RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.03.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-166/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Einzelrichter Mag. Dr. Becksteiner über die von Frau *** mit Schreiben vom 07.02.2016 erhobene Beschwerde gegen das mit
- Februar 2016 datierte und als Bescheid bezeichnete Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt betreffend bedarfsorientierte Mindestsicherung (Wiedereinsteigerbonus) nachfolgenden BESCHLUSS
- Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
- Die Revision wird für nicht zulässig erklärt. Rechtsgrundlagen: § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Begründung: Aufgrund eines von Frau *** gestellten Antrages auf Gewährung des Wiedereinsteigerbonus im Rahmen der bedarfsorientierten Mindestsicherung hat die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt ein mit
- Februar 2016, ***, datiertes Schreiben mit der Bezeichnung „Bescheid“ an Frau ***gerichtet. In diesem Schreiben werden zunächst diverse Rechtsgrundlagen angeführt und danach folgt die Begründung. Aus dieser Begründung lässt sich zwar erschließen, dass der Antrag wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen wurde, die Zurückweisung selbst ergibt sich daraus aber nicht. Dagegen hat Frau *** mit E-Mail vom 07.02.2016 Beschwerde erhoben und ausführlich dargelegt, warum ihrer Ansicht nach der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde und positiv erledigt werden müsse. Beantragt wurde daher die Behebung des bekämpften Bescheides sowie die positive Entscheidung über den rechtzeitig eingebrachten Antrag. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat, ohne auf das Beschwerdevorbringen einzugehen, wie folgt erwogen: Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ob im konkreten Einzelfall überhaupt ein Bescheid vorliegt, ist nach den Allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsrechts – insbesondere nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – zu beurteilen. Daraus ergibt sich, dass zu den essenziellen Bescheidbestandteilen neben der bescheiderlassenden Behörde und dem Empfänger auch der Spruch des Bescheides zu rechnen ist. Bereits bei Fehlen eines der drei genannten Bestandteile liegt ein Bescheid nicht vor. Im gegenständlichen Fall dürfte durch ein technisches Versehen der Spruch des Bescheides nicht gedruckt worden sein, weshalb das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom
- Februar 2016 mit der GZ. *** nicht die Anforderungen an einen Bescheid erfüllt. Wenn aber gar kein Bescheid vorliegt, so ist dagegen auch eine Beschwerde nicht möglich, weshalb spruchgemäß die Beschwerde zurückzuweisen war. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der von Frau *** gestellte Antrag auf Gewährung des Wiedereinsteigerbonus im Rahmen der bedarfsorientierten Mindestsicherung nach wie vor offen ist und wird die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt über diesen Antrag noch zu entscheiden haben. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, insbesondere ist nicht von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Es ist somit nur die außerordentliche Revision zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.166.001.2016