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{'item': 'LVwG-AV-28/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.03.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-28/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde der ***, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Klemm, gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom

  1. Dezember 2015, Zahl: ***, betreffend Baubewilligung, zu Recht erkannt:
  2. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.,
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß , Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 2 Z. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGGParagraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit an die Marktgemeinde *** gerichtetem Schreiben vom
  4. September 2015 beantragten Herr *** und Frau *** (im Folgenden Bauwerber) samt Einreichunterlagen die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Zufahrt, einer Steinschlichtung im Norden sowie einer Sickermulde im Osten des Grundstücks Nr. ***, EZ *** der KG ***. Mit Schreiben vom
  5. September 2015 verständigte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** gemäß § 22 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 die Nachbarn vom Bauansuchen der Bauwerber.Mit Schreiben vom
  6. September 2015 verständigte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** gemäß Paragraph 22, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 die Nachbarn vom Bauansuchen der Bauwerber. Mit Schreiben vom
  7. Oktober 2015 erhob die *** (im Folgenden Beschwerdeführerin) als Nachbarin wörtlich folgende Einwendungen: „
  8. Gemäß den vorgelegten Plänen soll eine Verrohrung des auf dem besagten Grundstück in West-Ost-Richtung verlaufenden Wasserlaufes vorgenommen werden. Dieser Wasserverlauf ist, wie man an der straßenseitigen Seitenkante erkennen kann, kein künstlicher, sondern ein natürlicher Wasserverlauf und bildet den einen Ast für den Beginn des Mitteraubaches. Dieser ist ab Beginn gemäß 2 Abs.1 lit.c des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, ein öffentliches Gewässer. Gemäß den Bestimmungen der §§ 32 und 38 leg.cit. ist für besondere bauliche Herstellungen, und dazu zählt eine Verrohrung, ein entsprechendes Wasserrechtsverfahren durchzuführen, was hiermit beantragt wird.„
  9. Gemäß den vorgelegten Plänen soll eine Verrohrung des auf dem besagten Grundstück in West-Ost-Richtung verlaufenden Wasserlaufes vorgenommen werden. Dieser Wasserverlauf ist, wie man an der straßenseitigen Seitenkante erkennen kann, kein künstlicher, sondern ein natürlicher Wasserverlauf und bildet den einen Ast für den Beginn des Mitteraubaches. Dieser ist ab Beginn gemäß 2 Absatz eins, Litera c, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215, ein öffentliches Gewässer. Gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 32 und 38 leg.cit. ist für besondere bauliche Herstellungen, und dazu zählt eine Verrohrung, ein entsprechendes Wasserrechtsverfahren durchzuführen, was hiermit beantragt wird.
  10. Die beigelegte Berechnung Rigol und Regenwasserversickerungsanlage ist unvollständig, da vom Grundstück der NÖLB nicht nur die Dachwässer der Gebäude, sondern auch die Drainage des Gesamtgrundstücks in diesen Wasserlauf eingeleitet werden. Die Drainagerohre wurden m. Erinnerung nach 1992 von der Firma *** verlegt und entwässern das ganze Wiesengrundstück zwischen der Landesstraße und dem Gebäude. Es sind daher die zu berechnenden Mengen in die o.a. Berechnung einzubeziehen.
  11. Im derzeitigen Planentwurf ist die Steinschlichtung für die Straßenschüttung direkt an der Grundstücksgrenze vorgesehen. Wir beantragen, dass diese Steinschlichtung etwa 50 cm von der Grundgrenze entfernt und auf dem dadurch entstandenen Zwischenraum ein seichter Wasserablaufgraben errichtet wird. Damit kann das von der zu errichtenden Straße und der Böschung ablaufende Regenwasser auf dem Grundstück des Bauwerbers erfasst und in einer ihm geeignet erscheinenden Weise abgeleitet werden, ohne das Nachbargrundstück damit zu belasten. Dieser Antrag stützt sich auf § 6 Abs.2 Z. 1 der NÖ. Bauordnung, LGBl. Nr. 1/2015.
  12. Im derzeitigen Planentwurf ist die Steinschlichtung für die Straßenschüttung direkt an der Grundstücksgrenze vorgesehen. Wir beantragen, dass diese Steinschlichtung etwa 50 cm von der Grundgrenze entfernt und auf dem dadurch entstandenen Zwischenraum ein seichter Wasserablaufgraben errichtet wird. Damit kann das von der zu errichtenden Straße und der Böschung ablaufende Regenwasser auf dem Grundstück des Bauwerbers erfasst und in einer ihm geeignet erscheinenden Weise abgeleitet werden, ohne das Nachbargrundstück damit zu belasten. Dieser Antrag stützt sich auf Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ. Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,.
  13. Ebenso wird beantragt, dass die geplante gepflasterte Fläche auf dem Grundstück des Bauwerbers jedenfalls um einige Zentimeter tiefer liegen soll als die Gleisanlagen der NÖVOG sowie unser Grundstück, denn sonst ist wahrscheinlich, dass die Oberflächenwässer der gepflasterten Fläche dorthin fließen, was wiederum gemäß § 6 Abs 2 Z. 1 der NÖ Bauordnung nicht zulässig ist. Eine Veränderung der Höhenlage des Geländes wäre ja nach § 14 Abs. 6 sowieso verboten.
  14. Ebenso wird beantragt, dass die geplante gepflasterte Fläche auf dem Grundstück des Bauwerbers jedenfalls um einige Zentimeter tiefer liegen soll als die Gleisanlagen der NÖVOG sowie unser Grundstück, denn sonst ist wahrscheinlich, dass die Oberflächenwässer der gepflasterten Fläche dorthin fließen, was wiederum gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Bauordnung nicht zulässig ist. Eine Veränderung der Höhenlage des Geländes wäre ja nach Paragraph 14, Absatz 6, sowieso verboten.
  15. Es ist außerdem gemäß den naturschutzrechtlichen Bestimmungen des Landes Niederösterreich zu überprüfen, ob die geplanten Baumaßnahmen im Einklang mit den bestehenden Gesetzen und Verordnungen stehen oder andere schutzwürdige Interessen von überregionaler Bedeutung gegeben sind. Der derzeitige Charakter des Sattels von ***, einer nur am westlichen Rand besiedelten, ansonst aus Wiesen bestehenden Landschaft, wird durch die geplante Verbauung als Gewerbegebiet unwiederbringlich zerstört. Die NÖLB sieht sich seit zweieinhalb Jahrzehnten als Hüterin einer gewachsenen Natur-und Kulturlandschaft1m *** und verfolgt im Gegensatz zu anderen keine spekulativen Geschäfte mit dem Ankauf des Bahnhofsareals, es soll weiterhin wie in den letzten 115 Jahren der historischen Eisenbahn und auch in Zukunft keinen Bauzwecken dienen.“ Mit Ladung vom
  16. Oktober 2015 beraumte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** für
  17. Oktober 2015 eine mündliche Verhandlung über dieses Bauvorhaben an. Diese Ladung wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am
  18. Oktober 2015 zugestellt und enthielt folgenden an die Nachbarn gerichteten Wortlaut: „Soweit Sie nicht spätestens am Tag vor der Verhandlung schriftlich bei der Behörde oder während der Verhandlung Ihre Rechte geltend machen, verlieren Sie in diesem Verfahren ihre Stellung als Partei. Spätere Einwendungen finden keine Berücksichtigung.“ Mit Email vom
  19. Oktober 2015 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie sich mit den Bauwerbern hinsichtlich des Abstandes der Steinschlichtung geeinigt habe und zu den übrigen Punkten des Vorbringens vom
  20. Oktober 2015 bei der Bauverhandlung in Abwesenheit der Beschwerdeführerin um eine positive Lösung ersucht werde. Bis zur Bauverhandlung wurden keine weiteren Einwendungen erhoben. Bei der Bauverhandlung gab der Verhandlungsleiter einleitend die mit Wirkung vom
  21. September 2015 erfolgte Umbenennung der Beschwerdeführerin in die *** bekannt und verlas nach mündlicher Erörterung des Bauvorhabens deren Einwendungen vom
  22. Oktober 2015 sowie die mit näherer Begründung positive Stellungnahme des wasserbautechnischen Sachverständigen. Nach mündlich erstattetem Gutachten des bautechnischen Sachverständigen wurde zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin wörtlich Folgendes festgehalten: „Zu Punkt 1, 4 und 5: Diese Einwendungen stellen keine Einwendungen im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung dar und sind daher unzulässig.Diese Einwendungen stellen keine Einwendungen im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung dar und sind daher unzulässig. Zu Punkt 2: Grundsätzlich stellt dieses Vorbringen keine Einwendungen der Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 angeführten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte dar und sind daher unzulässig. Nachbarn haben keinen Rechtsanspruch darauf, dass Baupläne und Beschreibungen in jeder Hinsicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Jedoch wurde im Zuge der Bauverhandlung eine neue Berechnung mit der zusätzlichen Berechnungsfläche im Ausmaß von 400 m2 vorgelegt. Anhand dieser vorgelegten Berechnung geht hervor, dass die Größe der im Plan dargestellten Versickerungsmulde ausreichend ist.Grundsätzlich stellt dieses Vorbringen keine Einwendungen der Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 angeführten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte dar und sind daher unzulässig. Nachbarn haben keinen Rechtsanspruch darauf, dass Baupläne und Beschreibungen in jeder Hinsicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Jedoch wurde im Zuge der Bauverhandlung eine neue Berechnung mit der zusätzlichen Berechnungsfläche im Ausmaß von 400 m2 vorgelegt. Anhand dieser vorgelegten Berechnung geht hervor, dass die Größe der im Plan dargestellten Versickerungsmulde ausreichend ist. Zu Punkt 3: Das in diesem Punkt angegebene Vorbringen wurde vor der heutigen Bauverhandlung zwischen dem Bauwerber *** und dem Vertreter der NÖLB *** besprochen und eine Einigung erzielt. In einer dazu an die Baubehörde am 21.10.2015 übermittelten Email wurde bekannt gegeben, dass die vorgesehene Steinschlichtung in einem Abstand von 50 cm von der Grundgrenze errichtet wird.“ Mit Bescheid vom
  23. Oktober 2015 erteilte der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz den Bauwerbern die Baubewilligung wie beantragt mit der Maßgabe, dass die Steinschlichtung davon abweichend wie mit der Beschwerdeführerin vereinbart in einem Abstand von 50 cm von der Grundstücksgrenze genehmigt wird. In der Begründung wird zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausgeführt, diese beträfen entweder keine subjektiven Rechte gemäß § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 oder seien durch das hinsichtlich der Steinschlichtung hergestellte Einvernehmen gelöst oder durch das schlüssige wasserbautechnische Gutachten entkräftet. In der Begründung wird zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausgeführt, diese beträfen entweder keine subjektiven Rechte gemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 oder seien durch das hinsichtlich der Steinschlichtung hergestellte Einvernehmen gelöst oder durch das schlüssige wasserbautechnische Gutachten entkräftet. In ihrer dagegen erhobenen Berufung wiederholt die Beschwerdeführerin ihre Einwendungen vom
  24. Oktober 2015 wortwörtlich ohne ausdrücklichen Berufungsantrag. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Zu Punkt 1 der Einwendungen: Zur fachlichen Beurteilung der behaupteten Eigenschaft des Grabens entlang des Baugrundstückes als Gewässer gemäß WRG 1959 habe die belangte Behörde ein wasserbautechnisches Gutachten eingeholt, in dem der Sachverständige aufgrund eines am
  25. April 2015 durchgeführten Lokalaugenscheins zum Ergebnis gekommen sei, dass der Graben nicht als ein solches Gewässer anzusehen sei, sondern vielmehr der Entwässerung des Bahnhofsgeländes diente. Zu Punkt 2 der Einwendungen: Diese Einwendung betreffe keine subjektiv öffentlichen Nachbarrechte und sei daher unzulässig. Nachbarn hätten keinen Anspruch darauf, dass Baupläne und Beschreibungen in jeder Hinsicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Dennoch sei im Zuge der Bauverhandlung eine neue Berechnung mit der zusätzlichen Berechnungsfläche im Ausmaß von 400 m² vorgelegt worden, die als ausreichend beurteilt worden sei. Zu Punkt 3 der Einwendungen: Zur Steinschlichtung sei bereits vor der Bauverhandlung zwischen den Bauwerbern und der Beschwerdeführerin eine Einigung erzielt worden. Zu Punkt 4 der Einwendungen: Gemäß den eingereichten Projektunterlagen werde die gepflasterte Lagerfläche über die Versickerungsmulde entwässert und nicht über angrenzenden Nachbargrundstücke. Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, dass eine Veränderung der Höhenlage des Geländes nach § 14 6 NÖ Bauordnung 2014 verboten sei, könne dem nicht gefolgt werden, weil gemäß dieser Bestimmung ein derartiges Vorhaben nur dann bewilligungspflichtig sei, wenn sich diese auf die Berechnung der Höhe von Gebäuden auf diesem Grundstück auswirken könne. Gemäß § 67 NÖ Bauordnung 2014 dürfte die Höhenlage des Geländes nur dann verhindert werden, wenn die Standsicherheit eines Bauwerkes oder des angrenzenden Geländes nicht gefährdet werde und bei der Bemessung der Gebäudehöhe die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken gewährleistet ist. Die Beschwerdeführerin habe dazu keine Behauptungen aufgestellt.Gemäß den eingereichten Projektunterlagen werde die gepflasterte Lagerfläche über die Versickerungsmulde entwässert und nicht über angrenzenden Nachbargrundstücke. Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, dass eine Veränderung der Höhenlage des Geländes nach Paragraph 14, 6 NÖ Bauordnung 2014 verboten sei, könne dem nicht gefolgt werden, weil gemäß dieser Bestimmung ein derartiges Vorhaben nur dann bewilligungspflichtig sei, wenn sich diese auf die Berechnung der Höhe von Gebäuden auf diesem Grundstück auswirken könne. Gemäß Paragraph 67, NÖ Bauordnung 2014 dürfte die Höhenlage des Geländes nur dann verhindert werden, wenn die Standsicherheit eines Bauwerkes oder des angrenzenden Geländes nicht gefährdet werde und bei der Bemessung der Gebäudehöhe die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken gewährleistet ist. Die Beschwerdeführerin habe dazu keine Behauptungen aufgestellt. Zu Punkt 5 der Einwendungen: Diese Einwendung betreffe keine subjektiv öffentlichen Nachbarrechte. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor: Die belangte Behörde gehe zu Unrecht davon aus dass der vorliegende Wasserlauf kein Gewässer im Sinne des WRG 1959 sei. Die beabsichtigte Verrohrung erfordere daher zwingend eine wasserrechtliche Bewilligung im Sinne des § 32 Abs. 1 WRG
  26. Da eine solche Bewilligung unstrittig nicht vorliege, sei der angefochtene Bescheid aufzuheben.Die belangte Behörde gehe zu Unrecht davon aus dass der vorliegende Wasserlauf kein Gewässer im Sinne des WRG 1959 sei. Die beabsichtigte Verrohrung erfordere daher zwingend eine wasserrechtliche Bewilligung im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, WRG
  27. Da eine solche Bewilligung unstrittig nicht vorliege, sei der angefochtene Bescheid aufzuheben. Die Berechnung für Rigol und Regenwasserversickerungsanlage sei unvollständig. Die Drainage des Gesamtgrundstücks samt der Wasserführung durch die Drainage Rohre sei in die Berechnung mit einzubeziehen, dies auch hinsichtlich der Qualifikation des Wasserlauf als Gewässer im Sinne des WRG
  28. Diese Einwendung stütze sich auf die Trockenheit der Fundamente der Bauwerke der Beschwerdeführerin und betreffe daher ein subjektiv öffentliches Recht. Die von der belangten Behörde angeführte neue Berechnung mit zusätzlicher Berechnungsfläche sei der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gebracht worden. Es werde ausdrücklich bestritten, dass die im Plan dargestellte Versickerungsmulde ausreichend sei. Der Beschwerdeführerin sei keine Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der neuerlichen Berechnung gegeben worden. Zur geplanten gepflasterten Fläche verkenne die belangte Behörde, dass schon bei jeglicher Geländeveränderung darauf zu achten sei, dass dadurch nicht Niederschlagswässer auf Nachbarbauwerke hingelenkt werden. Schon daraus ergebe sich ein subjektiv- öffentliches Recht der Beschwerdeführerin an der beantragten niedrigeren Lage der gepflasterten Fläche, da in der Folge auch die Standsicherheit des Grundstücks bzw. der sich auf diesem befindlichen Gebäude beeinträchtigt werden könne. Selbst wenn die Erteilung der Baubewilligung im vorliegenden Fall zulässig gewesen wäre, hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass dem Schutz der subjektiv-öffentlichen Rechte sowie den wasserrechtlichen Bestimmungen durch weitergehende Auflagen besser Rechnung getragen hätte werden können. Die Baubewilligung sei daher als rechtswidrig aufzuheben. Rechtslage: § 6 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 6/2015, lautet:Paragraph 6, NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2015,, lautet: „§ 6 Parteien und Nachbarn

(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
  1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
  2. der Eigentümer des Baugrundstücks
  3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
  4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
  5. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
  1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)
  2. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
  3. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben,
  4. den Schutz vor Emissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, gewährleisten und über
  5. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
  6. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
(3)Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der bzw. haben die Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Abs. 1. Abweichend davon darf der bzw. dürfen die Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten. §§ 41 und 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 gelten sinngemäß.
(3)Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der bzw. haben die Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Absatz eins, Abweichend davon darf der bzw. dürfen die Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten. Paragraphen 41 und 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, gelten sinngemäß.
(4)In den Fällen des § 2 Abs. 2 sowie in jenen Bauverfahren, die aufgrund der NÖ Bau-Übertragungsverordnung, LGBl. 1090/2, auf die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen sind, hat die Gemeinde Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen hinsichtlich der Raumordnung (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan) und des Orts- und Landschaftsbildes im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. §§ 41 und 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 gelten sinngemäß.
(4)In den Fällen des Paragraph 2, Absatz 2, sowie in jenen Bauverfahren, die aufgrund der NÖ Bau-Übertragungsverordnung, LGBl. 1090/2, auf die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen sind, hat die Gemeinde Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen hinsichtlich der Raumordnung (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan) und des Orts- und Landschaftsbildes im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Paragraphen 41 und 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, gelten sinngemäß.
(5)Keine Parteistellung hinsichtlich des Abs. 2 Z 2 und 3 haben Eigentümer von Grundstücken im Grünland, die im Sinne des Abs. 1 an das Baugrundstück angrenzen, wenn für diese Grundstücke noch keine Baubewilligung für ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen erteilt wurde.
(5)Keine Parteistellung hinsichtlich des Absatz 2, Ziffer 2 und 3 haben Eigentümer von Grundstücken im Grünland, die im Sinne des Absatz eins, an das Baugrundstück angrenzen, wenn für diese Grundstücke noch keine Baubewilligung für ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen erteilt wurde.
(6)Nachbarn haben in einem Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung im Sinn des Abs. 1 und 2, wenn sie einem Vorhaben nach § 14 unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verzicht der Parteistellung nachweislich auf den Planunterlagen zugestimmt haben.
(6)Nachbarn haben in einem Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung im Sinn des Absatz eins und 2, wenn sie einem Vorhaben nach Paragraph 14, unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verzicht der Parteistellung nachweislich auf den Planunterlagen zugestimmt haben.
(7)Nachbarn, die einem Bauverfahren nicht beigezogen wurden oder denen gegenüber ein Baubewilligungsbescheid nicht erlassen wurde, verlieren ihre Parteistellung, wenn die Ausführung des Bauvorhabens begonnen wurde und seit der Anzeige des Beginns der Ausführung des Bauvorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist, sofern nicht innerhalb dieser Frist die Parteistellung geltend gemacht wurde.“ Erwägungen: Zu Punkt 1 der Einwendungen: Soweit die Beschwerdeführerin die wasserrechtliche Bewilligungspflicht einer geplanten Verrohrung behauptet, hat die belangte Behörde diese Einwendung zu Recht zurückgewiesen. Die Baubehörde hat im Baubewilligungsverfahren mangels Zuständigkeit keine wasserrechtlichen Bestimmungen anzuwenden (VwGH 04.03.2008, 2007/05/0241). Zu Punkt 2 der Einwendungen: Soweit die Beschwerdeführerin die wasserbautechnische Beurteilung der Regenwasserversickerungsanlage bezweifelt, ohne dabei die Gefährdung der Standsicherheit und Trockenheit eigener Gebäude zu behaupten, macht sie damit kein subjektiv-öffentliches Recht im Bauverfahren geltend. Selbst wenn man der Beschwerdeführerin diesen erstmals in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid geltend gemachten Zusammenhang bereits für die im Verwaltungsverfahren erhobene Einwendung zubilligen wollte, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie trotz unbestritten zugestellter Ladung aus freien Stücken an der Bauverhandlung nicht teilnahm, weshalb die behauptete Verletzung des Parteiengehörs zu der dort erfolgten Erörterung der wasserbautechnischen Beurteilung nicht erkannt werden kann. Das Beschwerdevorbringen begegnet dieser Beurteilung nicht das gleicher fachlicher Ebene, weswegen der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie diese Beurteilung ihrer Entscheidung zu Grunde legte. Zu Punkt 3 der Einwendungen: Die Beschwerdeführerin tritt der von der belangten Behörde ins Treffen geführten und im Akt dokumentierten Zurückziehung diese Einwendung nicht entgegen und behauptet somit keine Rechtsverletzung zu dieser Einwendung. Zu Punkt 4 der Einwendungen: Soweit die Beschwerdeführerin eine niveaumäßige Absenkung der gepflasterten Fläche mit der nicht näher begründeten Befürchtung fordert, dass die Standsicherheit und Trockenheit ihrer Gebäude ansonsten gefährdet sein könnte, begehrt sie damit eine wesentliche Projektänderung, ohne der wasserbautechnischen Beurteilung zum eingereichten Projekt auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Vor diesem Hintergrund hat die Behörde dadurch, dass sie das wasserbautechnische Gutachten als schlüssig und nachvollziehbar angesehen und diese zulässige Einwendung als unberechtigt abgewiesen hat, die Beschwerdeführerin weder inhaltlich noch formell in ihren Rechten verletzt. Zu Punkt 5 der Einwendungen: Die Beschwerde behauptet keine durch die Zurückweisung dieser Einwendung erfolgte Verletzung der Beschwerdeführerin. Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Da eine öffentliche mündliche Verhandlung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.28.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.