GVG) als unbegründet abgewiesen, die Frist zur Beseitigung der im baupolizeilichen Auftrag näher umschriebenen und fotografisch dokumentierten Gebäude wird mit 30. Juni 2016 festgesetzt.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen, die Frist zur Beseitigung der im baupolizeilichen Auftrag näher umschriebenen und fotografisch dokumentierten Gebäude wird mit 30. Juni 2016 festgesetzt., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision
4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25, a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision
Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** wurde dem Beschwerdeführer der baupolizeiliche Auftrag erteilt, das in der Entscheidung näher umschriebene, fotografisch dokumentierte und konsenslos errichtete Mobilheim sowie ebenfalls eine näher umschriebene und fotografisch dokumentierte Blechhütte vom Grundstück ***, ***, Parzelle Nr. ***, EZ *** Katastralgemeinde *** binnen 16 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung zu entfernen. Das gegen diese Entscheidung erhobene Rechtsmittel wies der Gemeindevorstand ab, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass sowohl die aufgestellte Blechhütte als auch das Mobilheim als Gebäude im Sinne der NÖ BauO 1996 anzusehen seien, für beide keine Baubewilligung vorliege und aufgrund der bestehenden Rechtslage auch nicht erteilt werden könne, weshalb
1 i.V.m. § 35 Abs. 2 Z 3 erster Fall NÖ Bauordnung 1997 der Abbruch derselben anzuordnen gewesen wäre.das Mobilheim als Gebäude im Sinne der NÖ BauO 1996 anzusehen seien, für beide keine Baubewilligung vorliege und aufgrund der bestehenden Rechtslage auch nicht erteilt werden könne, weshalb
Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, erster Fall NÖ Bauordnung 1997 der Abbruch derselben anzuordnen gewesen wäre. Nach Zurückstellung der gegen diese Entscheidung ohne nähere Begründung erhobenen Beschwerde zur Verbesserung durch das Landesverwaltungsgericht ergänzte der Beschwerdeführer diese durch Bezeichnung der belangten Behörde, Ausführungen zur Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels und Vorbringen dahingehend, Grund seiner Beschwerde sei der, dass ohne sein Wissen das Grundstück, für welches er einen Kaufpreis von etwa einer Million Schilling aufgewendet habe, teilweise aus Baugrund bestanden habe und teilweise für die Landwirtschaft genutzt worden wäre, durch die Umwidmung auf Ödland in seinem Wert eklatant gefallen sei, weshalb er die Zurückwidmung desselben beantrage, sowie auch darauf verweisen wolle, dass er die Zusage von Gemeindeverantwortlichen erhalten hätte, dass eine derartige Umwidmung nie erfolgen werde, weshalb er nochmals um genaue Überprüfung seines Anliegens ersuche. Das verfahrensgegenständliche im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück ist im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** als Grünland-Ödland gewidmet. Auf diesem Grundstück befinden sich die im erstinstanzlichen Bescheid, sohin dem baupolizeilichen Auftrag des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** beschriebenen beiden Gebäude, also das etwa 11,60 x 3,30 m große Mobilheim, welches ein mit Teerpappe eingedecktes sattelförmiges Dach aufweist, sowie eine mit Holz verkleidete Fassadenfläche und aus einem Schlafraum, einem Wohnraum, einem Abstellraum und einem Vorraum mit Kochnische sowie WC besteht. Die ebenfalls vom Bauauftrag umfasste Blechhütte hat eine Grundfläche von etwa 2 x 1,5 m und ist ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers zwecks Unterstellmöglichkeiten für Gartengeräte erforderlich.
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben erachtet, hat es den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist im Beschwerdeverfahren (vgl. dazu VwGH am 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) grundsätzlich die zum Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen sowohl zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (vgl. VwGH 27.03.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben erachtet, hat es den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist im Beschwerdeverfahren vergleiche dazu VwGH am 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) grundsätzlich die zum Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen sowohl zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers vergleiche VwGH 27.03.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
O 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach den §§ 33 und 35 der NÖ BauO 1996 nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BauO 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach den Paragraphen 33 und 35 der NÖ BauO 1996 nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren ist bei Inkrafttreten der NÖ BauO 2014 bereits anhängig gewesen, hat allerdings zum Gegenstand einen Abbruchauftrag
O 1996, weshalb die neue Rechtslage der NÖ BauO 2014 zur Anwendung gelangt.Das gegenständliche Verfahren ist bei Inkrafttreten der NÖ BauO 2014 bereits anhängig gewesen, hat allerdings zum Gegenstand einen Abbruchauftrag
Paragraph 35, NÖ BauO 1996, weshalb die neue Rechtslage der NÖ BauO 2014 zur Anwendung gelangt.
O 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt. Auf die Konsensfähigkeit des Bauwerks kommt es daher nunmehr – anders als bei der vorherigen Rechtslage - nicht mehr an.
O 2014 ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.
sind bauliche Anlagen alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.
ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen.
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Auf die Konsensfähigkeit des Bauwerks kommt es daher nunmehr – anders als bei der vorherigen Rechtslage - nicht mehr an.
Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BauO 2014 ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.
Paragraph 4, Ziffer 6, leg.cit. sind bauliche Anlagen alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.
Paragraph 4, Ziffer 15, leg.cit. ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Bei den beiden auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück befindlichen und vom Abbruchauftrag umfassten Objekten handelt es sich jedenfalls um bauliche Anlagen im umschriebenen Sinn, zumal selbst für die werkgerechte Herstellung einer Blechhütte fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind, damit bei einer entsprechenden Benutzung eine Gefährdung von Personen und Sachen ausgeschlossen werden kann. Das angesprochene und ebenfalls vom Abbruchauftrag umfasste Mobilheim wird ausgehend von der Beschreibung auch wohnlich genutzt, zumal sich darin ein Schlafraum, ein Wohnraum, ein Abstellraum, ein Vorraum mit Kochnische und WC befinden, sowie es ebenfalls eine Fassadenverkleidung und ein zusätzlich aufgesetztes sattelförmiges Dach aufweist. Es handelt sich deshalb sowohl bei der Blechhütte als auch bei dem Mobilheim, welches kraftschlüssig mit dem Boden verbunden ist, um Bauwerke, für welche unbestrittenerweise keine baubehördliche Bewilligung vorliegt. Soferne aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch ableitbar ist, dass sich die beiden vom Abbruchauftrag umfassten Bauwerke bereits zum Zeitpunkt als er die Liegenschaft angekauft habe auf dieser befunden hätten, aus welchem Grunde er von der Zulässigkeit der Errichtung derselben ausgegangen wäre, ist diesem Argument ebenfalls kein Erfolg beschieden, zumal auch in diesem Fall von einer konsenslosen Errichtung derselben auszugehen ist. Darüberhinaus ist die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages selbst dann zulässig, wenn das konsenslos errichtete Gebäude schon jahrelang unbeanstandet existiert (vgl. dazu etwa VwGH am
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.