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{'item': 'LVwG-AV-610/001-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.03.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-610/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des ***, vertreten durch Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom

  1. September 2014, ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
  2. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraphen 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) §§ 5 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) Paragraphen 5 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) Entscheidungsgründe:
  4. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
  5. September 2014, ***, wurde über *** die für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von € 500,-- verhängt. Begründet wurde diese behördliche Entscheidung damit, dass mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  6. Juli 2014, ***, Folgendes angeordnet wurde: „Es wird die sofortige Schließung der auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, von Herrn *** konsenslos betriebenen ortfesten Abfallbehandlungsanlage (Deponie und Abfallzwischenlager) verfügt. Sämtliche Abfallablagerungen und Abfallzwischenlagerungen sind unverzüglich, spätestens jedoch bis Ende August 2014 nachweislich ordnungsgemäß zu entfernen. Die Entsorgungsnachweise sind im Wege des Deponieaufsichtsorganes der Behörde vorzulegen. Es dürfen keine neuen Abfälle zugeführt werden.“ Mit Schreiben vom
  7. Juli 2014 sei dem nunmehr Verpflichteten für den Fall des Zuwiderhandelns gegen die Schließung der Anlage (keine weitere Zufuhr von Abfällen) eine Zwangsstrafe in Höhe von € 500,-- angedroht worden. Am
  8. September 2014 hätte die technische Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft Baden Folgendes festgestellt: „Das Gemenge aus Hochbaurestmassenabfälle und dem gebrochenem Asphalt (zusammen ca. 100 m³) auf Parz. *** KG *** gelagert und eingebracht werden. Die Qualitätsklasse, der Ablagerungszwecke und eine eventuell ordnungsgemäße Verwertung sind bei dieser Ablagerung derzeit nicht ersichtlich, deshalb handelt es sich um Baurestmassenabfälle laut DVO. Die Zulieferung des Abfallgemenges erfolgte über das seitlich angrenzende Deponieareal Parz. *** KG ***.“ Bei dieser Überprüfung, die gemeinsam mit der behördlich bestellten Deponieaufsicht, ***, durchgeführt worden sei, wäre von diesem ergänzend dazu Folgendes festgestellt worden: „Im Zuge der Begehung vom 2.9.2014 wurde die Lagerung vom ca. 100 m³ gebrochenen Baurestmassen und Asphaltbruch auf Grundstück Nr. *** festgestellt (nicht Deponieareal). Laut Auskunft von Herrn *** (Leiter der Eingangskontrolle) vom 2.9.2014 wurde dieses Material letzte Woche angeliefert und soll dieses im Bereich der derzeit in Errichtung befindlichen Abfahrt auf dem Grundstück Nr. *** KG *** (Deponieareal) zur Befestigung der Oberfläche verwendet werden. Ebenso wurde im Zuge dieser Begehung die Entfernung der bisherigen Abfahrtsrampe in diesem Bereich samt Abbau des Sicherheitsstreifens mit der Böschung zum Grundstück Nr. *** KG *** im Bereich der Sonde S1 festgestellt. Die Einbringung von Bodenaushubmaterial vom Haufwerk 1 (unmittelbar neben der überdachten Abstellfläche) mittels Tieflöffelbagger erfolgte im Zuge dieser Begehung.“ Die belangte Behörde kam somit zum Ergebnis, dass auf dem Areal der Deponie neuerlich Abfälle, nämlich ca. 100 m³ gebrochene Baurestmassen und Asphaltbruch, zugeführt worden seien, weshalb der oben dargestellten Verpflichtung zuwidergehandelt worden sei. In Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde für den Fall einer weiteren Zuwiderhandlung eine weitere Zwangsstrafe, nämlich eine Haft in der Dauer von drei Tagen (72 Stunden), angedroht.In Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde für den Fall einer weiteren Zuwiderhandlung eine weitere Zwangsstrafe, nämlich eine Haft in der Dauer von drei Tagen (72 Stunden), angedroht.
  9. Zum Beschwerdevorbringen: In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde, welche durch seine rechtsfreundliche Vertretung eingebracht wurde, beantragte der Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Begründet wurde dieser Antrag wie folgt: „§ 5 VVG regelt grundsätzlich die Durchsetzung von Verpflichtungen „zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen läßt“. Diese ausdrücklich genannten Duldungs- und Unterlassungspflichten können, wie im beschwerdegegenständlichen Fall, durch Auferlegung und Vollzug von Zwangsstrafen durchgesetzt werden. Wesentliche Voraussetzung der Vollstreckung ist allerdings, dass der Verpflichtete seiner Pflicht nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist. Im Sinne einer Unterlassungsanordnung wurde dem Verpflichteten mit dem verfahrensgegenständlichen Titelbescheid unter anderem aufgetragen, dass „keine neuen Abfälle zugeführt werden“ dürfen. Dieses Verbot der Zufuhr bezieht sich allerdings lediglich auf die im Titelbescheid angeführten Grundstücke Nr. ***, *** und *** der KG ***, also auf das Deponieareal. Mit dem Wort „zuführen“ ist zwangsläufig jener Ort, Zweck oder Sache verbunden dem das „zugeführte“ Objekt zugutekommen soll. Zum Beispiel wird einer Maschine Strom, dem Vergaser Benzin oder der Erlös einer karitativen Organistation zugeführt. Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde dem Verpflichteten untersagt, den im Titelbescheid angesprochenen Grundstücken Nr. ***, *** und *** (also dem Deponieareal) Abfälle zuzuführen. Bereits aus den Feststellungen der technischen Gewässeraufsicht und der Deponieaufsicht ist eindeutig erkennbar, dass die Zufuhr der verfahrensgegenständlichen 100 m³ Baurestmassen auf das Grundstück Nr. *** der KG *** erfolgte und dieses eben gerade nicht zum Deponieareal zu zählen ist. Dass die vorgeworfene Zulieferung über das Deponieareal erfolgte ist im vorliegenden Fall nicht beachtlich. Es ist nämlich lediglich das Zuführen an einen bestimmten Ort, und zwar auf das Deponieareal, unzulässig im Sinne des Titelbescheides. Dass von gegenständlichen Anordnung auch die Zufuhr von Abfall auf ein angrenzendes Grundstück umfasst ist, ist nach obigen Ausführungen nicht ersichtlich. Es ist damit jedenfalls davon auszugehen, dass der Tatbestand des „Zuführens von Abfall“ auf das Deponieareal durch die inkriminierte Handlung nicht erfüllt wurde.“
  10. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Am
  11. Juni 2015 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der in den von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Akt ***, in den Akt der Abfallrechtsbehörde ***, sowie in die Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit den Zahlen LVwG-AB-14-4024, LVwG-AV-337/001-2015 bis LVwG-AV-345/001-2015, LVwG-AB-13-0107, LVwG-AB-13-0108, LVwG-AB-13-0236, LVwG-BN-14-0019, LVwG-AB-14-0081, LVwG-AB-14-0530 und LVwG-AB-14-0689 Einsicht genommen wurde. In der Verhandlung wurde weiters Beweis erhoben durch die Einvernahme des Beschwerdeführers, sowie des Zeugen ***. Der Beschwerdeführervertreter ergänzt in der Verhandlung das Beschwerdevorbringen dahingehend, dass sich der Titelbescheid auf drei konkrete Grundstücke beziehe. Die Begründung der Verhängung einer Zwangsstrafe wegen Nichteinhaltung dieses Titelbescheides beziehe sich hingegen auf ein ganz anderes Grundstück. Inwiefern dies die Verhängung einer Zwangsstrafe rechtfertige sei weder aus dem bekämpften Bescheid noch aus dem zu Grunde liegenden Verwaltungsakt für den Beschwerdeführer ersichtlich. Dazu hätten Ermittlungen, die über die bloße Wiedergabe von Wahrnehmungen von Behördenorganen hinausgehen, durchgeführt werden müssen. Was unter einem auch als wesentlicher Verfahrensfehler gerügt werde. Die Wesentlichkeit bestehe darin, dass bei Einhaltung der Verwaltungsvorschriften die belangte Behörde erkannt hätte, dass die Zwangsstrafe für den vorgeworfenen Sachverhalt auf Basis des Titelbescheides nicht verhängt werden dürfte.
  12. Entscheidungsrelevante Feststellungen: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  13. März 2006, ***, wurde der *** die abfallrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, Marktgemeinde ***, auf einer bergrechtlich genehmigten Abbaustätte erteilt. Der Genehmigungsbescheid wurde am
  14. März 2006 allen Verfahrensparteien zugestellt und ist mangels Berufungserhebung einer Partei somit am
  15. April 2006 in Rechtskraft erwachsen. Im Genehmigungsbescheid wurde kein Konsens für die Errichtung und den Betrieb eines Zwischenlagers auf der Deponie erteilt. Im Jahr 2006 wurden auf der verfahrensgegenständlichen Deponie konsenslose Zwischenlagerungen mit Bodenaushubmaterial mit einem Volumen von ca 55.000 m³ im Bereich der Deponieabschnitte VA01 und VA02 errichtet. Die Errichtung des Deponieabschnittes VA01 erfolgte nur in Teilbereichen und nur schleppend. Seit
  16. April 2010 ist Konsensinhaber dieser Bodenaushubdeponie ***. Dieser begann in weiterer Folge, weiteres Fremdmaterial in der verfahrensgegenständlichen Mineralgewinnungsstätte zwischenzulagern. Dabei handelt es sich überwiegend um Bodenaushubmaterial, welches bei den von *** durchgeführten Abbruch- und Erdbauarbeiten auf diversen Baustellen in NÖ und Wien angefallen ist. Diese Materialien wurden von *** von diversen Baustellen abtransportiert um die Verwirklichung der Bauvorhaben nicht zu behindern. Die Deponieerrichtung des Deponieabschnittes VA01 wurde nur langsam vorangetrieben. Vielmehr wurden die angelieferten Abfälle unterschiedlicher Materialqualität ohne Qualitätsnachweis am gesamten Deponieareal verteilt zwischengelagert, überwiegend mit der Begründung, dass die gelagerten Abfälle für die Errichtung des Deponierohplanums, sowie der Adsorptionsschicht für die Deponie benötigt werden. Mit der Errichtung der Absorptionsschicht in Teilbereichen des Deponieabschnittes VA01 wurde zu Jahresbeginn 2011 begonnen. Dieser Teilbereich wurde im Frühjahr 2012 fertig gestellt. Da die konsenslosen Abfallzwischenlagerungen vom Deponiebetreiber fortgesetzt wurden, wurde die Deponie von der Abfallrechtsbehörde aufgrund der Zwischenberichte des Deponieaufsichtsorgans in regelmäßigen Abständen neuerlich überprüft. In weiterer Folge erließ die Abfallrechtsbehörde auf Rechtsgrundlage des § 62 Abs. 2 AWG 2002 zahlreiche Entfernungsaufträge, wie beispielsweise mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  17. Dezember 2013, ***. In weiterer Folge erließ die Abfallrechtsbehörde auf Rechtsgrundlage des , Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 zahlreiche Entfernungsaufträge, wie beispielsweise mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  18. Dezember 2013, ***. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  19. Juli 2014, ***, erging an *** betreffend die Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, folgender behördlicher Auftrag: „Es wird die sofortige Schließung der auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, von Herrn *** konsenslos betriebenen ortsfesten Abfallbehandlungsanlagen (Deponie und Abfallzwischenlager) verfügt. Sämtliche Abfallablagerungen und Abfallzwischenlagerungen sind unverzüglich, spätestens jedoch bis Ende August 2014 nachweislich ordnungsgemäß zu entfernen. Die Entsorgungsnachweise sind im Wege des Deponieaufsichtsorganes der Behörde vorzulegen. Es dürfen keine neuen Abfälle zugeführt werden. Rechtsgrundlagen: § 62 Abs. 2a und c Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 BGBl. I 102/2002 i.d.g.F.“Paragraph 62, Absatz 2 a und c Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 Bundesgesetzblatt Teil eins, 102 aus 2002, i.d.g.F.“ Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  20. Oktober 2014, LVwG-AB-14-4024, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  21. Juli 2014, ***, insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wurde, dass der
  22. und
  23. Satz ersatzlos zu entfallen hat. Darüber hinausgehend wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom
  24. Februar 2015, E 1845/2014-12, wurde die Behandlung der gegen diese Entscheidung eingebrachten Beschwerde abgelehnt. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  25. Oktober 2015, Ro 2015/07/0032-4, wurde die gegen diese Entscheidung eingebrachte Revision als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  26. Oktober 2014, LVwG-AB-14-4024, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  27. Juli 2014, , ***, insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wurde, dass der
  28. und
  29. Satz ersatzlos zu entfallen hat. Darüber hinausgehend wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom
  30. Februar 2015, E 1845/2014-12, wurde die Behandlung der gegen diese Entscheidung eingebrachten Beschwerde abgelehnt. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  31. Oktober 2015, , Ro 2015/07/0032-4, wurde die gegen diese Entscheidung eingebrachte Revision als unbegründet abgewiesen. Am
  32. September 2014 wurde die Anlieferung von rund 100 m³ gebrochenen Baurestmassen mit Asphaltbruch und diversen Fremdanteilen auf dem Grundstück ***, welches unmittelbar an die ursprünglich mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  33. März 2006, ***, abfallrechtlich genehmigte Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, anschließt, festgestellt, welche einige Tage zuvor über die Zufahrt der Deponie (über das Grundstück Nr. ***) angeliefert wurden. Auf dem Grundstück ***, KG ***, befindet sich seit Jahren manchmal ein Wall zur Abgrenzung der Betriebsanlage, welcher je nach Trassenführung wieder abgetragen wird. Ursprünglich war eine größere Menge dieser Materialien in diesem Bereich angeliefert worden, doch wurde vor dem
  34. September 2014 jener Teil abtransportiert, welcher auf anderen Baustellen benötigt wurde.
  35. Beweiswürdigung: Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus den Akten der Verwaltungsbehörden und aus den in der mündlichen Verhandlung verlesenen Akten des Landesverwaltungs-gerichtes Niederösterreich. Die fotografisch am
  36. September 2014 vom behördlich bestellten Deponieaufsichtsorgan beobachtete Lagerung der im gegenständlichen Verfahren relevanten Abfalllagerungen wurden von *** bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme glaubwürdig und widerspruchsfrei bestätigt. Auch konnte der Zeuge die Lage der festgestellten Abfalllagerungen auf dem Vermessungsplan des Amtes der NÖ Landesregierung vom
  37. November 2014, ***, eindeutig einzeichnen. Dass diese Lagerungen auf dem Grundstück *** unmittelbar an das ursprünglich genehmigte Deponieareal angrenzen, ergibt sich nicht nur aus der zeugenschaftlichen Aussage des Deponieaufsichtsorgans, sondern auch aus dem zitierten Lageplan.
  38. Rechtslage: § 28 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 28, VwGVG lautet wie folgt: „

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
  3. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das , Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ § 17 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 17, VwGVG lautet wie folgt: „Gemäß § 17 VwGVG sind auf Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf Verfahren über Beschwerden gemäß , Artikel 130, Absatz eins, B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, , Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ Der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden stützt sich auf § 5 VVG, welcher wie folgt lautet:Der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden stützt sich auf Paragraph 5, VVG, welcher wie folgt lautet: „
(1)Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen läßt, wird dadurch vollstreckt, daß der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.
(2)Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.
(3)Die Zwangsmittel dürfen in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen.
(4)Die Vollstreckung durch Geldstrafen als Zwangsmittel ist auch gegen juristische Personen mit Ausnahme der Körperschaften des öffentlichen Rechts und eingetragene Personengesellschaften zulässig.“ § 10 Abs. 2 VVG idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (BGBl I Nr. 2013/33) lautete wie folgt:Paragraph 10, Absatz 2, VVG in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 , (BGBl römisch eins Nr. 2013/33) lautete wie folgt: Die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung kann nur ergriffen werden, wenn 1.Ziffer eins die Vollstreckung unzulässig ist oder 2.Ziffer 2 die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder 3.Ziffer 3 die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen.die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit Paragraph 2, im Widerspruch stehen. Demnach hatte die Berufungsbehörde nur zu prüfen, ob ein gemäß Abs. 2 leg. cit. zulässiger Berufungsgrund gegeben war.Demnach hatte die Berufungsbehörde nur zu prüfen, ob ein gemäß Absatz 2, leg. cit. zulässiger Berufungsgrund gegeben war. Nunmehr bestimmt § 10 VVG idF BGBl. I Nr. 33/2013 Folgendes:Nunmehr bestimmt Paragraph 10, VVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, Folgendes:
(1)Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.
(1)Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der römisch eins. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die Paragraphen 58, Absatz eins und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des römisch vier. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.
(2)Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung. Zu klären ist, ob die Beschwerdegründe in der novellierten Fassung des § 10 VVG wie in der „alten“ Fassung des § 10 VVG nach wie vor beschränkt sind.Zu klären ist, ob die Beschwerdegründe in der novellierten Fassung des Paragraph 10, VVG wie in der „alten“ Fassung des Paragraph 10, VVG nach wie vor beschränkt sind. Der RV 2009 XXIV. GP ist dazu zu entnehmen, dass diese legistische Anpassung im Hinblick auf die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erfolgte. Der Regierungsvorlage 2009 römisch 24 . Gesetzgebungsperiode ist dazu zu entnehmen, dass diese legistische Anpassung im Hinblick auf die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erfolgte. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich kann trotz Novellierung des § 10 leg. cit. im Beschwerdeverfahren aber dennoch auf die zu§ 10 Abs. 2 VVG idF BGBl Nr. 53/1991 ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden, weil der Gesetzgeber bei der Neugestaltung dieser Norm lediglich die Umsetzung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 – also eine formell rechtliche Änderung - im Blickwinkel hatte, und nicht die Absicht hatte, das Verwaltungsvollstreckungsverfahren inhaltlich neu zu gestalten.Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich kann trotz Novellierung des Paragraph 10, leg. cit. im Beschwerdeverfahren aber dennoch auf die zu, Paragraph 10, Absatz 2, VVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991, ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden, weil der Gesetzgeber bei der Neugestaltung dieser Norm lediglich die Umsetzung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 – also eine formell rechtliche Änderung - im Blickwinkel hatte, und nicht die Absicht hatte, das Verwaltungsvollstreckungsverfahren inhaltlich neu zu gestalten. Die Verhängung einer Zwangsstrafe ist nur demnach dann zulässig, wenn der dem Vollstreckungsverfahren zu Grunde liegende Titelbescheid inhaltlich eindeutig bestimmt ist. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  1. Juli 2014,***, idF des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  2. Oktober 2014, LVwG-AB-14-4024, wurde Folgendes angeordnet:Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  3. Juli 2014,, ***, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  4. Oktober 2014, LVwG-AB-14-4024, wurde Folgendes angeordnet: „Es wird die sofortige Schließung der auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, von Herrn *** konsenslos betriebenen ortfesten Abfallbehandlungsanlage (Deponie und Abfallzwischenlager) verfügt. Es dürfen keine neuen Abfälle zugeführt werden.“ Richtig ist, dass das Grundstück Nr. *** im Titelbescheid nicht explizit angeführt ist. Der technische Anlagenbegriff des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 ist zwar enger als jener der Gewerbeordnung 1994, weshalb der zur gewerblichen Betriebsanlage entwickelte Grundsatz der „Einheit der Betriebsanlage“ auf das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 nicht übertragbar ist. Wesentlich ist aber, dass vom Anlagenbegriff nach den verba legalia solche Einrichtungen umfasst sind, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile (Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002, § 2, Rz 175ff).Der technische Anlagenbegriff des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 ist zwar enger als jener der Gewerbeordnung 1994, weshalb der zur gewerblichen Betriebsanlage entwickelte Grundsatz der „Einheit der Betriebsanlage“ auf das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 nicht übertragbar ist. Wesentlich ist aber, dass vom Anlagenbegriff nach den verba legalia solche Einrichtungen umfasst sind, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile (Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002, Paragraph 2,, Rz 175ff). Es besteht jedenfalls ein örtlicher Zusammenhang zwischen der Deponie und den am
  5. September 2014 festgestellten Zwischenlagerungen, und wurde für die Zufuhr dieses Materials das im Genehmigungsbescheid angeführte Grundstück Nr. *** benutzt. Entscheidungswesentlich ist, dass der Titelbescheid die Schließung der Bodenaushubdeponie im Inhalt hat und die Grundstücke lediglich zur örtlichen Bestimmbarkeit der Lage dieser Abfallbehandlungsanlage in der behördlichen Erledigung angeführt sind. Deshalb ist es für das Bestehen des Titelbescheides im gegenständlichen Beschwerdeverfahren irrelevant, ob das Grundstück Nr. *** im Schließungsbescheid explizit angeführt ist oder nicht. Der Titelbescheid umfasst also die Schließung der Bodenaushubdeponie in der KG ***, welche (unter anderem) auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, betrieben wurde. Darüber hinaus wurde das Grundstück Nr. *** beim konsenswidrigen Betrieb der Bodenaushubdeponie in Anspruch genommen. Entsprechend der zitierten Rechtslage durften auf die Bodenaushubdeponie keinerlei Abfälle zugeführt werden. Die konsenslose Zufuhr der verfahrensgegenständlichen Baurestmassen auf dieser Bodenaushubdeponie widerspricht dem zu vollstreckenden Titelbescheid. Bei der im gegenständlichen Verfahren zu vollstreckenden Schließung der Abfallbehandlungsanlage handelt es sich um eine unvertretbare Verhaltensweise und um eine Unterlassung, welche demnach nur im Wege der §§ 5 bzw. 7 VVG vollstreckt werden kann (vgl. VwGH 13.03.1992, 92/04/0013).Bei der im gegenständlichen Verfahren zu vollstreckenden Schließung der Abfallbehandlungsanlage handelt es sich um eine unvertretbare Verhaltensweise und um eine Unterlassung, welche demnach nur im Wege der Paragraphen 5, bzw. 7 VVG vollstreckt werden kann vergleiche VwGH 13.03.1992, 92/04/0013). Gemäß § 2 Abs. 1 VVG haben die Vollstreckungsbehörden bei der Handhabung der in diesem Gesetz geregelten Zwangsbefugnisse an den Grundsatz festzuhalten, dass jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist. Die belangte Behörde hat demnach zu prüfen, ob das angeordnete Zwangsmittel dem gesetzlich determinierten Schonungsprinzip entspricht.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, VVG haben die Vollstreckungsbehörden bei der Handhabung der in diesem Gesetz geregelten Zwangsbefugnisse an den Grundsatz festzuhalten, dass jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist. Die belangte Behörde hat demnach zu prüfen, ob das angeordnete Zwangsmittel dem gesetzlich determinierten Schonungsprinzip entspricht. Der Vollstreckungsvorgang einer nicht vertretbaren Leistung durch Zwangsstrafe wird in dieser Norm wie folgt geregelt: a. Androhung der Zwangsstrafe durch Verfahrensanordnung b. Die Verhängung der Zwangsstrafe beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist mit Bescheid (= Vollstreckungsverfügung)b. Die Verhängung der Zwangsstrafe beim ersten Zuwiderhandeln oder nach , fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist mit , Bescheid (= Vollstreckungsverfügung) c. Vollziehung der Zwangsstrafe (faktische Amtshandlung) mit gleichzeitiger Androhung einer schärferen Zwangsstrafe Nichtbefolgung (Verfahrensanordnung).c. Vollziehung der Zwangsstrafe (faktische Amtshandlung) mit gleichzeitiger , Androhung einer schärferen Zwangsstrafe Nichtbefolgung (Verfahrensanordnung). Kommt der Verpflichtete seiner Pflicht nicht nach, wiederholt sich der Vorgang solange, bis der Verpflichtete seine Pflicht erfüllt. Ist die Verpflichtung erfüllt, so ist der Vollstreckungsvorgang abzubrechen. Der Sinn einer Zwangsstrafe ist es, einen dem Willen der Behörde entgegenstehenden Willen der Partei zu brechen (siehe VwSlg 3171A). Der gesetzlich festgelegte Ablauf bei der Verhängung einer Zwangsstrafe, insbesondere die Vollstreckung jeder einzelnen Nichtbefolgung eines behördlichen Auftrages, entspricht dem gesetzlich vorgesehenen Sühnezweck im Vollstreckungsverfahren. Dem Verpflichteten soll die Möglichkeit gegeben werden, sich zu bessern und die zu vollstreckende Leistung zu erbringen (vgl. VwSlg 3171A).Der gesetzlich festgelegte Ablauf bei der Verhängung einer Zwangsstrafe, insbesondere die Vollstreckung jeder einzelnen Nichtbefolgung eines behördlichen Auftrages, entspricht dem gesetzlich vorgesehenen Sühnezweck im Vollstreckungsverfahren. Dem Verpflichteten soll die Möglichkeit gegeben werden, sich zu bessern und die zu vollstreckende Leistung zu erbringen vergleiche VwSlg 3171A). Nachdem die belangte Behörde die zitierten formellen Kriterien im Vollstreckungsverfahren eingehalten hat, kann die Verhängung der verfahrensgegenständlichen Zwangsstrafe nicht als rechtswidrig erachtet werden. Zu Spruchpunkt II. ist festzuhalten, dass in jedem Fall der Wiederholung ein stets strengeres Zwangsmittel anzudrohen und letztlich zu vollstrecken ist, und eine unvertretbare Leistung in Anwendung des § 2 Abs. 1 VVG auch durch die Verhängung einer Haft in der Dauer von bis zu vier Wochen durchgesetzt werden kann. Entsprechend der obigen Ausführungen erfolgte auch die in diesem Spruchpunkt getroffene behördliche Anordnung im gesetzlich vorgesehenen Rahmen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.Zu Spruchpunkt römisch zwei. ist festzuhalten, dass in jedem Fall der Wiederholung ein stets strengeres Zwangsmittel anzudrohen und letztlich zu vollstrecken ist, und eine unvertretbare Leistung in Anwendung des Paragraph 2, Absatz eins, VVG auch durch die Verhängung einer Haft in der Dauer von bis zu vier Wochen durchgesetzt werden kann. Entsprechend der obigen Ausführungen erfolgte auch die in diesem Spruchpunkt getroffene behördliche Anordnung im gesetzlich vorgesehenen Rahmen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
  6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.610.001.2014

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