RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.03.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-201/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 30aAbs.
1, 3, 8 und 9; 1.
Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2.
§ 30bAbs.
3; 2.
Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3.
§ 61Abs.
2. 3.
Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
- Mit Bescheid der Marktgemeinde ***, vom
- Oktober 2015, Kunden-Nr. ***, wurde der Beschwerdeführerin für die in ihrem Eigentum befindliche Liegenschaft mit der Anschrift ***, ***, vier 120 Liter Restmülltonnen bei 13Entleerungen zugeteilt. Dieser Bescheid wurde im Instanzenzug bekämpft (vgl. dazu die Entscheidung des erkennenden Gerichtes zu Zl. LVwG-AV-39/001-2016).Mit Bescheid der Marktgemeinde ***, vom
- Oktober 2015, Kunden-Nr. ***, wurde der Beschwerdeführerin für die in ihrem Eigentum befindliche Liegenschaft mit der Anschrift ***, ***, vier 120 Liter Restmülltonnen bei 13Entleerungen zugeteilt. Dieser Bescheid wurde im Instanzenzug bekämpft vergleiche dazu die Entscheidung des erkennenden Gerichtes zu Zl. LVwG-AV-39/001-2016). Grundsätzlich darf festgestellt werden, dass sich die gegenständliche Liegenschaft der Beschwerdeführerin im Pflichtbereich der Abfallwirtschaftsverordnung der Marktgemeinde *** gelegen ist und dass das darauf befindliche Gebäude durch die Beschwerdeführerin (durch Vermietung dreier Wohnungen) genutzt wird. Gemäß § 9 Abs. 1 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 war die Beschwerdeführerin somit grundsätzlich verpflichtet, die auf dem gegenständlichen Grundstück anfallenden nicht gefährlichen Siedlungsabfälle durch Einrichtungen der Gemeinde entsorgen zu lassen. Dieser Umstand wird von der Beschwerdeführerin auch dem Grunde nach nicht bestrittenGrundsätzlich darf festgestellt werden, dass sich die gegenständliche Liegenschaft der Beschwerdeführerin im Pflichtbereich der Abfallwirtschaftsverordnung der Marktgemeinde *** gelegen ist und dass das darauf befindliche Gebäude durch die Beschwerdeführerin (durch Vermietung dreier Wohnungen) genutzt wird. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 war die Beschwerdeführerin somit grundsätzlich verpflichtet, die auf dem gegenständlichen Grundstück anfallenden nicht gefährlichen Siedlungsabfälle durch Einrichtungen der Gemeinde entsorgen zu lassen. Dieser Umstand wird von der Beschwerdeführerin auch dem Grunde nach nicht bestritten 3.1.
- Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens betreffend die erfolgte Vorschreibung von jährlichen Abfallwirtschaftsgebühren und –abgaben (ein vom Verpflichtungsverfahren abgeleitetes Verfahren nach dem Regime der BAO) ist somit nur mehr das Bestehen des Abgabenanspruches bzw. die Höhe der vorgeschriebenen Abgabe. Gemäß § 4 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Der Abgabenanspruch entsteht grundsätzlich unabhängig von einer behördlichen Tätigkeit. Er setzt daher keine diesbezügliche Bescheiderlassung voraus. Der Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches ist bedeutsam u.a. für die Abgabenfestsetzung, welche - außer dies wäre gesetzlich vorgesehen - vor diesem Zeitpunkt nicht zulässig ist. Weiters kann auch die Fälligkeit von Abgaben niemals vor Entstehung des Abgabenanspruches liegen (vgl. dazu Ritz, BAO3, Tz 2 ff u. Tz 14 zu § 4).Gemäß Paragraph 4, BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Der Abgabenanspruch entsteht grundsätzlich unabhängig von einer behördlichen Tätigkeit. Er setzt daher keine diesbezügliche Bescheiderlassung voraus. Der Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches ist bedeutsam u.a. für die Abgabenfestsetzung, welche - außer dies wäre gesetzlich vorgesehen - vor diesem Zeitpunkt nicht zulässig ist. Weiters kann auch die Fälligkeit von Abgaben niemals vor Entstehung des Abgabenanspruches liegen vergleiche dazu Ritz, BAO3, Tz 2 ff u. Tz 14 zu Paragraph 4,). 3.1.
- Wenn nun von der Beschwerdeführerin im Zuge der Bekämpfung des - abgeleiteten -Abgabenbescheides vorgebracht wird, dass die Liegenschaft nicht bzw. nur kaum bewohnt werde, ist dem zu entgegnen, dass diese Umstände nicht Gegenstand des Abgabenverfahrens sind, da in diesem Verfahren zu prüfen ist, ob die Vorschreibung der Abgaben und Gebühren zu Recht – also auf Basis des NÖ AWG 1992 und der geltenden Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes nach dem Verfahrensregime der BAO – erfolgt ist. Ist nämlich ein (alle) diese Festsetzungsmerkmale enthaltender Bescheid ergangen und in Rechtskraft erwachsen, so können die sich auf diese Grundlage stützenden Abgabenbescheide nicht mehr mit Einwendungen gegen die bescheidmäßig vorgeschriebene Zahl der Abfuhrtermine in Frage gestellt werden (vgl. VwGH vom
- November 1995, Zl. 95/17/0425).Wenn nun von der Beschwerdeführerin im Zuge der Bekämpfung des - abgeleiteten -Abgabenbescheides vorgebracht wird, dass die Liegenschaft nicht bzw. nur kaum bewohnt werde, ist dem zu entgegnen, dass diese Umstände nicht Gegenstand des Abgabenverfahrens sind, da in diesem Verfahren zu prüfen ist, ob die Vorschreibung der Abgaben und Gebühren zu Recht – also auf Basis des NÖ AWG 1992 und der geltenden Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes nach dem Verfahrensregime der BAO – erfolgt ist. Ist nämlich ein (alle) diese Festsetzungsmerkmale enthaltender Bescheid ergangen und in Rechtskraft erwachsen, so können die sich auf diese Grundlage stützenden Abgabenbescheide nicht mehr mit Einwendungen gegen die bescheidmäßig vorgeschriebene Zahl der Abfuhrtermine in Frage gestellt werden vergleiche VwGH vom
- November 1995, , Zl. 95/17/0425). 3.1.
- Im Ergebnis konnte eine Verletzung der einschlägigen Abgabenvorschriften bzw. eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht feststellt werden, weshalb sich die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet erwies und der angefochtene Bescheid daher zu bestätigen war. 3.1.
- Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.1.
- Ergänzende Anmerkungen: Im vorliegenden Fall ist der dieser Abgabenschreibung zugrunde liegende Zuteilungsbescheid, der dem Verfahrensregime des AVG unterliegt, im Instanzenzug bekämpft worden. Mit Beschluss des erkennenden Gerichts zu Zl. LVwG-AV-39/001-2016 ist der Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes behoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand zurückverwiesen worden. Sollte es im Zuge des vor dem Gemeindevorstand fortzusetzenden Verfahrens zu einer Änderung der Zahl und Größe der zugeteilten Müllbehälter kommen, wird von den Abgabenbehörden der Gemeinde gemäß § 295 BAO vorzugehen sein. § 295 Abs. 1 BAO soll gewährleisten, dass abgeleitete Bescheide dem aktuell vorliegenden Grundlagenbescheid (und der materiellen Rechtslage) entsprechen. Die grundsätzliche Funktion der genannten Vorschrift besteht darin, abgeleitete Bescheide mit den aktuellen Inhalten der zu Grunde liegenden Feststellungsbescheide in Einklang zu bringen (vgl. in diesem Sinn VwGH vom
- Juli 1997, Zl. 95/13/0044 und 0045, und vom
- Februar 2015, Zl. 2012/15/0127).Im vorliegenden Fall ist der dieser Abgabenschreibung zugrunde liegende Zuteilungsbescheid, der dem Verfahrensregime des AVG unterliegt, im Instanzenzug bekämpft worden. Mit Beschluss des erkennenden Gerichts zu Zl. LVwG-AV-39/001-2016 ist der Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes behoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand zurückverwiesen worden. Sollte es im Zuge des vor dem Gemeindevorstand fortzusetzenden Verfahrens zu einer Änderung der Zahl und Größe der zugeteilten Müllbehälter kommen, wird von den Abgabenbehörden der Gemeinde gemäß Paragraph 295, BAO vorzugehen sein. Paragraph 295, Absatz eins, BAO soll gewährleisten, dass abgeleitete Bescheide dem aktuell vorliegenden Grundlagenbescheid (und der materiellen Rechtslage) entsprechen. Die grundsätzliche Funktion der genannten Vorschrift besteht darin, abgeleitete Bescheide mit den aktuellen Inhalten der zu Grunde liegenden Feststellungsbescheide in Einklang zu bringen vergleiche in diesem Sinn VwGH vom ,
- Juli 1997, Zl. 95/13/0044 und 0045, und vom
- Februar 2015, Zl. 2012/15/0127). 3.
- Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
- auch dargelegt wird.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
- auch dargelegt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.201.001.2016