Obsah (16)
§ 46§ 25a§ 11§ 17§ 53§ 67§ 21§ 14a§ 291a§ 23§ 41§ 41a§ 2a§ 293§ 7Art. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.03.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-925/001-2015 ua TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
§ 46Abs. 1 Z 2 i
Vm § 8 Abs. 1 Z 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Der Beschwerde wird stattgegeben, die angefochtenen Bescheide werden behoben und den Beschwerdeführern wird jeweils ein Aufenthaltstitel , „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit , Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25ades Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idg
F, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des , Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) nicht zulässig. Weitere Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 VwGVGParagraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
- Die nunmehrige Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Türkei, beantragte über die Österreichische Vertretungsbehörde in *** am
- Februar 2015 für sich sowie für den Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin, ihre beiden minderjährigen Kinder, die Erteilung von Erstaufenthaltstiteln „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Als Zusammenführender wurde der in Österreich niedergelassene Ehemann bzw. Vater angegeben. 1.
- Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Juli 2015, Zl. ***, wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin
§ 11Abs.
2 Z 2 NAG abgewiesen. Die Behörde begründete die Abweisung wörtlich wie folgt: 1.
- Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Juli 2015, Zl. ***, wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG abgewiesen. Die Behörde begründete die Abweisung wörtlich wie folgt: „Ihr beabsichtigter Wohnsitz im Bundesgebiet ist laut Antrag in ***, ***. Diesbezüglich wurde dem Antrag ein Mietvertrag, abgeschlossen am 04.11.2014 zwischen Familie *** und Ihrem Ehegatten, Herrn ***, beigelegt. Laut diesem Mietvertrag muss Ihr Ehegatte eine monatliche Miete in der Höhe von € 330,00 bezahlen und das Mietverhältnis endet am 04.11.2019. […]
§ 11Abs.
2 Z. 2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird.
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird. […] Folgendes wurde Ihnen in Form einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, nachweislich zugestellt am 05.05.2015, zur Kenntnis gebracht und Ihnen eine Frist von 2 Wochen nach Erhalt zum Zwecke der Stellungnahme eingeräumt.
- Im Zuge der aufenthaltsbehördlichen Erhebungen wurde von der Stadtgemeinde ***, bezüglich des beabsichtigten Wohnortes Folgendes mitgeteilt: ‚Auf der Adresse *** sind, laut Auskunft des Meldeamts, bereits 8 Personen gemeldet. Die Wohnung 3 besitzt eine Nutzfläche von 97,61 m
- Bei weiteren 3 Personen würden dann insgesamt 11 Personen in dieser Wohneinheit vorhanden sein. Sie ist daher nicht als ortsüblich im Sinne des § 11 Abs. 2 Ziffer 2 NAG anzusehen‘.‚Auf der Adresse *** sind, laut Auskunft des Meldeamts, bereits 8 Personen gemeldet. Die Wohnung 3 besitzt eine Nutzfläche von 97,61 m
- Bei weiteren 3 Personen würden dann insgesamt 11 Personen in dieser Wohneinheit vorhanden sein. Sie ist daher nicht als ortsüblich im Sinne des , Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 NAG anzusehen‘. Als Beilage der Mitteilung der Gemeinde wurde ein Plan der Wohneinheit der Behörde übermittelt, woraus klar ersichtlich ist, dass diese lediglich über 3 Räume, welche als Schlafraum genützt werden können, verfügt. Die Erteilungsvoraussetzung
§ 11Abs.
2 Z. 2 NAG wird somit nicht erfüllt.Die Erteilungsvoraussetzung
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG wird somit nicht erfüllt. […] Fristgerecht gab Ihr Gatte eine Stellungnahme ab. Zu 1. Ihr Gatte gab bekannt, dass er über eine Wohnung mit zwei Zimmern verfüge. Die bereits im Parteiengehör erwähnte Stellungnahme der Baubehörde der zuständigen Gemeinde widerspricht jedoch Ihrer Behauptung. Obwohl nunmehr, laut der am 13.05.2015 vorgelegten Privathaushaltsbestätigung, 6 Personen gemeldet sind, kann trotz allem nicht von einer ortsüblichen Unterkunft im Sinne des § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG gesprochen werden, da im Falle Ihres Zuzugs und den ihrer beiden minderjährigen Kinder, welche ebenfalls einen Antrag gestellt haben, nicht genug Schlafräume vorhanden sind.Obwohl nunmehr, laut der am 13.05.2015 vorgelegten Privathaushaltsbestätigung, 6 Personen gemeldet sind, kann trotz allem nicht von einer ortsüblichen Unterkunft im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG gesprochen werden, da im Falle Ihres Zuzugs und den ihrer beiden minderjährigen Kinder, welche ebenfalls einen Antrag gestellt haben, nicht genug Schlafräume vorhanden sind. Die Erteilungsvoraussetzung
§ 11Abs.
2 Z. 2 NAG wird somit nicht erfüllt.“Die Erteilungsvoraussetzung
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG wird somit nicht erfüllt.“ (Wiedergabe ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen) Die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels sei auch nicht auf Grund von Art. 8 EMRK geboten. Ausdrücklich festgehalten wurde allerdings, dass die Erteilungsvoraussetzung
§ 11Abs.
2 Z 4 NAG erfüllt sei, weil auf Grund des Einkommens des Ehemannes bzw. Vaters nicht davon auszugehen sei, dass der Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.Die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels sei auch nicht auf Grund von Artikel 8, EMRK geboten. Ausdrücklich festgehalten wurde allerdings, dass die Erteilungsvoraussetzung
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG erfüllt sei, weil auf Grund des Einkommens des Ehemannes bzw. Vaters nicht davon auszugehen sei, dass der Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Mit Bescheiden vom selben Tag, Zlen. *** und ***, wurden auch die Anträge der beiden minderjährigen Beschwerdeführer abgewiesen. Begründend wurde dazu jeweils ausgeführt, dass sich die Art und die Dauer des Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Erstbeschwerdeführerin als Kindesmutter richten würden. Da diese nicht zur Niederlassung berechtigt sei, sei die Erteilung der Aufenthaltstitel nicht möglich. 1.
- In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Wohnsituation insofern verändert habe, als der Ehemann bzw. Vater eine neue Wohnung mit 49 m2 gefunden habe. 1.
- Mit Telefax vom
- August 2015 wurde der belangten Behörde diesbezüglich eine Bestätigung vorgelegt, wonach mit Wirksamkeit vom
- September 2015 ein Mietvertrag abgeschlossen werde.
- Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: 2.
- Die Verwaltungsakten wurden – ohne Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. 2.
- Mit Schreiben vom
- August 2015 wurde der Mietvertrag betreffend die neue Wohnung in *** sowie eine Meldebestätigung betreffend den Ehemann bzw. Vater nachgereicht. In Folge wurden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich türkische Strafregisterauskünfte, Lohnnachweise hinsichtlich des Ehemannes bzw. Vaters, sowie ein Kontoauszug der *** mit einem ausgewiesenen Guthaben von 1.700,-- Euro vorgelegt. 2.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich richtete mit Schreiben vom
- Dezember 2015 ein Ersuchen mit folgendem Inhalt an den Magistrat der Stadt Wiener Neustadt: „Frau *** und ihre mj. Kinder *** sowie *** haben Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) eingebracht und im Verfahren angegeben, dass sie an folgender Adresse Unterkunft nehmen wollen: *** Top *** ***. Ein Aufenthaltstitel darf nur erteilt werden, wenn der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird (§11 Abs. 2 Z. 2 NAG).Ein Aufenthaltstitel darf nur erteilt werden, wenn der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird (§11 Absatz 2, Ziffer 2, NAG). Für die Bewilligungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG ist für das mittlerweile zuständige Landesverwaltungsgericht Niederösterreich u.a. von Interesse, ob eine Scheinadresse als Unterkunft angegeben wurde, wie viele Personen an einer Adresse gemeldet sind, wie groß die Nutzfläche der abgefragten Unterkunft ist, ob es sich um ein bewilligtes Wohngebäude handelt (inkl. Baufertigstellungsanzeige) oder ob sonstige Umstände bekannt sind, die gegen eine Ortsüblichkeit der Unterkunft sprechen könnten (z.B. Zwangsversteigerung, laufendes Verfahren zum Abbruch des Hauses etc.).Für die Bewilligungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG ist für das mittlerweile zuständige Landesverwaltungsgericht Niederösterreich u.a. von Interesse, ob eine Scheinadresse als Unterkunft angegeben wurde, wie viele Personen an einer Adresse gemeldet sind, wie groß die Nutzfläche der abgefragten Unterkunft ist, ob es sich um ein bewilligtes Wohngebäude handelt (inkl. Baufertigstellungsanzeige) oder ob sonstige Umstände bekannt sind, die gegen eine Ortsüblichkeit der Unterkunft sprechen könnten (z.B. Zwangsversteigerung, laufendes Verfahren zum Abbruch des Hauses etc.). Es wird daher um ehest baldige Mitteilung ersucht, ob die angegebene Unterkunft als ortsüblich im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG angesehen werden kann.“Es wird daher um ehest baldige Mitteilung ersucht, ob die angegebene Unterkunft als ortsüblich im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG angesehen werden kann.“ (Wiedergabe ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen) 2.
- Der Magistrat der Stadt Wiener Neustadt beantwortete das hg. Auskunftsersuchen mit Schreiben vom
- Jänner 2016 dahingehend, dass nach Einsichtnahme in die Bezug habenden Verfahrensakte des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt mitgeteilt werden könne, dass die angefragte Unterkunft gesamt vier Personen als ortsübliche Unterkunft im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG dienen könne. 2.
- Der Magistrat der Stadt Wiener Neustadt beantwortete das hg. Auskunftsersuchen mit Schreiben vom
- Jänner 2016 dahingehend, dass nach Einsichtnahme in die Bezug habenden Verfahrensakte des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt mitgeteilt werden könne, dass die angefragte Unterkunft gesamt vier Personen als ortsübliche Unterkunft im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG dienen könne. 2.
- Zur Vorbereitung der für den
- Februar 2016 am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ausgeschriebenen Verhandlung wurden seitens der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vorgelegt: Betreffend den Ehemann bzw. Vater ein KSV1870-Auszug, eine Restschuld-Kontrollliste aus Jänner 2016, ein aktueller Dienstvertrag, mehrere Lohnnachweise, eine Kontoübersicht, ein Sparbuch mit einem Guthaben von 3.000,-- Euro, ein Versicherungsdatenauszug, sowie betreffend die Erst- und die Drittbeschwerdeführerin türkische Strafregisterauszüge samt beglaubigter Übersetzung. 2.
- Am
- Februar 2016 wurde in den Rechtssachen der Beschwerdeführer eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführt. An dieser Verhandlung nahmen der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teil. Seitens des Verhandlungsleiters wurden Abfragen des Zentralen Melderegisters, des Zentralen Fremdenregisters, des Strafregisters, sowie ein Versicherungsdatenauszug zum Akt genommen. a) Der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung im Wesentlichen Folgendes an: Er wohne in seiner aktuellen Wohnung alleine. Einen Herrn *** kenne er nicht und hinsichtlich einer Frau *** wisse er nur, dass diese damals mit ihrem Mann in der Wohnung gewohnt habe, als er die Wohnung besichtigt habe. Das Kabinett habe er als Schlafzimmer für seine Kinder gedacht, er selbst würde mit seiner Frau im Wohnzimmer schlafen. Das gehe sich locker aus. Die Wohnung bestehe außerdem aus einem Vorzimmer, einer großen Küche, Bad und Dusche. Die Wohnung sei super hergerichtet und groß genug. Die Tochter sei jetzt zwölf Jahre alt und wenn sie sechzehn werde, werde er eine größere Wohnung suchen. Eine „mobile“ Abtrennung im Wohnzimmer sei wegen Fernseher, Bett, usw. nicht möglich, in der Küche habe er aber selber eine Art Abtrennung mit Tisch und Kasten gemacht. Dort könnten sie sitzen, essen, trinken, meistens würden sie beim Essen aber am Boden sitzen, weil das bei ihnen so üblich sei. Sie könnten den Tisch auch rausgeben, dann hätten sie noch mehr Platz. Im Kabinett sei ein großes Bett, das er aber auch herausgeben könne, wenn die Tochter das wolle. Der Sohn sei noch klein und würde auch bei den Eltern schlafen können. Die Kinder würden in der Türkei in einem gemeinsamen Zimmer schlafen. Er liebe seine Arbeit bei der *** und er habe lange darauf gewartet, dass er dort Vollzeit arbeiten könne und er wolle mit dieser Arbeit in Pension gehen. Er arbeite in drei Schichten. Die Überstunden, die er nicht ablehnen könne, erhalte er ein Monat später ausbezahlt. Drei Mal im Monat mache er besser bezahlte Sonntagsarbeit und einmal im Monat arbeite er am Samstag. Einmal im Monat habe er eine Woche Nachtdienst. Bei dem im KSV1870-Auszug aufscheinenden Kredit handle es sich nicht um einen aufgenommenen Kredit, sondern um den Leasingvertrag für sein Auto. Der Kredit, der auf den Lohnzetteln als Exekution aufscheine, sei inzwischen getilgt (dazu wurden Restschuld-Kontrolllisten aus Dezember 2015 und Jänner 2016 vorgelegt). Aktuell habe er 2.500,-- Euro auf seinem Sparbuch. Schulden habe er keine mehr. Letztes Jahr habe er sich 1.000,-- Euro von seinem Schwager geborgt, um Handschulden zu begleichen, das sei aber alles bereits zurückgezahlt; die Handschulden habe er gehabt, weil er früher nicht bzw. nur geringfügig gearbeitet habe. Seine Frau wolle in Österreich arbeiten, sie müsse aber vorher Deutsch lernen. Er würde für sie einen Job suchen, sie könne Reinigungsarbeiten machen und das wolle sie auch. Sie müsse aber vorher Deutsch lernen, weil in Österreich immer nach Deutschkenntnissen gefragt werde, wobei sie bei Reinigungsarbeiten nicht so gut Deutsch können müsse. Seine Frau würde von 8.00 bis 14.00 oder 15.00 Uhr arbeiten können, weil da die Kinder in der Schule seien. Die Schule sei bei ihm gleich ums Eck und er könne die Kinder von dort abholen. Wenn seine Frau trotz fehlender Deutschkenntnisse sofort einen Job finde, würde sie sofort zu arbeiten beginnen. Ihm würden seine Kinder sehr fehlen, er sei im letzten Jahr nur zwei Mal für jeweils zwei Wochen in der Türkei gewesen. Er skype täglich mit den Kindern. Seine Frau habe er über seine Mutter kennengelernt, sie seien weitschichtig verwandt. Sie hätten sich in der Türkei kennengelernt und hätten im Jahr 2001 geheiratet. In Österreich habe er Geschwister, in der Türkei nur seine Eltern, die mit seiner Frau zusammenwohnen würden. Er sei in Österreich zur Schule gegangen und hier erwachsen geworden, deshalb könne er mit seiner Familie nicht in der Türkei leben. Von 1988 bis 2000 sei er in Österreich gewesen, dann in der Türkei und vor zwei Jahren sei er wieder hier her gekommen, weil sein Kopf immer hier gewesen sei. b) Die Behördenvertreterin äußerte zu Beginn der Verhandlung Bedenken hinsichtlich der Ortsüblichkeit der aktuellen Unterkunft, wobei sie darauf hinwies, dass
einer durchgeführten Meldeabfrage an dieser Adresse eine weitere Person (Herr ***) wohnhaft sein dürfte; unklar sei auch, ob die auf den Lohnzetteln aufscheinenden Exekutionen mit dem Abstattungskredit laut KSV1870-Auszug übereinstimmen würden. Quotenplätze für die Beschwerdeführer würden vorliegen. Auf die am Ende der Verhandlung gestellte Frage des Verhandlungsleiters, was aus Behördensicht gegen die Erteilung der Aufenthaltstitel spreche, gab die Behördenvertreterin an, dass sie von der Ortsüblichkeit der Wohnsituation nicht komplett überzeugt sei, jedoch sei es die Familie offenbar gewöhnt, auf kleinerem Raum gemeinsam zu wohnen. Die Herkunft des Sparvermögens sei nicht glaubhaft dokumentiert. Handschulden, die in der Vergangenheit offenbar bestanden hätten, seien nicht initiativ vorgebracht worden. 2.
- Am
- Februar 2016 legte der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer eine österreichische Schulbesuchsbestätigung, eine selbst angefertigte Wohnungsskizze, sowie zwei Kontoauszüge (Lohn- und Sparkonto) vor. 2.
- Der belangten Behörde wurden diese Unterlagen zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme dazu wurde jedoch nicht eingebracht.
- Feststellungen und Beweiswürdigung: 3.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus: Die am *** geborene Erstbeschwerdeführerin beantragte über die Österreichische Vertretungsbehörde in *** am
- Februar 2015 für sich sowie für den Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin, ihre beiden minderjährigen Kinder, alle Staatsangehörige der Republik Türkei, die Erteilung von Erstaufenthaltstiteln „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Als Zusammenführender wurde der in Österreich niedergelassene Ehemann bzw. Vater, Herr ***, geboren am ***, angegeben. Beim Zweitbeschwerdeführer handelt es sich um den am *** geborenen Sohn der Erstbeschwerdeführerin und ihres Ehemannes, bei der Drittbeschwerdeführerin um die am *** geborene gemeinsame Tochter. Die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehemann haben am
- August 2001 in der Türkei geheiratet. Das Vorliegen einer Aufenthaltsehe ist nicht erkennbar. Der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer verfügt über einen bis
- September 2016 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen oder eines Einreiseverbotes gegen die Beschwerdeführer ist nicht aktenkundig. Ebenso wenig eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet oder eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumpflichtigen Aufenthaltes. Im Strafregister der Republik Österreich scheint hinsichtlich der Beschwerdeführer keine Verurteilung auf. Ebenso sind die vorliegenden Bestätigungen hinsichtlich des türkischen Strafregisters negativ. Im Schengener Informationssystem scheint hinsichtlich der Beschwerdeführer ebenfalls keine Vormerkung auf. Dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde ist nicht erkennbar. Die Beschwerdeführer beabsichtigen in Österreich in der aktuellen Wohnung des Ehemannes bzw. Vaters an der Adresse „***, ***“, Unterkunft zu nehmen. Der Ehemann bzw. Vater bewohnt diese Wohnung auf Basis eines Mietvertrages, wobei das Mietverhältnis am
- September 2015 begonnen hat und auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde. Der Ehemann wohnt alleine in der Wohnung. Die Wohnungsgröße beträgt 49 m2 und es besteht die Wohnung aus einem Zimmer, Kabinett, Küche, Vorzimmer, Bad und WC. Zusätzlich ist ein Kellerabteil mitvermietet. Nach den Ausführungen des Ehemannes bzw. Vaters in der durchgeführten Verhandlung wurde in der Küche eine Art Abtrennung mit Tisch und Kasten vorgenommen und es besteht dort eine Sitzgelegenheit. Beabsichtigt ist, dass der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin das Kabinett als Schlafzimmer nutzen und dass die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehemann im Wohnzimmer schlafen. Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin teilen sich auch aktuell in der Türkei ein Zimmer.
dem Schreiben des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom
- Jänner 2016 kann die Wohnung für vier Personen als ortsübliche Unterkunft dienen. Der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer ist seit
- Dezember 2015 Vollzeit bei der *** beschäftigt. Zuvor war er dort ab
- April 2014 geringfügig beschäftigt (außerdem war er zuvor zusätzlich ab
- Oktober 2014 bei der *** und ab
- Mai 2015 bei der *** beschäftigt). Laut Dienstvertrag beträgt der monatliche Bruttolohn 1.704,30 Euro. Das
- und
- Monatsgehalt ist jeweils am
- Juni und
- November zur Zahlung fällig. Mehrleistungen und Überstunden sind im gesetzlichen und kollektivvertraglichen Rahmen zu leisten, soweit dies betrieblich erforderlich ist und es hat sich der Ehemann bzw. Vater mit Abschluss des Dienstvertrages zur Leistung angeordneter Überstunden und zur Dienstverrichtung am Wochenende bereit erklärt. Im Jänner 2016 erhielt der Ehemann bzw. Vater für seine Tätigkeit den Nettobetrag von 1.928,49 Euro ausbezahlt, wobei im Exekutionsweg der Betrag von 154,09 Euro einbehalten wurde, d.h. ohne Exekution hätte der Nettobetrag 2.082,58 Euro betragen. Aktuell besteht keine Exekution bzw. Restschuld mehr. Im Februar 2016 erhielt der Ehemann bzw. Vater den Nettobetrag von 2.166,71 Euro. Auch die Erstbeschwerdeführerin beabsichtigt in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und sie hat bei Antragstellung diesbezüglich eine eigenhändig unterfertigte Erklärung abgegeben. Der Ehemann bzw. Vater hat in der Verhandlung ein Sparbuch mit einem Guthaben in Höhe von 2.500,-- Euro vorgelegt. Der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung ist für die Beschwerdeführer gegeben. Quotenplätze für die Beschwerdeführer liegen vor. Der Reisepass der Erstbeschwerdeführerin weist eine Gültigkeit bis
- Dezember 2024 auf. Die Reisepässe des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin weisen eine Gültigkeit bis
- Dezember 2017 auf. 3.
- Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund folgender Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Inhalte der vorliegenden Verwaltungsakten, auf die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen, auf die hg. getätigten Abfragen, sowie insbesondere auf die Ergebnisse der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführten mündlichen Verhandlung. Festzuhalten ist hinsichtlich der Verhandlung, dass der – auch als Zeuge unter Wahrheitspflicht befragte – Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer einen glaubwürdigen und durchaus seriösen Eindruck hinterlassen hat und dass seine Angaben auch mit den im Verfahren vorgelegten Unterlagen in Einklang zu bringen sind. Im Einzelnen ist Folgendes speziell hervorzuheben: Das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer ergeben sich aus den von ihnen im Verfahren vorgelegten Unterlagen (insb. Reisepässe und Geburtsurkunden). Die Feststellungen zu Zeitpunkt und Ort der Eheschließung beruhen auf der vorgelegten Heiratsurkunde. Für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe fehlen jegliche Anhaltspunkte. Dass der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer über einen bis
- September 2016 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfügt, ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Zentralen Fremdenregisters. Die Feststellung, wonach die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen oder eines Einreiseverbotes gegen die Beschwerdeführer nicht aktenkundig ist, ergibt sich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte (siehe dazu insbesondere auch die Abfragen des Zentralen Fremdenregisters). Ebenso wenig haben sich Anhaltspunkte für eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet oder eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumpflichtigen Aufenthaltes ergeben. Im Strafregister der Republik Österreich scheint
aktuell durchgeführten Abfragen keine Verurteilung auf. Ebenso sind die im Verfahren vorgelegten Bestätigungen hinsichtlich des türkischen Strafregisters negativ. Im Schengener Informationssystem scheint ebenfalls keine Vormerkung auf. Dafür, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde, liegen keine Anhaltspunkte vor. Die Feststellungen zur Wohnung beruhen auf den glaubhaften Angaben des Ehemannes bzw. Vaters in der durchgeführten Verhandlung sowie auf den diesbezüglich vorgelegten unbedenklichen Unterlagen (Bestätigung vom
- Juli 2015 über den Abschluss eines Mietvertrages, Mietvertrag, Meldebestätigung, Stellungnahme des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt). Insbesondere ergibt sich dabei aus dem Mietvertrag die Wohnungsgröße, die Aufteilung der Wohnung sowie, dass der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde. Dass der Ehemann bzw. Vater alleine in der Wohnung wohnt, ergibt sich aus dessen Angaben in der durchgeführten Verhandlung. Der Ehemann bzw. Vater hat auf Vorhalt der seitens der belangten Behörde vorgelegten Meldeabfrage – wonach an selbiger Adresse auch ein Herr *** gemeldet ist, wobei eine Frau *** als Unterkunftgeberin aufscheint – wörtlich ausgesagt: „Ich wohne alleine und ich kenne keinen Herrn ***. Frau *** kenne ich nur daher, dass sie damals dort gewohnt hat, als ich die Wohnung besichtigt habe, sie hat damals dort mit ihrem Mann gewohnt.“ (Verhandlungsschrift S 3). Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist diese Aussage als glaubhaft einzustufen, zumal der Beginn der Meldung von Herrn *** noch vor Abschluss des Mietvertrages zwischen dem Ehemann bzw. Vater und der „***“ als Vermieterin datiert und sich dem Mietvertrag auch nicht entnehmen lässt, dass Herr *** ein weiterer Mieter der Wohnung wäre oder dort über ein sonstiges Wohnrecht verfügen würde. Eine Eintragung im Zentralen Melderegister bedeutet auch nicht zwingend, dass der Eingetragene an dieser Adresse tatsächlich wohnhaft ist (vgl. etwa VwSlg. 17.870 A/2010). Im Übrigen ergibt sich aus einer am heutigen Tag durchgeführten Abfrage des Zentralen Melderegisters, dass Herr *** inzwischen mit
- Februar 2016 abgemeldet wurde. Dass der Ehemann bzw. Vater alleine in der Wohnung wohnt, ergibt sich aus dessen Angaben in der durchgeführten Verhandlung. Der Ehemann bzw. Vater hat auf Vorhalt der seitens der belangten Behörde vorgelegten Meldeabfrage – wonach an selbiger Adresse auch ein Herr *** gemeldet ist, wobei eine Frau *** als Unterkunftgeberin aufscheint – wörtlich ausgesagt: „Ich wohne alleine und ich kenne keinen Herrn ***. Frau *** kenne ich nur daher, dass sie damals dort gewohnt hat, als ich die Wohnung besichtigt habe, sie hat damals dort mit ihrem Mann gewohnt.“ (Verhandlungsschrift S 3). Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist diese Aussage als glaubhaft einzustufen, zumal der Beginn der Meldung von Herrn *** noch vor Abschluss des Mietvertrages zwischen dem Ehemann bzw. Vater und der „***“ als Vermieterin datiert und sich dem Mietvertrag auch nicht entnehmen lässt, dass Herr *** ein weiterer Mieter der Wohnung wäre oder dort über ein sonstiges Wohnrecht verfügen würde. Eine Eintragung im Zentralen Melderegister bedeutet auch nicht zwingend, dass der Eingetragene an dieser Adresse tatsächlich wohnhaft ist vergleiche , etwa VwSlg. 17.870 A/2010). Im Übrigen ergibt sich aus einer am heutigen Tag durchgeführten Abfrage des Zentralen Melderegisters, dass Herr *** inzwischen mit
- Februar 2016 abgemeldet wurde. Die Feststellungen zur Arbeitstätigkeit des Ehemannes bzw. Vaters bei der *** beruhen neben den Angaben des Ehemannes bzw. Vaters auf dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Dienstvertrag sowie den vorgelegten Gehaltsabrechnungen bzw. Kontoauszügen. Das Arbeitsverhältnis ist nach wie vor aufrecht (s. den im Gerichtsakt befindlichen Versicherungsdatenauszug vom heutigen Tag). Dass aktuell keine Exekution bzw. Restschuld mehr besteht ergibt sich auch aus den in der Verhandlung vorgelegten Restschuld-Kontrolllisten aus Dezember 2015 und Jänner
- Die Feststellungen zur Erwerbsabsicht der Erstbeschwerdeführerin beruhen auf der von ihr bei Antragstellung abgegebenen Erklärung sowie auf den glaubhaften Angaben des Ehemannes bzw. Vaters, der in der Verhandlung bestätigt hat, dass die Erstbeschwerdeführerin in Österreich arbeiten will (insb. im Reinigungsgewerbe). Die Feststellungen zum Sparbuch beruhen auf dem in der Verhandlung im Original vorgelegten Sparbuch. Dass der Anspruch auf einen alle Risken abdeckenden und in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherungsschutz besteht, ist im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft (vgl. dazu auch § 123 Abs. 1 ASVG).Dass der Anspruch auf einen alle Risken abdeckenden und in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherungsschutz besteht, ist im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft vergleiche dazu auch Paragraph 123, Absatz eins, ASVG). Das Vorliegen von Quotenplätzen wurde von der Behördenvertreterin in der Verhandlung bestätigt. Die Gültigkeit der Reisepässe ergibt sich schließlich aus den in den Verwaltungsakten befindlichen Reisepasskopien.
- Maßgebliche Rechtslage: 4.
- Die für die Beurteilung des vorliegenden Falles maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (im Folgenden: NAG) lauten: 4.
- Die für die Beurteilung des vorliegenden Falles maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (im Folgenden: NAG) lauten: „Begriffsbestimmungen § 2.
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2,
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
- Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt; […]
- Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist; […]
- Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
- Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels; […] […]
- Hauptstück Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen Arten und Form der Aufenthaltstitel § 8.
(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als:Paragraph 8,
(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als: […] 2. Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
§ 17Ausl
BG berechtigt;2. Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, AuslBG berechtigt; […] […] 4. Hauptstück Allgemeine Voraussetzungen Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel § 11.
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wennParagraph 11,
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
§ 53
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
§ 67FPG besteht;1.
gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
- gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
§ 21Abs.
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
- er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
- der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
- der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
- der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
- der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14arechtzeitig erfüllt hat.6.
der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
- sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
- der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis
§ 23FPG benötigen würde.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis
Paragraph 23, FPG benötigen würde. […] Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln § 20.
(1)Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.Paragraph 20,
(1)Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. […] Verfahren bei Erstanträgen § 21.
(1)Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.Paragraph 21,
(1)Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. […] Verfahren bei Inlandsbehörden § 23. [..]Paragraph 23, [..]
(4)Handelt es sich um den erstmaligen Antrag eines Kindes (§ 2 Abs. 1 Z 9), richten sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, bei Ableitung vom Vater aber nur dann, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt. Ist ein Elternteil ein im Bundesgebiet wohnhafter Österreicher, so ist dem Kind jedenfalls ein Aufenthaltstitel ‚Familienangehöriger‘ (§ 47 Abs. 2) zu erteilen; in allen anderen Fällen ist dem Kind ein Aufenthaltstitel mit dem Zweckumfang der Familienzusammenführung auszustellen.
(4)Handelt es sich um den erstmaligen Antrag eines Kindes (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9,), richten sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, bei Ableitung vom Vater aber nur dann, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt. Ist ein Elternteil ein im Bundesgebiet wohnhafter Österreicher, so ist dem Kind jedenfalls ein Aufenthaltstitel ‚Familienangehöriger‘ (Paragraph 47, Absatz 2,) zu erteilen; in allen anderen Fällen ist dem Kind ein Aufenthaltstitel mit dem Zweckumfang der Familienzusammenführung auszustellen. […] Bestimmungen über die Familienzusammenführung § 46.
(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, undParagraph 46,
(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘
§ 41
oder einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘
§ 41aAbs.
1 oder 4 innehat, oder1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘
Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
- a)einen Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt – EU‘ innehat,
- b)einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, ausgenommen einen solchen
§ 41aAbs.
1 oder 4 innehat, oderb) einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, ausgenommen einen solchen
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder
- c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.“
- c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.“ 4.2. § 7 Abs. 1 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 451/2005 idgF, (im Folgenden: NAG-DV) lautet:4.2. Paragraph 7, Absatz eins, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005, idgF, (im Folgenden: NAG-DV) lautet: „Urkunden und Nachweise für alle Aufenthaltstitel § 7.
(1)Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:Paragraph 7,
(1)Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph eins,) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Paragraphen 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
- gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
- gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
- Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (nur bei Erstanträgen);
- Lichtbild des Antragstellers
§ 2a;3.
Lichtbild des Antragstellers
Paragraph 2 a,;
- erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde;
- Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;
- Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG);
- Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG);
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung.“ 4.
- § 292 Abs. 3 zweiter Satz sowie § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 idgF, (im Folgenden: ASVG) lauten:4.
- Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz sowie Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF, (im Folgenden: ASVG) lauten: „§
- […]
(3)[…] Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Abs. 8 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 282,06 € heranzuziehen ist […]“
(3)[…] Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Absatz 8, anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 282,06 € heranzuziehen ist […]“ „Richtsätze § 293.
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2Paragraph 293,
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
- a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
- aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 323,58 €,
- bb)wenn die Voraussetzungen nach
- aa)nicht zutreffen 882,78 €,
- b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 259 882,78 €,
- c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
- aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 324,69 €, falls beide Elternteile verstorben sind 487,53 €,
- bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 576,98 €, falls beide Elternteile verstorben sind 882,78 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 136,21 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 136,21 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung
Abs. 1 treten ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.
(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung
Absatz eins, treten ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.
(3)Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4)Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.“
- Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 5.
- Die belangte Behörde begründete die Abweisung der Anträge der Beschwerdeführer auf erstmalige Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 46 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 1 Z 2 NAG) damit, dass die im erstinstanzlichen Verfahren angegebene Unterkunft nicht als ortsübliche Unterkunft im Sinne des Gesetzes anzusehen sei. Es seien nämlich nicht genügend Schlafräume vorhanden. 5.
- Die belangte Behörde begründete die Abweisung der Anträge der Beschwerdeführer auf erstmalige Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG) damit, dass die im erstinstanzlichen Verfahren angegebene Unterkunft nicht als ortsübliche Unterkunft im Sinne des Gesetzes anzusehen sei. Es seien nämlich nicht genügend Schlafräume vorhanden. Ob diese Beurteilung der belangten Behörde zutreffend war, braucht im vorliegenden Fall nicht näher untersucht werden, weil beginnend mit der eingebrachten Beschwerde eine andere Unterkunft als beabsichtigter Wohnsitz angegeben wurde („***, ***“). Die belangte Behörde hat in der durchgeführten Verhandlung allerdings auch bezüglich dieser Wohnung Zweifel an der Ortsüblichkeit geäußert. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hegt derartige Bedenken nicht:
§ 11Abs.
2 Z 2 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird.
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird. Hinsichtlich der „Ortsüblichkeit“ einer Unterkunft hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu § 5 Abs. 1 AufG und § 8 Abs. 5 FrG 1997 (den Vorgängerbestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG) und dem darin enthaltenen Erfordernis einer „für Inländer ortsüblichen Unterkunft“ ausgeführt, dass die Behörde dann, wenn sie die Ortsüblichkeit einer von einem Antragsteller zur Verfügung stehend angegebenen Wohnung in Zweifel zieht, Feststellungen über die Beschaffenheit der Wohnung zu treffen und zu ermitteln und darzulegen hat, ob Inländer mit vergleichbarer Familienstruktur und sozialer Schichtung in vergleichbaren Wohngegenden (Bezirksteilen) zu einem noch ins Gewicht fallenden Anteil vergleichbare Wohnungen so nutzen, wie es fallbezogen beabsichtigt ist (vgl. z.B. VwGH 14.5.1999, 97/19/1352). Hinsichtlich der „Ortsüblichkeit“ einer Unterkunft hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Paragraph 5, Absatz eins, AufG und Paragraph 8, Absatz 5, FrG 1997 (den Vorgängerbestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG) und dem darin enthaltenen Erfordernis einer „für Inländer ortsüblichen Unterkunft“ ausgeführt, dass die Behörde dann, wenn sie die Ortsüblichkeit einer von einem Antragsteller zur Verfügung stehend angegebenen Wohnung in Zweifel zieht, Feststellungen über die Beschaffenheit der Wohnung zu treffen und zu ermitteln und darzulegen hat, ob Inländer mit vergleichbarer Familienstruktur und sozialer Schichtung in vergleichbaren Wohngegenden (Bezirksteilen) zu einem noch ins Gewicht fallenden Anteil vergleichbare Wohnungen so nutzen, wie es fallbezogen beabsichtigt ist vergleiche , z.B. VwGH 14.5.1999, 97/19/1352). Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei in seiner einschlägigen Rechtsprechung aufgezeigt, dass keine allgemein gültigen Grundsätze hinsichtlich Wohnungsgröße sowie Anzahl und Alter der Bewohner bestehen. Ausdrücklich festgehalten hat der Gerichtshof etwa, dass auch „beengte Wohnverhältnisse“ ortsüblich sein können (vgl. VwSlg. 15.416 A/2000) und er hat insbesondere betont, dass es sich bei der behördlichen Feststellung, eine für Inländer ortsübliche Unterkunft liege nur dann vor, wenn auf jede der dort gemeinsam wohnenden Personen mindestens 10 m2 an Nutzfläche entfalle, nicht um eine offenkundige Tatsache handle (vgl. VwGH 29.9.1994, 94/18/0361 und 94/18/0362; 17.5.1995, 95/21/0089; 7.6.1995, 94/18/0905; 30.11.1995, 94/18/0896; 28.2.1997, 95/19/0566). Ebenso sei es keinesfalls offenkundig, dass eine ortsübliche Unterkunft bei Familien mit Kindern nur dann vorliege, wenn ein eigener Schlafraum zur Verfügung stehe (vgl. VwGH 31.10.1997, 95/19/0468; 4.9.1998, 95/19/1088; 14.5.1999, 97/19/0815). Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei in seiner einschlägigen Rechtsprechung aufgezeigt, dass keine allgemein gültigen Grundsätze hinsichtlich Wohnungsgröße sowie Anzahl und Alter der Bewohner bestehen. Ausdrücklich festgehalten hat der Gerichtshof etwa, dass auch „beengte Wohnverhältnisse“ ortsüblich sein können vergleiche , VwSlg. 15.416 A/2000) und er hat insbesondere betont, dass es sich bei der behördlichen Feststellung, eine für Inländer ortsübliche Unterkunft liege nur dann vor, wenn auf jede der dort gemeinsam wohnenden Personen mindestens 10 m2 an Nutzfläche entfalle, nicht um eine offenkundige Tatsache handle vergleiche , VwGH 29.9.1994, 94/18/0361 und 94/18/0362; 17.5.1995, 95/21/0089; 7.6.1995, 94/18/0905; 30.11.1995, 94/18/0896; 28.2.1997, 95/19/0566). Ebenso sei es keinesfalls offenkundig, dass eine ortsübliche Unterkunft bei Familien mit Kindern nur dann vorliege, wenn ein eigener Schlafraum zur Verfügung stehe vergleiche , VwGH 31.10.1997, 95/19/0468; 4.9.1998, 95/19/1088; 14.5.1999, 97/19/0815). Im Lichte dieser Rechtsprechung und ausgehend von den getroffenen Feststellungen ist die Ortsüblichkeit der im vorliegenden Fall aktuell gegebenen Unterkunft nicht zu verneinen. Die den Beschwerdeführern zur Verfügung stehende Wohnung weist eine Größe von 49 m2 auf, somit jedenfalls mehr als 10 m2 pro Person, und besteht aus einem Zimmer, Kabinett, Küche, Vorzimmer, Bad und WC. Zusätzlich ist ein Kellerabteil mitvermietet. Getrennte Schlafräumlichkeiten für die Erwachsenen und die Kinder sind gegeben und es sind die 2003 und 2013 geborenen minderjährigen Beschwerdeführer nach den Ausführungen des Vaters bzw. Ehemannes auch gewohnt, gemeinsam in einem Zimmer zu schlafen (vgl. zur Maßgeblichkeit des Umstandes, mit welchen Personen das Zusammenleben stattfindet etwa VwGH 22.5.1996, 95/21/0383). Im Lichte dieser Rechtsprechung und ausgehend von den getroffenen Feststellungen ist die Ortsüblichkeit der im vorliegenden Fall aktuell gegebenen Unterkunft nicht zu verneinen. Die den Beschwerdeführern zur Verfügung stehende Wohnung weist eine Größe von 49 m2 auf, somit jedenfalls mehr als 10 m2 pro Person, und besteht aus einem Zimmer, Kabinett, Küche, Vorzimmer, Bad und WC. Zusätzlich ist ein Kellerabteil mitvermietet. Getrennte Schlafräumlichkeiten für die Erwachsenen und die Kinder sind gegeben und es sind die 2003 und 2013 geborenen minderjährigen Beschwerdeführer nach den Ausführungen des Vaters bzw. Ehemannes auch gewohnt, gemeinsam in einem Zimmer zu schlafen vergleiche zur Maßgeblichkeit des Umstandes, mit welchen Personen das Zusammenleben stattfindet etwa VwGH 22.5.1996, 95/21/0383). Davon abgesehen hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hinsichtlich der Frage der Ortsüblichkeit der Wohnung eine Anfrage an den Magistrat der Stadt Wiener Neustadt gerichtet (s. Punkt 2.3) und es hat der Magistrat dazu mit Schreiben vom
- Jänner 2016 mitgeteilt, dass die Wohnung „gesamt 4 Personen als ortsübliche Unterkunft im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz dienen kann“. Davon abgesehen hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hinsichtlich der Frage der Ortsüblichkeit der Wohnung eine Anfrage an den Magistrat der Stadt Wiener Neustadt gerichtet (s. Punkt 2.3) und es hat der Magistrat dazu mit Schreiben vom
- Jänner 2016 mitgeteilt, dass die Wohnung „gesamt 4 Personen als ortsübliche Unterkunft im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz dienen kann“. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hegt keine Bedenken gegen diese Einschätzung, zumal davon auszugehen ist, dass der Magistrat – der nach dem Inhalt seines Schreibens Einsicht in die Bezug habenden Akten genommen hat – mit den örtlichen Verhältnissen vertraut ist. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch die belangte Behörde derartige Stellungnahmen in ständiger Praxis ihren Entscheidungen zu Grunde legt. Die Beschwerdeführer haben somit nachgewiesen, dass sie über einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft verfügen, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird (vgl. auch etwa VwGH 24.11.2000, 98/19/0181).Die Beschwerdeführer haben somit nachgewiesen, dass sie über einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft verfügen, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird vergleiche auch etwa VwGH 24.11.2000, 98/19/0181). 5.
- Zur Prognoseentscheidung, ob der Aufenthalt der Beschwerdeführer zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte: Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg. 18.269/2007 die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der diesbezüglich einschlägigen Normen – § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG – festgestellt und ausgeführt, dass dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte an die Richtsätze des § 293 ASVG (und nicht wie zuvor an die jeweiligen Sozialhilferichtsätze der Länder) knüpft. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg. 18.269 aus 2007, die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der diesbezüglich einschlägigen Normen – Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG – festgestellt und ausgeführt, dass dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte an die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG (und nicht wie zuvor an die jeweiligen Sozialhilferichtsätze der Länder) knüpft. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. z.B. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche , z.B. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach , Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen wie etwa Überstundenpauschalen (vgl. VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356). Des Weiteren judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und dass diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen. Dabei kommt der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel auch durch Spareinlagen in Betracht (vgl. etwa VwGH 10.9.2013, 2013/18/0046, mwH). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen wie etwa Überstundenpauschalen vergleiche , VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356). Des Weiteren judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und dass diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen. Dabei kommt der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel auch durch Spareinlagen in Betracht vergleiche etwa VwGH 10.9.2013, 2013/18/0046, mwH). § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346).Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat vergleiche etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346). Hinsichtlich türkischer Staatsangehöriger mit Erwerbsabsicht – wie im vorliegenden Fall – ist diesbezüglich aber auch die sog. „Stillhalteklausel“ in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom
- September 1980 (ARB 1/80) (bzw. in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls) zu beachten. Es dürfen demgemäß die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neue Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Diese Klausel entfaltet unmittelbare Wirkung und schließt bezüglich der in ihren Geltungsbereich fallenden türkischen Staatsangehörigen die Anwendbarkeit aller neu eingeführten Beschränkungen aus (s. etwa EuGH 15.11.2011, Rs C‐256/11, Fall Dereci). Hinsichtlich türkischer Staatsangehöriger mit Erwerbsabsicht – wie im vorliegenden Fall – ist diesbezüglich aber auch die sog. „Stillhalteklausel“ in Artikel 13, des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom
- September 1980 (ARB 1/80) (bzw. in Artikel 41, Absatz eins, des Zusatzprotokolls) zu beachten. Es dürfen demgemäß die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neue Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Diese Klausel entfaltet unmittelbare Wirkung und schließt bezüglich der in ihren Geltungsbereich fallenden türkischen Staatsangehörigen die Anwendbarkeit aller neu eingeführten Beschränkungen aus (s. etwa EuGH 15.11.2011, Rs C‐256/11, Fall Dereci). Für die Berechnung des Einkommens sind im Fall türkischer Staatsangehöriger mit Erwerbsabsicht daher zwar die ASVG-Richtsätze heranzuziehen, die regelmäßigen Belastungen sind jedoch auf Grund der „Stillhalteklausel“ unberücksichtigt zu lassen (vgl. VwGH 2.10.2012, 2011/21/0231). Dementsprechend ist auch der „Wert der freien Station“ nicht zu berücksichtigen (vgl. VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0009). Für die Berechnung des Einkommens sind im Fall türkischer Staatsangehöriger mit Erwerbsabsicht daher zwar die ASVG-Richtsätze heranzuziehen, die regelmäßigen Belastungen sind jedoch auf Grund der „Stillhalteklausel“ unberücksichtigt zu lassen vergleiche VwGH 2.10.2012, 2011/21/0231). Dementsprechend ist auch der „Wert der freien Station“ nicht zu berücksichtigen vergleiche VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0009). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen (vgl. VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122, mwH). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen vergleiche , VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122, mwH). Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist der vorliegende Fall folgendermaßen zu beurteilen:
§ 293Abs.
1 ASVG beträgt der Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt aktuell 1.323,58 Euro sowie für jedes minderjähriges Kind weitere 136,21 Euro. Für ein Ehepaar mit zwei minderjährigen Kindern ergibt sich somit der Betrag von 1.596,-- Euro.
Paragraph 293, Absatz eins, ASVG beträgt der Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt aktuell 1.323,58 Euro sowie für jedes minderjähriges Kind weitere 136,21 Euro. Für ein Ehepaar mit zwei minderjährigen Kindern ergibt sich somit der Betrag von 1.596,-- Euro. Regelmäßige Belastungen im Sinne von § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG sind wegen der Erwerbsabsicht der Erstbeschwerdeführerin auf Grund der bereits erwähnten „Stillhalteklausel“ in Art. 13 ARB 1/80 (bzw. Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls) nicht hinzuzurechnen (vgl. wiederum VwGH 2.10.2012, 2011/21/0231). Regelmäßige Belastungen im Sinne von Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG sind wegen der Erwerbsabsicht der Erstbeschwerdeführerin auf Grund der bereits erwähnten „Stillhalteklausel“ in Artikel 13, ARB 1/80 (bzw. Artikel 41, Absatz eins, des Zusatzprotokolls) nicht hinzuzurechnen vergleiche wiederum VwGH 2.10.2012, 2011/21/0231). Der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer hat für seine Tätigkeit bei der *** im Jänner 2016 den Nettobetrag von 1.928,49 Euro erhalten. Zu berücksichtigen ist, dass dabei im Exekutionsweg der Betrag von 154,09 Euro einbehalten wurde, d.h. ohne Exekution hätte der Nettobetrag 2.082,58 Euro betragen. Aktuell besteht keine Exekution bzw. Restschuld mehr. Im Februar 2016 hat der Ehemann bzw. Vater den Nettobetrag von 2.166,71 Euro erhalten. Gründe, die nahelegen würden, dass das zukünftig zu erzielende Nettoeinkommen niedriger anzunehmen wäre, sind nicht zu erkennen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass auch schon die belangte Behörde in ihren Bescheiden von einem hinreichend hohen Einkommen des Ehemannes bzw. Vaters ausgegangen ist (der Vater bzw. Ehemann hatte damals eine Hauptbeschäftigung und zwei geringfügige Tätigkeiten und er verdiente dabei nach der Berechnung der Behörde durchschnittlich 1.758,66 Euro netto monatlich). Der gesetzliche Richtsatz wird somit unzweifelhaft durch die Arbeitstätigkeit des Ehemannes bzw. Vaters erreicht. Eine nähere Auseinandersetzung mit den Spareinlagen – laut in der Verhandlung vorgelegtem Sparbuch besteht ein Guthaben in Höhe von 2.500,-- Euro – kann vor diesem Hintergrund unterbleiben. Im Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist nicht davon auszugehen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Im Verlängerungsfall wird allerdings zu prüfen sein, ob diese Prognose ex post betrachtet tatsächlich zutreffend war und auch für die Zukunft noch aufrechterhalten werden kann. 5.3. Zu den übrigen Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltstitel: Wie aus den getroffenen Feststellungen ersichtlich ist, sind im vorliegenden Fall auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung der begehrten Aufenthaltstitel erfüllt (wobei die Urkunden und Nachweise
§ 7Abs.
1 NAG-DV vorliegen). Erteilungshindernisse liegen nicht vor. Wie aus den getroffenen Feststellungen ersichtlich ist, sind im vorliegenden Fall auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung der begehrten Aufenthaltstitel erfüllt (wobei die Urkunden und Nachweise
, Paragraph 7, Absatz eins, NAG-DV vorliegen). Erteilungshindernisse liegen nicht vor. Die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen oder eines Einreiseverbotes gegen die Beschwerdeführer ist ebenso wenig aktenkundig und erkennbar wie das Vorliegen einer Aufenthaltsehe oder Aufenthaltsadoption, eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumpflichtigen Aufenthaltes oder eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet. Dem Aufenthalt widerstreitende öffentliche Interessen sind nicht zu erkennen und es ist der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung nicht zweifelhaft (vgl. dazu auch § 123 Abs. 1 Z 2 ASVG). Dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde ist ebenso nicht zu erkennen. Dem Aufenthalt widerstreitende öffentliche Interessen sind nicht zu erkennen und es ist der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung nicht zweifelhaft vergleiche dazu auch Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG). Dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde ist ebenso nicht zu erkennen. Die Beschwerdeführer verfügen darüber hinaus über Quotenplätze und sie sind jeweils Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen, der einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ innehat (vgl. dazu auch VwGH 22.12.2009, 2009/21/0249). Die Beschwerdeführer verfügen darüber hinaus über Quotenplätze und sie sind jeweils Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen, der einen Aufenthaltstitel , „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ innehat vergleiche dazu auch VwGH 22.12.2009, 2009/21/0249). Der – erst durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 (BGBl. I Nr. 38/2011) eingefügte – § 21a NAG bezüglich des Nachweises von Deutschkenntnissen ist im vorliegenden Fall auf Grund der erwähnten „Stillhalteklausel“ nicht anwendbar (vgl. zur deutschen Rechtslage EuGH 10.7.2014, Rs C‐138/13, Fall Dogan).Der – erst durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) eingefügte – Paragraph 21 a, NAG bezüglich des Nachweises von Deutschkenntnissen ist im vorliegenden Fall auf Grund der erwähnten „Stillhalteklausel“ nicht anwendbar vergleiche , zur deutschen Rechtslage EuGH 10.7.2014, Rs C‐138/13, Fall Dogan). 5.4. Der Beschwerde ist daher stattzugeben und es ist den Beschwerdeführern der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen (zur Spruchgestaltung vgl. etwa VwGH 23.5.2012, 2010/22/0128). Die Befristung auf zwölf Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG (vgl. dazu jüngst VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125, mwH). 5.4. Der Beschwerde ist daher stattzugeben und es ist den Beschwerdeführern der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen (zur Spruchgestaltung vergleiche etwa VwGH 23.5.2012, 2010/22/0128). Die Befristung auf zwölf Monate gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG vergleiche dazu jüngst VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125, mwH). 5.5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. dazu z.B. VwGH 4.8.2015, Ro 2015/02/0021, mwH). Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung vergleiche , dazu z.B. VwGH 4.8.2015, Ro 2015/02/0021, mwH). Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.925.001.2015.ua