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{'item': 'LVwG-AV-305/001-2015'}

Obsah (10)§ 13§ 28Art. 130§ 25aArt. 133§ 14§ 41§ 42§ 15§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.03.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-305/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 13Abs.

1 Z. 3 Grundeigentümer Parteistellung hätten, durch § 13 Abs. 1 letzter Satz diese jedoch wieder eingeschränkt werde. Das bewilligte Projekt sehe vor, dass entlang der im Eigentum der Beschwerdeführer befindlichen Grundstücke ein Gehsteig mit einem durchgehenden Hochbord errichtet werden solle. Die gesamte Länge entlang der Grundstücke würde zur Zufahrt der Grundstücke dienen, da durch den stattfindenden Abhofverkauf hier täglich Waren abgeholt und angeliefert würden. Dabei gehe es nicht nur um die Zufahrt als solche, sondern müssten auch Zugmaschinen mit bis zu zwei Anhängern entlang der Hausfront halten und parken, um mit dem Stapler die Waren abladen zu können. Diese Möglichkeiten, die ebenfalls unter den Begriff Zufahrt subsumiert werden müssten, würden nach Errichtung des Gehsteiges nicht mehr bestehen. Auch sei nach Neuerrichtung eines beabsichtigten landwirtschaftlichen Betriebes, der auch der Direktvermarktung diene, die ständige Zufahrt auf der gesamten Gebäudebreite und somit der gesamten Länge des Vorhabens notwendig und unabdingbar. Derzeit bestehe auf der gesamten Länge eine Zufahrtsmöglichkeit zum Grundstück, die nach Schaffung des Gehsteiges mit Hochborden nicht mehr gegeben wäre. Somit sei eine Beeinträchtigung der Beschwerdeführer als Nachbarn und somit auch die Parteienstellung im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmungen gegeben. Die Beschwerdeführer würden durch das bewilligte Vorhaben in ihren Rechten verletzt. Weiters wurde vorgebracht, dass weder das öffentliche Interesse noch Bedarf nach den beabsichtigten Maßnahmen bestehe. Das Vorhaben stelle einen Willkürakt dar.Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird zusammengefasst vorgebracht, dass selbst die Behörde folgere, Rechte der Beschwerdeführer seien beeinträchtigt, da sie sonst keine mündliche Verhandlung unter Einladung der Beschwerdeführer abgehalten hätte. Ein Widerspruch ergebe sich daraus, dass

Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, Grundeigentümer Parteistellung hätten, durch Paragraph 13, Absatz eins, letzter Satz diese jedoch wieder eingeschränkt werde. Das bewilligte Projekt sehe vor, dass entlang der im Eigentum der Beschwerdeführer befindlichen Grundstücke ein Gehsteig mit einem durchgehenden Hochbord errichtet werden solle. Die gesamte Länge entlang der Grundstücke würde zur Zufahrt der Grundstücke dienen, da durch den stattfindenden Abhofverkauf hier täglich Waren abgeholt und angeliefert würden. Dabei gehe es nicht nur um die Zufahrt als solche, sondern müssten auch Zugmaschinen mit bis zu zwei Anhängern entlang der Hausfront halten und parken, um mit dem Stapler die Waren abladen zu können. Diese Möglichkeiten, die ebenfalls unter den Begriff Zufahrt subsumiert werden müssten, würden nach Errichtung des Gehsteiges nicht mehr bestehen. Auch sei nach Neuerrichtung eines beabsichtigten landwirtschaftlichen Betriebes, der auch der Direktvermarktung diene, die ständige Zufahrt auf der gesamten Gebäudebreite und somit der gesamten Länge des Vorhabens notwendig und unabdingbar. Derzeit bestehe auf der gesamten Länge eine Zufahrtsmöglichkeit zum Grundstück, die nach Schaffung des Gehsteiges mit Hochborden nicht mehr gegeben wäre. Somit sei eine Beeinträchtigung der Beschwerdeführer als Nachbarn und somit auch die Parteienstellung im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmungen gegeben. Die Beschwerdeführer würden durch das bewilligte Vorhaben in ihren Rechten verletzt. Weiters wurde vorgebracht, dass weder das öffentliche Interesse noch Bedarf nach den beabsichtigten Maßnahmen bestehe. Das Vorhaben stelle einen Willkürakt dar. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird ausgeführt, dass die belangte Behörde die von ihr erwähnten Alternativvarianten für die Nebenanlagen nicht näher beschreibe. Die belangte Behörde hätte einen Vergleich ziehen müssen und darlegen müssen, warum der einen oder anderen Variante der Vorzug zu geben sei. Zur Verfassungswidrigkeit wird vorgebracht, dass es durch die Verwirklichung des Gehsteiges zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Eigentums und einer Verletzung der Erwerbsfreiheit komme. Durch den Willkürakt werde den Beschwerdeführern der Betrieb des Hofladens in der bisher bestehenden Form unmöglich gemacht. Die belangte Behörde habe das Gesetz denkunmöglich angewendet, indem sie es so auslege, dass ein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 13 Abs. 2 des NÖ Straßengesetzes nur dann bestehe, wenn ein bestehender Zugang oder eine bestehende Zufahrt zum Grundstück eingeschränkt werde. Tatsächlich müsse die bisherige Nutzung des gegenständlichen Grundstückes berücksichtigt werden, was im konkreten Fall nicht erfolgt sei. Das Eigentumsrecht der Beschwerdeführer werde beschränkt, was einen groben Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrecht bedeute. Die Einschränkung des Parteienbegriffes im Sinne des § 13 Abs. 2 Z. 3 NÖ Straßengesetz sei verfassungswidrig, da auf dieses Grundrecht nicht bedacht genommen werde. Auch das Grundrecht der Freiheit der Erwerbstätigkeit nach Art. 6 Staatsgrundgesetz sei verletzt worden. Die Beschwerdeführer müssten auf Grund fehlender Park- und Haltemöglichkeiten mit einem erheblichen Rückgang der Kundenfrequenz und sogar mit einer Schließung des Hofladens rechnen. § 13 Abs. 2 Z. 3 NÖ Straßengesetz verletze auch hier das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Beschwerdeführer auf Erwerbsbetätigung, wenn das subjektiv öffentliche Recht nur derart definiert werde, als ein bestehender Zugang bzw. eine bestehende Zufahrt zu den Grundstücken gewährleistet werden müsse, nicht jedoch die bisherige Nutzung der entsprechenden Liegenschaften. Zur Verfassungswidrigkeit wird vorgebracht, dass es durch die Verwirklichung des Gehsteiges zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Eigentums und einer Verletzung der Erwerbsfreiheit komme. Durch den Willkürakt werde den Beschwerdeführern der Betrieb des Hofladens in der bisher bestehenden Form unmöglich gemacht. Die belangte Behörde habe das Gesetz denkunmöglich angewendet, indem sie es so auslege, dass ein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, des NÖ Straßengesetzes nur dann bestehe, wenn ein bestehender Zugang oder eine bestehende Zufahrt zum Grundstück eingeschränkt werde. Tatsächlich müsse die bisherige Nutzung des gegenständlichen Grundstückes berücksichtigt werden, was im konkreten Fall nicht erfolgt sei. Das Eigentumsrecht der Beschwerdeführer werde beschränkt, was einen groben Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrecht bedeute. Die Einschränkung des Parteienbegriffes im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Straßengesetz sei verfassungswidrig, da auf dieses Grundrecht nicht bedacht genommen werde. Auch das Grundrecht der Freiheit der Erwerbstätigkeit nach Artikel 6, Staatsgrundgesetz sei verletzt worden. Die Beschwerdeführer müssten auf Grund fehlender Park- und Haltemöglichkeiten mit einem erheblichen Rückgang der Kundenfrequenz und sogar mit einer Schließung des Hofladens rechnen. Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Straßengesetz verletze auch hier das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Beschwerdeführer auf Erwerbsbetätigung, wenn das subjektiv öffentliche Recht nur derart definiert werde, als ein bestehender Zugang bzw. eine bestehende Zufahrt zu den Grundstücken gewährleistet werden müsse, nicht jedoch die bisherige Nutzung der entsprechenden Liegenschaften. Beantragt wurde, den Bescheid abzuändern, den der Bewilligung zugrunde liegenden Antrag abzuweisen, allenfalls den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen, allenfalls beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Überprüfung des § 13 Abs. 2 NÖ Straßengesetz wegen Verfassungswidrigkeit

„Art. 140 Abs. 1 71 lit. a., B-VG“ zu stellen.Beantragt wurde, den Bescheid abzuändern, den der Bewilligung zugrunde liegenden Antrag abzuweisen, allenfalls den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen, allenfalls beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Überprüfung des Paragraph 13, Absatz 2, NÖ Straßengesetz wegen Verfassungswidrigkeit

„"Art". 140 Absatz eins, 71 Litera a,, B-VG“ zu stellen.

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Grundstücke Nr. *** EZ.: ***, Nr. *** EZ.: *** und Nr. *** EZ.: ***, KG ***, Gemeinde ***, welche an die vom gegenständlichen Straßenbauprojekt (Errichtung eines Gehsteiges) in Anspruch genommenen Grundstücke angrenzen. Mit Schreiben vom 01.12.2014 erfolgte die persönliche Verständigung der Beschwerdeführer von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG. Diese Ladung wurde von den Beschwerdeführern jeweils am 03.12.2014 persönlich übernommen.Mit Schreiben vom 01.12.2014 erfolgte die persönliche Verständigung der Beschwerdeführer von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des Paragraph 42, AVG. Diese Ladung wurde von den Beschwerdeführern jeweils am 03.12.2014 persönlich übernommen. In der mündlichen Verhandlung am 17.12.2014 gaben die Beschwerdeführer folgende Erklärung ab: „Wir können diesen Vorschlägen nicht zustimmen, da das unseren landwirtschaftlichen Betrieb (Abhofverkauf) gefährdet. Es kann dadurch unsere Existenz gefährdet sein.“
  2. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Inhalt des behördlichen Verwaltungsaktes, insbesondere das dem Verfahren zu Grunde liegenden Einreichprojekt, die Verhandlungsschrift vom 17.12.2014 und das Vorbringen der Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren.
  3. Rechtslage:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die §§ 14, 15 und 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG 1991 lauten:Die Paragraphen 14, 15 und 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG 1991 lauten: „Niederschriften§ 14.Paragraph 14,

(1)Absatz eins,Mündliche Anbringen von Beteiligten sind erforderlichenfalls ihrem wesentlichen Inhalt nach in einer Niederschrift festzuhalten. Niederschriften über Verhandlungen (Verhandlungsschriften) sind derart abzufassen, daß bei Weglassung alles nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf und Inhalt der Verhandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird.
(2)Absatz 2,Jede Niederschrift hat außerdem zu enthalten: 1.Ziffer eins Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung und, wenn schon frühere darauf bezügliche Amtshandlungen vorliegen, erforderlichenfalls eine kurze Darstellung des Standes der Sache; 2.Ziffer 2 die Bezeichnung der Behörde und die Namen des Leiters der Amtshandlung und der sonst mitwirkenden amtlichen Organe, der anwesenden Beteiligten und ihrer Vertreter sowie der etwa vernommenen Zeugen und Sachverständigen. 3.Ziffer 3 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2008)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,)
(3)Absatz 3,Die Niederschrift ist den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen, wenn sie nicht darauf verzichten, zur Durchsicht vorzulegen oder vorzulesen; wenn ein Schallträger verwendet (Abs. 7) oder die Niederschrift elektronisch erstellt wird, kann ihr Inhalt auch auf andere Weise wiedergegeben werden. Der Leiter der Amtshandlung kann auch ohne Verzicht von einer Wiedergabe absehen; die beigezogenen Personen können diesfalls bis zum Schluß der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift erheben.Die Niederschrift ist den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen, wenn sie nicht darauf verzichten, zur Durchsicht vorzulegen oder vorzulesen; wenn ein Schallträger verwendet (Absatz 7,) oder die Niederschrift elektronisch erstellt wird, kann ihr Inhalt auch auf andere Weise wiedergegeben werden. Der Leiter der Amtshandlung kann auch ohne Verzicht von einer Wiedergabe absehen; die beigezogenen Personen können diesfalls bis zum Schluß der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift erheben.
(4)Absatz 4,In dem einmal Niedergeschriebenen darf nichts Erhebliches ausgelöscht, zugesetzt oder verändert werden. Durchgestrichene Stellen sollen noch lesbar bleiben. Erhebliche Zusätze oder Einwendungen der beigezogenen Personen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift sind in einen Nachtrag aufzunehmen und gesondert zu unterfertigen.
(5)Absatz 5,Die Niederschrift ist vom Leiter der Amtshandlung und den beigezogenen Personen zu unterschreiben; bei Amtshandlungen, denen mehr als drei Beteiligte beigezogen wurden, genügt es jedoch, wenn die Niederschrift von der Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, und zwei weiteren Beteiligten, in Abwesenheit dieser Partei von mindestens drei Beteiligten, sowie von den sonstigen beigezogenen Personen unterschrieben wird. Kann dem nicht entsprochen werden, so sind die dafür maßgeblichen Gründe in der Niederschrift festzuhalten. Wird die Niederschrift elektronisch erstellt, so kann an die Stelle der Unterschriften des Leiters der Amtshandlung und der beigezogenen Personen ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Leiters der Amtshandlung und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Niederschrift treten.Die Niederschrift ist vom Leiter der Amtshandlung und den beigezogenen Personen zu unterschreiben; bei Amtshandlungen, denen mehr als drei Beteiligte beigezogen wurden, genügt es jedoch, wenn die Niederschrift von der Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, und zwei weiteren Beteiligten, in Abwesenheit dieser Partei von mindestens drei Beteiligten, sowie von den sonstigen beigezogenen Personen unterschrieben wird. Kann dem nicht entsprochen werden, so sind die dafür maßgeblichen Gründe in der Niederschrift festzuhalten. Wird die Niederschrift elektronisch erstellt, so kann an die Stelle der Unterschriften des Leiters der Amtshandlung und der beigezogenen Personen ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Leiters der Amtshandlung und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Niederschrift treten.
(6)Absatz 6,Den beigezogenen Personen ist auf Verlangen eine Ausfertigung der Niederschrift auszufolgen oder zuzustellen.
(7)Absatz 7,Die Niederschrift oder Teile davon können unter Verwendung eines Schallträgers oder in Kurzschrift aufgenommen werden. Die Angaben

Abs. 2, die Feststellung, daß für die übrigen Teile der Niederschrift ein Schallträger verwendet wird, und die Tatsache der Verkündung eines mündlichen Bescheides sind in Vollschrift festzuhalten. Die Aufzeichnung und die in Kurzschrift aufgenommenen Teile der Niederschrift sind unverzüglich in Vollschrift zu übertragen. Die beigezogenen Personen können bis zum Schluß der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung der Übertragung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung erheben. Wird eine solche Zustellung beantragt, so darf die Aufzeichnung frühestens einen Monat nach Ablauf der Einwendungsfrist, ansonsten frühestens einen Monat nach erfolgter Übertragung gelöscht werden.Die Niederschrift oder Teile davon können unter Verwendung eines Schallträgers oder in Kurzschrift aufgenommen werden. Die Angaben

Absatz 2,, die Feststellung, daß für die übrigen Teile der Niederschrift ein Schallträger verwendet wird, und die Tatsache der Verkündung eines mündlichen Bescheides sind in Vollschrift festzuhalten. Die Aufzeichnung und die in Kurzschrift aufgenommenen Teile der Niederschrift sind unverzüglich in Vollschrift zu übertragen. Die beigezogenen Personen können bis zum Schluß der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung der Übertragung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung erheben. Wird eine solche Zustellung beantragt, so darf die Aufzeichnung frühestens einen Monat nach Ablauf der Einwendungsfrist, ansonsten frühestens einen Monat nach erfolgter Übertragung gelöscht werden.

(8)Absatz 8,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2004)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) § 15.Paragraph 15, Soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, liefert eine

§ 14

aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zulässig.“ Soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, liefert eine

Paragraph 14, aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zulässig.“ „§ 42.

(1)Absatz eins,Wurde eine mündliche Verhandlung

§ 41Abs.

1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung

§ 41Abs.

1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.Wurde eine mündliche Verhandlung

Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung

Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

(1a)Absatz eins a,Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2)Absatz 2,Wurde eine mündliche Verhandlung nicht

Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.Wurde eine mündliche Verhandlung nicht

Absatz eins, kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

(3)Absatz 3,Eine Person, die glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.
(4)Absatz 4,Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden.“ § 13 NÖ Straßengesetz 1999, in der Fassung LGBl. 8500-3, lautet:Paragraph 13, NÖ Straßengesetz 1999, in der Fassung Landesgesetzblatt 8500-3, lautet: „§ 13Parteien
(1)Absatz eins,Im Bewilligungsverfahren nach § 12 haben Parteistellung:Im Bewilligungsverfahren nach Paragraph 12, haben Parteistellung: 1.Ziffer eins der Antragsteller (Straßenerhalter), 2.Ziffer 2 die Eigentümer und sonstige dinglich Berechtigte der Grundstücke, auf denen die Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen, 3.Ziffer 3 die Eigentümer der Grundstücke, die an jene Grundflächen, auf denen das Straßenbauvorhaben projektgemäß ausgeführt werden soll, unmittelbar angrenzen (Nachbarn); als unmittelbar angrenzend gelten auch Grundstücke, die von jenen Grundflächen, auf denen das Straßenbauvorhaben projektgemäß ausgeführt werden soll, nur durch Grundflächen getrennt sind, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Straßenbauvorhabens rechtmäßig als Zugang oder Zufahrt von der öffentlichen Straße verwendet werden, 4.Ziffer 4 die Straßenerhalter von Verkehrsflächen, die an die geplante Straße angeschlossen werden sollen, 5.Ziffer 5 die Mitglieder einer Beitragsgemeinschaft (§ 17 Abs. 1).die Mitglieder einer Beitragsgemeinschaft (Paragraph 17, Absatz eins,). Nachbarn (Z. 3) sind nur dann Parteien, wenn sie durch den geplanten Straßenbau und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.Nachbarn (Ziffer 3,) sind nur dann Parteien, wenn sie durch den geplanten Straßenbau und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.
(2)Absatz 2,Subjektiv-öffentliche Rechte sind: 1.Ziffer eins die Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn 2.Ziffer 2 die ausreichende Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn 3.Ziffer 3 die Gewährleistung eines bestehenden Zuganges oder einer bestehenden Zufahrt zum Grundstück, wenn das Grundstück über keinen anderen Zugang oder keine andere Zufahrt auf der Straße erreicht werden kann.“
  1. Erwägungen: Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von Grundstücken, die an jene Grundflächen, auf denen das Straßenbauvorhaben projektgemäß ausgeführt werden soll, unmittelbar angrenzen. Sie sind daher unbestritten Nachbarn im Sinne des § 13 Abs. 1 Z. 3 NÖ Straßengesetz
  2. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von Grundstücken, die an jene Grundflächen, auf denen das Straßenbauvorhaben projektgemäß ausgeführt werden soll, unmittelbar angrenzen. Sie sind daher unbestritten Nachbarn im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ Straßengesetz 1999.

§ 13Abs.

1 letzter Satz NÖ Straßengesetz 1999 sind Nachbarn nur dann Parteien, wenn sie durch den geplanten Straßenbau und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.

Paragraph 13, Absatz eins, letzter Satz NÖ Straßengesetz 1999 sind Nachbarn nur dann Parteien, wenn sie durch den geplanten Straßenbau und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind. Dass die Rechte, die Nachbarn in einem straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren geltend machen können, im § 13 Abs. 2 NÖ Straßengesetz 1999 abschließend genannt sind, hat auch der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise in seinem Erkenntnis vom 31.03.2008, Zl. 2006/05/0275, klar ausgesprochen. Demnach kommen subjektiv-öffentliche Rechte dem Nachbarn (§ 13 Abs. 1 Z. 3) nach dem taxativen Katalog des § 13 Abs. 2 leg. cit. neben der Gewährleistung eines bestehenden Zuganges oder einer bestehenden Zufahrt zum Grundstück nur bezüglich der Standsicherheit und Trockenheit seiner Bauwerke und bezüglich der ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude zu Dass die Rechte, die Nachbarn in einem straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren geltend machen können, im Paragraph 13, Absatz 2, NÖ Straßengesetz 1999 abschließend genannt sind, hat auch der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise in seinem Erkenntnis vom 31.03.2008, Zl. 2006/05/0275, klar ausgesprochen. Demnach kommen subjektiv-öffentliche Rechte dem Nachbarn (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3,) nach dem taxativen Katalog des Paragraph 13, Absatz 2, leg. cit. neben der Gewährleistung eines bestehenden Zuganges oder einer bestehenden Zufahrt zum Grundstück nur bezüglich der Standsicherheit und Trockenheit seiner Bauwerke und bezüglich der ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude zu Aus dieser Bestimmung des § 13 Abs. 2 NÖ Straßengesetz ergibt sich somit erschöpfend der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Straßenbaubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Der Nachbar ist im Bewilligungsverfahren nach dem NÖ Straßengesetz 1999 also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Straßenbauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch den (im Umfang der im § 13 Abs. 2 NÖ Straßengesetz festgelegten) Interessen des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Straßenbaubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe oben) nämlich insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden straßenbaurechtlichen Vorschriften (§ 13 Abs. 2 NÖ Straßengesetz 1999) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat. Aus dieser Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, NÖ Straßengesetz ergibt sich somit erschöpfend der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Straßenbaubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Der Nachbar ist im Bewilligungsverfahren nach dem NÖ Straßengesetz 1999 also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Straßenbauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch den (im Umfang der im Paragraph 13, Absatz 2, NÖ Straßengesetz festgelegten) Interessen des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Straßenbaubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe oben) nämlich insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden straßenbaurechtlichen Vorschriften (Paragraph 13, Absatz 2, NÖ Straßengesetz 1999) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Straßenbauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern er besitzt im Zusammenhang mit der obzitierten Bestimmung nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Straßenbauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch das NÖ Straßengesetz 1991 eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Dabei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8070 A). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Straßenbauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern er besitzt im Zusammenhang mit der obzitierten Bestimmung nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Straßenbauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch das NÖ Straßengesetz 1991 eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Dabei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte vergleiche u.a. VwSlg. 8070 A). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder die Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Straßenbauvorhaben verletzt werden (vgl. u.a. VwSlg. 7873 A). Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Verfahren auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches geltend gemacht hat und ist das Landesverwaltungsgericht nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH vom 21. Februar 1984, Zl. 82/05/0158).Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder die Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Straßenbauvorhaben verletzt werden vergleiche u.a. VwSlg. 7873 A). Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Verfahren auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches geltend gemacht hat und ist das Landesverwaltungsgericht nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen vergleiche u.a. VwGH vom 21. Februar 1984, Zl. 82/05/0158). Dass die bestehenden Zufahrten zu den Grundstücken deutlich erschwert bzw. mehr oder minder unmöglich gemacht würde, wurde von den Beschwerdeführern in der Verhandlung vom 17.12.2014 nicht behauptet. Doch ist es für die Beibehaltung der grundsätzlich durch das Gesetz gewährten Parteistellung – bei ordnungsgemäßer Kundmachung der mündlichen Verhandlung – erforderlich, eine mögliche Beeinträchtigung der den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte rechtzeitig, somit spätestens in der mündlichen Verhandlung, geltend zu machen. Wird bis zu diesem Zeitpunkt – ordnungsgemäße Ladung vorausgesetzt – keine Beeinträchtigung eines nach dem NÖ Straßengesetz 1999 gewährten subjektiv-öffentlichen Rechtes behauptet, so erlischt die Parteistellung. Eine im Bewilligungsverfahren

§ 42Abs.

1 AVG eingetretene Präklusion ist zu beachten und müssen verspätete Einwendungen unberücksichtigt bleiben.Dass die bestehenden Zufahrten zu den Grundstücken deutlich erschwert bzw. mehr oder minder unmöglich gemacht würde, wurde von den Beschwerdeführern in der Verhandlung vom 17.12.2014 nicht behauptet. Doch ist es für die Beibehaltung der grundsätzlich durch das Gesetz gewährten Parteistellung – bei ordnungsgemäßer Kundmachung der mündlichen Verhandlung – erforderlich, eine mögliche Beeinträchtigung der den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte rechtzeitig, somit spätestens in der mündlichen Verhandlung, geltend zu machen. Wird bis zu diesem Zeitpunkt – ordnungsgemäße Ladung vorausgesetzt – keine Beeinträchtigung eines nach dem NÖ Straßengesetz 1999 gewährten subjektiv-öffentlichen Rechtes behauptet, so erlischt die Parteistellung. Eine im Bewilligungsverfahren

Paragraph 42, Absatz eins, AVG eingetretene Präklusion ist zu beachten und müssen verspätete Einwendungen unberücksichtigt bleiben. Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Einwendung im Rechtssinne nur vor, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat. Erforderlich ist, dass wenigstens erkennbar ist, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Vorhaben wendet, also welche Rechtsverletzung behauptet wird (vgl. VwGH 19.05.2015, Zl. 2013/05/0190 uvm). Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Einwendung im Rechtssinne nur vor, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat. Erforderlich ist, dass wenigstens erkennbar ist, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Vorhaben wendet, also welche Rechtsverletzung behauptet wird vergleiche VwGH 19.05.2015, Zl. 2013/05/0190 uvm). Zum Verlust der Parteistellung kommt es, wenn nur unzulässige Einwendungen erhoben werden, worunter vor allem solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchen Rechte geltend gemacht werden, für welche der Partei im Gesetz kein Nachbarrecht zuerkannt worden ist (VwGH 27.08.2014, Zl. 2012/05/0027). Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenso ausgesprochen, dass auch eine rechtsunkundige Person, die zu einer mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 42 AVG geladen wird, in der Lage sein muss, bei der Bauverhandlung eindeutig darzulegen, in welchen Punkten sie ein Bauvorhaben bekämpft; im Übrigen steht es dem Nachbarn frei, sich eines Rechtsbeistandes zu bedienen (vgl. VwGH 10.12.2013, Zl. 2010/05/0220). Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenso ausgesprochen, dass auch eine rechtsunkundige Person, die zu einer mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nach Paragraph 42, AVG geladen wird, in der Lage sein muss, bei der Bauverhandlung eindeutig darzulegen, in welchen Punkten sie ein Bauvorhaben bekämpft; im Übrigen steht es dem Nachbarn frei, sich eines Rechtsbeistandes zu bedienen vergleiche VwGH 10.12.2013, Zl. 2010/05/0220). Im gegenständlichen Fall wurde in der Ladung zur mündlichen Verhandlung auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG hingewiesen. Die Ladung wurde den Beschwerdeführern nachweislich zugestellt und von ihnen eigenhändig übernommen. Im gegenständlichen Fall wurde in der Ladung zur mündlichen Verhandlung auf die Präklusionsfolgen des Paragraph 42, AVG hingewiesen. Die Ladung wurde den Beschwerdeführern nachweislich zugestellt und von ihnen eigenhändig übernommen. Die im Zuge der mündlichen Verhandlung am 17.12.2014 vorgebrachten Einwendungen sind im Hinblick auf die oben genannte Rechtsprechung keine Einwendungen im Rechtssinne, zumal darin keines der in § 13 Abs. 2 NÖ Straßengesetz 1999 genannten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend gemacht wird. Da also lediglich unzulässige Einwendungen rechtzeitig erhoben wurden, ist im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung Präklusion eingetreten.Die im Zuge der mündlichen Verhandlung am 17.12.2014 vorgebrachten Einwendungen sind im Hinblick auf die oben genannte Rechtsprechung keine Einwendungen im Rechtssinne, zumal darin keines der in Paragraph 13, Absatz 2, NÖ Straßengesetz 1999 genannten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend gemacht wird. Da also lediglich unzulässige Einwendungen rechtzeitig erhoben wurden, ist im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung Präklusion eingetreten. Das Vorbringen einer eingeschränkten Zufahrt zu den Grundstücken der Beschwerdeführer wurde erstmals in der Beschwerde kundgetan, somit eindeutig nach dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. In der Beschwerde wurde weder behauptet, dass die Einwendung betreffend einer eingeschränkten Zufahrt fristgerecht im Zuge der mündlichen Verhandlung erstattet worden sei, noch wurde für diese (nicht vorgebrachte) Behauptung eine Glaubhaftmachung in irgendeiner Weise dargetan. Eine Protokollrüge im Sinne des § 14 Abs. 3 AVG 1991 erfolgte nicht. Die am 17.12.2014 aufgenommene Niederschrift liefert mangels Einwendungen gegen die Niederschrift im Hinblick auf eine allfällige Unvollständigkeit der erhobenen Einwendungen daher

§ 15AVG 1991 vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der Amtshandlung.

In der Beschwerde wurde weder behauptet, dass die Einwendung betreffend einer eingeschränkten Zufahrt fristgerecht im Zuge der mündlichen Verhandlung erstattet worden sei, noch wurde für diese (nicht vorgebrachte) Behauptung eine Glaubhaftmachung in irgendeiner Weise dargetan. Eine Protokollrüge im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, AVG 1991 erfolgte nicht. Die am 17.12.2014 aufgenommene Niederschrift liefert mangels Einwendungen gegen die Niederschrift im Hinblick auf eine allfällige Unvollständigkeit der erhobenen Einwendungen daher

Paragraph 15, AVG 1991 vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der Amtshandlung. Die (erst) in der Beschwerde behauptete Einschränkung bestehender Zufahrtsmöglichkeiten durch das straßenrechtlich bewilligte Projekt dürfen nicht mehr berücksichtigt werden. Zusammenfassend wird somit festgestellt, dass die Beschwerdeführer ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG 1991 geladen wurden, jedoch fristgerecht bis zum Ende der mündlichen Verhandlung am 17.12.2014 lediglich unzulässige Einwendungen erhoben haben und daher – wie die belangte Behörde richtig erkannt hat – ihre Parteistellung im gegenständlichen straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren erloschen ist.Zusammenfassend wird somit festgestellt, dass die Beschwerdeführer ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des Paragraph 42, AVG 1991 geladen wurden, jedoch fristgerecht bis zum Ende der mündlichen Verhandlung am 17.12.2014 lediglich unzulässige Einwendungen erhoben haben und daher – wie die belangte Behörde richtig erkannt hat – ihre Parteistellung im gegenständlichen straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren erloschen ist. Wenngleich es dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verwehrt ist, über (erst) in der Beschwerde erhobene Einwendungen in materieller Hinsicht zu entscheiden, so darf dennoch ergänzend angemerkt werden, dass eine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem

§ 13Abs.

2 Z. 3 NÖ Straßengesetz 1999 gewährten subjektiv-öffentlichen Recht offenbar nicht vorliegt. Aus dem Vorbringen in der Beschwerde der Beschwerdeführer ergibt sich nicht, dass die direkte Zufahrt auf die betroffenen Grundstücke nach Durchführung des Straßenbauvorhabens deutlich erschwert bzw. unmöglich sei. Dass die Zufahrt tatsächlich durch das Bauvorhaben zur Gänze verhindert werde, wurde weder geltend gemacht, noch ergibt sich derartiges aus dem Verfahrensakt. Laut dem verkehrstechnischen Gutachten (Verhandlungsschrift vom 17.12.2014) hat das Projekt auf die bestehenden Grundstücksein- und –ausfahrten Rücksicht genommen. Die bestehenden Zufahrten an der Grundstücksgrenze sind gewährleistet. Die Bestimmung des § 13 Abs. 2 Z. 3 NÖ Straßengesetz 1999 gewährt kein generelles Recht auf Beibehaltung einer bestehenden Zufahrt, sondern entscheidend ist, dass eine zumutbare Zufahrtsmöglichkeit, die der bisherigen annähernd entspricht, nach wie vor besteht. Eine Verletzung des subjektiv-öffentlichen Rechtes

§ 13Abs.

2 Z. 3 NÖ Straßengesetz 1999 kann somit nicht erkannt werden.Wenngleich es dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verwehrt ist, über (erst) in der Beschwerde erhobene Einwendungen in materieller Hinsicht zu entscheiden, so darf dennoch ergänzend angemerkt werden, dass eine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Straßengesetz 1999 gewährten subjektiv-öffentlichen Recht offenbar nicht vorliegt. Aus dem Vorbringen in der Beschwerde der Beschwerdeführer ergibt sich nicht, dass die direkte Zufahrt auf die betroffenen Grundstücke nach Durchführung des Straßenbauvorhabens deutlich erschwert bzw. unmöglich sei. Dass die Zufahrt tatsächlich durch das Bauvorhaben zur Gänze verhindert werde, wurde weder geltend gemacht, noch ergibt sich derartiges aus dem Verfahrensakt. Laut dem verkehrstechnischen Gutachten (Verhandlungsschrift vom 17.12.2014) hat das Projekt auf die bestehenden Grundstücksein- und –ausfahrten Rücksicht genommen. Die bestehenden Zufahrten an der Grundstücksgrenze sind gewährleistet. Die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Straßengesetz 1999 gewährt kein generelles Recht auf Beibehaltung einer bestehenden Zufahrt, sondern entscheidend ist, dass eine zumutbare Zufahrtsmöglichkeit, die der bisherigen annähernd entspricht, nach wie vor besteht. Eine Verletzung des subjektiv-öffentlichen Rechtes

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Straßengesetz 1999 kann somit nicht erkannt werden. Nun wird zwar von den Beschwerdeführern in der Beschwerde im Hinblick auf § 13 Abs. 2 Z. 3 leg.cit. moniert, dass durch die Errichtung des im bewilligten Projekt vorgesehenen Gehsteiges der Betrieb ihres landwirtschaftlichen Betriebes in Form eines Abhofverkaufes dadurch erschwert werde, weil die bisherigen Park- und Haltemöglichkeiten vor ihren Grundstücken eingeschränkt würden. Sie bringen damit jedoch nicht zum Ausdruck, dass die bisher bestehenden Zufahrten zu ihren Grundstücken selbst wegfallen oder eingeschränkt würden. Die bisherige Erreichbarkeit der Grundstücke über die bestehenden Zufahrten bleibt erhalten. Dies ergibt sich aus den dem Bewilligungsbescheid zugrundeliegenden Projekt ebenso wie aus der Verhandlungsschrift vom 17.12.2014 [siehe dort B) Befund erster Absatz und C) Zufahrten]. Die Beschwerdeführer bringen lediglich zum Ausdruck, dass jene Teile der Grundstücke im Bereich zwischen der Baufluchtlinie und der Straßenfluchtlinie, die offenbar bisher zum Halten und Parken von Lieferfahrzeugen dienen, nach Errichtung eines Gehsteiges nicht mehr wie bisher benützt werden könnten. Bei diesen Flächen handelt es sich jedoch nicht um Zufahrten zur Erschließung der Grundstücke. Dass durch die Errichtung des bewilligten Gehsteiges der Gebrauch dieser Flächen nicht mehr im bisherigen Umfang gegeben ist, stellt keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte im Sinne der § 13 Abs. 2 NÖ Straßengesetz dar. Nun wird zwar von den Beschwerdeführern in der Beschwerde im Hinblick auf Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, leg.cit. moniert, dass durch die Errichtung des im bewilligten Projekt vorgesehenen Gehsteiges der Betrieb ihres landwirtschaftlichen Betriebes in Form eines Abhofverkaufes dadurch erschwert werde, weil die bisherigen Park- und Haltemöglichkeiten vor ihren Grundstücken eingeschränkt würden. Sie bringen damit jedoch nicht zum Ausdruck, dass die bisher bestehenden Zufahrten zu ihren Grundstücken selbst wegfallen oder eingeschränkt würden. Die bisherige Erreichbarkeit der Grundstücke über die bestehenden Zufahrten bleibt erhalten. Dies ergibt sich aus den dem Bewilligungsbescheid zugrundeliegenden Projekt ebenso wie aus der Verhandlungsschrift vom 17.12.2014 [siehe dort B) Befund erster Absatz und C) Zufahrten]. Die Beschwerdeführer bringen lediglich zum Ausdruck, dass jene Teile der Grundstücke im Bereich zwischen der Baufluchtlinie und der Straßenfluchtlinie, die offenbar bisher zum Halten und Parken von Lieferfahrzeugen dienen, nach Errichtung eines Gehsteiges nicht mehr wie bisher benützt werden könnten. Bei diesen Flächen handelt es sich jedoch nicht um Zufahrten zur Erschließung der Grundstücke. Dass durch die Errichtung des bewilligten Gehsteiges der Gebrauch dieser Flächen nicht mehr im bisherigen Umfang gegeben ist, stellt keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte im Sinne der Paragraph 13, Absatz 2, NÖ Straßengesetz dar. Die Beeinträchtigung anderer als jener im § 13 Abs. 2 des NÖ Straßengesetzes 1999 abschließend angeführten Rechte kann allenfalls im Zivilrechtsweg geltend gemacht werden. Die von den Beschwerdeführern in der Beschwerde wegen behaupteter Verletzung der Grundrechte auf Eigentum und der Erwerbsfreiheit angeregte Gesetzesprüfung der Bestimmungen des NÖ Straßengesetzes 1999, insbesondere dessen § 13, auf Verfassungskonformität wird vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht aufgegriffen. Die Beeinträchtigung anderer als jener im Paragraph 13, Absatz 2, des NÖ Straßengesetzes 1999 abschließend angeführten Rechte kann allenfalls im Zivilrechtsweg geltend gemacht werden. Die von den Beschwerdeführern in der Beschwerde wegen behaupteter Verletzung der Grundrechte auf Eigentum und der Erwerbsfreiheit angeregte Gesetzesprüfung der Bestimmungen des NÖ Straßengesetzes 1999, insbesondere dessen Paragraph 13,, auf Verfassungskonformität wird vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht aufgegriffen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Aktenlage erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Aktenlage erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. 7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine derartige Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der klaren Rechtslage und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine derartige Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der klaren Rechtslage und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.305.001.2015

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