Obsah (4)
§ 28Art. 130§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.03.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-214/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. §10 Abs. 3 NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt:§10 Absatz 3, NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt:
(1)Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(2)Zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes können auf Grundlage des Privatrechts auch jene Kosten übernommen werden, die zur Begründung eines Anspruches auf eine angemessene Alterssicherung erforderlich sind.
(3)Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.
- Erwägungen: Das Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich hat bei der Entscheidung über die Beschwerde von der aktuellen Sach- und Rechtslage auszugehen. Die Beschwerdeführerin ist laut den Aufzeichnungen des Österreichischen Arbeitsmarktservices als arbeitssuchend gemeldet und Bezieherin der Notstandshilfe. Diese Notstandshilfe, € 20,05 täglich, ist das Einkommen bei der Berechnung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu berücksichtigen. Von der Verwaltungsbehörde wurde als anzuwendenden Mindeststandard inklusive Wohnbedarf derjenige für alleinstehende Personen herangezogen. Da die Beschwerdeführerin zwar verheiratet ist, mit ihrem Ehegatten aber nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt, war die Anwendung des Mindeststandards für Alleinstehende rechtens, da kein gemeinsamer Haushalt vorliegt, in welchem das Zusammenleben von Personen zu einer deutlichen Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten führt. Eine gemeinsame Wirtschaftsführung wäre etwa dann gegeben, wenn Einrichtungen, die für die Haushaltsführung notwendig sind, wie Küche, Badezimmer oder Waschmaschine, mitbenutzt werden. Im gegenständlichen Verfahren ist keine solche gemeinsame Wirtschaftsführung ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hat jedoch Anspruch auf Unterhaltsleistungen gegenüber ihrem getrennt lebenden Ehegatten. Dieser ist Pensionist und verfügt über ein monatliches Einkommen in der Höhe von € 1.171,
- Seine Unterhaltsleistungen bestehen darin, dass er die Hälfte der Kreditraten am Eigenheim der Beschwerdeführerin bezahlt und auch diverse andere Kosten übernimmt. Aufgrund dieser Unterhaltsleistungen und dem Nichtbestehen einer gemeinsamen Wirtschaftsführung in einem gemeinsamen Haushalt ist daher das Einkommen des Ehegatten bei der Berechnung von Leistungen nach der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht heranzuziehen. Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz dienen dazu, dass soziale Notlagen nach Möglichkeit vermieden werden, Personen weitestmöglich befähigt werden, soziale Notlagen aus eigener Kraft abzuwenden und dauerhaft zu überwinden. Die Leistungsgrundsätze für die Gewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung richten sich einerseits nach dem Subsidiaritätsprinzip, welches besagt, dass diese Leistungen der Hilfe suchenden Person nur soweit zu gewähren sind, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird. Andererseits ist die Bedarfsorientierte Mindestsicherung nicht nur zur Beseitigung einer bestehenden Notlage zu gewähren sondern auch vorbeugend, um einer drohenden sozialen Notlage entgegenzuwirken (Präventionsprinzip). Sie ist auch nach Überwindung einer sozialen Notlage zu leisten, um die Wirksamkeit der Leistung zu sichern oder um Rückschläge zu vermeiden (Nachsorgeprinzip). Auch ist im Sinne des Integrationsprinzips die Stellung der Hilfe suchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihres sonstigen unmittelbaren sozialen Umfeldes zu erhalten und zu festigen. Auch sind Art und Umfang der Leistung Bedarfsorientierter Mindestsicherung so zu wählen, dass die Hilfe suchende Person, soweit es möglich ist, zur Selbsthilfe befähigt wird. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist erkennbar, dass die Beschwerdeführerin durchaus hilfsbedürftig ist. Aufgrund ihrer Einkommenssituation und ihrer Arbeitslosigkeit wurden ihr nach Berechnung nach den Grundsätzen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes und der NÖ Mindeststandardverordnung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den notwendigen Lebensunterhalt und dem Wohnbedarf in entsprechender Höhe zugesprochen. Es ist nicht Zweck der Bedarfsorientierten Mindestsicherung der Hilfe suchenden Person über die Regelungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes hinaus Unterstützung bei der Rückzahlung von Kreditraten zur Schaffung eines Eigenheims zu unterstützen. Wie bereits dargestellt, liegt der Sinn der Bedarfsorientierten Mindestsicherung darin, Hilfe suchenden Personen Leistungen zur Verfügung zu stellen, um einer sozialen Notlage zu entgehen. Es würde dem Zweck dieser Leistungen widersprechen, wenn Zahlungen von Kreditraten bei der Berechnung für zu gewährende Leistungen nach der Bedarfsorientierten Mindestsicherung berücksichtigt werden, da diese Ausgaben eindeutig nicht unter die Definition einer Notlage im Sinne des NÖ Mindestsicherungsgesetzes fallen. Eine gesetzliche Bestimmung im NÖ Mindestsicherungsgesetz, die eine solche Unterstützung bezüglich der Zahlung von Kreditraten oder Schulden zulässt, ist nicht vorhanden. Diesbezüglich legt auch § 10 Abs. 3 NÖ Mindestsicherungsgesetz durch eine taxative Aufzählung dar, dass die Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs von regelmäßig wiederkehrendem Aufwand für Miete, Betriebskosten und wohnbezogenen Abgaben umfasst sind. Anfallende Kreditraten sind nicht darunter subsumierbar, da sie nicht unter Mietkosten, Betriebskosten oder sonstigen wohnbezogenen Abgaben fallen. Es ist nicht Zweck der Bedarfsorientierten Mindestsicherung der Hilfe suchenden Person über die Regelungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes hinaus Unterstützung bei der Rückzahlung von Kreditraten zur Schaffung eines Eigenheims zu unterstützen. Wie bereits dargestellt, liegt der Sinn der Bedarfsorientierten Mindestsicherung darin, Hilfe suchenden Personen Leistungen zur Verfügung zu stellen, um einer sozialen Notlage zu entgehen. Es würde dem Zweck dieser Leistungen widersprechen, wenn Zahlungen von Kreditraten bei der Berechnung für zu gewährende Leistungen nach der Bedarfsorientierten Mindestsicherung berücksichtigt werden, da diese Ausgaben eindeutig nicht unter die Definition einer Notlage im Sinne des NÖ Mindestsicherungsgesetzes fallen. Eine gesetzliche Bestimmung im NÖ Mindestsicherungsgesetz, die eine solche Unterstützung bezüglich der Zahlung von Kreditraten oder Schulden zulässt, ist nicht vorhanden. Diesbezüglich legt auch Paragraph 10, Absatz 3, NÖ Mindestsicherungsgesetz durch eine taxative Aufzählung dar, dass die Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs von regelmäßig wiederkehrendem Aufwand für Miete, Betriebskosten und wohnbezogenen Abgaben umfasst sind. Anfallende Kreditraten sind nicht darunter subsumierbar, da sie nicht unter Mietkosten, Betriebskosten oder sonstigen wohnbezogenen Abgaben fallen. Die gewährten Leistungen sollen eine Hilfe suchende Person dabei unterstützen, soziale Notlagen auszugleichen, den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf für sich zu erhalten und ihr die Möglichkeit geben, im Berufsleben wieder Fuß zu fassen und mit dem dann erwirtschafteten Einkommen die angefallenen Schulden zu begleichen. Es wurde daher bei der Beschwerdeführerin für die Erhaltung des Wohnbedarfs ihr Wohnaufwand in Höhe von € 105,57 bei der Berechnung der Leistungen nach der bedarfsorientierten Mindestsicherung berücksichtigt.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.214.001.2016