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{'item': 'LVwG-AV-1304/001-2015'}

Obsah (9)§ 279§ 25aArt. 133§ 3§ 30a§ 30b§ 61Art. 130Art. 132

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.03.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1304/001-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Rö

§ 279

Bundesabgabenordnung (BAO) wird als unzulässig zurückgewiesen.Der Beschwerde wird

Paragraph 279, Bundesabgabenordnung (BAO) wird als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Sachverhalt: 1.
  2. Grundsätzliche Feststellungen: Eingangs ist festzuhalten, dass die Stadt *** Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes Nr. *** KG *** mit der topographischen Anschrift ***, *** ist. Eigentümerin der auf dieser Liegenschaft errichteten Hallen (1 bis 4) sowie eines zweigeschossigen, in die Halle 1 eingebauten Objektes ist die ***, welche die Firmenbuchnummer FN *** aufweist: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ (Quelle: Einreichunterlagen aus dem Akt der Stadt ***) Die ursprüngliche *** hat in der Vergangenheit verschiedene Namen aufgewiesen, so unter anderem *** und ***. Im Rahmen einer Umgründung (Generalversammlungsbeschluss vom
  3. Juni 2009) wurde der operative Betrieb der Gesellschaft abgespalten und die *** mit der Firmenbuchnummer FN *** neu zur Aufnahme des Betriebes gegründet. Gleichzeitig erfolgte unter Beibehaltung der bisherigen Firmenbuchnummer die Namensänderung der vormaligen *** auf ***. Die *** ist nach wie vor Eigentümerin der gegenständlichen Hallen 1 und des gegenständlichen zweigeschossigen Objektes (vgl. Skizze oben), welches in die Halle 1 eingebaut ist. Gleichzeitig erfolgte unter Beibehaltung der bisherigen Firmenbuchnummer die Namensänderung der vormaligen *** auf ***. Die *** ist nach wie vor Eigentümerin der gegenständlichen Hallen 1 und des gegenständlichen zweigeschossigen Objektes vergleiche Skizze oben), welches in die Halle 1 eingebaut ist. 1.
  4. Bauliche Gegebenheiten: Die Hallen 1 und 2 sind jedenfalls an den Regenwasserkanal angeschlossen. Bevor das Bürogebäude im Bereich der Halle 1 errichtet wurde, existierte dort ein Container, der über einen Anschluss an den Schmutzwasserkanalstrang der Stadt *** verfügte. Das nunmehrige zweigeschossige Objekt wurde anstelle dieses Containers errichtet und verfügt ebenfalls über eine Verbindung zum öffentlichen Kanal (Trennsystem). Im Rahmen eines vom erkennenden Gericht für den
  5. Februar 2016 anberaumten Ortsaugenscheines konnte bei Besichtigung verfahrensgegenständlichen Hallen 1 und 2 sowie des jüngst errichteten zweigeschossigen Einbaus (i.e. das zweigeschossige Büroobjekt) festgestellt werden, dass die Halle 1 mit der Halle 2 verbunden ist. Durch die Halle 1 gelangt man in die Halle
  6. Im erwähnten zweigeschossigen Einbau befinden sich im Erdgeschoss zwei WC-Anlagen, während sich im Obergeschoss sich 1 Damen und 1 Herren WC befinden. Der Rest des Obergeschosses wird derzeit betrieblich nicht genutzt. Alle WC-Anlagen sind an den öffentlichen Kanal angeschlossen. Von diesem genannten Gebäude gelangt man über drei Türen in die Halle
  7. Diese Halle 1 ist quasi über dem Gebäude errichtet, es wurden eigene statische Maßnahmen im Bereich des Daches ergriffen, um entstehende Traglasten abzufangen. Neben dem Gebäude ist ein Niederspannungsraum errichtet: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ (Quelle: Einreichunterlagen *** aus dem Akt der Stadt ***) Weiters befinden sich weiterer Hallen (3 und 4) im Eigentum der ***, die nur mit dem Regenwasser an den Kanal angeschlossen sind: 1.
  8. Verwaltungsbehördliches Verfahren: 1.3.
  9. Die *** beantragte mit Ansuchen vom
  10. November 2009 die Baubewilligung für die Errichtung eines Bürogebäudes auf dem Grundstück Nr. *** KG ***, welche ihr mit Bescheid vom
  11. Jänner 2010, Zl. *** erteilt wurde. Mit Schreiben vom
  12. Dezember 2011 brachte die *** eine Teil-Fertigstellungsmeldung ein, wonach der Innenausbau des
  13. OG zurückgestellt wurde, und somit im
  14. OG nur die Sanitärräume ausgeführt wurden. 1.3.
  15. Mit Abgabenbescheid des Magistrates der Stadt Krems vom
  16. Dezember 2014, Zl. ***, wurde die *** unter anderem in Spruchpunkt II) verpflichtet, für die Liegenschaft ***, KG ***, eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe in der Höhe von € 50.046,65 (inkl. 10 % USt.) zu entrichten.Mit Abgabenbescheid des Magistrates der Stadt Krems vom
  17. Dezember 2014, , Zl. ***, wurde die *** unter anderem in Spruchpunkt römisch zwei) verpflichtet, für die Liegenschaft ***, KG ***, eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe in der Höhe von € 50.046,65 (inkl. 10 % USt.) zu entrichten. 1.3.
  18. Gegen diesen Bescheid des Magistrates der Stadt Krems erhob die *** durch ihre ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und begründete diese umfangreich. 1.3.
  19. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Abgabenbescheid des Stadtsenates der Stadt *** vom
  20. Oktober 2015, Zl. ***, wurde der Berufung der *** insofern Folge gegeben, als Spruchpunkt II) des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wurde, dass die *** verpflichtet wurde, für die Liegenschaft Grundstück Nr. ***, KG ***, eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe in Höhe von € 43.380.30 (inkl. 10 % USt.) zu entrichten. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Abgabenbescheid des Stadtsenates der Stadt *** vom
  21. Oktober 2015, Zl. ***, wurde der Berufung der *** insofern Folge gegeben, als Spruchpunkt römisch zwei) des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wurde, dass die *** verpflichtet wurde, für die Liegenschaft Grundstück Nr. ***, KG ***, eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe in Höhe von € 43.380.30 (inkl. 10 % USt.) zu entrichten. Dieser Bescheid wurde am
  22. Oktober 2015 zugestellt. Auf dem Rückschein findet sich als Adressat die Wortfolge „*** vertr. d. Sacha Katzensteiner Blauensteiner Rechtsanwälte GmbH, ***, ***“. Weiters findet sich der angekreuzte Vermerk „Arbeitnehmer und eine Unterschrift. 1.
  23. Beschwerdeverfahren: Mit Schreiben vom
  24. November 2015 brachte die *** (in der Folge: Beschwerdeführerin), vertreten durch die Sacha Katzensteiner Blauensteiner Rechtsanwälte GmbH, ein als „Beschwerde“ tituliertes und an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gerichtetes Rechtsmittel ein und begründete dieses umfangreich. 1.
  25. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom
  26. November 2015 legte die Stadt *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Stadtsenates) vor. Am
  27. Februar 2015 fand auf dem gegenständlichen Grundstück ein vom erkennenden Gericht veranlasster Lokalaugenschein samt mündlicher Verhandlung statt. Gegenstand des Augenscheins war dabei die Überprüfung der örtlichen Gegebenheiten in Hinblick auf für die gegenständliche Liegenschaft ermittelten Berechnungsflächen (vgl. oben Punkt 1.2). Im Zuge der Verhandlung kam zutage, dass die *** hat in der Vergangenheit verschiedene Namen aufgewiesen hat, so unter anderem *** und ***. Im Rahmen einer Umgründung (Generalversammlungsbeschluss vom
  28. Juni 2009) wurde der operative Betrieb der Gesellschaft abgespalten und die *** mit der Firmenbuchnummer FN *** neu zur Aufnahme des Betriebes gegründet. Am
  29. Februar 2015 fand auf dem gegenständlichen Grundstück ein vom erkennenden Gericht veranlasster Lokalaugenschein samt mündlicher Verhandlung statt. Gegenstand des Augenscheins war dabei die Überprüfung der örtlichen Gegebenheiten in Hinblick auf für die gegenständliche Liegenschaft ermittelten Berechnungsflächen vergleiche oben Punkt 1.2). Im Zuge der Verhandlung kam zutage, dass die *** hat in der Vergangenheit verschiedene Namen aufgewiesen hat, so unter anderem *** und ***. Im Rahmen einer Umgründung (Generalversammlungsbeschluss vom
  30. Juni 2009) wurde der operative Betrieb der Gesellschaft abgespalten und die *** mit der Firmenbuchnummer FN *** neu zur Aufnahme des Betriebes gegründet. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat weiters Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Stadt *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch und das öffentliche Firmenbuch. 1.
  31. Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführerin, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.
  32. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
  33. Bundesabgabenordnung BAO: § 1.

(1)Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwendenParagraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden § 4.
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Paragraph 4,
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. § 278.
(1)Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des VerwaltungsgerichtesParagraph 278,
(1)Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
  1. a)weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) nocha) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (Paragraph 260,) noch
  2. b)als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
  3. b)als zurückgenommen (Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 86 a, Absatz eins,) oder als gegenstandlos (Paragraph 256, Absatz 3,, Paragraph 261,) zu erklären, so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (Paragraph 115, Absatz eins,) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(2)Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3)Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2)Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Absatz eins,) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. 2.2. NÖ Kanalgesetz 1977 idF LGBl. 8230-8:2.2. NÖ Kanalgesetz 1977 in der Fassung Landesgesetzblatt 8230-8: § 2.
(1)Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. Paragraph 2,
(1)Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. …
(4)Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (§ 3 Abs. 2) ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 6, eine höhere Abgabe ergibt.
(4)Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (Paragraph 3, Absatz 2,) ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 6,, eine höhere Abgabe ergibt. § 3.
(1)Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3). Paragraph 3,
(1)Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Absatz 2,) mit dem Einheitssatz (Absatz 3,). ….
(6)Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Die Berechnungsfläche ist für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils

§ 3Abs. 2 zu ermitteln.

(6)Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Die Berechnungsfläche ist für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils

Paragraph 3, Absatz 2, zu ermitteln. § 12. Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht Paragraph 12, Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht

  1. a)im Falle der Neuerrichtung eines Kanals in dem Zeitpunkt, in dem der Anschluß der anschlußpflichtigen Liegenschaft an den Kanal möglich ist;
  2. b)im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde bzw.
  3. c)wenn eine solche nicht erforderlich ist, mit der Fertigstellung des Vorhabens oder mit dem Eintritt der Änderung. Abgabenbescheid § 14.

(1)Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:Paragraph 14,
(1)Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:
  1. a)die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben (§§ 2 und 4);die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben (Paragraphen 2 und 4);
  2. b)die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (§§ 5 und 8);die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (Paragraphen 5 und 8);
  3. c)Änderungen der im Abgabenbescheid nach lit.b festgesetzten Gebühren;Änderungen der im Abgabenbescheid nach Litera b, festgesetzten Gebühren; …
(2)Der Abgabenbescheid hat zu enthalten:
  1. a)die Bezeichnung als Abgabenbescheid;
  2. b)den Grund der Ausstellung;
  3. c)bei der Fäkalienabfuhr die Zahl der jährlichen Einsammlungen;
  4. d)die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe;
  5. e)den Fälligkeitstermin, im Falle des Abs. 1 lit.b und c die Fälligkeitstermine und die Höhe der jeweiligen Teilbeträge;
  6. e)den Fälligkeitstermin, im Falle des Absatz eins, Litera b und c die Fälligkeitstermine und die Höhe der jeweiligen Teilbeträge;
  7. f)die Rechtsmittelbelehrung und
  8. g)den Tag der Ausfertigung.
(3)Die in der Abgabenentscheidung festgesetzte Kanalbenützungsgebühr oder Fäkalienabfuhrgebühr ist so lange zu entrichten, solange nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht.
(4)Der Abgabenbescheid nach Abs. 1 lit. c ist insbesondere auf Grund einer im § 13 Abs. 1 genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen.
(4)Der Abgabenbescheid nach Absatz eins, Litera c, ist insbesondere auf Grund einer im Paragraph 13, Absatz eins, genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen. 2.3. NÖ Bauordnung 1996 idF LGBl. 8200-23:2.3. NÖ Bauordnung 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 8200-23: Fertigstellung § 30.
(1)Ist ein bewilligtes Bauvorhaben (§ 23) fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtige Abweichungen (§ 15) sind in dieser Anzeige anzuführen. Die Fertigstellung eines Teiles eines bewilligten Bauvorhabens darf dann angezeigt werden, wenn dieser Teil für sich allein dem bewilligten Verwendungszweck, den Vorschriften dieses Gesetzes und der NÖ Bautechnikverordnung 1997, LGBl. 8200/7, und dem Bebauungsplan entspricht.Paragraph 30,
(1)Ist ein bewilligtes Bauvorhaben (Paragraph 23,) fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtige Abweichungen (Paragraph 15,) sind in dieser Anzeige anzuführen. Die Fertigstellung eines Teiles eines bewilligten Bauvorhabens darf dann angezeigt werden, wenn dieser Teil für sich allein dem bewilligten Verwendungszweck, den Vorschriften dieses Gesetzes und der NÖ Bautechnikverordnung 1997, LGBl. 8200/7, und dem Bebauungsplan entspricht.
(2)Der Anzeige nach Abs. 1 sind anzuschließen: …
(2)Der Anzeige nach Absatz eins, sind anzuschließen: … 2.4. Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG: Art. 130.
(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über BeschwerdenArtikel 130,
(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden 1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit … Art. 132.
(1)Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:Artikel 132,
(1)Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
  1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet; .. 2.
  2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse

§ 30aAbs.

1, 3, 8 und 9; 1. Beschlüsse

Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse

§ 30bAbs.

3; 2. Beschlüsse

Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3. Beschlüsse

§ 61Abs.

  1. Beschlüsse

Paragraph 61, Absatz 2,

(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht zulässig. 3.1.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 132Abs.

1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Der Verwaltungsgerichtshof führt zur Frage der Beschwerdelegitimation im Hinblick auf die Möglichkeit der Verletzung in Rechten für das höchstgerichtliche Verfahren in ständiger Rechtsprechung aus, dass es für die Beurteilung der Beschwerdeberechtigung im Fall einer auf Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG gestützten Beschwerde (unabhängig von der Parteistellung im Verwaltungsverfahren) lediglich darauf an kommt, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt werden kann. Es muss zumindest die Möglichkeit bestehen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (z.B. VwGH vom 15. Februar 2011, Zl. 2008/05/0075, vom 30. Juni 2011, Zl. 2008/03/0168, und vom 16. November 2011, Zl. 2011/17/0111).

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Der Verwaltungsgerichtshof führt zur Frage der Beschwerdelegitimation im Hinblick auf die Möglichkeit der Verletzung in Rechten für das höchstgerichtliche Verfahren in ständiger Rechtsprechung aus, dass es für die Beurteilung der Beschwerdeberechtigung im Fall einer auf Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gestützten Beschwerde (unabhängig von der Parteistellung im Verwaltungsverfahren) lediglich darauf an kommt, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt werden kann. Es muss zumindest die Möglichkeit bestehen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (z.B. VwGH vom

  1. Februar 2011, , Zl. 2008/05/0075, vom
  2. Juni 2011, Zl. 2008/03/0168, und vom ,
  3. November 2011, Zl. 2011/17/0111). 3.1.
  4. Die Beschwerdelegitimation setzt somit voraus, dass die auf Art 131 Abs. 1 Z 1 B-VG gestützte Beschwerde unter Berufung auf eine eigene, gegenüber dem Staat - als Träger hoheitlicher Befugnisse - bestehende Interessenssphäre der beschwerdeführenden Partei erhoben wird. Das als Prozessvoraussetzung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis der beschwerdeführenden Partei besteht bei einer Bescheidbeschwerde iSd Art 131 B-VG im objektiven Interesse an der Beseitigung des angefochtenen, sie belastenden Verwaltungsakts. Das objektive Interesse der beschwerdeführenden Partei an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle ist ihre "Beschwer". Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrages die Verwaltungsbehörde die beschwerdeführende Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet (vgl. VwGH vom
  5. Jänner 2013, Zl. 2011/03/0228 und vom
  6. Oktober 2013, Zl. 2013/03/0111). Fehlt hingegen die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung (vgl. VwGH vom
  7. Februar 2002, Zl. 2000/11/0269 mwN). Diese vom Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung für das höchstgerichtliche Verfahren aufgestellten Grundsätze gelten auch für die Beschwerdelegitimation

Art. 132Abs.

1 Z 1 B-VG im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht. Die Beschwerdelegitimation setzt somit voraus, dass die auf Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gestützte Beschwerde unter Berufung auf eine eigene, gegenüber dem Staat - als Träger hoheitlicher Befugnisse - bestehende Interessenssphäre der beschwerdeführenden Partei erhoben wird. Das als Prozessvoraussetzung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis der beschwerdeführenden Partei besteht bei einer Bescheidbeschwerde iSd Artikel 131, B-VG im objektiven Interesse an der Beseitigung des angefochtenen, sie belastenden Verwaltungsakts. Das objektive Interesse der beschwerdeführenden Partei an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle ist ihre "Beschwer". Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrages die Verwaltungsbehörde die beschwerdeführende Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet vergleiche VwGH vom 30. Jänner 2013, Zl. 2011/03/0228 und vom 23. Oktober 2013, Zl. 2013/03/0111). Fehlt hingegen die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung vergleiche VwGH vom 26. Februar 2002, Zl. 2000/11/0269 mwN). Diese vom Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung für das höchstgerichtliche Verfahren aufgestellten Grundsätze gelten auch für die Beschwerdelegitimation

Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht.

3.1.

  1. Die *** als Beschwerdeführerin war im vorliegenden Fall weder Antragstellerin noch Bescheidadressatin des von ihm bekämpften Bescheides des Stadtsenates der Stadt *** vom
  2. Oktober
  3. Bescheidadressatin im vorangegangenen abgabenbehördlichen Verwaltungsverfahren war vielmehr die ***; diese hat die maßgebliche (Teil)Fertigstellungsmeldung iSd NÖ Bauordnung 1996 erstattet. Gegenüber der *** wurde auch der der hier bekämpfte Bescheid des Stadtsenates der Stadt *** vom
  4. Oktober 2015, erlassen. Die *** als Beschwerdeführerin ist nicht Bescheidadressatin des in Rede stehenden Bescheides, sodass die Möglichkeit der formellen Beschwer und somit eine diesbezügliche Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin damit ausscheidet. Dass die Beschwerdeführerin durch den Spruch des angefochtenen Bescheides nicht in ihren Rechten verletzt sein kann, ergibt sich schon daraus, dass ihr gegenüber keine Abgabe festgesetzt wurde. Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich somit für die Beschwerdeführerin kein Leistungsgebot und damit auch keine Beschwer (vgl. VwGH vom
  5. Februar 1992, Zl. 91/14/0228, und vom
  6. Dezember 2003, Zl. 2003/14/0068).Die *** als Beschwerdeführerin ist nicht Bescheidadressatin des in Rede stehenden Bescheides, sodass die Möglichkeit der formellen Beschwer und somit eine diesbezügliche Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin damit ausscheidet. Dass die Beschwerdeführerin durch den Spruch des angefochtenen Bescheides nicht in ihren Rechten verletzt sein kann, ergibt sich schon daraus, dass ihr gegenüber keine Abgabe festgesetzt wurde. Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich somit für die Beschwerdeführerin kein Leistungsgebot und damit auch keine Beschwer vergleiche VwGH vom
  7. Februar 1992, Zl. 91/14/0228, und vom
  8. Dezember 2003, Zl. 2003/14/0068). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  9. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
  10. auch dargelegt wird.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
  11. auch dargelegt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1304.001.2015

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