RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.03.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-754/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG bestimmt:Paragraph 28, Absatz eins bis 3 VwGVG bestimmt: „
(1)Absatz eins,Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Absatz 2,Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennÜber Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Absatz 3,Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 6 NÖ Bauordnung 1996 bestimmt:, Paragraph 6, NÖ Bauordnung 1996 bestimmt: „
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:„
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
- der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
- der Eigentümer des Baugrundstücks
- die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
- die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).
- die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
- den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,
- den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten und über
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
(3)Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Abs. 1. Abweichend davon darf der Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten.“
(3)Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Absatz eins, Abweichend davon darf der Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten.“
- Würdigung 3.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt einleitend fest, dass das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. VwGH vom 13.12.2011, Zl. 2008/05/0062).Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt einleitend fest, dass das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche VwGH vom 13.12.2011, Zl. 2008/05/0062). 3.
- Beim gegenständlichen Bauverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, das bedeutet, dass nur das eingereichte Projekt Gegenstand der Entscheidung ist. Entscheidend ist der in den Einreichplänen sowie in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers und nicht die derzeit bestehende Einfriedungsmauer (vgl. VwGH vom 23.03.1999, 99/05/0049).Beim gegenständlichen Bauverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, das bedeutet, dass nur das eingereichte Projekt Gegenstand der Entscheidung ist. Entscheidend ist der in den Einreichplänen sowie in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers und nicht die derzeit bestehende Einfriedungsmauer vergleiche VwGH vom 23.03.1999, 99/05/0049). Der bautechnische Amtssachverständige hat unter Heranziehung der Einreichunterlagen sowie des Vermessungsplanes des Herrn *** vom 12.11.2014 schlüssig dargelegt, dass laut den vorhandenen Höhenangaben sich eine maximale Mauerhöhe von 2,69 Meter zum angrenzenden Grundstück des Beschwerdeführers *** und straßenseitig in Richtung des Beschwerdeführers *** von 2,00 Meter ergibt. Eine statische Berechnung liegt für die Einfriedungsmauer vor. 3.3 Hinsichtlich der Einwendung des Beschwerdeführers ***, er werde durch die mangelnde Standsicherheit der Mauer in seinem subjektiv öffentlichen Recht verletzt, stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest, dass dem Beschwerdeführer das Nachbarrecht auf Standsicherheit im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ Bauordnung 1996 nur hinsichtlich seines eigenen Gebäudes zukommt (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2003/05/0180). Die ordnungsgemäße Errichtung der Mauer im Sinne der statischen Berechnung ist jedenfalls eine Sache der Bauausführung und nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens (vgl. VwGH vom 12.06.2012, 2009/05/0101). Selbstverständlich haben die Bauwerber im Zuge der Bauausführung dafür zu sorgen, dass Schäden am Gebäude des Beschwerdeführers verhindert werden und die ordnungsgemäße Ausführung durch einen befugten Bauführer bestätigt wird.Hinsichtlich der Einwendung des Beschwerdeführers ***, er werde durch die mangelnde Standsicherheit der Mauer in seinem subjektiv öffentlichen Recht verletzt, stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest, dass dem Beschwerdeführer das Nachbarrecht auf Standsicherheit im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 nur hinsichtlich seines eigenen Gebäudes zukommt vergleiche VwGH vom 31.03.2005, 2003/05/0180). Die ordnungsgemäße Errichtung der Mauer im Sinne der statischen Berechnung ist jedenfalls eine Sache der Bauausführung und nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens vergleiche VwGH vom 12.06.2012, 2009/05/0101). Selbstverständlich haben die Bauwerber im Zuge der Bauausführung dafür zu sorgen, dass Schäden am Gebäude des Beschwerdeführers verhindert werden und die ordnungsgemäße Ausführung durch einen befugten Bauführer bestätigt wird. 3.4 Hinsichtlich der Einwendung des Beschwerdeführers ***, er werde durch die Höhe der Mauer in seinem subjektiv öffentlichen Recht verletzt, stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest, dass die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 einem Nachbarn nur insofern ein Mitspracherecht hinsichtlich der Bebauungshöhe einräumt, als diese der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn dient (vgl. VwGH vom 16.12.2008, Zl. 2007/05/0250). Eine Verletzung in diesem Recht ist bei einer maximalen Mauerhöhe von 2,69 Meter ausgeschlossen.Hinsichtlich der Einwendung des Beschwerdeführers ***, er werde durch die Höhe der Mauer in seinem subjektiv öffentlichen Recht verletzt, stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest, dass die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 einem Nachbarn nur insofern ein Mitspracherecht hinsichtlich der Bebauungshöhe einräumt, als diese der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn dient vergleiche VwGH vom 16.12.2008, Zl. 2007/05/0250). Eine Verletzung in diesem Recht ist bei einer maximalen Mauerhöhe von 2,69 Meter ausgeschlossen. 3.
- Die geltend gemacht Wertminderung der Liegenschaft durch den Beschwerdeführer *** stellt ebenfalls kein subjektiv öffentliches Recht dar, sondern ist als privatrechtliche Einwendung zu qualifizieren, welche zu keiner Versagung der Baubewilligung führen kann (vgl. VwGH vom 04.09.2001, 2001/05/0037).Die geltend gemacht Wertminderung der Liegenschaft durch den Beschwerdeführer *** stellt ebenfalls kein subjektiv öffentliches Recht dar, sondern ist als privatrechtliche Einwendung zu qualifizieren, welche zu keiner Versagung der Baubewilligung führen kann vergleiche VwGH vom 04.09.2001, 2001/05/0037). 3.
- Hinsichtlich der Einwendungen des Beschwerdeführers ***, dessen Grundstück mit den Bauwerbern über keine gemeinsame Grundgrenze verfügt, sondern durch eine Straße getrennt ist, stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den oben angeführten Ausführungen (Punkte 3.1.-3.4.) folgend fest, dass dieser weder durch die Einfriedungsmauer zum Grundstück *** noch durch die zwei Meter hohe straßenseitige Einfriedungsmauer in einem subjektiv öffentlichen Recht im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 1 bis Z 3 NÖ Bauordnung 1996 verletzt sein kann.Hinsichtlich der Einwendungen des Beschwerdeführers ***, dessen Grundstück mit den Bauwerbern über keine gemeinsame Grundgrenze verfügt, sondern durch eine Straße getrennt ist, stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den oben angeführten Ausführungen (Punkte 3.1.-3.4.) folgend fest, dass dieser weder durch die Einfriedungsmauer zum Grundstück *** noch durch die zwei Meter hohe straßenseitige Einfriedungsmauer in einem subjektiv öffentlichen Recht im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 verletzt sein kann. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ortsbildverletzung ist festzuhalten, dass einem Nachbarn mangels Aufzählung im taxativen Katalog des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 diesbezüglich kein Mitspracherecht zukommt (vgl. VwGH vom 11.10.2011, 2008/05/0187).Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 diesbezüglich kein Mitspracherecht zukommt vergleiche VwGH vom 11.10.2011, 2008/05/0187). 3.
- Da die von den beiden Beschwerdeführern behaupteten Verletzungen subjektiv öffentlicher Rechte nicht vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.754.001.2015