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{'item': 'LVwG-AV-854/001-2014'}

Obsah (8)§ 28§ 25Art. 133§ 33§ 70§ 35§ 4§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.03.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-854/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen, die Frist zur Beseitigung der im baupolizeilichen Auftrages näher umschriebenen und fotografisch dokumentierten Gebäude und Bauwerke wird mit 30. Juni 2016 festgesetzt.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen, die Frist zur Beseitigung der im baupolizeilichen Auftrages näher umschriebenen und fotografisch dokumentierten Gebäude und Bauwerke wird mit 30. Juni 2016 festgesetzt., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25, a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, , Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Marktgemeinde *** vom 2. Dezember 2013 wurde dem Beschwerdeführer der baupolizeiliche Auftrag erteilt, die im Spruch der Entscheidung näher umschriebenen und fotografisch dokumentierten Container, WC-Gebäude, Holz- und Blechhüten sowie ein Carport, sämtliche konsenslos auf der Liegenschaft in ***, ***, Parzelle ***, GZ *** KG *** errichtet, bis spätestens 16 Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung zu entfernen. In dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittel stützte sich der Einschreiter im Wesentlichen darauf, dass der Container nicht fix aufgestellt sondern beweglich sei und sohin kein Bauwerk darstelle, sowie das Carport bzw. die Laube nicht zur Unterstellung eines Fahrzeuges diene, die auf dem Grundstück befindlichen Holzhütten zum Unterstellen für Rasenmäher und Gartengeräte erforderlich seien und ebenfalls kein Betonfundament aufwiesen. Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** versagte mit der verfahrensgegenständlichen Entscheidung dem erhobenen Rechtsmittel den Erfolg und führte dazu begründend aus, die auf der in Rede stehenden Liegenschaft aufgestellten Holzhütten, die Blechhütte, das WC-Gebäude, der Container und das Carport seien Gebäude oder bauliche Anlagen im Sinne der NÖ Bauordnung. Für deren Errichtung sei eine schriftliche Bewilligung erforderlich, welche allerdings aufgrund der Aktenlage nicht vorliege, sowie die Liegenschaft die Widmung „Grünland-Ödland“ aufweise. Grundsätzliche Zielrichtung des § 19 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 sei es, eine Grünlandverbauung möglichst hintanzuhalten. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit von Gebäuden im Grünland sei ein strenger, objektiver Maßstab anzulegen. Allein aus der Definition des Ödlandes als einer Fläche, die keiner oder nur einer unbedeutenden wirtschaftlichen Nutzung diene, sei zu entnehmen, dass die Errichtung der oben angeführten Gebäude und baulichen Anlagen nicht erforderlich sein könne. Aus diesen Gründen konnte jedenfalls eine jeweilige Baubewilligung nicht erteilt werden, sondern war vielmehr

§ 33Abs. 1 i.V.m. § 35 Abs. 2 Z 3 erster Fall NÖ Bau

O 1996 der von der Erstbehörde angeordnete Abbruch zu bestätigen.Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** versagte mit der verfahrensgegenständlichen Entscheidung dem erhobenen Rechtsmittel den Erfolg und führte dazu begründend aus, die auf der in Rede stehenden Liegenschaft aufgestellten Holzhütten, die Blechhütte, das WC-Gebäude, der Container und das Carport seien Gebäude oder bauliche Anlagen im Sinne der NÖ Bauordnung. Für deren Errichtung sei eine schriftliche Bewilligung erforderlich, welche allerdings aufgrund der Aktenlage nicht vorliege, sowie die Liegenschaft die Widmung „Grünland-Ödland“ aufweise. Grundsätzliche Zielrichtung des Paragraph 19, Absatz 4, NÖ Raumordnungsgesetz 1976 sei es, eine Grünlandverbauung möglichst hintanzuhalten. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit von Gebäuden im Grünland sei ein strenger, objektiver Maßstab anzulegen. Allein aus der Definition des Ödlandes als einer Fläche, die keiner oder nur einer unbedeutenden wirtschaftlichen Nutzung diene, sei zu entnehmen, dass die Errichtung der oben angeführten Gebäude und baulichen Anlagen nicht erforderlich sein könne. Aus diesen Gründen konnte jedenfalls eine jeweilige Baubewilligung nicht erteilt werden, sondern war vielmehr

Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, erster Fall NÖ BauO 1996 der von der Erstbehörde angeordnete Abbruch zu bestätigen. Die vom Rechtsmittelwerber gegen diese Entscheidung zunächst ohne nähere Begründung erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht zur Verbesserung zurückgestellt und vom Beschwerdeführer daraufhin dahingehend ergänzt, als er Ausführungen betreffend der Rechtzeitigkeit tätige und die belangte Behörde bezeichnete, sowie - zusammengefasst - bezüglich des gegenständlichen Falles in etwa vorbrachte, dass das bezeichnete Grundstück faktisch ohne sein Wissen, dies nachdem er es zu einem nicht unbeträchtlichen Preis angekauft gehabt habe, wobei es zum Zeitpunkt des Ankaufs teilweise Baugrund gewesen und teilweise landwirtschaftlich genutzt worden wäre, durch Umwidmung auf Ödland in seinem Wert eklatant gesunken sei, aus welchem Grund er ebenfalls die Rückwidmung desselben beantrage und noch darauf hinweisen wolle, dass er nach dem Ankauf des Grundstückes seitens eines Verantwortlichen der Gemeinde die Zusage erhalten hätte, dass keine Umwidmung stattfinden werde und die auf dem Grundstück befindlichen Bauwerke, wie etwa Container, Holz oder Blechhütten, WC-Anlagen, Carport oder ebenfalls der dort abgestellte Wohnwagen verbleiben dürften, weshalb er nochmals um die genaue Überprüfung seiner Anliegen ersuche. Das verfahrensgegenständliche im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück ist entsprechend dem rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** als Grünland-Ödland gewidmet. Auf diesem Grundstück befinden sich die im erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters, sohin dem baupolizeilichen Auftrag, näher umschriebenen und fotografisch dokumentierten Container, WC-Gebäude, Holzhütten, Carport und Blechhütte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben erachtet, hat es den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant im Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich (vgl. dazu VwGH am 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) die zum Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – sowohl zum Vor- als auch Nachteil des Beschwerdeführers (vgl. VwGH am 27.03.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben erachtet, hat es den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant im Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich vergleiche dazu VwGH am 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) die zum Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – sowohl zum Vor- als auch Nachteil des Beschwerdeführers vergleiche VwGH am 27.03.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.

§ 70Abs. 1 NÖ Bau

O 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach den §§ 33 und 35 der NÖ BauO 1996 nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.

Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BauO 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach den Paragraphen 33 und 35 der NÖ BauO 1996 nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren ist bei Inkrafttreten der NÖ BauO 2014 bereits anhängig gewesen, hat allerdings als Gegenstand einen Abbruchauftrag

§ 35NÖ Bau

O 1996, weshalb bereits die neue Rechtslage der NÖ BauO 2014 zur Anwendung gelangt.Das gegenständliche Verfahren ist bei Inkrafttreten der NÖ BauO 2014 bereits anhängig gewesen, hat allerdings als Gegenstand einen Abbruchauftrag

Paragraph 35, NÖ BauO 1996, weshalb bereits die neue Rechtslage der NÖ BauO 2014 zur Anwendung gelangt.

§ 35Abs. 2 Z 2 NÖ Bau

O 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt. Auf die Konsensfähigkeit des Bauwerks kommt es daher nunmehr – anders als bei der vorherigen Rechtslage – nicht mehr an.

§ 4Z 7 NÖ Bau

O 2014 ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.

§ 4Z 6 leg.cit.

sind bauliche Anlagen alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.

§ 4Z 15 leg.cit.

ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen.

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Auf die Konsensfähigkeit des Bauwerks kommt es daher nunmehr – anders als bei der vorherigen Rechtslage – nicht mehr an.

Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BauO 2014 ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.

Paragraph 4, Ziffer 6, leg.cit. sind bauliche Anlagen alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.

Paragraph 4, Ziffer 15, leg.cit. ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Es handelt sich bei sämtlichen in den Spruchpunkten

  1. bis
  2. des baupolizeilichen Auftrages vom 02.12.2013 genannten Objekten um bauliche Anlagen im oben bezeichneten Sinn. Betreffend des Containers ist zwar ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen nicht für dessen Aufstellung erforderlich, wohl aber für die Fabrikation desselben. Die kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden ergibt sich bereits aus dem Eigengewicht des Containers (vgl. dazu VwGH am 30.09.2015, 2013/06/0251). Ausgehend davon handelt es bei dem Container um ein Gebäude im Sinne der NÖ BauO 2014 (vgl. VwGH am
  3. Dezember 2013, Zl. 2013/06/0152). Ebenso bei den im Spruch des Abbruchauftrages angeführten Holz- und Blechhütten, sowie des WC-Gebäudes, für deren fachgerechte Herstellung fachtechnische Kenntnisse schon deshalb als erforderlich anzusehen sind, weil bei nicht werkgerechter Herstellung eine Einsturzgefahr besteht und sohin eine Gefährdung von Personen und Sachen nicht auszuschließen ist (vgl. dazu VwGH am
  4. September 1997, Zl. 97/05/0139). Die kraftschlüssige Verbindung der bezeichneten Objekte mit dem Boden ergibt sich aus deren Eigengewicht. Ebenso handelt es sich bei dem Carport ausgehend von seiner Größe und der Dacheindeckung desselben um ein Bauwerk, sohin eine bauliche Anlage, wobei wiederum aufgrund des entsprechend großen Gewichtes von einer Verbindung desselben mit dem Boden auszugehen ist. Die Frage, ob das verfahrensgegenständliche Carport bei Erlassung des Abbruchauftrages bewilligungs- bzw. anzeigefähig war, musste aufgrund der Anwendung der NÖ BauO 2014 nicht geprüft werden, sowie sich ebenfalls nicht die Frage stellte, ob die im derzeit gültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** ausgewiesene Widmung „Grünland-Ödland“ die Erteilung einer Baubewilligung für das Carport zuließe, weshalb es auch nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung ist, ob der Beschwerdeführer eine Änderung des Flächenwidmungsplanes anstrebt oder beantragt hat. Abgesehen davon, dass ein Rechtsanspruch eines Einzelnen auf Abänderung einer Verordnung nicht besteht, ist für einen derartigen Antrag auch keine Zuständigkeit der belangten Behörde, sohin des Gemeindevorstandes gegeben.Betreffend des Containers ist zwar ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen nicht für dessen Aufstellung erforderlich, wohl aber für die Fabrikation desselben. Die kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden ergibt sich bereits aus dem Eigengewicht des Containers vergleiche dazu VwGH am 30.09.2015, 2013/06/0251). Ausgehend davon handelt es bei dem Container um ein Gebäude im Sinne der NÖ BauO 2014 vergleiche VwGH am
  5. Dezember 2013, Zl. 2013/06/0152). Ebenso bei den im Spruch des Abbruchauftrages angeführten Holz- und Blechhütten, sowie des WC-Gebäudes, für deren fachgerechte Herstellung fachtechnische Kenntnisse schon deshalb als erforderlich anzusehen sind, weil bei nicht werkgerechter Herstellung eine Einsturzgefahr besteht und sohin eine Gefährdung von Personen und Sachen nicht auszuschließen ist vergleiche dazu VwGH am
  6. September 1997, Zl. 97/05/0139). Die kraftschlüssige Verbindung der bezeichneten Objekte mit dem Boden ergibt sich aus deren Eigengewicht. Ebenso handelt es sich bei dem Carport ausgehend von seiner Größe und der Dacheindeckung desselben um ein Bauwerk, sohin eine bauliche Anlage, wobei wiederum aufgrund des entsprechend großen Gewichtes von einer Verbindung desselben mit dem Boden auszugehen ist. Die Frage, ob das verfahrensgegenständliche Carport bei Erlassung des Abbruchauftrages bewilligungs- bzw. anzeigefähig war, musste aufgrund der Anwendung der NÖ BauO 2014 nicht geprüft werden, sowie sich ebenfalls nicht die Frage stellte, ob die im derzeit gültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** ausgewiesene Widmung „Grünland-Ödland“ die Erteilung einer Baubewilligung für das Carport zuließe, weshalb es auch nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung ist, ob der Beschwerdeführer eine Änderung des Flächenwidmungsplanes anstrebt oder beantragt hat. Abgesehen davon, dass ein Rechtsanspruch eines Einzelnen auf Abänderung einer Verordnung nicht besteht, ist für einen derartigen Antrag auch keine Zuständigkeit der belangten Behörde, sohin des Gemeindevorstandes gegeben. Betreffend der vom Beschwerdeführer geltend gemachten mündlichen Zusage eines Organwalters der Marktgemeinde ***, getätigt nach Ankauf des Grundstückes, dass dort etwa derartige Bauwerke aufgestellt bzw. verbleiben dürften, ist diese ebenfalls nicht dazu geeignet, eine für ihn andere Entscheidung herbeizuführen, weil bereits die NÖ BauO 1969 und die NÖ BauO 1996 nur schriftliche Bewilligungen vorsahen, also die Bewilligungspflicht auch nach diesen Bauordnungen gegeben war. Die Voraussetzungen für die Erteilung des Abbruchauftrages waren deshalb gegeben, weshalb der Beschwerde kein Erfolg beschieden war, die Ausführungsfrist war allerdings aufgrund der Dauer des Verfahrens bis zum
  7. Juni 2016 zu erstrecken. Die Entscheidung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt stand unstrittig fest, sowie es sich im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtfragen handelt, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu auch VwGH am 21. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038).Die Entscheidung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt stand unstrittig fest, sowie es sich im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtfragen handelt, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu auch VwGH am 21. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis angesichts des vorliegenden Sachverhaltes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und dazu auch eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, auf welche sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in seiner Entscheidung stützen konnte, vorliegt. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage lagen nicht vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis angesichts des vorliegenden Sachverhaltes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und dazu auch eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, auf welche sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in seiner Entscheidung stützen konnte, vorliegt. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage lagen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.854.001.2014

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