GVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (im Folgenden als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom 29.01.2015, *** und ***, wurde Herrn ***, wohnhaft in ***, ***, die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau, verbunden mit Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau und mit Metalltechnik für Land- und Baumaschinen (Handwerk)“ und für das Gewerbe „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik“ am Standort ***, ***,
1 Z 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Z 1 lit b) der Gewerbeordnung 1994 entzogen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (im Folgenden als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom 29.01.2015, *** und ***, wurde Herrn ***, wohnhaft in ***, ***, die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau, verbunden mit Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau und mit Metalltechnik für Land- und Baumaschinen (Handwerk)“ und für das Gewerbe „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik“ am Standort ***, ***,
Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,) der Gewerbeordnung 1994 entzogen. Begründend dazu führte die Verwaltungsbehörde aus, Herr *** sei mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18.02.2014, Zl. 22 Bs 383/13d, nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 und Abs. 2 Z 4 StGB, 107 Abs. 1 und 269 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden. Somit liege der Gewerbeausschließungsgrund
1 Gewerbeordnung 1994 vor.Begründend dazu führte die Verwaltungsbehörde aus, Herr *** sei mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18.02.2014, , Zl. 22 Bs 383/13d, nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 4, StGB, 107 Absatz eins und 269 Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden. Somit liege der Gewerbeausschließungsgrund
, Paragraph 13, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 vor. Darüber hinaus scheine im Strafregister eine Verurteilung des Landesgerichtes Eisenstadt vom 27.11.2007, Zl ***, rechtskräftig am 30.11.2007, wegen §§ 99 Abs. 1, 107 Abs. 1 und Abs. 2, 15 iVm 105 Abs. 1, 125, 83 Abs. 1 und 207a Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten auf.Darüber hinaus scheine im Strafregister eine Verurteilung des Landesgerichtes Eisenstadt vom 27.11.2007, Zl ***, rechtskräftig am 30.11.2007, wegen Paragraphen 99, Absatz eins, 107, Absatz eins und Absatz 2, 15, in Verbindung mit 105 Absatz eins, 125, 83, Absatz eins und 207 a Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten auf. Es sei zu befürchten, dass bei Ausübung der entzogenen Gewerbe nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des *** gleiche oder ähnlichen Straftaten begangen werden, weil die Ausübung dieser Gewerbe Kontakt zu Auftraggebern und Mitarbeiten mit sich bringe und es dabei zu gereizter Stimmung und in Folge dessen zu Kontrollverlust und gewalttätigen Übergriffen kommen könne. *** weise eine bereits getilgt Verurteilung durch das Landesgericht Eisenstadt vom 27.11.2007, Zl. ***, auf. Im Zusammenhalt mit der gegenständlichen Verurteilungen sei ersichtlich, dass aufgrund der Gleichartigkeit und der Intensivierung der wiederholten Taten nicht davon ausgegangen werden könne, dass keine Befürchtung der Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei der Ausübung des Gewerbes bestehe. Es bestehe auch Wiederholungsgefahr, weil *** – wie das Gericht festgestellt habe – eine vorhandene Neigung zu Aggressionshandlungen, eine fehlende Impulskontrolle, eine im Rahmen einer psychiatrischen Konsiliaruntersuchung konstatierte Anpassungsstörung und eine Bereitschaft, Aggressionsausbrüche unter Zuhilfenahme eines Kraftfahrzeuges umzusetzen, aufweise. Auch können bereits getilgte Bestrafungen eines Gewerbeinhabers zur Verneinung der Zuverlässigkeit führen, wenn das sich aus den Verstößen ergebende Persönlichkeitsbild gegen die Zuverlässigkeit spreche. Dabei sei insbesondere von Bedeutung, ob der Gewerbetreibende gleichartige Verstöße begangen habe, weil der Rückfall trotz rechtskräftiger Bestrafung ein wichtiges Indiz für die Unzuverlässigkeit darstelle. Damit ergebe sich, dass die Entziehung der Gewerbeberechtigung
O einerseits die Verwirklichung eines Gewerbeausschlussgrundes erfordere und andererseits die Prognose über die Wiederholung der Tat u.a. anhand des Persönlichkeitsbildes des Verurteilten, in das nach dem Gesagten auch frühere bereits getilgte Bestrafungen einfließen können.Auch können bereits getilgte Bestrafungen eines Gewerbeinhabers zur Verneinung der Zuverlässigkeit führen, wenn das sich aus den Verstößen ergebende Persönlichkeitsbild gegen die Zuverlässigkeit spreche. Dabei sei insbesondere von Bedeutung, ob der Gewerbetreibende gleichartige Verstöße begangen habe, weil der Rückfall trotz rechtskräftiger Bestrafung ein wichtiges Indiz für die Unzuverlässigkeit darstelle. Damit ergebe sich, dass die Entziehung der Gewerbeberechtigung
Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO einerseits die Verwirklichung eines Gewerbeausschlussgrundes erfordere und andererseits die Prognose über die Wiederholung der Tat u.a. anhand des Persönlichkeitsbildes des Verurteilten, in das nach dem Gesagten auch frühere bereits getilgte Bestrafungen einfließen können. Die Behörde habe mit Bescheid vom 23.04.2013 die Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung ausgesprochen und kurz danach sei der Beschwerdeführer wiederum straffällig geworden. Auch die vom Beschwerdeführer absolvierte Verkehrsnachschulung, psychologische Therapie und Zahlung von Regressansprüchen aller Beteiligten vermögen die Befürchtung der Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat nicht zu entkräften. Gegen diesen Bescheid erhob Herr *** fristgerecht Beschwerde und führte dazu aus, seine Beschwerde beziehe sich nur auf die Entziehung der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau, verbunden mit Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau und mit Metalltechnik für Land- und Baumaschinen (Handwerk)“. Diesbezüglich beantrage er die Aufhebung des Bescheides. Darüber hinaus bringt der Rechtsmittelwerber vor, dass ein gerichtliches Strafverfahren das Ziel aufweise, eine bestmögliche Resozialisierung von Straftätern zu erreichen und dies auch im Rahmen der Beurteilung nach § 87 GewO 1994 zu berücksichtigen sei. Eine Gewerbeberechtigung sei nur dann zu entziehen, wenn die Begehung einer gleichartigen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten sei. Es müsse daher eine konkrete Befürchtung bestehen. Dagegen spreche die durch das Gericht ausgesprochene bedingte Nachsicht über den siebenmonatigen Teil der über ihn verhängten Strafe sowie die Tatsache, dass er während der Verbüßung des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe als Freigänger tätig gewesen sei. Diese Rechtswohltaten wären nicht gewährt worden, wenn das Gericht bzw. die Anstaltsleitung eine Rückfälligkeit zu befürchten gehabt hätten. Darüber hinaus bringt der Rechtsmittelwerber vor, dass ein gerichtliches Strafverfahren das Ziel aufweise, eine bestmögliche Resozialisierung von Straftätern zu erreichen und dies auch im Rahmen der Beurteilung nach Paragraph 87, GewO 1994 zu berücksichtigen sei. Eine Gewerbeberechtigung sei nur dann zu entziehen, wenn die Begehung einer gleichartigen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten sei. Es müsse daher eine konkrete Befürchtung bestehen. Dagegen spreche die durch das Gericht ausgesprochene bedingte Nachsicht über den siebenmonatigen Teil der über ihn verhängten Strafe sowie die Tatsache, dass er während der Verbüßung des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe als Freigänger tätig gewesen sei. Diese Rechtswohltaten wären nicht gewährt worden, wenn das Gericht bzw. die Anstaltsleitung eine Rückfälligkeit zu befürchten gehabt hätten. Auch habe er seine Lenkberechtigung wieder erhalten, somit ergebe sich, dass die Behörde von einer Zuverlässigkeit im Straßenverkehr seinerseits ausgehe. Es ergebe sich ein Wertungswiderspruch dahingehend, dass die Gewerbeberechtigung entzogen, aber der Führerschein wieder ausgehändigt geworden sei, obwohl die Tat mit Zuhilfenahme eines Kraftfahrzeugs begangen worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, woraus eine konkrete Befürchtung der Begehung von Aggressionshandlungen bei Ausübung des Gewerbes abgeleitet werden könne, zumal er die Tathandlungen, wegen denen er verurteilt worden sei, niemals bei Ausübung des Gewerbes oder im Zusammenhang damit begangen habe. Das Gewerbe habe er immer zuverlässig ausgeübt. Eine Verneinung der Zuverlässigkeit, welche sich ausschließlich auf die Tatsache der beiden Verurteilungen stütze, sei unzulässig. Es ergebe sich auch bei objektiver Betrachtung aus seinem Vorleben kein Hinweis auf eine fehlende Zuverlässigkeit bei der Gewerbeausübung. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Befürchtung, es könne bei der Gewerbeausübung zu einem Kontrollverlust und Übergriffen seinerseits kommen, sei bloß spekulativ. Da keine konkrete Befürchtung für die Begehung einer gleichartigen Straftat bei Ausübung des Gewerbes bestehe, liege dem angefochtenen Bescheid eine rechtsirrige Auslegung zu Grunde. Mit Erkenntnis vom 16.06.2015 zu ZI. LVwG-AV-173/001-2015 wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde ab und führte dazu zusammengefasst aus, auf Grund der beiden strafgerichtlichen Verurteilungen im Jahr 2007 und in der Folge 2014 sei die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei der Ausübung des Gewerbes zu befürchten. Bei Ausübung des Gewerbes „Metalltechnik für Metall-und Maschinenbau, verbunden mit Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau und mit Metalltechnik für Land- und Baumaschinen (Handwerk)“ bestehe ein Kontakt zu Geschäftspartnern. Dabei könne es zu gereizten Spannungsverhältnissen kommen und in Folge sei ein Kontrollverlust seitens des Beschwerdeführers aufgrund dessen Persönlichkeitsbildes zu befürchten. Der Beschwerdeführer neige dazu, in Konfliktsituationen mit körperlicher Gewalt zu reagieren, es sei daher eine Wiederholungsgefahr gegeben. Aufgrund der kurzen Zeitspanne, die seit der gegenständlichen Verurteilung des Beschwerdeführers vergangen ist, könne nicht von einem Wohlverhalten des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Der Rückfall in einer Zeitspanne von ca. sieben Jahren deute auch auf eine durchaus gewaltbereite oder doch zumindest unbeherrschte Persönlichkeit des Beschwerdeführers hin. In Stresssituationen bei Ausübung des gegenständlichen Gewerbes könne die Begehung weiterer Straftaten folglich nicht ausgeschlossen werde. Gegen dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht erhob der nun rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und des einfachgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Nichtentziehung der Gewerbeberechtigung außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und führte dazu zusammengefasst aus, das Landesverwaltungsgericht habe von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand nehmen dürfen. Einen ausdrücklichen Verzicht auf eine mündliche Verhandlung habe der Beschwerdeführer nicht geleistet. Außerdem könne von einer rechtsunkundigen und nicht vertretenen Partei nicht die Kenntnis verlangt werden, dass eine mündliche Verhandlung ausdrücklich verlangt werden müsse. Als unvertretene Partei wäre er anzuleiten gewesen und die Sache wäre mündlich zu erörtern gewesen. Weiters gehe die Behörde zu Unrecht von einer Intensivierung seines rechtswidrigen Verhaltens bzw. von einer Wiederholungsgefahr aus. Der Verwaltungsgerichtshof möge daher das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts dahingehend abändern, dass seiner Beschwerde gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 29.01.2015 stattgegeben, der Bescheid vom 29.01.2015 aufgehoben und das Entziehungsverfahren eingestellt werde, in eventu, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Mit Erkenntnis vom 11.11.2015 zu ZI. Ra 2015/04/0061-8 hob der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf und führte dazu zusammengefasst aus, angesichts der Bedeutung des persönlichen Eindrucks für die vorzunehmende Prognosebeurteilung sei das Verwaltungsgericht gehalten gewesen,
GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Hinsichtlich der Tatsache, dass der Revisionswerber keine Durchführung einer Verhandlung beantragt habe, sei auszuführen, dass kein schlüssiger Verzicht vorliege, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen. Somit wäre das Verwaltungsgericht verpflichtet gewesen,
GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Mit Erkenntnis vom 11.11.2015 zu ZI. Ra 2015/04/0061-8 hob der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf und führte dazu zusammengefasst aus, angesichts der Bedeutung des persönlichen Eindrucks für die vorzunehmende Prognosebeurteilung sei das Verwaltungsgericht gehalten gewesen,
Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Hinsichtlich der Tatsache, dass der Revisionswerber keine Durchführung einer Verhandlung beantragt habe, sei auszuführen, dass kein schlüssiger Verzicht vorliege, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen. Somit wäre das Verwaltungsgericht verpflichtet gewesen,
Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Auf Grund der am 29.02.2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung, in welcher der Beschwerdeführer persönlich einvernommen wurde und an der kein Vertreter der Verwaltungsbehörde trotz ordnungsgemäßer Ladung teilgenommen hat sowie auf Grund des Akteninhaltes steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest: Mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 27.11.2007, Zl. ***, rechtskräftig seit 30.11.2007, wurde der Beschwerdeführer unter anderem wegen der Vergehen der Freiheitsentziehung, der gefährlichen Drohung, der versuchten Nötigung, der Sachbeschädigung sowie der Körperverletzung zu einer unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen achtmonatigen Freiheitsstrafe sowie zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je Euro 30,00 verurteilt. Das Opfer dieser Straftat war die damalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, mit der er auch nach dieser Verurteilung weitere drei bis vier Jahre in einer Beziehung zusammen lebte. Nach der Trennung aufgrund Auseinanderlebens pflegen der Beschwerdeführer und die damaligen Lebensgefährtin nach wie vor eine freundschaftliche Beziehung. Mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 24.09.2013, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung, des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und der schweren Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Das Oberlandesgericht Wien bestätigte mit Berufungsurteil vom 18.02.2014, Zl***, das Urteil des Landesgerichts Korneuburg mit der Maßgabe, dass ein siebenmonatiger Strafteil unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe war am 12.08.2014 vollzogen, der Tilgungszeitraum ist nach dem Stand der Strafregistereintragung noch nicht errechenbar. Opfer des zweiten Strafverfahrens war die nunmehrige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers. Mit dieser lebt er nach wie vor in einer aufrechten Beziehung zusammen. Mit Wirksamkeit der Gewerbeanmeldung vom 02.05.2013 verfügt der Beschwerdeführer über eine Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau, verbunden mit Metalltechnik und Schmiede und Fahrzeugbau und mit Metalltechnik für Land- und Baumaschinen (Handwerk)“. Dieses Gewerbe mit dem Standort ***, ***, ist im Gewerberegister unter der Registernummer *** eingetragen. Unter der Registernummer *** wurde weiters das freie Gewerbe „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik“ eingetragen. Gegen die Entziehung dieser Gewerbeberechtigung wurde kein Rechtsmittel erhoben. Vor seiner Selbstständigkeit, sohin vor dem 02.05.2013, war der Beschwerdeführer 29 Jahre lang als Geselle, danach als Meister beim Unternehmen Nitsch als Schlosser beschäftigt. Dort bildete er seinen späteren Geschäftspartner, Herrn ***, Geschäftsführer der ***, aus. Zwischen der *** als Generalunternehmerin und dem Beschwerdeführer besteht seit 18.03.2014 ein Subunternehmervertrag. Die *** setzt den Beschwerdeführer in den Bereichen Projetentwicklung, Erstellen von Werkszeichnungen, Bauaufsicht und Organisation, Koordination in der Werksproduktion sowie in allen Montagebereichen ein. Bei Aufträgen über die *** verwendet der Beschwerdeführer deren Material – sofern dieses für den entsprechenden Auftrag vorhanden ist – und verrechnet es mit seiner Arbeitszeit gegen. Dabei stellt der Beschwerdeführer eine Gegenverrechnungsliste auf. Bei der Abrechnung traten bislang keinerlei Probleme zwischen dem Beschwerdeführer und der *** auf. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Schlüssel zum Firmengelände der ***, kann dort ein und ausgehen und selbstständig das Material für Auftragsarbeiten entnehmen. Die Hälfte seiner Aufträge akquiriert der Beschwerdeführer eigenständig, bei der anderen Hälfte handelt es sich um Auftragsarbeiten über die ***. Der Beschwerdeführer verlangt für seine Arbeitszeit einen fixen Stundensatz von netto € 35,00 für handwerkliche Arbeiten und netto € 15,00 für das Anfertigen von technische Zeichnungen. Im Jahr 2015 konnte der Beschwerdeführer gegenüber dem Vergleichsjahr 2014 seinen Umsatz um 117,94% steigern, der laufende Gewinn konnte um 90,27% gesteigert werden. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Geschäftslokal. Bei sich zu Hause hat er einen PC sowie ein Handy, um für Kunden und Auftraggeber erreichbar zu sein. Ebenfalls zu Hause fertigt der Beschwerdeführer technische Zeichnungen für aufgetragene Projekte an, die bei gegebener Kundenzufriedenheit in Folge auch handwerklich ausgeführt werden. Für Reinigungstätigkeiten von Edelstahlmaterial beschäftigt er eine geringfügig Angestellte. Im Rahmen des Vollzugs der dreimonatigen Freiheitsstrafe in der Justizanstalt *** aufgrund der Verurteilung vom 24.09.2013, bestätigt durch das Berufungsurteil vom 18.02.2014, wurde dem Rechtsmittelwerber der Freigang genehmigt. Während des gesamten Vollzugsaufenthalts arbeitete er auch als Freigänger. Gegen 6:00 Uhr verließ er die Justizanstalt und kehrte je nach Arbeitsaufwand am Abend wieder in die Anstalt zurück. Dabei arbeitete er vor allem für die ***. Er hatte während dieser drei Monate auch eigene Kunden, dies war mit der *** abgesprochen. Der Beschwerdeführer hat sowohl in Ausübung seiner selbstständigen, als auch in Ausübung seiner unselbstständigen Auftragstätigkeiten regelmäßigen Kundenkontakt. Weder mit dem Geschäftsführer der ***, noch mit deren Mitarbeitern, mit denen der Beschwerdeführer regelmäßig zusammenarbeitet, oder mit seiner Angestellten gab es bislang Schwierigkeiten. Auch mit Kunden gab es bis dato keine Probleme oder Beschwerden über ihn. Insgesamt gab es in Ausübung seines Gewerbes bislang keine Vorfälle, die in irgendeiner Form mit den Verurteilungen vergleichbar wären. Beide Verurteilungen fußten in der privaten Sphäre des Beschwerdeführers und waren Ausfluss von Problemen, die ebenfalls ausschließlich im privaten Bereich angesiedelt waren. Anlass seiner zweiten Verurteilung war der Verlust des gemeinsamen Babys seiner Lebensgefährtin, was eine psychische Angeschlagenheit des Beschwerdeführers bewirkte. Zur Aufarbeitung seiner Taten führte er im Rahmen seines dreimonatigen Strafvollzuges Gespräche mit der anstaltsinternen Psychologin und absolvierte eine Sitzung bei der Männerberatung. Der Beschwerdeführer bereut seine Taten und hat sämtliche, aus seinen Taten resultierende Schäden wiedergutgemacht. Er war auch in der mündlichen Verhandlung sein strafbares Verhalten betreffend einsichtig und zeigte sich reumütig. Die Wirtschaftskammer Niederösterreich, Abteilung Rechtspolitik, unterstützt das Nachsichtsansuchen des Beschwerdeführers nicht, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich erhob gegen die Entziehung der gegenständlichen Gewerbeberechtigung keine Einwände. Diese Feststellungen ergeben sich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Der entscheidungswesentliche und festgestellte Sachverhalt ergibt sich auf Grund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt zur Zl. *** und ***, insbesondere durch Einsichtnahme in das Schreiben der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich vom 15.12.2014 sowie in das Schreiben der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom 23.12.
1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist oderauf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe
Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist oder …“ Bei der mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 27.11.2007 zu Zl. ***, rechtskräftig am 30.11.2007, unter anderem verhängten Freiheitsstrafe von acht Monaten wegen der Vergehen der Freiheitsentziehung, der gefährlichen Drohung, der versuchten Nötigung, der Sachbeschädigung sowie der Körperverletzung handelt es sich um eine im Lichte des § 13 Abs. 1 Z 1 lit.b GewO 1994 einschlägige Strafe, da selbige drei Monate Freiheitsstrafe übersteigt. Hinsichtlich der Tatsache, dass diese Verurteilung vor der Erteilung der gegenständlichen Gewerbeberechtigung erfolgte, ist auszuführen, dass bei der Beurteilung der nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 anzustellenden Zukunftsprognose auch auf Verurteilungen Bedacht zu nehmen ist, die vor Erteilung der Gewerbeberechtigung erfolgt sind. Auch solche Verurteilungen sind wesentliche Momente für die Beurteilung der Persönlichkeit des Verurteilten (vgl. dazu Erkenntnis des VwGH vom 27.05.2009, 2007/04/0195).Bei der mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 27.11.2007 zu , Zl. ***, rechtskräftig am 30.11.2007, unter anderem verhängten Freiheitsstrafe von acht Monaten wegen der Vergehen der Freiheitsentziehung, der gefährlichen Drohung, der versuchten Nötigung, der Sachbeschädigung sowie der Körperverletzung handelt es sich um eine im Lichte des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GewO 1994 einschlägige Strafe, da selbige drei Monate Freiheitsstrafe übersteigt. Hinsichtlich der Tatsache, dass diese Verurteilung vor der Erteilung der gegenständlichen Gewerbeberechtigung erfolgte, ist auszuführen, dass bei der Beurteilung der nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 anzustellenden Zukunftsprognose auch auf Verurteilungen Bedacht zu nehmen ist, die vor Erteilung der Gewerbeberechtigung erfolgt sind. Auch solche Verurteilungen sind wesentliche Momente für die Beurteilung der Persönlichkeit des Verurteilten vergleiche dazu Erkenntnis des VwGH vom 27.05.2009, 2007/04/0195). Auch bei der mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 24.09.2013 zu ZI. ***, bestätigt durch das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Wien vom 18.02.2014, verhängten Freiheitsstrafe von zehn Monaten wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung, des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und der schweren Körperverletzung handelt es sich um eine im Lichte des §13 Abs. 1 Z 1 lit.b GewO 1994 einschlägige Strafe, da selbige drei Monate Freiheitsstrafe übersteigt. Auch bei der mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 24.09.2013 zu , ZI. ***, bestätigt durch das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Wien vom 18.02.2014, verhängten Freiheitsstrafe von zehn Monaten wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung, des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und der schweren Körperverletzung handelt es sich um eine im Lichte des §13 Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GewO 1994 einschlägige Strafe, da selbige drei Monate Freiheitsstrafe übersteigt. Nach derzeitigem Stand der Strafregistereintragung ist der Tilgungszeitraum nicht berechenbar und ist auf Grund des Tilgungsgesetzes die Verurteilung jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht nicht getilgt, weshalb auch die Voraussetzung der Z 2 des § 13 Abs. 1 GewO 1994 erfüllt ist. Nach derzeitigem Stand der Strafregistereintragung ist der Tilgungszeitraum nicht berechenbar und ist auf Grund des Tilgungsgesetzes die Verurteilung jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht nicht getilgt, weshalb auch die Voraussetzung der Ziffer 2, des Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 erfüllt ist. Bei der Beurteilung, ob
O 1994 die Gewerbeberechtigung zu entziehen ist, hat die Behörde zu beurteilen, ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist (vgl. dazu Erkenntnis des VwGH vom 25.03.2010, 2009/04/0192). Dabei ist die zu treffende Entscheidung, ob die Entziehung der Gewerbeberechtigung auszusprechen ist, keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung (vgl. dazu Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2014, 2013/04/0026). Bei der Beurteilung, ob
Paragraph 87, Absatz eins, GewO 1994 die Gewerbeberechtigung zu entziehen ist, hat die Behörde zu beurteilen, ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist vergleiche , dazu Erkenntnis des VwGH vom 25.03.2010, 2009/04/0192). Dabei ist die zu treffende Entscheidung, ob die Entziehung der Gewerbeberechtigung auszusprechen ist, keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung vergleiche dazu Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2014, 2013/04/0026). Bei der Entziehung einer Gewerbeberechtigung handelt es sich nicht um eine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme (vgl. dazu Erkenntnis des VwGH vom 21.12.1993, 93/04/078).Bei der Entziehung einer Gewerbeberechtigung handelt es sich nicht um eine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme vergleiche dazu Erkenntnis des VwGH vom 21.12.1993, 93/04/078). Bei der Prüfung der Frage ob die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist, hat die Behörde sowohl auf die Eigenart der strafbaren Handlung als auch auf die Persönlichkeit des Verurteilten Bedacht zu nehmen (siehe dazu VwGH vom 25.09.2012, 2012/04/0113). Zu berücksichtigen sind dabei auch alle äußeren Umstände, die auf die Persönlichkeitsentwicklung – sei es im positiven oder negativen Sinn – von Einfluss sein können, wie z.B. die unbescholtene Lebensführung seit Tatbegehung, der Rückfall in neuerliche Straftaten, etc. Diese Umstände sind mit der Eigenart und Schwere begangener Straftaten sowie stets mit Blick auf die Frage abzuwägen, ob eine nachvollziehbare Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein Antragsteller bei Ausübung des Gewerbes gleiche oder ähnliche Straftaten begehen werde. Diese Abwägung kann in der Regel auf Grund allgemein menschlicher Erfahrungen vorgenommen werden, die Einholung eines psychologischen Gutachtens ist daher nicht erforderlich (siehe dazu Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO3 2011, zu § 26 Rz 10). Zu berücksichtigen sind dabei auch alle äußeren Umstände, die auf die Persönlichkeitsentwicklung – sei es im positiven oder negativen Sinn – von Einfluss sein können, wie z.B. die unbescholtene Lebensführung seit Tatbegehung, der Rückfall in neuerliche Straftaten, etc. Diese Umstände sind mit der Eigenart und Schwere begangener Straftaten sowie stets mit Blick auf die Frage abzuwägen, ob eine nachvollziehbare Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein Antragsteller bei Ausübung des Gewerbes gleiche oder ähnliche Straftaten begehen werde. Diese Abwägung kann in der Regel auf Grund allgemein menschlicher Erfahrungen vorgenommen werden, die Einholung eines psychologischen Gutachtens ist daher nicht erforderlich (siehe dazu Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO3 2011, zu Paragraph 26, Rz 10). Bei der Eigenart der strafbaren Handlung ist auf das beeinträchtigte Rechtsgut abzustellen. Auf den gegenständlichen Fall umgelegt bedeutet dies: Bei der gegenständlichen Verurteilung sind die beeinträchtigten Rechtsgüter die Freiheit, fremdes Vermögen, die Staatsgewalt sowie die körperliche Unversehrtheit. Der Beschwerdeführer hat im privaten Bereich Straftaten verübt, für die er rechtskräftig verurteilt worden ist. Der bedingt nachgesehene Strafteil seiner erste Verurteilung aus dem Jahr 2007 ist bereits endgültig nachgesehen worden, auch den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe der zweiten, noch ungetilgten Verurteilung hat er bereits vollzogen. Er hat sich im Rahmen des Strafvollzuges ordentlich und wohl verhalten, so dass ihm während des Strafvollzugs der Freigang genehmigt wurde. Er ging sohin während des gesamten Zeitraums der Anhaltung seiner Erwerbstätigkeit nach. Weder während seines Strafvollzugs, auch nicht im Rahmen seines Freigangs, noch danach kam es zu gewaltgeneigten Handlungen. Dies betrifft sowohl den privaten, als auch den beruflichen Bereich des Beschwerdeführers. Gerade bei Ausübung seines Gewerbes traten noch nie Aggressionshandlungen gegenüber Kunden, Mitarbeitern oder Geschäftspartnern zu Tage. Auch nahm der Beschwerdeführer während des Strafvollzuges psychologische Gespräche in Anspruch und nahm an einer Sitzung der Männerberatung teil. Er setzte sich somit mit seinem Fehlverhalten auseinander und versuchte es aufzuarbeiten. Ebenfalls erfolgte eine Entschuldigung beim verletzten Polizisten. Der Beschwerdeführer zeigte sich darüber hinaus im Rahmen der mündlichen Verhandlung reumütig. Es ist daher nach Ansicht des erkennenden Gerichtes eine günstige Prognose zu stellen. Günstig auf die zu treffende Prognose wirkten sich auch die Umstände aus, dass die erste Freiheitsstrafe zur Gänze und bei der zweiten Freiheitsstrafe ein siebenmonatiger Strafteil bedingt nachgesehen wurde. Zwar sind für das gewerbebehördliche Entziehungsverfahren gerichtliche Aussprüche über die bedingte Strafnachsicht nicht von Relevanz, vielmehr hat die Gewerbebehörde eigenständig unter Berücksichtigung der mit der weiteren Ausübung der konkreten Gewerbeberechtigung im Zusammenhang stehenden Umstände eine Prognose zu erstellen. Jedoch können die Überlegungen des Gerichtes bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht nicht schematisch außer Betracht bleiben. Vielmehr bedarf es bei Vorliegen besonderer Umstände im Entziehungsverfahren näherer Erörterungen, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die (weiteren) gesetzlichen Voraussetzungen der Entziehung nach § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 erfüllt seien (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 07.11.2015, 2005/04/0080).Günstig auf die zu treffende Prognose wirkten sich auch die Umstände aus, dass die erste Freiheitsstrafe zur Gänze und bei der zweiten Freiheitsstrafe ein siebenmonatiger Strafteil bedingt nachgesehen wurde. Zwar sind für das gewerbebehördliche Entziehungsverfahren gerichtliche Aussprüche über die bedingte Strafnachsicht nicht von Relevanz, vielmehr hat die Gewerbebehörde eigenständig unter Berücksichtigung der mit der weiteren Ausübung der konkreten Gewerbeberechtigung im Zusammenhang stehenden Umstände eine Prognose zu erstellen. Jedoch können die Überlegungen des Gerichtes bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht nicht schematisch außer Betracht bleiben. Vielmehr bedarf es bei Vorliegen besonderer Umstände im Entziehungsverfahren näherer Erörterungen, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die (weiteren) gesetzlichen Voraussetzungen der Entziehung nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 erfüllt seien vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 07.11.2015, 2005/04/0080). In diesem Zusammenhang nahm das Berufungsgericht in seinem Urteil zu *** an, dass die Vollziehung eines Teils der über ihn verhängten Freiheitsstrafe ausreicht, um ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Weiters ging es davon aus, dass unter dem Aspekt allgemein-prohibitiver Erwägungen die erforderliche Abschreckungswirkung mit nicht zur Gänze unbedingt verhängter Freiheitsstrafe erreicht wird. In diesem Zusammenhang nahm das Berufungsgericht in seinem Urteil zu , *** an, dass die Vollziehung eines Teils der über ihn verhängten Freiheitsstrafe ausreicht, um ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Weiters ging es davon aus, dass unter dem Aspekt allgemein-prohibitiver Erwägungen die erforderliche Abschreckungswirkung mit nicht zur Gänze unbedingt verhängter Freiheitsstrafe erreicht wird. Der Beschwerdeführer konnte dem Gericht glaubhaft darlegen, dass er nunmehr ein mit der Rechtsordnung konformes Leben zusammen mit seiner Lebensgefährtin führen möchte und sieht das erkennende Gericht keinen Grund von den Überlegungen des Strafgerichtes, die bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht herangezogen wurden, abzuweichen. Mit der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes des Beschwerdeführers geht ein Kontakt zu Kunden, Geschäftspartnern oder Auftraggebern einher. Auch hat er eine geringfügig Angestellte. Nicht nur auf Grund der Tatsache, dass sich sämtliche strafbaren Handlungen im privaten Bereich ergeben haben und es noch nie zuvor zu derartigen Vorfällen im Rahmen der Gewerbeausübung kam, sondern auch auf Grund der Bedeutung und Wichtigkeit dieser Gewerbeberechtigung für die wirtschaftliche Existenz des Beschwerdeführers ist das Gericht zu seinem Entscheidungszeitpunkt davon überzeugt, dass keine gleichen oder ähnliche Straftaten bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten sind. Es sind dem erkennenden Gericht keine Anknüpfungspunkte denkbar, die auf Grund der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes für einen Rückfall sprechen, zumal der Beschwerdeführer dieser Tätigkeit schon lange nachgeht und sich dabei trotz gewisser Spannungsverhältnisse, die mit Kontakten mit Kunden und Auftraggebern naturgemäß einhergehen, stets wohlverhielt. Das Gewerbe an sich bietet auch keinen zusätzlichen Anknüpfungspunkt für eine Wiederholungstat. Es ist kein Grund ersichtlich, dass eine erhöhte Gefahr für die Wiederholung einer gleichen oder ähnlichen Tat durch die Ausübung dieses Gewerbes besteht, als wenn er einer unselbstständigen Tätigkeit nachgeht bzw. ohne Beschäftigung ist. Dass der Beschwerdeführer auch in Kontakt mit Kunden kommt, ist bereits im Alltag und so auch in seinem Gewerbe nicht zu vermeiden. Eine allgemeine Gefahr reicht aber nicht aus, um die gegenständliche Gewerbeberechtigung zu entziehen, hätte man dann den Beschwerdeführer sonst auch nicht seine Strafe (teil)bedingt nachgesehen und ihm während seines Strafvollzugs den Freigang bewilligt. Im gegenständlichen Fall ist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich daher der Ansicht, dass die Entziehung der Gewerbeberechtigung „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau, verbunden mit Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau und mit Metalltechnik für Land- und Baumaschinen (Handwerk)“ nicht verhältnismäßig wäre, müsste doch die Entziehung gewichtigen öffentlichen Interessen dienen und zur Erreichung dieses Zieles geeignet sein, sowie unbedingt erforderlich und adäquat. Da sich außerdem das gegenständliche strafbare Verhalten entsprechend des festgestellten Sachverhaltes im privatem Bereich und ohne Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit ereignet hat und da die Entziehung eine administrative Maßnahme darstellt und keine Strafe, die der Beschwerdeführer übrigens schon durch die rechtskräftige Verurteilung erhalten hat, war im gegenständlichen Fall spruchgemäß zu entscheiden. Im Zusammenhalt der Tatsachen, dass der Beschwerde Folge zu geben war und Abwägungen in der Regel auf Grund allgemeiner menschlichen Erfahrungen vorgenommen werden können, die eine Einholung eines psychologischen Gutachtens nicht erforderlich machen (siehe dazu Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO3 2011, zu § 26 Rz 10), war der Antrag des Beschwerdeführers, ein psychologisches Gutachten über ihn zu erstellen, zum Beweis dafür, dass bei Ausübung des gegenständlichen Gewerbes es nicht zur Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat kommen wird und dass eine positive Zukunftsprognose bestehe, abzuweisen.Im Zusammenhalt der Tatsachen, dass der Beschwerde Folge zu geben war und Abwägungen in der Regel auf Grund allgemeiner menschlichen Erfahrungen vorgenommen werden können, die eine Einholung eines psychologischen Gutachtens nicht erforderlich machen (siehe dazu Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO3 2011, zu Paragraph 26, Rz 10), war der Antrag des Beschwerdeführers, ein psychologisches Gutachten über ihn zu erstellen, zum Beweis dafür, dass bei Ausübung des gegenständlichen Gewerbes es nicht zur Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat kommen wird und dass eine positive Zukunftsprognose bestehe, abzuweisen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes abweicht. Darüber hinaus kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes abweicht. Darüber hinaus kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.173.003.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.