RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.03.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-186/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Weinberger als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich – Polizeikommissariat Schwechat - vom
- Jänner 2016, GZ: ***, betreffend neuerliche Entscheidung über die Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. , Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) Entscheidungsgründe: Aus Gründen der Übersicht ist hinsichtlich der Darstellung des Verwaltungsgeschehens auf den zuletzt ergangenen Bescheid des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- November 2015, LVwG-AV-968/001-2015, zu verweisen und ist zusammenfassend zu wiederholen:Aus Gründen der Übersicht ist hinsichtlich der Darstellung des Verwaltungsgeschehens auf den zuletzt ergangenen Bescheid des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- November 2015, , LVwG-AV-968/001-2015, zu verweisen und ist zusammenfassend zu wiederholen: Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach-Land vom
- Juni 2015, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer seine Lenkberechtigung der Klassen AM, A (A1, A2), B und BE auf die Dauer von einem Monat, gerechnet ab rechtswirksamer Bescheidzustellung, entzogen. Als begleitende Maßnahme wurden die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens sowie ein Verkehrscoaching angeordnet. Herr *** hat gegen diesen Mandatsbescheid Vorstellung erhoben, welche jedoch mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach-Land vom
- August 2015, *** als verspätet zurückgewiesen wurde. So sei der angefochtene Mandatsbescheid vom
- Juni 2015 Herrn *** am
- Juli 2015 zugestellt worden und sei erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist verspätet Vorstellung erhoben worden. Dieser Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach-Land vom
- August 2015 ist entsprechend der Aktenlage in Rechtskraft erwachsen. Die Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat Schwechat, hat jedoch mit Bescheid vom
- Jänner 2016, ***, neuerlich über die Vorstellung des Herrn *** gegen den Mandatsbescheid der BH Villach-Land vom
- Juni 2015 abschlägig entschieden und zugrunde gelegt, dass Herr *** am
- Juni 2015 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe und ergänzend später am
- Juli 2015 in Meran ebenfalls den PKW *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Der fristgerecht erhobenen Beschwerde des Herrn *** gegen den gegenständlichen Bescheid vom
- Juni 2016, ***, ist seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wegen entschiedener Sache spruchgemäß Folge zu geben: So hat ja die Bezirkshauptmannschaft Villach-Land mit Bescheid vom
- August 2015, ***, über die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach-Land vom
- Juni 2015 bereits rechtskräftig abschließend entschieden.So hat ja die Bezirkshauptmannschaft Villach-Land mit Bescheid vom ,
- August 2015, ***, über die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach-Land vom
- Juni 2015 bereits rechtskräftig abschließend entschieden. In dieser rechtskräftigen Entscheidung wird ausdrücklich festgehalten, dass der Mandatsbescheid am
- Juli 2015 Herrn *** zugestellt wurde. Wenn im nunmehr erlassenen Bescheid vom
- Jänner 2016, ***, zusätzlich ein Vorfallgeschehen vom
- Juli 2015 (alkoholisiertes Lenken in ***, ***) angesprochen wird, so widerspricht die neuerliche Entscheidung auch dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens: Gegenstand eines eingeleiteten Ermittlungsverfahrens ist der seit der Erteilung der Lenkberechtigung eingetretene Wegfall der maßgebenden Eignungsvoraussetzungen. Daraus folgt, dass alle bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides verwirklichten Tatsachen, die eine der Eignungsvoraussetzungen betreffen, im Bescheid bereits zu berücksichtigen sind. Eine neuerliche Entziehung der Lenkberechtigung wegen des Vorliegens von Tatsachen, die vor der Zustellung des in Rechtskraft erwachsenen Entziehungsbescheides verwirklicht worden sind, ist nicht zulässig. Die wiederholte Entziehung (oder auch Einschränkung) der Lenkberechtigung jeweils nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich einzelner Erteilungsvoraussetzungen ist daher ebenso unzulässig wie die wiederholte Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit aufgrund mehrerer nacheinander (aber vor Bescheiderlassung) begangener strafbarer Handlungen (vgl. VwGH 28.05.2002, 2001/11/0284).Gegenstand eines eingeleiteten Ermittlungsverfahrens ist der seit der Erteilung der Lenkberechtigung eingetretene Wegfall der maßgebenden Eignungsvoraussetzungen. Daraus folgt, dass alle bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides verwirklichten Tatsachen, die eine der Eignungsvoraussetzungen betreffen, im Bescheid bereits zu berücksichtigen sind. Eine neuerliche Entziehung der Lenkberechtigung wegen des Vorliegens von Tatsachen, die vor der Zustellung des in Rechtskraft erwachsenen Entziehungsbescheides verwirklicht worden sind, ist nicht zulässig. Die wiederholte Entziehung (oder auch Einschränkung) der Lenkberechtigung jeweils nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich einzelner Erteilungsvoraussetzungen ist daher ebenso unzulässig wie die wiederholte Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit aufgrund mehrerer nacheinander (aber vor Bescheiderlassung) begangener strafbarer Handlungen vergleiche VwGH 28.05.2002, 2001/11/0284). Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.186.001.2016