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{'item': 'LVwG-AV-853/001-2014'}

Obsah (8)§ 28§ 25Art. 133§ 33§ 70§ 35§ 4§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.03.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-853/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen, die Frist zur Beseitigung des im baupolizeilichen Auftrag näher umschriebenen und fotografisch dokumentierten Gebäudes wird mit 30. Juni 2016 festgesetzt.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen, die Frist zur Beseitigung des im baupolizeilichen Auftrag näher umschriebenen und fotografisch dokumentierten Gebäudes wird mit 30. Juni 2016 festgesetzt., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25, a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, , Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 2. Dezember 2013 wurde dem Beschwerdeführer der baupolizeiliche Auftrag erteilt, die im Spruch der Entscheidung umschriebenen und fotografisch dokumentierten Bauwerke und Gebäude, welche auf dem Grundstück in ***, ***, Parzelle Nr. ***, EZ *** Katastralgemeinde *** konsenslos errichtet wurden, bis spätestens 16 Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung zu entfernen. In dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittel machte der Einschreiter geltend, das Mobilheim befinde sich auf Rädern und könne jederzeit verschoben werden, die Holzhütten hingegen seien für diverse Gartengeräte vorgesehen und befänden sich nicht auf einem gemauerten Sockel, darüberhinaus sei beim Ankauf des Grundstückes zugesagt worden, dass bewegliche Sachen auf demselben aufgestellt werden dürfen. Mit der verfahrensgegenständlichen Entscheidung hat der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** die erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen und dazu nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, sowie Zitat der rechtlich relevanten Bestimmungen ausgeführt, dass es sich bei den auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft befindlichen Holzhütten und des WCs um Gebäude im Sinne der NÖ BauO 1996 handle, sowie die vom Berufungswerber als Wohnmobil bezeichneten Objekte Mobilheime darstellen würden, wie den Fotos eindeutig zu entnehmen sei. Bei einem Mobilheim handle es sich ebenfalls um einen Bau, weil es während seiner zweckentsprechenden Benützung meist auf Stützen stehe und die Aufstellung auf Rädern in der Regel nur eine Umgehungshandlung darstelle. Wie beispielsweise bei aufgestellten Containern müsse die kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden somit nicht unbedingt ein Fundament aus Mauerwerk oder Beton sein, sondern genüge bereits das Gewicht. Eine etwaige Ausnahmeregelung betreffend der Aufstellung der Mobilheime komme vorliegendenfalls nicht zum Tragen, weil sich diese auf einer Liegenschaft befänden, die die Widmung Grünland-Ödland aufweise. Die Aufstellung der Mobilheime sei sohin ebenfalls bewilligungspflichtig im Sinne der NÖ BauO 1996 und liege eine derartige Bewilligung nicht vor. Grundsätzliche Zielrichtung des § 19 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 sei, eine Grünlandverbauung möglichst hintanzuhalten. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit von Gebäuden im Grünland sei ein strenger, objektiver Maßstab anzulegen. Allein aus der Definition des Ödlandes als einer Fläche, die keiner oder nur einer unbedeutenden wirtschaftlichen Nutzung diene, sei zu entnehmen, dass die Errichtung zweier Mobilheime, dreier Holzhütten und eines WC-Gebäudes nicht erforderlich sein könne. Eine Baubewilligung könne somit weder für das Gebäude noch für die Mobilheime (als Wohnmobil bezeichnet) erteilt werden, weshalb

§ 33Abs. 1 i.V.m. § 35 Abs. 2 Z 3 erster Fall NÖ Bau

O der vom Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz angeordnete Abbruch bestätigt werden musste.Mit der verfahrensgegenständlichen Entscheidung hat der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** die erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen und dazu nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, sowie Zitat der rechtlich relevanten Bestimmungen ausgeführt, dass es sich bei den auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft befindlichen Holzhütten und des WCs um Gebäude im Sinne der NÖ BauO 1996 handle, sowie die vom Berufungswerber als Wohnmobil bezeichneten Objekte Mobilheime darstellen würden, wie den Fotos eindeutig zu entnehmen sei. Bei einem Mobilheim handle es sich ebenfalls um einen Bau, weil es während seiner zweckentsprechenden Benützung meist auf Stützen stehe und die Aufstellung auf Rädern in der Regel nur eine Umgehungshandlung darstelle. Wie beispielsweise bei aufgestellten Containern müsse die kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden somit nicht unbedingt ein Fundament aus Mauerwerk oder Beton sein, sondern genüge bereits das Gewicht. Eine etwaige Ausnahmeregelung betreffend der Aufstellung der Mobilheime komme vorliegendenfalls nicht zum Tragen, weil sich diese auf einer Liegenschaft befänden, die die Widmung Grünland-Ödland aufweise. Die Aufstellung der Mobilheime sei sohin ebenfalls bewilligungspflichtig im Sinne der NÖ BauO 1996 und liege eine derartige Bewilligung nicht vor. Grundsätzliche Zielrichtung des Paragraph 19, Absatz 4, NÖ Raumordnungsgesetz 1976 sei, eine Grünlandverbauung möglichst hintanzuhalten. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit von Gebäuden im Grünland sei ein strenger, objektiver Maßstab anzulegen. Allein aus der Definition des Ödlandes als einer Fläche, die keiner oder nur einer unbedeutenden wirtschaftlichen Nutzung diene, sei zu entnehmen, dass die Errichtung zweier Mobilheime, dreier Holzhütten und eines WC-Gebäudes nicht erforderlich sein könne. Eine Baubewilligung könne somit weder für das Gebäude noch für die Mobilheime (als Wohnmobil bezeichnet) erteilt werden, weshalb

Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, erster Fall NÖ BauO der vom Bürgermeister als Baubehörde römisch eins. Instanz angeordnete Abbruch bestätigt werden musste. Die vom Rechtsmittelwerber gegen diese Entscheidung zunächst ohne nähere Begründung erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Verbesserung zurückgestellt, woraufhin der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel sowohl durch Ausführungen betreffenden dessen Rechtzeitigkeit als auch durch Bezeichnung der belangten Behörde ergänzte und ein Vorbringen dahingehend erstattete, dass – zusammengefasst – Grund seiner Beschwerde der sei, dass faktisch ohne sein Wissen das bezeichnete Grundstück, welches er zu einem beträchtlichen Preis angekauft hätte, zum Zeitpunkt des Ankaufs teilweise ein Baugrund gewesen sei, sowie es zum anderen Teil landwirtschaftlich genutzt wurde. Durch die Umwidmung auf Ödland sei das Grundstück in seinem Wert eklatant gesunken, weshalb er sowohl die Rückwidmung desselben beantrage, als auch darauf hinweisen wolle, dass er nach dem Ankauf des Grundstückes seitens eines Verantwortlichen der Gemeinde die Zusage erhalten hätte, dass eine Umwidmung nicht stattfinden werde, sowie auch Bauwerke oder Gebäude, wie die hier in Rede stehenden, auf der Liegenschaft verbleiben dürften, weshalb er nochmals um die genaue Überprüfung seines Anliegens ersuche. Das verfahrensgegenständliche im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück weist ausgehend vom rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** die Widmung Grünland-Ödland auf. Auf diesem Grundstück befinden sich die im erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters, sohin dem baupolizeilichen Auftrag, beschriebenen und fotografisch dokumentierten Gebäude und Bauwerke, also ein Wohnmobil, zwei Holzhütten mit integriertem Wohnmobil, sowie eine weitere Holzhütte und ein WC-Gebäude.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben erachtet, hat es den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant im Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich (vgl. dazu VwGH am 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) die zum Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (vgl. VwGH am 27.03.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben erachtet, hat es den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant im Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich vergleiche dazu VwGH am 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) die zum Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers vergleiche VwGH am 27.03.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.

§ 70Abs. 1 NÖ Bau

O 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach den §§ 33 und 35 der NÖ BauO 1996 nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.

Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BauO 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach den Paragraphen 33 und 35 der NÖ BauO 1996 nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren ist bei Inkrafttreten der NÖ BauO 2014 bereits anhängig gewesen, hat allerdings einen Abbruchauftrag

§ 35NÖ Bau

O 1996 zum Gegenstand, weshalb bereits die neue Rechtslage der NÖ BauO 2014 zur Anwendung gelangt.Das gegenständliche Verfahren ist bei Inkrafttreten der NÖ BauO 2014 bereits anhängig gewesen, hat allerdings einen Abbruchauftrag

Paragraph 35, NÖ BauO 1996 zum Gegenstand, weshalb bereits die neue Rechtslage der NÖ BauO 2014 zur Anwendung gelangt.

§ 35Abs. 2 Z 2 NÖ Bau

O 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt. Auf die Konsensfähigkeit des Bauwerks kommt es daher nunmehr – anders als bei der vorherigen Rechtslage – nicht mehr an.

§ 4Z 7 NÖ Bau

O 2014 ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.

§ 4Z 6 leg.cit.

sind bauliche Anlagen alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.

§ 4Z 15 leg.cit.

ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen.

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Auf die Konsensfähigkeit des Bauwerks kommt es daher nunmehr – anders als bei der vorherigen Rechtslage – nicht mehr an.

Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BauO 2014 ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.

Paragraph 4, Ziffer 6, leg.cit. sind bauliche Anlagen alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.

Paragraph 4, Ziffer 15, leg.cit. ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Bei sämtlichen der drei auf dem gegenständlichen Grundstück befindlichen und vom Abbruchauftrag umfassten Objekten handelt es sich um bauliche Anlagen im oben bezeichneten Sinn. Dies, weil selbst für die werkgerechte Herstellung einer Holzhütte fachtechnische Kenntnisse als notwendig und erforderlich anzusehen sind, weil bei nicht werkgerechter Herstellung Einsturzgefahr bestünde und deshalb eine Gefährdung von Personen und Sachen nicht ausgeschlossen werden könnte (vgl. VwGH am

  1. September 1997, Zl. 97/05/0139).Bei sämtlichen der drei auf dem gegenständlichen Grundstück befindlichen und vom Abbruchauftrag umfassten Objekten handelt es sich um bauliche Anlagen im oben bezeichneten Sinn. Dies, weil selbst für die werkgerechte Herstellung einer Holzhütte fachtechnische Kenntnisse als notwendig und erforderlich anzusehen sind, weil bei nicht werkgerechter Herstellung Einsturzgefahr bestünde und deshalb eine Gefährdung von Personen und Sachen nicht ausgeschlossen werden könnte vergleiche VwGH am
  2. September 1997, Zl. 97/05/0139). Die auf dem Grundstück aufgestellten Mobilheime, von denen eines in zwei Holzhütten integriert ist, stellen ebenfalls Bauwerke im Sinne der NÖ BauO dar, zumal sie der regelmäßigen Unterbringung von Sachen dienen bzw. der Begehbarkeit und dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen. Der von der belangten Behörde getätigten rechtlichen Beurteilung, diese Mobilheime als Container zu werten, ist deshalb nicht entgegen zu treten, zumal auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes derartige containerartige Objekte als bewilligungspflichtige Bauwerke im Sinne der anzuwendenden baurechtlichen Bestimmungen qualifiziert werden (vgl. dazu etwa VwGH am
  3. Dezember 2013, Zl. 2013/06/0152) bzw. am
  4. November 2007, Zl. 2007/06/0229.Die auf dem Grundstück aufgestellten Mobilheime, von denen eines in zwei Holzhütten integriert ist, stellen ebenfalls Bauwerke im Sinne der NÖ BauO dar, zumal sie der regelmäßigen Unterbringung von Sachen dienen bzw. der Begehbarkeit und dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen. Der von der belangten Behörde getätigten rechtlichen Beurteilung, diese Mobilheime als Container zu werten, ist deshalb nicht entgegen zu treten, zumal auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes derartige containerartige Objekte als bewilligungspflichtige Bauwerke im Sinne der anzuwendenden baurechtlichen Bestimmungen qualifiziert werden vergleiche dazu etwa VwGH am
  5. Dezember 2013, Zl. 2013/06/0152) bzw. am
  6. November 2007, Zl. 2007/06/
  7. Aus dem Hinweis des Beschwerdeführers dahingehend, dass weder die Holzhütten noch die Wohnmobile auf einem Fundament stünden lässt sich für seinen Standpunkt nichts gewinnen, zumal seitens des Verwaltungsgerichtshofes die feste Verbindung von Bauwerken mit dem Boden bereits unter dem Gesichtspunkt eines entsprechend großen Gewichtes derselben bejaht wird. Die feste Verbindung aller bezeichneten verfahrensgegenständlichen Objekte mit dem Boden ist deshalb als gegeben anzunehmen. Ob die verfahrensgegenständlichen Bauwerke bei Erlassung des Abbruchauftrages bewilligungs- bzw. anzeigefähig waren, musste aufgrund der diesbezüglichen Anwendung der NÖ BauO 2015 nicht geprüft werden, weshalb sich auch nicht die Frage stellte, ob die im derzeit gültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** ausgewiesene Widmung „Grünland-Ödland“ die Erteilung einer Baubewilligung für die gegenständlichen Bauwerke zuließe, ebenso ist es nicht von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer eine Änderung des Flächenwidmungsplanes anstrebt oder bereits beantragt hat, zumal kein Rechtsanspruch eines Einzelnen auf Änderung einer Verordnung besteht. Eine etwaige diesbezüglich anderslautende Zusage an den Beschwerdeführer ist ebenfalls nicht dazu geeignet, eine andere Entscheidung herbeizuführen, weil bereits die NÖ BauO 1969 und die NÖ BauO 1996 nur diesbezügliche schriftliche Bewilligungen vorsahen, also die Bewilligungspflicht auch nach diesen Bauordnungen gegeben war. Die Voraussetzungen für die Erteilung des Abbruchauftrages lagen deshalb vor, weshalb der erhobenen Beschwerde kein Erfolg beschieden war. Die Ausführungsfrist für den Abbruchauftrag war allerdings bis 30.06.2016 zu erstrecken. Die Entscheidung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt stand unstrittig fest, sowie es sich im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtfragen handelt, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH am 21. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038).Die Entscheidung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt stand unstrittig fest, sowie es sich im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtfragen handelt, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu VwGH am 21. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis angesichts des vorliegenden Sachverhaltes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, auf welche sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in seiner Entscheidung stützen konnte. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage lagen nicht vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis angesichts des vorliegenden Sachverhaltes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, auf welche sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in seiner Entscheidung stützen konnte. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage lagen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.853.001.2014

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