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{'item': 'LVwG-AV-625/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.03.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-625/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Mag. Clodi über die Beschwerde des ***, vertreten durch Dr. Rainer Mutenthaler, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ, vom

  1. Mai 2015, Zl. ***, betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen im Standort ***, ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch Verkündung zu Recht erkannt:
  2. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VWGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VWGVG) als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 5 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 5, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  4. Mai 2015, *** wurde Herrn *** die ihm mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  5. Juli 1992, *** erteilte, mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  6. April 1997, ***, erweiterte und mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  7. November 2005, ***, eingeschränkte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Prüfstelle ***, ***, widerrufen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Landeshauptmann von Niederösterreich nicht darauf verlassen könne, dass der Beschwerdeführer die ihm übertragene hoheitliche Tätigkeit entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes ausüben werde. Der Beschwerdeführer habe am
  8. September 2014 für ein Motorfahrrad der Marke Rieju MRT50 mit dem Kennzeichen *** und der Fahrzeugidentifizierungsnummer *** ein unrichtiges Gutachten ausgestellt. Dazu komme, dass bei einer Revision am
  9. April 2015 in der Prüfstelle sieben schwere Mängel festgestellt worden wären. Die Vertrauenswürdigkeit sei derart erschüttert, dass nur mit einem Widerruf der erteilten Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen vorgegangen werden könne. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 11.06.2015 Beschwerde erhoben und beantragt den Bescheid des Landeshauptmannes zur Gänze aufzuheben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beurteilungen der Amtssachverständigen keine Begutachtungen im Sinne des § 52 AVG dargestellt hätten. Ein Sachverständigengutachten müsse einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinne enthalten. Der Befund sei die vom Sachverständigen vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besondere Fachkenntnisse und Erfahrungen benötige, würden das Gutachten im engeren Sinne bilden. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteils erschöpfe, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründe, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt worden seien, sei mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grunde lege, werde ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht gerecht. Schreiben würden keine Gutachten im Sinne des Verfahrensrechts darstellen, weil sie lediglich Schlussfolgerungen enthalten würden, jedoch keinen Befund, aus denen die Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären. Der Partei seien die Ergebnisse der Beweisaufnahme, unter Einräumung der Möglichkeit dazu Stellung zu nehmen, ungeschmälert zur Kenntnis zu bringen. Dem Parteiengehör unterliege daher der gesamte Inhalt der Ergebnisse der Beweisaufnahme. Ein Sachverständigengutachten, das nur einen Befund aber kein Sachverständigengutachten im engeren Sinne als Schlussfolgerungen enthalte, sei unzureichend. Sollte ein Gutachten eines Amtssachverständigen tatsächlich von unzutreffenden oder unvollständigen Prämissen ausgegangen sein, dann sei dies eine Fehlerhaftigkeit der gutachterlichen Äußerung, der rechtlich wirksam nur auf der Ebene des Verwaltungsverfahrens begegnet werden könne. Enthalte ein Gutachten unklare Passagen, so habe die Behörde den Sinngehalt des Gutachtens nicht durch deren Auslegung zu gewinnen, sondern zunächst auf eine entsprechende Klarstellung des Gutachtens zu drängen. Dem Gutachten eines Sachverständigen könne auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen würden. Die Behörde habe im Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Ob die Behörde einen weiteren Sachverständigen für notwendig halte, sei von ihr selbst zu beurteilen. Wenn allerdings das bereits vorliegende Gutachten nicht vollständig oder nicht schlüssig wäre, müsste von Amts wegen ein anderer Sachverständiger herangezogen werden. Es stehe auch nur der Behörde und nicht dem Sachverständigen das Recht der freien Beweiswürdigung zu. Wenn die Partei nicht die bloße Unrichtigkeit, sondern die Unschlüssigkeit des Gutachtens geltend machen würde, so schade es nichts, wenn sie den Äußerungen des Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten würde.Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 11.06.2015 Beschwerde erhoben und beantragt den Bescheid des Landeshauptmannes zur Gänze aufzuheben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beurteilungen der Amtssachverständigen keine Begutachtungen im Sinne des Paragraph 52, AVG dargestellt hätten. Ein Sachverständigengutachten müsse einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinne enthalten. Der Befund sei die vom Sachverständigen vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besondere Fachkenntnisse und Erfahrungen benötige, würden das Gutachten im engeren Sinne bilden. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteils erschöpfe, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründe, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt worden seien, sei mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grunde lege, werde ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht gerecht. Schreiben würden keine Gutachten im Sinne des Verfahrensrechts darstellen, weil sie lediglich Schlussfolgerungen enthalten würden, jedoch keinen Befund, aus denen die Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären. Der Partei seien die Ergebnisse der Beweisaufnahme, unter Einräumung der Möglichkeit dazu Stellung zu nehmen, ungeschmälert zur Kenntnis zu bringen. Dem Parteiengehör unterliege daher der gesamte Inhalt der Ergebnisse der Beweisaufnahme. Ein Sachverständigengutachten, das nur einen Befund aber kein Sachverständigengutachten im engeren Sinne als Schlussfolgerungen enthalte, sei unzureichend. Sollte ein Gutachten eines Amtssachverständigen tatsächlich von unzutreffenden oder unvollständigen Prämissen ausgegangen sein, dann sei dies eine Fehlerhaftigkeit der gutachterlichen Äußerung, der rechtlich wirksam nur auf der Ebene des Verwaltungsverfahrens begegnet werden könne. Enthalte ein Gutachten unklare Passagen, so habe die Behörde den Sinngehalt des Gutachtens nicht durch deren Auslegung zu gewinnen, sondern zunächst auf eine entsprechende Klarstellung des Gutachtens zu drängen. Dem Gutachten eines Sachverständigen könne auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen würden. Die Behörde habe im Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Ob die Behörde einen weiteren Sachverständigen für notwendig halte, sei von ihr selbst zu beurteilen. Wenn allerdings das bereits vorliegende Gutachten nicht vollständig oder nicht schlüssig wäre, müsste von Amts wegen ein anderer Sachverständiger herangezogen werden. Es stehe auch nur der Behörde und nicht dem Sachverständigen das Recht der freien Beweiswürdigung zu. Wenn die Partei nicht die bloße Unrichtigkeit, sondern die Unschlüssigkeit des Gutachtens geltend machen würde, so schade es nichts, wenn sie den Äußerungen des Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten würde. Zur Überprüfung des Motorfahrrades der Marke Rieju, MRT50 mit dem Kennzeichen *** führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass die belangte Behörde die Einwendungen des Beschwerdeführers mit dem Argument verworfen habe, dass dieser dem Revisionsgutachten der Abteilung „Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten des Amtes der NÖ Landesregierung“ nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten sei. Die belangte Behörde stützte sich auf die Beurteilung des *** vom 27.01.2015 und folgte, dass zumindest zum Zeitpunkt der Beurteilung durch den Beschwerdeführer vom 26.09.2014 drei schwere Mängel an den im Sachverhalt näher bezeichneten Motorfahrrad vorhanden gewesen wären, weswegen keine positive Begutachtung aufgestellt hätte werden dürfen. Die Äußerung des *** gehe aber objektiv gesehen nicht über eine Vermutung hinaus. Vor allem werte *** nicht das Ausmaß und die Art der anderen wahrgenommenen schweren Mängel, die darauf schließen lassen würden, dass an dem Fahrzeug unsachlich gebastelt worden wäre und dass es seit den Überprüfungen im September 2014 stark genutzt worden wäre. Es müsse aber auch beachtlich sein, dass es zwischen Fachkundigen Meinungsverschiedenheiten geben dürfe, ohne dass die eine oder andere Ansicht als unqualifiziert abgetan werden würde. Daran ändere der Umstand nichts, dass die amtlichen Stellungnahmen der Abteilung „Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten des Amtes der NÖ Landesregierung“ nicht als Gutachten im Sinne des § 52 AVG angesehen werden dürften. Zumindest fehle dafür eine nachvollziehbare Schlussfolgerung im engeren Sinne. Die bloße Feststellung, ein Umstand sei ein schwerer Mangel, könne diese Schlussfolgerung nicht ersetzen. Dies gelte für alle in der gegenständlichen Sache erfolgten amtlichen Begutachtungen. Eine fehlende Kennzeichnung des Zylinderkopfes sei offensichtlich kein Mangel der Betriebs- und Verkehrssicherheit, solange der Zylinderkopf der zugelassenen Motortype entspreche. Gegenteiliges hätten sowohl die beigezogenen Amtssachverständigen als auch die belangte Behörde weder behauptet noch bewiesen. Es fehle hier jegliche rechtliche und tatsächliche Ableitung.Zur Überprüfung des Motorfahrrades der Marke Rieju, MRT50 mit dem Kennzeichen *** führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass die belangte Behörde die Einwendungen des Beschwerdeführers mit dem Argument verworfen habe, dass dieser dem Revisionsgutachten der Abteilung „Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten des Amtes der NÖ Landesregierung“ nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten sei. Die belangte Behörde stützte sich auf die Beurteilung des *** vom 27.01.2015 und folgte, dass zumindest zum Zeitpunkt der Beurteilung durch den Beschwerdeführer vom 26.09.2014 drei schwere Mängel an den im Sachverhalt näher bezeichneten Motorfahrrad vorhanden gewesen wären, weswegen keine positive Begutachtung aufgestellt hätte werden dürfen. Die Äußerung des *** gehe aber objektiv gesehen nicht über eine Vermutung hinaus. Vor allem werte *** nicht das Ausmaß und die Art der anderen wahrgenommenen schweren Mängel, die darauf schließen lassen würden, dass an dem Fahrzeug unsachlich gebastelt worden wäre und dass es seit den Überprüfungen im September 2014 stark genutzt worden wäre. Es müsse aber auch beachtlich sein, dass es zwischen Fachkundigen Meinungsverschiedenheiten geben dürfe, ohne dass die eine oder andere Ansicht als unqualifiziert abgetan werden würde. Daran ändere der Umstand nichts, dass die amtlichen Stellungnahmen der Abteilung „Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten des Amtes der NÖ Landesregierung“ nicht als Gutachten im Sinne des Paragraph 52, AVG angesehen werden dürften. Zumindest fehle dafür eine nachvollziehbare Schlussfolgerung im engeren Sinne. Die bloße Feststellung, ein Umstand sei ein schwerer Mangel, könne diese Schlussfolgerung nicht ersetzen. Dies gelte für alle in der gegenständlichen Sache erfolgten amtlichen Begutachtungen. Eine fehlende Kennzeichnung des Zylinderkopfes sei offensichtlich kein Mangel der Betriebs- und Verkehrssicherheit, solange der Zylinderkopf der zugelassenen Motortype entspreche. Gegenteiliges hätten sowohl die beigezogenen Amtssachverständigen als auch die belangte Behörde weder behauptet noch bewiesen. Es fehle hier jegliche rechtliche und tatsächliche Ableitung. Was das nicht vollständige Lösen der Betriebsbremse betreffe, sei *** am 18.09.2014 zum Schluss gekommen, die Betriebsbremse habe sich vorne und hinten nicht vollständig gelöst, weswegen ein schwerer Mangel vorgelegen habe. Bei der Überprüfung vom 15.01.2015 durch *** habe sich nur die hintere Betriebsbremse nicht vollständig gelöst. Daraus sei der verlässliche Schluss zu ziehen, dass nach dem 18.09.2014 an der Betriebsbremse manipuliert worden sei. Dies ergebe sich auch aus dem Messwert des Siedepunktes der Bremsflüssigkeit im vorderen und hinteren Bremsbereich, am 18.09.2014 180°C, am 26.09.2014 vorne 132°C, hinten 210°C und gewechselt am 15.01.2015 vorne 180°C, hinten nicht messbar. Es sei davon auszugehen, dass hier Arbeiten am Bremssystem fachlich unrichtig ausgeführt worden seien. Es spreche einiges dafür, dass die Betriebsbremse durch Bremsen beim Bergabfahren auf lange Strecken unrichtig betätigt worden sei, sodass diese dadurch in relativ kurzer Zeit beschädigt worden sei. Für eine extreme Beanspruchung bzw. nicht ordentliche Wartung dieses Fahrzeuges würden auch die übrigen am 15.01.2015 festgestellten Mängel sprechen. Dass dem Beschwerdeführer eine unrichtige Reparatur an der Betriebsbremse auffallen hätte müssen, habe die belangte Behörde nicht festgestellt und sei auch nicht der Fall gewesen. Was nun die gesamte Lagerung des Dämpfers der zweiten Achse betreffe, sei wie bereits vorgebracht, nicht bereits jedes Spiel eines Lagers ein Mangel, der dazu führe, dass das Fahrzeug nicht betriebs- und verkehrssicher sei. Die Ansicht des Beschwerdeführers wäre unvertretbar, wenn die Lagerung überhaupt kein Spiel haben dürfte. *** habe dazu ausgeführt, dass nur ein offensichtlich zu großes Spiel einen schweren Mangel darstelle. Allerdings habe er dies am 15.01.2015 bei der Dämpferlagerung der zweiten Achse des in Rede stehenden Fahrzeuges nicht festgestellt. Seiner Wahrnehmung nach habe das „untere Dämpferungslager“ zwar ein zu großes Spiel gehabt. Dass dadurch die gesamte Lagerung des Dämpfers der zweiten Achse ein offensichtlich zu großes Spiel gehabt habe, würde damit nicht feststehen. Eine solche Annahme wäre auch unschlüssig. Es fehle hier an konkreten Tatsachenfeststellungen, bliebe doch offen, wie groß das Spiel zum Zeitpunkt der amtlichen Überprüfung gewesen wäre. Das Spiel der hinteren unteren Dämpferlagerung wäre nach der Beurteilung des Beschwerdeführers lediglich ein leichter Mangel gewesen. Dieser Mangel habe das Fahrverhalten während der Probefahrten nicht beeinflusst. Es stelle sich die Frage, ob die Ansicht des Beschwerdeführers vertretbar gewesen wäre. Damit habe sich jedoch die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt. Dass der Beschwerdeführer diesen Mangel nicht angeführt habe, berühre dessen Zuverlässigkeit nicht. Ohne nachvollziehbare und schlüssige Schlussfolgerungen des Sachverständigen sei die Behörde nicht in der Lage eine abschließende rechtliche Beurteilung vorzunehmen. Dennoch komme die belangte Behörde ohne Begründung zum Schluss, der Beschwerdeführer habe ein unrichtiges Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG ausgestellt. Es liege hier eine wesentliche Begründungslücke vor, weil die belangte Behörde nicht auf die Einwendungen des Beschwerdeführers eingegangen sei. Wäre sie auf diese Einwendungen eingegangen, wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass der Begutachtung des Beschwerdeführers, dass das in Rede stehende Motorfahrrad am 26.09.2014 nicht den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entsprach, zumindest Gegenteiliges nicht als erwiesen angenommen werden hätte dürfen.Ohne nachvollziehbare und schlüssige Schlussfolgerungen des Sachverständigen sei die Behörde nicht in der Lage eine abschließende rechtliche Beurteilung vorzunehmen. Dennoch komme die belangte Behörde ohne Begründung zum Schluss, der Beschwerdeführer habe ein unrichtiges Gutachten gemäß Paragraph 57 a, Absatz 4, KFG ausgestellt. Es liege hier eine wesentliche Begründungslücke vor, weil die belangte Behörde nicht auf die Einwendungen des Beschwerdeführers eingegangen sei. Wäre sie auf diese Einwendungen eingegangen, wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass der Begutachtung des Beschwerdeführers, dass das in Rede stehende Motorfahrrad am 26.09.2014 nicht den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entsprach, zumindest Gegenteiliges nicht als erwiesen angenommen werden hätte dürfen. Zur amtlichen Revision vom 04.03.2015 wurde in der Beschwerde zusammengefasst Folgendes ausgeführt: Mit der Beanstandung – fehlender Achsspieltester – sei kein Umstand aufgezeigt worden, welcher die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers berühre. Es wäre gegenüber dem Beschwerdeführer eine unzulässige Unterstellung zu behaupten, dieser habe Fahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 2.800 kg ohne funktionsfähigen Achsspielmesser positiv begutachtet. Derartiges habe der Beschwerdeführer nicht zu verantworten und habe die amtliche Überprüfung auch nicht ergeben. Weiters werde bestritten, dass die fehlende Eintragung des Absorptionskoeffizienten – fehlende Eintragung des Herstellergrenzwertes – einen schweren Mangel darstelle. Dieser Herstellergrenzwert sei eine unveränderte, jederzeit greifbare Zahl. Es wäre gegenüber dem Beschwerdeführer eine unzulässige Unterstellung zu behaupten, dieser habe Fahrzeuge positiv begutachtet, obwohl die in Rede stehenden Absorptionskoeffizienten nicht stimmen würden. Derartiges habe der Beschwerdeführer nicht zu verantworten und habe die amtliche Überprüfung auch nicht ergeben. Bezüglich der Eintragung von gleichen Bremswerten wurde ausgeführt, dass das Revisionsgutachten nicht darlegen habe können, warum der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Begutachtung nochmals Bremswerte ermitteln hätte müssen. Weder das Revisionsgutachten noch der angefochtene Bescheid habe sich mit den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Überlegungen auseinandergesetzt. Es wäre gegenüber dem Beschwerdeführer eine unzulässige Unterstellung zu behaupten, dieser habe Fahrzeuge positiv begutachtet, obwohl die Fahrzeuge die erforderlichen Bremswerte nicht aufgewiesen hätten. Derartiges habe der Beschwerdeführer nicht zu verantworten und habe die amtliche Überprüfung solches auch nicht ergeben. Bezüglich des Vorwurfes der Eintragung gleicher Bremswerte für Anhänger, Betriebs- und Feststellbremse wurde ergänzend ausgeführt, dass weder das Revisionsgutachten noch der angefochtene Bescheid sich mit der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Überlegung auseinandergesetzt hätten, dass die geprüften Anhänger gegen das Ausfahren gesichert worden wären, weswegen sich die gleichen Bremswerte bei Betriebs- und Feststellbremse erklären würden. Die vom Beschwerdeführer eingetragenen Bremswerte seien Ergebnis seiner Behauptung. Es wäre gegenüber dem Beschwerdeführer eine unzulässige Unterstellung, zu behaupten, dieser habe Fahrzeuge positiv begutachtet, obwohl die Fahrzeuge die erforderlichen Bremswerte nicht aufgewiesen hätten. Derartiges habe der Beschwerdeführer nicht zu verantworten und habe die amtliche Überprüfung auch nicht ergeben. Bezüglich der Durchführung der Abgasmessung und der maximal ermittelten Abregelungsdrehzahl wurde ergänzend Folgendes ausgeführt: Der Hinweis auf den Erlass vom 13.04.2015 spreche für den Standpunkt des Beschwerdeführers. Die technische Überprüfung habe sich der Ansicht des Beschwerdeführers angeschlossen, jedoch eine rechtliche Würdigung gefordert. Diese Beurteilung sei unterblieben. Es fehle daher die erforderliche gedankliche Ableitung, warum im Revisionsgutachten dieser Umstand als schwerer Mangel gewertet wurde. Bezüglich des Vorwurfes des Fehlens von Markierungen bei der Bremsprüfstrecke für Fahrzeuge der Klasse L wurde ergänzend ausgeführt, dass es gegenüber dem Beschwerdeführer eine unzulässige Unterstellung wäre zu behaupten, dieser habe Fahrzeuge positiv begutachtet, obwohl die Fahrzeuge nicht die erforderlichen Bremswerte aufgewiesen hätten. Derartiges habe der Beschwerdeführer nicht zu verantworten und habe die amtliche Überprüfung auch nicht ergeben. Die Argumentation des Beschwerdeführers sei klar. Wenngleich eine Markierung zweckmäßig oder Ausdruck eines gewünschten Standes der Technik sei, sei dies nicht verbindlich gefordert. Zur fehlenden Überdachung des Rollenprüfstandes und zum Zustand des Rollensatzes wurde ausgeführt, dass es gegenüber dem Beschwerdeführer eine unzulässige Unterstellung wäre zu behaupten, dieser habe Fahrzeuge positiv begutachtet, obwohl die Fahrzeuge die erforderlichen Bremswerte nicht aufgewiesen hätten. Derartiges habe der Beschwerdeführer nicht zu verantworten und habe die amtliche Überprüfung auch nicht ergeben. Die fehlende Überdachung des Rollenprüfstandes sei eine bisher geduldete und unbeanstandet gebliebene bauliche Angelegenheit gewesen. Inzwischen sei die gewünschte Überdachung erfolgt. Es fehle eine Beschreibung des Zustandes des Rollensatzes. Im Revisionsgutachten sei nicht die Rede davon, dass der Rollensatz unbrauchbar gewesen wäre. Wenngleich ein wenig stark verschlissener Rollensatz Ausdruck eines gewünschten Standes der Technik sei, sei diese nicht verbindlich gefordert. Bezüglich des Vorwurfes - technisch wiederkehrende Überprüfung des Fremdzündungsmotorabgastesters, des Selbstzündungsmotorabgastesters und der zwei Säulenhebebühnen wurde ausgeführt, dass unbegreiflich sei, was die Arbeitsmittelverordnung mit der Verlässlichkeitsprüfung zu tun habe. Gegenüber dem Beschwerdeführer wäre es eine unzulässige Unterstellung zu behaupten, dieser habe Fahrzeuge positiv begutachtet, obwohl der Fremdzündungsmotor – Abgastester und der Selbstzündungsmotorabgastester die erforderliche Genauigkeit nicht aufgewiesen hätten. Derartiges habe der Beschwerdeführer nicht zu verantworten und habe die amtliche Überprüfung auch nicht ergeben. Im Revisionsgutachten sei nicht die Rede davon, dass diese Untersuchungsbehelfe unbrauchbar gewesen wären. Die technisch wiederkehrende Überprüfung der Säulenhebebühne berühre die Vertrauenswürdigkeit nicht, weil sich das Fehlen dieser Überprüfung denkunmöglich auf Begutachtungsergebnisse auswirken könne. Die amtlichen Beurteilungen seien unvollständig. Der Widerruf stütze sich nicht auf ausreichend begründete Ermittlungsergebnisse. Gutachten, die auf unrichtigen oder mangelhaften Befunden oder auf logisch unhaltbaren Beschlüssen beruhen würden, würden zur Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes führen. Dieser sei nun mit der vorliegenden Beschwerde nachvollziehbar zu ergänzen. Bei richtiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage liege beim Beschwerdeführer entgegen dem angefochtenen Bescheid die Vertrauenswürdigkeit vor. Weiters wurde in der Beschwerde ein Antrag gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG gestellt, den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausspruch gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ersatzlos aufzuheben.Weiters wurde in der Beschwerde ein Antrag gemäß Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG gestellt, den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ersatzlos aufzuheben. Zu diesem Antrag wurde begründend zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde den Sachverhalt hinsichtlich der Voraussetzungen unrichtig beurteilt habe. Es liege weder Gefahr in Verzug noch triftige Gründe vor, zu derartigen Schlüssen seien auch nicht die Amtssachverständigen gekommen, obwohl diesen nach der Aktenlage der Begriff „Gefahr in Verzug“ bekannt sei. Vom Erfordernis, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten sei, könne keine Rede sein. Die belangte Behörde habe ihren Ausspruch auch nicht im Lichte des § 13 VwGVG sachverhaltsbezogen fachlich beurteilt. Die Behörde dürfe aufschiebende Wirkung nur bei triftigen Gründen aberkennen. Derartige triftige Gründe würden keinesfalls vorliegen. In keiner amtlichen Beurteilung sei von Gefahr in Verzug die Rede. Der angefochtene Bescheid sei in diesem Punkt mangels jeglicher Begründung willkürlich. Bei richtiger Würdigung des Sachverhaltes habe der Beschwerdeführer seiner Verantwortung Rechnung getragen, dass nur dem gesetzlichen Standard entsprechende Kraftfahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen. Gegenteiliges liege nicht vor. Beim Beschwerdeführer könne davon ausgegangen werden, dass er die ihm zukommende – im Interesse der Verkehrssicherheit liegende – Aufgabe gewissenhaft erfülle. Die im Rahmen der Revision vom 03.04.2015 aufgezeigten Unzulänglichkeiten habe er bereits beseitigt. Zwingende öffentliche Interessen würden durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht beeinträchtigt werden. Die sofortige Wirkung des bekämpften Widerrufes der Ermächtigung nach § 57a KFG führe nicht nur zu einem massiven wirtschaftlichen Nachteil des Beschwerdeführers in dessen Vermögen, sondern wegen der Größe seines Betriebes zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz.Zu diesem Antrag wurde begründend zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde den Sachverhalt hinsichtlich der Voraussetzungen unrichtig beurteilt habe. Es liege weder Gefahr in Verzug noch triftige Gründe vor, zu derartigen Schlüssen seien auch nicht die Amtssachverständigen gekommen, obwohl diesen nach der Aktenlage der Begriff „Gefahr in Verzug“ bekannt sei. Vom Erfordernis, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten sei, könne keine Rede sein. Die belangte Behörde habe ihren Ausspruch auch nicht im Lichte des Paragraph 13, VwGVG sachverhaltsbezogen fachlich beurteilt. Die Behörde dürfe aufschiebende Wirkung nur bei triftigen Gründen aberkennen. Derartige triftige Gründe würden keinesfalls vorliegen. In keiner amtlichen Beurteilung sei von Gefahr in Verzug die Rede. Der angefochtene Bescheid sei in diesem Punkt mangels jeglicher Begründung willkürlich. Bei richtiger Würdigung des Sachverhaltes habe der Beschwerdeführer seiner Verantwortung Rechnung getragen, dass nur dem gesetzlichen Standard entsprechende Kraftfahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen. Gegenteiliges liege nicht vor. Beim Beschwerdeführer könne davon ausgegangen werden, dass er die ihm zukommende – im Interesse der Verkehrssicherheit liegende – Aufgabe gewissenhaft erfülle. Die im Rahmen der Revision vom 03.04.2015 aufgezeigten Unzulänglichkeiten habe er bereits beseitigt. Zwingende öffentliche Interessen würden durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht beeinträchtigt werden. Die sofortige Wirkung des bekämpften Widerrufes der Ermächtigung nach Paragraph 57 a, KFG führe nicht nur zu einem massiven wirtschaftlichen Nachteil des Beschwerdeführers in dessen Vermögen, sondern wegen der Größe seines Betriebes zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz. Ergänzend wurde mit Schriftsatz vom 20.10.2015 eine Stellungnahme samt Urkundenvorlage vorgelegt sowie neuerlich der Antrag gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG gestellt, den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausspruch gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, ersatzlos aufzuheben.Ergänzend wurde mit Schriftsatz vom 20.10.2015 eine Stellungnahme samt Urkundenvorlage vorgelegt sowie neuerlich der Antrag gemäß Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG gestellt, den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, ersatzlos aufzuheben. In diesem Schriftsatz wurde zunächst eine Kopie der Zeugenvernehmung des Zulassungsbesitzers *** übermittelt. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass hinsichtlich des Kleinmotorrades des Herrn ***, zwischen der Überprüfung von *** und der Überprüfung des Beschwerdeführers acht Tage liegen würden und eine gefahrene Strecke von 353 km. Zwischen der vom Beschwerdeführer und *** durchgeführten Überprüfung würden knapp 3,5 Monate und eine gefahrene Strecke von 1.992 km liegen. Die Behauptung des ***, der Beschwerdeführer hätte am 26.09.2014 bei dem Kleinmotorrad keine Mängel festgestellt sei unrichtig. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer den Mangel „Bremsflüssigkeit .1.8“ als scher gewertet und behoben. Dies sei offensichtlich. Weiters legte der Beschwerdeführer seine ihm vorliegende Stellungnahme der Zeugenvernehmung von *** vom 08.09.2015 bei. Dabei gebe Herr *** zu Protokoll, dass er alle Mängel vor der Überprüfung durch den Beschwerdeführer vom 26l.09.2014 mit Ausnahme der Stoßdämpferlagerung behoben habe, er sohin am Fahrzeug herumgebastelt habe. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer bei seiner Überprüfung weder eine erhöhte Leistung noch eine höhere als die gesetzlich erlaubte Endgeschwindigkeit festgestellt. Es sei für ihn die fehlende Kennzeichnung kein nennenswertes, relevantes Problem gewesen. Ein baugleicher Zylinder mit einer höheren Kubatur wäre dem Beschwerdeführer aufgefallen und sei auch nicht bei der amtlichen Überprüfung festgestellt worden. Sogenannte Nachbauzylinder ohne Kennung seien völlig legal im Handel und seien um ca. 40 % billiger als originale Zylinder. Es sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt, dass hier ein behördliches Verbot ausgesprochen worden wäre. Daher sei dies kein Fehlverhalten. Weiters hätten *** und *** bei der Lagerung des Stoßdämpfers einen schweren Mangel erblickt. Ing. Ottmann habe wegen der nicht freigegebenen Vorder- und Hinterradbremse, *** wegen der nicht freigebenden Hinterradbremse jedoch keine Probefahrt durchgeführt. Bei solchen Umständen müssten in jedem Fall Gefahr in Verzug erkannt werden. Die Bewertung der Mängel durch die beiden Amtssachverständigen seien daher in Zweifel zu ziehen und ihre Gutachten unrichtig, weil sie widersprüchlich und nicht schlüssig seien. Hinsichtlich der Dämpferlagerung sei lediglich ein leichter Mangel vorgelegen. Gegenteiliges sei nicht einmal ansatzweise begründet worden. Die Beurteilung eines leichten Spieles sei Ermessenssache. Ein leichtes Spiel führe mit Sicherheit zu keiner mittelbaren Gefährdung und daher läge kein Verschulden des Beschwerdeführers vor. Zur Bremsstrecke führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass er eine Strecke mit einer Länge von 14 m in 0,5m-Unterteilungen markiert habe. Nach der erfolgten Markierung und genauer Bremswertermittlung würden sich jetzt teilweise noch höhere Werte ergeben. Diese Tatsache habe den Beschwerdeführer zur Frage veranlasst, ob nicht doch ein Fehler im Programm vorliegen würde. Werde verlangt, dass falsche Werte eingesetzt werden würden, um nicht einen Fehler im Programm aufzuzeigen? *** nehme folgenden Standpunkt ein: Der Wert für die Abbremsung 98,98 % werde dann eingegeben, wenn keine Probefahrt mit Ermittlung der Abbremsung durchgeführt werde. Bei einer nicht vollständig gelösten Bremse, könne bei einer Probefahrt die Bremse überhitzt werden und zum Ausfall der Bremse führen. Es hätten sich auch widersprüchliche Aussagen betreffend der Begutachtung des Kraftfahrrades ergeben, nämlich dahingehend, dass der Amtssachverständige einmal die Hinterradbremse habe sich nicht gelöst und wie weit diese bei einer Begutachtung am 18.09.2014 vollständig gelöst werden hätte können oder nicht, könne nicht beurteilt werden, da der Prüfer vom 15.01.2015 eben damals nicht der Prüfer gewesen wäre. Zeitgleich habe der Amtssachverständige allerdings festgestellt, dass bei der Überprüfung des Beschwerdeführers dieser Mangel vorhanden gewesen wäre. Die Objektivität dieses Prüfers sei jedenfalls in Frage zu stellen. Bei der Überprüfung durch den Beschwerdeführer seien die Bremsen freigängig gewesen. Kleine Schmutzpartikel im System der Bremshydraulik könnten einen vollständigen Rückfluss der Bremsflüssigkeit in den Vorratsbehälter verhindern, womit ein Vordruck im System entstehe, welcher den Bremszylinder nicht freigebe. Der Beschwerdeführer habe einen Bremsflüssigkeitswechsel vorgenommen. Bei diesem könnten sich Verunreinigungen aus dem Bremssystem ausgeschwemmt haben und die Bremse daher freigängig gewesen sein. Der niedrigere Siedepunkt der Bremsflüssigkeit vorne und der zuvor am 18.09.2014 von *** durchgeführten Überprüfung könnte durch einen von Herrn *** schlecht verschlossenen Vorratsbehälter verursacht worden sein, weil dadurch ins Bremssystem Feuchtigkeit eingedrungen hätte sein können. Durch die stark hygroskopische Eigenschaft der Bremsflüssigkeit sei der niedrige Siedepunkt der Bremsflüssigkeit vorne am 26.09.2014 durchaus erklärbar. Der Beschwerdeführer selbst habe wegen eines Bremsdefektes einen Motorradunfall erlitten, welcher darauf zurückzuführen gewesen sei, dass durch kleine Schmutzpartikel im Hydrauliksystem ein Druckaufbau im System verursacht worden wäre, weswegen die Bremse nicht mehr restlos freigegeben habe und der Beschwerdeführer in einer Kurve zu Sturz kam, weil das Vorderrad plötzlich blockiert habe. Jedenfalls könne der Beschwerdeführer ausschließen, dass er einen derartigen Mangel übersehen hätte, stelle er jedoch in den Raum, warum sowohl für *** als auch *** der befürchtete Ausfall der Bremse bloß ein schwerer Mangel darstelle und nicht ein Mangel mit „Gefahr im Verzug“ gewesen wäre. Nach den beiden amtlichen Prüfungsergebnissen vom 18.09.2014 und 15.01.2015 wären die Amtssachverständigen verpflichtet gewesen, Herrn *** an der Wegfahrt mit dem Moped zu hindern. Dies sei nicht erfolgt. Es liege der Verdacht eines unverantwortlichen amtsmissbräuchlichen Verhaltens der Amtssachverständigen für technische Kraftfahrzeugangelegenheiten vor. Zur Revision vom 03.04.2015 wurde ergänzend vorgebracht, dass der Amtssachverständige im Zuge der Revision darüber informiert worden sei, dass der Beschwerdeführer den Achsspieltester entsorgt habe, weil die Reparatur unwirtschaftlich gewesen wäre. Auf diesen Hinweis sei der Sachverständige nicht eingegangen. Darüber hinaus sei die Sinnhaftigkeit dieser Bestimmung zu hinterfragen. Dass es bei vielen Marken wie VW, Fiat, Peugeot, etc. Transporter gebe, die sowohl als PKW bis neun Sitze und als Kleintransporter erhältlich seien. Diese Fahrzeuge gebe es bis 2.800 kg und bis 3.500 kg. Da bei den Fahrzeugen bis 2,8 t kein Achsspieltester vorgeschrieben sei aber bei Fahrzeugen bis 3,5 t sehr wohl, obwohl kein Unterschied in der Radaufhängung bestehe würde hier die Notwendigkeit zu hinterfragen sein. Insbesondere stelle sich die Frage, wo die geforderte Zuverlässigkeit fehle. Zu den fehlenden Eintragungen im Gutachten wurde ergänzend ausgeführt, dass, wenn bereits beim Abgastest am Tester der Grenzwert für den Absorptionskoeffizienten eingegeben werde und der Abgastester im Falle des Überschreitens einen Ausdruck herstelle, sei es nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht zwingend notwendig eine Übertragung ins Gutachtensformular vorzunehmen, wenn der Abgastester zu einem positiven Ergebnis führe. Bezüglich der unrichtigen Eintragungen im Gutachten wurde vorgebracht, dass auch im Zulassungsschein noch alte Fahrzeugklassen eingetragen seien. Wenn der Beschwerdeführer die Änderung der Fahrzeugklasse übersehen habe, sei dies zwar ein Irrtum, jedoch keiner, welcher einer Entziehung rechtfertigen könnte. Bezüglich der Auffälligkeit der eingetragenen Messwerte sei auszuführen, dass die Bremswerte bei der Nachprüfung exakt die gleichen wie bei der Erstprüfung ergeben hätten, keine Seltenheit sei. Dies umso mehr, wenn in der Zwischenzeit mit diesem Fahrzeug nicht gefahren worden wäre. Der Beschwerdeführer sehe auch keine Veranlassung andere Bremswerte als die ermittelten in das Gutachten einzutragen. Bezüglich der Abgasmessung habe der Beschwerdeführer plausibel dargelegt, warum die Abregeldrehzahl teilweise unter den maximal erreichbaren liegen würden. Es gelte nunmehr eine bereits rechtlich geltende Änderung, dass bei der Abgasmessung bei Dieselmotoren auf die Nenndrehzahl und nicht auf die Abriegeldrehzahl zu prüfen sei, weil sich durch diese für den Beschwerdeführer immer fragwürdige über Belastung des Motors Motorschäden gehäuft hätten. Bezüglich der eingeschränkten Funktion der Einrichtungen führte der Beschwerdeführer aus, dass der Rollensatz des Bremsprüfstandes stark verschlissen gewesen wäre und teilweise abgeblättert gewesen wäre, sei kein Grund die Zuverlässigkeit abzuerkennen. Zum Zeitpunkt der Revision habe der Beschwerdeführer bereits einen neuen Prüfstand bestellt. Es wäre weder zwingend notwendig noch wirtschaftlich vernünftig gewesen am alten Prüfstand Reparaturen vorzunehmen. Innerhalb von sieben Tagen habe der Beschwerdeführer die Rollenbeschichtung instand gesetzt und den Prüfstand überdacht. Der neue Prüfstand sei im Juni 2015 montiert und in Betrieb genommen worden. Die Überprüfung des Abgastesters sei bereits am Tag der Revision angemeldet gewesen, habe jedoch wegen Krankheit des Servicetechnikers verschoben werden müssen. Die Funktionsfähigkeit des Testers sei vom Beschwerdeführer am Dienstfahrzeug der Revisoren vorgeführt worden. Zum Vorwurf eines fehlenden Abnahmebefundes wurde abermals betont, dass ein Zusammenhang zwischen der Arbeitsmittelverordnung und der Sicherheitsprüfung eines Kraftfahrzeuges ein wahlloser und damit willkürlicher und kein Grund sei, die Zuverlässigkeit abzuerkennen. Wenn im Revisionsgutachten festgehalten werde, dass sich zum Zeitpunkt der Revision kein überprüftes Fahrzeug in dem Betrieb befunden habe, so sei das nicht nur unrichtig sondern auch nicht wahr. Kurz nach Beginn der Revision habe der Beschwerdeführer nach Rücksprache und Zustimmung der Revisoren ein Negativgutachten abgeschlossen und ausgedruckt. Ein weiteres Fahrzeug habe sich in Reparatur befunden. Auf Grund dieser ergänzenden Stellungnahme waren eine Zeugenvernehmung von ***, ein Negativgutachten betreffend eines Fahrzeuges *** vom 03.04.2015, 08.23 Uhr und ein Gutachten *** vom 03.04.2015, 11.31 Uhr in Kopie beigelegt. Auf Grund dieses Beschwerdevorbringens sowie auf Grund des Inhaltes des verwaltungsbehördlichen Aktes hat das Landesverwaltungsgericht am
  10. Jänner 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der durch Einvernahme des Beschwerdeführers, des Revisors *** als Zeugen und Befragung eines Amtssachverständigen für Kraftfahrzeugtechnik, sowie Verlesung des behördlichen Verwaltungsaktes, Einsicht in diverse Gutachten, die als Beilage A der Verhandlungsschrift angeschlossen wurden (Gutachten Nr. ***), des Gutachtens Nr. ***, das als Beilage B der Verhandlungsschrift angeschlossen wurde und Gutachten Nr. ***, sowie Lichtbilder betreffend des Rollenbremsprüfstandes die als Beilage C der Verhandlungsschrift angeschlossen wurden, Beweis erhoben wurde. Im Zuge dieser Verhandlung hat der Beschwerdeführer ausgeführt, noch weitere Unterlagen vorzulegen und wurde auf Grund dieser Ankündigung die Verhandlung vertagt auf den
  11. Februar
  12. In einer ergänzenden Urkundenvorlage vom 25.01.2016 hat der Beschwerdeführer Unterlagen bezüglich des Bremsenprüfstandes, Unterlagen betreffend weiterer 8 von ihm verfassten Gutachten vorgelegt, betreffend Eintragung des Absorptionskoeffizienten. Bezüglich des Achsspieltesters wurde bekannt gegeben, dass dieser nicht mehr vorhanden sei und diesbezüglich auch keine Unterlagen mehr vorhanden wären. Bezüglich der Bremswerte wurden weitere sechs Gutachten vorgelegt. Dieser ergänzende Schriftsatz vom 25.01.2016 wurde im Zuge der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am
  13. Februar 2016 der Verhandlungsschrift als Beilage A angeschlossen und wurde im Zuge dieser fortgesetzten Verhandlung abermals der Beschwerdeführer einvernommen und der Amtssachverständige für Kraftfahrzeugtechnik ersucht eine gutachtliche Stellungnahme zu in der Verhandlung näher erörterten Fragen abzugeben. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  14. Juli 1992, ***, wurde dem Beschwerdeführer die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 KFG in der Prüfstelle ***, ***, erteilt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  15. April 1997, *** wurde die gegenständliche Ermächtigung hinsichtlich bestimmter Fahrzeugarten erweitert. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  16. November 2005, ***, wurde ausgesprochen, dass nur Fahrzeuge wiederkehrend begutachtet werden dürfen, deren Höhe nicht mehr als 3,30 m beträgt.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  17. Juli 1992, ***, wurde dem Beschwerdeführer die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG in der Prüfstelle ***, ***, erteilt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  18. April 1997, *** wurde die gegenständliche Ermächtigung hinsichtlich bestimmter Fahrzeugarten erweitert. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  19. November 2005, ***, wurde ausgesprochen, dass nur Fahrzeuge wiederkehrend begutachtet werden dürfen, deren Höhe nicht mehr als 3,30 m beträgt. Am
  20. September 2014 hat der Beschwerdeführer für ein Motorfahrrad der Marke Rieju MRT 50 mit dem Kennzeichen ***, Fahrzeugidentifizierungsnummer: *** nach Austausch der Bremsflüssigkeit vorne ein positives Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG (Gutachten Nummer ***) ausgestellt, obwohl im Bereich der unteren Dämpferlagerung des Motorfahrrades ein großes Spiel bestand. Seitens des Beschwerdeführers wurde lediglich der Tausch der Bremsflüssigkeit als schwerer Mangel vermerkt und dieser auch behoben. Das Vorhandensein eines Spiels im Bereich der unteren Dämpferlagerung ergibt sich nicht aus diesem Gutachten.Am
  21. September 2014 hat der Beschwerdeführer für ein Motorfahrrad der Marke Rieju MRT 50 mit dem Kennzeichen ***, Fahrzeugidentifizierungsnummer: *** nach Austausch der Bremsflüssigkeit vorne ein positives Gutachten gemäß Paragraph 57 a, Absatz 4, KFG (Gutachten Nummer ***) ausgestellt, obwohl im Bereich der unteren Dämpferlagerung des Motorfahrrades ein großes Spiel bestand. Seitens des Beschwerdeführers wurde lediglich der Tausch der Bremsflüssigkeit als schwerer Mangel vermerkt und dieser auch behoben. Das Vorhandensein eines Spiels im Bereich der unteren Dämpferlagerung ergibt sich nicht aus diesem Gutachten. Weiters war am Austauschzylinder des Motorfahrrades keine Kennzeichnung vorhanden. Nicht festgestellt werden konnte, ob die Bremsen des Motorfahrrades im Zeitpunkt der Begutachtung des Beschwerdeführers freigängig waren. Zwar wurden im Zuge von amtlichen Überprüfungen gemäß § 56 KFG vor und nach der Gutachtenserstellung durch den Beschwerdeführer (nämlich am 18.9.2014 und 15.1.2015) diesbezüglich Mängel im Bereich der Bremsen vermerkt, doch konnte nunmehr nicht mehr festgestellt werden, inwiefern an den Bremsen nach dem 18.9.2014 bzw. nach der Überprüfung durch den Beschwerdeführer manipuliert bzw. repariert wurde.Nicht festgestellt werden konnte, ob die Bremsen des Motorfahrrades im Zeitpunkt der Begutachtung des Beschwerdeführers freigängig waren. Zwar wurden im Zuge von amtlichen Überprüfungen gemäß Paragraph 56, KFG vor und nach der Gutachtenserstellung durch den Beschwerdeführer (nämlich am 18.9.2014 und 15.1.2015) diesbezüglich Mängel im Bereich der Bremsen vermerkt, doch konnte nunmehr nicht mehr festgestellt werden, inwiefern an den Bremsen nach dem 18.9.2014 bzw. nach der Überprüfung durch den Beschwerdeführer manipuliert bzw. repariert wurde. Am
  22. April 2015 wurde eine Revision durch einen Amtssachverständigen der Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten des Amtes der NÖ Landesregierung in der Prüfstelle in ***, *** durchgeführt. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen und der Vor-Ort Überprüfung wurde ein Revisionszeitraum vom 24.6.2013 bis 3.4.2015 berücksichtigt. In diesem Zeitraum wurden einige Gutachten gemäß § 57a positiv ausgestellt, obwohl die Prüfstelle nicht über geeignete Einrichtungen zur Prüfung laut PBSTV, Anlage 2a, verfügt hat.In diesem Zeitraum wurden einige Gutachten gemäß Paragraph 57 a, positiv ausgestellt, obwohl die Prüfstelle nicht über geeignete Einrichtungen zur Prüfung laut PBSTV, Anlage 2a, verfügt hat. So hat der Betrieb nicht über einen geeigneten Achsspieltester verfügt obwohl Fahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 2800 kg begutachtet wurden. Beispielsweise wurde ein Fiat Challenger mit dem Kennzeichen ***, Gutachtensnummer *** begutachtet, dessen Prüfgewicht bereits bei 2,97 t und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht 3500 Kilo war. Weiters hat die Werkstätte in diesem Zeitraum (Revsionszeitraum) über keine markierte Bremsenprüfstrecke für die Begutachtung von Fahrzeugen der Klasse L verfügt. Ebenso lag keine Einwilligung des Straßeneigentümers über die entsprechende Verwendung als Bremsenprüfstrecke vor. Der Bremsweg wurde aufgrund der Abstände von angrenzenden Zaunstehern ermittelt, welche einen Abstand von ca. zweieinhalb Meter aufweisen. Weiters war im Revisionszeitraum der Rollenbremsprüfstand außerhalb der Prüfhalle und somit nicht vor Witterungseinflüssen geschützt, da keine Überdachung im Bereich des Prüfplatzes vorhanden war. Zudem waren die Antriebsrollen des Bremsenprüfstandes zum Revisionszeitpunkt zum Teil vollständig abgerieben und wurden in diesem Zeitraum dennoch wurden Bremsprüfungen durchgeführt. In diesem Zusammenhang ergaben sich im Revisionszeitraum auch Auffälligkeiten bei den eingetragenen Messwerten. So wurden bspw bei den Gutachten mit den Nrn. *** und *** exakt dieselben Abbremswerte bei Betriebsbremsanlage und Hinterradbremsanlage bei 2 unterschiedlichen Bremstests innerhalb eines Zeitraumes von einer Woche eingetragen. Weiters wurden bei mehreren Überprüfungen von gebremsten Anhängern ebenfalls exakt dieselben Abbremswerte eingetragen und zwar sowohl für die Betriebsbremsanlage als auch die Feststellbremsanlage. Auch wurden im Revisionszeitraum Mängel bei den Prüfbüchern festgestellt, die als schwerer Mangel einzustufen sind. Sowohl die letzte Überprüfung des Fremdzündungsmotor-Abgastesters als auch des Selbstzündungsmotor-Abgastesters war abgelaufen, da die letzte Prüfung am 17.3.2014 in den Prüfbüchern eingetragen war, obwohl Abgastester jährlich zu überprüfen sind. Auch das jährliche Prüfintervall bezüglich der Hebebühne wurde seitens des Beschwerdeführers nicht eingehalten. Auch wurde nicht jede
  23. Überprüfung durch einen zertifizierten Betrieb vorgenommen. Die letzte Überprüfung durch eine autorisierte Stelle erfolgte am 25.1.
  24. Weiters ist festzustellen, dass im Revisionszeitraum der Absorptionskoeffizient-Grenzwert des Fahrzeugherstellers durchgehend nicht eingetragen wurde, obwohl die Eintragung des Herstellergrenzwertes für die vollständige Befundermittlung und Gutachtenserstellung erforderlich ist. Diesbezüglich ist unter anderem auf folgende Gutachten zu verweisen: Gutachtennummer ***, ***, ***, ***, ***, ….etc. Auch im Zuge der Verhandlung ergaben sich bezüglich der Eintragung der Grenzwerte schwere Wissenslücken des Beschwerdeführers. Weiters ist im Revisionszeitraum die Abgasmessung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Insbesondere wurde die Abregeldrehzahl des Motors bei der Diesel-Abgasmessungen nicht erreicht. Zu diesem Sachverhalt gelangte das Landesverwaltungsgericht aufgrund nachstehender Beweiswürdigung: Zu den Feststellungen betreffend des Motorfahrrades der Marke Rieju MRT 50 mit dem Kennzeichen *** wurde das Vorhandensein eines Spiels im Bereich der unteren Dämpferlagerung des Motorfahrrades vom Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zugestanden, doch hat er selbst ausgeführt, dass es sich für ihn lediglich um ein kleines Spiel und damit um einen leichten Mangel gehandelt hat und er dies auch in seinen Arbeitsunterlagen als solches vermerkt hat. Warum er einen solchen leichten Mangel nicht in seinem Gutachten gemäß § 57a KFG vermerkt hat, konnte er nicht erklären. Der im Zuge der Verhandlung beigezogene Amtssachverständige hat dagegen nachvollziehbar dargelegt, dass es sich im verfahrensgegenständlichen Fall um eine Gummilagerung gehandelt hat und dass, bei einer Gummilagerung – sobald ein Spiel ersichtlich ist – dieses so groß ist, dass es jedenfalls als schwerer Mangel zu vermerken ist. Ausdrücklich hat der Amtssachverständige ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer dies hätte auffallen müssen.Zu den Feststellungen betreffend des Motorfahrrades der Marke Rieju MRT 50 mit dem Kennzeichen *** wurde das Vorhandensein eines Spiels im Bereich der unteren Dämpferlagerung des Motorfahrrades vom Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zugestanden, doch hat er selbst ausgeführt, dass es sich für ihn lediglich um ein kleines Spiel und damit um einen leichten Mangel gehandelt hat und er dies auch in seinen Arbeitsunterlagen als solches vermerkt hat. Warum er einen solchen leichten Mangel nicht in seinem Gutachten gemäß Paragraph 57 a, KFG vermerkt hat, konnte er nicht erklären. Der im Zuge der Verhandlung beigezogene Amtssachverständige hat dagegen nachvollziehbar dargelegt, dass es sich im verfahrensgegenständlichen Fall um eine Gummilagerung gehandelt hat und dass, bei einer Gummilagerung – sobald ein Spiel ersichtlich ist – dieses so groß ist, dass es jedenfalls als schwerer Mangel zu vermerken ist. Ausdrücklich hat der Amtssachverständige ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer dies hätte auffallen müssen. Weiters wurde unabhängig davon, dass nicht festgestellt werden konnte, ob im Motorfahrrad der Originalzylinder vorhanden war oder nicht, jedenfalls auch das Nichtvorhandensein der Kennzeichnung vom Beschwerdeführer im Wesentlichen gar nicht bestritten, führte er doch dazu aus, dass für ihn die Nummer irrelevant gewesen ist und er darauf überhaupt nicht geachtet habe, da er im Zuge der Probefahrt keine erhöhte Leistung - keine erhöhte Geschwindigkeit bemerkt habe und auf dem Zylinder „49 cm³“ ersichtlich waren. Der Amtssachverständige führt dazu im Wesentlichen aus, dass Begutachtungen gemäß PBStV durchzuführen sind und in der Anlage 6 Punkt 7 Punkt 13 unter der Überschrift „Antimanipulationsmaßnahmen für die Klasse L“ zwei Mängel beschrieben sind. Einerseits ist das Fehlen eines solchen Antimanipulationsaufklebers bzw. das unleserlich sein eines solchen als schwerer Mangel zu berücksichtigen und andererseits liegt ein schwerer Mangel vor, wenn die Kennzeichnung der Bauteile nicht den Angaben am Antimanipulationsaufkleber entspricht. Daraus ergibt sich dass die Prüfung entgegen diesen Vorschriften durchgeführt wurde und das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm das nicht wichtig erschienen ist als Wissenslücke gewertet werden muss. Die im Sachverhalt gemachten Feststellungen betreffend der durchgeführten Revision am
  25. April 2015 ergeben sich insbesondere aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Revisionsgutachten und aus der Einvernahme des Gutachters des Amtes der NÖ Landesregierung, der seine damalige Revision und das diesbezügliche Ergebnis schlüssig und nachvollziehbar im Zuge der Verhandlung darlegte. Weiters wurde seine Angaben gestützt durch die gutachtlichen Stellungnahmen des in der Verhandlung beigezogenen Amtssachverständigen für Kraftfahrzeugtechnik. Das Nichtvorhandensein eines geeigneten Achsspieltesters wurde vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten. Bestritten wurde allerdings zunächst, dass Fahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 2800 kg begutachtet wurden. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er einen anderen Achsspieltester gerade entsorgt habe - dies erst 6 oder 4 Wochen vor der Revision-der geeignet gewesen wäre auch Fahrzeuge über 2800 kg zu begutachten. Nach der Entsorgung hätte er allerdings keine Fahrzeuge mit einem solchen Gewicht begutachtet. Erst auf Vorhalt – dies nach Einsicht in die Fahrzeugdatenbank - durch den Amtssachverständigen im Zuge der Verhandlung - gestand der Beschwerdeführer diesbezüglich zu, auch Fahrzeuge begutachtet zu haben, deren Gesamtgewicht über 2800 kg lag. Auch das Nichtvorhandensein einer markierten Bremsenprüfstrecke wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen nicht bestritten, doch führte er im Zuge der Verhandlung aus, dass laut Mängelkatalog kein Prüfgerät vorgeschrieben sei, sondern der Bremsweg aufgrund einer Fahrbremsprobe zu ermitteln sei. Eine Streckenmarkierung sei seinen Angaben zu Folge eben gerade nicht erforderlich. Der Sachverständige hat im Zuge der Verhandlung jedoch nachvollziehbar dargelegt, dass aus technischer Sicht eine ordnungsgemäße Prüfung ohne eine entsprechende Bremsprüfstrecke, die markiert ist, nicht durchführbar ist. Die Markierungen müssen vorhanden sein um den Bremsweg dann in entsprechender Genauigkeit schnell und nachvollziehbar feststellen zu können. Dass der Rollenprüfstand nicht den Vorgaben der PBStV entsprochen hat wurde vom Beschwerdeführer auch im Zuge der Verhandlung nicht bestritten. Er führte jedoch aus, dass bereits vor der Revision am 3.4.2015 ein neuer Rollenprüfstand bestellt worden sei, dieser aber noch nicht verfügbar gewesen wäre. Man habe den neuen Rollenprüfstand im Juni bekommen. Befragt nach diesbezüglichen Unterlagen hat dann im Zuge der fortgesetzten Verhandlung eine Kopie eines diesbezüglichen Auftrages vom 24.03.2015 mit dem Vermerk (Lieferzeit 8-10 Wochen) vorgelegt. Dass in der Zwischenzeit allerdings Bremsprüfungen durchgeführt wurden, wurde nicht bestritten. Die verschlissenen Rollen am Rollenprüfstand seien allerdings nach der Revision nach Angaben des Beschwerdeführers ausgetauscht bzw. repariert worden, doch konnte ein diesbezüglicher Nachweis nicht erbracht werden. Bezüglich der Prüfung der Bremsen von Anhängern erklärte der Beschwerdeführer im Zuge der Verhandlung, dass der Anhänger mit Gurten fixiert worden wäre um ihn gegen Ausfahren zu sichern. Die Gurte habe er im Bremsenprüfstand eingehängt. Unabhängig davon, dass diese Vorgangsweise aufgrund der zwischenzeitigen Entsorgung des Bremsenprüfstandes nicht mehr nachvollzogen werden kann, hat der Amtssachverständige im Zuge der Verhandlung dargelegt, dass das Niederspannen eines Anhängers das Prüfergebnis verfälscht bzw. verfälschen kann, da durch das Niederspannen von einer höheren Belastung auszugehen ist und als Bezugsgewicht diese Belastung einzugeben wäre und nicht das Eigengewicht (wie im konkreten Fall) um eine korrekte Prüfung durchzuführen. Zudem wurde auch laut dem der Verhandlung beigezogenen Amtssachverständigen auch die Bremsprüfung beim Anhänger bei der Ermittlung der Werte der Betriebsbrems- und der Feststellbremsanlage technisch nicht einwandfrei durchgeführt und wurden nicht nachvollziehbar dieselben Werte in das erstellte Gutachten eingetragen, obwohl sich – eben nach Ansicht des Amtssachverständigen - bei mehrmaliger Prüfung schon aufgrund der Veränderung der Temperaturverhältnisse andere Bremswerte ergeben müssten. Bezüglich der in diesen Zusammenhängen festgestellten Auffälligkeiten bei den Bremswerten war der Beschwerdeführer im Zuge der Verhandlung nicht einsichtig und führte lediglich aus, dass für ihn exakt genau dieselben Werte aufgrund der gleichen Voraussetzungen jedenfalls nachvollziehbar wären. Aus technischer Sicht sind laut Sachverständigen allerdings aber solche Werte nicht nachvollziehbar. Bezüglich des Motorfahrrades wären nach Angaben des Amtssachverständigen in der Verhandlung solche Werte nur nachvollziehbar, wenn eine Zielbremsung auf den Punkt durchgeführt worden wäre - um eben zu den gleichen Bremswerten zu gelangen. Letztlich hat der Beschwerdeführer aber das Vorhandensein des Mangels einer markierten Prüfstrecke schon zumindest indirekt zugestanden, als er letztlich unverzüglich eine solche Strecke wie von der Behörde gefordert eingerichtet hat. Mängel bei den Prüfbüchern und Verzögerungen der Überprüfungen wurden vom Beschwerdeführer ausdrücklich zugestanden und ausgeführt, dass sich bezüglich der Überprüfungen der Abgastester der Servicetechniker am Tag der Revision aufgrund von Krankheit entschuldigt hat. Dieser Verantwortung ist allerdings entgegenzuhalten, dass bereits eine Überprüfung am Tag der Revision (
  26. 2015) - wenn auch nur knapp aber doch - verspätet gewesen wäre. Auch eine Nichtüberprüfung und ein diesbezügliches Fehlverhalten betreffend der Hebebühne wurde vom Beschwerdeführer zwar de facto zugestanden, wenngleich er im Zuge der Verhandlung diesbezüglich aber nicht schuldeinsichtig vermeinte, dass er das nicht für notwendig erachte und es ihm nicht so wichtig erschienen sei, weil er nicht wisse, was das mit der Sicherheit eines Autos zu tun hätte. Der Beschwerdeführer hat die Nichteintragung des Herstellergrenzwertes des Absorptionskoeffizienten im Wesentlichen nicht bestritten, im Zuge der Verhandlung aber ausgeführt, dass es für ihn nicht wichtig gewesen wäre diesen Wert einzutragen, nunmehr sei ihm aber bewusst, dass man das eintragen müsse und würde er nunmehr diesen Wert auch eintragen. Allerdings konnten auch die von ihm im Zuge der fortgesetzten Verhandlung dem Sachverständigen nunmehr erstellten, vorgelegten Abgasausdrucke ein diesbezügliches Wissen des Beschwerdeführers nicht belegen, führte der Sachverständige doch dazu aus, dass seitens des Beschwerdeführers nunmehr lediglich der Grenzwert der PBStV bzw. im Falle eines anderen Ausdruckes in den im Zuge der Verhandlung Einsicht genommen wurde, der gemessene Wert eingetragen wurde, nicht aber der Grenzwert des Herstellers. Das Nichterreichen der Abregeldrehzahl wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Es wurde aber im Wesentlichen auf einen Erlass des Bundesministeriums vom 13.4.2015 verwiesen, nach dem nunmehr nicht mehr die Abregeldrehzahl, sondern die Nenndrehzahl zu erreichen ist. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass zum Zeitpunkt seiner Begutachtungen der Erlass des Bundesministeriums nicht gegolten hat und bei einigen Fahrzeugen bei seiner Überprüfung nicht einmal die Nenndrehzahl erreicht wurde. Diesbezüglich ist bspw auf das Gutachten Nummer *** zu verweisen. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen: Gemäß § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) hat der Landeshauptmann für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung war, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.Gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) hat der Landeshauptmann für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (Paragraph 134, GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Absatz eins, zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung war, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind. Nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 hat der Landeshauptmann die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen unter anderem dann zu widerrufen, wenn der ermächtigte Gewerbetreibende nicht mehr vertrauenswürdig ist. Dies ist dann der Fall, wenn auf Grund seines Verhaltens die Annahme berechtigt ist, die Kraftfahrbehörde könne sich nicht mehr darauf verlassen, dass er die ihm übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.9.1984, Slg Nr. 11527/a).Nach Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 hat der Landeshauptmann die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen unter anderem dann zu widerrufen, wenn der ermächtigte Gewerbetreibende nicht mehr vertrauenswürdig ist. Dies ist dann der Fall, wenn auf Grund seines Verhaltens die Annahme berechtigt ist, die Kraftfahrbehörde könne sich nicht mehr darauf verlassen, dass er die ihm übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.9.1984, Slg Nr. 11527/a). Aufgrund der oben getroffenen Feststellungen (festgestellte Mängel beim Motorfahrrad der Marke Rieju MRT 50 mit dem Kennzeichen *** sowie der festgestellten Mängel im Zuge der Revision) ist festzuhalten, dass mehrere schwere Mängel vorgelegen haben und dennoch positive Gutachten ausgestellt worden sind. So wäre das Vorhandensein eines großen Spiels beim Motorfahrrad ebenso als schwerer Mangel zu vermerken gewesen wie die Tatsache, dass keine Kennzeichnung am Austauschzylinder des Motorfahrrades vorhanden war. Der Beschwerdeführer hat aber diesbezüglich überhaupt keine Eintragungen im Gutachten vorgenommen. Auch hätte der Beschwerdeführer ohne entsprechende Einrichtung (Achsspieltester) keine Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 2800 kg prüfen dürfen. Insbesondere die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten beeinträchtigt die Vertrauenswürdigkeit in hohem Maß (Erkenntnis des VwGH vom 18.12.1985, 85/11/0077). Unter besonderen Umständen kann bereits die Erstellung eines unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Gewerbebetreibenden erschüttern (Erk. vom 2.7.1991, 91/11/0026 mit weiteren Judikaturhinweisen). Im verfahrensgegenständlichen Fall lagen aber sogar mehrere schwere Mängel bei Erstellung von Gutachten vor. Dazu kommen im verfahrensgegenständlichen Fall, dass sich auch Wissenslücken und ein uneinsichtiges Verhalten des Beschwerdeführers im Zuge der Verhandlung herausgestellt haben. So hat der Beschwerdeführer immer wieder betont, dass das Vorliegen gleicher Bremswerte für ihn durchaus nachvollziehbar wäre, dass er nicht wisse, was die ordnungsgemäße Führung von Prüfbüchern mit dem Zustand eines verkehrssicheren Fahrzeuges zu tun hätte und dass ein Zusammenhang zwischen der Arbeitsmittelverordnung und der Sicherheitsprüfung eines Kraftfahrzeuges ein wahlloser und willkürlicher und kein Grund sei, die Zuverlässigkeit abzuerkennen. Insgesamt wäre nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen worden, dass ein falsches Gutachten erstellt wurde. Dieser Ansicht des Beschwerdeführers ist jedenfalls schon entgegenzuhalten, dass beispielsweise auch Fahrzeuge über 2800 kg überprüft wurden, obwohl zu diesem Zeitpunkt nicht über einen entsprechenden Achsspieltester verfügt wurde. Zudem muss sich die Behörde um von Vertrauenswürdigkeit auszugehen darauf verlassen können, dass der Ermächtigte die gesetzlichen Bestimmungen einhält und nicht nur jene Vorschriften, die er für sinnvoll erachtet. Ebenso verhält es sich mit dem Erreichen der Abregeldrehzahl bei der Prüfung. Es mag sein, dass sich diesbezüglich Vorschriften geändert haben, das ändert aber nichts daran, dass diese zum Zeitpunkt der Überprüfung (Gutachtenserstellung) durch den Beschwerdeführer nicht eingehalten wurden. Auch das Eintragen des Herstellergrenzwertes des Absorptionskoeffizienten – mag es nun der Beschwerdeführer für sinnvoll erachten oder nicht – ist gesetzlich vorgeschrieben. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch immer wieder betont, dass bei der Beurteilung der Ermächtigungsvoraussetzungen, insbesondere bei der Einschätzung der Vertrauenswürdigkeit des Betriebsinhabers, jedenfalls ein strenger Maßstab anzulegen ist (VwGH 18.12.1985, 85/11/0077). Bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit macht es dabei keinen Unterschied, ob die Behörde über eine erstmalige Erteilung einer Ermächtigung oder über den Widerruf einer bereits erteilten Ermächtigung zu entscheiden hat. Aus der gesetzlichen Formulierung, die sich sowohl hinsichtlich der Erteilung der Ermächtigung als auch hinsichtlich deren Widerrufes des Begriffes „vertrauenswürdig“ bedient, folgt, dass in beiden Fällen von der Behörde derselbe Maßstab an die Vertrauenswürdigkeit anzulegen ist. Wie oben dargelegt, sind im gegenständlichen Betrieb bei der Begutachtung von Fahrzeugen etliche schwere Mängel und Wissenslücken hervorgekommen. Aus dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers, der im Wesentlichen zwar viele der festgestellten Mängel zugestanden hat, die Bedeutung dieser aber bagatellisiert hat und die Sinnhaftigkeit von gesetzlichen Bestimmungen teilweise hinterfragt hat in Verbindung mit den tatsächlich unrichtig vorgenommenen Begutachtungen und den festgestellten Wissenslücken ist daher eine Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Gesetzes und der höchstgerichtlichen Judikatur nicht gegeben. Zudem hat das Verhalten des Beschwerdeführers gezeigt, dass er zum Teil gar nicht gewillt ist, sich an (für ich nicht sinnvolle) Rechtsvorschriften zu halten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gelangt daher zusammenfassend zur Ansicht, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass der Gewerbetreibende die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere Fahrzeuge am Verkehr teilnehmen – ausübt. Aufgrund dieser Entscheidung war auch ein gesonderter Abspruch über den gleichzeitig mit der Beschwerde gestellten Antrag auf Aufhebung des mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung obsolet. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.625.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.