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LVwG-AV-1306/001-2015

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.03.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1306/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
  1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
  2. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9;
  3. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
  4. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3,;
  5. Beschlüsse gemäß § 61 Abs.
  6. Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
  3. Nach § 33 Abs. 2 NÖ Feuerwehrgesetz 2015 sind die Freiwilligen Feuerwehren Körperschaften öffentlichen Rechts. Gemäß § 43 Abs. 1 NÖ Feuerwehrgesetz 2015 in Verbindung mit § 67 Abs. 1 lit. a) der Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehren ist der Feuerwehrkommandant (Disziplinar)Organ und gemäß Abs. 2 leg.cit. für die Suspendierung und Erlassung eines Disziplinarerkenntnisses gegen Feuerwehrmitglieder seiner Feuerwehr zuständig.Nach Paragraph 33, Absatz 2, NÖ Feuerwehrgesetz 2015 sind die Freiwilligen Feuerwehren Körperschaften öffentlichen Rechts. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, NÖ Feuerwehrgesetz 2015 in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz eins, Litera a,) der Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehren ist der Feuerwehrkommandant (Disziplinar)Organ und gemäß Absatz 2, leg.cit. für die Suspendierung und Erlassung eines Disziplinarerkenntnisses gegen Feuerwehrmitglieder seiner Feuerwehr zuständig. Gemäß § 83 NÖ Feuerwehrgesetz 2015 in Zusammenschau mit dem
  4. Hauptstück der Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehren ergibt sich, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe (hier eines Verweises) gegenüber einem Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr die Rechtssphäre dieses Mitgliedes betrifft und bescheidmäßig auszusprechen ist (vgl. dazu VfGH vom
  5. März 1991, Zl. G 131/90-11).Gemäß Paragraph 83, NÖ Feuerwehrgesetz 2015 in Zusammenschau mit dem
  6. Hauptstück der Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehren ergibt sich, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe (hier eines Verweises) gegenüber einem Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr die Rechtssphäre dieses Mitgliedes betrifft und bescheidmäßig auszusprechen ist vergleiche dazu VfGH vom
  7. März 1991, , Zl. G 131/90-11). Die in Übereinstimmung mit dem Feuerwehrkommando ergangene Erledigung des Feuerwehrkommandanten der Freiwilligen Feuerwehr *** vom
  8. November 2015 als der zuständigen Behörde lässt seiner Diktion nach keinen Zweifel darüber aufkommen, dass dem Beschwerdeführer eine rechtsgestaltende Erledigung, nämlich die Verhängung der Disziplinarstrafe des Verweises unter Angabe der dieser Entscheidung zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen sowie einer rudimentären Begründung zugekommen ist. Am normativen Charakter dieser - von der zuständigen Behörde ergangenen - Erledigung kann kein Zweifel bestehen. Diese Erledigung ist daher als Bescheid zu qualifizieren (vgl. VwGH vom
  9. September 1995, Zl. 94/01/0745). Die in Übereinstimmung mit dem Feuerwehrkommando ergangene Erledigung des Feuerwehrkommandanten der Freiwilligen Feuerwehr *** vom
  10. November 2015 als der zuständigen Behörde lässt seiner Diktion nach keinen Zweifel darüber aufkommen, dass dem Beschwerdeführer eine rechtsgestaltende Erledigung, nämlich die Verhängung der Disziplinarstrafe des Verweises unter Angabe der dieser Entscheidung zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen sowie einer rudimentären Begründung zugekommen ist. Am normativen Charakter dieser - von der zuständigen Behörde ergangenen - Erledigung kann kein Zweifel bestehen. Diese Erledigung ist daher als Bescheid zu qualifizieren vergleiche VwGH vom
  11. September 1995, Zl. 94/01/0745). 3.1.
  12. Im Rahmen der Entscheidung vom
  13. November 2015 sind dem Beschwerdeführer in fünf Punkten verschiedene Vergehen bzw. Übertretungen vorgehalten und der Bestrafung zugrunde gelegt worden. In Punkt 1) wurde dem Beschwerdeführer ohne nähere Konkretisierung im Rahmen der Begründung vorgeworfen, dass er interne und vertrauliche Informationen nachweislich nah außen getragen habe. Erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde vom zeugenschaftlich einvernommenen Feuerwehrkommandanten dargelegt, dass ihm von der Inhaberin einer in der Nähe befindlichen Heurigenschenke mitgeteilt worden sei, dass immer wieder von Besuchern schlecht über die Feuerwehr gesprochen werde und Informationen weitergegeben würden. Wer diese Informationen weitergegeben hat bzw. um welche Informationen es sich dabei gehandelt hat wurde gegenüber dem Kommandanten von der Inhaberin nicht näher dargelegt. Insbesondere wurde der Beschwerdeführer nicht in Zusammenhang mit diesen Vorwürfen gebracht, weshalb dieser Tatvorwurf somit als entkräftet anzusehen ist und eine Dienstpflichtverletzung nicht vorliegt. In Punkt 2) wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, keine Sitzungsprotokolle von diversen Sitzungen im Zeitraum zwischen September 2014 und Ende Juni 2015 erstellt zu haben. Im Zuge der mündlichen Verhandlung konnte geklärt werden, dass im fraglichen Zeitraum 4 – 5 Chargensitzungen und 4 Mitgliederversammlungen stattgefunden haben. Die diesbezüglichen Protokolle wurden vom Beschwerdeführer nach eigenen Angaben zwar zeitnah verfasst, aber auf Grund äußerer Umstände erst am
  14. Juni 2015 – angeblich in Absprache mit dem Feuerwehrkommandanten – übergeben. Wenngleich die Verfassung und Übermittlung von derartigen meist wenige Seiten umfassenden Protokollen zeitnah erfolgen soll, ist festzuhalten, dass angesichts der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in diesem Fall zwar ein Fehlverhalten vorliegt, welches aber iSd § 62 Abs. 2 NÖ Feuerwehrordnung keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat, sodass mit einer Belehrung und allfälligen Ermahnung durchaus das Auslangen gefunden hätte werden können.In Punkt 2) wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, keine Sitzungsprotokolle von diversen Sitzungen im Zeitraum zwischen September 2014 und Ende Juni 2015 erstellt zu haben. Im Zuge der mündlichen Verhandlung konnte geklärt werden, dass im fraglichen Zeitraum 4 – 5 Chargensitzungen und 4 Mitgliederversammlungen stattgefunden haben. Die diesbezüglichen Protokolle wurden vom Beschwerdeführer nach eigenen Angaben zwar zeitnah verfasst, aber auf Grund äußerer Umstände erst am
  15. Juni 2015 – angeblich in Absprache mit dem Feuerwehrkommandanten – übergeben. Wenngleich die Verfassung und Übermittlung von derartigen meist wenige Seiten umfassenden Protokollen zeitnah erfolgen soll, ist festzuhalten, dass angesichts der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in diesem Fall zwar ein Fehlverhalten vorliegt, welches aber iSd Paragraph 62, Absatz 2, NÖ Feuerwehrordnung keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat, sodass mit einer Belehrung und allfälligen Ermahnung durchaus das Auslangen gefunden hätte werden können. In Punkt 3) wurde dem Beschwerdeführer die unerlaubte Inbetriebnahme eines Feuerwehrfahrzeuges (VW Passat) am
  16. März 2015 vorgeworfen. Abgesehen davon, dass diesbezüglich iSd § 65 Abs. 1 NÖ Feuerwehrordnung insofern Verjährung eingetreten ist, da innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis vom Vergehen und von der Person des Disziplinarbeschuldigten vom Feuerwehrkommandanten keine Verfolgungshandlung (Ladung, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Ersuchen um Ausforschung und dergleichen) vorgenommen wurde, ist anzumerken, dass es nach den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des Kommandanten und des Beschwerdeführers zum einen nicht unüblich war (und ist), dass Feuerwehrfahrzeuge privat genutzt werden. Zum anderen ist der Beschwerdeführer als (damaliger) Leiter des Verwaltungsdienstes grundsätzlich befugt gewesen, Fahrzeuge an Mitglieder zu vergeben, wenn Kommandant und Stellvertreter nicht erreichbar waren. Am fraglichen Tag befand sich der Feuerwehrkommandant in *** auf Urlaub, während der Stellvertreter krankheitsbedingt nicht einsatzfähig war. Selbst wenn Kommandant und Stellvertreter telefonisch erreichbar waren, sind sie – vor allem in Hinblick auf einen allfälligen Einsatz – als verhindert anzusehen gewesen, sodass die vorgeworfene Dienstpflichtverletzung nicht vorlag.In Punkt 3) wurde dem Beschwerdeführer die unerlaubte Inbetriebnahme eines Feuerwehrfahrzeuges (VW Passat) am
  17. März 2015 vorgeworfen. Abgesehen davon, dass diesbezüglich iSd Paragraph 65, Absatz eins, NÖ Feuerwehrordnung insofern Verjährung eingetreten ist, da innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis vom Vergehen und von der Person des Disziplinarbeschuldigten vom Feuerwehrkommandanten keine Verfolgungshandlung (Ladung, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Ersuchen um Ausforschung und dergleichen) vorgenommen wurde, ist anzumerken, dass es nach den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des Kommandanten und des Beschwerdeführers zum einen nicht unüblich war (und ist), dass Feuerwehrfahrzeuge privat genutzt werden. Zum anderen ist der Beschwerdeführer als (damaliger) Leiter des Verwaltungsdienstes grundsätzlich befugt gewesen, Fahrzeuge an Mitglieder zu vergeben, wenn Kommandant und Stellvertreter nicht erreichbar waren. Am fraglichen Tag befand sich der Feuerwehrkommandant in *** auf Urlaub, während der Stellvertreter krankheitsbedingt nicht einsatzfähig war. Selbst wenn Kommandant und Stellvertreter telefonisch erreichbar waren, sind sie – vor allem in Hinblick auf einen allfälligen Einsatz – als verhindert anzusehen gewesen, sodass die vorgeworfene Dienstpflichtverletzung nicht vorlag. In Punkt 4) wurde dem Beschwerdeführer ohne nähere Konkretisierungen Provokationen mit den Firmen *** und *** vorgeworfen. Erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde vom zeugenschaftlich einvernommenen Feuerwehrkommandanten dargelegt, dass die Firma *** einer von mehreren Ausstattern der Freiwilligen Feuerwehr *** sei. Im Zuge eines nicht näher konkretisierten Telefonats mit dem Chef der Firma *** sei der Feuerwehkommandant gefragt worden, ob *** keine Geschäfte mehr machen wolle, weil das der Beschwerdeführer ihm gegenüber so zum Ausdruck gebracht habe. Zur Firma *** wurde vom Feuerwehrkommandanten ausgeführt, dass, nachdem beim Feuerwehrfest die Dusche und die Heizung offenkundig ausgefallen waren, der Beschwerdeführer die Firma kontaktiert habe, um den Schaden beheben zu lassen. Dabei sei er nach Aussage eines Vertreters der Firma *** sehr unfreundlich zu den Mitarbeitern gewesen. Eine nähere Darstellung dieser Unfreundlichkeiten und deren Inhalt bzw. gegenüber wem sie erfolgt sind, erfolgte nicht. Im Ergebnis ist auch dieser Tatvorwurf somit als entkräftet anzusehen, weshalb eine Dienstpflichtverletzung nicht vorliegt. In Punkt 5) wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, es als Fahrer des LAST Fahrzeuges am
  18. November 2015 zugelassen zu haben, dass drei Personen als Beifahrer mitfahren, obwohl das Fahrzeug nur für (insgesamt) drei Personen zugelassen ist. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass diese Inbetriebnahme, die nicht zu Einsatzzwecken erfolgt ist, vom Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Abrede gestellt worden ist. Bei diesem LAST Fahrzeug handelt es sich um einen Transporter Type Mercedes Sprinter, welcher für drei Personen (ein Fahrer und zwei Mitfahrer) zugelassen ist. Dabei verfügt jeder Sitzplatz über einen Sicherheitsgurt. Dass am
  19. November 2015 einer der drei Mitfahrer nicht angegurtet war, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten – ebenso wenig wie der Umstand, dass er das Fahrzeug gelenkt hat. 3.1.
  20. Eine Dienstpflichtverletzung iSd § 62 Abs. 1 NÖ Feuerwehrordnung liegt somit dem Grunde nach vor, da der Beschwerdeführer schuldhaft gegen Dienstvorschriften und Befehle verstoßen hat. Dies ist vor allem unter dem Blickwinkel zu sehen, dass beim Lenken eines Kraftfahrzeuges das Mitführen von Personen durch die Zulassung bzw. den Verwendungszweck limitiert ist. Im vorliegenden Fall ist das Kraftfahrzeug nur für drei Personen zugelassen, sodass die Beförderung einer weiteren Person, die noch dazu nicht angegurtet war, eine Verwaltungsübertretung nach § 106 Abs. 1 (Zahl) und 2 (Gurtenpflicht) KFG darstellt. Der Strafrahmen beträgt gemäß § 134 KFG für die Übertretung nach § 106 Abs. 1 KFG maximal € 5.000,- und für die Übertretung nach § 106 Abs. 2 KFG maximal €
  21. Allerdings ist für den Fall, dass es sich bei den nicht angegurteten Personen um Kindern handelt, sogar eine Vormerkung im Führerscheinregister vorgesehen (§ 106 Abs. 5 Z. 1 und 2 KFG iVm § 30a FSG).Eine Dienstpflichtverletzung iSd Paragraph 62, Absatz eins, NÖ Feuerwehrordnung liegt somit dem Grunde nach vor, da der Beschwerdeführer schuldhaft gegen Dienstvorschriften und Befehle verstoßen hat. Dies ist vor allem unter dem Blickwinkel zu sehen, dass beim Lenken eines Kraftfahrzeuges das Mitführen von Personen durch die Zulassung bzw. den Verwendungszweck limitiert ist. Im vorliegenden Fall ist das Kraftfahrzeug nur für drei Personen zugelassen, sodass die Beförderung einer weiteren Person, die noch dazu nicht angegurtet war, eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 106, Absatz eins, (Zahl) und 2 (Gurtenpflicht) KFG darstellt. Der Strafrahmen beträgt gemäß Paragraph 134, KFG für die Übertretung nach Paragraph 106, Absatz eins, KFG maximal € 5.000,- und für die Übertretung nach Paragraph 106, Absatz 2, KFG maximal €
  22. Allerdings ist für den Fall, dass es sich bei den nicht angegurteten Personen um Kindern handelt, sogar eine Vormerkung im Führerscheinregister vorgesehen (Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer eins und 2 KFG in Verbindung mit Paragraph 30 a, FSG). Diesen Überlegungen folgt, dass gerade die Inbetriebnahme eines Feuerwehrfahrzeuges mit mehr als der zugelassenen Personenzahl keinesfalls als Fehlverhalten iSd § 62 Abs. 2 NÖ Feuerwehrordnung gewertet werden kann, welches keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat, sodass eine Ermahnung ventiliert werden könnte. Diese noch vor dem eigentlichen Disziplinarverfahren vorzunehmenden, aus dem Weisungsrecht des Vorgesetzten erfließenden Maßnahmen sollen nämlich nur dann verhängt werden, wenn - infolgeDiesen Überlegungen folgt, dass gerade die Inbetriebnahme eines Feuerwehrfahrzeuges mit mehr als der zugelassenen Personenzahl keinesfalls als Fehlverhalten iSd Paragraph 62, Absatz 2, NÖ Feuerwehrordnung gewertet werden kann, welches keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat, sodass eine Ermahnung ventiliert werden könnte. Diese noch vor dem eigentlichen Disziplinarverfahren vorzunehmenden, aus dem Weisungsrecht des Vorgesetzten erfließenden Maßnahmen sollen nämlich nur dann verhängt werden, wenn - infolge der geringen Bedeutung der Dienstpflichtverletzung - ein Disziplinarverfahren und in diesem zu verhängende Strafen nicht erforderlich sind (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
  23. Auflage, 2003, S. 43 f). Bei der Ermahnung handelt es sich um eine Maßnahme, die in Bagatellsachen eine Bestrafung ersetzen soll und selbst keine darstellt. Dieser Rechtsauffassungund in diesem zu verhängende Strafen nicht erforderlich sind vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
  24. Auflage, 2003, S. 43 f). Bei der Ermahnung handelt es sich um eine Maßnahme, die in Bagatellsachen eine Bestrafung ersetzen soll und selbst keine darstellt. Dieser Rechtsauffassung folgt auch die Judikatur des VwGH (vgl. VwGH vom
  25. Jänner 1991, Zl. 90/09/0168)folgt auch die Judikatur des VwGH vergleiche VwGH vom
  26. Jänner 1991, Zl. 90/09/0168) Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass bei einer bloßen Ermahnung in generalpräventiver Hinsicht andere Feuerwehrkameraden dazu verleitet werden könnten, dies ebenso zu tun. Der Beschwerdeführer räumt ja in seiner Beschwerde selbst ein, dass in der Vergangenheit vereinzelt Überbestzungen von Feuerwehrfahrzeugen erfolgt wären. Der Verweis als gelindeste Disziplinarstrafe erscheint daher durchaus geeignet, andere Kameraden von einer Tatbegehung abzuhalten. Für generalpräventive Erwägungen reicht schon die bloße Möglichkeit der Begehung von gleichartigen Straftaten durch andere Kollegen aus; der Zweck der Generalprävention kommt nicht nur dann in Betracht, wenn andere jenes Verhalten, von welchem sie durch die Strafe abgehalten werden sollen, bereits gesetzt haben (vgl. VwGH vom
  27. Juni 2001, Zl. 97/09/0222). Schließlich wirkt die stillschweigende Duldung von Dienstpflichtverletzungen dann nicht schuldausschließend, wenn der Inhalt der verletzten Vorschrift eindeutig und die Rechtswidrigkeit der geduldeten Praxis damit offensichtlich ist (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
  28. Auflage, S. 43 f, unter Verweis auf die hg. Rechtsprechung, und VwGH vom
  29. Juni 2006, Zl. 2005/09/0041).Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass bei einer bloßen Ermahnung in generalpräventiver Hinsicht andere Feuerwehrkameraden dazu verleitet werden könnten, dies ebenso zu tun. Der Beschwerdeführer räumt ja in seiner Beschwerde selbst ein, dass in der Vergangenheit vereinzelt Überbestzungen von Feuerwehrfahrzeugen erfolgt wären. Der Verweis als gelindeste Disziplinarstrafe erscheint daher durchaus geeignet, andere Kameraden von einer Tatbegehung abzuhalten. Für generalpräventive Erwägungen reicht schon die bloße Möglichkeit der Begehung von gleichartigen Straftaten durch andere Kollegen aus; der Zweck der Generalprävention kommt nicht nur dann in Betracht, wenn andere jenes Verhalten, von welchem sie durch die Strafe abgehalten werden sollen, bereits gesetzt haben vergleiche VwGH vom
  30. Juni 2001, Zl. 97/09/0222). Schließlich wirkt die stillschweigende Duldung von Dienstpflichtverletzungen dann nicht schuldausschließend, wenn der Inhalt der verletzten Vorschrift eindeutig und die Rechtswidrigkeit der geduldeten Praxis damit offensichtlich ist vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
  31. Auflage, S. 43 f, unter Verweis auf die hg. Rechtsprechung, und VwGH vom
  32. Juni 2006, Zl. 2005/09/0041). Da im vorliegenden Fall ebenso spezialpräventiven Überlegungen anzustellen sind, erscheint die Bestätigung des erteilten Verweises durchaus geeignet, den Beschwerdeführer davon abzuhalten, dieses Fehlverhalten noch einmal zu setzen (vgl. VwGH vom
  33. März 2003, Zl. 2000/09/0134).Da im vorliegenden Fall ebenso spezialpräventiven Überlegungen anzustellen sind, erscheint die Bestätigung des erteilten Verweises durchaus geeignet, den Beschwerdeführer davon abzuhalten, dieses Fehlverhalten noch einmal zu setzen vergleiche VwGH vom
  34. März 2003, Zl. 2000/09/0134). 3.1.
  35. Weiters ist auszuführen, dass der Verweis gemäß § 63 Abs. 1 Z 1 NÖ Feuerwehrordnung die geringstmögliche Strafe (von insgesamt sechs möglichen Strafen) darstellt. Im Rahmen des Disziplinarrechts kommt der genauen Umschreibung der dem Beamten vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung in jedem einzelnen Fall (vgl. VwGH vom
  36. November 2004, Zl. 2001/09/0035, zum BDG) ebenso besondere Bedeutung zu wie den Regeln über die Strafbemessung und ihren Grundsätzen. Die Höhe jener Disziplinarstrafe, die das Feuerwehrmitglied wegen einer konkreten Dienstpflichtverletzung in einem Disziplinarverfahren zu erwarten hat, hängt hier auf besondere Weise von den Strafzumessungsregeln und ihrer Anwendung ab (vgl. VwGH vom
  37. April 2011, Zl. 2009/09/0132, zum BDG). Auch vor diesem Hintergrund ist die Verhängung eines Verweises als geringster Strafe nach der NÖ Feuerwehrordnung nicht zu beanstanden.Weiters ist auszuführen, dass der Verweis gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Feuerwehrordnung die geringstmögliche Strafe (von insgesamt sechs möglichen Strafen) darstellt. Im Rahmen des Disziplinarrechts kommt der genauen Umschreibung der dem Beamten vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung in jedem einzelnen Fall vergleiche VwGH vom
  38. November 2004, Zl. 2001/09/0035, zum BDG) ebenso besondere Bedeutung zu wie den Regeln über die Strafbemessung und ihren Grundsätzen. Die Höhe jener Disziplinarstrafe, die das Feuerwehrmitglied wegen einer konkreten Dienstpflichtverletzung in einem Disziplinarverfahren zu erwarten hat, hängt hier auf besondere Weise von den Strafzumessungsregeln und ihrer Anwendung ab vergleiche VwGH vom
  39. April 2011, Zl. 2009/09/0132, zum BDG). Auch vor diesem Hintergrund ist die Verhängung eines Verweises als geringster Strafe nach der NÖ Feuerwehrordnung nicht zu beanstanden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  40. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen,

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen,

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. Punkt 3.1.) noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht vergleiche Punkt 3.1.) noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1306.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.