NÖ BO 1996 zu werten sei, noch Unterlagen (Lageplan mit Situierung M 1:1000; Abmessungen, Ansicht, statisches System; eventuell statischer Nachweis; Werbezwecke etc.) erforderlich seien. Mit Schreiben des Bürgermeisters vom
Paragraph 14, NÖ BO 1996 zu werten sei, noch Unterlagen (Lageplan mit Situierung M 1:1000; Abmessungen, Ansicht, statisches System; eventuell statischer Nachweis; Werbezwecke etc.) erforderlich seien. Die Beschwerdeführerin legte daraufhin mit Schreiben vom
NÖ BO 1996 handle, weshalb die Behörde dem Ansuchen auf Bestätigung der Nichtanwendbarkeit der Bestimmungen der NÖ BO nicht entsprechen könne.Mit Schreiben des Bürgermeisters vom
Paragraph 14, NÖ BO 1996 handle, weshalb die Behörde dem Ansuchen auf Bestätigung der Nichtanwendbarkeit der Bestimmungen der NÖ BO nicht entsprechen könne. In einem Schreiben des Bürgermeisters vom
NÖ Bauordnung 1996 wird Ihnen aufgetragen, die auf dem beiliegenden Photos – Zahl ***, *** und *** angeführten Arbeiten, binnen 4 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides durchzuführen (teilweiser Abbruch einer Werbetafel).Der Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes vom 18. 8. 2014 insoweit Folge gegeben, als der baupolizeiliche Auftrag nunmehr wie folgt lautete: „
Paragraph 25, NÖ Bauordnung 1996 wird Ihnen aufgetragen, die auf dem beiliegenden Photos – Zahl ***, *** und *** angeführten Arbeiten, binnen 4 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides durchzuführen (teilweiser Abbruch einer Werbetafel). Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.“ Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Konkretisierungspflicht der Behörde nicht überspannt werden dürfe und es in diesem Zusammenhang genüge, wenn den beigezogenen Fachleuten (zur Erfüllung des baupolizeilichen Auftrages) die Bedeutung des Spruches eindeutig erkennbar ist. Den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers folgte die belangte Behörde nicht und begründete dies damit, dass der Begriff des „Bauwerks“ der weitere Oberbegriff sei, welcher Gebäude und bauliche Anlagen in seiner Bedeutung mitumfasse. Weiters gebe es nach Ansicht der belangten Behörde keine Anhaltspunkte dafür, dass der NÖ Gesetzgeber den in der NÖ BO 1996 und NÖ ROG 1976 verwendeten Begriffen („Bauwerk“, „bauliche Anlage“, „Gebäude“) verschiedene Bedeutungen zumesse. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. September 2014, vertreten durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. In dieser führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides nicht umgesetzt werden könne. Die grün markierten Teile können ohne Unterkonstruktion nicht verbleiben, da die rot markierten Teile im unteren Bereich eine Abstützung der grün markierten Teile darstellen. Bei der Werbetafel handle es sich nicht um ein Bauwerk im Sinne des § 19 Abs. 2 ROG und sei dieses daher grundsätzlich zulässig und bewilligungsfähig. Die NÖ Bauordnung lasse den Bereich der Werbe- und Ankündigungseinrichtungen vollständig offen und ungeregelt. Bei der Werbetafel handle es sich nicht um ein Bauwerk im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, ROG und sei dieses daher grundsätzlich zulässig und bewilligungsfähig. Die NÖ Bauordnung lasse den Bereich der Werbe- und Ankündigungseinrichtungen vollständig offen und ungeregelt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu erwogen:
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Artikel 28, Absatz 2, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 lautet:Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 lautet: Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. Auf Grund dieser Übergangsbestimmung der am 1. Februar 2015 in Kraft getretenen NÖ BO 2014 ist für das gegenständliche Beschwerdeverfahren nunmehr die NÖ BO 2014 heranzuziehen.
§ 4 Z 7 leg. cit. definiert Bauwerk als „ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist“.
Paragraph 4, Ziffer 6, NÖ BO 2014 sind bauliche Anlagen „alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind“. , Paragraph 4, Ziffer 7, leg. cit. definiert Bauwerk als „ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist“. Im gegenständlichen Fall handelt es sich aufgrund der fachmännischen Konstruktion und der Größe der Werbeeinrichtung zweifelsohne um ein Bauwerk iSd NÖ BO
O 2014 jede Anlage zu verstehen, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht ist und die wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet ist. Die „Verbindung mit dem Boden“ ist auch dann anzunehmen, wenn eine Anlage zwar so, wie sie ausgeführt wurde bzw. ausgeführt werden soll, keine Verbindung mit dem Boden hat, eine solche aber bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaften haben müsste. Ebenso muss das Kriterium der Notwendigkeit bautechnischer Kenntnisse auch dann angenommen werden, wenn eine Anlage zwar laienhaft gestaltet ist bzw. gestaltet werden soll, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwertung bautechnischer Kenntnisse bedürfte, wozu auch Erkenntnisse auf dem Gebiet der Statik gehören, weil auch in dieser Beziehung der widersinnige Zustand einträte, dass eine nicht ordnungsgemäß ausgeführte Anlage bewilligungsfrei bliebe, während eine ordnungsgemäß ausgeführte Anlage einer Bewilligung unterworfen wäre. Diese Fragen sind bei der Aufstellung von Reklametafeln im Ermittlungsverfahren zu prüfen (vgl. VwGH vom 17.10.1978, Slg. 9657/A, weiters auch z.B. VwGH vom 15.7.2003, Zl. 2003/05/0043, vom 16.9.2003, Zl. 2003/05/0034 oder vom 19.9.2006, Zl. 2003/06/0098); siehe dazu Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 7. Auflage, S. 251.Aufgrund der gegebenen Größe und Ausführung der Werbetafeln ist zu deren fachgerechter Errichtung jedenfalls ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einem Bauwerk, also auch unter einer baulichen Anlage
Paragraph 4, Ziffer 6, NÖ BauO 2014 jede Anlage zu verstehen, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht ist und die wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet ist. Die „Verbindung mit dem Boden“ ist auch dann anzunehmen, wenn eine Anlage zwar so, wie sie ausgeführt wurde bzw. ausgeführt werden soll, keine Verbindung mit dem Boden hat, eine solche aber bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaften haben müsste. Ebenso muss das Kriterium der Notwendigkeit bautechnischer Kenntnisse auch dann angenommen werden, wenn eine Anlage zwar laienhaft gestaltet ist bzw. gestaltet werden soll, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwertung bautechnischer Kenntnisse bedürfte, wozu auch Erkenntnisse auf dem Gebiet der Statik gehören, weil auch in dieser Beziehung der widersinnige Zustand einträte, dass eine nicht ordnungsgemäß ausgeführte Anlage bewilligungsfrei bliebe, während eine ordnungsgemäß ausgeführte Anlage einer Bewilligung unterworfen wäre. Diese Fragen sind bei der Aufstellung von Reklametafeln im Ermittlungsverfahren zu prüfen vergleiche VwGH vom 17.10.1978, Slg. 9657/A, weiters auch z.B. VwGH vom 15.7.2003, Zl. 2003/05/0043, vom 16.9.2003, Zl. 2003/05/0034 oder vom 19.9.2006, Zl. 2003/06/0098); siehe dazu Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 7. Auflage, S. 251. § 35 NÖ BO 2014 lautet:Paragraph 35, NÖ BO 2014 lautet: Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag
2 Z 2 NÖ BO 2014 den Abbruch des Bauwerks anzuordnen. Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ BO 2014 normiert, dass die Errichtung einer baulichen Anlage ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ist. Für die hier gegenständliche Werbeeinrichtung, welche sohin ein Bauwerk iSd NÖ BO 2014 ist, liegt jedoch keine Baubewilligung vor. Die Behörde hat daher
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 den Abbruch des Bauwerks anzuordnen. Anders als nach der Rechtslage vor in Kraft treten der NÖ BO 2014, ist für die Behörde die Frage der Bewilligungsfähigkeit eines Bauwerks nach der nun im konkreten Fall anwendbaren, am
GVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen. Diese Entscheidung konnte
GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest. Insbesondere im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen handelt es sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038).Diese Entscheidung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. , Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest. Insbesondere im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen handelt es sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu VwGH vom 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038). Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.541.001.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.