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§ 28§ 17§ 25a§ 114Art. 130§ 121RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.03.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-726/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 28Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), soweit sie aufrecht erhalten wurde, stattgegeben und lauten die Auflagen
- und
- des angefochtenen Bescheides vom 07.10.2014, ***, nunmehr wie folgt: Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), soweit sie aufrecht erhalten wurde, stattgegeben und lauten die Auflagen
- und
- des angefochtenen Bescheides vom 07.10.2014, ***, nunmehr wie folgt: „
- Mit der quantitativen Beweissicherung der Quelle *** wird zwei Wochen vor Baubeginn zweimal wöchentlich dadurch begonnen, dass der Zufluss am Anwesen auf Grst.Nr. ***, KG ***, gemessen wird. Während der Bauphase wird der Quellzufluss *** unterbrochen und erfolgt die Nutzwasserversorgung über die bestehende öffentliche Wasserversorgung . Während dieser Zeit wird die Abflussmenge der Quelle *** an der Ausleitung des Überlaufes nach technischer Möglichkeit zweimal wöchentlich gemessen. Ab Bewerkstelligung der Nutzwasserversorgung wieder über die bestehende Quelle ist 4 Wochen lang eine quantitative Beweissicherung zweimal wöchentlich am Anwesen *** durchzuführen.“ „
- „Sollte es wider Erwarten zu einer quantitativen Beeinträchtigung der Quelle *** kommen, ist diese durch entsprechende Maßnahmen auszugleichen: Im neuen Quellsammelschacht der WVA *** wird eine absperrbare Ablaufleitung mit der Dimension ¾-Zoll zum Quellsammelschacht *** eingebaut. Die Höhe der Ablaufleitung *** soll etwa 10 cm unter der Ablaufleitung der WVA *** zum Zwischenspeicher situiert sein. Diese Zulaufleitung ist nur bei nachgewiesenen dauerhaften quantitativen Einschränkungen, welche durch die Bautätigkeit verursacht wurden, zu öffnen.“
- Die Bauvollendungsfrist wird
§ 17Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) iVm § 112 Absatz 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) neu festgelegt bis 30. April 2017.Die Bauvollendungsfrist wird
Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 112, Absatz 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) neu festgelegt bis
- April
- Folgendes Übereinkommen, abgeschlossen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am
- Februar 2016, wird
§ 17Vw
GVG iVm § 111 Abs. 3 WRG 1959 beurkundet:Folgendes Übereinkommen, abgeschlossen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15. Februar 2016, wird
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz 3, WRG 1959 beurkundet: ● Mit der quantitativen Beweissicherung soll zwei Wochen vor Baubeginn zweimal wöchentlich der Zufluss am Anwesen von Herrn *** gemessen werden. ● Während der Bauphase wird der Quellzufluss *** unterbrochen und erfolgt die Nutzwasserversorgung über die bestehende öffentliche Wasserversorgung. Während der Ersatzwasserversorgung wird der Wasserzählerstand bei Baubeginn durch einen Vertreter der Marktgemeinde *** einvernehmlich mit Herrn *** ermittelt und vier Wochen nach Bauende wird der Wasserzählerstand ebenso erfasst und die in dieser Zeit verbrauchte Menge kommt nicht zur Verrechnung. ● An der Quelle *** soll nach Abdichtung des Ablaufes im Sammelschacht eine Trübungsmessung mittels Absetzverfahren erfolgen, um den unbeeinträchtigten Zustand darzulegen. ● Während der Bauphase wird die Abflussmenge der Quelle *** an der Ausleitung des Überlaufes nach Möglichkeit zweimal wöchentlich gemessen. ● Vier Wochen nach Beendigung der Baudurchführung wird das Überlaufwasser am Sammelschacht *** hinsichtlich Trübung mittels Absetzversuch überprüft. Bei vergleichbaren Ergebnissen mit denen vor Inangriffnahme der Bautätigkeit kann die Nutzwasserversorgung wieder über die bestehende Quelle bewerkstelligt werden. Weitere vier Wochen ist eine quantitative Beweissicherung zweimal wöchentlich am Anwesen des Herrn *** durchzuführen. ● Sollte es wider Erwarten zu einer quantitativen Beeinträchtigung der bestehenden Quelle *** kommen, so werden Ersatzmaßnahmen, wie bereits im Bescheid in Auflage 27 angesprochen, im einvernehmlichen Übereinkommen wie nachfolgend beschrieben gesetzt: Im neuen Quellsammelschacht der WVA *** wird eine absperrbare Ablaufleitung mit der Dimension ¾ Zoll zum Quellsammelschacht *** eingebaut. Die Höhe der Ablaufleitung *** soll etwa 10cm unter der Ablaufleitung der WVA *** zum Zwischenspeicher situiert sein. Diese Zulaufleitung ist nur bei nachgewiesenen dauerhaften quantitativen Einschränkungen, welche durch die Bautätigkeit verursacht wurden, zu öffnen. ● Sollte die Quelle *** aus irgendwelchen Gründen versiegen, die nicht auf die Bautätigkeit zurückzuführen sind, ist die Gemeinde nicht verpflichtet, weiterhin Wasser an Herrn *** oder an seine Rechtsnachfolger im vereinbarten Ausmaß zu liefern. 4. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis
§ 25aAbsatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) nicht zulässig.Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis
Paragraph 25 a, Absatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Das Grundstück .*** KG *** ist heute nicht mehr als solches existent. Das Wasserbenutzungsrecht des Beschwerdeführers *** ist mit diesem Grundstück verbunden und unbefristet erteilt. Aus dem alten Plan „Skizze der Wasserleitung des ***, ***, ***,“ welcher mit der Bezugsklausel auf den Bewilligungsbescheid vom
- Oktober 1931, ***, verbunden ist, ist ersichtlich, dass dieses Grundstück direkt an das heute noch bestehende Grundstück *** anschließt bzw. Teil des heute existenten Grundstückes ist. Die Marktgemeinde *** hat im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Lilienfeld ein Wasserbenutzungsrecht für eine Wasserversorgungsanlage unter der Postzahl *** eingetragen. Die Stammbewilligung ist vom
- März
- Weiters gibt es zahlreiche Änderungsbewilligungen und einige Bewilligungen im Anzeigeverfahren
§ 114
WRG 1959.Die Marktgemeinde *** hat im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Lilienfeld ein Wasserbenutzungsrecht für eine Wasserversorgungsanlage unter der Postzahl *** eingetragen. Die Stammbewilligung ist vom 09. März 1953. Weiters gibt es zahlreiche Änderungsbewilligungen und einige Bewilligungen im Anzeigeverfahren
Paragraph 114, WRG
- Um den erforderlichen Wasserbedarf in der Gemeinde besser decken zu können, hat die Marktgemeinde um Bewilligung einer weiteren Quelle im *** angesucht und wurde dazu von der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld am
- September 2014 eine mündliche Bewilligungsverhandlung durchgeführt. Der bei dieser Verhandlung nicht anwesende geohydrologische Amtssachverständige hat dann am
- September 2014 nach Durchführung eines Lokalaugenscheines ein fachliches Gutachten abgegeben. Mit Bescheid vom
- Oktober 2014, ***, wurde der Marktgemeinde *** von der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld im Namen des Landeshauptmannes von Niederösterreich die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der bestehenden Wasserversorgungsanlage unter Vorschreibung von Auflagen befristet bis
- Oktober 2104 erteilt. Umfasst werden von dieser Bewilligung die Erschließung der *** samt Quellsammelschacht, Ableitung in einen Zwischenspeicher, Weiterleitung über eine Pumpdruckleitung zu einer UV-Anlage und anschließend in den Hochbehälter *** sowie die Ableitung von Überlaufwässern aus dem Quellsammelschacht und den Zwischenspeicher in eine gemeinsame Ablaufleitung rechtsufrig in den ***. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass das Einzugsgebiet der Quelle des Beschwerdeführers nicht den örtlichen Gegebenheiten entsprechend vom Sachverständigen dargestellt wird, da dieses sich östlich der Forststraße und nicht westsüdwestlich davon befindet. Es sei an der Stelle, wo sich die Quellfassung des Beschwerdeführers befinde, die projektiere Quellfassung der Marktgemeinde bewilligt worden. Die Auflagen würden eine quantitative Beeinträchtigung des Wasserrechtes nicht verhindern. Durch die geplante Quellfassung würde es zu einem Versiegen der Quelle des Beschwerdeführers kommen. Der Beschwerdeführer ist nunmehr Eigentümer des Grundstückes, mit dem das Wasserbenutzungsrecht mit der Postzahl *** verbunden ist. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage. Beweis wurde erhoben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am
- Februar 2016 durch Erörterung der Sachlage in Anwesenheit eines geohydrologischen und eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen und des Beschwerdeführers mit seinem Rechtsvertreter sowie Erstattung der Fachgutachten des geohydrologischen und des wasserbautechnischen Amtssachverständigen. Weiters wurde ein Übereinkommen nach § 111 Abs. 3 WRG 1959 abgeschlossen, welches mit diesem Erkenntnis beurkundet wird.Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage. Beweis wurde erhoben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am
- Februar 2016 durch Erörterung der Sachlage in Anwesenheit eines geohydrologischen und eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen und des Beschwerdeführers mit seinem Rechtsvertreter sowie Erstattung der Fachgutachten des geohydrologischen und des wasserbautechnischen Amtssachverständigen. Weiters wurde ein Übereinkommen nach Paragraph 111, Absatz 3, WRG 1959 abgeschlossen, welches mit diesem Erkenntnis beurkundet wird. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Die für gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des WRG 1959 lauten auszugsweise: „§ 10.
(1)Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.
(2)In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich. . . . § 111.
(1)Nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen hat die Wasserrechtsbehörde, wenn der Antrag nicht als unzulässig abzuweisen ist, über Umfang und Art des Vorhabens und die von ihm zu erfüllenden Auflagen zu erkennen. Der Ausspruch über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten (§ 60) hat, wenn dies ohne Verzögerung der Entscheidung über das Vorhaben möglich ist, in demselben Bescheid, sonst mit gesondertem Bescheid zu erfolgen. Alle nach den Bestimmungen dieses Absatzes ergehenden Bescheide sind bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erlassen.Paragraph 111,
(1)Nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen hat die Wasserrechtsbehörde, wenn der Antrag nicht als unzulässig abzuweisen ist, über Umfang und Art des Vorhabens und die von ihm zu erfüllenden Auflagen zu erkennen. Der Ausspruch über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten (Paragraph 60,) hat, wenn dies ohne Verzögerung der Entscheidung über das Vorhaben möglich ist, in demselben Bescheid, sonst mit gesondertem Bescheid zu erfolgen. Alle nach den Bestimmungen dieses Absatzes ergehenden Bescheide sind bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erlassen. . . .
(3)Alle im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen sind auf Antrag der Beteiligten mit Bescheid zu beurkunden. Bilden den Gegenstand des Übereinkommens Rechtsverhältnisse, zu deren Regelung im Entscheidungswege die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung eines Übereinkommens zuständig gewesen wäre, findet bei Streitigkeiten über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens § 117 sinngemäß Anwendung.
(3)Alle im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen sind auf Antrag der Beteiligten mit Bescheid zu beurkunden. Bilden den Gegenstand des Übereinkommens Rechtsverhältnisse, zu deren Regelung im Entscheidungswege die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung eines Übereinkommens zuständig gewesen wäre, findet bei Streitigkeiten über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens Paragraph 117, sinngemäß Anwendung. . . . § 112.
(1)Zugleich mit der Bewilligung sind angemessene Fristen für die Bauvollendung der bewilligten Anlage kalendermäßig zu bestimmen; erforderlichenfalls können auch Teilfristen für wesentliche Anlagenteile festgesetzt und Fristen für den Baubeginn bestimmt werden. Fristverlängerungen, die durch das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten notwendig werden, sind von Amts wegen vorzunehmen. Die Nichteinhaltung solcher Fristen hat bei Wasserbenutzungsanlagen das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes (§ 27 Abs. 1 lit. f) zur Folge, sofern nicht die Wasserrechtsbehörde
§ 121Abs. 1, letzter Satz, hievon absieht.“Paragraph 112,
(1)Zugleich mit der Bewilligung sind angemessene Fristen für die Bauvollendung der bewilligten Anlage kalendermäßig zu bestimmen; erforderlichenfalls können auch Teilfristen für wesentliche Anlagenteile festgesetzt und Fristen für den Baubeginn bestimmt werden. Fristverlängerungen, die durch das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten notwendig werden, sind von Amts wegen vorzunehmen. Die Nichteinhaltung solcher Fristen hat bei Wasserbenutzungsanlagen das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes (Paragraph 27, Absatz eins, Litera f,) zur Folge, sofern nicht die Wasserrechtsbehörde
Paragraph 121, Absatz eins,, letzter Satz, hievon absieht.“ Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG u. a. die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, B-VG u.
a. die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zur Parteistellung des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass diese gegeben ist, da dessen im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes Lilienfeld mit der Wasserbuchpostzahl *** verbüchertes Wasserbenutzungsrecht im Einflussbereich der projektierten „***“ liegen könnte, eine quantitative und qualitative Beeinträchtigung dieses Wasserrechtes, jedenfalls während der Projektumsetzungsphase, kann nicht ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer hat eine Ausweitung der Auflagen zur Beweissicherung seiner Quelle und eine Präzisierung der Maßnahmen begehrt, welche im Falle einer quantitativen Beeinträchtigung zu seinen Gunsten zu setzen wären. Nach Durchführung eines Lokalaugenscheines im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am
- Februar 2016 wurde die Sach- und Rechtslage eingehend erörtert. Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Vertreter dieser Gemeinde hat dem Beschwerdeführer für die Dauer der Bauarbeiten die Versorgung seines Anwesens mit Nutzwasser, die im Zuge der Bauphase nicht aus der Quelle *** erfolgen kann, durch Bereitstellung über die öffentliche Wasserversorgung angeboten, und im Fall einer quantitativen Beeinträchtigung der Quelle des Beschwerdeführers eine Versorgung durch diese öffentliche Anlage vorgeschlagen. Es wurde anschließend das im Spruch dieses Erkenntnisses beurkundete Übereinkommen vom Vertreter der Gemeinde und vom Beschwerdeführer durch Abgabe inhaltsgleicher Willenserklärungen schriftlich formuliert und unterfertigt. Die Beurkundung wurde einvernehmlich beantragt. Der Vertreter der Grundeigentümerin des Gst. Nr. ***, KG ***, ***, hat ausdrücklich seine Zustimmung zur Herstellung der Leitung vom Quellsammelschacht „***“ zum Quellsammelschacht *** erklärt. Der unterfertigte Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde *** betreffend das Übereinkommen wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am
- März 2016 vorgelegt. Das Übereinkommen ist somit wirksam. Auf Grund der Dauer des Beschwerdeverfahrens war die Bauvollendungsfrist im Sinne der fachlichen Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen neu festzulegen.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.726.001.2014