RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.03.2016 GeschäftszahlLVwG-S-332/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch Gloss Pucher Leitner Schweinzer Burger Gloss, Rechtsanwälte, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 14.01.2016, ***, zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG - als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG - als unbegründet abgewiesen.
- Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 96,70 Euro zu leisten.Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 96,70 Euro zu leisten.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofsgesetz - VwGG- eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofsgesetz - VwGG- eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 14.01.2016, ***, wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben als Fahrzeuglenker) folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 27.11.2015, 11:20 Uhr Ort: Gemeindegebiet ***, *** nächst Objekt Nr. *** Fahrzeug: *** (Österreich), Personenkraftwagen Tatbeschreibung:
- Das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Ihnen die Lenkberechtigung entzogen wurde. (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, *** vom 19.11.2015)
- Sie haben es zu verantworten, dass Sie Ihren Führerschein nicht unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten abgeliefert haben, obwohl Ihnen die Lenkberechtigung der Klassen A, B und BE mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 19.11.2015, *** entzogen wurde.Bis zum 27.11.2015 haben Sie den Führerschein nicht abgeliefert.“Sie haben es zu verantworten, dass Sie Ihren Führerschein nicht unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten abgeliefert haben, obwohl Ihnen die Lenkberechtigung der Klassen A, B und BE mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 19.11.2015, *** entzogen wurde., , Bis zum 27.11.2015 haben Sie den Führerschein nicht abgeliefert.“ Dem Beschuldigten wurden Verwaltungsübertretungen nach § 37 Abs.1 und 4 Z.1 und § 29 Abs.3, § 37 Abs.1 Führerscheingesetz (FSG) zur Last gelegt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt € 867,--, im Uneinbringlichkeitsfalle insgesamt 400 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Dem Beschuldigten wurden Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 37, Absatz eins und 4 Ziffer eins und Paragraph 29, Absatz 3,, Paragraph 37, Absatz eins, Führerscheingesetz (FSG) zur Last gelegt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt € 867,--, im Uneinbringlichkeitsfalle insgesamt 400 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und unter anderem ausgeführt, der Bescheid über die Entziehung der Lenkberechtigung sei dem Beschwerdeführer vom Vertreter im Postwege anstelle *** an die Nr. *** übermittelt – unverzüglich weitergeleitet – worden. Leider sei wegen der Teilprivatisierung der Post dieser Irrtum nicht durch den Postbeamten korrigiert worden, sondern die Sendung zur Kanzlei zurückgekommen, sodass die tatsächliche Zustellung des Bescheides über die Entziehung erst am 27.11.2015 durch die Exekutive erfolgt sei. Zuvor sei der Beschwerdeführer auch telefonisch nicht von seinem Rechtsvertreter erreichbar gewesen. Da der Beschwerdeführer erst ab diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Entziehung hatte, habe er das Fahrzeug noch in Betrieb genommen und seinen Führerschein auch noch nicht ausgehändigt. Eine Fiktion, dass mit Zustellung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer gleichzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis vom Bescheid erlangt hätte, lasse sich aus dem Gesetz nicht ableiten und müsse ihn der Rechtsvertreter auch nicht zuhause besuchen, um ihm den Bescheid auszufolgen. Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurden die Verfahrensakten vorgelegt. Folgender Sachverhalt steht daher als erwiesen fest: Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 19.12.2015, Zl. ***, die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen A, B und BE für einen Zeitraum von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides, entzogen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seinen Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten oder der Polizeiinspektion *** anzugeben. Ebenso wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen. Der gegenständliche Bescheid wurde an den Beschwerdeführer zuhanden seines bevollmächtigten Rechtsvertreters am 23.11.2015 an einen Mitarbeiter der Rechtsanwaltskanzlei mittels RSb-Briefes zugestellt. Dieser hat den gegenständlichen Entziehungsbescheid dem Beschwerdeführer mit einfacher Post weitergeleitet und dabei irrtümlich eine unrichtige Bezeichnung der Straßennummer *** statt *** in der Adresse angeführt, sodass das Schriftstück mit dem Vermerk „Empfänger unbekannt“ zurückkam. Eine telefonische oder elektronische Verständigung seitens des Rechtsvertreters ist ebenso nicht erfolgt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: § 29 Abs. 3 des Führerscheingesetzes sieht vor, dass nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern ist. Paragraph 29, Absatz 3, des Führerscheingesetzes sieht vor, dass nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern ist. Die belangte Behörde hat die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen, sodass der Bescheid mit Zustellung an den bevollmächtigen Rechtsvertreter am 23.11.2015 (laut im Akt einliegendem Zustellnachweis) rechtskräftig und vollstreckbar geworden ist. Am 27.11.2015 hat der Beschwerdeführer die ihm angelastete Fahrt durchgeführt und ist ihm der Entziehungsbescheid seitens der Exekutive an diesem Tag zur Kenntnis gebracht worden. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen das Vorliegen der subjektiven Tatseite und bringt dazu vor, dass die diesbezüglichen Anforderungen (an den Rechtsvertreter) nicht überspannt werden dürften. Die vom Vertreter unverzüglich nach Zustellung des gegenständlichen Bescheides an ihn, nämlich das unverzügliche Weiterleiten auf postalischem Wege und dem vergeblichen Versuch der fernmündlichen Kontaktaufnahme, seien jedenfalls als solche Maßnahmen im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes anzusehen, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hätten erwarten lassen. Nach den allgemeinen Auftragsbedingungen für Rechtsanwälte ist der Rechtsanwalt berechtigt und verpflichtet, den Mandanten in jenem Maß zu vertreten, als dies zur Erfüllung des Mandats notwendig und zweckdienlich ist. Der Rechtsanwalt hat die ihm anvertraute Vertretung gemäß dem Gesetz zu führen und die Rechte und Interessen des Mandanten gegenüber jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Näherhin muss von einem Rechtsanwalt erwartet werden, dass er die rechtliche Bedeutung des Wortes „unverzüglich“ kennt, weshalb eine einfache Weiterleitung des gegenständlichen Bescheides auf dem Postwege entgegen der Auffassung im vorliegenden Fall der unverzüglich zu setzenden Maßnahme durch seinen Mandanten keinesfalls ausreicht. „Unverzüglich“ ist im Sinne von „ohne schuldhaftes Zögern“ (vgl. Gerhartl, Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 50 Rz 4, unter Verweis auf den Wortlaut des § 121 dBGB; so - zu § 8 Abs. 2 ZustG - auch Stumvoll in Fasching, Kommentar, Ergänzungsband zum Zustellrecht2 § 8 ZustG Rz 7) bzw. „ohne unnötigen Aufschub“ (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 § 8 ZustG E 22) zu verstehen.(E des VwGH vom 27.4.2011, 2008/08/0141)„Unverzüglich“ ist im Sinne von „ohne schuldhaftes Zögern“ vergleiche Gerhartl, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Paragraph 50, Rz 4, unter Verweis auf den Wortlaut des Paragraph 121, dBGB; so - zu Paragraph 8, Absatz 2, ZustG - auch Stumvoll in Fasching, Kommentar, Ergänzungsband zum Zustellrecht2 Paragraph 8, ZustG Rz 7) bzw. „ohne unnötigen Aufschub“ vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 Paragraph 8, ZustG E 22) zu verstehen.(E des VwGH vom 27.4.2011, 2008/08/0141) Der Vertretene hat für die Handlungen und Unterlassungen seiner Vertreter einzustehen.(VwGH vom 21.01.1972, 2268/71, siehe auch Erkenntnisse zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) Es sind im vorliegenden Fall vier Werktage (Montag, 23.11.2015 bis Freitag 27.11.2015) verstrichen und hat der Beschwerdeführer erst durch die Exekutive von der Entziehung Kenntnis erlangt. Wenngleich dem Beschwerdeführer zugestanden wird, dass er vom Entziehungsbescheid zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt am 27.11.2015 noch nicht in Kenntnis gewesen ist, muss er sich dennoch die Folgen zurechnen lassen. Es fällt in den Verantwortungsbereich des Rechtsvertreters dafür zu sorgen, dass seine Mandanten von fristgebundenen Bescheiden so rechtzeitig Kenntnis erlangen, dass sie nach der nachgewiesenen Zustellung an die Kanzlei den darin getroffenen Anordnungen – im vorliegenden Fall der unverzüglichen Abgabe des Führerscheines bei der Behörde – Folge leisten können. Es gehört zur Sorgfaltspflicht eines rechtlichen Beistandes, dass die von ihm weitergeleiteten behördlichen Schriftstücke korrekt adressiert werden oder aber sonst auf elektronischem oder fernmündlichem Wege dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gelangt, damit er eben ohne Verzug der behördlichen Anordnung Folge leisten kann. Auch bildet der leere Akku im Handy des Beschwerdeführers dabei keinen Rechtfertigungsgrund, den Beschwerdeführer nicht erreichen zu können. Ließe die Behörde eine derartige Vorgehensweise einer Rechtsanwaltskanzlei zu, würde dies im Ergebnis dazu führen, dass der Rechtsvertreter die Einhaltung behördlicher Fristen selbständig festsetzt, verzögert oder überhaupt verhindern kann. Aufgrund dieser Umstände liegen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 Zif 1 VStG nicht vor. Aufgrund dieser Umstände liegen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Zif 1 VStG nicht vor. Damit war der Beschwerde keine Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen, da die Verwaltungsübertretungen als erwiesen anzunehmen sind und dem Beschwerdeführer auch zuzurechnen sind, bzw von ihm verantwortet werden müssen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.332.001.2016