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{'item': 'LVwG-AV-54/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.03.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-54/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Strimitzer als Einzelrichterin über die Beschwerde des ***, ***, ***, gegen den Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 22.12.2015, Zl. ***, zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 22.12.2015, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer als Zeuge für den 12.01.2016, 09.30 Uhr, zur Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha geladen. Für den Fall des Nichterscheinens ohne wichtigen Grund wurde die zwangsweise Vorführung angedroht und darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im eigenen Interesse sofort mitteilen solle, wenn er zum angegebenen Termin nicht kommen könne, damit er allenfalls verschoben werden kann. Am 11.01.2016 langte bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha folgendes Schreiben ein: „EINSPRUCH Sehr geehrte Damen und Herren! Ich beziehe mich auf die Strafverfügung mit der Geschäftszahl *** und beantrag Einstellung des Verfahrens bzw. erhebe ich Einspruch gegen die Höhe der Strafe. Ich möchte Ihnen folgendes schildern: Ich, ***, war am 01.10.2015 um 16:50 Uhr als Lenker des KFZ *** anlässlich einer Verkehrskontrolle im Gemeindegebiet *** auf der ***, Höhe Strkm ***, Richtung ***, angehalten worden. Bei der Kontrolle wurde ich von den Beamten aufgefordert, entweder eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister auszuhändigen. Ich war zu dem Zeitpunkt der Kontrolle sehr Nervös und fand in der LKW Mappe als erste eine Kopie der beglaubigten Abschrift und zeigte diese den Beamten. Da ich als Ersatzfahrer im Einsatz war und nicht regelmäßig das KFZ *** lenke, wusste ich in meiner Nervosität nicht, dass sich die originale beglaubigte Abschrift in einer anderen Mappe befindet. Als ich ins Büro zurückkam, habe ich gemeinsam mit meinen Vorgesetzten die Mappen des LKWs kontrolliert und wir fanden das Original in der Mappe bei den Frachtbriefen. Aus diesem Grund beantrage ich die Einstellung des Verfahrens bzw. falls die Behörde von einer Strafbarkeit ausgeht eine Reduktion der Strafe. Mit freundlichen Grüßen ***“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich teilte dem Beschwerdeführer mit, dass sich im bezugsgegenständlichen Akt keine gegen ihn gerichtete Strafverfügung finde und sich die von ihm angegebene Geschäftszahl auf den Zeugenladungsbescheid vom 22.12.2015 bezieht und forderte ihn auf, bekannt zu geben, ob es sich bei dem Schreiben vom 11.01.2016 um eine Beschwerde gegen den Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 22.12.2015, ***, handelt und gegebenenfalls zu begründen, in wie fern er sich durch den Ladungsbescheid beschwert fühlt. Darauf antwortete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.02.2016 wie folgt: „Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe am 19.02.2016 von der Post *** Ihr Schreiben betreffend Ladungsbescheid; Beschwerde erhalten. Ich möchte Ihnen nun folgendes dazu sagen: Ich habe deswegen den Ladungsbescheid beeinsprucht, da ich in der KW 2 (auch am 12.01.2015) beruflich unterwegs war und keine Zeit gehabt hätte diesen Termin war zunehmen. Deshalb habe ich Ihnen meine Aussage schriftlich geschickt. Falls Sie der Meinung sind, ich muss doch persönlich kommen, dann bitte ich um einen erneuten Ladungsbescheid und entschuldige mich dafür. Mit freundlichen Grüßen, ***“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: § 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG 1991) lautet:Paragraph 19, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG 1991) lautet:

(1)Absatz eins,Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
(2)Absatz 2,In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
(3)Absatz 3,Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
(4)Absatz 4,Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung. Die Zeugenpflicht ist eine Rechtspflicht, deren Erfüllung auch mit Unannehmlichkeiten verbunden sein kann (VwGH vom 09.06.1995, Zl. 95/02/0054). Aufgrund des Schreibens des Beschwerdeführers vom 25.02.2016 ist die Eingabe vom 11.01.2016 als Beschwerde gegen den Ladungsbescheid vom 22.12.2015 zu werten. Der Beschwerdeführer hat, ohne, wie im Ladungsbescheid empfohlen, sich mit der Behörde in Verbindung zu setzen, die als Einspruch bezeichnete Beschwerde erhoben und in dieser Beschwerde weder angegeben, dass er dem Ladungsbescheid nicht folgen könne, noch ein Nichterscheinen in irgendeiner Form begründet. Die in der Folge vorgebrachte Begründung, beruflich unterwegs gewesen zu sein und keine Zeit gehabt zu haben, den Termin wahrzunehmen, ist in keiner Weise belegt, weshalb er auch nicht als wichtiger Grund für die Nichtbefolgung des Ladungsbescheides gewertet werden kann, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 VwGVG abgesehen werden, weil sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, VwGVG abgesehen werden, weil sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.54.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.