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{'item': 'LVwG-S-806/001-2015'}

Obsah (9)§ 50§ 64§ 52§ 45§ 25aArt. 133§ 1§ 8§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.03.2016 GeschäftszahlLVwG-S-806/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 50Vw

GVG zum Spruchpunkt 1 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 50, VwGVG zum Spruchpunkt 1 als unbegründet abgewiesen., 2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden

§ 64Abs. 1 und 2 VSt

G mit 10,-- Euro neu festgelegt.Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden

Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG mit 10,-- Euro neu festgelegt. Die Beschwerdeführerin hat

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20,-- Euro zu leisten. Die Beschwerdeführerin hat den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen 2 Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen (§ 59 Abs. 2 AVG).Die Beschwerdeführerin hat

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20,-- Euro zu leisten. Die Beschwerdeführerin hat den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen 2 Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen (Paragraph 59, Absatz 2, AVG). 3. Bezüglich Spruchpunkt 2 wird das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs. 1 Z 1 VSt

G eingestellt. Bezüglich Spruchpunkt 2 wird das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. 4. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 130,-- Euro und ist

§ 52Abs. 6 Vw

GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 130,-- Euro und ist

Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe zur angeführten Tatzeit am angegebenen Tatort - den Hund nicht an der Leine oder mit Maulkorb geführt, obwohl an öffentlichen Orten im Ortsbereich Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden müssen (Punkt 1), - den Hund nicht in einer Weise verwahrt, dass Menschen und Tiere nicht unzumutbar belästigt werden können (Punkt 2). Hierfür wurden über die Beschuldigte Geldstrafen in Höhe von 100,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) zu Punkt 1 und 200,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) zu Punkt 2 verhängt. In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie bereits seit Jahren mit Attacken ihres Nachbarns zu kämpfen habe. Dessen Vorwürfe würden nicht der Wahrheit entsprechen. Sie ginge mit ihrem Hund nur an der Laufleine. Sehe sie jemanden kommen, sage sie „Fuß“ und der Hund gehe brav bei ihr, ihr Hund sei nicht aggressiv. Auch am gegenständlichen Tag sei sie mit Laufleine gegangen. Der Nachbar habe sie aber sofort angebrüllt. Der Hund belle nicht und attackiere niemanden. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen: Der Hund der Beschuldigten ist bis zu einem Meter auf den Nachbarn zugelaufen und hat diesen offenbar in Angst und Schrecken versetzt. Dies kann aufgrund der festgestellten Erhebungen der Polizei, sowie auch der eigenen Angaben der Beschuldigten gegenüber den Polizeibeamten als erwiesen angesehen werden. Auch die einschreitenden Beamten haben wahrgenommen, dass der Hund ständig gebellt hat und auch den Anweisungen der Hundebesitzerin keine Folge geleistet hat. Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

§ 1Abs.

1 NÖ Hundehaltegesetz hat, wer einen Hund hält, die dafür erforderliche Eignung aufzuweisen und hat das Tier in einer Weise zu führen und zu verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können.

Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Hundehaltegesetz hat, wer einen Hund hält, die dafür erforderliche Eignung aufzuweisen und hat das Tier in einer Weise zu führen und zu verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können.

§ 8Abs.

2 und 3 NÖ Hundehaltegesetz müssen Hunde an öffentlichen Orten im Ortsbereich an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

Paragraph 8, Absatz 2 und 3 NÖ Hundehaltegesetz müssen Hunde an öffentlichen Orten im Ortsbereich an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Übertretungen des § 8 sind nach § 10 Abs. 1 Z 9 NÖ Hundehaltegesetz mit Geldstrafe bis zu 7.000,-- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Wochen zu bestrafen.Übertretungen des Paragraph 8, sind nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 9, NÖ Hundehaltegesetz mit Geldstrafe bis zu 7.000,-- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Wochen zu bestrafen. Aufgrund des festgestellten und als erwiesen angenommenen Sachverhaltes kann die Übertretung im Spruchpunkt 1 als erwiesen angesehen werden. Auch wenn die Hundebesitzerin – wie von ihr vorgebracht – möglicherweise den Hund an einer langen Laufleine hatte, so entspricht dies jedenfalls dann nicht der gesetzlichen Leinenpflicht, wenn dadurch nicht verhindert wird, dass sich ein Hund bis auf eine gefährliche – den Körperkontakt zulassende – Entfernung an eine andere Person herannähern kann und diese somit auch in Angst und Schrecken versetzen kann. Insbesondere dann nicht, wenn – wie die Polizeibeamten festgestellt haben – der Hund auch nicht auf die Anweisungen des Hundebesitzers reagiert und offenbar zum ständigen Bellen neigt. Zur Strafmessung ist festzustellen:

§ 19Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G 1991):

Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991):

(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Erschwerende Umstände liegen nicht vor, mildernd ist die bisherige Unbescholtenheit. Den von der Behörde angenommenen persönlichen Verhältnissen ist die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten. Die Beschwerde war daher zum Spruchpunkt 1 abzuweisen. Bei der Bestimmung des § 1 Abs. 1 handelt es sich um einen Generaltatbestand, beim § 8 um den auf den gegenständlichen Sachverhalt anzuwendenden Spezialtatbestand. Mit der Bestrafung im Spruchpunkt 1 ist daher nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes der Strafanspruch erschöpft und war daher Spruchpunkt 2 aufzuheben, um eine Doppelbestrafung zu verhindern.Bei der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, handelt es sich um einen Generaltatbestand, beim Paragraph 8, um den auf den gegenständlichen Sachverhalt anzuwendenden Spezialtatbestand. Mit der Bestrafung im Spruchpunkt 1 ist daher nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes der Strafanspruch erschöpft und war daher Spruchpunkt 2 aufzuheben, um eine Doppelbestrafung zu verhindern. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.806.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.