutbar seien; jedenfalls hätte ein Sachverständigengutachten über die Abgase und ein Lärmgutachten eingeholt werden müssen. Die Berufungsbehörde tue diese berechtigten Einwände der Beschwerdeführerin lapidar damit ab, dass es sich dabei um solche Immissionen handle, die mit dem Wohnen üblicherweise verbunden seien; die zu erwartenden Immissionen seien aber mit dem Wohnen nicht üblicherweise verbunden, ein Verkehrsaufkommen wie das beschriebene sei in der ländlichen Marktgemeinde *** nicht ortsüblich. Die Berufungsbehörde liefere keine Begründung dafür, warum es sich bei den gegenständlichen Immissionen um ortsübliche handeln solle. In der Berufung sei weiters ein Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz 3, der NÖ BauO 1996 geltend gemacht worden. Grenze eine Straße an das Baugrundstück, habe der Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, leg.cit. . Die im Verfahren übergangenen Straßenerhalter hätten auch hinsichtlich der Abgas-, Geruchs- und Lärmbelästigung Parteistellung, welche auch zum Schutz der Beschwerdeführerin gewirkt hätte. Die Berufungsbehörde habe diesen Einwand nur mit dem Argument abgetan, dass der Straßenerhalter sehr wohl gehört worden sei. Dies sei dem bekämpften Bescheid nicht zu entnehmen. Die im Verfahren angesprochene Mauer sei auch ein tauglicher Brandschutz im Sinne des Paragraph 43, NÖ BauO 1996; nachdem für das bewilligte Bauwerk ein Brandschutz nicht vorschrieben worden sei, seien auch dadurch die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte der Beschwerdeführerin verletzt. Durch die bewilligte Bebauung „an der nördlichen Grundgrenze“ bestehe weiters die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin „in ihrem Lichteinfall im Sinne des Paragraph 54, NÖ Bauordnung, was ebenfalls ein subjektiv-öffentliches Recht ist“, „unzulässig begrenzt“ werde. Nachdem die Beschwerdeführerin in der Verhandlungsschrift auch den Sichtschutz eingefordert habe, sei bei einer „wohl notwendigen bewilligungspflichtigen Mauer an der nördlichen Grundgrenze“ darauf zu achten, dass nicht ein anderes subjektiv-öffentliches Recht der Beschwerdeführerin, nämlich jenes auf Schutz vor Beeinträchtigung des Lichteinfalles unter 45 Grad auf Hauptfenster des Wohnhauses der Beschwerdeführerin, beeinträchtigt werde. Es bestehe schließlich die Gefahr der Veränderung der Höhenlage des Geländes durch das Bauvorhaben; es sei durch die Berufungsbehörde nicht beurteilt worden, dadurch subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarin verletzt würden. Es werde daher an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Antrag gestellt, den bekämpften Bescheid derart abzuändern, dass der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bewilligungsbescheid stattgegeben werde, in eventu, das Landesverwaltungsgericht möge „den bekämpften Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz zurückverweisen“. 1.
  26. Mit Schreiben vom
  27. Dezember 2015 legte die Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die gegenständliche Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor. Mit Schreiben vom
  28. Februar 2016 und vom
  29. März 2016 reichte die Marktgemeinde über Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht weitere Aktenbestandteile nach.
  30. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: 2.
  31. Maßgebliche Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lautet:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG lautet: „Erkenntnisse § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ § 6 Abs. 1 und 2, sowie § 48 NÖ BauO 1996 lauten:Paragraph 6, Absatz eins und 2, sowie Paragraph 48, NÖ BauO 1996 lauten:, „§ 6 Parteien, Nachbarn und Beteiligte
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 35 haben Parteistellung:
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 4 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
  1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
  2. der Eigentümer des Baugrundstücks
  3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
  4. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks,
  5. der Eigentümer des Baugrundstücks,
  6. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
  7. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).
  8. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
  1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)sowie
  2. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,), sowie
  3. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,gewährleisten und über
  4. den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben,, gewährleisten und über
  5. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.[…]“
  6. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen., […]“ „§ 48 Immissionsschutz
(1)Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen
  1. das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden;
  2. Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung nicht örtlich unzumutbar belästigen.
(2)Ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, ist nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen.“ § 70 Abs. 1 NÖ BauO 2014 lautet:Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BauO 2014 lautet: „§ 70 Übergangsbestimmungen
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. […]“ § 25a Abs. 1 VwGG lautet:Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG lautet: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […]“. 2.
  1. Zur anzuwendenden Rechtslage: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
  2. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde (vgl. § 28 VwGVG, insbesondere Abs. 3 und 4). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
  3. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde vergleiche , Paragraph 28, VwGVG, insbesondere Absatz 3 und 4). Seit
  4. Februar 2015 ist gemäß § 72 Abs. 1 der NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015 idF LGBl. Nr. 6/2015, die NÖ BO 2014 in Kraft, wobei im gegenständlichen Verfahren insbesondere die Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 leg. cit. zu beachten ist. In dieser Übergangsbestimmung wird u.a. bestimmt, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ BO 2014, das ist der
  5. Februar 2015, anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Seit
  6. Februar 2015 ist gemäß Paragraph 72, Absatz eins, der NÖ BO 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2015,, die NÖ BO 2014 in Kraft, wobei im gegenständlichen Verfahren insbesondere die Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, leg. cit. zu beachten ist. In dieser Übergangsbestimmung wird u.a. bestimmt, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ BO 2014, das ist der
  7. Februar 2015, anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, , nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Die genannte Übergangsbestimmung bedeutet somit, dass die bei den Baubehörden zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren (mit Ausnahme der hier nicht relevanten baupolizeilichen Verfahren nach §§ 33 und 35 der NÖ BauO 1996) noch nach der Rechtslage, die am
  8. Jänner 2015 bestanden hat, zu Ende zu führen sind, sodass in diesen Verfahren die am
  9. Jänner 2015 in Geltung stehenden Gesetze wie u.a. die NÖ BauO 1996 weiterhin anzuwenden sind.Die genannte Übergangsbestimmung bedeutet somit, dass die bei den Baubehörden zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren (mit Ausnahme der hier nicht relevanten baupolizeilichen Verfahren nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ BauO 1996) noch nach der Rechtslage, die am
  10. Jänner 2015 bestanden hat, zu Ende zu führen sind, sodass in diesen Verfahren die am
  11. Jänner 2015 in Geltung stehenden Gesetze wie u.a. die NÖ BauO 1996 weiterhin anzuwenden sind. Im vorliegenden Verfahren datiert der verfahrenseinleitende Antrag des Baubewilligungsverfahrens vom
  12. Juni 2013; das Verfahren war mit
  13. Februar 2015 bei der Baubehörde der Marktgemeinde *** anhängig. Nach dem Gesagten bilden daher die Bestimmungen der NÖ BauO 1996 in der Fassung LGBl. 8200-23 die maßgebliche Rechtsgrundlage zu dessen Beurteilung.Im vorliegenden Verfahren datiert der verfahrenseinleitende Antrag des Baubewilligungsverfahrens vom
  14. Juni 2013; das Verfahren war mit
  15. Februar 2015 bei der Baubehörde der Marktgemeinde *** anhängig. Nach dem Gesagten bilden daher die Bestimmungen der NÖ BauO 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 8200, -23 die maßgebliche Rechtsgrundlage zu dessen Beurteilung. 2.
  16. In der Sache: Die Beschwerdeführerin ist Nachbarin des in Rede stehenden Bauvorhabens im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BauO 1996.Die Beschwerdeführerin ist Nachbarin des in Rede stehenden Bauvorhabens im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BauO
  17. Aus der Bestimmung des § 6 Abs. 2 leg.cit. ergibt sich der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ BauO 1996 keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwSlg. 10.317A u.a.) nämlich insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (§ 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996) eingeräumt sind und welche er wirksam geltend gemacht hat. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt im Zusammenhang mit der obzitierten Bestimmung nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumte prozessuale Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8070 A oder auch VwGH vom 23.8.2012, Zl. 2012/05/0025, mwN). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides einer obersten Gemeindebehörde kann daher aus Anlass einer Nachbarbeschwerde zu dessen Aufhebung führen; vielmehr hat die Aufhebung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt wurden (vgl. u.a. VwSlg. 7873 A). Aus der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, leg.cit. ergibt sich der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ BauO 1996 keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwSlg. 10.317A u.a.) nämlich insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996) eingeräumt sind und welche er wirksam geltend gemacht hat. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt im Zusammenhang mit der obzitierten Bestimmung nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumte prozessuale Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte vergleiche u.a. VwSlg. 8070 A oder auch VwGH vom 23.8.2012, Zl. 2012/05/0025, mwN). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides einer obersten Gemeindebehörde kann daher aus Anlass einer Nachbarbeschwerde zu dessen Aufhebung führen; vielmehr hat die Aufhebung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt wurden vergleiche u.a. VwSlg. 7873 A). Nach dem Gesagten besitzt die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren kein umfassendes Mitspracherecht und kann daher im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren nur im Umfang ihrer nach der obzitierten Bestimmung des § 6 Abs. 2 leg.cit. geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte mitwirken und auch nur im Bereich ihres Mitspracherechtes Verfahrensfehler und andere Rechtswidrigkeiten aufzeigen. Darauf hinzuweisen ist weiters, dass die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und auch des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im gegenständlichen Verfahren auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt; diese sind nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH vom
  18. Februar 1984, Zl. 82/05/0158).Nach dem Gesagten besitzt die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren kein umfassendes Mitspracherecht und kann daher im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren nur im Umfang ihrer nach der obzitierten Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, leg.cit. geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte mitwirken und auch nur im Bereich ihres Mitspracherechtes Verfahrensfehler und andere Rechtswidrigkeiten aufzeigen. Darauf hinzuweisen ist weiters, dass die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und auch des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im gegenständlichen Verfahren auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt; diese sind nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen vergleiche u.a. VwGH vom
  19. Februar 1984, Zl. 82/05/0158). Gemäß § 41 Abs. 1 AVG hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung, oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, AVG hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung, oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen. Nach Abs. 2 zweiter Satz dieses Paragraphen hat die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 AVG eintretenden Folgen zu enthalten.Nach Absatz 2, zweiter Satz dieses Paragraphen hat die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß Paragraph 42, AVG eintretenden Folgen zu enthalten. Wenn eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht wurde, so hat dies gemäß § 42 Abs. 1 AVG zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die genannte Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit., sowie in geeigneter Form kundgemacht wurde.Wenn eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht wurde, so hat dies gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die genannte Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz leg. cit., sowie in geeigneter Form kundgemacht wurde. Gemäß Abs. 2 des § 42 AVG erstreckt sich die im Abs. 1 bezeichnete Rechtsfolge, auch wenn die mündliche Verhandlung nicht ordnungsgemäß kundgemacht wurde, jedenfalls auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.Gemäß Absatz 2, des Paragraph 42, AVG erstreckt sich die im Absatz eins, bezeichnete Rechtsfolge, auch wenn die mündliche Verhandlung nicht ordnungsgemäß kundgemacht wurde, jedenfalls auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben. Die Anordnung des § 42 Abs. 1 AVG, wonach bei ordnungsgemäßer Kundmachung eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt, bedeutet, dass eine Partei, die rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung rechtens (im Sinne dieser Bestimmung) weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat. Es tritt also insoweit ein partieller Verlust (Teilverlust) der Parteistellung ein (vgl. z.B. VwGH vom 15.12.2009, Zl. 2008/05/0130 oder auch vom 21.3.2002, Zl. 2001/07/0169). Selbes gilt gemäß § 42 Abs. 2 AVG für den Fall, dass eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht wurde, für jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.Die Anordnung des Paragraph 42, Absatz eins, AVG, wonach bei ordnungsgemäßer Kundmachung eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt, bedeutet, dass eine Partei, die rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung rechtens (im Sinne dieser Bestimmung) weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat. Es tritt also insoweit ein partieller Verlust (Teilverlust) der Parteistellung ein vergleiche z.B. VwGH vom 15.12.2009, Zl. 2008/05/0130 oder auch vom 21.3.2002, Zl. 2001/07/0169). Selbes gilt gemäß Paragraph 42, Absatz 2, AVG für den Fall, dass eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Absatz eins, kundgemacht wurde, für jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben. Wie bereits oben dargestellt, besteht das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren einerseits nur insoweit, als diesem nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (z.B. VwGH vom
  20. 4.2006, Zl. 2005/05/0171 oder vom 29.9.2015, Zl. 2013/05/0179). Eine Einwendung im Rechtssinn gemäß § 42 Abs. 1 AVG liegt dann vor, wenn das Vorbringen wenigstens die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildenden Vorhaben erkennen lässt. Das bedeutet, dass aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen sein muss, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet (z.B. VwGH vom 16.5.2006, Zl. 2005/05/0345). Für die Erhebung von tauglichen Einwendungen nach § 6 Abs. 2 Z 1 bzw. Z 2 NÖ BauO 1996 reicht es aus, dass die Verletzung von Bestimmungen der NÖ Bauordnung, des NÖ Raumordnungsgesetzes, der NÖ Aufzugsordnung sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen betreffend die Standsicherheit, die Trockenheit oder den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn sowie den Schutz vor Immissionen - ausgenommen jener, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergeben - behauptet wird. Dass das zu bewilligende Bauvorhaben tatsächlich gegen diese Bestimmungen verstößt, ist nicht Voraussetzung für eine Einwendung im Rechtssinne; die Beantwortung dieser Frage bleibt dem Verfahren über die Erteilung der Baubewilligung vorbehalten. Der Nachbar muss nämlich das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt; er muss seine Einwendung auch nicht begründen; es muss aus seinem Vorbringen nur erkennbar sein, welche Rechtsverletzung von ihm behauptet wird (vgl. VwGH vom 15.12.2009, Zl. 2008/05/0130 mwH). Insoweit eine Rechtsverletzung durch unzulässige Immissionen (§ 6 Abs. 2 Z 2 iVm § 48 Abs. 1 NÖ BauO 1996) geltend gemacht wird, bedeutet dies, dass ein solches Vorbringen nur dann eine Einwendung im Rechtssinne sein kann, wenn dieses auf einen oder mehrere der im § 48 Abs. 1 Z 2 NÖ BauO 1996 erwähnten Alternativtatbestände (Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung) gestützt wird (vgl. z.B. VwGH vom 15.12.2009, Zl. 2008/05/0143 mit Verweis auf VwGH vom 18.11.2003, Zl. 2001/05/0341). Eine Einwendung im Rechtssinn gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG liegt dann vor, wenn das Vorbringen wenigstens die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildenden Vorhaben erkennen lässt. Das bedeutet, dass aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen sein muss, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet (z.B. VwGH vom 16.5.2006, Zl. 2005/05/0345). Für die Erhebung von tauglichen Einwendungen nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, bzw. Ziffer 2, NÖ BauO 1996 reicht es aus, dass die Verletzung von Bestimmungen der NÖ Bauordnung, des NÖ Raumordnungsgesetzes, der NÖ Aufzugsordnung sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen betreffend die Standsicherheit, die Trockenheit oder den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn sowie den Schutz vor Immissionen - ausgenommen jener, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergeben - behauptet wird. Dass das zu bewilligende Bauvorhaben tatsächlich gegen diese Bestimmungen verstößt, ist nicht Voraussetzung für eine Einwendung im Rechtssinne; die Beantwortung dieser Frage bleibt dem Verfahren über die Erteilung der Baubewilligung vorbehalten. Der Nachbar muss nämlich das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt; er muss seine Einwendung auch nicht begründen; es muss aus seinem Vorbringen nur erkennbar sein, welche Rechtsverletzung von ihm behauptet wird vergleiche VwGH vom 15.12.2009, Zl. 2008/05/0130 mwH). Insoweit eine Rechtsverletzung durch unzulässige Immissionen (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz eins, NÖ BauO 1996) geltend gemacht wird, bedeutet dies, dass ein solches Vorbringen nur dann eine Einwendung im Rechtssinne sein kann, wenn dieses auf einen oder mehrere der im Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BauO 1996 erwähnten Alternativtatbestände (Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung) gestützt wird vergleiche z.B. VwGH vom 15.12.2009, Zl. 2008/05/0143 mit Verweis auf VwGH vom 18.11.2003, Zl. 2001/05/0341). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich tritt der belangten Behörde nicht entgegen, wenn diese das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom
  21. September 2013 („Die Anrainerin *** bittet an ihrer gemeinsamen Grundgrenze um die Errichtung eines Sicht- bzw. Lärmschutzes“) als Einwendung im Rechtssinn, welche auf den Alternativtatbestand „Lärm“ in § 48 Abs. 1 Z 2 NÖ BauO 1996 gestützt ist, gewertet hat. Folgt man dieser Auslegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin durch die Baubehörden der Marktgemeinde ***, hat diese durch die rechtzeitige Geltendmachung der genannten Einwendung insoweit ihre Parteistellung im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren behalten, weshalb die Berufungsbehörde ihre Berufung im Ergebnis zu Recht in der Sache behandelt hat. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich tritt der belangten Behörde nicht entgegen, wenn diese das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom
  22. September 2013 („Die Anrainerin *** bittet an ihrer gemeinsamen Grundgrenze um die Errichtung eines Sicht- bzw. Lärmschutzes“) als Einwendung im Rechtssinn, welche auf den Alternativtatbestand „Lärm“ in Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BauO 1996 gestützt ist, gewertet hat. Folgt man dieser Auslegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin durch die Baubehörden der Marktgemeinde ***, hat diese durch die rechtzeitige Geltendmachung der genannten Einwendung insoweit ihre Parteistellung im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren behalten, weshalb die Berufungsbehörde ihre Berufung im Ergebnis zu Recht in der Sache behandelt hat. Richtigerweise führt die Berufungsbehörde im Zusammenhang mit dem - sehr allgemein gehaltenen – Vorbringen bezüglich Lärm durch die Beschwerdeführerin jedoch den Einwendungsausschluss des § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO 1996 ins Treffen, wonach Nachbarn subjektiv-öffentliche Rechte auf Schutz vor Immissionen (§ 48 leg.cit.) nur insoweit haben, als sich diese Immissionen nicht aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergeben. Die Auswirkungen der Benützung eines Wohngebäudes (samt Zubehör wie z.B. Heizung, Aufzug, Hauskanal, Pflichtstellplätze) sind vom Nachbarn daher hinzunehmen. Die gilt auch für Wohnhausanlagen und dazugehörige Garagen (vgl. zum Ganzen Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kommentar zum Niederösterreichischen Baurecht,
  23. Auflage, S. 151).Richtigerweise führt die Berufungsbehörde im Zusammenhang mit dem - sehr allgemein gehaltenen – Vorbringen bezüglich Lärm durch die Beschwerdeführerin jedoch den Einwendungsausschluss des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 1996 ins Treffen, wonach Nachbarn subjektiv-öffentliche Rechte auf Schutz vor Immissionen (Paragraph 48, leg.cit.) nur insoweit haben, als sich diese Immissionen nicht aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergeben. Die Auswirkungen der Benützung eines Wohngebäudes (samt Zubehör wie z.B. Heizung, Aufzug, Hauskanal, Pflichtstellplätze) sind vom Nachbarn daher hinzunehmen. Die gilt auch für Wohnhausanlagen und dazugehörige Garagen vergleiche zum Ganzen Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kommentar zum Niederösterreichischen Baurecht,
  24. Auflage, S. 151). Weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Bauverhandlung, noch aus dem Verwaltungsakt oder der Beschwerde ergeben sich Hinweise dafür, dass die aus der bewilligten Wohnanlage zu erwartenden Immissionen über die aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder über die Benützung einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß hinausgingen. Die dem Ersuchen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung auf Errichtung eines Lärmschutzes entgegenkommende Aussage der Planerin hinsichtlich der Errichtung einer Mauer an der gemeinsamen Grundgrenze (welche nunmehr nicht Bestandteil des gegenständlichen Projektes ist), kann jedenfalls entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin für sich genommen aus rechtlicher Sicht nicht dahin verstanden werden, dass die aus der bewilligten Wohnanlage zu erwartenden Immissionen über die aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder über die Benützung einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß hinausgingen. Die gegenständlich von der Baubewilligung erfasste Anzahl von Abstellplätzen geht weiters auch nicht über das gesetzlich normierte Mindestmaß hinaus: Der zum Zeitpunkt der Baueinreichung gültige Bebauungsplan der Marktgemeinde *** (vgl. § 73 Abs. 3 NÖ BauO 1996) sah (so wie auch der hier nicht anzuwendende, nunmehr gültige Bebauungsplan) die Herstellung von 1,5 Stellplätzen pro neu geschaffener Wohneinheit auf einem Grundstück vor. Der zum Zeitpunkt der Baueinreichung gültige Bebauungsplan der Marktgemeinde *** vergleiche Paragraph 73, Absatz 3, NÖ BauO 1996) sah (so wie auch der hier nicht anzuwendende, nunmehr gültige Bebauungsplan) die Herstellung von 1,5 Stellplätzen pro neu geschaffener Wohneinheit auf einem Grundstück vor. Aus der dem Bewilligungsbescheid zu Grunde liegenden Verhandlungsschrift vom
  25. September 2013 geht hervor, dass die nach dem für das Bauprojekt geltenden Bebauungsplan der Marktgemeinde *** erforderliche Anzahl an Pflichtstellplätzen (24 Pflichtstellplätze für insgesamt 16 Wohneinheiten) errichtet wird. Hierzu ist festzuhalten, dass § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht auf die Vorschreibung einer bestimmten Anzahl von Stellplätzen einräumt (vgl. VwGH vom
  26. Dezember 2009, Zl. 2009/05/0108). Die von der gegenständlichen Baubewilligung erfasste Anzahl von Abstellplätzen geht zwar über das durch § 63 NÖ BauO 1996 iVm § 155 Abs. 1 NÖ Bautechnikverordnung (NÖ BTV) normierte Mindestmaß hinaus, orientiert sich aber an dem im - aufgrund des Legalitätsprinzips auf den Bestimmungen der NÖ BauO 1996 beruhenden - Bebauungsplan der mitbeteiligten Gemeinde gemäß § 63 und § 69 Abs. 2 Z 10 NÖ BauO 1996 vorgeschriebenen Ausmaß von 1,5 Stellplätzen pro neu geschaffener Wohneinheit. Der Bebauungsplan konkretisiert gemäß § 69 Abs. 1 NÖ BauO 1996 den Flächenwidmungsplan durch Regeln für die Bebauung und die Verkehrserschließung. Aufgabe des Bebauungsplanes ist es somit, Bauvorhaben in die durch die öffentlichen Rücksichten gebotenen Bahnen zu lenken, also die im Interesse der baulichen Ordnung erforderliche räumliche Verteilung der Baulichkeiten sowie das Maß der baulichen Nutzung nach Möglichkeit so festzulegen, dass eine gegenseitige Beeinträchtigung vermieden wird. In Konkretisierung des Flächenwidmungsplanes ordnet der hier zu beachtende Bebauungsplan für das Baugrundstück neben weiteren Festlegungen eine bestimmte Anzahl an Pflichtstellplätzen pro Wohnung an (vgl. VwGH vom
  27. Juni 2006, Zl. 2005/05/0321). Immissionen auf Grund der Zu- und Abfahrten durch Kraftfahrzeuge zu bzw. vom genehmigten Gebäude werden damit von dem nach § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 gewährleisteten Schutz von Immissionen - der ausdrücklich Immissionen aus der Benützung einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ausnimmt - nicht erfasst (vgl. VwGH vom
  28. Dezember 2009, Zl. 2008/05/0130). Wie dem Motivenbericht zur nunmehr in Geltung stehenden NÖ BO 2014 zu entnehmen ist, soll durch § 63 Abs. 2 der NÖ BO 2014 gegenüber der NÖ BauO 1996 präzisierend klargestellt werden, dass der vorgeschriebene Umfang der Stellplätze nicht nur die in der NÖ Bautechnikverordnung 2014 festgelegte Mindestzahl umfasst, sondern auch jene, die z.B. in einer Verordnung des Gemeinderates (z.B. eigene Verordnung nach § 63 Abs. 2 oder im Bebauungsplan) festgelegt wurden. Dass diese Überlegung im Anwendungsbereich der NÖ BauO 1996 nicht gegolten haben soll, ist dem Bauordnungsgesetzgeber der NÖ BauO 1996 aus dem Grund nicht zu unterstellen, da auch im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, wie oben dargestellt, das Gesetz in Verbindung mit § 155 NÖ BTV bloß eine erforderliche Mindestanzahl von Stellplätzen anordnet, in dem - auf dem Gesetz beruhenden - Bebauungsplan jedoch eine höhere als die nach § 63 Abs. 1 leg.cit. festgelegte Anzahl von Stellplätzen vorgesehen werden durfte (§ 69 Abs. 2 Z 10 leg.cit). Die im hier anzuwendenden Bebauungsplan der Marktgemeinde *** vorgeschriebenen 1,5 Stellplätze pro neu geschaffener Wohneinheit gelten somit als „Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß“ gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 der NÖ BauO 1996, sodass das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ins Leere geht. Bereits aufgrund des ex lege wirkenden Einwendungsausschlusses kommt damit auch dem – unsubstantiierten – Vorbringen in der Beschwerde hinsichtlich der Ortsüblichkeit des durch das bewilligte Projekt zu erwartenden Verkehrsaufkommens in der Marktgemeinde *** keine Berechtigung zu. Aus der dem Bewilligungsbescheid zu Grunde liegenden Verhandlungsschrift vom
  29. September 2013 geht hervor, dass die nach dem für das Bauprojekt geltenden Bebauungsplan der Marktgemeinde *** erforderliche Anzahl an Pflichtstellplätzen (24 Pflichtstellplätze für insgesamt 16 Wohneinheiten) errichtet wird. Hierzu ist festzuhalten, dass Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht auf die Vorschreibung einer bestimmten Anzahl von Stellplätzen einräumt vergleiche VwGH vom
  30. Dezember 2009, Zl. 2009/05/0108). Die von der gegenständlichen Baubewilligung erfasste Anzahl von Abstellplätzen geht zwar über das durch Paragraph 63, NÖ BauO 1996 in Verbindung mit Paragraph 155, Absatz eins, NÖ Bautechnikverordnung (NÖ BTV) normierte Mindestmaß hinaus, orientiert sich aber an dem im - aufgrund des Legalitätsprinzips auf den Bestimmungen der NÖ BauO 1996 beruhenden - Bebauungsplan der mitbeteiligten Gemeinde gemäß Paragraph 63 und Paragraph 69, Absatz 2, Ziffer 10, NÖ BauO 1996 vorgeschriebenen Ausmaß von 1,5 Stellplätzen pro neu geschaffener Wohneinheit. Der Bebauungsplan konkretisiert gemäß Paragraph 69, Absatz eins, NÖ BauO 1996 den Flächenwidmungsplan durch Regeln für die Bebauung und die Verkehrserschließung. Aufgabe des Bebauungsplanes ist es somit, Bauvorhaben in die durch die öffentlichen Rücksichten gebotenen Bahnen zu lenken, also die im Interesse der baulichen Ordnung erforderliche räumliche Verteilung der Baulichkeiten sowie das Maß der baulichen Nutzung nach Möglichkeit so festzulegen, dass eine gegenseitige Beeinträchtigung vermieden wird. In Konkretisierung des Flächenwidmungsplanes ordnet der hier zu beachtende Bebauungsplan für das Baugrundstück neben weiteren Festlegungen eine bestimmte Anzahl an Pflichtstellplätzen pro Wohnung an vergleiche VwGH vom
  31. Juni 2006, , Zl. 2005/05/0321). Immissionen auf Grund der Zu- und Abfahrten durch Kraftfahrzeuge zu bzw. vom genehmigten Gebäude werden damit von dem nach Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 gewährleisteten Schutz von Immissionen - der ausdrücklich Immissionen aus der Benützung einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ausnimmt - nicht erfasst vergleiche VwGH vom
  32. Dezember 2009, Zl. 2008/05/0130). Wie dem Motivenbericht zur nunmehr in Geltung stehenden NÖ BO 2014 zu entnehmen ist, soll durch Paragraph 63, Absatz 2, der NÖ BO 2014 gegenüber der NÖ BauO 1996 präzisierend klargestellt werden, dass der vorgeschriebene Umfang der Stellplätze nicht nur die in der NÖ Bautechnikverordnung 2014 festgelegte Mindestzahl umfasst, sondern auch jene, die z.B. in einer Verordnung des Gemeinderates (z.B. eigene Verordnung nach Paragraph 63, Absatz 2, oder im Bebauungsplan) festgelegt wurden. Dass diese Überlegung im Anwendungsbereich der NÖ BauO 1996 nicht gegolten haben soll, ist dem Bauordnungsgesetzgeber der NÖ BauO 1996 aus dem Grund nicht zu unterstellen, da auch im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, wie oben dargestellt, das Gesetz in Verbindung mit Paragraph 155, NÖ BTV bloß eine erforderliche Mindestanzahl von Stellplätzen anordnet, in dem - auf dem Gesetz beruhenden - Bebauungsplan jedoch eine höhere als die nach Paragraph 63, Absatz eins, leg.cit. festgelegte Anzahl von Stellplätzen vorgesehen werden durfte (Paragraph 69, Absatz 2, Ziffer 10, leg.cit). Die im hier anzuwendenden Bebauungsplan der Marktgemeinde *** vorgeschriebenen 1,5 Stellplätze pro neu geschaffener Wohneinheit gelten somit als „Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß“ gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, der NÖ BauO 1996, sodass das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ins Leere geht. Bereits aufgrund des ex lege wirkenden Einwendungsausschlusses kommt damit auch dem – unsubstantiierten – Vorbringen in der Beschwerde hinsichtlich der Ortsüblichkeit des durch das bewilligte Projekt zu erwartenden Verkehrsaufkommens in der Marktgemeinde *** keine Berechtigung zu. Zu den übrigen Beschwerdeausführungen ist Folgendes zu sagen: Wie bereits oben mehrfach ausgeführt, besteht das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach den Bestimmungen der NÖ BauO 1996 einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Nach dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes wurde die Beschwerdeführerin zur Bauverhandlung am
  33. September 2013 persönlich geladen, hat an dieser Bauverhandlung teilgenommen und gemäß der von ihr unterfertigten Niederschrift das bereits oben genannte Vorbringen hinsichtlich der Errichtung eines Lärm- bzw. Sichtschutzes erstattet. Die Beschwerdeführerin ist im Unrecht, wenn sie meint, eine rechtzeitig geltend gemachte Einwendung hinsichtlich der behaupteten Beeinträchtigung durch Lärm durch das beantragte Bauvorhaben beinhalte auch eine rechtzeitige Geltendmachung sämtlicher anderen Tatbestände des § 48 Abs. 1 Z 2 NÖ BauO 1996 (Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung). Insoweit nämlich eine Rechtsverletzung durch unzulässige Immissionen geltend gemacht wird, bedeutet dies, dass ein solches Vorbringen nur dann eine Einwendung im Rechtssinne sein kann, wenn dieses auf einen oder mehrere der im § 48 Abs. 1 Z 2 NÖ BauO 1996 erwähnten Alternativtatbestände gestützt wird (vgl. nochmals das Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2009, Zl. 2008/05/0143 mit Verweis auf VwGH vom 18.11.2003, Zl. 2001/05/0341). Hinsichtlich der Fragen von Geruch, Staub, Abgasen, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung durch das Bauprojekt ist die Beschwerdeführerin präkludiert, da vor bzw. spätestens in der mündlichen Bauverhandlung ihrerseits hierzu kein Vorbringen erstattet wurde.Die Beschwerdeführerin ist im Unrecht, wenn sie meint, eine rechtzeitig geltend gemachte Einwendung hinsichtlich der behaupteten Beeinträchtigung durch Lärm durch das beantragte Bauvorhaben beinhalte auch eine rechtzeitige Geltendmachung sämtlicher anderen Tatbestände des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BauO 1996 (Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung). Insoweit nämlich eine Rechtsverletzung durch unzulässige Immissionen geltend gemacht wird, bedeutet dies, dass ein solches Vorbringen nur dann eine Einwendung im Rechtssinne sein kann, wenn dieses auf einen oder mehrere der im Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BauO 1996 erwähnten Alternativtatbestände gestützt wird vergleiche nochmals das Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2009, Zl. 2008/05/0143 mit Verweis auf VwGH vom 18.11.2003, Zl. 2001/05/0341). Hinsichtlich der Fragen von Geruch, Staub, Abgasen, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung durch das Bauprojekt ist die Beschwerdeführerin präkludiert, da vor bzw. spätestens in der mündlichen Bauverhandlung ihrerseits hierzu kein Vorbringen erstattet wurde. Abgesehen davon, dass nach der NÖ BauO 1996 ein Nachbarrecht auf Sichtschutz und ein Nachbarrecht auf Beiziehung des Straßenerhalters zum Verfahren gemäß § 6 Abs. 3 leg.cit. nicht besteht, und das dahingehende Beschwerdevorbringen daher schon aus diesem Grund ins Leere geht, liegt aber auch hinsichtlich sämtlicher anderer, in der Berufung und nunmehr in der Beschwerde – unsubstantiiert - aufgeworfener Fragen (Brandschutz, Lichteinfall, behauptete Veränderung der Höhenlage des Geländes) Präklusion der Beschwerdeführerin vor, sodass ihr diesbezügliches Mitspracherecht im gegenständlichen Bauverfahren verwirkt ist. Inwieweit die Beschwerdeführerin darüberhinaus im gegenständlichen Fall eine behauptete Beeinträchtigung des Lichteinfalles aus § 54 NÖ BauO 1996 („Bauwerke im Baulandbereich ohne Bebauungsplan“) abzuleiten vermeint, erschließt sich dem Landesverwaltungsgericht nicht. Abgesehen davon, dass nach der NÖ BauO 1996 ein Nachbarrecht auf Sichtschutz und ein Nachbarrecht auf Beiziehung des Straßenerhalters zum Verfahren gemäß Paragraph 6, Absatz 3, leg.cit. nicht besteht, und das dahingehende Beschwerdevorbringen daher schon aus diesem Grund ins Leere geht, liegt aber auch hinsichtlich sämtlicher anderer, in der Berufung und nunmehr in der Beschwerde – unsubstantiiert - aufgeworfener Fragen (Brandschutz, Lichteinfall, behauptete Veränderung der Höhenlage des Geländes) Präklusion der Beschwerdeführerin vor, sodass ihr diesbezügliches Mitspracherecht im gegenständlichen Bauverfahren verwirkt ist. Inwieweit die Beschwerdeführerin darüberhinaus im gegenständlichen Fall eine behauptete Beeinträchtigung des Lichteinfalles aus Paragraph 54, NÖ BauO 1996 („Bauwerke im Baulandbereich ohne Bebauungsplan“) abzuleiten vermeint, erschließt sich dem Landesverwaltungsgericht nicht. Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass im gegenständlichen Fall hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten und von den Baubehörden der Marktgemeinde *** als Lärmeinwendung gewerteten Vorbringens der Einwendungsausschluss des § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO 1996 zur Anwendung kommt, und hinsichtlich sämtlicher anderer im fortgesetzten Verfahren aufgeworfener Fragen entweder ein diesbezügliches Nachbarrecht der Beschwerdeführerin nach den Bestimmungen der NÖ BauO 1996 nicht besteht, oder, soweit die Beschwerdeführerin überhaupt Fragen der allfälligen Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte durch das Bauverfahren aufwirft, diesbezüglich Präklusion eingetreten ist. Dadurch, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall auf Grund der Berufung der Nachbarin kein Sachverständigengutachten eingeholt hat, konnte die Beschwerdeführerin daher jedenfalls auch nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden.Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass im gegenständlichen Fall hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten und von den Baubehörden der Marktgemeinde *** als Lärmeinwendung gewerteten Vorbringens der Einwendungsausschluss des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 1996 zur Anwendung kommt, und hinsichtlich sämtlicher anderer im fortgesetzten Verfahren aufgeworfener Fragen entweder ein diesbezügliches Nachbarrecht der Beschwerdeführerin nach den Bestimmungen der NÖ BauO 1996 nicht besteht, oder, soweit die Beschwerdeführerin überhaupt Fragen der allfälligen Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte durch das Bauverfahren aufwirft, diesbezüglich Präklusion eingetreten ist. Dadurch, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall auf Grund der Berufung der Nachbarin kein Sachverständigengutachten eingeholt hat, konnte die Beschwerdeführerin daher jedenfalls auch nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden. Es war sohin insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. 2.
  34. Diese Entscheidung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu treffen, da im Hinblick auf das im Bauverfahren beschränkte Mitspracherecht des Nachbarn bereits die Akten erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei des Verfahrens beantragt; darüberhinaus handelt es sich in den vorliegenden Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der Parteistellung des Nachbarn im Bauverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu z.B. VwGH vom 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 oder auch vom 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038).2.
  35. Diese Entscheidung war gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu treffen, da im Hinblick auf das im Bauverfahren beschränkte Mitspracherecht des Nachbarn bereits die Akten erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei des Verfahrens beantragt; darüberhinaus handelt es sich in den vorliegenden Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der Parteistellung des Nachbarn im Bauverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu z.B. VwGH vom 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 oder auch vom 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038).
  36. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu die oben unter
  37. umfangreich zitierte Judikatur) vorliegt. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu die oben unter
  38. umfangreich zitierte Judikatur) vorliegt. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1385.001.2015

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