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LVwG-AV-685/001-2014

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.03.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-685/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Mag. Clodi über die Beschwerde der *** ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom

  1. Juli 2014, Zl. ***, betreffend Abweisung des Ansuchens um Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
  2. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
  4. Juli 2014, Zl. *** wurde das Ansuchen vom 24.6.2014 um Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten mit PKW und Kombinationskraftwagen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr abgewiesen. Gestützt ist diese Entscheidung auf § 45 Abs. 3 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG).Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
  5. Juli 2014, Zl. *** wurde das Ansuchen vom 24.6.2014 um Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten mit PKW und Kombinationskraftwagen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr abgewiesen. Gestützt ist diese Entscheidung auf Paragraph 45, Absatz 3, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG). Gegen diesen Bescheid hat die nunmehrige Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 07.08.2014 Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass sie alle Anschuldigungen zurückweise, dass sie noch nie Probleme mit weißen oder blauen Kennzeichen gehabt habe. Sie ersuche daher die blauen Tafeln zu bestätigen, da sie damit ihren Lebensunterhalt verdiene. Der Mann sei im Krankenhaus gewesen und es sei festgestellt worden, dass er Herzprobleme habe, Diabetiker sei, eine Leberverfettung habe und somit nicht mehr arbeiten dürfe. Die Schwägerin sei bereit der Beschwerdeführerin zu helfen, sodass sie Fahrzeuge von A nach B bringen könne. Vor allem die blauen Kennzeichen seien auch sicherer als würde man ein Fahrzeug abschleppen. Beantragt wurde die Durchführung von Probefahrten zu bewilligen um den Unterhalt zu sichern. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens sowie aufgrund des Inhaltes des verwaltungsbehördlichen Aktes hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am
  6. März 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der durch Verlesung des verwaltungsbehördlichen Aktes, Einsicht in einen Auszug aus der Insolvenzdatei betreffend Konkurs der nunmehrigen Beschwerdeführerin der als Beilage ./B der Verhandlungsschrift angeschlossen wurde sowie Einsicht in ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn betreffend Löschung des Handelsgewerbes vom
  7. Jänner 2016, die als Beilage./C der Verhandlungsschrift angeschlossen wurde, Beweis erhoben wurde. Die Beschwerdeführerin selbst nahm an dieser Verhandlung trotz ausgewiesener Ladung ebenso wenig teil wie die belangte Behörde. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest: Die Beschwerdeführerin hat mit Antrag vom
  8. Juni 2014 um Bewilligung eines Probefahrtkennzeichen für Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen für ihren Betrieb „Fahrzeughandel“ zur Durchführung von Probefahrten und Überstellungsfahrten angesucht. Beigelegt waren diesem Ansuchen eine Gewerbeberechtigung in Kopie (Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe vom 5.2.2014) und eine Wirtschaftskammerbestätigung. Im Verwaltungstrafregister scheinen bezüglich der Beschwerdeführerin neun rechtskräftige Verwaltungsstrafvormerkungen wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung und des Kraftfahrgesetzes auf. Weiters ergibt sich aus Erhebungen der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom
  9. Juni 2014, dass in unmittelbarer Umgebung des Betriebsstandortes mehrere Fahrzeuge ohne Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr abgestellt sind. Mit Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom
  10. Dezember 2015, Zl. *** wurde das Konkurseröffnungsverfahren über den Betrieb der nunmehrigen Beschwerdeführerin eröffnet. Das Insolvenzverfahren wurde mangels Kostendeckung nicht eröffnet, da die Schuldnerin zahlungsunfähig war. Am
  11. Dezember 2015 war die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung rechtskräftig und wurde dieser Beschluss am
  12. Dezember 2015 bekannt gemacht. Auf Grund des Insolvenzverfahrens wurde dann das Handelsgewerbe, eingetragen im Gewerberegister unter der GISA-Zl. *** im Standort ***, mit 22.12.2015 gelöscht. Zu diesem Sachverhalt gelangte das Landesverwaltungsgericht auf Grund des unbedenklichen Akteninhaltes insbesondere auf Grund der Einsicht in die Insolvenzdatei des Landesgerichtes Korneuburg sowie der Einsicht in das Gewerberegister. Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung: Gemäß § 45 Abs. 1 KFG dürfen Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auchGemäß Paragraph 45, Absatz eins, KFG dürfen Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch
  13. Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes,
  14. Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer,
  15. Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitt und Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem römisch drei. und römisch fünf. Abschnitt und
  16. das Überlassen des Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind. Gemäß § 45 Abs. 3 KFG ist die in Abs. 1 angeführte Bewilligung auf Antrag zu erteilen, wennGemäß Paragraph 45, Absatz 3, KFG ist die in Absatz eins, angeführte Bewilligung auf Antrag zu erteilen, wenn 1.Ziffer eins der Antragsteller 1.1.eins Punkt eins sich im Rahmen seines gewerblichen Betriebes, gewerbsmäßig oder zur Versorgung einer größeren Anzahl von Fahrzeugen des eigenen Betriebes, mit der Erzeugung oder Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und Anhängern befasst, 1.2.eins Punkt 2 mit solchen Handel treibt, 1.3.eins Punkt 3 solche gewerbsmäßig befördert, 1.4.eins Punkt 4 eine Anstalt oder einen Betrieb besitzt, der sich im öffentlichen Interesse mit der Instandsetzung oder Prüfung von Fahrzeugen befasst oder 1.5.eins Punkt 5 ein Servicestationsunternehmen oder Reinigungsunternehmen betreibt, welches Fahrzeuge von Kunden zur Durchführung der Reinigung oder Pflege abholt und wieder zurückstellt, 2.Ziffer 2 die Notwendigkeit der Durchführung solcher Fahrten glaubhaft gemacht wird, 3.Ziffer 3 für jedes beantragte Probefahrtkennzeichen eine Versicherungsbestätigung gemäß § 61 Abs. 1 beigebracht wurde, undfür jedes beantragte Probefahrtkennzeichen eine Versicherungsbestätigung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, beigebracht wurde, und 4.Ziffer 4 der Antragsteller die für die ordnungsgemäße Verwendung der Probefahrtkennzeichen erforderliche Verlässlichkeit besitzt; diese kann angenommen werden, wenn dem Antragsteller nicht innerhalb der letzten sechs Monate eine Probefahrtbewilligung wegen Missbrauchs oder Verstoß gegen Abs. 6 aufgehoben worden ist.der Antragsteller die für die ordnungsgemäße Verwendung der Probefahrtkennzeichen erforderliche Verlässlichkeit besitzt; diese kann angenommen werden, wenn dem Antragsteller nicht innerhalb der letzten sechs Monate eine Probefahrtbewilligung wegen Missbrauchs oder Verstoß gegen Absatz 6, aufgehoben worden ist. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass die Beschwerdeführerin über keinen gewerblichen Betrieb mehr verfügt, in dem sie sich gewerbsmäßig oder zur Versorgung einer größeren Anzahl von Fahrzeugen des eigenen Betriebes mit der Erzeugung oder Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und Anhängern befasst, sie auch keinen solchen Handel treibt oder Fahrzeuge gewerbsmäßig befördert bzw. einen Betrieb besitzt, der sich im öffentlichen Interesse mit der Instandsetzung oder Prüfung von Fahrzeugen befasst. Auch betreibt sie kein Servicestationsunternehmen oder Reinigungsunternehmen, welches Fahrzeuge vom Kunden zur Durchführung der Reinigung oder Pflege abholt und wieder zurückstellt, auch wurde die Durchführung solcher Fahrten nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund dieser Feststellungen mangelt es nunmehr schon rechtlich an der Voraussetzung einen Antrag auf Bewilligung von Probefahrten zu stellen. Es erübrigt sich daher auch ein näheres Eingehen auf das Vorliegen der Verlässlichkeit der Beschwerdeführerin. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzlicheRechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.685.001.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.