Obsah (21)
§ 46§ 25a§ 11§ 17§ 53§ 67§ 21§ 14a§ 291a§ 23§ 41§ 24a§ 64§ 1§ 8§ 41a§ 2a§ 293§ 7§ 21aArt. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.03.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-748/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 46Abs. 1 Z 2 i
Vm § 8 Abs. 1 Z 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Der Beschwerde wird stattgegeben, die angefochtenen Bescheide werden behoben und den Beschwerdeführern wird jeweils ein Aufenthaltstitel , „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit , Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25ades Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idg
F, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des , Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) nicht zulässig. Weitere Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 VwGVGParagraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
- Die nunmehrige Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Mazedonien, beantragte am
- Februar 2014 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung für sich sowie für ihre minderjährigen Kinder, die nunmehrigen Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer, die Erteilung von Erstaufenthaltstiteln „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Als Zusammenführender wurde der in Österreich niedergelassene Ehemann bzw. Vater angegeben. 1.
- Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Mai 2015, Zl. ***, wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin
§ 11Abs. 2 Z 4 i
Vm § 11 Abs. 5 NAG abgewiesen. Die Behörde begründete die Abweisung wörtlich wie folgt: 1.
- Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Mai 2015, Zl. ***, wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG abgewiesen. Die Behörde begründete die Abweisung wörtlich wie folgt: „Ihr Ehegatte, ***, geb. ***, StA.: Mazedonien, ist unterhaltspflichtig für Ihren Lebensunterhalt in Österreich. Ihr Ehegatte hält sich derzeit mit einem befristeten Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot- Karte plus‘, gültig bis 26.08.2015, im Bundesgebiet auf. Damit Ihr Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt, sind nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) vom unterhaltspflichtigen Ehegatten *** feste und regelmäßige Einkünfte in der Höhe von monatlich mindestens € 1.846,25 (€ 1.307,89 für ein Ehepaar und € 134,59 für jedes minderjährige Kind) erforderlich. Dieser Richtsatz lässt die für die Unterkunft zu entrichtenden Betriebskosten und Kosten für Instandhaltung unberücksicht.Damit Ihr Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt, sind nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) vom unterhaltspflichtigen Ehegatten *** feste und regelmäßige Einkünfte in der Höhe von monatlich mindestens € 1.846,25 (€ 1.307,89 für ein Ehepaar und € 134,59 für jedes minderjährige Kind) erforderlich. Dieser Richtsatz lässt die für die Unterkunft zu entrichtenden Betriebskosten und Kosten für Instandhaltung unberücksicht. Unter festen Einkünften sind solche Einnahmen zu verstehen, die bereits in der Vergangenheit bestanden haben und auch weiter zu erwarten sind, um damit für eine Zukunftsprognose herangezogen werden zu können, ob die dargelegte Einkommenslage die künftige Inanspruchnahme von Leistungen der Gebietskörperschaften ausschließen lässt. Die Einkommenssituation Ihres Ehegatten stellt sich folgendermaßen dar: Ihre Ehegatte bezog aus seiner Beschäftigung bei der ‚***‘ im Monat Jänner 2014 ein Nettogehalt von 1.818,76. in der vorgelegten Nettoabrechnung für Jänner 2014 ist ein Grundlohn von € 1.658,31 sowie verschiedene Zulagen bzw Entgeltleistungen betreffend Überstunden ausgewiesen. Dass diese Zulagen bzw. Entlohnungen für Überstunden
der im Dienstvertrag vereinbarten Sondervereinbarung über den 31.03.2014 hinaus auch geleistet werden bzw. Ihr Ehegatte darauf einen Anspruch hat, lässt sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht erschließen, weshalb nach Ansicht der Behörde aufgrund des vorgelegten Dienstvertrages lediglich der Bezug des obgenannten Grundlohnes gesichert erscheint. Legt man diesen Grundlohn einer Berechnung (unter Heranziehung des ‚BruttoNetto-Rechners‘ des BMF) zugrunde, ergibt sich ein jährliches Einkommen iHv € 17.385,20, was einem monatlichen Nettoeinkommen von € 1.448,77 entspricht. Dieses Einkommen liegt daher deutlich unter dem Richtsatz des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG).Dieses Einkommen liegt daher deutlich unter dem Richtsatz des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG). Aus den der Behörde vorliegenden Unterlagen ist ersichtlich, dass Ihre Ehegatte derzeit und hinsichtlich des Prognosezeitraums nicht über ein der Höhe nach dem ASVG-Richtsatz entsprechendes Einkommen verfügt, sondern dieses bei weitem unter dem erforderlichen Mindestbetrag liegt. Eine Zukunftsprognose, ob Ihr Ehegatte für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet über ein dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen wird, kann somit nicht zu Ihren Gunsten erfolgen. Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wird die Erteilungsvoraussetzung
§ 11Abs.
2 Z. 4 NAG in Verbindung mit § 11 Abs. 5 NAG nicht erfüllt.“Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wird die Erteilungsvoraussetzung
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit , Paragraph 11, Absatz 5, NAG nicht erfüllt.“ (Wiedergabe ohne die im Original enthaltene Hervorhebung) Die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels sei auch nicht auf Grund von Art. 8 EMRK geboten.Die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels sei auch nicht auf Grund von Artikel 8, EMRK geboten. Mit Bescheiden vom selben Tag, Zlen. ***, ***, *** und ***, wurden auch die Anträge der minderjährigen Beschwerdeführer abgewiesen. Begründend wurde dazu jeweils ausgeführt, dass sich die Art und die Dauer des Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Erstbeschwerdeführerin als Kindesmutter richten würden. Da diese nicht zur Niederlassung berechtigt sei, sei die Erteilung der Aufenthaltstitel nicht möglich. 1.3. Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurden mehrere Unterlagen vorgelegt und es wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer sei arbeitstätig und werde von seinem Bruder monatlich mit einem Betrag von 600,-- Euro unterstützt. Außerdem habe er Mieteinnahmen in Höhe von 400,-- Euro monatlich. Das monatliche Nettoeinkommen liege daher eindeutig über dem gesetzlichen Richtsatz. 1.3. Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurden mehrere Unterlagen vorgelegt und es wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer sei arbeitstätig und werde von seinem Bruder monatlich mit einem Betrag von , 600,-- Euro unterstützt. Außerdem habe er Mieteinnahmen in Höhe von 400,-- Euro monatlich. Das monatliche Nettoeinkommen liege daher eindeutig über dem gesetzlichen Richtsatz. 1.4. Mit Schreiben vom 30. Juni 2015 wurden der belangten Behörde weitere Unterlagen vorgelegt. 2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: 2.1. Die Verwaltungsakten wurden – ohne Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. 2.2. Am 12. Februar 2016 wurde in den Rechtssachen der Beschwerdeführer eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführt. An dieser Verhandlung nahmen der Rechtsanwalt der Beschwerdeführer sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teil. Als Zeugen wurden der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer sowie ein in Österreich lebender Bruder des Ehemannes bzw. Vaters befragt. Seitens des Verhandlungsleiters wurden Abfragen des Zentralen Melderegisters, des Zentralen Fremdenregisters, des Strafregisters, der Insolvenzdatei, sowie ein Versicherungsdatenauszug zum Akt genommen. Seitens der Beschwerdeführer wurden Gehaltsabrechnungen, Kontoauszüge, eine Anmeldung bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, ein Versicherungsdatenauszug, eine Sparbuchkopie, ein Überweisungsbeleg, sowie Plankopien des Hauses vorgelegt.
- a)Der Rechtsanwalt gab in der Verhandlung im Wesentlichen an: Der Lebensunterhalt der Familie sei gesichert, da der Ehemann bzw. Vater zwei Beschäftigungen habe, Mieteinnahmen erziele und von seinem Bruder Geld erhalte. Ob die Erstbeschwerdeführerin in Österreich arbeiten wolle, wisse er nicht, jedenfalls gebe es nichts Konkretes. Der Ehemann bezahle keine Miete und die Beschwerdeführer hätten keine Schulden. Der Ehemann wohne in Österreich an derselben Adresse wie ein weiterer Bruder, der dort mit seiner Frau und zwei Kindern wohnen wolle; das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich habe diesbezüglich bereits Aufenthaltstitel erteilt, jedoch habe die belangte Behörde dagegen Amtsrevisionen erhoben (wegen mangelnder Sprachkenntnisse der Frau des Bruders). Der Ehemann bzw. Vater besuche regelmäßig die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat, auf Dauer sei dies allerdings nicht möglich und es müsse mit einer Zerrüttung der Familie gerechnet werden.
- b)Die Behördenvertreterin gab im Wesentlichen an: Vom Vorhandensein eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft werde ausgegangen. Hinsichtlich des Einkommens könne man aber steuerlich nicht einfach beide Nettobeträge zusammenrechnen und es würde sich voraussichtlich ein Unterschreiten des Richtsatzes ergeben. Unklar sei, ob der Ehemann bzw. Vater im Jänner 2016 eine Gehaltserhöhung erhalten oder nur mehr Überstunden geleistet habe. Beim Arbeitgeber der geringfügigen Beschäftigung sei der Ehemann bzw. Vater schon in der Vergangenheit nicht dauerhaft beschäftigt gewesen, weshalb sich die Frage stelle, ob die nunmehrige Beschäftigung dauerhaft und ob nicht selbst im Falle eines unbefristeten Vertrages mit einem nicht dauerhaften Bestehen des Arbeitsverhältnisses zu rechnen sei. Die Mieteinnahmen würden nicht dauerhaft bestehen. Die Tragfähigkeit des Unterhaltsvertrages werde angezweifelt und es sei der Vertrag auch nicht eindeutig. Das Sparguthaben sei nicht initiativ vorgebracht worden, was entsprechend zu würdigen sei.
- c)Der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer gab als Zeuge einvernommen im Wesentlichen an: Er arbeite schon länger bei der Firma *** und als er erfahren habe, dass das Einkommen zu gering sein könnte, habe er mit seinem Bruder gesprochen. Er sei auch eine geringfügige Beschäftigung eingegangen und er habe Mieteinnahmen. Das Arbeitsverhältnis hinsichtlich der geringfügigen Beschäftigung sei unbefristet. In der Vergangenheit sei er nicht dauerhaft dort beschäftigt gewesen, weil er wegen des Hausbaus nicht mehr so viel Zeit gehabt habe. Vom Arbeitgeber aus hätte er länger dort sein können. Er kenne den Chef der *** schon länger, weil die *** bei seiner Firma Kompost kaufe. Derzeit mache er Winterdienst, im Sommer würde er Gartendienst machen. Er habe in der Vergangenheit schon in diesem Bereich gearbeitet und daher Erfahrung. Er arbeite bei der *** 40 Stunden die Woche und bei der *** 20 Stunden im Monat, wobei er sich die Arbeitszeit bei der *** selbst einteilen könne. Sein Gehalt variiere, je nachdem wie viel er arbeite. Die Mieteinnahmen erhalte er regelmäßig, es sei mit der Mieterin aber besprochen, dass sie ausziehe, sobald seine Familie oder die Familie des Bruders nach Österreich komme. Von seinem Bruder erhalte er in bar 600,-- Euro monatlich, solange dies notwendig sei. Der Bruder verdiene genug und könne sich das leisten. Er selbst verfüge auch über Sparguthaben in Höhe von 10.000,-- Euro, das sei ein Geschenk von seinem Schwager gewesen, der eine Baufirma in Brüssel habe. Er müsse das Geld nicht zurückzahlen und könne damit machen, was er wolle, es gehöre ihm. Notfalls würde er es auch für den Lebensunterhalt verwenden. Das von ihm bewohnte Haus sei jedenfalls groß genug für die Beschwerdeführer und für die Familie des Bruders. Miete zahle er nicht, er habe selber am Haus mitgebaut, und auch sein im Haus wohnender Bruder bezahle nichts. Betriebskosten müsse er schon zahlen, das seien 200,-- Euro und das teile er sich zur Hälfte mit dem dort wohnenden Bruder. Seine Frau habe er in Mazedonien kennengelernt und er fahre jeden Monat zu ihr, sie wohne bei seinen Eltern. In Mazedonien könnten sie nicht leben, weil er in Österreich seine Arbeit und seine Brüder habe. Er sei verliebt in dieses Land, habe hier Freunde und sei schon lange hier. Schon 1998 sei er mit seiner Frau verheiratet gewesen und jetzt seit 2013 wieder.
- d)Der Bruder des Ehemannes bzw. Vaters gab als Zeuge einvernommen im Wesentlichen an: Der Lebensunterhalt für die Beschwerdeführer sei aus seiner Sicht gesichert. Wenn nötig, würde er den Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer auch noch mehr unterstützen. Er verdiene je nach Überstunden zwischen 2.200,-- und 2.500,-- Euro netto im Monat. Sein Bruder arbeite bei zwei Firmen und es bestehe eine Vereinbarung hinsichtlich der Mieteinnahmen. Die Fläche des Hauses betrage 265 m2, was groß genug für die Familien der beiden Brüder sei. Er sei natürlich damit einverstanden, dass der Bruder mit seiner Familie im Haus wohne. Er habe vier Kinder sowie eine Frau. Er zahle dem Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer 600,-- Euro monatlich in bar, er sei seit 23 Jahren in Österreich und habe niemals Schulden gehabt und er mache auch keine. Der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer bezahle keine Miete, aber die Betriebskosten. Soviel er wisse, zahle er diese alleine bzw. habe er diese bis zum vorigen Jahr alleine gezahlt. Er könne nachweisen, dass er genug verdiene, um seinen Bruder zu unterstützen, zumal er auch keine großen Ausgaben habe. 2.3. Mit Schreiben vom 22. Februar 2016 wurden seitens der Beschwerdeführer weitere Unterlagen vorgelegt: Eine Bestätigung der *** vom 12. Februar 2016, Kopien von Überweisungsbelegen betreffend die Beschäftigung bei der ***, ein Versicherungsdatenauszug samt Beitragsgrundlagennachweis vom 18. Februar 2016, eine Wohnrechtsvereinbarung vom 8. Oktober 2015, ein KSV1870-Auszug vom 16. Februar 2016 betreffend den Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer, eine beglaubigte Übersetzung eines Führungszeugnis aus dem Herkunftsstaat, ein Lohnzettel des Ehemannes bzw. Vaters für Jänner 2016, ein Notariatsakt vom 17. Februar 2016, Lohnzettel betreffend den Bruder des Ehemannes bzw. Vaters, eine Vereinbarung vom 19. Februar 2016 betreffend die Mieterin. 2.4. Der belangten Behörde wurden diese Unterlagen zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme dazu wurde jedoch nicht abgegeben. 3. Feststellungen und Beweiswürdigung: 3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus: Die am 7. Oktober 1975 geborene Erstbeschwerdeführerin beantragte am 24. Februar 2014 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung für sich sowie für die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer, alle Staatsangehörige der Republik Mazedonien, die Erteilung von Erstaufenthaltstiteln „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Als Zusammenführender wurde der in Österreich niedergelassene Ehemann, Herr ***, geboren am ***, angegeben. Dieser verfügt über einen bis 26. August 2018 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehemann haben am 17. September 2013 in Mazedonien geheiratet (wobei es sich um ihre zweite Ehe handelt, da sie einander bereits im Jahr 1998 erstmalig geheiratet hatten). Es kann nicht festgestellt werden, dass diese Eheschließung nur zu dem Zweck erfolgt wäre, um den Beschwerdeführern die Erlangung eines Aufenthaltstitels in Österreich zu ermöglichen. Bei der Zweitbeschwerdeführerin handelt es sich um die am 27. August 2006 geborene gemeinsame Tochter der Erstbeschwerdeführerin und ihres Ehemannes, beim Drittbeschwerdeführer um den am 2. Oktober 2008 geborenen gemeinsamen Sohn, bei der Viertbeschwerdeführerin um die am 11. August 2001 geborene gemeinsame Tochter und beim Fünftbeschwerdeführer um den ebenfalls am 11. August 2001 geborenen gemeinsamen Sohn. Zwei Brüder des Ehemannes bzw. Vaters der Beschwerdeführer leben in Österreich: Herr *** sowie Herr ***. Die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen oder eines Einreiseverbotes gegen die Beschwerdeführer ist nicht aktenkundig. Ebenso wenig eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet oder eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes. Im Strafregister der Republik Österreich scheint hinsichtlich der Beschwerdeführer keine Verurteilung auf. Ebenso sind die vorliegenden Bestätigungen hinsichtlich des mazedonischen Strafregisters negativ. Im Schengener Informationssystem scheint hinsichtlich der Beschwerdeführer ebenfalls keine Vormerkung auf. Dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde ist nicht erkennbar. Die Beschwerdeführer beabsichtigen in Österreich in dem Haus an der Adresse „***, ***“ Unterkunft zu nehmen. Der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer bewohnt dieses – im Eigentum seines Bruders *** stehende und von ihnen gemeinsam sanierte – Haus auf Basis eines im Grundbuch eingetragenen lebenslangen und unentgeltlichen Wohnungsgebrauchsrechtes. Zu bezahlen hat der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer lediglich die anfallenden Betriebskosten in Höhe von 200,-- Euro monatlich, die er sich aktuell mit seinem Bruder *** zur Hälfte teilt. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten vom 23. Mai 2014 wurde bezüglich dieses Hauses die baubehördliche Bewilligung für die Durchführung eines Abbruches (Nebengebäude), die Errichtung eines Zubaus, einer Aufstockung, eines Nebengebäudes, eines Carports und einer straßenseitigen Einfriedung erteilt. Mit Schreiben vom 23. Juni 2015 bestätigte der Magistrat den Erhalt der Fertigstellungsanzeige vom 26. Mai 2015 samt Bauführerbescheinigung über die bewilligungsgemäße Ausführung und Lageplan mit Bestätigung des Bauführers über die lagerichtige Ausführung. Das Erdgeschoß des Hauses wird derzeit vom Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer und vom Bruder *** bewohnt, wobei der Bruder den Familiennachzug seiner Ehefrau und der beiden Kinder beabsichtigt. Im 1. Stock des Hauses lebt derzeit Frau *** mit ihrem Kind. Vereinbart ist zwischen Herrn ***, dem Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer und Frau ***, dass diese mit dem faktischen Zuzug der Beschwerdeführer oder der Familie des Herrn *** die Unterkunft räumen und verlassen wird. Die Wohnnutzfläche des Erdgeschosses beträgt 123,58 m2, die Wohnnutzfläche des Obergeschosses 126,92 m2. Zusätzlich verfügt das Haus über ein Kellergeschoss mit einer Nutzfläche von 84,15 m2 und über einen Garten. Der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer ist aktuell bei der *** sowie zusätzlich seit 3. Dezember 2015 geringfügig bei der *** beschäftigt. Es handelt sich jeweils um unbefristete Arbeitsverhältnisse und es hat der Ehemann bzw. Vater auch vor, dort langfristig beschäftigt zu sein. Der aktuelle Bruttolohn für die Tätigkeit bei der *** beträgt 1.658,31 Euro, der aktuelle Bruttolohn für die Tätigkeit bei der *** 400,-- Euro, insgesamt beträgt der monatliche Bruttolohn somit 2.058,31 Euro.
dem BMF-Brutto-Netto-Rechner lässt dieser Betrag im Jahr 2016 ein monatliches Nettogehalt in Höhe von 1.513,57 Euro (ohne Sonderzahlungen) bzw. 1.783,93 Euro (mit Sonderzahlungen) erwarten. Der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer verfügt über ein Sparbuch mit einem Guthaben in Höhe von 10.000,-- Euro. Dieses Guthaben stammt nicht aus illegalen Quellen. Herr *** hat mit dem Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer einen (notariell beglaubigten) Unterhaltsvertrag geschlossen, wonach er dem Ehemann bzw. Vater monatlich den Betrag von 600,-- Euro leistet (jedenfalls bis zum
- Dezember 2018, aber auch darüber hinaus, falls der Ehemann bzw. Vater dann noch nicht über ein entsprechendes ausreichendes eigenes Erwerbseinkommen in Österreich verfügen sollte). Die Beschwerdeführer weisen keine Schulden oder Kreditbelastungen auf, ebensowenig der Ehemann bzw. Vater. Der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung ist für die Beschwerdeführer gegeben. Die Erstbeschwerdeführerin verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau. Sie hat eine Prüfung über das Deutschniveau A2 absolviert („bestanden“) und dazu bei Antragstellung ein ÖSD-Diplom vom
- Dezember 2013 im Original vorgelegt. Quotenplätze für die Beschwerdeführer liegen vor. Der Reisepass der Erstbeschwerdeführerin weist eine Gültigkeit bis
- Jänner 2018 auf, der Reisepass der Zweitbeschwerdeführerin bis
- Juni 2017, der des Drittbeschwerdeführers bis
- Juli 2019 und die Reisepässe der Viertbeschwerdeführerin und des Fünftbeschwerdeführers bis
- Jänner
- 3.
- Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund folgender Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Inhalte der vorliegenden Verwaltungsakten, auf die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen, auf die hg. getätigten Abfragen, sowie insbesondere auf die Ergebnisse der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführten mündlichen Verhandlung. Festzuhalten ist hinsichtlich der Verhandlung, dass die unter Wahrheitspflicht befragten Zeugen einen glaubwürdigen und durchaus seriösen Eindruck hinterlassen haben und dass ihre Angaben auch mit den im Verfahren vorgelegten Unterlagen in Einklang zu bringen sind. Im Einzelnen ist Folgendes speziell hervorzuheben: Das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer ergeben sich aus den von ihnen im Verfahren vorgelegten Unterlagen (insb. Reisepässe und Geburtsurkunden). Dass der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer über einen bis
- August 2018 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfügt, ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Zentralen Fremdenregisters. Die Feststellungen zu Zeitpunkt und Ort der Eheschließung beruhen auf der vorgelegten Heiratsurkunde. Dass diese (für die Erstbeschwerdeführerin und ihren Ehemann zweite) Eheschließung nur zu dem Zweck erfolgt wäre, um den Beschwerdeführern die Erlangung eines Aufenthaltstitels in Österreich zu ermöglichen, ist nicht zu erkennen und es liegen für eine solche Annahme keinerlei Anhaltspunkte vor. Unstrittig ist, dass die zwei genannten Brüder des Ehemannes bzw. Vaters der Beschwerdeführer in Österreich leben. Die Feststellung, wonach die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen oder eines Einreiseverbotes gegen die Beschwerdeführer nicht aktenkundig ist, ergibt sich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte (siehe dazu insbesondere auch die Abfragen des Zentralen Fremdenregisters). Ebenso wenig haben sich Anhaltspunkte für eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet oder eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes ergeben. Im Strafregister der Republik Österreich scheint
aktuell durchgeführten Abfragen keine Verurteilung auf. Ebenso sind die im Verfahren vorgelegten Bestätigungen hinsichtlich des mazedonischen Strafregisters negativ. Im Schengener Informationssystem scheint ebenfalls keine Vormerkung auf. Dafür, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde, liegen keine Anhaltspunkte vor. Die Feststellungen zur Unterkunft (Haus) in Österreich beruhen auf den glaubhaften Angaben des Ehemannes bzw. Vaters der Beschwerdeführer und seines Bruders in der durchgeführten Verhandlung sowie auf den diesbezüglich vorliegenden unbedenklichen Unterlagen (Meldeabfragen, Kaufvertrag, Grundbuchsauszug, Notariatsakt über schenkungsweise Einräumung des Wohnrechtes, Gerichtsbeschluss über die Bewilligung der Einräumung des Wohnrechtes, Wohnbestätigung, Schreiben des Magistrates der Stadt St. Pölten vom
- Juni 2015, Plankopien, schriftliche Vereinbarung bezüglich Frau ***). Hervorzuheben ist dabei insbesondere, dass der Ehemann bzw. Vater in der Verhandlung angegeben hat, dass er sich die Betriebskosten zur Hälfte mit seinem im selben Haus wohnenden Bruder teilt und dass der in der Verhandlung befragte (andere) Bruder auch ausdrücklich erklärt hat, damit einverstanden zu sein, dass der Ehemann bzw. Vater mit den Beschwerdeführern im Haus wohnt. Die Feststellungen zur Größe des Hauses beruhen insbesondere auf den vorgelegten Plankopien. Dass Frau *** die Unterkunft mit dem faktischen Zuzug der Beschwerdeführer oder der Familie des Bruders *** räumen und verlassen wird ist im Verfahren unstrittig und durch die zuletzt vorgelegte schriftliche Vereinbarung bestätigt. Hinsichtlich der Feststellungen zur aktuellen Arbeitstätigkeit des Ehemannes bzw. Vaters der Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass sich aus einem aktuell eingeholten Versicherungsdatenauszug ergibt, dass beide Arbeitsverhältnisse nach wie vor aufrecht sind. Dass es sich bei dem Arbeitsverhältnis mit der *** um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis handelt, ist nicht strittig und es ergibt sich bezüglich der *** aus der von dieser ausgestellten Bestätigung vom
- Februar 2016, dass auch dieses Arbeitsverhältnis unbefristet besteht. Der Ehemann bzw. Vater hat in der Verhandlung auch nachvollziehbar erklärt, wie er zu der geringfügigen Beschäftigung bei der *** gekommen ist und dass er in der Vergangenheit dort lediglich deshalb nicht dauerhaft tätig war, weil er wegen der Sanierung des Hauses nicht mehr so viel Zeit gehabt habe. Er hat auch schlüssig angegeben, dass er derzeit für die *** Winterdienst mache und dass er im Sommer Gartendienst machen werde, wobei er in diesem Bereich auch berufliche Erfahrung habe (s. dazu auch die Versicherungsdatenauszüge, wonach der Ehemann bzw. Vater im Jahr 2009 bei der *** beschäftigt war). Der aktuelle Bruttolohn für die Tätigkeit bei der *** ergibt sich aus der vorgelegten Nettoabrechnung für Jänner 2016 (die sich auch mit dem Kontoauszug vom
- Februar 2016 sowie mit älteren Nettoabrechnungen deckt). Der Bruttolohn für die Tätigkeit bei der *** ergibt sich aus der zuletzt vorgelegten Bestätigung der *** vom
- Februar
- Dass der Ehemann bzw. Vater über ein Sparbuch mit einem Guthaben in Höhe von 10.000,-- Euro verfügt, ergibt sich aus der vorgelegten Sparbuchkopie samt Bestätigung der *** vom
- Jänner 2016 sowie aus dem vorgelegten Kontoauszug, auf dem die entsprechende Überweisung in Höhe von 10.000,-- Euro aufscheint. Anhaltspunkte dafür, dass das Guthaben aus illegalen Quellen stammen würde, liegen nicht vor. Der Ehemann bzw. Vater hat zur Herkunft des Geldes in der Verhandlung wörtlich angegeben (Verhandlungsschrift S 8): „Ich verfüge auch über Sparguthaben, das war ein Geschenk vom Bruder meiner Frau. Der Bruder der Frau hat eine Baufirma in Brüssel und hat mir das geschenkt. Ich muss das nicht zurückzahlen und kann damit machen was ich will. […] Ja, ich könnte mir darum auch ein Auto kaufen wenn ich wollte. Es gehört mir und ich kann damit tun was ich will. […] Das Geld gehört uns und ich würde es notfalls auch für den Lebensunterhalt verwenden.“ Auch wurde der Name des Schwagers (Herr ***) bekannt gegeben. Die Feststellungen zum geschlossenen Unterhaltsvertrag basieren auf den Angaben in der Verhandlung sowie auf dem zuletzt vorgelegten Notariatsakt. Dass die Beschwerdeführer oder der Ehemann bzw. Vater Schulden oder Kreditbelastungen hätten, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Zu verweisen ist diesbezüglich auf die Angaben in der Verhandlung sowie auf den aktuellen KSV1870-Auszug vom
- Februar
- Dass der Anspruch auf einen alle Risken abdeckenden und in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherungsschutz besteht, ist im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft (vgl. dazu auch § 123 Abs. 1 ASVG).Dass der Anspruch auf einen alle Risken abdeckenden und in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherungsschutz besteht, ist im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft vergleiche dazu auch Paragraph 123, Absatz eins, ASVG). Zu den Feststellungen hinsichtlich der Sprachkenntnisse der Erstbeschwerdeführerin: Dass die Erstbeschwerdeführerin über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (somit im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG) verfügt, ist im vorliegenden Verfahren auch von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen worden (die belangte Behörde hat sich demgemäß weder in den angefochtenen Bescheiden auf das Fehlen von Sprachkenntnissen gestützt noch wurde in der durchgeführten Verhandlung ein relevantes Vorbringen erstattet). Dem gesamten Akteninhalt ist kein gegenteiliges Beweisergebnis zu entnehmen. Zur im Verwaltungsakt befindlichen Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in *** aus März 2015 ist festzuhalten, dass die Botschaft zwar mitgeteilt hat, dass die Deutschkenntnisse der Erstbeschwerdeführerin „als eher mangelhaft einzustufen“ seien, es wurde jedoch ebenso mitgeteilt, dass die Erstbeschwerdeführerin einige deutsche Worte erkennen, ihren Eigennamen gut lesbar schreiben und einen Absatz auf Deutsch gut vorlesen habe können. Darüber hinaus hat die Erstbeschwerdeführerin die Prüfung auf dem Niveau A2 bestanden und dazu – wie gesetzlich vorgesehen – ein allgemein anerkanntes Sprachdiplom (ÖSD-Diplom) vorgelegt (vgl. dazu auch VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0009). Anhaltspunkte für eine Fälschung dieses Diploms oder für das Vorliegen einer sog. „Lugurkunde“ liegen im vorliegenden Fall jedenfalls keine vor. Zu den Feststellungen hinsichtlich der Sprachkenntnisse der Erstbeschwerdeführerin: Dass die Erstbeschwerdeführerin über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (somit im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG) verfügt, ist im vorliegenden Verfahren auch von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen worden (die belangte Behörde hat sich demgemäß weder in den angefochtenen Bescheiden auf das Fehlen von Sprachkenntnissen gestützt noch wurde in der durchgeführten Verhandlung ein relevantes Vorbringen erstattet). Dem gesamten Akteninhalt ist kein gegenteiliges Beweisergebnis zu entnehmen. Zur im Verwaltungsakt befindlichen Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in *** aus März 2015 ist festzuhalten, dass die Botschaft zwar mitgeteilt hat, dass die Deutschkenntnisse der Erstbeschwerdeführerin „als eher mangelhaft einzustufen“ seien, es wurde jedoch ebenso mitgeteilt, dass die Erstbeschwerdeführerin einige deutsche Worte erkennen, ihren Eigennamen gut lesbar schreiben und einen Absatz auf Deutsch gut vorlesen habe können. Darüber hinaus hat die Erstbeschwerdeführerin die Prüfung auf dem Niveau A2 bestanden und dazu – wie gesetzlich vorgesehen – ein allgemein anerkanntes Sprachdiplom (ÖSD-Diplom) vorgelegt vergleiche dazu auch VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0009). Anhaltspunkte für eine Fälschung dieses Diploms oder für das Vorliegen einer sog. „Lugurkunde“ liegen im vorliegenden Fall jedenfalls keine vor. Das Vorliegen von Quotenplätzen ergibt sich aus den angefochtenen Bescheiden. Die Gültigkeit der Reisepässe ergibt sich aus den in den Verwaltungsakten befindlichen Reisepasskopien.
- Maßgebliche Rechtslage: 4.
- Die für die Beurteilung des vorliegenden Falles maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (im Folgenden: NAG) lauten: 4.
- Die für die Beurteilung des vorliegenden Falles maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (im Folgenden: NAG) lauten: „Begriffsbestimmungen § 2.
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2,
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
- Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt; […]
- Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist; […]
- Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
- Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels; […] […]
- Hauptstück Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen Arten und Form der Aufenthaltstitel § 8.
(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als:Paragraph 8,
(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als: […] 2. Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
§ 17Ausl
BG berechtigt;2. Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, AuslBG berechtigt; […] […] 4. Hauptstück Allgemeine Voraussetzungen Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel § 11.
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wennParagraph 11,
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
§ 53
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
§ 67FPG besteht;1.
gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
- gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
§ 21Abs.
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
- er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
- der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
- der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
- der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
- der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14arechtzeitig erfüllt hat.6.
der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
- sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
- der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis
§ 23FPG benötigen würde.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis
Paragraph 23, FPG benötigen würde. […] Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln § 20.
(1)Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.Paragraph 20,
(1)Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. […] Verfahren bei Erstanträgen § 21.
(1)Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.Paragraph 21,
(1)Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
(2)Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
(2)Abweichend von Absatz eins, sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
- Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
- Fremde bis längstens sechs Monate nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet, wenn sie für diese Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben;
- Fremde bis längstens sechs Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, oder der Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EWR-Staates;
- Kinder im Fall des § 23 Abs. 4 binnen sechs Monaten nach der Geburt;
- Kinder im Fall des Paragraph 23, Absatz 4, binnen sechs Monaten nach der Geburt;
- Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts;
- Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher (§ 67) beantragen, und deren Familienangehörige jeweils nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
- Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher (Paragraph 67,) beantragen, und deren Familienangehörige jeweils nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
- Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘
§ 41Abs.
1 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum
§ 24aFPG;7.
Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘
Paragraph 41, Absatz eins, beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum
Paragraph 24 a, FPG; 8. Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘
§ 41
beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einer Bestätigung
§ 64Abs.
4;8. Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘
Paragraph 41, beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einer Bestätigung
Paragraph 64, Absatz 4,; 9. Drittstaatsangehörige, die
§ 1Abs. 2 lit. i oder j Ausl
BG oder § 1 Z 5, 7 oder 9 AuslBVO vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind oder die unter § 1 Z 4 Personengruppenverordnung 2014 – PersGV 2014, BGBl. II Nr. 340/2013, fallen und die eine Aufenthaltsbewilligung ‚Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit‘ oder eine Aufenthaltsbewilligung ‚Studierender‘ beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts und9. Drittstaatsangehörige, die
Paragraph eins, Absatz 2, Litera i, oder j AuslBG oder Paragraph eins, Ziffer 5, 7, oder 9 AuslBVO vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind oder die unter Paragraph eins, Ziffer 4, Personengruppenverordnung 2014 – PersGV 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2013,, fallen und die eine Aufenthaltsbewilligung ‚Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit‘ oder eine Aufenthaltsbewilligung ‚Studierender‘ beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts und 10. Drittstaatsangehörige, die über ein österreichisches Reife-, Reifeprüfungs- oder Diplomprüfungszeugnis einer in- oder ausländischen Schule verfügen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts. […]
(6)Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1, Z 4 bis 10, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
(6)Eine Inlandsantragstellung nach Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 4 bis 10, Absatz 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. […] Nachweis von Deutschkenntnissen § 21a.
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 8Abs.
1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.Paragraph 21 a,
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. […]
(4)Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
(4)Absatz eins, gilt nicht für Drittstaatsangehörige, 1. die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind, […]
(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis
Abs. 1 gelten.
(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis
Absatz eins, gelten. […] Verfahren bei Inlandsbehörden § 23. [..]Paragraph 23, [..]
(4)Handelt es sich um den erstmaligen Antrag eines Kindes (§ 2 Abs. 1 Z 9), richten sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, bei Ableitung vom Vater aber nur dann, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt. Ist ein Elternteil ein im Bundesgebiet wohnhafter Österreicher, so ist dem Kind jedenfalls ein Aufenthaltstitel ‚Familienangehöriger‘ (§ 47 Abs. 2) zu erteilen; in allen anderen Fällen ist dem Kind ein Aufenthaltstitel mit dem Zweckumfang der Familienzusammenführung auszustellen.
(4)Handelt es sich um den erstmaligen Antrag eines Kindes (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9,), richten sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, bei Ableitung vom Vater aber nur dann, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt. Ist ein Elternteil ein im Bundesgebiet wohnhafter Österreicher, so ist dem Kind jedenfalls ein Aufenthaltstitel ‚Familienangehöriger‘ (Paragraph 47, Absatz 2,) zu erteilen; in allen anderen Fällen ist dem Kind ein Aufenthaltstitel mit dem Zweckumfang der Familienzusammenführung auszustellen. […] Bestimmungen über die Familienzusammenführung § 46.
(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, undParagraph 46,
(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘
§ 41
oder einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘
§ 41aAbs.
1 oder 4 innehat, oder1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘
Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
- a)einen Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt – EU‘ innehat,
- b)einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, ausgenommen einen solchen
§ 41aAbs.
1 oder 4 innehat, oderb) einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, ausgenommen einen solchen
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder
- c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.“
- c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.“ 4.2. § 7 Abs. 1 sowie § 9b der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 451/2005 idgF, (im Folgenden: NAG-DV) lauten:4.2. Paragraph 7, Absatz eins, sowie Paragraph 9 b, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005, idgF, (im Folgenden: NAG-DV) lauten: „Urkunden und Nachweise für alle Aufenthaltstitel § 7.
(1)Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:Paragraph 7,
(1)Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph eins,) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Paragraphen 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
- gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
- gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
- Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (nur bei Erstanträgen);
- Lichtbild des Antragstellers
§ 2a;3.
Lichtbild des Antragstellers
Paragraph 2 a,;
- erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde;
- Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;
- Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG);
- Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG);
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung. […] […] 3a. Abschnitt Zu § 21a NAGZu Paragraph 21 a, NAG Nachweis von Deutschkenntnissen § 9b.
(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).Paragraph 9 b,
(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen:
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen: 1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch; 2. Goethe-Institut e.V.; 3. Telc GmbH; 4. Österreichischer Integrationsfonds.
(3)Aus dem Sprachdiplom oder Kurszeugnis muss hervorgehen, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.“ 4.
- § 292 Abs. 3 zweiter Satz sowie § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 idgF, (im Folgenden: ASVG) lauten:4.
- Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz sowie Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF, (im Folgenden: ASVG) lauten: „§
- […]
(3)[…] Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Abs. 8 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 282,06 € heranzuziehen ist […]“
(3)[…] Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Absatz 8, anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 282,06 € heranzuziehen ist […]“ „Richtsätze § 293.
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2Paragraph 293,
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
- a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
- aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 323,58 €,
- bb)wenn die Voraussetzungen nach
- aa)nicht zutreffen 882,78 €,
- b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 259 882,78 €,
- c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
- aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 324,69 €, falls beide Elternteile verstorben sind 487,53 €,
- bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 576,98 €, falls beide Elternteile verstorben sind 882,78 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 136,21 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 136,21 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung
Abs. 1 treten ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.
(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung
Absatz eins, treten ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.
(3)Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4)Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.“
- Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 5.
- Die belangte Behörde stützte die Abweisung der Anträge der Beschwerdeführer auf erstmalige Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 46 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 1 Z 2 NAG) auf § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG und begründet dies damit, dass die Zukunftsprognose, ob der Ehemann bzw. Vater ein über dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen werde, negativ ausfalle.5.
- Die belangte Behörde stützte die Abweisung der Anträge der Beschwerdeführer auf erstmalige Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG) auf Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG und begründet dies damit, dass die Zukunftsprognose, ob der Ehemann bzw. Vater ein über dem , ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen werde, negativ ausfalle. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg. 18.269/2007 die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der diesbezüglich einschlägigen Normen – § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG – festgestellt und ausgeführt, dass dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte an die Richtsätze des § 293 ASVG (und nicht wie zuvor an die jeweiligen Sozialhilferichtsätze der Länder) knüpft. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg. 18.269 aus 2007, die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der diesbezüglich einschlägigen Normen – Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG – festgestellt und ausgeführt, dass dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte an die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG (und nicht wie zuvor an die jeweiligen Sozialhilferichtsätze der Länder) knüpft. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. z.B. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche , z.B. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen wie etwa Überstundenpauschalen (vgl. VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen wie etwa Überstundenpauschalen vergleiche , VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356). Des Weiteren judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und dass diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen. Dabei kommt der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel auch durch Sparguthaben in Betracht (vgl. etwa VwGH 10.9.2013, 2013/18/0046, mwH). Des Weiteren judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und dass diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen. Dabei kommt der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel auch durch Sparguthaben in Betracht vergleiche etwa VwGH 10.9.2013, 2013/18/0046, mwH). Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Sparguthaben ausgesprochen, dass die behördliche Behauptung, die tatsächliche Zugehörigkeit eines Sparbuches sei nicht nachgewiesen worden oder die Herkunft der Gelder sei unbekannt, alleine nicht ausreicht, den Beträgen die Eigenschaft abzusprechen, zum Unterhalt herangezogen zu werden (vgl. etwa VwGH 19.4.2012, 2008/18/0270; 18.10.2012, 2011/23/0129). Auch Sparbüchern mit einer einmaligen Einlage kann nicht von vorneherein die Geeignetheit zum Nachweis eigener Unterhaltsmittel abgesprochen werden (vgl. VwGH 22.9.2011, 2009/18/0121), ebenso wenig Sparbüchern, die erst nach mehrmaligem Ersuchen um Fristerstreckung kurz vor Abgabe einer Stellungnahme eröffnet wurden (vgl. VwGH 31.5.2011, 2009/22/0260). Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Sparguthaben ausgesprochen, dass die behördliche Behauptung, die tatsächliche Zugehörigkeit eines Sparbuches sei nicht nachgewiesen worden oder die Herkunft der Gelder sei unbekannt, alleine nicht ausreicht, den Beträgen die Eigenschaft abzusprechen, zum Unterhalt herangezogen zu werden vergleiche etwa VwGH 19.4.2012, 2008/18/0270; 18.10.2012, 2011/23/0129). Auch Sparbüchern mit einer einmaligen Einlage kann nicht von vorneherein die Geeignetheit zum Nachweis eigener Unterhaltsmittel abgesprochen werden vergleiche , VwGH 22.9.2011, 2009/18/0121), ebenso wenig Sparbüchern, die erst nach mehrmaligem Ersuchen um Fristerstreckung kurz vor Abgabe einer Stellungnahme eröffnet wurden vergleiche , VwGH 31.5.2011, 2009/22/0260). § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346). Der Umkehrschluss, dass der „Wert der freien Station“ die notwendigen Unterhaltsmittel dann schmälere, wenn etwa gar kein Mietaufwand anfalle, ist allerdings unzulässig (vgl. etwa VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0009, mwH).Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat vergleiche etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346). Der Umkehrschluss, dass der „Wert der freien Station“ die notwendigen Unterhaltsmittel dann schmälere, wenn etwa gar kein Mietaufwand anfalle, ist allerdings unzulässig vergleiche etwa VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0009, mwH). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen (vgl. VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122, mwH). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen vergleiche , VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122, mwH). Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist der vorliegende Fall folgendermaßen zu beurteilen:
§ 293Abs.
1 ASVG beträgt der Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt aktuell 1.323,58 Euro sowie für jedes minderjähriges Kind weitere 136,21 Euro. Für ein Ehepaar mit vier minderjährigen Kindern ergibt sich somit der Betrag von 1.868,42 Euro.
Paragraph 293, Absatz eins, ASVG beträgt der Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt aktuell 1.323,58 Euro sowie für jedes minderjähriges Kind weitere 136,21 Euro. Für ein Ehepaar mit vier minderjährigen Kindern ergibt sich somit der Betrag von 1.868,42 Euro. Die Einkommenssituation des Ehemannes bzw. Vaters stellt sich Folgendermaßen dar: Der aktuelle monatliche Bruttolohn des Ehemannes bzw. Vaters der Beschwerdeführer für die beiden von ihm ausgeübten Tätigkeiten beträgt 2.058,31 Euro, was unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen ein monatliches Nettogehalt in Höhe von 1.783,93 Euro erwarten lässt. Gründe, die nahelegen würden, dass das zukünftig zu erzielende Nettoeinkommen niedriger anzunehmen wäre, sind nicht zu erkennen. Zusätzlich zu diesem Betrag ist weiters zu berücksichtigen, dass der Ehemann bzw. Vater über ein Sparbuch mit einem (nicht aus illegalen Quellen stammenden) Guthaben in Höhe von 10.000,-- Euro verfügt. Aufgeteilt auf einen Zeitraum von 12 Monaten entspricht dieses Guthaben einem Betrag von 833,33 Euro monatlich. Insgesamt steht somit durch das Arbeitseinkommen und das Sparbuchguthaben ein monatlicher Betrag von 2.617,26 Euro zur Verfügung. Regelmäßige Aufwendungen bestehen nach den getroffenen Feststellungen lediglich für die halben Betriebskosten und somit für einen unter dem „Wert der freien Station“ liegenden Betrag. Der gesetzliche Richtsatz wird im vorliegenden Fall somit durch die Arbeitstätigkeit des Ehemannes bzw. Vaters und durch das Sparbuchguthaben erreicht. Eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage der Zulässigkeit und Tragfähigkeit des mit dem Bruder geschlossenen Unterhaltsvertrages kann vor diesem Hintergrund unterbleiben. Im Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist nicht davon auszugehen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Im Verlängerungsfall wird allerdings zu prüfen sein, ob diese Prognose ex post betrachtet tatsächlich zutreffend war und auch für die Zukunft noch aufrechterhalten werden kann. 5.2. Zu den übrigen Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltstitel: Wie aus den getroffenen Feststellungen ersichtlich ist, sind im vorliegenden Fall auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung der begehrten Aufenthaltstitel erfüllt (wobei die Urkunden und Nachweise
§ 7Abs.
1 und § 9b NAG-DV vorliegen). Erteilungshindernisse liegen nicht vor. Wie aus den getroffenen Feststellungen ersichtlich ist, sind im vorliegenden Fall auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung der begehrten Aufenthaltstitel erfüllt (wobei die Urkunden und Nachweise
Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 9 b, NAG-DV vorliegen). Erteilungshindernisse liegen nicht vor. Die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen oder eines Einreiseverbotes gegen die Beschwerdeführer ist ebenso wenig aktenkundig und erkennbar wie das Vorliegen einer Aufenthaltsehe oder Aufenthaltsadoption, eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes oder eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet. Ebenso sind dem Aufenthalt widerstreitende öffentliche Interessen nicht zu erkennen. Zum Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, ist festzuhalten, dass das im Verfahren als Unterkunft angegebene Haus vom Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer auf Basis eines lebenslangen Wohnungsgebrauchsrechtes bewohnt wird (vgl. dazu auch etwa VwGH 24.2.2009, 2008/22/0409; 9.9.2014, Ro 2014/22/0032) und dass das Haus nach den getroffenen Feststellungen jedenfalls über eine hinreichende Größe und Beschaffenheit verfügt (vgl. dazu auch etwa VwGH 24.11.2000, 98/19/0181; 13.9.2011, 2009/22/0185). Der Vollständigkeit halber ist dabei auch darauf hinzuweisen, dass die derzeit noch mit ihrem Kind im 1. Stock des Hauses wohnende Frau
der mit ihr getroffenen Vereinbarung (spätestens) mit dem faktischen Zuzug der Beschwerdeführer die Unterkunft räumen und verlassen wird (vgl. dazu auch etwa VwGH 14.5.1999, 97/19/0815) und dass es sich bei den dort Wohnenden ab diesem Zeitpunkt ausschließlich um Familienangehörige bzw. Verwandte handeln wird (vgl. zur Maßgeblichkeit des Umstandes, mit welchen Personen das Zusammenleben stattfindet etwa VwGH 22.5.1996, 95/21/0383).Zum Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, ist festzuhalten, dass das im Verfahren als Unterkunft angegebene Haus vom Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer auf Basis eines lebenslangen Wohnungsgebrauchsrechtes bewohnt wird vergleiche , dazu auch etwa VwGH 24.2.2009, 2008/22/0409; 9.9.2014, Ro 2014/22/0032) und dass das Haus nach den getroffenen Feststellungen jedenfalls über eine hinreichende Größe und Beschaffenheit verfügt vergleiche dazu auch etwa VwGH 24.11.2000, 98/19/0181; 13.9.2011, 2009/22/0185). Der Vollständigkeit halber ist dabei auch darauf hinzuweisen, dass die derzeit noch mit ihrem Kind im 1. Stock des Hauses wohnende Frau
der mit ihr getroffenen Vereinbarung (spätestens) mit dem faktischen Zuzug der Beschwerdeführer die Unterkunft räumen und verlassen wird vergleiche , dazu auch etwa VwGH 14.5.1999, 97/19/0815) und dass es sich bei den dort Wohnenden ab diesem Zeitpunkt ausschließlich um Familienangehörige bzw. Verwandte handeln wird vergleiche zur Maßgeblichkeit des Umstandes, mit welchen Personen das Zusammenleben stattfindet etwa VwGH 22.5.1996, 95/21/0383). Weiters ist der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung nicht zweifelhaft (vgl. dazu auch § 123 Abs. 1 Z 2 ASVG). Dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde ist nicht zu erkennen. Weiters ist der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung nicht zweifelhaft vergleiche dazu auch Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG). Dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde ist nicht zu erkennen. Die Beschwerdeführer verfügen darüber hinaus über Quotenplätze und sie sind jeweils Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen, der einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ innehat. Die Beschwerdeführer verfügen darüber hinaus über Quotenplätze und sie sind jeweils Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen, der einen Aufenthaltstitel , „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ innehat. Auch die
§ 21a
NAG erforderlichen Sprachkenntnisse („Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau“) sind nachgewiesen bzw. sind die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer von der Erbringung des Nachweises befreit, da sie im Zeitpunkt der Antragstellung noch unmündig waren (§ 21a Abs. 4 Z 1 NAG). Auch die
Paragraph 21 a, NAG erforderlichen Sprachkenntnisse („Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau“) sind nachgewiesen bzw. sind die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer von der Erbringung des Nachweises befreit, da sie im Zeitpunkt der Antragstellung noch unmündig waren (Paragraph 21 a, Absatz 4, Ziffer eins, NAG). 5.
- Der Beschwerde ist daher stattzugeben und es ist den Beschwerdeführern der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen (zur Spruchgestaltung vgl. etwa VwGH 23.5.2012, 2010/22/0128). Die Befristung auf zwölf Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG (vgl. dazu jüngst VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125, mwH). 5.
- Der Beschwerde ist daher stattzugeben und es ist den Beschwerdeführern der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen (zur Spruchgestaltung vergleiche etwa VwGH 23.5.2012, 2010/22/0128). Die Befristung auf zwölf Monate gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG vergleiche dazu jüngst VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125, mwH). 5.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. dazu z.B. VwGH 4.8.2015, Ro 2015/02/0021, mwH). Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung vergleiche , dazu z.B. VwGH 4.8.2015, Ro 2015/02/0021, mwH). Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.748.001.2015