GVG zum Spruchpunkt 1 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 50, VwGVG zum Spruchpunkt 1 als unbegründet abgewiesen., 2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden
G mit 10,-- Euro neu festgelegt.Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG mit 10,-- Euro neu festgelegt. Die Beschwerdeführerin hat
GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20,-- Euro zu leisten. Die Beschwerdeführerin hat den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen 2 Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen (§ 59 Abs. 2 AVG).Die Beschwerdeführerin hat
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20,-- Euro zu leisten. Die Beschwerdeführerin hat den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen 2 Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen (Paragraph 59, Absatz 2, AVG). 3. Bezüglich Spruchpunkt 2 wird das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren
G eingestellt. Bezüglich Spruchpunkt 2 wird das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. 4. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 130,-- Euro und ist
GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 130,-- Euro und ist
Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe zur angeführten Tatzeit am angegebenen Tatort - den Hund nicht an der Leine oder mit Maulkorb geführt, obwohl an öffentlichen Orten im Ortsbereich Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden müssen (Punkt 1), - den Hund nicht in einer Weise verwahrt, dass Menschen und Tiere nicht unzumutbar belästigt werden können (Punkt 2). Hierfür wurden über die Beschuldigte Geldstrafen in Höhe von 100,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) zu Punkt 1 und 200,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) zu Punkt 2 verhängt. In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie bereits seit Jahren mit Attacken ihres Nachbarns zu kämpfen habe. Dessen Vorwürfe würden nicht der Wahrheit entsprechen. Sie ginge mit ihrem Hund nur an der Laufleine. Sehe sie jemanden kommen, sage sie „Fuß“ und der Hund gehe brav bei ihr, ihr Hund sei nicht aggressiv. Auch am gegenständlichen Tag sei sie mit Laufleine gegangen. Der Nachbar habe sie aber sofort angebrüllt. Der Hund belle nicht und attackiere niemanden. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen: Der Hund der Beschuldigten ist bis zu einem Meter auf den Nachbarn zugelaufen und hat diesen offenbar in Angst und Schrecken versetzt. Dies kann aufgrund der festgestellten Erhebungen der Polizei, sowie auch der eigenen Angaben der Beschuldigten gegenüber den Polizeibeamten als erwiesen angesehen werden. Auch die einschreitenden Beamten haben wahrgenommen, dass der Hund ständig gebellt hat und auch den Anweisungen der Hundebesitzerin keine Folge geleistet hat. Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
1 NÖ Hundehaltegesetz hat, wer einen Hund hält, die dafür erforderliche Eignung aufzuweisen und hat das Tier in einer Weise zu führen und zu verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können.
Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Hundehaltegesetz hat, wer einen Hund hält, die dafür erforderliche Eignung aufzuweisen und hat das Tier in einer Weise zu führen und zu verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können.
2 und 3 NÖ Hundehaltegesetz müssen Hunde an öffentlichen Orten im Ortsbereich an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
Paragraph 8, Absatz 2 und 3 NÖ Hundehaltegesetz müssen Hunde an öffentlichen Orten im Ortsbereich an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Übertretungen des § 8 sind nach § 10 Abs. 1 Z 9 NÖ Hundehaltegesetz mit Geldstrafe bis zu 7.000,-- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Wochen zu bestrafen.Übertretungen des Paragraph 8, sind nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 9, NÖ Hundehaltegesetz mit Geldstrafe bis zu 7.000,-- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Wochen zu bestrafen. Aufgrund des festgestellten und als erwiesen angenommenen Sachverhaltes kann die Übertretung im Spruchpunkt 1 als erwiesen angesehen werden. Auch wenn die Hundebesitzerin – wie von ihr vorgebracht – möglicherweise den Hund an einer langen Laufleine hatte, so entspricht dies jedenfalls dann nicht der gesetzlichen Leinenpflicht, wenn dadurch nicht verhindert wird, dass sich ein Hund bis auf eine gefährliche – den Körperkontakt zulassende – Entfernung an eine andere Person herannähern kann und diese somit auch in Angst und Schrecken versetzen kann. Insbesondere dann nicht, wenn – wie die Polizeibeamten festgestellt haben – der Hund auch nicht auf die Anweisungen des Hundebesitzers reagiert und offenbar zum ständigen Bellen neigt. Zur Strafmessung ist festzustellen:
G 1991):
Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991):
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