RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.03.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1386/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha
§ 99Abs. 1 St
VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,1. erstmalig
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, 2.
§ 99Abs. 1 St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,2.
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen, 3.
§ 99Abs. 1a oder 1b St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,3.
Paragraph 99, Absatz eins a, oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 4. erstmalig
§ 99Abs. 1a St
VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,4. erstmalig
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, 5.
§ 99Abs. 1 St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,5.
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen, 6.
§ 99Abs. 1a St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,6.
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 7.
§ 99Abs. 1b St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.7.
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(2a)Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
(2a)Im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Absatz 2, eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
(3)Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt - hat die Entziehungsdauer
(3)Im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3,) oder auch eine Übertretung gemäß Absatz eins, oder 2 vorliegt - hat die Entziehungsdauer
- zwei Wochen,
- wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen,
- wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Ziffer 2, oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
(4)Eine Entziehung gemäß Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.
(4)Eine Entziehung gemäß Absatz 3, darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Absatz 3, darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.
(5)Eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung der neuerlichen Übertretung getilgt ist.
(5)Eine Übertretung gemäß Absatz eins, oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung der neuerlichen Übertretung getilgt ist.
- Erwägungen: Im vorliegenden Fall ist der dem Verfahren zugrundeliegende Sachverhalt durch die Ergebnisse der Verhandlung vom 1.3.2016, des behördlichen Ermittlungsverfahrens sowie durch die nach der Aktenlage und daraus im Rahmen der Verhandlung getroffenen Tatsachenfeststellungen zweifelsfrei erwiesen. Zunächst ist festzustellen, dass sich der (hier durchaus glaubwürdigen) Aussage des Zeugen *** entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer nach einem etwa fünfstündigen Trinkgelage, im Verlauf dessen zu zweit „mehrere Bier“ und „1 Flasche Whisky“ bzw. „ Cola-Whisky im zweistelligen Bereich“ konsumiert worden waren, um etwa 02:00 Uhr des 23.8.2015 durch seinen Bruder *** und *** in den PKW *** (A), Audi A4, schwarz, Zulassungsbesitzer *** gesetzt worden war. Beim Verlassen der Adresse „***, ***“ war offenbar *** der Lenker des genannten PKW. Schlüssige Hinweise auf eine tiefgreifende Wahrnehmungsstörung liegen bei *** trotz der zugestandenen erheblichen Alkoholisierung nicht vor. Über das Ziel und den weiteren Verlauf dieser Fahrt können aufgrund der Tatsache, dass *** sich der Aussage entschlagen hat und sohin nicht zeugenschaftlich gehört werden konnte, keine Feststellungen getroffen werden. Die Entfernung von *** bis zur Wohnadresse des Beschwerdeführers beträgt 3,6 km, die durchschnittliche Fahrzeit etwa 4 Minuten. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dieser Fahrt und dem späteren Verkehrsunfall, welcher um 03:12 Uhr stattgefunden hat, kann somit nicht zwingend hergestellt werden. Es erscheint nicht denkunmöglich, dass der Beschwerdeführer das in Rede stehende Kfz zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen 02:00 Uhr und ca. 03:00 Uhr des 23.8.2015 in Betrieb genommen und bis zur Unfallstelle gelenkt hat. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Verantwortung vor dem VwG angibt, er sei, nachdem sein Bruder, welcher angeblich den PKW gelenkt habe, nach dem Unfallgeschehen die Unfallstelle verlassen hatte, von der hinteren Sitzbank nach vorne geklettert und habe, weil die hinteren Türen angeblich durch eine automatische Sperre und die Beifahrertür durch die Böschung blockiert gewesen seien, auf dem Lenkersitz Platz genommen, um zu telefonieren, so ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei dem verwendeten PKW um einen Audi A4, Modelljahr 2004 handelt, dessen Zentralverriegelung ab einer Geschwindigkeit von 15 km/h automatisch alle Türen verriegelt. Bei einem Verkehrsunfall, bei dem zumindest ein Airbag ausgelöst worden ist, entsperren sich die Türen sofort nach dem Stillstand des Fahrzeuges in Unfallendstellung. Die Auslösung des Airbag beim Unfallfahrzeug ist evident (Abb.2). [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „…“ Abb.2 Die diesbezügliche Darstellung des Beschwerdeführers erweist sich sohin bereits als basislos. Darüber hinaus fehlt – nähme man an, *** sei der Lenker gewesen – mit Rücksicht auf den später gemessenen Wert von 0,0‰ – jegliches Motiv, die Unfallstelle fluchtartig zu verlassen, zumal der Bruder einerseits im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung ist und andererseits nicht alkoholbeeinträchtigt war. Was die Wahrnehmungen der Zeugen *** und *** nach dem Unfall betrifft, so hat die Beweisaufnahme im Rahmen der Verhandlung zweifelfrei ergeben, dass der Audi im Bereich der Böschung vor dem von der Fassade her hell erleuchteten Gebäude der Fa. *** zum Stillstand gekommen war. Diese Lichtsituation hat bewirkt, dass der durch die Fenster einsichtige Innenraum des Fahrzeuges zu den Zeugen hin, welche sich etwa oberhalb auf der Fahrbahn und etwa auf gleicher Höhe befanden durchleuchtet worden ist, sodass etwaige im Fahrzeuginneren befindliche Personen als deutliche Schatten wahrgenommen werden konnten (Abb.3). [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „…“ Abb.3 (das Fahrzeug erscheint infolge der Überstrahlung durch das Blitzlicht im Vordergrund dunkler) Den Zeugenaussagen ist klar zu entnehmen, dass sowohl *** als auch *** von Anfang an nur eine Person im Inneren des Audi wahrnehmen konnten. Diese Person ist auf dem Lenkerplatz gesessen und wird von den Zeugen als eindeutig männlich beschrieben, weiters sei der Mann dort mit nacktem Oberkörper gesessen (was in der Beschreibung des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner eigenen Kleidung Deckung findet) und war schließlich seitens der Zeugin ***, bei welcher er sich ja sogar persönlich „entschuldigt“ hatte und ihr dabei direkt gegenüber gestanden war, während der Verhandlung als der Beschwerdeführer identifiziert worden. Die beiden Zeugen geben weiters eine klare und schlüssige Schilderung der Vorgänge nach dem Unfall: Das zuerst beobachtete Telefonat des Lenkers/Beschwerdeführers (zunächst am Lenkerplatz sitzend, dann hin- und hergehend), dem sodann das Erscheinen der Schwester *** gemeinsam mit dem jüngeren Bruder folgte. Die an *** gerichteten Worte des Beschwerdeführers, welche mit der Ankündigung endeten, dass er nun die Unfallstelle verlassen werde. Das tatsächliche Verlassen der Unfallstelle im PKW der Schwester, wobei der Bruder des Beschwerdeführers zurückblieb und sich dann nach dem Eintreffen der Polizei zunächst als Lenker bekannt hat, diese Aussagen jedoch wohl aufgrund des massiven Widerspruches der Zeugen offenbar revidiert und gegenüber dem die Amtshandlung führenden *** eingestanden hat, dass doch *** gefahren sei. Letztlich die Rückkehr des Beschwerdeführers zur Unfallstelle (mit Schwester und Vater), wobei (vielleicht ein Fehler in der Absprache) kurzfristig der Vater als Lenker präsentiert worden ist, was durchaus nicht zur Glaubwürdigkeit der Darstellung des Beschwerdeführers beiträgt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der Ergebnisse der Verhandlung vom 1.3.2016 das Gericht zu der Überzeugung gelangt ist, dass *** am 23.8.2015 gegen 03:12 Uhr tatsächlich selbst der Lenker des PKW *** (A), Audi A4, schwarz, (Zulassungsbesitzer ***) gewesen war und den in Rede stehenden Verkehrsunfall verursacht hat. *** hat sich zu diesem Zeitpunkt allein im Fahrzeug befunden. Weiters ist als erwiesen festzustellen, dass sich *** zum Zeitpunkt des Unfalls in einem durch Alkohol erheblich beeinträchtigten Zustand befunden hat (aufgrund der Berechnungen des Amtsarztes ergibt sich ein auf den Unfallszeitpunkt rückgerechneter Wert von 2,74‰ Blutalkoholgehalt, was auch mit der seitens des Beschwerdeführers in der Verhandlung zugestandenen Trinkmenge korrespondiert). Hinzu tritt, dass *** versucht hat, durch Verlassen der Unfallstelle (dies unter begünstigender Mitwirkung seiner Schwester ***) und Benennung seines Bruders *** als Lenker, den wahren Unfallhergang zu verschleiern und die Sachverhaltsfeststellungen zu erschweren. Dieses Verhalten bildet eine Reihe von (im Gesetz nicht taxativ aufgezählten) „bestimmten Tatsachen“ im Sinne des § 7 FSG, aufgrund welcher die belangte Behörde bereits bei Erlassung des Bescheides vom 26.8.2015, aber umso mehr auch bei Erlassung des Bescheides vom 24.11.2015 (Entscheidung über die Vorstellung) rechtsrichtig vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Entziehung der Lenkberechtigung im bescheidgegenständlichen Ausmaß sowie für die Anordnung der begleitenden Maßnahmen ausgegangen war. Es war sohin seitens der erkennenden Gerichtes aus den genannten Gründen der bekämpfte Bescheid im Rechtsbestand zu belassen und die Beschwerde abzuweisen.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der Ergebnisse der Verhandlung vom 1.3.2016 das Gericht zu der Überzeugung gelangt ist, dass *** am 23.8.2015 gegen 03:12 Uhr tatsächlich selbst der Lenker des PKW *** (A), Audi A4, schwarz, (Zulassungsbesitzer ***) gewesen war und den in Rede stehenden Verkehrsunfall verursacht hat. *** hat sich zu diesem Zeitpunkt allein im Fahrzeug befunden. Weiters ist als erwiesen festzustellen, dass sich *** zum Zeitpunkt des Unfalls in einem durch Alkohol erheblich beeinträchtigten Zustand befunden hat (aufgrund der Berechnungen des Amtsarztes ergibt sich ein auf den Unfallszeitpunkt rückgerechneter Wert von 2,74‰ Blutalkoholgehalt, was auch mit der seitens des Beschwerdeführers in der Verhandlung zugestandenen Trinkmenge korrespondiert). Hinzu tritt, dass *** versucht hat, durch Verlassen der Unfallstelle (dies unter begünstigender Mitwirkung seiner Schwester ***) und Benennung seines Bruders *** als Lenker, den wahren Unfallhergang zu verschleiern und die Sachverhaltsfeststellungen zu erschweren. Dieses Verhalten bildet eine Reihe von (im Gesetz nicht taxativ aufgezählten) „bestimmten Tatsachen“ im Sinne des Paragraph 7, FSG, aufgrund welcher die belangte Behörde bereits bei Erlassung des Bescheides vom 26.8.2015, aber umso mehr auch bei Erlassung des Bescheides vom 24.11.2015 (Entscheidung über die Vorstellung) rechtsrichtig vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Entziehung der Lenkberechtigung im bescheidgegenständlichen Ausmaß sowie für die Anordnung der begleitenden Maßnahmen ausgegangen war. Es war sohin seitens der erkennenden Gerichtes aus den genannten Gründen der bekämpfte Bescheid im Rechtsbestand zu belassen und die Beschwerde abzuweisen.
- Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, zumal die vorliegende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, welcher im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt bzw. die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, zumal die vorliegende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, welcher im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt bzw. die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1386.001.2015