RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.03.2016 GeschäftszahlLVwG-M-1/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Andreas Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde der *** vertreten durch GPLS Rechtsanwälte in ***, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Bezirkshauptmannschaft Tulln, Fachgebiet Veterinärwesen, betreffend der zwangsweisen Abnahme von Hunden durch den Amtstierarzt zu Recht erkannt: I.römisch eins. Gemäß § 28 Absatz 6 VwGVG wird die Beschwerde zur Gänze abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 6 VwGVG wird die Beschwerde zur Gänze abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
- Gang des Verfahrens: Mit Eingabe vom 5.1.2015 brachte die Beschwerdeführerin eine Maßnahmenbeschwerde ein gegen die Organe der Bezirkshauptmannschaft Tulln, nämlich des Fachgebietes Veterinärwesen, *** dem Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Tulln wegen der veranlassten Abnahme eines Dackels, eines Rauhaarterriers und der Deutschkurzhaarhündin *** mit 4 Welpen. Die Beschwerdeführerin sei mit Herrn *** aufrecht verheiratet. Mit Schreiben vom 19.11.2014 wurde ihm mitgeteilt, dass ihm das Züchten von Hunden untersagt wird. Mit Bescheid vom 9.12.2014 wurde Herrn *** mitgeteilt, dass ihm bescheidmäßig die Haltung von Tieren aller Art auf Dauer verboten wird. Gleichzeitig mit der Mitteilung des Inhaltes des Bescheides, der aber erst Tage später zugestellt wurde, hat der Amtstierarzt der BH Tulln veranlasst, dass sämtliche am Anwesen *** in *** befindlichen Tiere abgeholt wurden, unter anderem auch die Hunde hinsichtlich derer Herr *** weder Halter, noch Eigentümer war und ist. Die Beschwerdeführerin erachte sich daher in ihrem Grundrecht auf Eigentum und ihrem Recht auf Halten von Tieren am Objekt *** verletzt. Die Abnahme der Hunde beruhe auf der falschen Anwendung des Gesetzes. In beiden Tierpässen betreffend den Dackel und den Rauhaarterrier ist die Beschwerdeführerin als Erwerberin dieser beiden Hunde ausgewiesen. Sie habe diese beiden Hunde von jeweils serbischen Züchtern gekauft. Die Impfpässe seien deshalb auch in kyrillischer Schrift und in lateinischer Schrift ausgefüllt. Die Beschwerdeführerin sei weder gerichtlich noch verwaltungsstrafrechtlich Verurteilt wegen Tierquälerei oder wegen Bestimmungen nach dem Tierschutzgesetz. Sie sei Miteigentümerin des Anwesens ***. Die Behörde habe bei der Abnahme weder Eigentumsrechte noch Halterechte geprüft. Die Vorgangsweise der Behörde entspreche einer Enteignung. Mit Schreiben vom 14.1.2015 hat die Beschwerdeführerin die Impfpässe der beiden Hunde und eine Kopie der Petcard nachgereicht. Die Bezirkshauptmannschaft Tulln nahm mit Schriftsatz vom 8.7.2015 wie folgt Stellung: „Herr *** wurde mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom
- März 2012, *** bestraft, weil er als Hundehalter zu verantworten hatte, dass er ein elektrisierendes Halsband besessen hat. Bei diesem Halsband ist gemäß § 5 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 Ziffer 3 das In-Verkehr-Bringen, der Erwerb und der Besitz verboten. Er hat somit eine Übertretung nach § 5 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Ziffer 3 a in Verbindung mit § 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz begangen.„Herr *** wurde mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom
- März 2012, *** bestraft, weil er als Hundehalter zu verantworten hatte, dass er ein elektrisierendes Halsband besessen hat. Bei diesem Halsband ist gemäß Paragraph 5, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3 das In-Verkehr-Bringen, der Erwerb und der Besitz verboten. Er hat somit eine Übertretung nach Paragraph 5, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3 a in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, Tierschutzgesetz begangen. Mit Straferkenntnis vom
- November 2014, ***, wurde über Herrn *** eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,-- verhängt, weil er am
- September 2014 im Zuge einer Vollgebrauchsprüfung bei einem Hund mehrmals Gewalt (Fußtritte, Züchtigung mit Lederriemen) angewendet hatte, und Herr *** am
- Oktober 2014 gegen den in seiner Obhut befindlichen Hund namens „***“ massive Gewalt angewendet und dadurch dem Tier Leiden und Qualen zugefügt hatte. Gegen Herrn *** wurde mit Bescheid vom 09.12.2014, ***, ein allgemeines Tierhalteverbot ausgesprochen. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- April 2015, LVwG-AV-128/001-2015, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid als unbegründet abgewiesen. Die in der Maßnahmenbeschwerde genannten Hunde wurden Herrn ***, ***, ***, Gatte von Frau ***, selbige Anschrift, am
- Dezember 2014 seitens des Amtstierarztes der Bezirkshauptmannschaft Tulln gemäß § 37 Abs. 2 Tierschutzgesetz abgenommen. Begründet war die behördliche Intervention dadurch, dass aufgrund der rechtskräftigen Bestrafungen nach dem Tierschutzgesetz gegen Herrn *** das Hundehalteverbot ausgesprochen wurde. Um die Tiere unverzüglich aus dem Einflussbereich von Herrn *** zu entfernen und die Gefahr bestand, dass Herr *** die Tiere töten könnte, musste sofort gehandelt werden. Zum Zeitpunkt der Hundeabnahme am 09.12.2014 befand sich Frau *** auf Kur, sodass Herr *** die alleinige Aufsicht und Verantwortung über diese Hunde hatte. Herr ***, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. Thomas Mayer, hat der Behörde nicht bekannt gegeben, dass obgenannte Hunde nicht Eigentum des Herrn *** seien. Frau *** hat bekannt gegeben, dass sie die Eigentümerin der Hunde „***“, „***“ und „***“ sei. Die Angaben wurden damit begründet, dass die Hunde in der Heimtierdatenbank auf sie gemeldet seien und in den Heimtierausweisen der betroffenen Hunde Frau *** als Besitzerin eingetragen sei.Die in der Maßnahmenbeschwerde genannten Hunde wurden Herrn ***, ***, ***, Gatte von Frau ***, selbige Anschrift, am
- Dezember 2014 seitens des Amtstierarztes der Bezirkshauptmannschaft Tulln gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Tierschutzgesetz abgenommen. Begründet war die behördliche Intervention dadurch, dass aufgrund der rechtskräftigen Bestrafungen nach dem Tierschutzgesetz gegen Herrn *** das Hundehalteverbot ausgesprochen wurde. Um die Tiere unverzüglich aus dem Einflussbereich von Herrn *** zu entfernen und die Gefahr bestand, dass Herr *** die Tiere töten könnte, musste sofort gehandelt werden. Zum Zeitpunkt der Hundeabnahme am 09.12.2014 befand sich Frau *** auf Kur, sodass Herr *** die alleinige Aufsicht und Verantwortung über diese Hunde hatte. Herr ***, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. Thomas Mayer, hat der Behörde nicht bekannt gegeben, dass obgenannte Hunde nicht Eigentum des Herrn *** seien. Frau *** hat bekannt gegeben, dass sie die Eigentümerin der Hunde „***“, „***“ und „***“ sei. Die Angaben wurden damit begründet, dass die Hunde in der Heimtierdatenbank auf sie gemeldet seien und in den Heimtierausweisen der betroffenen Hunde Frau *** als Besitzerin eingetragen sei. Bei der Nachschau in der Heimtierdatenbank konnte festgestellt werden, dass die Hunde „***“ (Rasse Dt. Kurzhaar), „***“ (Rauhaardackel) sowie ein Terriermischling ohne Namen am 04.Dezember 2014 auf Frau *** gemeldet wurden. Kaufverträge, in denen Frau *** als neue Eigentümerin aufscheint, konnten nicht vorgelegt werden. Abschließend wird angeführt, dass die Hündin „***“ am 05.01.2015 von einer neuen Eigentümerin aus *** übernommen wurde.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 14.9.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und Beweis erhoben durch die Einvernahme der Beschwerdeführerin, des Zeugen *** (Ehemann der Beschwerdeführerin), *** (Amtstierarzt), *** (Tierarzt). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen wie folgt: Im Zuge der Verhandlung wurde die Beschwerde auf die Handlungen betreffend des Dackels und des Rauhaarterriers eingeschränkt. Die Hündin *** sei mittlerweile samt ihren Welpen verkauft. Der Dackel und der Rauhaarterrier standen im Zeitpunkt der Abnahme im Eigentum der Beschwerdeführerin. Diese erwarb ein paar Tage vor der Abnahme das Eigentum an den Tieren. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Abnahme nicht am Anwesen aufhältig sondern befand sich auf Kur. Sie hatte ihren Ehemann beauftragt sich um die Tiere zu kümmern und diese zu pflegen. Herr *** (Ehemann der Beschwerdeführerin) hatte am 9.12.2014 einen Termin bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln und dem dortigen Amtstierarzt. Er wollte wegen des Verbotes des Züchtens und einer Geldstrafe vorsprechen. Im Zuge des Gespräches wurde ihm mitgeteilt, dass ein Verbot zum Halten von Tieren mittels Bescheid ergehe. Daraufhin gab Herr *** an, dass er dies nicht aushalte. Der Amtstierarzt schloss aus dem Verhalten des Beschwerdeführers, dass dieser die Hunde eher töten würde, als das er sie sich abnehmen lassen würde. Um das Wohl der Hunde nicht zu gefährden hat er die Abnahme der Tiere sofort angeordnet und die Maßnahme wegen Gefahr in Verzug gesetzt. Anschließend wurden alle Tiere auf dem Anwesen abgenommen und anderweitig untergebracht. Es wurden insgesamt 18 Hunde abgenommen. Es befanden sich auch Hunde dabei die zur Pflege und Betreuung bei Herrn *** eingestellt waren. Davon wurde ein Hund sofort an seinen Eigentümer ausgefolgt, da dieser das Eigentum nachweisen konnte. Ein weiterer Hund – welcher eventuell im Eigentum einer Ärztin aus *** stand – wurde nicht ausgefolgt. Die Beschwerdeführerin stellte innerhalb der Monatsfrist einen Antrag auf Ausfolgung der Hunde die in ihrem Eigentum stehen. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung: Der Ablauf der Amtshandlung wurde von den Parteien weitgehend gleichlautend geschildert. Soweit die Beschwerdeführerin Ausführungen zum Eigentumserwerb der beiden noch gegenständlichen Hunde tätigte, sind diese als widersprüchlich zu qualifizieren. So gab sie in der Beschwerde an, dass die Hunde seit ihrer Geburt in ihrem Eigentum standen. In der Verhandlung stellte sich hingegen heraus, dass die Hunde erst am 4.12.2014 also kurz vor der Amtshandlung am 9.12.2014 in das Eigentum der Beschwerdeführerin übergegangen sind. Ebenso verschwieg die Beschwerdeführerin bei der Beschwerde, dass sie gar nicht anwesend war und ihr Ehemann für die Pflege und Kost der Hunde zu diesem Zeitpunkt verantwortlich war. Letztlich erwiesen sich auch die vorgelegten Dokumente betreffend der Hunde als fragwürdig, da ein Pass offensichtlich erst nachträglich ausgefüllt wurde und der Züchter nicht aufscheint. Herr *** gab in seiner Aussage selbst an, dass er im Zuge des Gespräches in dem ihm mitgeteilt wurde, dass auch ein Verbot zum Halten von Tieren und eine Abnahme erfolgen werde, er angegeben habe, dass er dies nicht aushalte. Der Amtstierarzt konnte daher zu Recht aus dem Verhalten von Herrn *** darauf schließen, dass eine Gefahr für die untergebrachten Tiere bestehe. Er hat daher sofort die Abnahme aller Tiere angeordnet. Dies da selbst für die Tiere die nicht im Eigentum des Herrn *** waren, akute Gefahr bestand. Rechtlich folgt: Gemäß §
- Abs. 2 Tierschutzgesetz können Organe der Behörde Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, das betreffende Tier abnehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist. Die Organe der Behörde sind berechtigt, bei Tieren, für die das Weiterleben mit nicht behebbaren Qualen verbunden ist, für eine schmerzlose Tötung zu sorgen.Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Tierschutzgesetz können Organe der Behörde Personen, die gegen Paragraphen 5 bis 7 verstoßen, das betreffende Tier abnehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist. Die Organe der Behörde sind berechtigt, bei Tieren, für die das Weiterleben mit nicht behebbaren Qualen verbunden ist, für eine schmerzlose Tötung zu sorgen. Die Abnahme der Hunde bei Herrn *** erfolgte aufgrund seiner Äußerungen bei der Bekanntgabe, dass gegen ihn ein Verbot zum Halten von Tieren erlassen wird und der Ankündigung der Abnahme der Tiere erfolgen werde. Da die Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass eine akute Gefährdung der Tiere bei Herrn *** gegeben sei, musste sie die Tiere unverzüglich abnehmen um die befürchtete Tötung dieser zu verhindern. Dazu war es nicht wesentlich in wessen Eigentum die Tiere standen, sondern waren vorrangig die Tiere in eine sichere Umgebung zu bringen. Hierbei hat die Behörde rechtskonform gehandelt. Bei einem Hund konnte die Rechtslage schnell geklärt werden und wurde dieser umgehend an seinen Eigentümer ausgefolgt. Wenn die Beschwerdeführerin nun vorbringt, dass ihre Hunde nicht mitgenommen werden hätten dürfen, ist dem entgegenzuhalten, dass auch ihre Hunde aus dem Gefahrenbereich entfernt werden mussten, da zu befürchten war, dass auch diese von Herrn *** verletzt oder getötet werden könnten. Darüber hinaus war die Beschwerdeführerin nicht am Anwesen und hätte sie nicht eingreifen können sondern waren die Hunde in Pflege bei ihrem Ehemann. Es war daher auch die Abnahme der Hunde von der Beschwerdeführerin rechtmäßig. Die Beschwerdeführerin stellte Anfang Jänner den Antrag auf Ausfolgung ihrer Hunde. Als frühester Tag für diesen Antrag ist daher der 2.1.2015 (Freitag) denkbar. Dass dieser Antrag am 5.1.2015 (Erhebung der Beschwerde)nicht bearbeitet war ist logisch und nachvollziehbar, da ein Werktag seit dem Antrag und der Erhebung der Beschwerde vergangen war. Darüber hinaus wurde in der Maßnahmenbeschwerde die Untätigkeit der Behörde nicht bekämpft sondern lediglich ausgeführt, dass die Aufschiebende Wirkung aufgrund der befürchteten Untätigkeit der Behörde beantragt werde. In der Verhandlung wurde die Untätigkeit der Behörde als Beschwerdepunkt dargestellt. Diese stellt eine unzulässige Ausdehnung der Beschwerde dar und war daher nicht zulässig. Im Übrigen wäre das Ergebnis nicht anders lautend, wenn man von einer Zulässigkeit der Ausdehnung der Beschwerde ausginge, da in einem solchen Fall der Beschwerdeführerin andere Rechtsmittel zur Verfügung stünden. So hätte die Beschwerdeführerin nach Ablauf von 6 Monaten einen Devolutionsantrag stellen können.
- Kosten Gemäß § 35 VwGVG hat die obsiegende Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anspruch auf den Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Gemäß Paragraph 35, VwGVG hat die obsiegende Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anspruch auf den Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde abgewiesen. Daher war die belangte Behörde die obsiegende Partei. Aufwandsersatz ist nur auf Antrag der Partei zu leisten. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt und war daher kein Kostenersatz zuzusprechen.
- Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.M.1.001.2015