RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.03.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-81/001-2016 ua TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn ***, Frau ***, Frau ***, Frau ***, Frau ***, alle vertreten durch Herrn Mag. Marius Garo, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
- September 2015, Zl. ***, CNr.: ***, betreffend Behebung feuerpolizeilicher Mängel, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn ***, Frau ***, Frau ***, Frau ***, Frau ***, alle vertreten durch Herrn Mag. Marius Garo, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
- September 2015, Zl. ***, CNr.: ***, betreffend Behebung feuerpolizeilicher Mängel, zu Recht erkannt:,
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass die angeordneten Maßnahmen bis
- August 2016 umzusetzen sind. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass die angeordneten Maßnahmen bis
- August 2016 umzusetzen sind.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom
- Juli 2015, ***, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** unter anderem den nunmehrigen Beschwerdeführern den feuerpolizeilichen Auftrag, die entlang der rechten seitlichen Grundstücksgrenze projektierte und einen Teil des baurechtlichen Konsenses darstellende Feuerwehrzufahrt in einer Breite von 4 m (wieder) herzustellen. Die Zufahrt sei von jeglicher Bepflanzung und baulichen Anlagen freizuhalten und so zu befestigen, dass sie mit einer Achslast von 8,5 t befahren werden könne. Gehölze im direkten Umfeld der Feuerwehrzufahrt seien auf Ausmaße einzukürzen, welche den Schwenkbereich der Drehleiter nicht beeinträchtigen können. Dieser Bescheid wurde den nunmehrigen Beschwerdeführern persönlich zugestellt. Mit Schriftsatz vom
- Juli 2015 erhoben u.a. die nunmehrigen Beschwerdeführer, vertreten durch die *** (Hausverwaltung) hiegegen Berufung, in der sie die zu kurze Leistungsfrist bemängelten und eine Fristerstreckung bis
- Dezember 2015 beantragten. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung insoweit Folge, als die Leistungsfrist bis zum
- Oktober 2015 erstreckt wurde. Hiegegen wendet sich die nunmehrige Beschwerde, in der die Beschwerdeführer zum einen dem feuerpolizeilichen Auftrag dem Grunde nach entgegen treten und zum anderen die zu gering bemessene Leistungsfrist bemängeln. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung führten sie aus, dass sich im fraglichen Bereich keine gemauerten Baulichkeiten befänden, sondern bloß Maschendrahtzäune. Ursprünglich vorhanden gewesene Gerätehütten seien zwischenzeitig ebenso entfernt worden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat es – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
- Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat es – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
- Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG). Im konkreten Fall wandte sich die Berufung sowohl ihrem eindeutigen Antrag als auch ihrer Begründung nach ausschließlich gegen die zu kurz bemessene Leistungsfrist, wohingegen die Anordnung der Maßnahme an sich nicht bekämpft wurde. Vielmehr führten die Beschwerdeführer ausdrücklich aus, den „Anforderungen“ entsprechen zu wollen. Erst in ihrer nunmehrigen Beschwerde traten sie auch dem Auftrag dem Grunde nach entgegen, sodass in einem ersten Schritt zu fragen ist, ob dieser Umstand vom Verwaltungsgericht aufgegriffen werden darf oder nicht. Bei Berufungsentscheidungen handelt es sich um antragsbedürftige Verwaltungsakte, wobei sich die Berufungsbehörde nur mit den Berufungsanträgen der Partei auseinander setzen kann, muss und darf (VwGH 30.1.2007, 2006/05/0247). Werden von trennbaren und daher isoliert bekämpfbaren Bescheidbestandteilen nur einzelne angefochten, so erstreckt sich die Kognitionsbefugnis ausschließlich auf diese Bestandteile, wohingegen die übrigen in Teilrechtskraft erwachsen. Einen solchen trennbaren Bescheidbestandteil stellt nach ständiger Rechtsprechung die Angemessenheit der Erfüllungsfrist dar (VwGH 30.1.2007, 2006/05/0247 m.w.N.), sodass auch vorliegend Sache des Berufungsverfahrens nur noch die (Neu-) Festsetzung der Leistungsfrist sein konnte. Dieser Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bildet aber auch die äußerste Grenze des Prüfungsgegenstandes der Verwaltungsgerichte, sodass auch im vorliegenden Verfahren nur noch die Frage der Angemessenheit der eingeräumten Frist geprüft werden musste und durfte. Auf das übrige Vorbringen brauchte daher nicht mehr eingegangen zu werden. Hinsichtlich der Frist gingen die Beschwerdeführer selbst davon aus, dass eine Frist von 5 Monaten zur Herstellung der noch offenen Maßnahme ausreiche und hat auch das Ermittlungsverfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dies nicht möglich sein soll. Demgemäß war der Beschwerde in Form der entsprechenden Verlängerung der Leistungsfrist Erfolg beschieden. Mit der nunmehrigen Entscheidung in der Sache ist der – im Übrigen im vorliegenden Fall unzulässige (der Beschwerde kommt nämlich bereits ex lege aufschiebende Wirkung zu) – Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und kann ein gesonderter Abspruch hierüber entfallen (VwGH 30.1.2015, Ra 2014/02/0174). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.81.001.2016.ua