Obsah (14)
§ 279§ 25aArt. 133§ 3§ 4§ 30a§ 30b§ 61§ 9§ 10§ 243§ 39§ 274§ 295RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.03.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-202/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 279
Bundesabgabenordnung (BAO) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** ersatzlos behoben.1. Der Beschwerde wird
Paragraph 279, Bundesabgabenordnung (BAO) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** ersatzlos behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
- Sachverhalt: 1.
- Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Oktober 2015, Kunden-Nr. ***, wurde Frau *** (in der Folge: Beschwerdeführerin) für das in Ihrem Eigentum befindliche, mit einem Wohngebäude bebaute Grundstück mit der topographischen Anschrift ***, ***, die Anzahl der aufzustellenden Müllbehälter neu festgesetzt, als mit Wirkung ab
- November 2015 vier 120 Liter Restmülltonnen bei 13 Abfuhren zugeteilt wurden. Begründend wird unter Verweis auf § 9 Abs. 1 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 und der geltenden Abfallwirtschaftsverordnung der Gemeinde dargelegt, dass die Eigentümer von im Abfuhrbereich gelegenen Grundstücken verpflichtet seien, den Müll und die aufgrund der Abfallwirtschaftsverordnung der Gemeinde in die Müllabfuhr einbezogenen Stoffe in den aufzustellenden oder anzubringenden Müllbehältern zu lagern und durch die Einrichtungen abführen zu lassen, deren sich die Gemeinde zur Durchführung der Müllabfuhr bedient. Da das gegenständliche Grundstück in dem in der Abfallwirtschaftsverordnung bestimmten Abfuhrbereich gelegen sei, wäre die Verpflichtung zur Teilnahme an der öffentlichen Müllabfuhr auszusprechen gewesen. Die Art und Anzahl der aufzustellenden oder anzubringenden Müllbehälter sei dem Bedarf und dem erfahrungsgemäß Innerhalb eines Abfuhrzeitraumes anfallenden Müll entsprechend festgesetzt worden. Dieser Bescheid wurde im Instanzenzug bekämpft (vgl. dazu die Entscheidung des erkennenden Gerichtes zu Zl. LVwG-AV-39/001-2016).Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Oktober 2015, Kunden-Nr. ***, wurde Frau *** (in der Folge: Beschwerdeführerin) für das in Ihrem Eigentum befindliche, mit einem Wohngebäude bebaute Grundstück mit der topographischen Anschrift ***, ***, die Anzahl der aufzustellenden Müllbehälter neu festgesetzt, als mit Wirkung ab
- November 2015 vier 120 Liter Restmülltonnen bei 13 Abfuhren zugeteilt wurden. Begründend wird unter Verweis auf Paragraph 9, Absatz eins, NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 und der geltenden Abfallwirtschaftsverordnung der Gemeinde dargelegt, dass die Eigentümer von im Abfuhrbereich gelegenen Grundstücken verpflichtet seien, den Müll und die aufgrund der Abfallwirtschaftsverordnung der Gemeinde in die Müllabfuhr einbezogenen Stoffe in den aufzustellenden oder anzubringenden Müllbehältern zu lagern und durch die Einrichtungen abführen zu lassen, deren sich die Gemeinde zur Durchführung der Müllabfuhr bedient. Da das gegenständliche Grundstück in dem in der Abfallwirtschaftsverordnung bestimmten Abfuhrbereich gelegen sei, wäre die Verpflichtung zur Teilnahme an der öffentlichen Müllabfuhr auszusprechen gewesen. Die Art und Anzahl der aufzustellenden oder anzubringenden Müllbehälter sei dem Bedarf und dem erfahrungsgemäß Innerhalb eines Abfuhrzeitraumes anfallenden Müll entsprechend festgesetzt worden. Dieser Bescheid wurde im Instanzenzug bekämpft vergleiche dazu die Entscheidung des erkennenden Gerichtes zu , Zl. LVwG-AV-39/001-2016). 1.
- Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Oktober 2015, Kunden-Nr. ***, wurde der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab
- November 2015 für die im o.a. Bescheid zugewiesenen vier 120 Liter Restmülltonnen mit 13 Abfuhren
§ 3
NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz eine jährliche Seuchenvorsorgeabgabe von € 25,50 wie folgt vorgeschrieben:Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ,
- Oktober 2015, Kunden-Nr. ***, wurde der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab
- November 2015 für die im o.a. Bescheid zugewiesenen vier 120 Liter Restmülltonnen mit 13 Abfuhren
Paragraph 3, NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz eine jährliche Seuchenvorsorgeabgabe von € 25,50 wie folgt vorgeschrieben: für ein angefangenes jährliches Behältervolumen 1 x 13,50 € 13,50 € für jede weiteren angefangenen 1.000 L 3 x 4,00 € 12,00 € Gesamt 25,50 € Begründend wird ausgeführt, dass für das im Spruch genannte Grundstück nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes ein jährliches Restmüllbehältervolumen (Mülltonnen oder Müllsäcke) in der im Spruch genannten Höhe zugeteilt worden sei. Das Restmüllbehältervolumen ergebe sich aus der Größe des Müllbehälters und der Anzahl der festgesetzten Abfuhrtermine.
§ 3
NÖ Seuchenvorsorgeabgabengesetz sei für das für ein Grundstück im Pflichtbereich (§ 3 Z. 9 NÖ AWG 1992) zugeteilte oder für ein Grundstück aufgrund eines Ansuchens vereinbarte jährliche Restmüllbehältervolumen eine Seuchenvorsorgeabgabe zu entrichten.
§ 4
NÖ Seuchenvorsorgeabgabengesetz ergebe sich die Höhe der jährlichen Seuchenvorsorgeabgabe aus dem Produkt des für ein Grundstück zugeteilten oder vereinbarten jährlichen Restmüllbehältervolumens mit dem Hebesatz. Der Hebesatz betrage fürBegründend wird ausgeführt, dass für das im Spruch genannte Grundstück nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes ein jährliches Restmüllbehältervolumen (Mülltonnen oder Müllsäcke) in der im Spruch genannten Höhe zugeteilt worden sei. Das Restmüllbehältervolumen ergebe sich aus der Größe des Müllbehälters und der Anzahl der festgesetzten Abfuhrtermine.
Paragraph 3, NÖ Seuchenvorsorgeabgabengesetz sei für das für ein Grundstück im Pflichtbereich (Paragraph 3, Ziffer 9, NÖ AWG 1992) zugeteilte oder für ein Grundstück aufgrund eines Ansuchens vereinbarte jährliche Restmüllbehältervolumen eine Seuchenvorsorgeabgabe zu entrichten.
Paragraph 4, NÖ Seuchenvorsorgeabgabengesetz ergebe sich die Höhe der jährlichen Seuchenvorsorgeabgabe aus dem Produkt des für ein Grundstück zugeteilten oder vereinbarten jährlichen Restmüllbehältervolumens mit dem Hebesatz. Der Hebesatz betrage für 1 . für ein angefangenes jährliches Behältervolumen € 13,50 2 . für jede weiteren angefangenen 1.000 L € 4,00 Dieser Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung, in der ausdrücklich auf die Möglichkeit der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich binnen eines Monats ab Zustellung hingewiesen wird. 1.
- Gegen diesen vorgenannten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
- November 2015 rechtzeitig ein als Berufung bezeichnetes Rechtsmittel und begründete dieses im Wesentlichen damit, dass sie als Eigentümerin des Hauses ***, *** die Verpflichtung habe, an der Müllbeseitigung teilzunehmen. In diesem Haus gebe es 4 Wohnungen. Ein Mieter habe eine Mülltonne. Die Mieter von 2 Wohnungen seien sehr selten (monatelang gar nicht) hier, da sie beruflich und privat viel unterwegs wären. Diese Personen besäßen jeweils ein eigenes Haus und hätten dort eine Mülltonne. Und eine Wohnung sei seit jeher leerstehend und unbewohnt. Es könne für diese leerstehende Wohnung jederzeit der Nachweis gebracht werden, dass hier weder Strom noch Gas verbraucht würden und auch kein Abfall anfalle.Es sei laut NÖ Abfallwirtschaftsgesetz nicht vorgeschrieben, dass man pro Wohnung eine Tonne nehmen "müsse", sondern nur pro Liegenschaft. Es werde daher der Antrag gestellt, den Bescheid der Mülltonnen entsprechend zu reduzieren.Gegen diesen vorgenannten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
- November 2015 rechtzeitig ein als Berufung bezeichnetes Rechtsmittel und begründete dieses im Wesentlichen damit, dass sie als Eigentümerin des Hauses ***, *** die Verpflichtung habe, an der Müllbeseitigung teilzunehmen. In diesem Haus gebe es 4 Wohnungen. Ein Mieter habe eine Mülltonne. Die Mieter von 2 Wohnungen seien sehr selten (monatelang gar nicht) hier, da sie beruflich und privat viel unterwegs wären. Diese Personen besäßen jeweils ein eigenes Haus und hätten dort eine Mülltonne. Und eine Wohnung sei seit jeher leerstehend und unbewohnt. Es könne für diese leerstehende Wohnung jederzeit der Nachweis gebracht werden, dass hier weder Strom noch Gas verbraucht würden und auch kein Abfall anfalle., Es sei laut NÖ Abfallwirtschaftsgesetz nicht vorgeschrieben, dass man pro Wohnung eine Tonne nehmen "müsse", sondern nur pro Liegenschaft. Es werde daher der Antrag gestellt, den Bescheid der Mülltonnen entsprechend zu reduzieren. 1.
- Mit der nunmehr in Beschwerde gezogenen Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
- Dezember 2015, ohne Zahl, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wird im Wesentlichen nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als wesentlich erachteten Rechtsvorschriften dargelegt, dass es im Haus der Beschwerdeführerin vier Wohnungen gebe. Die Mieter von 2 Wohnungen seien sehr selten hier. Diese besäßen jeweils ein eigenes Haus, wo sie den anfallenden Müll entsorgten. Eine weitere Wohnung sei seit jeher leerstehend und unbewohnt. Laut der Beschwerdeführerin sollte also eine Mülltonne ausreichend sein.
§ 4Abs.
1 NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz ergebe sich die Höhe der jährlichen Seuchenvorsorgeabgabe aus dem Produkt des für ein Grundstück zugeteilten oder vereinbarten jährlichen Restmüllbehältervolumens (Mülltonnen oder Müllsäcke) mit dem Hebesatz.
§ 4Abs. 2 leg.cit. betrage der Hebesatz für
Mit der nunmehr in Beschwerde gezogenen Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 17. Dezember 2015, ohne Zahl, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wird im Wesentlichen nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als wesentlich erachteten Rechtsvorschriften dargelegt, dass es im Haus der Beschwerdeführerin vier Wohnungen gebe. Die Mieter von 2 Wohnungen seien sehr selten hier. Diese besäßen jeweils ein eigenes Haus, wo sie den anfallenden Müll entsorgten. Eine weitere Wohnung sei seit jeher leerstehend und unbewohnt. Laut der Beschwerdeführerin sollte also eine Mülltonne ausreichend sein.
Paragraph 4, , Absatz eins, NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz ergebe sich die Höhe der jährlichen Seuchenvorsorgeabgabe aus dem Produkt des für ein Grundstück zugeteilten oder vereinbarten jährlichen Restmüllbehältervolumens (Mülltonnen oder Müllsäcke) mit dem Hebesatz.
Paragraph 4, Absatz 2, leg.cit. betrage der Hebesatz für
- ein angefangenes jährliches Behältervolumen von 3.500 Liter € 13,50
- jede weiteren angefangenen 1.000 Liter € 4,
- Da mit Verpflichtungsbescheid vom
- Oktober 2015, Zl. ***, vier 120 Liter Restmülltonnen vorgeschrieben worden wären, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. 1.
- Beschwerdeverfahren: Mit Schreiben vom
- Februar 2016 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen damit, dass sie Eigentümerin zweier nebeneinanderliegender Häuser (auf 2 Grundstücken) sei. Im verfahrensgegenständlichen Haus mit der Anschrift *** gebe es 4 Wohnungen, von denen 3 zu Vermietung gelangten. Diese 3 Wohnungen hätten eine Restmülltonne. Eine Wohnung habe sie nicht vermietet, da sie diese privat für sich behalten wolle. Gegen diese eine (zusätzliche) Restmülltonne erhebe sie Einspruch. In dieser leerstehenden Wohnung habe noch nie jemand gewohnt (nachweislich kein Gas- und Stromverbrauch) und existiere auch kein Haushalt. Es gebe hier somit auch keinen Restmüll. Es werde daher der Antrag gestellt, den Bescheid der Anzahl der Restmülltonnen für das Objekt *** auf 3 Restmülltonnen abzuändern. Bei der erfahrungsgemäß anfallenden Müllmenge könne mit 3 Restmülltonnen das Auslangen gefunden werden. 1.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom
- Februar 2016 legte die Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Gemeindevorstandes) vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Marktgemeinde *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch. 1.
- Beweiswürdigung: Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführerin, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
- NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 idF LGBl. 8240-6:2.
- NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 in der Fassung Landesgesetzblatt 8240-6: §
- Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:Paragraph 3, Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
- a) Siedlungsabfälle: Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind; bei der Zuordnung ist das Europäische Abfallverzeichnis im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle, ABl.Nr. L 194 vom 25.7.1975 S 39, geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG, ABl.Nr. L 78 vom 26.3.1991 S 32, und die Entscheidung 96/350/EG, ABl.Nr. L 135 vom 6.6.1996 S 32, zu berücksichtigen. …
- a) Siedlungsabfälle: Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind; bei der Zuordnung ist das Europäische Abfallverzeichnis im Sinne des Artikel eins, der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle, ABl.Nr. L 194 vom 25.7.1975 S 39, geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG, ABl.Nr. L 78 vom 26.3.1991 S 32, und die Entscheidung 96/350/EG, ABl.Nr. L 135 vom 6.6.1996 S 32, zu berücksichtigen. … § 9.
(1)Im Pflichtbereich sind die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen. Dies gilt nicht für kompostierbare Abfälle, wenn sie einer sachgemäßen Kompostierung im örtlichen Nahebereich zugeführt werden, für betriebliche Abfälle sowie für Abfälle, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften erfaßt und behandelt werden.Paragraph 9,
(1)Im Pflichtbereich sind die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen. Dies gilt nicht für kompostierbare Abfälle, wenn sie einer sachgemäßen Kompostierung im örtlichen Nahebereich zugeführt werden, für betriebliche Abfälle sowie für Abfälle, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften erfaßt und behandelt werden.
(2)Der Pflichtbereich einer Gemeinde hat alle Grundstücke zu umfassen, auf denen gewöhnlich nicht gefährlicher Siedlungsabfall anfallen kann, z.B. Grundstücke mit der Widmung Bauland, Grünland- Landwirtschaft, -Forstwirtschaft, im Grünland erhaltenswerte Bauten, -Gärtnerei oder -Kleingärten. Der Gemeinderat kann jedoch im Rahmen der Abfallwirtschaftsverordnung Grundstücke, von denen auf Grund ihrer Lage oder der Art ihrer Verkehrserschließung der nicht gefährliche Siedlungsabfall nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abgeführt werden kann, vom Pflichtbereich ausnehmen.
(3)Die Gemeinden haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes für die Erfassung und Behandlung des nicht gefährlichen Siedlungsabfalls zu sorgen und Einrichtungen zu schaffen oder anzubieten. § 11.
(1)Die Gemeinde hat für die Einrichtung und den Betrieb einer Müllabfuhr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu sorgen. Beim Abholen und Abführen soll kein Müll verschüttet, möglichst kein Staub entwickelt und jede andere Beeinträchtigung der Umwelt möglichst vermieden werden.Paragraph 11,
(1)Die Gemeinde hat für die Einrichtung und den Betrieb einer Müllabfuhr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu sorgen. Beim Abholen und Abführen soll kein Müll verschüttet, möglichst kein Staub entwickelt und jede andere Beeinträchtigung der Umwelt möglichst vermieden werden.
(2)Die Gemeinde hat Müllbehälter beizustellen und instandzuhalten. Die Müllbehälter sind vom Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verschlossen und samt ihrer Umgebung sauber zu halten.
(3)Müll kann nach dem Hol- oder Bringsystem erfaßt werden, wobei das Bringsystem nur für jene Abfallarten vorgesehen werden darf, die einer Verwertung zugeführt werden. Die bereitgestellten Müllbehälter sind zu verwenden.
(4)Erfolgt die Erfassung des Mülls nach dem Holsystem, haben die Eigentümer der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke für die Aufstellung oder Anbringung der Müllbehälter zu sorgen. Sie sind so aufzustellen bzw. anzubringen, daß sie auch bei ungünstigen Witterungsverhältnissen benutzbar bleiben. Die Müllbehälter dürfen keine unzumutbare Belästigung für die Hausbewohner oder die Nachbarschaft bilden. Wenn der Eigentümer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, hat die Gemeinde den Ort der Aufstellung oder Anbringung mit Bescheid zu bestimmen.
(5)Im Falle der Erfassung des Mülls nach dem Bringsystem hat die Gemeinde für die Aufstellung oder Anbringung der Müllbehälter zu sorgen.
(6)Die Anzahl und die Größe der aufzustellenden Müllbehälter nach dem Holsystem ist mit Bescheid so festzusetzen, daß in den beigestellten Müllbehältern der zu erfassende (§ 9) und erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach dem Stand der Technik erfaßt werden kann. Bei Verwendung von Säcken ist die Anzahl der jährlich vorzusehenden Säcke in den Bescheid aufzunehmen.
(6)Die Anzahl und die Größe der aufzustellenden Müllbehälter nach dem Holsystem ist mit Bescheid so festzusetzen, daß in den beigestellten Müllbehältern der zu erfassende (Paragraph 9,) und erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach dem Stand der Technik erfaßt werden kann. Bei Verwendung von Säcken ist die Anzahl der jährlich vorzusehenden Säcke in den Bescheid aufzunehmen.
(7)Von der Pflicht zur Verwendung der Müllbehälter (Abs. 3) sind Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte jener Grundstücke, auf denen sich keine Wohngebäude befinden auszunehmen, wenn sie eine den Zielen und Grundsätzen des § 1 entsprechende Erfassung und Behandlung ihres Mülls nachweisen können. Die Ausnahmebewilligung ist von der Gemeinde über schriftliches Ansuchen mit Bescheid zu erteilen und hat die erforderlichen Auflagen oder Bedingungen zu enthalten.
(7)Von der Pflicht zur Verwendung der Müllbehälter (Absatz 3,) sind Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte jener Grundstücke, auf denen sich keine Wohngebäude befinden auszunehmen, wenn sie eine den Zielen und Grundsätzen des Paragraph eins, entsprechende Erfassung und Behandlung ihres Mülls nachweisen können. Die Ausnahmebewilligung ist von der Gemeinde über schriftliches Ansuchen mit Bescheid zu erteilen und hat die erforderlichen Auflagen oder Bedingungen zu enthalten. § 28.
(1)Der Gemeinderat hat eine Abfallwirtschaftsverordnung zu erlassen, in der insbesonders zu regeln sind:Paragraph 28,
(1)Der Gemeinderat hat eine Abfallwirtschaftsverordnung zu erlassen, in der insbesonders zu regeln sind:
- der Pflichtbereich,
- die Aufzählung der neben Müll in die Erfassung und Behandlung einbezogenen Abfallarten,
- der Abfuhrplan,
- die Festsetzung der Erfassung (Art, Zahl) des Sperrmülls innerhalb eines bestimmten Zeitraumes,
- die Arten der Erfassung und Behandlung von Abfällen 2.
- Abfallwirtschaftsverordnung der Marktgemeinde *** idF vom
- Jänner 2004:2.
- Abfallwirtschaftsverordnung der Marktgemeinde *** in der Fassung vom
- Jänner 2004: Pflichtbereich §
- Der Pflichtbereich umfasst alle Haushalte der Marktgemeinde *** in den Katastralgemeinden …und ***.Paragraph 2, Der Pflichtbereich umfasst alle Haushalte der Marktgemeinde *** in den Katastralgemeinden …und ***. Abfuhrplan §
- Im Pflichtbereich werden jährlichParagraph 5, Im Pflichtbereich werden jährlich 13 Einsammlungen von Restmüll 31 Einsammlungen von kompostierbaren Abfällen 9 Einsammlungen von Altstoffen (im gelben Sack) 6 Einsammlungen von Altstoffen (Papier) durchgeführt. 2.
- NÖ Seuchenvorsorgeabgabengesetz idF LGBl. 3620-3:2.
- NÖ Seuchenvorsorgeabgabengesetz in der Fassung Landesgesetzblatt 3620-3: Seuchenvorsorgeabgabe §
- Für das für ein Grundstück im Pflichtbereich (§ 3 Z. 9 NÖ AWG 1992) zugeteilte oder für ein Grundstück auf Grund eines Ansuchens vereinbarte jährliche Restmüllbehältervolumen ist eine Seuchenvorsorgeabgabe zu entrichten.Paragraph 3, Für das für ein Grundstück im Pflichtbereich (Paragraph 3, Ziffer 9, NÖ AWG 1992) zugeteilte oder für ein Grundstück auf Grund eines Ansuchens vereinbarte jährliche Restmüllbehältervolumen ist eine Seuchenvorsorgeabgabe zu entrichten. Berechnung § 4.
(1)Die Höhe der jährlichen Seuchenvorsorgeabgabe ergibt sich aus dem Produkt des für ein Grundstück zugeteilten oder vereinbarten jährlichen Restmüllbehältervolumens (Mülltonnen oder Müllsäcke) mit dem Hebesatz.Paragraph 4,
(1)Die Höhe der jährlichen Seuchenvorsorgeabgabe ergibt sich aus dem Produkt des für ein Grundstück zugeteilten oder vereinbarten jährlichen Restmüllbehältervolumens (Mülltonnen oder Müllsäcke) mit dem Hebesatz.
(2)Der Hebesatz beträgt für
- ein angefangenes jährliches Behältervolumen von 3.500 Liter € 13,50
- jede weiteren angefangenen 1.000 Liter € 4,00.
(3)Der in Abs. 2 festgesetzte Hebesatz ändert sich, beginnend mit 1. Jänner 2011, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung der Verbraucherpreise (Verbraucherpreisindex) gegenüber der für Jänner 2011 verlautbarten Indexzahl ergibt. Eine Änderung der Verbraucherpreise bis 12 % ist nicht zu berücksichtigen ist. Ändert sich der Hebesatz, so ist er im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(3)Der in Absatz 2, festgesetzte Hebesatz ändert sich, beginnend mit 1. Jänner 2011, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung der Verbraucherpreise (Verbraucherpreisindex) gegenüber der für Jänner 2011 verlautbarten Indexzahl ergibt. Eine Änderung der Verbraucherpreise bis 12 % ist nicht zu berücksichtigen ist. Ändert sich der Hebesatz, so ist er im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(4)Die zur Vollziehung des NÖ AWG 1992 zuständigen Behörden haben den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden unverzüglich alle rechtskräftigen Bescheide über die Zuteilung von Müllbehältern für Restmüll bzw. alle Verträge über ein vereinbartes Restmüllbehältervolumen unaufgefordert zu übermitteln. Auf Verlangen haben sie weitere erforderliche Auskünfte zu erteilen. Sie haben alle Sachverhalte unverzüglich mitzuteilen, die zu einer Neuberechnung der Abgabe führen können. Abgabepflichtiger § 5. Zur Entrichtung der Seuchenvorsorgeabgabe ist der Eigentümer des Grundstückes (§ 3) verpflichtet.Paragraph 5, Zur Entrichtung der Seuchenvorsorgeabgabe ist der Eigentümer des Grundstückes (Paragraph 3,) verpflichtet. Entstehen des Abgabenanspruches, Fälligkeit § 6.
(1)Die Verpflichtung zur Entrichtung der Seuchenvorsorgeabgabe entsteht mit dem der Erlassung des Bescheides über die Festsetzung der Seuchenvorsorgeabgabe folgenden Monatsersten. Paragraph 6,
(1)Die Verpflichtung zur Entrichtung der Seuchenvorsorgeabgabe entsteht mit dem der Erlassung des Bescheides über die Festsetzung der Seuchenvorsorgeabgabe folgenden Monatsersten.
(2)Der im Bescheid über die Seuchenvorsorgeabgabe festgesetzte Abgabenbetrag ist bis zur Erlassung eines neuen Seuchenvorsorgeabgabenbescheides in unveränderter Höhe zu entrichten.
(3)Entsteht die Abgabenschuld während eines Kalenderjahres, ist die Seuchenvorsorgeabgabe anteilsmäßig für die restlichen vollen Monate des Kalenderjahres zu entrichten. Dasselbe gilt sinngemäß, wenn sich die Höhe der Seuchenvorsorgeabgabe im Laufe eines Kalenderjahres ändert.
(4)Erlischt die Verpflichtung zur Entrichtung der Seuchenvorsorgeabgabe, so ist diese für die restlichen vollen Monate des Kalenderjahres nicht mehr zu entrichten. Einhebung § 9.
(1)Die Gemeinden haben die Einhebung der Seuchenvorsorgeabgabe als Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches zu besorgen.Paragraph 9,
(1)Die Gemeinden haben die Einhebung der Seuchenvorsorgeabgabe als Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches zu besorgen.
(2)Die Gemeinden sind verpflichtet, die eingehobenen Abgaben mit dem Amt der NÖ Landesregierung vierteljährlich abzurechnen.
(3)Die von den Gemeinden im Kalendervierteljahr eingehobenen Abgaben sind jeweils bis zum 15. des zweitfolgenden Monats an das Land abzuführen.
(4)Gemeinden können zur Besorgung dieser Aufgaben durch Verordnung der Landesregierung im Interesse der Zweckmäßigkeit zu Gemeindeverbänden vereinigt werden. Die Verordnung hat jedenfalls zu bestimmen 1. den Namen und Sitz des Gemeindeverbandes; 2. die verbandsangehörigen Gemeinden; 3. die Verbandsorgane und deren Aufgaben.
(5)Den Gemeinden bzw. Gemeindeverbänden gebührt für diese Tätigkeit eine Entschädigung im Ausmaß von 5 % des abzuführenden Betrages. Abgabenbehörden § 10.
(1)Abgabenbehörde ist der Bürgermeister bzw. der Verbandsobmann.Paragraph 10,
(1)Abgabenbehörde ist der Bürgermeister bzw. der Verbandsobmann.
(2)Die Landesregierung ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. 2.4. Bundesabgabenordnung – BAO: § 1.
(1)Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 4.
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Paragraph 4,
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. § 93.
(1)Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.Paragraph 93,
(1)Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Absatz 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.
(2)Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. § 243. Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.Paragraph 243, Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist. § 252.
(1)Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.Paragraph 252,
(1)Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
(2)Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß.
(2)Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Absatz eins, sinngemäß. § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2)Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Absatz eins,) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. 2.6. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse
§ 30aAbs.
1, 3, 8 und 9; 1. Beschlüsse
Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse
§ 30bAbs.
3; 2. Beschlüsse
Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3. Beschlüsse
§ 61Abs.
- Beschlüsse
Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist begründet. 3.1.
- Mit Bescheid der Marktgemeinde ***, vom
- Oktober 2015, Kunden-Nr. ***, wurde der Beschwerdeführerin für die in ihrem Eigentum befindliche Liegenschaft mit der Anschrift ***, ***, vier 120 Liter Restmülltonnen bei 13Entleerungen zugeteilt. Dieser Bescheid wurde im Instanzenzug bekämpft (vgl. dazu die Entscheidung des erkennenden Gerichtes zu Zl. LVwG-AV-39/001-2016). Mit Bescheid der Marktgemeinde ***, vom
- Oktober 2015, Kunden-Nr. ***, wurde der Beschwerdeführerin für die in ihrem Eigentum befindliche Liegenschaft mit der Anschrift ***, ***, vier 120 Liter Restmülltonnen bei 13Entleerungen zugeteilt. Dieser Bescheid wurde im Instanzenzug bekämpft vergleiche dazu die Entscheidung des erkennenden Gerichtes zu Zl. LVwG-AV-39/001-2016). Grundsätzlich darf festgestellt werden, dass sich die gegenständliche Liegenschaft der Beschwerdeführerin im Pflichtbereich der Abfallwirtschaftsverordnung der Marktgemeinde *** gelegen ist und dass das darauf befindliche Gebäude durch die Beschwerdeführerin (durch Vermietung dreier Wohnungen) genutzt wird.
§ 9Abs.
1 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 war die Beschwerdeführerin somit grundsätzlich verpflichtet, die auf dem gegenständlichen Grundstück anfallenden nicht gefährlichen Siedlungsabfälle durch Einrichtungen der Gemeinde entsorgen zu lassen. Dieser Umstand wird von der Beschwerdeführerin auch dem Grunde nach nicht bestritten.Grundsätzlich darf festgestellt werden, dass sich die gegenständliche Liegenschaft der Beschwerdeführerin im Pflichtbereich der Abfallwirtschaftsverordnung der Marktgemeinde *** gelegen ist und dass das darauf befindliche Gebäude durch die Beschwerdeführerin (durch Vermietung dreier Wohnungen) genutzt wird.
Paragraph 9, Absatz eins, NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 war die Beschwerdeführerin somit grundsätzlich verpflichtet, die auf dem gegenständlichen Grundstück anfallenden nicht gefährlichen Siedlungsabfälle durch Einrichtungen der Gemeinde entsorgen zu lassen. Dieser Umstand wird von der Beschwerdeführerin auch dem Grunde nach nicht bestritten. 3.1.2. Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens betreffend die erfolgte Vorschreibung einer jährlichen Seuchenvorsorgeabgabe - ein vom Verpflichtungsverfahren abgeleitetes Verfahren nach dem Regime der BAO - ist somit nur mehr das Bestehen des Abgabenanspruches bzw. die Höhe der vorgeschriebenen (Seuchenvorsorge)Abgabe.
§ 4
BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Der Abgabenanspruch entsteht grundsätzlich unabhängig von einer behördlichen Tätigkeit. Er setzt daher keine diesbezügliche Bescheiderlassung voraus. Der Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches ist bedeutsam u.a. für die Abgabenfestsetzung, welche - außer dies wäre gesetzlich vorgesehen - vor diesem Zeitpunkt nicht zulässig ist. Weiters kann auch die Fälligkeit von Abgaben niemals vor Entstehung des Abgabenanspruches liegen (vgl. dazu Ritz, BAO3, Tz 2 ff u. Tz 14 zu § 4).
Paragraph 4, BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Der Abgabenanspruch entsteht grundsätzlich unabhängig von einer behördlichen Tätigkeit. Er setzt daher keine diesbezügliche Bescheiderlassung voraus. Der Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches ist bedeutsam u.a. für die Abgabenfestsetzung, welche - außer dies wäre gesetzlich vorgesehen - vor diesem Zeitpunkt nicht zulässig ist. Weiters kann auch die Fälligkeit von Abgaben niemals vor Entstehung des Abgabenanspruches liegen vergleiche dazu Ritz, BAO3, Tz 2 ff u. Tz 14 zu Paragraph 4,).
§ 3
NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz ist für das für ein Grundstück im Pflichtbereich (§ 3 Z. 9 NÖ AWG 1992) zugeteilte oder für ein Grundstück auf Grund eines Ansuchens vereinbarte jährliche Restmüllbehältervolumen eine Seuchenvorsorgeabgabe zu entrichten.
Paragraph 3, NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz ist für das für ein Grundstück im Pflichtbereich (Paragraph 3, Ziffer 9, NÖ AWG 1992) zugeteilte oder für ein Grundstück auf Grund eines Ansuchens vereinbarte jährliche Restmüllbehältervolumen eine Seuchenvorsorgeabgabe zu entrichten.
§ 4Abs.
1 NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz ergibt sich die Höhe der jährlichen Seuchenvorsorgeabgabe aus dem Produkt des für ein Grundstück zugeteilten oder vereinbarten jährlichen Restmüllbehältervolumens (Mülltonne oder Müllsäcke) mit dem Hebesatz.
§ 4Abs.
2 leg.cit. beträgt der Hebesatz für ein angefangenes jährliches Behältervolumen von 3.500 Liter € 13,50 und für jede weiteren angefangenen 1.000 Liter € 4,
- Die Vorschreibung einer Seuchenvorsorgeabgabe mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Oktober 2015 erfolgte somit dem Grunde nach zu RechtGemäß Paragraph 4, Absatz eins, NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz ergibt sich die Höhe der jährlichen Seuchenvorsorgeabgabe aus dem Produkt des für ein Grundstück zugeteilten oder vereinbarten jährlichen Restmüllbehältervolumens (Mülltonne oder Müllsäcke) mit dem Hebesatz.
Paragraph 4, Absatz 2, leg.cit. beträgt der Hebesatz für ein angefangenes jährliches Behältervolumen von 3.500 Liter € 13,50 und für jede weiteren angefangenen 1.000 Liter € 4,
- Die Vorschreibung einer Seuchenvorsorgeabgabe mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Oktober 2015 erfolgte somit dem Grunde nach zu Recht 3.1.3.
§ 10Abs.
1 NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz ist der Bürgermeister bzw. der Verbandsobmann Abgabenbehörde. Daraus folgt, dass im Bereich der Vorschreibung der NÖ Seuchenvorsorgeabgabe, die ex lege nicht im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erfolgt, der Abgabenbescheid des Bürgermeisters
§ 243
BAO nur mit Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpft werden kann.
Paragraph 10, Absatz eins, NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz ist der Bürgermeister bzw. der Verbandsobmann Abgabenbehörde. Daraus folgt, dass im Bereich der Vorschreibung der NÖ Seuchenvorsorgeabgabe, die ex lege nicht im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erfolgt, der Abgabenbescheid des Bürgermeisters
Paragraph 243, BAO nur mit Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpft werden kann. Ein Rechtszug an den Gemeindevorstand ist im NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz nicht vorgesehen, zumal
§ 39Abs.
1 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-23, die Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches vom Bürgermeister besorgt werden (vgl. dazu VwGH vom 7. Juni 2000, Zl. 2000/01/0150).Ein Rechtszug an den Gemeindevorstand ist im NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz nicht vorgesehen, zumal
Paragraph 39, Absatz eins, NÖ Gemeindeordnung 1973, , LGBl. 1000-23, die Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches vom Bürgermeister besorgt werden vergleiche dazu VwGH vom
- Juni 2000, , Zl. 2000/01/0150). Über ein – als „Berufung“ tituliertes, aber als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu wertendes – Rechtsmittel iSd § 243 BAO hat aber ausschließlich das Verwaltungsgericht zu befinden. Daraus folgt, dass der Gemeindevorstand mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung vom
- Dezember 2015 - in Verkennung der Rechtslage – eine ihm nicht zukommende Zuständigkeit angenommen und eine (inhaltliche) Entscheidung getroffen hat. Über ein – als „Berufung“ tituliertes, aber als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu wertendes – Rechtsmittel iSd Paragraph 243, BAO hat aber ausschließlich das Verwaltungsgericht zu befinden. Daraus folgt, dass der Gemeindevorstand mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung vom ,
- Dezember 2015 - in Verkennung der Rechtslage – eine ihm nicht zukommende Zuständigkeit angenommen und eine (inhaltliche) Entscheidung getroffen hat. 3.1.
- Die angefochtene Entscheidung, die durch ein unzuständiges Organ getroffen wurde, stellt eine Rechtswidrigkeit dar, die die Beschwerdeführer in ihren Rechten verletzt, sodass sie aus Anlass der Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen war (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
- Aufl., Seite 581, sowie VwGH vom
- April 2013, Zl. 2010/17/0243). Trifft die Behörde dennoch eine solche Entscheidung, so belastet sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde (vgl. VwGH vom
- April 1990, Zl. 89/13/0190, und vom
- Juni 2013, Zl. 2010/15/0213). Die angefochtene Entscheidung, die durch ein unzuständiges Organ getroffen wurde, stellt eine Rechtswidrigkeit dar, die die Beschwerdeführer in ihren Rechten verletzt, sodass sie aus Anlass der Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen war vergleiche Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
- Aufl., Seite 581, sowie VwGH vom
- April 2013, Zl. 2010/17/0243). Trifft die Behörde dennoch eine solche Entscheidung, so belastet sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde vergleiche VwGH vom ,
- April 1990, Zl. 89/13/0190, und vom
- Juni 2013, Zl. 2010/15/0213). Der angefochtene Bescheid war daher im Sinne der dargelegten Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts mangels Zuständigkeit des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** zur Entscheidung spruchgemäß aufzuheben. 3.1.
- Diese Entscheidung konnte
§ 274
Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Diese Entscheidung konnte
Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.1.6. Ergänzende unpräjudizielle Anmerkungen: In der Folge erweist sich das als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu wertende, als „Berufung“ titulierte Rechtsmittel als unerledigt. Auf die aus § 262 BAO erwachsende Verpflichtung zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (durch den Bürgermeister) darf hingewiesen werden. In der Folge erweist sich das als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu wertende, als „Berufung“ titulierte Rechtsmittel als unerledigt. Auf die aus Paragraph 262, BAO erwachsende Verpflichtung zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (durch den Bürgermeister) darf hingewiesen werden. Weiters darf unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Gerichtes zu Zl. LVwG-AV- 201/001-2016, verwiesen werden, der zufolge (allfällige) Änderungen im Verpflichtungsbescheid nichts der erfolgten Abgabenvorschreibung ändern. Vielmehr hat im Falle der Abänderung des Verpflichtungsbescheides durch die Berufungsinstanz eine Neufestsetzung der Abgabe
§ 295BAO zu erfolgen.Weiters darf unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Gerichtes zu , Zl. LVw
G-AV- 201/001-2016, verwiesen werden, der zufolge (allfällige) Änderungen im Verpflichtungsbescheid nichts der erfolgten Abgabenvorschreibung ändern. Vielmehr hat im Falle der Abänderung des Verpflichtungsbescheides durch die Berufungsinstanz eine Neufestsetzung der Abgabe
Paragraph 295, BAO zu erfolgen. 3.
- Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
- auch dargelegt wird.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
- auch dargelegt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.202.001.2016