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{'item': 'LVwG-AV-756/001-2014'}

Obsah (9)§ 360§ 31§ 25aArt. 133§ 366§ 17Art. 130§ 19§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.03.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-756/001-2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin M

§ 360Abs.

3 und 5 Gewerbeordnung 1994 folgenden Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde von Herrn ***, vertreten durch RA Dr. Ernst Summerer, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 18. März 2014, ***, betreffend Untersagung der Gewerbeausübung

Paragraph 360, Absatz 3 und 5 Gewerbeordnung 1994 folgenden BESCHLUSS gefasst: 1. Die Beschwerde wird

§ 31Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung: Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 18. März 2014, ***, wurde Herrn ***, geb. ***, wohnhaft ***, ***, aufgrund der Offenkundigkeit einer Übertretung

§ 366Abs.

1 Z. 1 Gewerbeordnung 1994 die Gewerbeausübung des konzessionierten Gewerbes „Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen (Personenkraftwagen) unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge (Mietwagen-Gewerbe)“

§ 360Abs.

3 und 5 Gewerbeordnung 1994 untersagt.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 18. März 2014, ***, wurde Herrn ***, geb. ***, wohnhaft ***, ***, aufgrund der Offenkundigkeit einer Übertretung

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, Gewerbeordnung 1994 die Gewerbeausübung des konzessionierten Gewerbes „Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen (Personenkraftwagen) unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge (Mietwagen-Gewerbe)“

Paragraph 360, Absatz 3 und 5 Gewerbeordnung 1994 untersagt. Als Hinweis in diesem Bescheid fand sich die Angabe, dass dieser sofort vollstreckbar ist und, wenn er nicht kürzer befristet ist, mit Ablauf eines Jahres vom Beginn der Vollstreckbarkeit an angerechnet, außer Wirksamkeit tritt. Der gegenständliche Bescheid wurde laut dem im Akt der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn inne liegenden Rückschein am 21.3.2014 vom nunmehrigen Beschwerdeführer übernommen. Dagegen hat Herr ***, vertreten durch RA Dr. Ernst Summerer, ***, *** fristgerecht Beschwerde erhoben und die Aufhebung des Bescheides beantragt, in eventu die Zurückverweisung des Verfahrens an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung nach Aufhebung des Bescheides. Zur Begründung wurden Rechtswidrigkeit und das Vorliegen von Verfahrensmängeln geltend gemacht. Die Behörde habe es unterlassen, festzustellen, unter welchen Voraussetzungen er zu welchem Zeitpunkt Fahrzeuge oder Taxis gelenkt habe. Er stehe in einem Dienstverhältnis zu Herrn ***, welcher Inhaber der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge“ sei. Aufgrund dieses Dienstverhältnisses sei er als Taxilenker für diesen tätig. Diesbezüglich wurde eine Kopie der Anmeldung zur Sozialversicherung vom 1.10.2013 vorgelegt. Als Dienstnehmer habe er am 4.1.2014 und am 20.1.2014 tätig sein dürfen und dürfe dies auch in Zukunft sein, da er einen entsprechenden Lenkerausweis besitze. Hinsichtlich des Vorfalls vom 4.1.2014 liege lediglich die Anzeige der Polizei vor ohne jeden Beweis und ohne jede zeugenschaftliche Aussage, Niederschrift oder ähnliches. Dies zeige bereits, dass das Verfahren mangelhaft geblieben sei. Selbst wenn das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** auf ihn zugelassen sein sollte, sei die Verwendung dieses Fahrzeugs durch eine andere Person, aufgrund welcher Benützungsvereinbarung auch immer, möglich und zulässig. Am 20.1.2014 sei keine Taxifahrt, sondern eine Privatfahrt durchgeführt worden. Es sei auch kein Hinweis auf eine Taxifahrt aktenkundig. Unstrittig sei jedenfalls, dass er nicht im Besitz einer Berechtigung für das gegenständliche Gewerbe sei. Er habe dieses Gewerbe jedoch nicht ausgeübt. Eine Verwaltungsübertretung durch ihn sei daher nicht offenkundig. Eine einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahme gem. § 360 Gewerbeordnung sei daher unzulässig.Unstrittig sei jedenfalls, dass er nicht im Besitz einer Berechtigung für das gegenständliche Gewerbe sei. Er habe dieses Gewerbe jedoch nicht ausgeübt. Eine Verwaltungsübertretung durch ihn sei daher nicht offenkundig. Eine einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahme gem. Paragraph 360, Gewerbeordnung sei daher unzulässig. Mit Schreiben vom 17. April 2014 hat die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn die Beschwerde und den Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Zugleich wurde mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:

§ 17Vw

GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 360 Abs. 3 und 5 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lauten:Paragraph 360, Absatz 3 und 5 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lauten:

(3)Ist eine Übertretung

§ 366Abs.

1 Z 1 offenkundig, so hat die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides den gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betrieb an Ort und Stelle zu schließen; eine solche Betriebsschließung liegt auch dann vor, wenn eine Gewerbeausübung unterbunden wird, die keine Betriebsstätte aufweist; hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er

§ 19des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.

(3)Ist eine Übertretung

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, offenkundig, so hat die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides den gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betrieb an Ort und Stelle zu schließen; eine solche Betriebsschließung liegt auch dann vor, wenn eine Gewerbeausübung unterbunden wird, die keine Betriebsstätte aufweist; hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er

Paragraph 19, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.

(5)Die Bescheide

Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.

(5)Die Bescheide

Absatz eins, zweiter Satz, 2, 3 oder 4 sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt. Wie § 360 Abs. 5 GewO 1994 festlegt, sind Bescheide

Abs. 3 sofort vollstreckbar und treten mit Ablauf eines Jahres außer Wirksamkeit. Diese Bescheide sollen bloß temporären Charakter haben und eine kurzfristige Realisierbarkeit ermöglichen.Wie Paragraph 360, Absatz 5, GewO 1994 festlegt, sind Bescheide

Absatz 3, sofort vollstreckbar und treten mit Ablauf eines Jahres außer Wirksamkeit. Diese Bescheide sollen bloß temporären Charakter haben und eine kurzfristige Realisierbarkeit ermöglichen. Nach Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit angerechnet, tritt ein solcher Bescheid ex lege außer Kraft.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Landesverwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Landesverwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Berufung gegen einen schon ex lege außer Kraft getretenen Bescheid jedenfalls zurückzuweisen (vgl. VwGH 5.7.1999, 99/16/0151). Daran hat sich auch seit dem 1.1.2014 durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nichts geändert. Da sich die Beschwerde gegen einen Bescheid richtet, der zwischenzeitig ex lege außer Kraft getreten ist, war mit der Zurückweisung der Beschwerde vorzugehen.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Berufung gegen einen schon ex lege außer Kraft getretenen Bescheid jedenfalls zurückzuweisen vergleiche , VwGH 5.7.1999, 99/16/0151). Daran hat sich auch seit dem 1.1.2014 durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nichts geändert. Da sich die Beschwerde gegen einen Bescheid richtet, der zwischenzeitig ex lege außer Kraft getreten ist, war mit der Zurückweisung der Beschwerde vorzugehen.

§ 44Abs. 2 Vw

GVG ist eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG ist eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.756.001.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.