RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.03.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1260/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Dr. Pichler als Einzelrichter über die Beschwerde des ***, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch RA Dr. Christoph Naske in ***, ***, gegen den Bescheid der BH Mödling vom 29.10.2015 zu Zl. ***, betreffend die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am Sitz der belangten Behörde vom 17.02.2016 gemäß § 29 Abs. 1 und 2 VwGVG verkündet folgenden Spruch des Erkenntnisses mit den wesentlichen Entscheidungsgründen und sohin zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Dr. Pichler als Einzelrichter über die Beschwerde des ***, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch RA Dr. Christoph Naske in ***, ***, gegen den Bescheid der BH Mödling vom 29.10.2015 zu Zl. ***, betreffend die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am Sitz der belangten Behörde vom 17.02.2016 gemäß Paragraph 29, Absatz eins und 2 VwGVG verkündet folgenden Spruch des Erkenntnisses mit den wesentlichen Entscheidungsgründen und sohin zu Recht erkannt:
- Vorliegender Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die bescheidmäßig zu Zl: *** seitens der BH Mödling festgesetzte Entzugsdauer für die Klassen AM, A1, A2, A und B bis 19.07.2017 herabgesetzt wird auf einschließlich 19.04.
- Der Bescheidspruch dahingehend, dass *** bis einschließlich 19.07.2017 keine Lenkberechtigung erteilt werden darf, wird behoben.
- Die mit dem bekämpften Bescheid unter den Punkten 2) und 3) angeordneten Maßnahmen einer Nachschulung und die weiters angeordneten, begleitenden Maßnahmen in diesen Punkten bleiben vollinhaltlich aufrecht.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 29.10.2015 zu Zl. *** wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer *** die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge spruchgenannter Klassen bis einschließlich 19.04.2017 entzogen und ausgesprochen, dass ihm bis einschließlich 19.07.2017 keine Lenkberechtigung erteilt werden darf, weiters die Anordnung einer begleitenden Maßnahme, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme erfolgte. Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehrige Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde, die ausdrücklich lediglich darauf abzielt, der Beschwerde dahingehend Folge zu geben und die Entzugsdauer erheblich zu verkürzen, dies unter Darlegung begründender Umstände, auf die sich gegenständliches Begehr stützt. In Hinblick auf dieses Vorbringen wurde am 17.02.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, in der einerseits sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Rechtsvertretung vorliegende Beschwerde dahingehend präzisierten, dass ausschließlich die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung bekämpft werde, keinesfalls die Punkte 2) und 3) gegenständlichen Bescheides, wurde nach Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes der Beschwerdeführer einvernommen, erfolgte schlussendlich die Verkündung obig angeführten Spruches, wo dem Begehr in moderatem Ausmaß gefolgt wurde, dahingehend zu präzisieren ist. Vorweg ist festzuhalten, dass grundsätzlich die seitens der BH Mödling gegenständlich angezogene Entzugsdauer rechtskonform erscheint. Unter Bedachtnahme auf die einzelnen Umstände dieses Falles, aufgrund der durchaus glaubhaften, nachvollziehbaren Verantwortung, der offen zur Schau getragenen Schuldeinsichtigkeit und der daraus anzunehmenden positiven Zukunftsprognose konnte in Hinblick auf die speziellen, als glaubhaft angesehenen, zwischenzeitig weggefallenen, Umstände und Ursachen, die zum alkoholisierten Lenkens eines Kraftfahrzeuges in gegenständlichem Anlassfall führten, einmalig mit einer Verkürzung der Entzugsdauer vorgegangen werden. Unter Berücksichtigung der Umstände gegenständlicher Amtshandlung der intervenierenden Polizeibeamten, des Umstandes, dass auch das Verwaltungsstrafverfahren – resultierend aus gegenständlichem Vorfall – rechtskräftig abgeschlossen und in keinem Stadium des Verfahrens seitens des Beschwerdeführers bekämpft wurde, sowie Milderungsgründe der Geständigkeit und der Reue vorliegen, die glaubhaft dargelegte Ursache des Alkoholkonsums zwischenzeitig offenbar weggefallen ist, sohin der Anlassfall des übermäßigen Konsumierens von Alkohol nicht mehr gegeben ist, des freiwilligen Einschaltens eines Mediators und psychologischer Beratung in Hinblick dieser Umstände durch den Beschwerdeführer, war anlassbezogen der Grund für die Teilstattgabe der Beschwerde, gerichtet auf eine Verkürzung der Entzugsdauer. Jedoch selbst in Hinblick des Umstandes, dass beruflich gesehen hier eine günstige Zukunftsprognose anzunehmen ist, konnte eine deutlichere Herabsetzung der Entzugsdauer in Hinblick auf die einschlägigen, zeitlich vorgelagerten, Übertretungen nicht Platz greifen, sind dies Umstände, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Festsetzung einer längeren Entzugsdauer – als die gesetzlich normierte Mindestentzugsdauer – erforderlich machen. Es war daher auch unter Berücksichtigung eines spezial- und generalpräventiven Aspektes die Entzugsdauer neu festzusetzen, steht diese auch im Einklang mit der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur und der Rechtsprechung des LVwG NÖ. Zum Ausschluss der ordentlichen Revision: Die Frage der Neufestsetzung der Entzugsdauer der Lenkberechtigung stellt gegenständlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar, fällt die getroffene Entscheidung in den Rahmen des rechtlich normierten Ermessungsspielraumes des Gerichtes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1260.001.2015