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LVwG-AV-1036/001-2015

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.03.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1036/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seine Richterin Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde des ***, vertreten durch Dr. Leopold Boyer, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 20.08.2015, Zl. ***, betreffend die Entziehung seiner Jagdkarte nach dem NÖ Jagdgesetz, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 62 iVm § 61 Abs 1 Z.6 des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl 6500-25 (JG), die dem Beschwerdeführer am 27.05.2009, mit der Nr. *** von der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf ausgestellte NÖ Jagdkarte für ungültig erklärt und bis zum Nachweis der Heilung seiner Trunksüchtigkeit eingezogen; ferner wurde bestimmt, dass der Beschwerdeführer die Jagdkarte unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vorzulegen hat.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß Paragraph 62, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 6, des NÖ Jagdgesetzes 1974, Landesgesetzblatt 6500, -25 (JG), die dem Beschwerdeführer am 27.05.2009, mit der Nr. *** von der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf ausgestellte NÖ Jagdkarte für ungültig erklärt und bis zum Nachweis der Heilung seiner Trunksüchtigkeit eingezogen; ferner wurde bestimmt, dass der Beschwerdeführer die Jagdkarte unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vorzulegen hat. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid vom 18.02.2010, Zl. ***, die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers vom 10.02.2010 bis 10.11.2010 wegen Verursachens eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand, entzogen worden sei. (0,91 mg/l Atemluftalkoholgehalt) Mit Bescheid vom 30.07.2012, Zl. ***, sei die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers vom 25.07.2012 bis 25.09.2013 wegen Verursachen eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigen Zustand, entzogen worden, wobei der Beschwerdeführer die Durchführung eines Alkomattestes verweigerte. Aufgrund der Vorstellung des Beschwerdeführers sei die Entziehungszeit auf 27.07.2013 um zwei Monate verkürzt. Mit Bescheid vom 20.11.2012, Zl. ***, sei die Entziehungszeit aufgrund eines neuerlichen Anlassfalles wiederum um drei Monate, sohin bis zum 26.10.2013, verlängert worden. Am 18.Juni 2012 habe der Beschwerdeführer eine führende Bache erlegt. Mit Bescheid vom

  1. November 2014, ZL.***, sei die Lenkberechtigung für die Dauer von 24 Monaten entzogen worden, wegen wiederholtem Lenken eines KFZs in alkoholisiertem Zustand, und zwar bis zum 28.01.
  2. Gleichzeitig sei ausgesprochen worden, dass dem Beschwerdeführer für weitere 24 Monate keine Lenkberechtigung erteilt werden dürfe. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer ein KFZ am 18.11.2014 neuerlich in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Der Beschwerdeführer habe einen Verkehrsunfall, bei dem er sich selbst verletzte, verursacht. Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf holte ein amtsärztliches Gutachten der Frau *** ein, welches dem Beschwerdeführer das Vorliegen einer Alkoholkrankheit attestierte. Im hier angefochtenen jagdrechtlichen Bescheid stützt die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf die Entziehung der Jagdkarte auf das Bestehen einer Trunksucht gemäß § 61 Abs.1.Zif.6 NÖ Jagdgesetz.Im hier angefochtenen jagdrechtlichen Bescheid stützt die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf die Entziehung der Jagdkarte auf das Bestehen einer Trunksucht gemäß Paragraph 61, Absatz eins Punkt Z, i, f, Punkt 6, NÖ Jagdgesetz. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den gegenständlichen Bescheid aufzuheben: „In außen bezeichneter Rechtssache erhebe ich durch meinen ausgewiesenen Vertreter, RA Dr. Leopold Boyer, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 20.8.2015, zugestellt am 24.8.2015, innerhalb offener Frist nachstehende Beschwerde: Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Die Behörde I. Instanz hat mit dem angefochtenen Bescheid erklärt, dass die am 27.5.2009, mit der Nr. *** von der BezirkshauptmannschaftDie Behörde römisch eins. Instanz hat mit dem angefochtenen Bescheid erklärt, dass die am 27.5.2009, mit der Nr. *** von der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf ausgestellte NÖ Jagdkarte ungültig ist und zieht diese bis zum Nachweis der Heilung meiner Trunksüchtigkeit ein. In der Begründung wird ausgeführt, dass von mir in keinster Weise nachgewiesen worden ist, dass keine Trunksüchtigkeit besteht und in den von mir vorgelegten Gutachten eine Eignung lediglich bei Abstinenz angeführt wird. Dies ist nicht richtig. Im Gegenteil, ist das amtsärztliche „Zeugnis“

(3)vom 16.6.2015 nicht nachvollziehbar und unrichtig, welches nicht auf den festgestellten Tatsachen basiert und ein psychologisches Gutachten der Klinischen- und Gesundheitspsychologin *** heranzieht, in welchem eine Neigung zum Rezidiv und die Nichteinsicht in meine Erkrankung angezeigt wird. Dazu ist vorweg zu sagen, dass dieses „Gutachten“ ohne meine Mitwirkung und in einer rechtlich unzulässigen Weise an die Behörde I. Instanz übermittelt wurde, obgleich ich diese Übersendung an die Bezirkshauptmannschaft nicht in Auftrag gegeben habe.Dazu ist vorweg zu sagen, dass dieses „Gutachten“ ohne meine Mitwirkung und in einer rechtlich unzulässigen Weise an die Behörde römisch eins. Instanz übermittelt wurde, obgleich ich diese Übersendung an die Bezirkshauptmannschaft nicht in Auftrag gegeben habe. Aus dem Text „zur Vorlage bei Frau ***, Amtsärztin“ ist klar und deutlich ersichtlich, dass dieses Schreiben mir übergeben und ausgefolgt hätte werden müssen, sodass ich vor Übergabe an die Bezirkshauptmannschaft auf dieses „Gutachten“ Bezug hätte nehmen können. Dieses Schreiben ist nicht richtig, es ist ungeeignet und letztendlich für das Verfahren hier nicht zu verwerten, weil es eine in der Beweisführung nicht verwertbare Urkunde darstellt und nicht Inhalt des Verwaltungsaktes wurde und auch nicht ist. Entgegen der Ausführung in diesem von mir bekämpften amtsärztlichen Zeugnis, hat der Universitätsdozent, ***, keine latente Alkoholkrankheit dargestellt, sondern entgegen dem Zeugnis der Amtsärztin bei Abstinenz das Tragen einer Waffe zur Jagdausübung befürwortet. Diese Einschätzung gründet sich auf die erhaltenen Unterlagen und erteilten Informationen. Das Gutachten habe ich mit meiner Stellungnahme vom 5.7.2015 bereits vorgelegt. *** hat auch erklärt, dass eine regelmäßige Untersuchung insbesondere unter Bezug auf die Leberwerte nach seiner Erfahrung die sicherste und sinnvollste Überprüfung der Abstinenz ist. Eine derartige Untersuchung wurde von der Behörde überhaupt nicht in Erwägung gezogen. Überdies hat der Sachverständige, ***, in ***, zur Vorlage bei Facharzt für Psychiatrie Frau *** dargestellt, dass ich verkehrspsychologisch zum Lenken entsprechend der bestehenden Lenkerberechtigung geeignet bin, allerdings eine zeitliche Befristung vorgeschlagen wird (***, Verkehrspsychologin). Diese vorliegenden Beweisergebnisse sowie ein Laborbefund der *** in ***, ***, beweisen, dass ich an keiner Alkoholabhängigkeit oder Alkoholkrankheit leide. Wie sich schon aus dem Vorhalt ergibt, wurde von der Amtsärztin in einem Schreiben vom 9.12.2014 handschriftlich „Bitte auch Beg. wegen Jagdschein“ hinzugefügt, obgleich dies überhaupt nicht Verfahrensgegenstand im Verfahren *** war. Die Untersuchung war ausschließlich wegen dem Führerschein angesetzt. Ich weise nochmals mit deutlichem Hinweis auf die neuropsychiatrische Stellungnahme von *** – bereits vorgelegt – hin, aus welchem sich keine fassbaren neurologischen Auffälligkeiten und keine psychopathologischen Auffälligkeiten ergeben. Infolge der von mir gepflogenen Abstinenz ist auch die Befürwortung des Tragens von Waffen zur Jagdausübung unbedenklich. Ferner habe ich in meiner Stellungnahme vom 5.7.2015 die Blutuntersuchung vom 2.3.2015, an mich übermittelt von der ***, vorgelegt, aus welchem sich ein Norm gerechtes Blutbild ergibt, sodass daraus ebenfalls entgegen dem amtsärztlichen Zeugnis keine der von der Behörde I. lnstanz ausgesprochenen Maßnahmen ergibt.vom 2.3.2015, an mich übermittelt von der ***, vorgelegt, aus welchem sich ein Norm gerechtes Blutbild ergibt, sodass daraus ebenfalls entgegen dem amtsärztlichen Zeugnis keine der von der Behörde römisch eins. lnstanz ausgesprochenen Maßnahmen ergibt. Diese Blutuntersuchung wurde von der Behörde l. Instanz Überhaupt nicht berücksichtigt. Die diagnostizierten Blutwerte liegen alle im Bereich des durchschnittlichen gesunden Bürgers. Das amtsärztliche Zeugnis ist - wie schon gesagt – unrichtig. Zusammenfassend besteht nach den vorgegebenen Beweisergebnissen überhaupt kein Grund, eine Entziehung der Jagdkarte auszusprechen. Aus dem Text, Seite 2, ergibt sich, dass entgegen meines Vorbringens sehr wohl eine gesicherte Abstinenz angenommen werden kann und daher das Tragen von Waffen, das Besitzen von Waffen und ein Jagdschein befürwortet werden muss. Die Amtsärztin übernimmt hier eine „Beweiswürdigung“, die aus den bisherigen Verfahrensergebnissen nicht gerechtfertigt ist. Die Beweiswürdigung obliegt dem Organwalter, nicht der beigezogenen Amtsärztin, welche ausschließlich als Amtssachverständige beigezogen wurde. Auch im Befund und Gutachten ***, ***, in ***, Klinische Psychologin, ergibt sich, dass ich zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet bin. Dieses Untersuchungsdatum vom 2.6.2015 widerlegt klar und eindeutig die verfehlte und unrichtige Stellungnahme der Amtsärztin. Die Beweiswürdigung der Behörde I. lnstanz, die der unrichtigen Stellungnahme der Amtsärztin folgt und meine vorgelegten Urkunden völlig unberücksichtigt lasst, ist daher unrichtig.Die Beweiswürdigung der Behörde römisch eins. lnstanz, die der unrichtigen Stellungnahme der Amtsärztin folgt und meine vorgelegten Urkunden völlig unberücksichtigt lasst, ist daher unrichtig. Die aufgrund dieser unrichtigen Beweiswürdigung festgestellten unrichtigen Tatsachen führen zwangsläufig zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, sodass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. B e w e i s: meine Einvernahme, Akt *** mit den dort aufliegenden Beilagen, ./. Laborbefund der *** in *** ***, ***, ./. neuropsychiatrische Stellungnahme von *** *** weitere Beweise vorbehalten Zusammenfassend stelle ich nachstehende Anträge:
  1. der Beschwerde Folge zu geben,
  2. den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 20.8.2015, GZ: ***, aufzuheben und von einer Einziehung der NÖ Jagdkarte vom 27.5.2009, mit der Nummer *** und diese für ungültig zu erklären, abzusehen, ● weil keine tatsächliche und rechtliche Grundlage dafür besteht, ● die Ausführungen der *** aus dem Akt ersatzlos zu entfernen, weil dieses ohne mein Wissen und ohne meinen Auftrag offenkundig rechtswidrig in den Akt eingefügt wurde und von ganz unrichtigen Voraussetzungen ausgeht (beispielsweise ist derzeit zum Lenken eine Kraftfahrzeuges der Gruppe 2 nicht geeignet), welche nicht verfahrensrelevant sind und Verfahrensgegenstand waren. und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, allenfalls im Sinne der Beurteilung von *** mir den Auftrag zu erteilen, regelmäßig – einmal jährlich – einen Blutbefund zur Überprüfung der Abstinenz der Bezirkshauptmannschaft vorzulegen.“ Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 01.02.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der neben dem Beschwerdeführer auch die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf Frau *** einvernommen wurden, als auch der medizinische Amtssachverständige des Amtes der NÖ Landesregierung Herr *** teilnahm. Dieser hat schriftlich Gutachten erstattet, welches eindeutig vom Vorliegen einer Alkoholkrankheit ausgeht. Der Beschwerdeführer bekämpft dieses zum Einen damit, dass er keinen medizinischen Amtssachverständigen dieses Namens im Internet gefunden habe, zum Anderen fehle ihm die fachliche Kompetenz. Dem Akteninhalt sind folgende klinische Befunde und ärztliche Stellungnahmen zu entnehmen, die der Entscheidung zugrunde gelegt wurden: - Entlassungsbefund der unfallchirurgischen Abteilung des KH *** vom *** - Psychologisches Gutachten der Frau *** vom 12.12.2014 - Laborbefund der *** vom 15.02.2015 - neuropsychiatrische Stellungnahme des *** vom 29.05.2015 - verkehrspsychologische Stellungnahme der Frau *** vom 02.06.2015 - amtsärztliches Zeugnis der Frau *** vom 16.06.2015, Zl. *** - Laborbefund der Frau *** vom 15.02.2016 Die Gutachten und Stellungnahmen weisen klar auf einen bestehenden Alkoholismus beim Beschwerdeführer hin. Schon die Amtsärztin hat im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sie in mehreren fernmündlichen und mündlichen Gesprächen zur gegenständlichen Diagnose ua auch deshalb kam, weil der Beschwerdeführer trotz mehrfachem Nachweis einer erheblichen Alkoholisierung und daran anknüpfenden Verwaltungsstrafverfahren und Führerscheinentzugsverfahren, sowie vorliegenden psychiatrischen und klinischen Untersuchungen bezüglich seiner vorliegenden Alkoholkrankheit keine Einsicht zeigt. Sie hat nachvollziehbar und schlüssig dargetan, dass die mangelnde Einsicht geradezu symptomatisch für das Vorliegen der beim Beschwerdeführer vorliegenden Form der Trunksucht spricht und es nicht ausschließlich auf einen Blutbefund ankommt. Die Leber sei ein „strapazfähiges“ Organ, welches sich bei längerer Alkoholkarenz hervorragend regeneriere, sodass klinisch kein oder nahezu kein erhöhter Wert vorliegen müsse. Längere Alkoholkarenz sei bei dieser Form des Alkoholismus durchaus üblich, jedoch könne der Beschwerdeführer die Trinkmenge nicht kontrollieren, nachdem er begonnen habe, Alkohol zu konsumieren. Darüber hinaus sprechen nach den Ausführungen des medizinischen Amtssachverständigen der Laborbefund des Krankenhauses *** vom 21.11.2014 und der vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vorgelegte Blutbefund vom 15.02.2016 (03.03.), sowie alle anderen Befunde für die Alkoholkrankheit. Zunächst wendet der Beschwerdeführer ein, die hier eingesehenen medizinischen Befunde seien nicht verwertbar, weil der Beschwerdeführer seine Zustimmung nicht erteilt, bzw. sie der Behörde nicht vorgelegt habe. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt den Standpunkt, dass selbst im Verwaltungsstrafverfahren (hier: Administrativverfahren) auch rechtswidrigerweise erlangte Beweismittel verwendet werden dürfen. Dies gilt jedoch nicht allgemein bzw. kann aus der Judikatur insgesamt abgeleitet werden, dass eine derartige Vorgangsweise nur in jenen Fällen als Grundsatz herangezogen werden kann, wo es um gravierende Delikte geht oder dem gesetzlich festgelegte Beweiserlangungs- und Verwertungsregeln nicht entgegen stehen (vgl. zu letzterem z.B. VwSlg. 9975 A/1979 im Zusammenhang mit der Blutabnahme bei Alkoholdelikten im Straßenverkehr; s.a. Grabenwarter, a.a.O., RN 121). Ob daher ein rechtswidrigerweise erlangtes Beweismittel verwertet werden darf oder nicht, ist danach zu entscheiden, ob die Art seiner Erlangung noch im oder bereits außer Verhältnis zur Schwere der Tat, des Deliktes oder des Strafrahmens steht. Im vorliegenden Fall erlangte die Behörde im Wege der Übermittlung des Gutachtens der Frau *** an die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf Kenntnis und kann von einer rechtswidrig erlangten Kenntnis der Behörde nicht die Rede sein.Zunächst wendet der Beschwerdeführer ein, die hier eingesehenen medizinischen Befunde seien nicht verwertbar, weil der Beschwerdeführer seine Zustimmung nicht erteilt, bzw. sie der Behörde nicht vorgelegt habe. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt den Standpunkt, dass selbst im Verwaltungsstrafverfahren (hier: Administrativverfahren) auch rechtswidrigerweise erlangte Beweismittel verwendet werden dürfen. Dies gilt jedoch nicht allgemein bzw. kann aus der Judikatur insgesamt abgeleitet werden, dass eine derartige Vorgangsweise nur in jenen Fällen als Grundsatz herangezogen werden kann, wo es um gravierende Delikte geht oder dem gesetzlich festgelegte Beweiserlangungs- und Verwertungsregeln nicht entgegen stehen vergleiche zu letzterem z.B. VwSlg. 9975 A/1979 im Zusammenhang mit der Blutabnahme bei Alkoholdelikten im Straßenverkehr; s.a. Grabenwarter, a.a.O., RN 121). Ob daher ein rechtswidrigerweise erlangtes Beweismittel verwertet werden darf oder nicht, ist danach zu entscheiden, ob die Art seiner Erlangung noch im oder bereits außer Verhältnis zur Schwere der Tat, des Deliktes oder des Strafrahmens steht. Im vorliegenden Fall erlangte die Behörde im Wege der Übermittlung des Gutachtens der Frau *** an die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf Kenntnis und kann von einer rechtswidrig erlangten Kenntnis der Behörde nicht die Rede sein. Weiters wendet sich der Beschwerdeführer gegen die berufliche und fachliche Qualifikation des medizinischen Amtssachverständigen des Amtes der NÖ Landesregierung Herrn ***. Gemäß § 52 Abs. 1 AVG sind zur Aufnahme eines Sachverständigenbeweises amtliche Sachverständige beizuziehen. Grundsätzlich sind, soweit Amtssachverständige zur Verfügung stehen bzw. ihre Beiziehung nicht untunlich ist, diese heranzuziehen. Damit wird die Behörde in der Auswahl der Sachverständigen beschränkt, da es ihr nicht frei steht, andere – nichtamtliche – Sachverständige heranzuziehen. Die durch die Verfahrensnovelle 1995 geschaffene Möglichkeit, nichtamtliche Sachverständige anstelle von Amtssachverständigen aus Gründen des Beschleunigung des Verfahrens beizuziehen (§ 52 Abs. 3 AVG) war lediglich befristet und ist nicht mehr in Kraft. Amtliche Sachverständige sind gemäß § 52 Abs 1 AVG Verwaltungsorgane, die einer verfahrensleitenden Behörde „beigegeben“ sind oder ihr „zur Verfügung stehen“. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, AVG sind zur Aufnahme eines Sachverständigenbeweises amtliche Sachverständige beizuziehen. Grundsätzlich sind, soweit Amtssachverständige zur Verfügung stehen bzw. ihre Beiziehung nicht untunlich ist, diese heranzuziehen. Damit wird die Behörde in der Auswahl der Sachverständigen beschränkt, da es ihr nicht frei steht, andere – nichtamtliche – Sachverständige heranzuziehen. Die durch die Verfahrensnovelle 1995 geschaffene Möglichkeit, nichtamtliche Sachverständige anstelle von Amtssachverständigen aus Gründen des Beschleunigung des Verfahrens beizuziehen (Paragraph 52, Absatz 3, AVG) war lediglich befristet und ist nicht mehr in Kraft. Amtliche Sachverständige sind gemäß Paragraph 52, Absatz eins, AVG Verwaltungsorgane, die einer verfahrensleitenden Behörde „beigegeben“ sind oder ihr „zur Verfügung stehen“. Das Gericht hat einen der vom Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung für Gesundheit, medizinischen Amtssachverständigen zur Gutachtenerstattung beigezogen und steht die berufliche und fachliche Qualifikation der Person des *** als Amtssachverständiger nicht in Frage. Ein Bestellungsvorgang ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nicht erforderlich (VwSlgNF 8504 A/1973 u.a.), es genügt, wenn sie herangezogen werden. Des Weiteren hatte das Gericht die Schlüssigkeit des vorliegenden Amtssachverständigen-Gutachtens samt Ergänzungsgutachten zu überprüfen. Die Meinung, die der Sachverständige aufgrund dieser Qualifikation im Verfahren äußert, entspricht dem heutigen Stand der wissenschaftlichen Forschung. Jedenfalls reichen bloße Bestreitungen, z.B des im Krankenhaus *** festgestellten Blutalkoholwertes, nicht hin, um die fachliche Qualifikation des Amtssachverständigen in Frage zu stellen. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, eine CDT-Erhöhung werde praktisch nur bei chronischer Alkoholzufuhr beobachtet und es existiere keine signifikante Korrelation zwischen individuellen CDT-Werten und der tatsächlich aufgenommenen Alkoholmenge, wobei das CDT ein Langzeitwert sei, so entspricht diese Meinung exakt der des medizinischen Amtssachverständigen. Auch dieser hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass lediglich eine strikte, periodische Kontrolle des CDT-Wertes über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten erforderlich ist, um den hier diagnostizierten Alkoholismus zu entkräften. Andererseits ist das Vorliegen von krankhaft erhöhten einschlägigen Blutwerten gerade hier nicht Voraussetzung, um einen bestehenden Alkoholismus nachzuweisen. Dieser ergibt sich eben durch die vom medizinischen Amtssachverständigen angegebenen Parameter im Zusammenspiel. (Negieren der Krankheit, hoher Promillewert bei Verkehrsunfällen, Diagnose latenter Alkoholkrankheit durch alle beigezogenen Mediziner und Psychologen/Psychiater) Nach den vorliegenden Übertretungen der StVO 1960 wegen alkoholisierten Lenkens und wegen Verweigerung des Alkomattestes im Zusammenhang mit vermutetem alkoholisiertem Lenkens eines KFZs, welches auch zu Verkehrsunfällen geführt hat, aufgrund der behördlich vorliegenden medizinischen und psychologischen Untersuchungen und dem vorliegenden medizinischen Amtssachverständigengutachten steht daher als erwiesen fest , dass beim Beschwerdeführer eine Alkoholkrankheit vorliegt. Dass der Beschwerdeführer diesbezüglich absolut uneinsichtig ist, ist nach Angaben der Mediziner möglich und typisch, ändert aber nichts am Vorliegen der Trunksucht. Inhaltlich war dem schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen zu folgen, wonach Alkoholismus nicht nur anhand der spezifischen Blut/- Leberwerte zu diagnostizieren sei, sondern auch anhand der Anamnese, die keinen Zweifel daran lasse, dass der Beschwerdeführer Alkoholiker sei, wenngleich zwischendurch längere nüchterne Phasen liegen. Auch der hohe Alkoholisierungsgrad, der im Zuge der Verkehrsunfälle festgestellt wurde, weise eindeutig auf eine bestehende Alkoholkrankheit hin. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
  3. Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes 1974 (in der vorliegend maßgeblichen Fassung vor der Novelle LGBl 6500-29) lauten wie folgt:
  4. Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes 1974 (in der vorliegend maßgeblichen Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt 6500, -29) lauten wie folgt: § 62Paragraph 62 Entzug der Jagdkarte Wenn Tatsachen, derentwegen die Ausstellung einer Jagdkarte zu verweigern ist, erst nach der Ausstellung eintreten oder der Behörde nachträglich bekannt werden, ist sie verpflichtet, die Jagdkarte für ungültig zu erklären und unter Festsetzung der Entziehungsdauer einzuziehen. Für ungültig erklärte Jagdkarten sind unverzüglich der Behörde vorzulegen, welche sie deutlich als ungültig zu kennzeichnen hat. § 61Paragraph 61 Verweigerung der Jagdkarte
(1)Die Ausstellung der Jagdkarte ist Personen zu verweigern:
  1. denen eine der im § 58 geforderten Voraussetzungen fehlt,denen eine der im Paragraph 58, geforderten Voraussetzungen fehlt,
  2. denen der Besitz von Waffen nach den waffenrechtlichen Vorschriften verboten wurde auf die Dauer des Verbotes, 2a. denen nach § 5 Abs. 5 des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679/1986 i.d.F. BGBl. I Nr. 163/2013, der Erwerb und der Besitz von genehmigungspflichtigen Waffen sowie das Führen von Schußwaffen verboten wurde, auf die Dauer des Verbotes,denen nach Paragraph 5, Absatz 5, des Zivildienstgesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2013,, der Erwerb und der Besitz von genehmigungspflichtigen Waffen sowie das Führen von Schußwaffen verboten wurde, auf die Dauer des Verbotes,
  3. die das
  4. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  5. vom vollendeten
  6. bis zum vollendeten
  7. Lebensjahr, die ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ansuchen und eine nach den waffenrechtlichen Vorschriften erforderliche Ausnahmebewilligung zum Besitz von Jagdwaffen und Jagdmunition nicht besitzen,
  8. die durch ein körperliches Gebrechen unfähig sind, mit Jagdwaffen sachgemäß umzugehen, solange keine Heilung nachgewiesen ist,
  9. die trunksüchtig oder dem Mißbrauch eines Suchtmittels ergeben sind, solange keine Heilung nachgewiesen ist,
  10. die geisteskrank oder geistesschwach sind, solange keine Heilung nachgewiesen ist,
  11. deren bisheriges Verhalten besorgen läßt, daß sie Jagdwaffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden oder daß sie mit Jagdwaffen unvorsichtig und unsachgemäß umgehen werden oder daß sie Jagdwaffen nicht sorgfältig verwahren werden,
  12. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Jagdwaffen an Personen überlassen werden, die zum Besitz dieser Waffen nicht berechtigt sind,
  13. denen die Jagdkarte in Niederösterreich oder einem anderen Bundesland entzogen wurde, auf die Dauer der Entziehung,
  14. die wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sind, sofern und solange dies wegen der Art der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten erforderlich erscheint. Die Ausstellung der Jagdkarte kann bis zur Tilgung der Verurteilung verweigert werden,
  15. die wegen einer Übertretung dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung, einer Natur- oder Tierschutzbestimmung rechtskräftig bestraft worden sind, wenn durch diese Übertretung gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen wurde oder die Tat sonst in verabscheuungswürdiger Weise begangen wurde, oder Personen, die wiederholt wegen anderer Übertretungen des Jagdgesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung, einer Natur- oder Tierschutzbestimmung rechtskräftig bestraft worden sind, wenn die Schwere der Delikte dies erfordert, für längstens fünf Jahre ab Rechtskraft der letzten Bestrafung,
  16. die nach ihrem bisherigen Verhalten keine Gewähr für eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Ausübung der Jagd bieten, für längstens fünf Jahre,
  17. die aufgrund eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses aus dem NÖ Landesjagdverband ausgeschlossen wurden, auf die Dauer des Ausschlusses.“ Der Verwaltungsgerichtshof spricht in seinem Erkenntnis vom 13.05.1987, GZ. 87/03/0053 aus, dass der bloße Verdacht des Vorliegens einer Trunksucht beim Beschwerdeführer nicht ausreicht, um ihm die Jagdkarte zu entziehen. Da dieser Verdacht jedoch nicht nur durch die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf bestätigt wurde, sondern auch vom medizinischen Amtssachverständigen des Amtes der NÖ Landesregierung ein diesbezüglich bestätigendes Gutachten vorliegt, muss vom tatsächlichen Vorliegen einer Trunksucht beim Beschwerdeführer ausgegangen werden. Nach dem klaren Wortlaut der gegenständlichen Bestimmung, wonach die Jagdkarte bei Vorliegen von Trunksucht zu entziehen ist, vermag auch die Fachmeinung des ***, dass der Beschwerdeführer „zum Tragen einer Waffe bei Abstinenz geeignet sei“ nicht zum Erfolg führen und hatte sich der medizinische Amtssachverständige mit dieser Frage entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht auseinanderzusetzen. Der Antrag auf Beiziehung eines weiteren gerichtlich beeideten medizinischen Sachverständigen war daher abzuweisen. Der Bescheid der belangten Behörde erging daher zu Recht. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1036.001.2015

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