GVG) als unbegründet abgewiesen, die Frist zur Beseitigung der im baupolizeilichen Auftrag näher umschriebenen und fotografisch dokumentierten Gebäude wird mit 30. Juni 2016 festgesetzt.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen, die Frist zur Beseitigung der im baupolizeilichen Auftrag näher umschriebenen und fotografisch dokumentierten Gebäude wird mit 30. Juni 2016 festgesetzt., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision
4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25, a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision
Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 2. Dezember 2013 wurde dem Beschwerdeführer der baupolizeiliche Auftrag erteilt, die im Spruch der Entscheidung näher bezeichneten und fotografisch dargestellten Bauwerke und Gebäude, welche allesamt auf dem Grundstück in ***, ***, Parzelle Nr. *** EZ ***, Katastralgemeinde *** konsenslos errichtet wurden, bis spätestens 16 Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung zu entfernen. Das gegen diese Entscheidung erhobene Rechtsmittel, in welchem sich der Einschreiter darauf stützte, dass das Carport (Laube) sich auf keiner Betonfläche befinde und jederzeit wieder entfernt werden könne, sowie auch die Stahlkonstruktion nur aufgestellt sei und kein betoniertes Fundament aufweise, wurde vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als unbegründet abgewiesen. Dies unter Hinweis darauf, dass die Holzhütte ein Gebäude im Sinne der NÖ Bauordnung 1996 darstelle, es sich bei der Stahlkonstruktion um eine bauliche Anlage handle, sohin für beide Bewilligungspflicht bestehe, sowie das als Carport bezeichnete Objekt – wie auf den im Spruch des Abbruchbescheides ersichtlichen Fotos zu sehen – mehr als eine Wand aufweise und deshalb nicht nur anzeige- sondern bewilligungspflichtig wäre, wobei eine Baubewilligung bei keinem der angesprochenen und errichteten Objekte vorliege. Die in Rede stehende Liegenschaft weise unstrittig die Widmung Grünland-Ödland auf. Grundsätzliche Zielrichtung des § 19 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 sei, eine Grünlandverbauung möglichst hintanzuhalten. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit von Gebäuden im Grünland sei ein strenger, objektiver Maßstab anzulegen. Allein aus der Definition des Ödlandes als einer Fläche, die keiner oder nur einer unbedeutenden wirtschaftlichen Nutzung diene, sei zu entnehmen, dass die Errichtung eines Carports, einer Holzhütte und einer Strahlkonstruktion nicht erforderlich sein könne. Eine Baubewilligung dürfe sohin weder für das Carport, noch die Holzhütte oder die Stahlkonstruktion erteilt werden, weshalb der
O 1996 durch den angefochtenen Bescheid angeordnete Abbruch bestätigt werden musste. Das gegen diese Entscheidung erhobene Rechtsmittel, in welchem sich der Einschreiter darauf stützte, dass das Carport (Laube) sich auf keiner Betonfläche befinde und jederzeit wieder entfernt werden könne, sowie auch die Stahlkonstruktion nur aufgestellt sei und kein betoniertes Fundament aufweise, wurde vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als unbegründet abgewiesen. Dies unter Hinweis darauf, dass die Holzhütte ein Gebäude im Sinne der NÖ Bauordnung 1996 darstelle, es sich bei der Stahlkonstruktion um eine bauliche Anlage handle, sohin für beide Bewilligungspflicht bestehe, sowie das als Carport bezeichnete Objekt – wie auf den im Spruch des Abbruchbescheides ersichtlichen Fotos zu sehen – mehr als eine Wand aufweise und deshalb nicht nur anzeige- sondern bewilligungspflichtig wäre, wobei eine Baubewilligung bei keinem der angesprochenen und errichteten Objekte vorliege. Die in Rede stehende Liegenschaft weise unstrittig die Widmung Grünland-Ödland auf. Grundsätzliche Zielrichtung des Paragraph 19, Absatz 4, NÖ Raumordnungsgesetz 1976 sei, eine Grünlandverbauung möglichst hintanzuhalten. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit von Gebäuden im Grünland sei ein strenger, objektiver Maßstab anzulegen. Allein aus der Definition des Ödlandes als einer Fläche, die keiner oder nur einer unbedeutenden wirtschaftlichen Nutzung diene, sei zu entnehmen, dass die Errichtung eines Carports, einer Holzhütte und einer Strahlkonstruktion nicht erforderlich sein könne. Eine Baubewilligung dürfe sohin weder für das Carport, noch die Holzhütte oder die Stahlkonstruktion erteilt werden, weshalb der
Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, 1. Fall NÖ BauO 1996 durch den angefochtenen Bescheid angeordnete Abbruch bestätigt werden musste. Die vom Rechtsmittelwerber gegen diese Entscheidung ohne nähere Begründung erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zunächst zur Verbesserung zurückgestellt, woraufhin der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel sowohl durch Ausführungen betreffend der Rechtzeitigkeit desselben als auch der Bezeichnung der belangten Behörde ergänzte, sowie ein Vorbringen dahingehend erstattete, dass – zusammengefasst – der Grund seiner Beschwerde der sei, dass faktisch ohne sein Wissen das bezeichnete Grundstück, welches er zu einem beträchtlichen Preis angekauft hätte, zum Zeitpunkt des Ankaufs teilweise Baugrund gewesen sei, sowie teilweise auch landwirtschaftlich genutzt worden wäre. Durch die Umwidmung auf Ödland sei das Grundstück in seinem Wert eklatant gesunken, weshalb er sowohl die Zurückwidmung desselben beantrage, als auch darauf hinweisen wolle, dass er nach dem Ankauf des Grundstückes seitens eines Verantwortlichen der Gemeinde die Zusage erhalten hätte, dass eine Umwidmung nicht stattfinden werde, sowie auch Bauwerke wie die hier in Rede stehenden, auf der Liegenschaft verbleiben dürften, weshalb er nochmals um die genaue Überprüfung seines Anliegens ersuche. Das verfahrensgegenständliche im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück ist ausgehend vom rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** als Grünland-Ödland gewidmet. Auf diesem Grundstück befinden sich die im erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters, sohin dem baupolizeilichen Auftrag beschriebenen und fotografisch dokumentierten Gebäude und Bauwerke, sohin ein Carport, eine Holzhütte sowie eine teilweise mit Beplankung versehene Stahlkonstruktion.
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben erachtet, hat es den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant im Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich (vgl. dazu VwGH am 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) die zum Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (vgl. VwGH am 27.03.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben erachtet, hat es den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant im Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich vergleiche dazu VwGH am 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) die zum Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers vergleiche VwGH am 27.03.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
O 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach den §§ 33 und 35 der NÖ BauO 1996 nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BauO 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach den Paragraphen 33 und 35 der NÖ BauO 1996 nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren ist bei Inkrafttreten der NÖ BauO 2014 bereits anhängig gewesen, hat allerdings als Gegenstand einen Abbruchauftrag
O 1996, weshalb bereits die neue Rechtslage der NÖ BauO 2014 zur Anwendung gelangt.Das gegenständliche Verfahren ist bei Inkrafttreten der NÖ BauO 2014 bereits anhängig gewesen, hat allerdings als Gegenstand einen Abbruchauftrag
Paragraph 35, NÖ BauO 1996, weshalb bereits die neue Rechtslage der NÖ BauO 2014 zur Anwendung gelangt.
O 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt. Auf die Konsensfähigkeit des Bauwerks kommt es daher nunmehr – anders als bei der vorherigen Rechtslage - nicht mehr an.
O 2014 ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.
sind bauliche Anlagen alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.
ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen.
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Auf die Konsensfähigkeit des Bauwerks kommt es daher nunmehr – anders als bei der vorherigen Rechtslage - nicht mehr an.
Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BauO 2014 ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.
Paragraph 4, Ziffer 6, leg.cit. sind bauliche Anlagen alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.
Paragraph 4, Ziffer 15, leg.cit. ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Bei sämtlichen der drei auf dem gegenständlichen Grundstück befindlichen und vom Abbruchauftrag umfassten Objekten handelt es sich um bauliche Anlagen im oben bezeichneten Sinn. Dies, weil zunächst für die werkgerechte Herstellung selbst einer Holzhütte fachtechnische Kenntnisse als notwendig und erforderlich anzusehen sind, weil bei nicht werkgerechter Herstellung Einsturzgefahr bestünde und sohin eine Gefährdung von Personen und Sachen nicht ausgeschlossen werden könnte (vgl. VwGH am
GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt stand unstrittig fest, sowie es sich im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ausschließlich um Rechtsfragen handelt, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu auch VwGH am 21. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038).Die Entscheidung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt stand unstrittig fest, sowie es sich im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ausschließlich um Rechtsfragen handelt, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu auch VwGH am 21. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis angesichts des vorliegenden Sachverhaltes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und dazu auch eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, auf welche sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in seiner Entscheidung stützen konnte, vorliegt. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage lagen ebenfalls nicht vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis angesichts des vorliegenden Sachverhaltes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und dazu auch eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, auf welche sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in seiner Entscheidung stützen konnte, vorliegt. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage lagen ebenfalls nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.851.001.2014
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