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{'item': 'LVwG-AV-1303/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.03.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1303/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 30aAbs.

1, 3, 8 und 9; 1.

Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2.

§ 30bAbs.

3; 2.

Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3.

§ 61Abs.

2. 3.

Paragraph 61, Absatz 2,

(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist begründet. 3.1.
  3. Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom
  4. Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.Nach Paragraph 4, Absatz eins, der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest vergleiche VwGH vom
  5. Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. 3.1.
  6. Hinsichtlich der Kanalbenützungsgebühr ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus § 12 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 als lex spezialis zu § 4 Abs. 1 BAO. Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen (vgl. VwGH vom
  7. Mai 1990, Zl. 90/17/0126, und vom
  8. April 1996, Zl. 95/17/0452). Die Anschlußverpflichtung ist im konkreten Fall begründet, da ein Abzweiger vom Kanalstrang bis zur Liegenschaftsgrenze hergestellt wurde und somit ein Anschluss an die öffentliche Kanalanlage möglich ist (vgl. VwGH vom
  9. November 2007 Zl. 2004/17/0208).Hinsichtlich der Kanalbenützungsgebühr ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus Paragraph 12, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977 als lex spezialis zu Paragraph 4, Absatz eins, BAO. Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen vergleiche VwGH vom
  10. Mai 1990, Zl. 90/17/0126, und vom ,
  11. April 1996, Zl. 95/17/0452). Die Anschlußverpflichtung ist im konkreten Fall begründet, da ein Abzweiger vom Kanalstrang bis zur Liegenschaftsgrenze hergestellt wurde und somit ein Anschluss an die öffentliche Kanalanlage möglich ist vergleiche VwGH vom
  12. November 2007 Zl. 2004/17/0208). 3.1.
  13. Wen eine Verpflichtung zum Anschluss der Liegenschaft trifft (welche Verpflichtung durch Bescheid zu aktualisieren ist) (vgl. VwGH vom
  14. April 1984, Zl. 48/80), ist für die Frage von Bedeutung, ob er überhaupt als Abgabenpflichtiger in Betracht kommt oder nicht (vgl. VwGH vom
  15. Juni 1988, Zl. 87/17/0276). Abgabepflichtiger im Sinne der BAO ist, wer nach den Abgabenvorschriften als Abgabenschuldner in Betracht kommt (vgl. VwGH vom
  16. Mai 2015, Zl. 2013/17/0498).Wen eine Verpflichtung zum Anschluss der Liegenschaft trifft (welche Verpflichtung durch Bescheid zu aktualisieren ist) vergleiche VwGH vom
  17. April 1984, Zl. 48/80), ist für die Frage von Bedeutung, ob er überhaupt als Abgabenpflichtiger in Betracht kommt oder nicht vergleiche VwGH vom
  18. Juni 1988, Zl. 87/17/0276). Abgabepflichtiger im Sinne der BAO ist, wer nach den Abgabenvorschriften als Abgabenschuldner in Betracht kommt vergleiche VwGH vom
  19. Mai 2015, Zl. 2013/17/0498). Gemäß § 9 ist Abgabenschuldner grundsätzlich der Liegenschaftseigentümer. Sind allerdings Liegenschaftseigentümer und Eigentümer des Bauwerkes oder Bauwerber verschiedene Personen, so ist die Kanalbenützungsgebühr vom Eigentümer des Bauwerkes zu entrichten. Für die Vorschreibung einer Abgabe ist die zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches gegebene Sach- und Rechtslage maßgeblich. Die Abgabe ist daher jener Person vorzuschreiben, welche nach der im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches geltenden Rechtslage als Abgabenschuldner in Betracht kommt (vgl. VwGH vom
  20. August 2010, Zl. 2009/17/0264). Eigentümerin der Bauwerke (Hallen und das in Halle 1 eingebaute zweigeschossige Objekt) war im Zeitpunkt der Abgabenvorschreibung (und auch schon vor 2014) unbestritten die ***, sodass diese auch Abgabenschuldnerin iSd § 9 iVm § 5 NÖ Kanalgesetz 1977 ist. Hervorzuheben ist, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt Miteigentümerin der genannten Bauwerke war, also auch kein Gesamtschuldverhältnis vorliegt (vgl. dazu VwGH vom
  21. Mai 2012, Zl. 2008/17/0115 zu Fragen des Miteigentums).Gemäß Paragraph 9, ist Abgabenschuldner grundsätzlich der Liegenschaftseigentümer. Sind allerdings Liegenschaftseigentümer und Eigentümer des Bauwerkes oder Bauwerber verschiedene Personen, so ist die Kanalbenützungsgebühr vom Eigentümer des Bauwerkes zu entrichten. Für die Vorschreibung einer Abgabe ist die zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches gegebene Sach- und Rechtslage maßgeblich. Die Abgabe ist daher jener Person vorzuschreiben, welche nach der im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches geltenden Rechtslage als Abgabenschuldner in Betracht kommt vergleiche VwGH vom
  22. August 2010, , Zl. 2009/17/0264). Eigentümerin der Bauwerke (Hallen und das in Halle 1 eingebaute zweigeschossige Objekt) war im Zeitpunkt der Abgabenvorschreibung (und auch schon vor 2014) unbestritten die ***, sodass diese auch Abgabenschuldnerin iSd Paragraph 9, in Verbindung mit Paragraph 5, NÖ Kanalgesetz 1977 ist. Hervorzuheben ist, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt Miteigentümerin der genannten Bauwerke war, also auch kein Gesamtschuldverhältnis vorliegt vergleiche dazu VwGH vom
  23. Mai 2012, Zl. 2008/17/0115 zu Fragen des Miteigentums). 3.1.
  24. Die *** als Beschwerdeführerin war nun im vorliegenden Fall Bescheidadressatin sowohl des von ihr bekämpften Bescheides des Stadtsenates der Stadt *** vom
  25. Oktober 2015 als auch von zwei Bescheiden im vorangegangenen abgabenbehördlichen Verwaltungsverfahren, in denen ihr Kanalbenützungsgebühren (jeweils mit Wirkung ab
  26. Jänner 2014 und ab
  27. Jänner 2015) vorgeschrieben worden waren. Aus dem gesagten folgt, dass im vorliegenden Fall gegenüber der Beschwerdeführerin Bescheide ergangen sind, ohne dass sie Abgabenschuldnerin ISd § 9 NÖ Kanalgesetz 1977 war. Ihr gegenüber ist auch kein Abgabenanspruch gemäß § 4 BAO entstanden.Aus dem gesagten folgt, dass im vorliegenden Fall gegenüber der Beschwerdeführerin Bescheide ergangen sind, ohne dass sie Abgabenschuldnerin ISd Paragraph 9, NÖ Kanalgesetz 1977 war. Ihr gegenüber ist auch kein Abgabenanspruch gemäß Paragraph 4, BAO entstanden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  28. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
  29. auch dargelegt wird.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
  30. auch dargelegt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1303.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.