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{'item': 'LVwG-S-4/001-2016'}

Obsah (13)§ 50§ 52§ 59§ 25a§13a§ 64§ 111§ 2§ 12§ 13§ 13b§ 8§ 13c

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.03.2016 GeschäftszahlLVwG-S-4/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat du

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG wird der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens mit € 80,-- festgesetzt.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG wird der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens mit € 80,-- festgesetzt.

§ 59Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) i

Vm § 52 Abs. 6 VwGVG und § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) sind der Strafbetrag und die Beiträge zu den Kosten des Verfahrens der Behörde und des Beschwerdeverfahrens innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung dieser Entscheidung zu entrichten.

Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG und Paragraph 54 b, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) sind der Strafbetrag und die Beiträge zu den Kosten des Verfahrens der Behörde und des Beschwerdeverfahrens innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung dieser Entscheidung zu entrichten.

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 07.12.2015, ***, ist dem Beschwerdeführer zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatbeschreibung: Sie haben es als verantwortlich Beauftragter und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma *** mit Sitz in ***, *** zu verantworten, dass diese Firma – wie anlässlich einer behördlichen Überprüfung festgestellt wurde - am Standort ***, *** nicht dafür Sorge getragen hat, dass zumindest am 1.3.2015 um 16:00 Uhr die Bestimmungen des Tabakgesetzes eingehalten wurden. Im Lokal an o.a. Standort sind laut behördlicher Erhebung zum o.a. Zeitpunkt mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen und Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen, in denen das Rauchen gestattet ist, obwohl

§13aAbs.

2 Tabakgesetz nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein darf, in denen das Rauchen gestattet wird.Verabreichungsplätze in Räumen gelegen, in denen das Rauchen gestattet ist, obwohl

§13a

Absatz 2, Tabakgesetz nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein darf, in denen das Rauchen gestattet wird. Laut behördlicher Erhebung gelangt man vom Eingang des Lokals an o.a. Standort in den Hauptraum mit Schank, der als Raucherraum genutzt wird. Dort gibt es 23 Verabreichungsplätze und zusätzlich noch 4 Sesseln bei den Spielautomaten. Auf den 4 Tischen und an der Bar standen Aschenbecher. Zum Zeitpunkt der behördlichen Erhebung war ein Kunde anwesend, der rauchte. Durch eine Glastüre (elektrische Schiebetüre) gelangt man in den Nichtraucherraum, in dem 8 Verabreichungsplätze sowie 6 Sesseln an der Bar bereitgehalten werden. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: §14 Abs. 4 iVm §13a Abs. 1 und 2 iVm §13c Abs. 1 Z.3 iVm §13c Abs. 2 Z. 4§14 Absatz 4, in Verbindung mit §13a Absatz eins und 2 in Verbindung mit §13c Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit §13c Absatz 2, Ziffer 4 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von € 400,00 66 Stunden § 14 Abs. 4 Tabakgesetz€ 400,00 66 Stunden Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz Vorgeschriebener Kostenbeitrag

§ 64Abs.2Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G), das sind 10% derVorgeschriebener Kostenbeitrag

Paragraph 64, Absatz 2,, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 40,00 Gesamtbetrag: € 440,00 Zahlungsfrist: Wenn Sie kein Rechtsmittel einbringen, haben Sie den Geldbetrag binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass Mahngebühren in der Höhe von € 5,00 anfallen, der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.“ Auf Grund der – fristgerecht – wegen Schuld und Strafe erhobenen Beschwerde hat das Gericht am 09.02.2016 – St. Pölten – eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und in dieser, dies neben der Einsichtnahme und Verlesung des zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Akteninhaltes, Beweis durch die Einvernahme der Zeugin *** erhoben. Es wird festgestellt: Im Rahmen der dem erkennenden Gericht nach § 27 VwGVG im Verwaltungsstrafverfahren zukommenden Befugnis ist der angefochtene Verwaltungsakt nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen und ist hinsichtlich der im materiellen Recht geregelten Strafbarkeit und des anzuwendenden Strafrechtes – § 1 VStG – auf den Zeitpunkt der Tatanlastung abzustellen.Im Rahmen der dem erkennenden Gericht nach Paragraph 27, VwGVG im Verwaltungsstrafverfahren zukommenden Befugnis ist der angefochtene Verwaltungsakt nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen und ist hinsichtlich der im materiellen Recht geregelten Strafbarkeit und des anzuwendenden Strafrechtes – Paragraph eins, VStG – auf den Zeitpunkt der Tatanlastung abzustellen. Folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz) – in der hier maßgeblichen Fassung – sind für die Entscheidung relevant: § 13:Paragraph 13 :

(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des § 12 gilt, soweit Abs. 2 und § 13a nicht anderes bestimmen, Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.
(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des Paragraph 12, gilt, soweit Absatz 2 und Paragraph 13 a, nicht anderes bestimmen, Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.
(2)Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in jenen von Abs. 1 umfassten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.
(2)Als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, können in jenen von Absatz eins, umfassten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.
(3)Die Ausnahme des Abs. 2 gilt nicht für schulische oder andere Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden.
(3)Die Ausnahme des Absatz 2, gilt nicht für schulische oder andere Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden.
(4)Abs. 1 gilt nicht für Tabaktrafiken.
(4)Absatz eins, gilt nicht für Tabaktrafiken. § 13a:Paragraph 13 a, :
(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen
(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Paragraphen 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen 1. der Betriebe des Gastgewerbes

§ 111Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung,der Betriebe des Gastgewerbes

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der geltenden Fassung, 2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen

§ 111Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 2 oder 4 der Gew

O,der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der GewO, 3. der Betriebe

§ 2Abs. 9 oder § 111 Abs. 2 Z 3 oder 5 der Gew

O.der Betriebe

Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der GewO.

(2)Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
(2)Als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
(3)Das Rauchverbot

Abs. 1 gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und

(3)Das Rauchverbot

Absatz eins, gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und

  1. der Raum eine Grundfläche von weniger als 50 m2 aufweist, oder,
  2. sofern der Raum eine Grundfläche zwischen 50 m2 und 80 m2 aufweist, die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Abs. 2 genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind.sofern der Raum eine Grundfläche zwischen 50 m2 und 80 m2 aufweist, die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Absatz 2, genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind.

(4)Das Rauchen darf jedoch auch in Räumen, in denen das Rauchverbot

Abs. 1 nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach

(4)Das Rauchen darf jedoch auch in Räumen, in denen das Rauchverbot

Absatz eins, nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach

  1. ein nicht dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegender Arbeitnehmer Anspruch auf Abfertigung im gesetzlichen Ausmaß hat, wenn er sein Arbeitsverhältnis wegen der Belastung durch die Einwirkung des Passivrauchens kündigt, undein nicht dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegender Arbeitnehmer Anspruch auf Abfertigung im gesetzlichen Ausmaß hat, wenn er sein Arbeitsverhältnis wegen der Belastung durch die Einwirkung des Passivrauchens kündigt, und
  2. die notwendige Zeit zum Besuch von diagnostischen Maßnahmen sowie Untersuchungen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz zu gewähren ist, und
  3. gesundheitsfördernde Maßnahmen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festzulegen sind, und,
  4. im Falle, dass der Betrieb über Räume verfügt, in denen Rauchverbot gilt oder das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, die Ausbildung oder Beschäftigung Jugendlicher überwiegend in jenen Räumen zu erfolgen hat, in denen nicht geraucht werden darf.

(5)Werdende Mütter dürfen in Räumen, in denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind, nicht arbeiten. § 13c:Paragraph 13 c, :
(1)Die Inhaber von 1. Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung

§ 12

,Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung

Paragraph 12,, 2. Räumen eines öffentlichen Ortes

§ 13

,Räumen eines öffentlichen Ortes

Paragraph 13,, 3. Betrieben

§ 13aAbs.

1,Betrieben

Paragraph 13 a, Absatz eins,, haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer

§ 13bAbs.

4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.haben für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer

Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.

(2)Jeder Inhaber

Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass

(2)Jeder Inhaber

Absatz eins, hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass 1. in einem Raum

§ 12Abs.

1 nicht geraucht wird;in einem Raum

Paragraph 12, Absatz eins, nicht geraucht wird; 2. in einem Raum

§ 12Abs.

2, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird;in einem Raum

Paragraph 12, Absatz 2,, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird; 3. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme

§ 13Abs.

2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme

Paragraph 13, Absatz 2, zum Tragen kommt, nicht geraucht wird; 4. in den Räumen der Betriebe

§ 13aAbs.

1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen

§ 13aAbs.

4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag

§ 13aAbs.

4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;in den Räumen der Betriebe

Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen

Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag

Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird; 5. in jenen Räumen der Betriebe

§ 13aAbs.

1, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen

§ 13aAbs.

2 oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag

§ 13aAbs.

4 Z 1 bis 4 gilt;in jenen Räumen der Betriebe

Paragraph 13 a, Absatz eins,, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen

Paragraph 13 a, Absatz 2, oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag

Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 gilt;

  1. die Bestimmungen des § 13a Abs. 4 Z 4 oder Abs. 5 hinsichtlich Jugendlicher oder werdender Mütter eingehalten werden,die Bestimmungen des Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer 4, oder Absatz 5, hinsichtlich Jugendlicher oder werdender Mütter eingehalten werden,
  2. der Kennzeichnungspflicht

§ 13b

oder einer

§ 13Abs.

5 erlassenen Verordnung entsprochen wird.der Kennzeichnungspflicht

Paragraph 13 b, oder einer

Paragraph 13, Absatz 5, erlassenen Verordnung entsprochen wird. § 14:Paragraph 14 :

(1)Wer
  1. Tabakerzeugnisse entgegen § 2 in Verkehr bringt,Tabakerzeugnisse entgegen Paragraph 2, in Verkehr bringt, 1a. (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 außer Kraft.)1a. Anmerkung, Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 außer Kraft.)
  2. gegen die Meldepflicht

§ 8

verstößt odergegen die Meldepflicht

Paragraph 8, verstößt oder 2. entgegen § 11 Werbung oder Sponsoring betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 530 Euro zu bestrafen.entgegen Paragraph 11, Werbung oder Sponsoring betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 530 Euro zu bestrafen.

(2)Tabakerzeugnisse, die den Gegenstand einer nach Abs. 1 strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen, es sei denn, es ist gewährleistet, daß sie nicht unter Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen in Verkehr gebracht werden.
(2)Tabakerzeugnisse, die den Gegenstand einer nach Absatz eins, strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen, es sei denn, es ist gewährleistet, daß sie nicht unter Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen in Verkehr gebracht werden.
(3)Wird in einem Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig festgestellt, daß der Hersteller oder Importeur von Tabakerzeugnissen die Vorschriften der §§ 3 bis 7 oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht eingehalten hat, so hat er auch die Kosten der im betreffenden Fall durchgeführten Überwachungs- und Untersuchungsmaßnahmen zu tragen.
(3)Wird in einem Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig festgestellt, daß der Hersteller oder Importeur von Tabakerzeugnissen die Vorschriften der Paragraphen 3 bis 7 oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht eingehalten hat, so hat er auch die Kosten der im betreffenden Fall durchgeführten Überwachungs- und Untersuchungsmaßnahmen zu tragen.
(4)Wer als Inhaber

§ 13cAbs.

1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

(4)Wer als Inhaber

Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

(5)Wer an einem Ort, an dem

den §§ 12 Abs. 1 oder 2, 13 Abs. 1 oder 13a Abs. 1 Rauchverbot besteht oder an dem das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, raucht, begeht, sofern der Ort

§ 13bAbs.

1 bis 4 oder einer

§ 13bAbs.

4 erlassenen Verordnung gekennzeichnet ist und die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro zu bestrafen.

(5)Wer an einem Ort, an dem

den Paragraphen 12, Absatz eins, oder 2, 13 Absatz eins, oder 13a Absatz eins, Rauchverbot besteht oder an dem das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, raucht, begeht, sofern der Ort

Paragraph 13 b, Absatz eins bis 4 oder einer

Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung gekennzeichnet ist und die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro zu bestrafen. § 18:Paragraph 18 :

(1)Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der §§ 4a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, dürfen bis 30. September 2003 vermarktet werden.
(1)Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der Paragraphen 4 a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, dürfen bis 30. September 2003 vermarktet werden.
(2)In Abweichung zu Abs. 1 dürfen von Zigaretten verschiedene Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der §§ 4a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, bis 30. September 2004 vermarktet werden.
(2)In Abweichung zu Absatz eins, dürfen von Zigaretten verschiedene Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der Paragraphen 4 a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, bis 30. September 2004 vermarktet werden.
(3)Tabakerzeugnisse, die dem § 5 Abs. 2 Z 10 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2007 nicht entsprechen und vor Ablauf des 30. Juni 2008 vermarktet worden sind, dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 in Verkehr gebracht werden.
(3)Tabakerzeugnisse, die dem Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2007, nicht entsprechen und vor Ablauf des 30. Juni 2008 vermarktet worden sind, dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 in Verkehr gebracht werden.
(4)Tabakerzeugnisse, die im Zeitraum zwischen dem
  1. Jänner 2008 und dem
  2. Dezember 2010 den Gegenstand einer nach § 14 Abs. 1 Z 1a strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen.
(4)Tabakerzeugnisse, die im Zeitraum zwischen dem
  1. Jänner 2008 und dem
  2. Dezember 2010 den Gegenstand einer nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins a, strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen.
(5)Tabakerzeugnisse, die dem § 5 Abs. 2 Z 10 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 vermarktet und bis zum Ablauf des 30. Juni 2009 in Verkehr gebracht werden.
(5)Tabakerzeugnisse, die dem Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, nicht entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 vermarktet und bis zum Ablauf des 30. Juni 2009 in Verkehr gebracht werden.
(6)Auf 1. Betriebe des Gastgewerbes

§ 111Abs. 1 Z 2 der Gew

O,Betriebe des Gastgewerbes

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der GewO, 2. Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen

§ 111Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 2 oder 4 der Gew

O sowieBetriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der GewO sowie 3. Betriebe

§ 2Abs. 9 oder § 111 Abs. 2 Z 3 oder 5 der Gew

OBetriebe

Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der GewO sind die §§ 13a, 13b, 13c sowie 14 Abs. 4 und 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 sowie die Bestimmungen einer

§ 13bAbs.

5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 erlassenen Verordnung bei Vorliegen der Voraussetzungen

Abs. 7 erst ab dem 1. Juli 2010 anzuwenden.sind die Paragraphen 13 a, 13 b, 13 c, sowie 14 Absatz 4 und 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, sowie die Bestimmungen einer

Paragraph 13 b, Absatz 5, dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, erlassenen Verordnung bei Vorliegen der Voraussetzungen

Absatz 7, erst ab dem 1. Juli 2010 anzuwenden.

(7)Voraussetzungen

Abs. 6 sind:

(7)Voraussetzungen

Absatz 6, sind:

  1. der Betrieb verfügt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste nur über einen Raum,der Betrieb verfügt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste nur über einen Raum,
  2. die Grundfläche des Raumes beträgt mindestens 50 m2,
  3. die vom Inhaber beabsichtigten baulichen Maßnahmen zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im § 13a Abs. 2 genannten Zweck sind, einschließlich der allfällig erforderlichen Klärung bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlicher Vorfragen (§ 13a Abs. 3 Z 2), unverzüglich nach Ablauf des Tages, an dem dieses Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 kundgemacht worden ist, in die Wege geleitet worden.die vom Inhaber beabsichtigten baulichen Maßnahmen zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Paragraph 13 a, Absatz 2, genannten Zweck sind, einschließlich der allfällig erforderlichen Klärung bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlicher Vorfragen (Paragraph 13 a, Absatz 3, Ziffer 2,), unverzüglich nach Ablauf des Tages, an dem dieses Bundesgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, kundgemacht worden ist, in die Wege geleitet worden.

(8)§ 2 Abs. 2 in der Fassung BGBl I Nr. 5/2015 tritt ab 1.1.2016 in Kraft
(8)Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2015, tritt ab 1.1.2016 in Kraft Nach den Ergebnissen des im Gegenstand durchgeführten Beweisverfahrens sieht das erkennende Gericht die angelastete Tatbildverwirklichung als erwiesen an. Nach der schlüssigen, widerspruchsfreien und glaubwürdigen Aussage der einvernommenen Zeugin ***, die über Befragung zum Sachverhalt angab: (unkoor. Nach Verhzandlungsschrift) „Mit dem Gegenstand der Einvernahme vertraut gemacht, gebe ich an, dass ich mich an den Sachverhalt noch erinnern kann. Der Sachverhalt wurde im Rahmen einer Kontrolle bei meiner dienstlichen Tätigkeit für das – kurz – Marktamt am 01.03.2015 festgestellt. Die Gastgewerbelokalität besteht aus zwei Räumlichkeiten im Sinne von § 13a Abs. 1 Tabakgesetz und sind diese durch selbstschließende Glasschiebetüren – räumlich – getrennt. Das gegenständliche Lokal habe ich am 01.03.2015 erstmalig kontrolliert und dabei festgestellt, dass im als Raucherbereich deklarierten Raum, wo tatsächlich zum Kontrollzeitpunkt geraucht und das Rauchen sichtlich durch Aufstellung von Aschenbechern geduldet war, deshalb nicht geraucht hätte werden dürfen, dies angesichts der konkreten Umstände, weil es sich bei dieser Räumlichkeit eindeutig um den Hauptraum gehandelt hat. Es hat sich bei diesem Raum, dies im Vergleich zu dem als Nichtraucherraum deklarierten und gekennzeichneten Raum, der Raucherraum ist für den Kunden gassenseitig als erster Gastraum zu erreichen, um den schon von der Quadratmeteranzahl um einiges größeren Gastraum gehandelt. Im Raucherraum war die Schankeinrichtung, die Bar, eingerichtet. Im Nichtraucherraum, wo ebenfalls Automaten, wie im Hauptraum aufgestellt waren, waren weniger Verabreichungsplätze von der Anzahl her eingerichtet als im von mir als Hauptraum letztlich qualifizierten Raucherraum und hat sich bei meiner Erhebung der Raucherraum wegen der nur dort vorhandenen Schankreinrichtung, der dort etablierten Kassaeinrichtung und dem Standort des Bedienpersonales dort eindeutig als der Schwerpunkt der gastgewerblichen Tätigkeit herauskristallisiert. Ursprünglich, das ist mir aus aktenmäßigen Dokumentationen bekannt, dürfte die gegenständliche Lokalität als Einraumlokal geführt worden sein und dürfte wegen Beanstandungen im Hinblick auf den Nichtraucherschutz in der Folge umgebaut worden sein. Offensichtlich hat man sich bei der Wahl der Räumlichkeiten geirrt und hat jene Räumlichkeit wo nach dem Gesetz jedenfalls die Gestattung des Rauchens unzulässig wäre als Raucherraum deklariert. Ich habe die Anzahl der Verabreichungsplätze durch Nachzählen derselben ermittelt und habe ich die Anzahl der in den Räumlichkeiten aufgestellten Sesseln und der Barhocker, Stehplätze waren nicht zu berücksichtigen, nachgerechnet. Ich habe bei den im gesamten Lokal aufgestellten Automaten die dort aufgestellten Sitzeinrichtungen für jeden der beiden Gasträumlichkeiten in der Anzeige getrennt nach der Anzahl und extra angeführt. Diese Berechnung ergab im deklarierten Raucherraum 23 Verabreichungsplätze und 4 Sesseln bzw. Hocker bei den Spielautomaten. Im deklarierten Nichtraucherraum hingegen waren so 8 Verabreichungsplätze zusätzlich 6 solche Sitzgelegenheiten bei den Spielautomaten festzustellen. Wenn mir am heutigen Tag das diesbezügliche Beschwerdevorbringen vorgetragen wird, dann steht dieses eindeutig zum Erhebungsergebnis und den Festhaltungen in der Anzeige, wie dem der Anzeige beigeschlossenen Bildmaterial.“„Mit dem Gegenstand der Einvernahme vertraut gemacht, gebe ich an, dass ich mich an den Sachverhalt noch erinnern kann. Der Sachverhalt wurde im Rahmen einer Kontrolle bei meiner dienstlichen Tätigkeit für das – kurz – Marktamt am 01.03.2015 festgestellt. Die Gastgewerbelokalität besteht aus zwei Räumlichkeiten im Sinne von Paragraph 13 a, Absatz eins, Tabakgesetz und sind diese durch selbstschließende Glasschiebetüren – räumlich – getrennt. Das gegenständliche Lokal habe ich am 01.03.2015 erstmalig kontrolliert und dabei festgestellt, dass im als Raucherbereich deklarierten Raum, wo tatsächlich zum Kontrollzeitpunkt geraucht und das Rauchen sichtlich durch Aufstellung von Aschenbechern geduldet war, deshalb nicht geraucht hätte werden dürfen, dies angesichts der konkreten Umstände, weil es sich bei dieser Räumlichkeit eindeutig um den Hauptraum gehandelt hat. Es hat sich bei diesem Raum, dies im Vergleich zu dem als Nichtraucherraum deklarierten und gekennzeichneten Raum, der Raucherraum ist für den Kunden gassenseitig als erster Gastraum zu erreichen, um den schon von der Quadratmeteranzahl um einiges größeren Gastraum gehandelt. Im Raucherraum war die Schankeinrichtung, die Bar, eingerichtet. Im Nichtraucherraum, wo ebenfalls Automaten, wie im Hauptraum aufgestellt waren, waren weniger Verabreichungsplätze von der Anzahl her eingerichtet als im von mir als Hauptraum letztlich qualifizierten Raucherraum und hat sich bei meiner Erhebung der Raucherraum wegen der nur dort vorhandenen Schankreinrichtung, der dort etablierten Kassaeinrichtung und dem Standort des Bedienpersonales dort eindeutig als der Schwerpunkt der gastgewerblichen Tätigkeit herauskristallisiert. Ursprünglich, das ist mir aus aktenmäßigen Dokumentationen bekannt, dürfte die gegenständliche Lokalität als Einraumlokal geführt worden sein und dürfte wegen Beanstandungen im Hinblick auf den Nichtraucherschutz in der Folge umgebaut worden sein. Offensichtlich hat man sich bei der Wahl der Räumlichkeiten geirrt und hat jene Räumlichkeit wo nach dem Gesetz jedenfalls die Gestattung des Rauchens unzulässig wäre als Raucherraum deklariert. Ich habe die Anzahl der Verabreichungsplätze durch Nachzählen derselben ermittelt und habe ich die Anzahl der in den Räumlichkeiten aufgestellten Sesseln und der Barhocker, Stehplätze waren nicht zu berücksichtigen, nachgerechnet. Ich habe bei den im gesamten Lokal aufgestellten Automaten die dort aufgestellten Sitzeinrichtungen für jeden der beiden Gasträumlichkeiten in der Anzeige getrennt nach der Anzahl und extra angeführt. Diese Berechnung ergab im deklarierten Raucherraum 23 Verabreichungsplätze und 4 Sesseln bzw. Hocker bei den Spielautomaten. Im deklarierten Nichtraucherraum hingegen waren so 8 Verabreichungsplätze zusätzlich 6 solche Sitzgelegenheiten bei den Spielautomaten festzustellen. Wenn mir am heutigen Tag das diesbezügliche Beschwerdevorbringen vorgetragen wird, dann steht dieses eindeutig zum Erhebungsergebnis und den Festhaltungen in der Anzeige, wie dem der Anzeige beigeschlossenen Bildmaterial.“ Es ist als erwiesen anzusehen, dass bezüglich des in der Anzeige näher beschriebenen Gastgewerbebetriebes, bestehend aus zwei Räumlichkeiten im Sinne von § 13a Abs. 1 Einleitungssatz Tabakgesetz, in jenem Raum zum relevanten Zeitpunkt das Rauchen gestattet war, in welchem sich mehr als die Hälfte der Verabreichungsplätze befanden. Nach der schlüssigen Aussage der Zeugin, wie nach den konkreten, stichhaltigen und nachvollziehbaren Angaben in der letztlich zur Bestrafung geführt habenden Anzeige, sieht es das Gericht als erwiesen an, dass in dieser Räumlichkeit zur relevanten Zeit auch tatsächlich geraucht wurde, wie nach den überzeugenden Ausführungen der Zeugin, die als Amtsorgan im gegenständlichen Betrieb zur relevanten Zeit kontrollierte, dass es sich bei dieser Räumlichkeit, nach der Geschäftsführung und der dort situierten Ausschank, überhaupt um den Hauptraum im Sinne von § 13a Abs. 2 leg.cit gehandelt hat. Mangels Relativierung -im gesamten Verfahrens- sieht es das Gericht als erwiesen an, dass die juristische Person, als deren verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Beschwerdeführer belangt wurde, Inhaberin des im angefochtenen Straferkenntnis hinsichtlich der Situierung näher beschriebenen Gastgewerbebetriebes war, wie nach der Vielzahl der beim erkennenden Gericht anhängigen Verfahren wegen gleicher oder ähnlicher Delikte von der nachgewiesenen Bestellung des Beschwerdeführers nach der Bestellungsurkunde vom 23.06.2010 hinsichtlich des betreffenden Rechtsbereichs – sachlich und räumlich – von einer rechtswirksamen Verantwortungsübertragung auszugehen ist. Nach der schlüssigen Zeugenaussage ist erwiesen, dass in jener Räumlichkeit, des aus zwei Räumen bestehenden Gastgewerbebetriebes, ein Rauchen ausdrücklich geduldet war, wie dort tatsächlich geraucht wurde, in welcher nach der Ausnahmebestimmung - des grundsätzlich auch die Räume der Gastronomie betreffenden Rauchverbots – nicht geraucht hätte werden dürfen. Dass eine sonstige Ausnahme vom Anwendungsbereich der Bestimmungen des Tabakgesetzes vorgelegen wäre, wurde nicht einmal ansatzweise behauptet, wie dafür nicht die geringsten Hinweise im Beweisverfahren hervorkamen. Der Beschwerdeführer vermochte mit seinem Vorbringen nicht mangelndes Verschulden hinsichtlich der Verwirklichung des ihm zur Last gelegten Ungehorsamsdeliktes glaubhaft zu machen. Bei Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit – Durchschnittsbetrachtung nach den Maßstäben eines korrekten für einen solchen Rechtsbereich bestellten verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichen – hätte er die Unzulässigkeit der Duldung und des tatsächlichen Rauchens in diesem Raum, dies etwa durch Rückfrage bei dem mit der Vollziehung des Tabakgesetzes betrauten Behörden und Stellen, in Erfahrung bringen können. Der Beschwerdeführer vermochte mit seinem Vorbringen auch nicht mangelndes Kontrollverschulden glaubhaft zu machen. Mit seinem Vorbringen vermochte er allenfalls abstrakt den Bestand von Kontrollvorkehrungen zur Vermeidung von Vorfällen, wie den Gegenständlichen darzustellen, nicht aber, wie es erforderlich gewesen wäre, anhand eines konkreten Tatsachenvorbringens darzulegen, wie diese Kontrollmechanismen im gegenständlichen Fall überhaupt funktionierten, um es dem Gericht zu ermöglichen, prüfen zu können, woran es lag, dass im gegenständlichen Fall gegen die einschlägigen Bestimmungen des Tabakgesetzes verstoßen wurde.Es ist als erwiesen anzusehen, dass bezüglich des in der Anzeige näher beschriebenen Gastgewerbebetriebes, bestehend aus zwei Räumlichkeiten im Sinne von Paragraph 13 a, Absatz eins, Einleitungssatz Tabakgesetz, in jenem Raum zum relevanten Zeitpunkt das Rauchen gestattet war, in welchem sich mehr als die Hälfte der Verabreichungsplätze befanden. Nach der schlüssigen Aussage der Zeugin, wie nach den konkreten, stichhaltigen und nachvollziehbaren Angaben in der letztlich zur Bestrafung geführt habenden Anzeige, sieht es das Gericht als erwiesen an, dass in dieser Räumlichkeit zur relevanten Zeit auch tatsächlich geraucht wurde, wie nach den überzeugenden Ausführungen der Zeugin, die als Amtsorgan im gegenständlichen Betrieb zur relevanten Zeit kontrollierte, dass es sich bei dieser Räumlichkeit, nach der Geschäftsführung und der dort situierten Ausschank, überhaupt um den Hauptraum im Sinne von Paragraph 13 a, Absatz 2, leg.cit gehandelt hat. Mangels Relativierung -im gesamten Verfahrens- sieht es das Gericht als erwiesen an, dass die juristische Person, als deren verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Beschwerdeführer belangt wurde, Inhaberin des im angefochtenen Straferkenntnis hinsichtlich der Situierung näher beschriebenen Gastgewerbebetriebes war, wie nach der Vielzahl der beim erkennenden Gericht anhängigen Verfahren wegen gleicher oder ähnlicher Delikte von der nachgewiesenen Bestellung des Beschwerdeführers nach der Bestellungsurkunde vom 23.06.2010 hinsichtlich des betreffenden Rechtsbereichs – sachlich und räumlich – von einer rechtswirksamen Verantwortungsübertragung auszugehen ist. Nach der schlüssigen Zeugenaussage ist erwiesen, dass in jener Räumlichkeit, des aus zwei Räumen bestehenden Gastgewerbebetriebes, ein Rauchen ausdrücklich geduldet war, wie dort tatsächlich geraucht wurde, in welcher nach der Ausnahmebestimmung - des grundsätzlich auch die Räume der Gastronomie betreffenden Rauchverbots – nicht geraucht hätte werden dürfen. Dass eine sonstige Ausnahme vom Anwendungsbereich der Bestimmungen des Tabakgesetzes vorgelegen wäre, wurde nicht einmal ansatzweise behauptet, wie dafür nicht die geringsten Hinweise im Beweisverfahren hervorkamen. Der Beschwerdeführer vermochte mit seinem Vorbringen nicht mangelndes Verschulden hinsichtlich der Verwirklichung des ihm zur Last gelegten Ungehorsamsdeliktes glaubhaft zu machen. Bei Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit – Durchschnittsbetrachtung nach den Maßstäben eines korrekten für einen solchen Rechtsbereich bestellten verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichen – hätte er die Unzulässigkeit der Duldung und des tatsächlichen Rauchens in diesem Raum, dies etwa durch Rückfrage bei dem mit der Vollziehung des Tabakgesetzes betrauten Behörden und Stellen, in Erfahrung bringen können. Der Beschwerdeführer vermochte mit seinem Vorbringen auch nicht mangelndes Kontrollverschulden glaubhaft zu machen. Mit seinem Vorbringen vermochte er allenfalls abstrakt den Bestand von Kontrollvorkehrungen zur Vermeidung von Vorfällen, wie den Gegenständlichen darzustellen, nicht aber, wie es erforderlich gewesen wäre, anhand eines konkreten Tatsachenvorbringens darzulegen, wie diese Kontrollmechanismen im gegenständlichen Fall überhaupt funktionierten, um es dem Gericht zu ermöglichen, prüfen zu können, woran es lag, dass im gegenständlichen Fall gegen die einschlägigen Bestimmungen des Tabakgesetzes verstoßen wurde. Die Strafdrohung dient dem Schutz der Einhaltung der Bestimmungen des Nichtraucherschutzes in den Räumen der Gastronomie. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, deren Wertigkeit sich im Strafausmaß offeriert, ist nicht als geringfügig einzustufen. Bei der zu prüfenden Intensität der Rechtsschutzgutbeeinträchtigung ist die angelastet zeitliche Kürze der Tatbildverwirklichung zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat zumindest fahrlässig gehandelt. Als straferschwerend sind einschlägige Verwaltungsvormerkungen zu berücksichtigen. Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Unter Einbeziehung dieser Erwägungen, des Ausmaßes des Verschuldens und der vom Rechtsmittelwerber im Verfahren angegebenen persönlichen Verhältnisse, welchen Angaben das Gericht Glauben schenkt, wird festgestellt, dass die durch die Strafbehörde festgesetzten Strafen (Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe) die im untersten Bereich angesetzt wurden, die Ersatzfreiheitsstrafe entspricht den Strafzumessungskriterien nach § 19 Abs. 1 und 2 sowie § 16 Abs. 1 und 2 VStG, der Schuld- und Tatangemessenheit entsprechen. Die Strafen sind neben spezialpräventiven Gründen, um den Beschwerdeführer in Hinkunft zur genaueren Beachtung des tangierten Rechtsgutes zu veranlassen, notwendig, um präsumtive Täter von der Begehung gleicher oder ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Da das tatbildmäßige Verhalten nicht als weit hinter den in der Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt als zurückbleibend zu erachten ist und die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gering sind, lagen nicht die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 4 iVm § 45 Abs. 1 Schlusssatz VStG (Absehung von der Bestrafung ev. Ermahnung) vor. Es war aus den dargelegten Gründen spruchgemäß zu entscheiden.Die Strafdrohung dient dem Schutz der Einhaltung der Bestimmungen des Nichtraucherschutzes in den Räumen der Gastronomie. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, deren Wertigkeit sich im Strafausmaß offeriert, ist nicht als geringfügig einzustufen. Bei der zu prüfenden Intensität der Rechtsschutzgutbeeinträchtigung ist die angelastet zeitliche Kürze der Tatbildverwirklichung zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat zumindest fahrlässig gehandelt. Als straferschwerend sind einschlägige Verwaltungsvormerkungen zu berücksichtigen. Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Unter Einbeziehung dieser Erwägungen, des Ausmaßes des Verschuldens und der vom Rechtsmittelwerber im Verfahren angegebenen persönlichen Verhältnisse, welchen Angaben das Gericht Glauben schenkt, wird festgestellt, dass die durch die Strafbehörde festgesetzten Strafen (Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe) die im untersten Bereich angesetzt wurden, die Ersatzfreiheitsstrafe entspricht den Strafzumessungskriterien nach Paragraph 19, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 16, Absatz eins und 2 VStG, der Schuld- und Tatangemessenheit entsprechen. Die Strafen sind neben spezialpräventiven Gründen, um den Beschwerdeführer in Hinkunft zur genaueren Beachtung des tangierten Rechtsgutes zu veranlassen, notwendig, um präsumtive Täter von der Begehung gleicher oder ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Da das tatbildmäßige Verhalten nicht als weit hinter den in der Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt als zurückbleibend zu erachten ist und die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gering sind, lagen nicht die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Schlusssatz VStG (Absehung von der Bestrafung ev. Ermahnung) vor. Es war aus den dargelegten Gründen spruchgemäß zu entscheiden. Zur Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.4.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.