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LVwG-AV-910/001-2015 ua

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.03.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-910/001-2015 ua TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Verbindung mit , Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. 2. Die Beschwerdeführerinnen haben gemäß § 53b des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, (AVG) iVm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, (VwGVG) jeweils 78,66 Euro an Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Die Beschwerdeführerinnen haben gemäß Paragraph 53 b, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, (AVG)

Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG und Paragraph 17, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, (VwGVG) jeweils 78,66 Euro an Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des , Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) nicht zulässig. Weitere Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 VwGVGParagraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG Hinweis: Sie haben mit den beiliegenden Zahlscheinen binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die für die Tätigkeit der nichtamtlichen Dolmetscherin angefallenen Barauslagen

Höhe von jeweils 78,66 Euro einzuzahlen. Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
  2. Die nunmehrige Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Türkei, beantragte über die Österreichische Vertretungsbehörde

*** am 15. April 2014 für sich sowie für die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen, ihre beiden minderjährigen Töchter, die Erteilung von Erstaufenthaltstiteln „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Als Zusammenführender wurde der

Österreich niedergelassene Ehemann bzw. Vater angegeben. 1.

  1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  2. Juli 2015, Zlen. ***, wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG abgewiesen. Die Behörde begründete die Abweisung wörtlich wie folgt: 1.
  3. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  4. Juli 2015, Zlen. ***, wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4,

Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG abgewiesen. Die Behörde begründete die Abweisung wörtlich wie folgt: „Ihr Ehegatte, Herr ***, geb. ***, StA.: Türkei, ist unterhaltspflichtig für Ihren Lebensunterhalt

Österreich. Damit Ihr Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt, sind nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) vom unterhaltspflichtigen Ehegatten *** feste und regelmäßige Einkünfte

der Höhe von monatlich mindestens € 1.577,07 (€ 1.307,89 für ein Ehepaar, € 134,59 für das minderjährige Kind *** und € 134,59 für das minderjährige Kind ***) erforderlich.Damit Ihr Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt, sind nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) vom unterhaltspflichtigen Ehegatten *** feste und regelmäßige Einkünfte

der Höhe von monatlich mindestens € 1.577,07 (€ 1.307,89 für ein Ehepaar, € 134,59 für das minderjährige Kind *** und € 134,59 für das minderjährige Kind ***) erforderlich. Unter festen Einkünften sind solche Einnahmen zu verstehen, die bereits

der Vergangenheit bestanden haben und auch weiter zu erwarten sind, um damit für eine Zukunftsprognose herangezogen werden zu können, ob die dargelegte Einkommenslage die künftige

anspruchnahme von Leistungen der Gebietskörperschaften ausschließen lässt. Die Einkommenssituation stellt sich folgendermaßen dar: Ihr Ehegatte bezog

den Monaten November 2013, Jänner 2014 und Februar 2014 sowie im Zeitraum Dezember 2014 bis Mai 2015 (der Monat Mai 2013 wird nicht

die Berechnung miteinbezogen, da das Dienstverhältnis erst seit 15.05.2013 aufrecht ist) von der Firma ‚***‘ einen durchschnittlichen Nettolohn

der Höhe von € 1.268,31. Laut Versicherungsdatenauszug ist dieses Dienstverhältnis Ihres Ehegatten nach wie vor aufrecht. Das Einkommen von der Firma ‚***‘ lag deutlich unter dem Richtsatz des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG). Das Einkommen von der Firma ‚***‘ lag deutlich unter dem Richtsatz des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG). Im Zeitraum Dezember 2014 bis Mai 2015 bezog Ihr Ehegatte zwar zusätzlich von der Firma ‚***‘ einen durchschnittlichen Nettolohn

der Höhe von € 256,95, jedoch kann dieses Einkommen nicht mehr bei der Berechnung berücksichtigt werden, da das Dienstverhältnis zu dieser Firma am 30.06.2015 endete und Ihr Ehegatte daher

Zukunft kein Einkommen mehr von dieser Firma beziehen wird. Aus den der Behörde vorliegenden Unterlagen ist ersichtlich, dass Ihr Ehegatte derzeit und hinsichtlich des Prognosezeitraums nicht über ein der Höhe nach dem ASVG-Richtsatz entsprechendes Einkommen verfügt, sondern dieses bei weitem unter dem erforderlichen Mindestbetrag liegt. Eine Zukunftsprognose, ob Ihr Ehegatte für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet über ein dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen wird, kann somit nicht zu Ihren Gunsten erfolgen. Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wird die Erteilungsvoraussetzung gemäß§ 11 Abs. 2 Z. 4 NAG

Verbindung mit § 11 Abs. 5 NAG nicht erfüllt.“Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wird die Erteilungsvoraussetzung gemäß§ 11 Absatz 2, Ziffer 4, NAG

Verbindung mit , Paragraph 11, Absatz 5, NAG nicht erfüllt.“ Die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels sei auch nicht auf Grund von Art. 8 EMRK geboten.Die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels sei auch nicht auf Grund von Artikel 8, EMRK geboten. Mit Bescheiden vom selben Tag, Zlen. *** und ***, wurden auch die Anträge der beiden minderjährigen Beschwerdeführerinnen abgewiesen. Begründend wurde dazu jeweils ausgeführt, dass sich die Art und die Dauer des Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Erstbeschwerdeführerin als Kindesmutter richten würden. Da diese nicht zur Niederlassung berechtigt sei, sei die Erteilung der Aufenthaltstitel nicht möglich. 1.3. Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurden mehrere Unterlagen vorgelegt und es wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen nicht zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen habe im Juli 2015 aus seiner Hauptbeschäftigung 1.348,30 Euro

s Verdienen gebracht und aus seiner geringfügigen Beschäftigung 250,-- Euro. Unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen betrage das monatliche Nettoeinkommen 1.864,68 Euro. Damit sei der Lebensunterhalt gesichert. 1.4.

einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom

  1. August 2015 wurde zur eingebrachten Beschwerde im Wesentlichen festgehalten, dass nicht angegeben worden sei, weshalb die geringfügige Beschäftigung am
  2. Juni 2015 geendet und mit
  3. Juli 2015 wieder begonnen habe; es könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese Beschäftigung auch zukünftig bestehe. Hinsichtlich der Hauptbeschäftigung sei der Lohn höher als zuvor, es sei aber nicht nachvollziehbar, seit wann diese Erhöhung bestehe und ob es diesbezüglich eine Vereinbarung gebe.
  4. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: 2.
  5. Die Verwaltungsakten wurden – ohne Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. 2.
  6. Mit Schreiben vom
  7. September 2015,
  8. Oktober 2015 und
  9. November 2015 wurden hinsichtlich des Ehemannes bzw. Vaters der Beschwerdeführerinnen mehrere Gehaltsnachweise vorgelegt. 2.
  10. Am
  11. Februar 2016 wurde

den Rechtssachen der Beschwerdeführerinnen eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführt. Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerinnen beantragte im Vorfeld der Verhandlung die Beiziehung eines Dolmetschers für die türkische Sprache. An der Verhandlung nahmen der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerinnen sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teil. Als Zeuge wurde – unter Zuhilfenahme einer Dolmetscherin für die türkische Sprache – der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen befragt. Seitens des Verhandlungsleiters wurden Abfragen des Zentralen Melderegisters, des Zentralen Fremdenregisters, des Strafregisters, der

solvenzdatei, der WKO-Firmensuche, sowie ein Versicherungsdatenauszug zum Akt genommen. Seitens der Beschwerdeführerinnen wurden ein türkischer Strafregisterauszug samt beglaubigter Übersetzung, eine Arbeitsbestätigung der *** vom

  1. Februar 2016 samt Gehaltsnachweisen, eine Arbeitsbestätigung des Türkisch-Islamischen Kulturvereines *** vom
  2. Jänner 2016 samt Gehaltsnachweis, ein Versicherungsdatenauszug, ein KSV1870-Auszug hinsichtlich des Ehemannes bzw. Vaters der Beschwerdeführerinnen, ein Mietvertrag, eine Wohnbestätigung, sowie eine Bestätigung über die Bezahlung der Miete vorgelegt. a) Die Behördenvertreterin gab

der Verhandlung im Wesentlichen an: Auf der vorgelegten türkischen Strafregisterauskunft fehle das genaue Geburtsdatum und es stelle sich die Frage, warum dem Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen der Lohn

bar ausbezahlt worden sei.

teressant sei, ob der Lohn hinsichtlich der geringfügigen Tätigkeit 12- oder 14-mal ausbezahlt werde und ob der Vertretungsbefugte die Arbeitsbestätigung unterschrieben habe. Wenn die Erstbeschwerdeführerin

Österreich zunächst eine Ausbildung machen wolle, komme das Assoziierungsabkommen nicht zur Anwendung; die Frage der Erwerbsabsicht der Erstbeschwerdeführerin werde einer Beweiswürdigung zu unterziehen sein. Falls man die Erwerbsabsicht bejahe und von einem monatlichen Nettolohn wie auf dem Lohnzettel Jänner 2014 ersichtlich, 14-mal im Jahr, ausgehe, würde der Richtsatz erreicht werden. Sonstige Bedenken würden nicht bestehen. b) Der Rechtsanwalt gab im Wesentlichen an: Mit den beiden Einkommen des Ehemannes bzw. Vaters der Beschwerdeführerinnen werde der Richtsatz deutlich überschritten. Die Arbeitsbestätigung sei vom Befugen unterschrieben. Die Erstbeschwerdeführerin wolle

Österreich die Ausbildung zur Kindergartenassistentin machen und

diesem Bereich arbeiten. Sie möge Kinder, einen konkreten Arbeitsplatz habe sie aber nicht. Sparguthaben oder Schulden habe die Familie nicht.

Österreich würden die Beschwerdeführerinnen beim Ehemann bzw. Vater wohnen. Dieser sei hier verankert und er verfüge hier über seine Eltern. Auf Grund der sozialen und familiären

tegration könne er nicht

die Türkei ziehen, was bei Nichterteilung der Aufenthaltstitel zur Zerrüttung und vermutlich zur Ehescheidung führen würde. Die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehemann würden sich über die Schule, die sie

der Türkei besucht hätten, kennen. Der Ehemann bzw. Vater sei zu Urlaubszwecken

der Türkei, ansonsten werde der Kontakt zur Familie über Telefon aufrechterhalten. Die Erstbeschwerdeführerin wolle

Österreich gleich arbeiten, ihr Traumberuf sei aber Kindergärtnerin. Er glaube, dass die Erstbeschwerdeführerin zunächst Hilfstätigkeiten verrichten werde, z.B. Reinigungs- oder Küchenarbeiten. Sie falle daher unter das Assoziierungsabkommen und es sei durch das aktuelle Einkommen jedenfalls gesichert, dass keine finanzielle Gefährdung bestehe. c) Der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen gab als Zeuge einvernommen im Wesentlichen an: Der Lebensunterhalt

Österreich sei gesichert, weil er jetzt schon arbeite und wenn seine Frau nach Österreich komme, würden sie beide arbeiten. Sie wolle

einem Kindergarten arbeiten. Sobald sie

Österreich sei, werde sie einen Deutschkurs machen, bis sie einen Job gefunden habe. Wenn sie

einem Kindergarten keinen Job finden könne, könnte sie einer anderen Tätigkeit nachgehen, z.B.

einem Supermarkt als Kassiererin. Sie werde sofort arbeiten und auch sofort einen Deutschkurs besuchen. Parallel zum Deutschkurs werde sie sich einen Job suchen. Er selbst sei Lieferant bei *** bzw. bekomme er sein Gehalt von ***, der

haber der Firma *** sei. *** sei die Marke unter der Fleischprodukte hergestellt und vertrieben würden. Eigentlich sei er bei der *** beschäftigt, dort arbeite er. Die *** habe er erwähnt, weil sie diese Beschriftungen auf den Firmenautos hätten. Er arbeite dort unbefristet und er sei offiziell angemeldet. Er verdiene jetzt mehr wegen der Steuerreform und weil er zwei Mal eine Gehaltserhöhung erhalten habe. Vor Beginn der Tätigkeit habe der Chef gemeint, dass er zwei Mal im Jahr eine Gehaltserhöhung bekomme. Davon abgesehen arbeite er an den Wochenenden abends

einer Kantine, für drei Stunden, von 17.00 bis 20.00 Uhr. Dafür erhalte er 14-mal 300,-- Euro, wobei er das

  1. und
  2. Gehalt im November und Ende Dezember erhalte. Die Tätigkeit sei unbefristet und er werde solange arbeiten, solange alles

Ordnung sei, sie seien mit seiner Arbeit zufrieden. 2015 habe er bei einer anderen Firma geringfügig gearbeitet, wobei er 15 Tage, bevor er mit dem neuen Job angefangen habe, gekündigt worden sei. Solange mit seinen Chefs alles

Ordnung sei, werde er

beiden Jobs arbeiten. Die Ehe mit der Erstbeschwerdeführerin sei seine erste Ehe und er habe auch nur die zwei Kinder, ebenso habe seine Frau keine weiteren Kinder.

Österreich wohne er bei seiner Tante und deren Gatten und er bezahle 100,-- Euro pro Monat Miete. Er habe ein eigenes Zimmer und es sei dort aus seiner Sicht genügend Platz für seine Familie.

die Türkei könne er nicht zurück und es könne sein, dass seine Frau sich scheiden lasse, wenn die Beschwerdeführerinnen die Aufenthaltstitel nicht erhielten. Zuletzt sei er im September 2015

der Türkei gewesen, er sei einmal jährlich für ein Monat dort, wobei er dann natürlich bei seiner Frau wohne. Er habe Verwandte

der Türkei und ebenso

Österreich, wo er seine Arbeit und sein Leben habe. Schulden habe er keine. Die staatliche Trauung sei vor zwei Jahren erfolgt, die Trauung nach islamischem Recht im Jahr 2001. Er habe vom Staat eine Gehaltserhöhung bekommen und auch von seinem Chef, genau könne er das nicht sagen. Warum er den Lohn überwiesen bekomme und früher

bar erhalten habe, könne er nicht sagen. Sein Chef habe gesagt, dass sie das jetzt so machen würden. 2.

  1. Mit Schreiben vom
  2. Februar 2016 wurden seitens der Beschwerdeführerinnen weitere Unterlagen (Versicherungsdatenauszug samt Beitragsgrundlagennachweis, Arbeitsbestätigung der ***) vorgelegt. 2.
  3. Der belangten Behörde wurden diese Unterlagen zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme dazu wurde jedoch nicht abgegeben. 2.
  4. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  5. März 2016 wurden die Gebühren der zur Verhandlung beigezogenen Dolmetscherin antragsgemäß bestimmt und

Folge zur Auszahlung gebracht.

  1. Feststellungen und Beweiswürdigung: 3.
  2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus: Die am
  3. Dezember 1984 geborene Erstbeschwerdeführerin beantragte über die Österreichische Vertretungsbehörde

*** am 15. April 2014 für sich sowie für die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen, ihre beiden minderjährigen Töchter, alle Staatsangehörige der Republik Türkei, die Erteilung von Erstaufenthaltstiteln „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Als Zusammenführender wurde der

Österreich niedergelassene Ehemann bzw. Vater, Herr ***, geboren am ***, angegeben. Die am 1. Dezember 1984 geborene Erstbeschwerdeführerin beantragte über die Österreichische Vertretungsbehörde

*** am 15. April 2014 für sich sowie für die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen, ihre beiden minderjährigen Töchter, alle Staatsangehörige der Republik Türkei, die Erteilung von Erstaufenthaltstiteln , „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Als Zusammenführender wurde der

Österreich niedergelassene Ehemann bzw. Vater, Herr ***, geboren am ***, angegeben. Bei den Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen handelt es sich um die am

  1. April 2006 und am
  2. August 2002 geborenen Töchter der Erstbeschwerdeführerin und ihres Ehemannes. Die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehemann haben am
  3. Dezember 2013 standesamtlich

der Türkei geheiratet und zuvor im Jahr 2001 nach islamischem Recht. Das Vorliegen einer Aufenthaltsehe ist nicht erkennbar. Der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen oder eines Einreiseverbotes gegen die Beschwerdeführerinnen ist nicht aktenkundig. Ebenso wenig eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise

das Bundesgebiet oder eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumpflichtigen Aufenthaltes. Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine Verurteilung auf. Ebenso scheint im Schengener

formationssystem keine Vormerkung auf. Auch die vorliegenden (unbedenklichen) Bestätigungen hinsichtlich des türkischen Strafregisters sind negativ. Dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen

Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde ist nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerinnen beabsichtigen

Österreich an der Adresse „***, ***“, Unterkunft zu nehmen. Es handelt sich bei dieser Unterkunft um eine Wohnung, die von der Tante des Ehemannes bzw. Vaters der Beschwerdeführerinnen sowie dem Ehemann der Tante auf Basis eines unbefristeten Mietvertrages bewohnt wird. Der Vater bzw. Ehemann der Beschwerdeführerinnen wohnt mit Zustimmung sowohl des Hauptmieters als auch der Stadtgemeinde *** als Vermieterin unbefristet

dieser Wohnung, es liegt eine diesbezügliche Wohnbestätigung vor und es bezahlt der Ehemann bzw. Vater 100,-- Euro monatlich an Miete für die Mitbenützung. Die Wohnungsgröße beträgt ca. 74 m2 und es besteht die Wohnung aus zwei Zimmern, einem Wohnzimmer, zwei Vorzimmern, einer Küche und einem Bad mit WC. Zusätzlich ist ein Schuppenabteil mitvermietet. Gemäß einer Mitteilung der Stadtgemeinde *** vom 3. Juni 2015 ist diese Unterkunft als ortsüblich im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG anzusehen. Die Beschwerdeführerinnen beabsichtigen

Österreich an der Adresse „***, ***“, Unterkunft zu nehmen. Es handelt sich bei dieser Unterkunft um eine Wohnung, die von der Tante des Ehemannes bzw. Vaters der Beschwerdeführerinnen sowie dem Ehemann der Tante auf Basis eines unbefristeten Mietvertrages bewohnt wird. Der Vater bzw. Ehemann der Beschwerdeführerinnen wohnt mit Zustimmung sowohl des Hauptmieters als auch der Stadtgemeinde *** als Vermieterin unbefristet

dieser Wohnung, es liegt eine diesbezügliche Wohnbestätigung vor und es bezahlt der Ehemann bzw. Vater 100,-- Euro monatlich an Miete für die Mitbenützung. Die Wohnungsgröße beträgt ca. 74 m2 und es besteht die Wohnung aus zwei Zimmern, einem Wohnzimmer, zwei Vorzimmern, einer Küche und einem Bad mit WC. Zusätzlich ist ein Schuppenabteil mitvermietet. Gemäß einer Mitteilung der Stadtgemeinde *** vom

  1. Juni 2015 ist diese Unterkunft als ortsüblich im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG anzusehen. Der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen ist seit
  2. Mai 2013 Vollzeit bei der *** sowie zusätzlich seit
  3. Jänner 2016 an den Wochenenden beim Türkisch-Islamischen Kulturverein *** beschäftigt (zuvor war der Ehemann bzw. Vater von
  4. Dezember 2014 bis
  5. Dezember 2015 geringfügig bei der *** beschäftigt). Es handelt sich jeweils um unbefristete Arbeitsverhältnisse und es hat der Ehemann bzw. Vater auch vor, dort langfristig beschäftigt zu sein. Der aktuelle Bruttolohn für die Tätigkeit bei der *** beträgt 1.915,-- Euro, der Bruttolohn für die Tätigkeit beim Türkisch-Islamischen Kulturverein *** beträgt 300,-- Euro,

sgesamt beträgt der monatliche Bruttolohn somit 2.215,-- Euro. Gemäß dem BMF-Brutto-Netto-Rechner lässt dieser Betrag im Jahr 2016 ein monatliches Nettogehalt

Höhe von 1.596,97 Euro (ohne Sonderzahlungen) bzw. 1.887,68 Euro (mit Sonderzahlungen) erwarten. Auch die Erstbeschwerdeführerin beabsichtigt

Österreich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und sie hat bei Antragstellung diesbezüglich eine eigenhändig unterfertigte Erklärung abgegeben. Die Beschwerdeführerinnen weisen keine Schulden auf, ebensowenig der Ehemann bzw. Vater. Der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und

Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung ist für die Beschwerdeführerinnen gegeben. Quotenplätze für die Beschwerdeführerinnen liegen vor. Der Reisepass der Erstbeschwerdeführerin weist eine Gültigkeit bis

  1. Juni 2025 auf. Die Reisepässe der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen weisen jeweils eine Gültigkeit bis
  2. Juni 2020 auf. 3.
  3. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund folgender Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die

halte der vorliegenden Verwaltungsakten, auf die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen, auf die hg. getätigten Abfragen, sowie

sbesondere auf die Ergebnisse der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführten mündlichen Verhandlung. Festzuhalten ist hinsichtlich der Verhandlung, dass der unter Wahrheitspflicht befragte Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen einen glaubwürdigen und durchaus seriösen Eindruck hinterlassen hat (wobei anzumerken ist, dass er, wie von der Dolmetscherin bestätigt wurde, zuweilen Schwierigkeiten hatte sich

der Verhandlung klar auszudrücken) und dass seine Angaben auch mit den im Verfahren vorgelegten Unterlagen

Einklang zu bringen sind. Im Einzelnen ist Folgendes speziell hervorzuheben: Das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerinnen ergeben sich aus den von ihnen im Verfahren vorgelegten Unterlagen (

sb. Reisepässe und Geburtsurkunden). Die Feststellungen zu Zeitpunkt und Ort der Eheschließung beruhen auf den Angaben des Ehemannes bzw. Vaters der Beschwerdeführerinnen

der Verhandlung sowie auf der vorgelegten Heiratsurkunde. Für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe fehlen jegliche Anhaltspunkte. Dass der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Zentralen Fremdenregisters. Die Feststellung, wonach die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen oder eines Einreiseverbotes gegen die Beschwerdeführerinnen nicht aktenkundig ist, ergibt sich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte (siehe dazu

sbesondere auch die Abfragen des Zentralen Fremdenregisters). Ebenso wenig haben sich Anhaltspunkte für eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise

das Bundesgebiet oder eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumpflichtigen Aufenthaltes ergeben. Im Strafregister der Republik Österreich scheint gemäß aktuell durchgeführten Abfragen keine Verurteilung auf. Ebenso scheint im Schengener

formationssystem keine Vormerkung auf. Auch die im Verfahren vorgelegten Bestätigungen hinsichtlich des türkischen Strafregisters sind negativ. Bedenken ob der Echtheit und Richtigkeit bestehen nicht.

sofern seitens der belangten Behörde

der Verhandlung darauf hingewiesen wurde, dass auf der zuletzt vorgelegten türkischen Strafregisterauskunft das genaue Geburtsdatum (nämlich Tag und Monat) hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin fehle, ist festzuhalten, dass jedenfalls das Geburtsjahr mit 1984 angegeben wurde und dass die Auskunft darüber hinaus auch die Namen der Eltern der Erstbeschwerdeführerin korrekt aufweist. Die Strafregisterauskunft entspricht im Übrigen auch jener, die der belangten Behörde im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegt wurde. Dafür, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen

Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde, liegen keine Anhaltspunkte vor. Die Feststellungen zur Wohnung beruhen auf den glaubhaften Angaben des Ehemannes bzw. Vaters der Beschwerdeführerinnen

der Verhandlung sowie

sbesondere auf den zur Wohnung im Verfahren vorgelegten unbedenklichen Unterlagen (Mietvertrag vom

  1. Februar 2014, Wohnbestätigung vom
  2. Juni 2015 samt Wohnungsplan, Mitteilung der Stadtgemeinde *** vom
  3. Juni 2015, Bestätigung des Hauptmieters über die Bezahlung der Miete vom
  4. Juni 2015). Die Größe der Wohnung ergibt sich dabei aus dem Mietvertrag, der Wohnbestätigung, und dem Wohnungsplan, wobei sich letzterem auch die Aufteilung der Wohnung entnehmen lässt. Hinsichtlich der Feststellungen zur aktuellen Arbeitstätigkeit des Ehemannes bzw. Vaters der Beschwerdeführerinnen ist festzuhalten, dass sich aus einem aktuell eingeholten Versicherungsdatenauszug ergibt, dass sowohl das Arbeitsverhältnis mit der *** als auch das Arbeitsverhältnis mit dem Türkisch-Islamischen Kulturverein *** nach wie vor aufrecht ist (s. dazu auch die Arbeitsbestätigung des Kulturvereines vom
  5. Jänner 2016 sowie die Bestätigung der *** vom
  6. Februar 2016, wonach die Arbeitsverhältnisse ungekündigt seien). Gemäß den Angaben des Ehemannes bzw. Vaters

der Verhandlung handelt es sich dabei jeweils um unbefristete Arbeitsverhältnisse und es hat der Ehemann bzw. Vater auch angegeben, dass er

beiden Jobs dauerhaft arbeiten wolle (Verhandlungsschrift S 9): „Ja. Solange das dann mit meinen Chefs

Ordnung ist, werde ich dort arbeiten.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sieht keinen Grund, an diesen Angaben zu zweifeln (vgl. idZ auch VwGH 13.9.2011, 2009/22/0185), zumal der Ehemann bzw. Vater auch

der Vergangenheit neben seiner Tätigkeit bei der *** einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen ist. Dass der aktuelle Bruttolohn für die Tätigkeit bei der *** 1.915,-- Euro beträgt, ergibt sich aus der vorgelegten Abrechnung für Jänner 2016 samt SEPA-Gutschrift für einen Betrag

Höhe von 1.437,30 Euro sowie aus der zuletzt vorgelegten Arbeitsbestätigung vom 17. Februar 2016,

welcher ein monatliches Nettoeinkommen

Höhe von 1.437,30 Euro bestätigt wird. Dass der Bruttolohn für die Tätigkeit beim Türkisch-Islamischen Kulturverein *** 300,-- Euro beträgt ergibt sich neben den Angaben des Ehemannes bzw. Vaters auch aus der vorgelegten Abrechnung für Jänner

  1. Hinsichtlich der Feststellungen zur aktuellen Arbeitstätigkeit des Ehemannes bzw. Vaters der Beschwerdeführerinnen ist festzuhalten, dass sich aus einem aktuell eingeholten Versicherungsdatenauszug ergibt, dass sowohl das Arbeitsverhältnis mit der *** als auch das Arbeitsverhältnis mit dem Türkisch-Islamischen Kulturverein *** nach wie vor aufrecht ist (s. dazu auch die Arbeitsbestätigung des Kulturvereines vom
  2. Jänner 2016 sowie die Bestätigung der *** vom
  3. Februar 2016, wonach die Arbeitsverhältnisse ungekündigt seien). Gemäß den Angaben des Ehemannes bzw. Vaters

der Verhandlung handelt es sich dabei jeweils um unbefristete Arbeitsverhältnisse und es hat der Ehemann bzw. Vater auch angegeben, dass er

beiden Jobs dauerhaft arbeiten wolle (Verhandlungsschrift S 9): „Ja. Solange das dann mit meinen Chefs

Ordnung ist, werde ich dort arbeiten.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sieht keinen Grund, an diesen Angaben zu zweifeln vergleiche idZ auch VwGH 13.9.2011, 2009/22/0185), zumal der Ehemann bzw. Vater auch

der Vergangenheit neben seiner Tätigkeit bei der *** einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen ist. Dass der aktuelle Bruttolohn für die Tätigkeit bei der *** 1.915,-- Euro beträgt, ergibt sich aus der vorgelegten Abrechnung für Jänner 2016 samt SEPA-Gutschrift für einen Betrag

Höhe von 1.437,30 Euro sowie aus der zuletzt vorgelegten Arbeitsbestätigung vom 17. Februar 2016,

welcher ein monatliches Nettoeinkommen

Höhe von 1.437,30 Euro bestätigt wird. Dass der Bruttolohn für die Tätigkeit beim Türkisch-Islamischen Kulturverein *** 300,-- Euro beträgt ergibt sich neben den Angaben des Ehemannes bzw. Vaters auch aus der vorgelegten Abrechnung für Jänner 2016. Zur festgestellten Erwerbsabsicht der Erstbeschwerdeführerin: Festzuhalten ist dazu zunächst, dass die Erstbeschwerdeführerin bei Antragstellung eine von ihr eigenhändig unterfertigte Erklärung abgegeben hat, wonach sie beabsichtige, einer Erwerbstätigkeit

Österreich nachzugehen. Zu keinem Zeitpunkt haben sich im Verfahren konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Erstbeschwerdeführerin mit dieser Erklärung falsche Angaben getätigt hätte. Die Österreichische Botschaft

*** hat keinen derartigen Verdacht mitgeteilt und auch die belangte Behörde hat diese Erklärung erkennbar ihrer Verfahrensführung und ihren Bescheiden zu Grunde gelegt. Seitens der belangten Behörde wurden Zweifel an der Erwerbsabsicht erstmals

der Verhandlung geäußert, weil der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerinnen angegeben hat, dass die Erstbeschwerdeführerin

Österreich die Ausbildung zur Kindergartenassistentin machen und

diesem Bereich arbeiten wolle. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich teilt diese Zweifel nicht. Abgesehen davon, dass sich der Angabe des Rechtsanwaltes eine fehlende Erwerbsabsicht der Erstbeschwerdeführerin keineswegs schlüssig entnehmen lässt, hat der Rechtsanwalt (als

formierter Vertreter) im Weiteren auch angegeben, dass die Erstbeschwerdeführerin unmittelbar nach ihrer Einreise nach Österreich arbeiten wolle und dass Kindergärtnerin lediglich ihr Traumberuf sei (Verhandlungsschrift S 5): „Ich sage dass die Beschwerdeführerin gleich arbeiten will und dass ihr Traumberuf Kindergärtnerin ist. Ich glaube dass die Beschwerdeführerin zunächst Hilfstätigkeiten verrichten wird, wie z.B. Reinigungsarbeiten oder

der Küche.“ Dies wurde vom Rechtsanwalt im weiteren Verlauf des Verfahrens auch noch einmal bekräftigt (Verhandlungsschrift S 12). Ebenso hat der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin

der Verhandlung angegeben, dass seine Frau

Österreich arbeiten wolle. Auf die Frage,

wiefern der Lebensunterhalt

Österreich für ihn und seine Familie gesichert sei, gab er an (Verhandlungsschrift S 6): „Ich arbeite zur Zeit sowieso. Wenn meine Ehegattin nach Österreich kommt, werden wir zusammen arbeiten, sie wird auch arbeiten. Dann wird unser Lebensunterhalt gemeinsam gesichert sein.“ Der Ehemann gab auf weitere Befragung an, dass die Erstbeschwerdeführerin

einem Kindergarten arbeiten und

Österreich einen Deutschkurs machen wolle. Wenn sie

einem Kindergarten noch keinen Job finden könne, könne sie einer anderen Tätigkeit nachgehen, z.B.

einem Supermarkt als Kassiererin. Auf die konkrete Frage, ob seine Frau

Österreich sofort oder erst später arbeiten wolle, antwortete er (Verhandlungsschrift S 6): „Sie wird sofort arbeiten und auch sofort einen Deutschkurs besuchen, damit sie die deutsche Sprache erlernt. Wir werden sie sofort

einen Deutschkurs einschreiben und parallel einen Job suchen.“ Hinzuweisen ist

diesem Zusammenhang noch einmal darauf, dass der Ehemann

der Verhandlung als Zeuge unter Wahrheitspflicht befragt wurde und dass ihm auf Grund des

der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruckes die persönliche Glaubwürdigkeit nicht abzusprechen ist. Der Vollständigkeit halber ist zudem auch noch darauf hinzuweisen, dass sich der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht entnehmen lässt, dass das Vorliegen einer Erwerbsabsicht an bestimmte Voraussetzungen – wie z.B. der Vorlage eines Arbeitsvorvertrages oder einer Einstellungszusage – geknüpft wäre (vgl. etwa VwGH 15.12.2011, 2007/18/0430; 26.6.2014, Ro 2014/21/0024; VwSlg. 18.322 A/2012). Der Vollständigkeit halber ist zudem auch noch darauf hinzuweisen, dass sich der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht entnehmen lässt, dass das Vorliegen einer Erwerbsabsicht an bestimmte Voraussetzungen – wie z.B. der Vorlage eines Arbeitsvorvertrages oder einer Einstellungszusage – geknüpft wäre vergleiche , etwa VwGH 15.12.2011, 2007/18/0430; 26.6.2014, Ro 2014/21/0024; VwSlg. 18.322 A/2012). Dass die Beschwerdeführerinnen oder der Ehemann bzw. Vater Schulden hätten, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Zu verweisen ist diesbezüglich auf die Angaben

der Verhandlung sowie auf den aktuellen KSV1870-Auszug vom

  1. Februar
  2. Dass der Anspruch auf einen alle Risken abdeckenden und

Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherungsschutz besteht, ist im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft (vgl. dazu auch § 123 Abs. 1 ASVG).Dass der Anspruch auf einen alle Risken abdeckenden und

Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherungsschutz besteht, ist im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft vergleiche dazu auch Paragraph 123, Absatz eins, ASVG). Das Vorliegen von Quotenplätzen ergibt sich bereits aus den angefochtenen Bescheiden. Die Gültigkeit der Reisepässe ergibt sich schließlich aus den

den Verwaltungsakten befindlichen Reisepasskopien.

  1. Maßgebliche Rechtslage: 4.
  2. Die für die Beurteilung des vorliegenden Falles maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (im Folgenden: NAG) lauten: 4.
  3. Die für die Beurteilung des vorliegenden Falles maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (im Folgenden: NAG) lauten: „Begriffsbestimmungen § 2.

(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2,
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
  1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt; […]
  2. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist; […]
  3. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
  4. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels; […] […]
  5. Hauptstück Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen Arten und Form der Aufenthaltstitel § 8.
(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als:Paragraph 8,
(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als: […]
  1. Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt;
  2. Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, AuslBG berechtigt; […] […]
  3. Hauptstück Allgemeine Voraussetzungen Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel § 11.
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wennParagraph 11,
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
  1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
  2. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht;
  3. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  4. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
  5. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
  6. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  7. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  8. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  9. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  10. er

den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise

das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn 1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen

teressen widerstreitet;

  1. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  2. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung

Österreich auch leistungspflichtig ist;

  1. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  2. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  3. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der

tegrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der

tegrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind

sbesondere zu berücksichtigen:

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

sbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der

tegration;

  1. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  2. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  3. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung,

sbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen

einem Zeitpunkt entstand,

dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden

den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen

teresse (Abs. 2 Z 1), wenn

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen

teresse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn

  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen

deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne

anspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert,

sbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der

§ 292Abs.

3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen.

Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde,

sbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne

anspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert,

sbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der

Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen.

Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde,

sbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß Paragraph 23, FPG benötigen würde. […] Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln § 20.
(1)Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.Paragraph 20,
(1)Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. […] Verfahren bei Erstanträgen § 21.
(1)Erstanträge sind vor der Einreise

das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.Paragraph 21,

(1)Erstanträge sind vor der Einreise

das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. […] Verfahren bei

landsbehörden § 23. [..]Paragraph 23, [..]

(4)Handelt es sich um den erstmaligen Antrag eines Kindes (§ 2 Abs. 1 Z 9), richten sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, bei Ableitung vom Vater aber nur dann, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt. Ist ein Elternteil ein im Bundesgebiet wohnhafter Österreicher, so ist dem Kind jedenfalls ein Aufenthaltstitel ‚Familienangehöriger‘ (§ 47 Abs. 2) zu erteilen;

allen anderen Fällen ist dem Kind ein Aufenthaltstitel mit dem Zweckumfang der Familienzusammenführung auszustellen.

(4)Handelt es sich um den erstmaligen Antrag eines Kindes (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9,), richten sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, bei Ableitung vom Vater aber nur dann, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt. Ist ein Elternteil ein im Bundesgebiet wohnhafter Österreicher, so ist dem Kind jedenfalls ein Aufenthaltstitel ‚Familienangehöriger‘ (Paragraph 47, Absatz 2,) zu erteilen;

allen anderen Fällen ist dem Kind ein Aufenthaltstitel mit dem Zweckumfang der Familienzusammenführung auszustellen. […] Bestimmungen über die Familienzusammenführung § 46.

(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, undParagraph 46,
(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des
  1. Teiles erfüllen, und
  2. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘ gemäß § 41 oder einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ gemäß § 41a Abs. 1 oder 4

nehat, oder1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘ gemäß Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4

nehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende a) einen Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt – EU‘

nehat, b) einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1 oder 4

nehat, oderb) einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, ausgenommen einen solchen gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4

nehat, oder

  1. c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.“
  2. c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.“ 4.2. § 7 Abs. 1 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 451/2005 idgF, (im Folgenden: NAG-DV) lautet:4.2. Paragraph 7, Absatz eins, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005, idgF, (im Folgenden: NAG-DV) lautet: „Urkunden und Nachweise für alle Aufenthaltstitel § 7.

(1)Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:Paragraph 7,
(1)Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph eins,) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Paragraphen 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
  1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
  2. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
  3. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (nur bei Erstanträgen);
  4. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 2a;
  5. Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 2 a,;
  6. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde;
  7. Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft,

sbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise; 6. Nachweis über einen

Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz,

sbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG);6. Nachweis über einen

Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz,

sbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG); 7. Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts,

sbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das

vestitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens

ausreichender Höhe oder

den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung.“ 4.

  1. § 292 Abs. 3 zweiter Satz sowie § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 idgF, (im Folgenden: ASVG) lauten:4.
  2. Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz sowie Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF, (im Folgenden: ASVG) lauten: „§
  3. […]

(3)[…] Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Abs. 8 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 282,06 € heranzuziehen ist […]“
(3)[…] Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Absatz 8, anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 282,06 € heranzuziehen ist […]“ „Richtsätze § 293.
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2Paragraph 293,
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
  1. a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
  2. aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 323,58 €,
  3. bb)wenn die Voraussetzungen nach
  4. aa)nicht zutreffen 882,78 €,
  5. b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 259 882,78 €,
  6. c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
  7. aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 324,69 €, falls beide Elternteile verstorben sind 487,53 €,
  8. bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 576,98 €, falls beide Elternteile verstorben sind 882,78 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 136,21 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 136,21 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab
  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.
(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Absatz eins, treten ab
  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.
(3)Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der

Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden.

diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.

(4)Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.“
  1. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 5.
  2. Die belangte Behörde stützte die Abweisung der Anträge der Beschwerdeführerinnen auf erstmalige Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 46 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 1 Z 2 NAG) auf § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG und begründet dies damit, dass die Zukunftsprognose, ob der Ehemann bzw. Vater ein über dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen werde, negativ ausfalle.5.
  3. Die belangte Behörde stützte die Abweisung der Anträge der Beschwerdeführerinnen auf erstmalige Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2,

Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG) auf Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4,

Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG und begründet dies damit, dass die Zukunftsprognose, ob der Ehemann bzw. Vater ein über dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen werde, negativ ausfalle. Der Verfassungsgerichtshof hat

seinem Erkenntnis VfSlg. 18.269/2007 die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der diesbezüglich einschlägigen Normen – § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG – festgestellt und ausgeführt, dass dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte an die Richtsätze des § 293 ASVG (und nicht wie zuvor an die jeweiligen Sozialhilferichtsätze der Länder) knüpft. Der Verfassungsgerichtshof hat

seinem Erkenntnis VfSlg. 18.269 aus 2007, die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der diesbezüglich einschlägigen Normen – Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG – festgestellt und ausgeführt, dass dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte an die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG (und nicht wie zuvor an die jeweiligen Sozialhilferichtsätze der Länder) knüpft. Der Verwaltungsgerichtshof hat

seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. z.B. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist

einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat

diesem Zusammenhang

seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.Der Verwaltungsgerichtshof hat

seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche , z.B. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach , Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist

einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat

diesem Zusammenhang

seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen wie etwa Überstundenpauschalen (vgl. VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356). Des Weiteren judiziert der Verwaltungsgerichtshof

ständiger Rechtsprechung, dass der zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und dass diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen. Dabei kommt der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel auch durch Spareinlagen

Betracht (vgl. etwa VwGH 10.9.2013, 2013/18/0046, mwH). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen wie etwa Überstundenpauschalen vergleiche , VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356). Des Weiteren judiziert der Verwaltungsgerichtshof

ständiger Rechtsprechung, dass der zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und dass diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen. Dabei kommt der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel auch durch Spareinlagen

Betracht vergleiche etwa VwGH 10.9.2013, 2013/18/0046, mwH). § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen

Richtsatzhöhe noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag

Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346).Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen

Richtsatzhöhe noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag

Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat vergleiche etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346). Hinsichtlich türkischer Staatsangehöriger mit Erwerbsabsicht – wie im vorliegenden Fall – ist diesbezüglich aber auch die sog. „Stillhalteklausel“

Art. 13des Beschlusses Nr.

1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 (ARB 1/80) (bzw.

Art. 41Abs.

1 des Zusatzprotokolls) zu beachten. Es dürfen demgemäß die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung

ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neue Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Diese Klausel entfaltet unmittelbare Wirkung und schließt bezüglich der

ihren Geltungsbereich fallenden türkischen Staatsangehörigen die Anwendbarkeit aller neu eingeführten Beschränkungen aus (s. etwa EuGH 15.11.2011, Rs C‐256/11, Fall Dereci). Hinsichtlich türkischer Staatsangehöriger mit Erwerbsabsicht – wie im vorliegenden Fall – ist diesbezüglich aber auch die sog. „Stillhalteklausel“

Artikel 13, des Beschlusses Nr.

1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 (ARB 1/80) (bzw.

Artikel 41, Absatz eins, des Zusatzprotokolls) zu beachten.

Es dürfen demgemäß die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung

ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neue Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Diese Klausel entfaltet unmittelbare Wirkung und schließt bezüglich der

ihren Geltungsbereich fallenden türkischen Staatsangehörigen die Anwendbarkeit aller neu eingeführten Beschränkungen aus (s. etwa EuGH 15.11.2011, Rs C‐256/11, Fall Dereci). Für die Berechnung des Einkommens sind im Fall türkischer Staatsangehöriger mit Erwerbsabsicht daher zwar die ASVG-Richtsätze heranzuziehen, die regelmäßigen Belastungen sind jedoch auf Grund der „Stillhalteklausel“ unberücksichtigt zu lassen (vgl. VwGH 2.10.2012, 2011/21/0231). Dementsprechend ist auch der „Wert der freien Station“ nicht zu berücksichtigen (vgl. VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0009). Für die Berechnung des Einkommens sind im Fall türkischer Staatsangehöriger mit Erwerbsabsicht daher zwar die ASVG-Richtsätze heranzuziehen, die regelmäßigen Belastungen sind jedoch auf Grund der „Stillhalteklausel“ unberücksichtigt zu lassen vergleiche VwGH 2.10.2012, 2011/21/0231). Dementsprechend ist auch der „Wert der freien Station“ nicht zu berücksichtigen vergleiche VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0009). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen (vgl. VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122, mwH). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen vergleiche , VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122, mwH). Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist der vorliegende Fall folgendermaßen zu beurteilen: Gemäß § 293 Abs. 1 ASVG beträgt der Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt aktuell 1.323,58 Euro sowie für jedes minderjähriges Kind weitere 136,21 Euro. Für ein Ehepaar mit zwei minderjährigen Kindern ergibt sich somit der Betrag von 1.596,-- Euro.Gemäß Paragraph 293, Absatz eins, ASVG beträgt der Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt aktuell 1.323,58 Euro sowie für jedes minderjähriges Kind weitere 136,21 Euro. Für ein Ehepaar mit zwei minderjährigen Kindern ergibt sich somit der Betrag von 1.596,-- Euro. Regelmäßige Belastungen im Sinne von § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG sind wegen der Erwerbsabsicht der Erstbeschwerdeführerin auf Grund der bereits erwähnten „Stillhalteklausel“

Art. 13ARB 1/80 (bzw. Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls) nicht hinzuzurechnen (vgl. wiederum Vw

GH 2.10.2012, 2011/21/0231). Regelmäßige Belastungen im Sinne von Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG sind wegen der Erwerbsabsicht der Erstbeschwerdeführerin auf Grund der bereits erwähnten „Stillhalteklausel“

Artikel 13, ARB 1/80 (bzw. Artikel 41, Absatz eins, des Zusatzprotokolls) nicht hinzuzurechnen vergleiche wiederum Vw

GH 2.10.2012, 2011/21/0231). Der aktuelle monatliche Bruttolohn des Ehemannes bzw. Vaters der Beschwerdeführerinnen für die beiden von ihm ausgeübten Tätigkeiten beträgt 2.215,-- Euro, was unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen ein monatliches Nettogehalt

Höhe von 1.887,68 Euro erwarten lässt. Gründe, die nahelegen würden, dass das zukünftig zu erzielende Nettoeinkommen niedriger anzunehmen wäre, sind nicht zu erkennen.Der aktuelle monatliche Bruttolohn des Ehemannes bzw. Vaters der Beschwerdeführerinnen für die beiden von ihm ausgeübten Tätigkeiten beträgt , 2.215,-- Euro, was unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen ein monatliches Nettogehalt

Höhe von 1.887,68 Euro erwarten lässt. Gründe, die nahelegen würden, dass das zukünftig zu erzielende Nettoeinkommen niedriger anzunehmen wäre, sind nicht zu erkennen. Der gesetzliche Richtsatz wird im vorliegenden Fall somit durch die Arbeitstätigkeit des Ehemannes bzw. Vaters erreicht. Im Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist nicht davon auszugehen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Im Verlängerungsfall wird allerdings zu prüfen sein, ob diese Prognose ex post betrachtet tatsächlich zutreffend war und auch für die Zukunft noch aufrechterhalten werden kann. 5.2. Zu den übrigen Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltstitel: Wie aus den getroffenen Feststellungen ersichtlich ist, sind im vorliegenden Fall auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung der begehrten Aufenthaltstitel erfüllt (wobei die Urkunden und Nachweise gemäß § 7 Abs. 1 NAG-DV vorliegen). Erteilungshindernisse liegen nicht vor. Wie aus den getroffenen Feststellungen ersichtlich ist, sind im vorliegenden Fall auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung der begehrten Aufenthaltstitel erfüllt (wobei die Urkunden und Nachweise gemäß , Paragraph 7, Absatz eins, NAG-DV vorliegen). Erteilungshindernisse liegen nicht vor. Die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen oder eines Einreiseverbotes gegen die Beschwerdeführerinnen ist ebenso wenig aktenkundig und erkennbar wie das Vorliegen einer Aufenthaltsehe oder Aufenthaltsadoption, eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumpflichtigen Aufenthaltes oder eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise

das Bundesgebiet. Ebenso sind dem Aufenthalt widerstreitende öffentliche

teressen nicht zu erkennen. Zum Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, ist festzuhalten, dass die im Verfahren als Unterkunft angegebene Wohnung nach den getroffenen Feststellungen jedenfalls über eine hinreichende Größe und Beschaffenheit verfügt (vgl. dazu auch etwa VwGH 24.11.2000, 98/19/0181; 13.9.2011, 2009/22/0185), zumal es sich bei den dort Wohnenden um Familienangehörige bzw. Verwandte handelt (vgl. zur Maßgeblichkeit des Umstandes, mit welchen Personen das Zusammenleben stattfindet, etwa VwGH 22.5.1996, 95/21/0383). Auch ist die Unterkunft gemäß der Mitteilung der – mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten – Stadtgemeinde *** als ortsüblich anzusehen. Der Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft wurde somit nachgewiesen (vgl. dazu auch etwa VwSlg. 15.504 A/2000; VwGH 23.3.2001, 98/19/0278; 9.9.2014, Ro 2014/22/0032).Zum Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, ist festzuhalten, dass die im Verfahren als Unterkunft angegebene Wohnung nach den getroffenen Feststellungen jedenfalls über eine hinreichende Größe und Beschaffenheit verfügt vergleiche dazu auch etwa VwGH 24.11.2000, 98/19/0181; 13.9.2011, 2009/22/0185), zumal es sich bei den dort Wohnenden um Familienangehörige bzw. Verwandte handelt vergleiche zur Maßgeblichkeit des Umstandes, mit welchen Personen das Zusammenleben stattfindet, etwa VwGH 22.5.1996, 95/21/0383). Auch ist die Unterkunft gemäß der Mitteilung der – mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten – Stadtgemeinde *** als ortsüblich anzusehen. Der Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft wurde somit nachgewiesen vergleiche , dazu auch etwa VwSlg. 15.504 A/2000; VwGH 23.3.2001, 98/19/0278; 9.9.2014, Ro 2014/22/0032). Weiters ist der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und

Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung nicht zweifelhaft (vgl. dazu auch § 123 Abs. 1 Z 2 ASVG). Dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen

Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde ist ebenso nicht zu erkennen. Weiters ist der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und

Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung nicht zweifelhaft vergleiche dazu auch Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG). Dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen

Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde ist ebenso nicht zu erkennen. Die Beschwerdeführerinnen verfügen darüber hinaus über Quotenplätze und sie sind jeweils Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen, der einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

nehat. Die Beschwerdeführerinnen verfügen darüber hinaus über Quotenplätze und sie sind jeweils Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen, der einen Aufenthaltstitel , „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

nehat. Der – erst durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 (BGBl. I Nr. 38/2011) eingefügte – § 21a NAG bezüglich des Nachweises von Deutschkenntnissen ist im vorliegenden Fall auf Grund der erwähnten „Stillhalteklausel“ nicht anwendbar (vgl. zur deutschen Rechtslage EuGH 10.7.2014, Rs C‐138/13, Fall Dogan).Der – erst durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) eingefügte – Paragraph 21 a, NAG bezüglich des Nachweises von Deutschkenntnissen ist im vorliegenden Fall auf Grund der erwähnten „Stillhalteklausel“ nicht anwendbar vergleiche , zur deutschen Rechtslage EuGH 10.7.2014, Rs C‐138/13, Fall Dogan). 5.

  1. Der Beschwerde ist daher stattzugeben und es ist den Beschwerdeführerinnen der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen (zur Spruchgestaltung vgl. etwa VwGH 23.5.2012, 2010/22/0128). Die Befristung auf zwölf Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG (vgl. dazu jüngst VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125, mwH). 5.
  2. Der Beschwerde ist daher stattzugeben und es ist den Beschwerdeführerinnen der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen (zur Spruchgestaltung vergleiche etwa VwGH 23.5.2012, 2010/22/0128). Die Befristung auf zwölf Monate gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG vergleiche dazu jüngst VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125, mwH). 5.
  3. Zur Vorschreibung der Dolmetscherkosten: Die Kostenvorschreibung stützt sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen. Die Beiziehung der Dolmetscherin zur öffentlichen mündlichen Verhandlung war seitens des Rechtsanwaltes der Beschwerdeführerinnen konkret gewünscht und auch im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes notwendig (vgl. zur Erforderlichkeit der Beiziehung eines Dolmetschers etwa VwGH 20.12.2012, 2012/23/0007, mwH). Hinsichtlich der Gebührennote wurde vom Rechtsanwalt nach Einsichtnahme ausdrücklich kein Einwand erhoben und es wurden die Gebühren

Folge antragsgemäß

Höhe von 236,-- Euro bestimmt und zur Auszahlung gebracht. Den Beschwerdeführerinnen ist sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Barauslagen – und zwar jeweils zu einem Drittel und somit

Höhe von je 78,66 Euro (abgerundet) – gemäß § 76 Abs. 1 AVG vorzuschreiben (vgl. auch etwa VwGH 8.4.1992, 91/12/0259; 11.10.1994, 93/05/0027; 14.12.1995, 91/07/0070).Die Kostenvorschreibung stützt sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen. Die Beiziehung der Dolmetscherin zur öffentlichen mündlichen Verhandlung war seitens des Rechtsanwaltes der Beschwerdeführerinnen konkret gewünscht und auch im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes notwendig vergleiche zur Erforderlichkeit der Beiziehung eines Dolmetschers etwa VwGH 20.12.2012, 2012/23/0007, mwH). Hinsichtlich der Gebührennote wurde vom Rechtsanwalt nach Einsichtnahme ausdrücklich kein Einwand erhoben und es wurden die Gebühren

Folge antragsgemäß

Höhe von 236,-- Euro bestimmt und zur Auszahlung gebracht. Den Beschwerdeführerinnen ist sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Barauslagen – und zwar jeweils zu einem Drittel und somit

Höhe von je 78,66 Euro (abgerundet) – gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG vorzuschreiben vergleiche , auch etwa VwGH 8.4.1992, 91/12/0259; 11.10.1994, 93/05/0027; 14.12.1995, 91/07/0070). 5.5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt,

sbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage

der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt,

sbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage

der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. dazu z.B. VwGH 4.8.2015, Ro 2015/02/0021, mwH). Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung vergleiche , dazu z.B. VwGH 4.8.2015, Ro 2015/02/0021, mwH). Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.910.001.2015.ua

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