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LVwG-AV-192/001-2015

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.03.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-192/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. DI Mag. Andreas O. Rippel, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 21.1.2015, Zl. ***, zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß 28 Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer erschien am 24.11.2014 auf der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya und beantragte die Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte von drei auf vier Stück. Als Grund gab er an, dass er eine Waffe bei einem Händler gesehen habe die sehr selten sei und die er unbedingt haben wolle. Er sei Sammler. Ein genaues Sammelgebiet und der Sammelgegenstand werde nachgereicht. Mit E-Mail vom 25.11.2014 brachte der Beschwerdeführer weiter vor: „Ich ersuche höflich um Erweiterung meiner Waffenbesitzkarte derzeit ausgestellt auf Drei Stück Faustfeuerwaffe. Diese drei Stück bestehen aus zwei selbst gebauten Revolvern System Rast und Gasser 9 mm cal. 22lr. und eine Walter Pistole Mod. 8 cal 6,
  3. Nach vielen Jahren der Suche habe ich bei dem Waffenhändler in Waidhofen / Thaya ein Stück gefunden, einen original russischen Revolver Nagant cal. 7,62 der auch noch in gutem Zustand ist, kaum Rostspuren, mit russischem Hoheitszeichen und entsprechenden Beschussstempel. Eine nahezu exotisch zu nennende Waffe wegen ihrer etwas unüblichen Mechanik, die theoretisch gut gemeint aber praktisch nicht die gewünschten Erfolge brachte. Da es auch wegen der Eigenwilligkeit der Patronen keine Neuanfertigungen davon gibt sondern nur nachgeladene, deren Verwendung bei nicht sachgemäßem Nachladevorgang nicht gerade zu empfehlen ist, ist dieser Exote wohl als reines Sammlerstück zu betrachten.“ Die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya hat daraufhin den Beschwerdeführer aufgefordert, einen „Sammlungstitel“ bekannt zu geben, da dieser für den Antrag erforderlich sei um die Vertrautheit mit dem Sammlungsgegenstand prüfen zu können. Mit E-Mail vom 25.11.2014 brachte der Beschwerdeführer weiter vor: „Werter Herr ***! Werde versuchen ihnen die Auswahl meiner Faustfeuerwaffen zu begründen. Der Rast und Gasser Revolver M1898 dem ich meine Kleinkaliberrevolver nachempfunden habe ist insofern eine ganz besondere Konstruktion, weil man zu allen Teilen dieses Revolvers Zugriff hat ohne ein Werkzeug benützen zu müssen. Ausnahme ist der Zündstift. Außerdem hat dieses Modell eine Trommel für 8 Patronen, es gibt 5, es gibt 6, aber 8 ist eine Rarität. In der K&K Armee wurde diese Waffe selbstredend nur von Offizieren getragen. Mit Ende des ersten Weltkrieges wurde die Produktion eingestellt. Die WalterPistole Modell 8, Vorläufer der legendären Walter PP und PPK wurde etwa ab 1920 produziert. Militärisch wegen der zu schwachen Patronen ungeeignet, wurde sie gerne von Offizieren als Seitenwaffe getragen. In der Endausführung gab es alles was das Herz begehrt, vernickelt, versilbert, selbst vergoldete Modelle wurden angeboten. Der Nagant cal. 7,62 ist der Nachfolger des 12mm Kipplaufmosters von Nagant. Wie wohl hinlänglich bekannt waren die Träger von Offiziersuniformen in der Zaristischen Armee sehr auf Schönheit bedacht. Da wirkte das Kipplaufmodell eher als störend. Auch die Patronenleistung war nicht das, was man erwarten hätte dürfen. Das wesentlich kleinere und handlichere Modell schien den damaligen Schönheitsempfinden eher zu behagen. Dieses Modell wurde bis über den zweiten Weltkrieg in der russischen Armee verwendet. Auch die Politkommissare der Stalin - Lenin Zeit waren mit dieser Waffe ausgerüstet. Soviel zu den Besonderheiten und Eigenheiten meiner Sammelstücke. Keine Mauser oder P38 nach Jahreszahlen, sondern Besonderheiten in Konstruktion und ursprünglichen Verwendungszweck. Will sehr hoffen, dass diese Begründungen genügen.“ Mit E-Mail vom 03.12.2014 hat der Sachverständige *** ein waffentechnisches Gutachten erstellt in dem er zusammengefasst zu dem Schluss kam: „Ausführungen zum Faustfeuerwaffenbesitz und Angaben dazu: Auf Grund der schriftlich übermittelten Angaben des Antragstellers zum bestehenden Schuss- bzw. Faustfeuerwaffenbesitz und den zum Erwerb beabsichtigten Revolver wird befunden und mit Vorbehalt mitgeteilt:
  4. Gemäß den Ausführungen und Mitteilungen scheint der Antragsteller mit dem Gegenstand seiner Faustfeuerwaffen möglicherweise vertraut zu sein. Aufgrund der Antragstellung weist einer der beiden selbst gebauten Revolver das Kaliber 9 mm auf - jedoch ist im Waffenregister bei beiden Revolvern mit den Bezeichnungen „EIGENBAU" das Kal. .22 eingetragen - vermutlich für das Kaliber.22 long rifle (mit Randfeuerzündung). Hätte dieser adaptierte Revolver vormals das Kaliber 9 mm aufgewiesen oder wäre er diesem Revolvertyp nachgebaut, so hätte es sich diesbezüglich um den 6-schüssigen Polizei- und Gendarmerierevolver GASSER, Modell Kropatschek im Kal. 9x26 mmR gehandelt. Selbst gebaute, kalibergeänderte oder nachträglich adaptierte Revolver sind keinesfalls dem Oberbegriff "Offiziersrevolver" oder den sammlerisch interessanten Faustfeuerwaffen der "K&K Armee" zurechenbar, weil diese Art der Waffen keinen sammlerischen Wert oder entwicklungsgeschichtlichen Hintergrund darstellen und in keiner Armee tatsächlich in Verwendung standen.
  5. Der selbstgebaute oder lediglich adaptierte, achtschüssige Revolver RAST&GASSER, Modell 1898, ursprünglich des Kalibers 8x27 mmR (mit Zentralfeuerzündung) - nun laut Angabe im Kal. .22 long rifle (mit Randfeuerzündung) kann in dieser Ausführung keinesfalls dem Sammelgebiet (Offizierswaffe) zugeordnet werden, weil auch für diesen Revolver die Ausführungen Gültigkeit haben, welche bereits in der Position 1 ausgeführt wurden.
  6. Die Pistole WALTHER, Mod. 8, des Kal. 6,35 mm Browning mit einem 8 patronenfassendem Wechselmagazin ist entwicklungstechnisch tatsächlich ein Vorläufer der Pistole PP und PPK und wurde in der Zwischenkriegszeit von 1920 bis 1943 produziert. Den Offizieren im
  7. Weltkrieg wurden jedoch nahezu ausschließlich die Pistole Walther P38 im Kal. 9 mm Luger zur dienstlichen Verwendung zugewiesen. Als Zweitwaffe und insbesondere zum verdeckten Tragen erwarben bzw. beschafften sich die Offiziere überwiegend und privat die Pistole WALTHER PPK (Polizeipistole Kriminal oder zumeist auch als Polizeipistole Kurz bezeichnet) des Kal. 7,65 mm Browning, die im Zeitraum von 1931 bis 1999 hergestellt wurde.
  8. Der nicht umgebaute, gasdichte, 7-schüssige, russische Revolver NAGANT, Mod. 1895, Kal.7,62x39 mmR (Herstellung bis 1945) wurde als Offizierswaffe bzw. als offizielle Dienstwaffe für Militär und Polizei eingeführt und gilt als Sammelwaffe mit dem Titel "russische Ordonnanzwaffen des
  9. und
  10. Weltkrieges" und zufolge dessen gleichfalls auch als "Offizierswaffe". Zu den Sammelwaffen wird weiters angemerkt, dass im Zuge des Schießens bei den Vereinen nach dem Klassement "IPSC" auch die Ordonnanzbewerbe immer größeren Zuspruch finden, damit Besitzer von Ordonnanzwaffen auch mit diesen Schusswaffen schießsportliche Bewerbe bestreiten können. Sammler, die jedoch ausschließlich das entwicklungstechnische oder das zeitgeschichtliche Sammeln dieser zum Teil hochwertigen Waffen im Auge haben, bestreiten in der Regel mit solchen Waffen keine schießsportlichen Veranstaltungen. Abschließend kann auf Grund der vorliegenden Fakten vom waffentechnischen Amts-SV ausgeführt werden, dass lediglich drei Stück Faustfeuerwaffen des Zeitraumes von 1895 bis 1920 - wobei die beiden adaptierten bzw. umgebauten Revolver keinen sammlerisches Interesse hinsichtlich Ordonnanz- oder Offizierswaffen bedingen und die Pistole WALTHER, Mod. 8 im Kal. 6,35 mm Browning weder eine Ordonnanzwaffe noch eine Offizierspistole im herkömmlichen Sinn darstellt - das Sammelgebiet "Ordonnanz- oder Offizierswaffen" begründen oder zumindest einen anerkennenswerten Sammlungsanfang darstellen können. Solche Waffen können nur einen erhöhten Waffenbesitz für sportliche Zwecke oder einen sonstigen, eventuell waffentechnisch zu begründenden, erhöhten Schusswaffenbesitz der Kategorie B rechtfertigen bzw. darstellen. Da beide adaptierten oder nachgebauten Revolver vermutlich ohne Gewerbeberechtigung hergestellt oder umgebaut wurden und deshalb auch keine Beschusszeichen hinsichtlich eines eventuell durchgeführten Reparatur- oder Prüfbeschusses aufweisen, sind daher diese Waffen für schießsportliche Belange nicht veräußerbar, weil bei eventuellen Unfällen durch Absprengungen etc. mit diesen Waffen der Waffenadaptierer in der Haftung ist.“ In seiner Stellungnahme vom 9.1.2015 zu dem Gutachten führte der Beschwerdeführer aus, dass lediglich ein Kurzbefund mit Stellungnahme im Akt einliege. Ein Gutachten sei nicht erstellt worden. Zu seinen Befähigungen legte der Beschwerdeführer das Gesellenzeugnis zum Büchsenmacher vor. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass es sich bei den beiden selbst gebauten Revolvern nicht um geänderte Modelle handelt sondern diese vom Beschwerdeführer selbst neu gebaut wurden. Die beiden Revolver würden eine waffenrechtliche Spezialität darstellen. Es sei beabsichtigt die Sammlung zu dem Thema „waffenrechtliche Besonderheiten“ zu erweitern. Daher passe auch der nunmehr beantragte Nagant in dieses Sammelthema. Der Mechanismus des Nagant-Revolvers hat eine Besonderheit, die ihn von nahezu allen anderen Revolvern unterscheidet. Dieser Mechanismus des Nagant-Revolvers hat sich letztlich nicht bewährt, sodass dieses System bei anderen Revolvern nicht Verwendung fand. Die Besonderheit des Mechanismus liegt darin, daß beim Abfeuern der Waffe der Spalt zwischen Trommel und Laufansatz geschlossen wird, der Revolver ist „gasdicht“. Beim Nagant bewirkt das Betätigen des Abzuges nicht nur das Weiterdrehen der Trommel zur nächsten Kammer, sondern es drückt die Trommel an den Ansatz des Laufes, bevor der Schuß bricht. Dabei wird der Hülsenmundbereich der Patrone sogar bis in den Lauf gedrückt, was die eigentliche Abdichtung bewirkt. An sich stellte dies jedoch eine Lösung für ein Problem dar, welches nicht bestand. Der Energieverlust durch den Trommelspalt ist so gering, um solchen technischen Aufwand zu rechtfertigen. Das Abdichten während des Abfeuerns führte dazu, daß sich der Abzugswiderstand erhöhte. Der Nagant wurde sowohl in Ausführung mit manuell zu spannendem Hahn und direktem Abzug (Single Aciotn) als auch mit Spannabzug (Double Action) gefertigt. Bei letzterer Ausführung konnte der Abzugswiderstand 10 kg überschreiten und war damit extrem hoch. Auch das Laden unterschied sich von anderen Revolvern seiner Zeit. Zur Pistole Walther Modell 8 ist dem Amtssachverständigen durchaus zuzustimmen, dass es sich entwicklungstechnisch um einen Vorläufer der Pistolen PP und PPK gehandelt hat. Die Pistole Walther Modell 8 wurde tatsächlich nicht in weiten Bereichen zur dienstlichen Verwendung zugewiesen, sondern wurde diese Waffe (auch von „Uniformträgern“)privat angekauft und verdeckt getragen. Im Hinblick auf die Entwicklungsgeschichte und Entwicklungstechnik liegt hier auch eine Besonderheit vor. In diesem Zusammenhang ist aber ergänzend auf die bereits oben angeführte Bestimmung des § 22 Abs. 1WaffG zu verweisen, wonach eine Rechtfertigung –jedenfalls für eine Schusswaffe der Kategorie B –jedenfalls als gegeben anzunehmen ist, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohnräumen zur Selbstverteidigung bereithalten will. Auch wenn es sich um ein „schwaches Kaliber“ handelt, wurde diese Waffe zur Selbstverteidigung konstruiert und bereitgehalten, sodass auch ich diese Waffe zur Selbstverteidigung bereithalte.In diesem Zusammenhang ist aber ergänzend auf die bereits oben angeführte Bestimmung des Paragraph 22, Absatz eins W, a, f, f, G, zu verweisen, wonach eine Rechtfertigung –jedenfalls für eine Schusswaffe der Kategorie B –jedenfalls als gegeben anzunehmen ist, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohnräumen zur Selbstverteidigung bereithalten will. Auch wenn es sich um ein „schwaches Kaliber“ handelt, wurde diese Waffe zur Selbstverteidigung konstruiert und bereitgehalten, sodass auch ich diese Waffe zur Selbstverteidigung bereithalte. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte von 3 Stück Schusswaffen der Kategorie B auf 4 Stück Schusswaffen der Kategorie B abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass auch die weiteren Ausführungen geprüft wurden, und dazu fest zu stellen war, dass diese nicht geeignet waren, die ursprünglichen mitgeteilten Bedenken zu beheben und eine anders lautende Entscheidung zu begründen. Auch die Tatsache, dass der Amtssachverständige von einem falschen Sammlungsgrund ausgegangen sei, da dieser unter dem Begriff „waffentechnische Besonderheiten“ zu subsummieren wäre, ist nicht dazu geeignet, eine anders lautende Entscheidung zu begründen, da zu jenem Begriff eine Unzahl von Waffen zuordenbar wäre. Die Begründung „waffentechnische Besonderheiten“ würde dem Sammeln nach konstruktiven Merkmalen entsprechen wobei diese bei den 3 bestehenden Waffen und dem gewünschten Neuankauf des von Ihnen beschriebenen Nagant-Revolvers keinen direkten Bezug zu einander aufweisen (z.B. nach Verschluss-, Zünd- und Ladesysteme). Hierzu sei festgehalten, dass der direkte Bezug der 4 Waffen • selbstgebauter Revolver System Rast, Kal. 9mm, selbstgebauter Revolver System Gasser, Kal. .22 lr, • Pistole Walther Mod. 8, Kal. 6,35 mm und • Revolver Nagant Kal. 7,62 (Wunschobjekt) alleine aufgrund der Tatsache, dass es sich um 3 Revolver und eine Pistole handelt, keinesfalls nachvollzogen werden konnte; weder in Bezug auf Kaliber oder Ladesystem. Auch Ihrer Ergänzung, wonach gem. § 22 Abs. 1 WaffG eine Rechtfertigung jedenfalls als gegeben anzunehmen ist, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohnräumen zur Selbstverteidigung bereithalten will, reicht nicht aus um Ihre bestehende Waffenbesitzkarte zu erweitern, da eben zitierte Rechtsnorm in Verbindung mit dem § 21 Abs. 1, also der Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, steht. Auch sei angemerkt, dass die – erst im Zuge der Stellungnahme vom 12.01.2015 – eingebrachte Rechtfertigung der Selbstverteidigung nach behördlicher Ansicht keine Rechtfertigung für eine Erweiterung darstellt, da ohnedies bereits eine Waffenbesitzkarte für 3 Stk. Kategorie B-Schusswaffen besteht und diese festgesetzte Anzahl den Bedarf im Sinne einer Selbstverteidigung deckt. Die Behörde war zur Annahme der Richtigkeit der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung im Rahmen der von ihr vorzunehmenden "freien Beweiswürdigung" schon deshalb berechtigt, weil die Überzeugungskraft der ihr vorliegenden Beweise (deren innerer Wahrheitsgehalt) auch nach den Erfahrungen des täglichen Lebens für eine solche Annahme spricht (VwGH vom 18.4.1977, 2942/76 vom 23.5.1977, 1938/75 vom 17.10.1984, 83/11/0182 und vom 16.3.1978, 2715/77, 747/78).Auch Ihrer Ergänzung, wonach gem. Paragraph 22, Absatz eins, WaffG eine Rechtfertigung jedenfalls als gegeben anzunehmen ist, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohnräumen zur Selbstverteidigung bereithalten will, reicht nicht aus um Ihre bestehende Waffenbesitzkarte zu erweitern, da eben zitierte Rechtsnorm in Verbindung mit dem Paragraph 21, Absatz eins,, also der Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, steht. Auch sei angemerkt, dass die – erst im Zuge der Stellungnahme vom 12.01.2015 – eingebrachte Rechtfertigung der Selbstverteidigung nach behördlicher Ansicht keine Rechtfertigung für eine Erweiterung darstellt, da ohnedies bereits eine Waffenbesitzkarte für 3 Stk. Kategorie B-Schusswaffen besteht und diese festgesetzte Anzahl den Bedarf im Sinne einer Selbstverteidigung deckt. Die Behörde war zur Annahme der Richtigkeit der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung im Rahmen der von ihr vorzunehmenden "freien Beweiswürdigung" schon deshalb berechtigt, weil die Überzeugungskraft der ihr vorliegenden Beweise (deren innerer Wahrheitsgehalt) auch nach den Erfahrungen des täglichen Lebens für eine solche Annahme spricht (VwGH vom 18.4.1977, 2942/76 vom 23.5.1977, 1938/75 vom 17.10.1984, 83/11/0182 und vom 16.3.1978, 2715/77, 747/78). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel und verwies im Wesentlichen auf die in der Stellungnahme angeführte Argumentation. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer 3 Revolver und eine Pistole besitze, schließe nicht aus, dass er Waffen mit „waffentechnischen Besonderheiten“ sammle. II. Beweisaufnahme:römisch zwei. Beweisaufnahme: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya, Zl ***, sowie durch mündliche Verhandlung am 3.12.2015, die Einvernahme des Beschwerdeführers und das Gutachten des Sachverständigen *** im Zuge dieser Verhandlung. III. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kommt zu nachfolgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt: römisch drei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kommt zu nachfolgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt: Der Beschwerdeführer stellte am 24.11.2014 einen Antrag auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte von 3 auf 4 Stück Schusswaffen der Kategorie B. Mit E-Mail vom 25.11.2014 reichte der Beschwerdeführer eine Erklärung für seine Sammlung nach. Dabei führte er aus, dass er Waffen mit besonderen technischen Konstruktionen sammeln wolle. Weiter führte er zu jeder seiner Waffen und dem gewünschten Ankauf aus, worin die Besonderheiten in technischer Hinsicht liegen. Die belangte Behörde holte daraufhin ein waffentechnisches Gutachten ein, ob eine Sammlung von Offizierswaffen vorliege. In dem Gutachten wurde festgestellt, dass keine Sammlung von Offizierswaffen vorliege. In dem ergänzenden Gutachten in der Verhandlung führte der Sachverständige aus, dass die Waffen „technische Besonderheiten“ aufweisen und daher unter diesem Titel eine Sammlung begründen können. Dieser Sammeltitel war auch jener den der Beschwerdeführer in seinem Antrag zum Ausdruck bringen wollte. Weiter führte der Sachverständige aus, dass bei dem Beschwerdeführer davon ausgegangen werden könne, dass er mit dem Sammelthema aufgrund seiner Berufsausbildung als Geselle des Büchsenmachergewerbes vertraut ist. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung: Die Angaben des Beschwerdeführers erwiesen sich in der Verhandlung als glaubwürdig und stellte der Sachverständige in seinem Gutachten fest, dass die 4 gegenständlichen Waffen sehr wohl – wie im Antrag gedacht - als Sammlung unter dem Titel „waffenrechtliche Besonderheiten“ subsumiert werden können. Rechtlich folgt: § 20.

(1)Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu erteilen.Paragraph 20,
(1)Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu erteilen. § 21.
(1)Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das
  1. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verläßliche Menschen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das
  3. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.Paragraph 21,
(1)Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das
  1. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verläßliche Menschen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das
  3. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist. § 22.
(1)Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will.Paragraph 22,
(1)Eine Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will.
(2)Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.
(2)Ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. § 23.
(1)Im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.Paragraph 23,
(1)Im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.
(2)Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl darf - außer in den Fällen des Abs. 3 - nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports. Das Sammeln von Schusswaffen der Kategorie B kommt nur insoweit als Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist, und außerdem nachweist, daß er für die sichere Verwahrung der Schußwaffen vorgesorgt hat.
(2)Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl darf - außer in den Fällen des Absatz 3, - nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports. Das Sammeln von Schusswaffen der Kategorie B kommt nur insoweit als Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist, und außerdem nachweist, daß er für die sichere Verwahrung der Schußwaffen vorgesorgt hat.
(2a)Schusswaffen der Kategorie B, deren Modell vor 1871 entwickelt wurde, sind in die von der Behörde festgelegte Anzahl nicht einzurechnen.
(2b)Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist ihm für die Ausübung des Schießsports eine um höchstens zwei größere aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn
(2b)Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Absatz 2, eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist ihm für die Ausübung des Schießsports eine um höchstens zwei größere aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn
  1. seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind,
  2. keine Übertretungen des Waffengesetzes vorliegen,
  3. glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde.
(3)Für den Besitz von Teilen von Schusswaffen der Kategorie B, wie Trommel, Verschluß oder Lauf, muß keine gesonderte Rechtfertigung glaubhaft gemacht werden, wenn sie Zubehör einer solchen Waffe des Betroffenen sind. Eine dafür erteilte zusätzliche Bewilligung ist durch einen Vermerk im waffenrechtlichen Dokument zu kennzeichnen. Diese erlischt, sobald der Teil kein Zubehör einer Schusswaffe der Kategorie B des Betroffenen mehr ist. Im vorliegenden Fall erweist sich, dass die vom Beschwerdeführer gewünschten Waffen (wie im Antrag ausgeführt) eine Sammlung im Sinne des § 23 Abs. 2 WaffG unter dem Titel „waffenrechtliche Besonderheiten“ darstellt. Die im § 23 Abs. 2 WaffG geforderte Vertrautheit mit den Waffen und der Sammlung sowie die notwendige fachliche Kenntnis wurde beim Beschwerdeführer durch seine Ausbildung als Büchsenmacher nachgewiesen. Mit Schriftsatz vom 29.2.2016 hat der Beschwerdeführer auch die Verwahrungssituation der Waffen geschildert und Lichtbilder über diese vorgelegt. Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass auch dieses Tatbildelement erfüllt wurde.Im vorliegenden Fall erweist sich, dass die vom Beschwerdeführer gewünschten Waffen (wie im Antrag ausgeführt) eine Sammlung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, WaffG unter dem Titel „waffenrechtliche Besonderheiten“ darstellt. Die im Paragraph 23, Absatz 2, WaffG geforderte Vertrautheit mit den Waffen und der Sammlung sowie die notwendige fachliche Kenntnis wurde beim Beschwerdeführer durch seine Ausbildung als Büchsenmacher nachgewiesen. Mit Schriftsatz vom 29.2.2016 hat der Beschwerdeführer auch die Verwahrungssituation der Waffen geschildert und Lichtbilder über diese vorgelegt. Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass auch dieses Tatbildelement erfüllt wurde. Da somit alle Voraussetzungen des § 23 WaffG vorliegen war der Beschwerde stattzugeben.Da somit alle Voraussetzungen des Paragraph 23, WaffG vorliegen war der Beschwerde stattzugeben. IV Revision:römisch vier Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.192.001.2015

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