Obsah (4)
§ 70§ 6§ 15§ 24RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.03.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-66/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 70Abs.
1 NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 die am Tage des Inkrafttreten dieses Gesetzes (1.2.2015) anhängigen Verfahren (mit Ausnahme hier nicht gegenständlicher Verfahren nach §§ 33 und 35 NÖ BO 1996) nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind, sind gegenständlich folgende Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 – NÖ BO 1996 maßgeblich:Da
Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 die am Tage des Inkrafttreten dieses Gesetzes (1.2.2015) anhängigen Verfahren (mit Ausnahme hier nicht gegenständlicher Verfahren nach Paragraphen 33 und 35 NÖ BO 1996) nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind, sind gegenständlich folgende Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 – NÖ BO 1996 maßgeblich:
§ 6Abs.
1 NÖ BO 1996 haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 35 Parteistellung:
Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BO 1996 haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 4 und Paragraph 35, Parteistellung:
- der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
- der Eigentümer des Baugrundstücks
- die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
- die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).
- die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.
§ 15Abs.
1 Z. 2 NÖ BO 1996 ist u.a. die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung, wenn hiedurch Festlegungen im Flächenwidmungsplan, der Stellplatzbedarf, die hygienischen Verhältnisse, der Brandschutz, der Schallschutz oder der Wärmeschutz betroffen werden können, mindestens 8 Wochen vor dem Beginn ihrer Ausführung schriftlich anzuzeigen. Wenn von der Baubehörde innerhalb dieser Frist keine Untersagung oder Mitteilung nach § 15 Abs. 3 NÖ BO 1996 erfolgt, dann darf der Anzeigeleger das Vorhaben ausführen (§ 15 Abs. 4 NÖ BO 1996).
Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BO 1996 ist u.a. die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung, wenn hiedurch Festlegungen im Flächenwidmungsplan, der Stellplatzbedarf, die hygienischen Verhältnisse, der Brandschutz, der Schallschutz oder der Wärmeschutz betroffen werden können, mindestens 8 Wochen vor dem Beginn ihrer Ausführung schriftlich anzuzeigen. Wenn von der Baubehörde innerhalb dieser Frist keine Untersagung oder Mitteilung nach Paragraph 15, Absatz 3, NÖ BO 1996 erfolgt, dann darf der Anzeigeleger das Vorhaben ausführen (Paragraph 15, Absatz 4, NÖ BO 1996). Im gegenständlichen Fall wurde ausdrücklich eine Bauanzeige (am 6.6.2012) erstattet. Diese ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 23.7.2013, 2013/05/0050) im Verfahren nach § 15 NÖ BO 1996 („Bauanzeigeverfahren“) zu erledigen, und der Erstattung einer Bauanzeige bzw. deren Kenntnisnahme durch die Baubehörde kommt keine Bescheidqualität zu, sodass keine bindende Entscheidung über die Bewilligungspflicht vorliegt. Im gegenständlichen Fall wurde ausdrücklich eine Bauanzeige (am 6.6.2012) erstattet. Diese ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 23.7.2013, 2013/05/0050) im Verfahren nach Paragraph 15, NÖ BO 1996 („Bauanzeigeverfahren“) zu erledigen, und der Erstattung einer Bauanzeige bzw. deren Kenntnisnahme durch die Baubehörde kommt keine Bescheidqualität zu, sodass keine bindende Entscheidung über die Bewilligungspflicht vorliegt. Aus dem eindeutigen Wortlaut der Einleitung des § 6 Abs. 1 NÖ BO 1996 („in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren“) geht hervor, dass die Möglichkeit der Verletzung von Nachbarrechten bei der Erledigung einer Bauanzeige nicht in Betracht kommt und die Nachbarn im Bauanzeigeverfahren nach § 15 NÖ BO 1996 keine Parteistellung haben. Nachbarn, die sich durch eine nur anzeigepflichtige Bauführung in ihren Rechten gefährdet erachten, können die Zivilgerichte (vgl. z.B. § 340 und § 364 ABGB) anrufen (siehe dazu W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht8
(2012), S. 322); weiters sind im Falle der unrichtigen Beurteilung der Bewilligungspflicht eines nach § 15 NÖ BO 1996 angezeigten Bauvorhabens durch die Baubehörde oder eines späteren Hervorkommens der Baubewilligungspflicht eines angezeigten Bauvorhabens baupolizeiliche Maßnahmen zulässig (vgl. VwGH vom 15.12.2009, 2008/05/0258). Zumal einem Nachbarn schon von Gesetzes wegen keine Parteistellung in einem Bauanzeigeverfahren zukommt, ist der angefochtene Bescheid nicht als rechtswidrig zu erkennen.Aus dem eindeutigen Wortlaut der Einleitung des Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BO 1996 („in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren“) geht hervor, dass die Möglichkeit der Verletzung von Nachbarrechten bei der Erledigung einer Bauanzeige nicht in Betracht kommt und die Nachbarn im Bauanzeigeverfahren nach Paragraph 15, NÖ BO 1996 keine Parteistellung haben. Nachbarn, die sich durch eine nur anzeigepflichtige Bauführung in ihren Rechten gefährdet erachten, können die Zivilgerichte vergleiche z.B. Paragraph 340 und Paragraph 364, ABGB) anrufen (siehe dazu W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht8
(2012), S. 322); weiters sind im Falle der unrichtigen Beurteilung der Bewilligungspflicht eines nach Paragraph 15, NÖ BO 1996 angezeigten Bauvorhabens durch die Baubehörde oder eines späteren Hervorkommens der Baubewilligungspflicht eines angezeigten Bauvorhabens baupolizeiliche Maßnahmen zulässig vergleiche VwGH vom 15.12.2009, 2008/05/0258). Zumal einem Nachbarn schon von Gesetzes wegen keine Parteistellung in einem Bauanzeigeverfahren zukommt, ist der angefochtene Bescheid nicht als rechtswidrig zu erkennen. Dazu kommt, dass nach der Aktenlage nicht einmal erwiesen ist, dass der Beschwerdeführer überhaupt „Nachbar“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 3 NÖ BO 1996 ist, da er nicht vorgebracht hat und auch aus der Grundstücksdatenbank nicht hervorgeht, dass er selbst (Mit-)Eigentümer eines Grundstückes wäre, das an das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. *** angrenzt oder von diesem nur bis zu 14 m getrennt ist. Wenn er sich in der Beschwerde als „Konsenspartner“ bezeichnet, ist ihm zu entgegnen, dass er laut Aktenlage dem seinerzeitigen Baubewilligungsverfahren nicht als Partei beigezogen war, sondern in der Bauverhandlung – wie sich aus der Niederschrift vom 3.12.2004 ergibt – lediglich als Vertreter der Frau *** fungierte.Dazu kommt, dass nach der Aktenlage nicht einmal erwiesen ist, dass der Beschwerdeführer überhaupt „Nachbar“ im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BO 1996 ist, da er nicht vorgebracht hat und auch aus der Grundstücksdatenbank nicht hervorgeht, dass er selbst (Mit-)Eigentümer eines Grundstückes wäre, das an das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. *** angrenzt oder von diesem nur bis zu 14 m getrennt ist. Wenn er sich in der Beschwerde als „Konsenspartner“ bezeichnet, ist ihm zu entgegnen, dass er laut Aktenlage dem seinerzeitigen Baubewilligungsverfahren nicht als Partei beigezogen war, sondern in der Bauverhandlung – wie sich aus der Niederschrift vom 3.12.2004 ergibt – lediglich als Vertreter der Frau *** fungierte. Ob beim Vizebürgermeister Befangenheit vorlag, braucht vom Verwaltungsgericht nicht geprüft zu werden, da dieses in der Sache selbst entscheidet und zur Heilung von Verstößen einer Behörde gegen § 7 AVG bzw. zur Erlassung einer unbefangenen Sachentscheidung berufen ist und selbst eine allfällige Befangenheit behördlicher Organwalter durch die nunmehrige Entscheidung eines unabhängigen, unbefangenen Richters im Rahmen von dessen Sachentscheidungsbefugnis saniert wäre (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014), § 7 Rz 25, rdb.at).Ob beim Vizebürgermeister Befangenheit vorlag, braucht vom Verwaltungsgericht nicht geprüft zu werden, da dieses in der Sache selbst entscheidet und zur Heilung von Verstößen einer Behörde gegen Paragraph 7, AVG bzw. zur Erlassung einer unbefangenen Sachentscheidung berufen ist und selbst eine allfällige Befangenheit behördlicher Organwalter durch die nunmehrige Entscheidung eines unabhängigen, unbefangenen Richters im Rahmen von dessen Sachentscheidungsbefugnis saniert wäre vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014), Paragraph 7, Rz 25, rdb.at). Da unstrittigerweise im September 2015 der erstinstanzliche Bescheid erlassen und die Berufung erhoben wurde und da der Gemeindevorstand seinen Beschluss über die Berufung nach der Aktenlage zweifellos in einer Sitzung vom 26.11.2015 gefasst hat, liegt bei der Datierung des angefochtenen Bescheides mit „27.11.2014“ ein offenkundiger Schreibfehler vor, den das erkennende Gericht nach § 17 VwGVG in Verbindung mit § 62 Abs. 4 AVG zu berichtigen berechtigt war.Da unstrittigerweise im September 2015 der erstinstanzliche Bescheid erlassen und die Berufung erhoben wurde und da der Gemeindevorstand seinen Beschluss über die Berufung nach der Aktenlage zweifellos in einer Sitzung vom 26.11.2015 gefasst hat, liegt bei der Datierung des angefochtenen Bescheides mit „27.11.2014“ ein offenkundiger Schreibfehler vor, den das erkennende Gericht nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG zu berichtigen berechtigt war. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG war von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.66.001.2016