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LVwG-AV-175/001-2016

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.03.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-175/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Dr. Weinberger über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom

  1. Februar 2016, ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung samt Anordnung begleitender Maßnahmen, zu Recht erkannt: ,
  2. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.,
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Entsprechend der Anzeige der Polizeiinspektion *** vom
  4. Oktober 2015, GZ-P: ***, wurde Herr *** als Lenker des BMW *** am
  5. Oktober 2015 um 00:06 Uhr betreten, als er sein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkte. So hat ein vor Ort durchgeführter Alkovortest einen Wert von 0,75 mg/l ergeben, sodass nach Einhaltung der vorgeschriebenen 15-minütigen Wartezeit ein Alkomattest durchgeführt wurde, welcher bei der Messung am
  6. Oktober 2015 um 00:25 Uhr bzw. 00:27 Uhr einen einheitlichen Wert von 0,82 mg/l ergab. Bei der gegenständlichen Amtshandlung hat Herr *** gegenüber den eingeschrittenen Polizeibeamten eine Trinkmenge von 4 Bier in der Zeit
  7. Oktober 2015, 19:00 Uhr, bis
  8. Oktober 2015, 23:40 Uhr, angegeben und einen Sturztrunk und einen Nachtrunk verneint. Mit Mandatsbescheid vom
  9. Oktober 2015, ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Tulln darauf Herrn *** seine Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B und B+E für die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer von sechs Monaten bis einschließlich
  10. April 2016 entzogen, entsprechend der Gesetzeslage eine Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung und eine verkehrspsychologische Stellungnahme angeordnet. In einer Vorstellung vom
  11. Oktober 2015 gegen den genannten Mandatsbescheid hat Herr *** seine bisherigen Angaben dahingehend abgeändert, dass er nicht 4 Bier sondern 5 Bier à 0,5 l getrunken habe und dazu 2 kleine Fläschchen Jägermeister zu je 0,04 l und 35 % Alkoholgehalt, diese 2 Jägermeister unmittelbar vor Fahrtantritt am
  12. Oktober 2015 um 00:04 Uhr. Er habe also einen Sturztrunk konsumiert und sei nach nur 300 Metern Fahrt von der Polizei um 00:06 Uhr angehalten worden. Indem der Alkovortest einen Wert von 0,75 mg/l ergeben habe und der Alkomattest 0,82 mg/l, sei eindeutig eine Alkoholanflutungsphase erweislich. Der (der Person nach nicht näher bezeichnete) Kellner im Lokal der *** Tankstelle könne den Trunk von 2 Fläschchen Jägermeister bezeugen. Er sei von den einschreitenden Beamten bezüglich eines Sturztrunkes gar nicht gefragt worden. In einem durchgeführten Ermittlungsverfahren hat die Bezirkshauptmannschaft Tulln den damals amtshandelnden Polizeibeamten *** zeugenschaftlich befragt und hat dieser ausgesagt, dass Herr *** als Trinkmenge lediglich 4 Bier angegeben hat. Einen Sturztrunk habe er keinen angegeben, genauso wenig einen Nachtrunk. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom
  13. Februar 2016, ***, hat die Bezirkshauptmannschaft ihre Entscheidung laut Mandatsbescheid vom
  14. Oktober 2015, ***, bestätigt und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargetan, dass die Angabe eines Sturztrunkes zu dessen Glaubwürdigkeit bei der sich ersten bietenden Gelegenheit (bei der Amtshandlung vor Ort) getätigt werden müsse und die nachträgliche Behauptung desselben (wobei noch dazu kein dem Namen nach konkreter Zeuge benannt wurde) der Behörde unglaubwürdig und daher unbeachtlich erscheine. Mit fristgerechter Beschwerde vom
  15. Februar 2016 bringt Herr *** nunmehr vor, dass er die Fahrt bereits um 23:40 Uhr (Vorstellung
  16. Oktober 2015: 00:04 Uhr) angetreten habe. Der Alkomatmesswert von 0,82 mg/l sei richtig und habe der Alkovortest jedoch 0,75 mg/l ergeben, was eindeutig eine Alkoholanflutungsphase beweise. Dass er bei der Anhaltung nur 4 Bier angegeben habe – wer sage zu diesem Zeitpunkt die Wahrheit. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist somit festzuhalten, dass Herr *** seine Verantwortung stets ändert, indem er Trinkzeit und Trinkmenge variiert, so
  17. bei der Anhaltung am
  18. Oktober 2015 mit „4 Bier, 14.10.2015 19:00 Uhr, bis 14.10.2015 23:40 Uhr“ angab
  19. in der Vorstellung vom
  20. Oktober 2015 die Trinkzeit von 14.10.2015, ca. 19:00 Uhr bis 15.10.2015, 00:04 Uhr (also 2 Minuten vor der gegenständlichen Anhaltung) abwandelte und angab, er habe 5 Bier getrunken und zusätzlich 2 kleine Fläschchen Jägermeister unmittelbar vor Fahrtantritt als Sturztrunk konsumiert
  21. in der nunmehrigen Beschwerde vom
  22. Februar 2016 in Abweichung seiner bisherigen Angaben nunmehr den Fahrtantritt bzw. Sturztrunkzeitpunkt mit
  23. Oktober 2015, ca. 23:40 Uhr, vorverlegt. Mit den Ausführungen der Bezirkshauptmannschaft ist somit festzuhalten, dass die divergierende Verantwortung durchaus den Eindruck der Unglaubwürdigkeit nach sich zieht (VwGH 23.11.2001, 88/02/0173). Wenn sich der Beschwerdeführer auf einen „Sturztrunk“ beruft, so ist zunächst grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass ein Fahrzeuglenker in der Zeitspanne zwischen dem Genuss von Alkohol und dessen Resorbierung im Blut nicht am Straßenverkehr teilnehmen darf (vgl. VwGH 17.10.1966, ZVR 1967/184). – Mag sich der Sturztrunk auf den Blutalkoholgehalt erst nach einer gewissen Zeit auswirken, die schädliche Wirkung des Alkohols auf die Fahrtüchtigkeit tritt jedoch sofort ein, also bereits in der sogenannten Anflutungsphase. Die Anstiegsphasen wirken sich dabei besonders nachteilig auf die Fahrtüchtigkeit aus (vgl. VwGH 27.10.1982, 81/03/0012).Wenn sich der Beschwerdeführer auf einen „Sturztrunk“ beruft, so ist zunächst grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass ein Fahrzeuglenker in der Zeitspanne zwischen dem Genuss von Alkohol und dessen Resorbierung im Blut nicht am Straßenverkehr teilnehmen darf vergleiche VwGH 17.10.1966, ZVR 1967/184). – Mag sich der Sturztrunk auf den Blutalkoholgehalt erst nach einer gewissen Zeit auswirken, die schädliche Wirkung des Alkohols auf die Fahrtüchtigkeit tritt jedoch sofort ein, also bereits in der sogenannten Anflutungsphase. Die Anstiegsphasen wirken sich dabei besonders nachteilig auf die Fahrtüchtigkeit aus vergleiche VwGH 27.10.1982, 81/03/0012). Aus diesem Grund ist die Fahrtüchtigkeit in der Anflutungs- oder Resorptionsphase jedenfalls nicht gegeben. Vor allem aber ist den Ausführungen des Beschwerdeführers auch entgegenzuhalten, dass ein Alkovortest keine genaue Alkomatmessung darstellt, sodass ein solchermaßen erzielter Wert von 0,75 mg/l keinerlei Beweis, belastend oder entlastend, bietet. Es gilt vielmehr das im Gegenstand durchgeführte Ergebnis der Alkomatmessung der Atemluft als Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung, es sei denn, dass eine (im Gegenstand nicht erfolgte) Bestimmung des Blutalkoholgehaltes etwas anderes ergibt (VwGH 28.05.1993, 93/02/0092). Bei der Alkomatmessung ist für das Zustandekommen eines gültigen Messergebnisses mit dem Beginn der Untersuchung mindestens 15 Minuten nach dem letzten Alkoholkonsum zuzuwarten, um allfällige Verfälschungen des Untersuchungsergebnisses sicher auszuschließen (VwGH 19.06.1991, 91/02/0026). Im Hinblick auf die erfolgte Fahrt vom
  24. Oktober 2015, um 00:06 Uhr, wurde bei Durchführung der Alkomatmessung vom
  25. Oktober 2015 die vorgeschriebene 15-minütige Wartezeit eingehalten und haben die beiden Messungen vom
  26. Oktober 2015, um 00:25 Uhr bzw. 00:27 Uhr, den identen Wert von 0,82 mg/l ergeben. Im Hinblick auf die erfolgte Fahrt vom
  27. Oktober 2015, um 00:06 Uhr, wurde bei Durchführung der Alkomatmessung vom
  28. Oktober 2015 die vorgeschriebene , 15-minütige Wartezeit eingehalten und haben die beiden Messungen vom
  29. Oktober 2015, um 00:25 Uhr bzw. 00:27 Uhr, den identen Wert von 0,82 mg/l ergeben. Dieses einstimmige Messergebnis widerlegt auch die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich in einer Anflutungsphase befunden, stichhaltig. Der Beschwerde kann somit keine Folge gegeben werden und ist im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen der Bezirkshauptmannschaft im Mandatsbescheid vom
  30. Oktober 2015, ***, sowie im Bescheid vom
  31. Februar 2016, ***, vollinhaltlich zu verweisen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.175.001.2016

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