RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.03.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-520/001-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Kühnel als Einzelrichter im Verfahren auf Grund der Beschwerde der Frau ***, Volksschuldirektorin i.R., vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 31.03.2015, Zl. ***, betreffend Ausspruch der Nichtbewährung gemäß § 26a Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 – LDG 1984 denDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Kühnel als Einzelrichter im Verfahren auf Grund der Beschwerde der Frau ***, Volksschuldirektorin i.R., vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 31.03.2015, Zl. ***, betreffend Ausspruch der Nichtbewährung gemäß Paragraph 26 a, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 – LDG 1984 den BESCHLUSS:
- Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die ordentliche Revision der ***, Volksschuldirektorin i.R., vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt, in ***, ***, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 02.12.2015, mit welchem ihr Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23.07.2015, GZ: LVwG-AV-766/001-2015, abgeschlossenen Verfahrens betreffend amtswegige Versetzung in den Ruhestand nach § 12 LDG 1984, zurückgewiesen wurde, gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG iVm § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG ausgesetzt.
- Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die ordentliche Revision der ***, Volksschuldirektorin i.R., vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt, in ***, ***, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 02.12.2015, mit welchem ihr Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23.07.2015, GZ: LVwG-AV-766/001-2015, abgeschlossenen Verfahrens betreffend amtswegige Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 12, LDG 1984, zurückgewiesen wurde, gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG ausgesetzt.
- Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 zulässig.
- Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 zulässig. Begründung:
- Zum bisherigen Verfahrensgang: Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 31.03.2015, Zl. ***, wurde gestützt auf § 26a LDG 1984 ausgesprochen, dass sich Frau *** (in der Folge: die Beschwerdeführerin) als Schulleiterin der Volksschule ***, ***, nicht bewährt habe und daher ihre mit
- September 2011 erfolgte Bestellung mit Ablauf des
- August 2015 ende. Dagegen wurde die beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängige Beschwerde vom 06.05.2015 erhoben. Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 31.03.2015, Zl. ***, wurde gestützt auf Paragraph 26 a, LDG 1984 ausgesprochen, dass sich Frau *** (in der Folge: die Beschwerdeführerin) als Schulleiterin der Volksschule ***, ***, nicht bewährt habe und daher ihre mit
- September 2011 erfolgte Bestellung mit Ablauf des
- August 2015 ende. Dagegen wurde die beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängige Beschwerde vom 06.05.2015 erhoben. Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 08.06.2015, Zahl ***, wurde die amtswegige Versetzung der Beschwerdeführerin in den Ruhestand mit Ablauf des 31.07.2015 wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 12 LDG 1984 ausgesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 23.07.2015, Zl. LVwG-AV-766/001-2015, ab. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.02.2015, Ra 2015/12/0042-5, mittlerweile zurück.Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 08.06.2015, Zahl ***, wurde die amtswegige Versetzung der Beschwerdeführerin in den Ruhestand mit Ablauf des 31.07.2015 wegen Dienstunfähigkeit gemäß Paragraph 12, LDG 1984 ausgesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 23.07.2015, Zl. LVwG-AV-766/001-2015, ab. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.02.2015, Ra 2015/12/0042-5, mittlerweile zurück. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 02.12.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23.07.2015, GZ: LVwG-AV-766/001-2015, abgeschlossenen Verfahrens betreffend amtswegige Versetzung in den Ruhestand nach § 12 LDG 1984 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin die vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zugelassene ordentliche Revision vom 12.01.2016 an den Verwaltungsgerichtshof, die diesem vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 08.03.2016 vorgelegt wurde.Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 02.12.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23.07.2015, GZ: LVwG-AV-766/001-2015, abgeschlossenen Verfahrens betreffend amtswegige Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 12, LDG 1984 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin die vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zugelassene ordentliche Revision vom 12.01.2016 an den Verwaltungsgerichtshof, die diesem vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 08.03.2016 vorgelegt wurde.
- Rechtslage: Gemäß dem im Wege des § 17 VwGVG sinngemäß anwendbaren § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Gemäß dem im Wege des Paragraph 17, VwGVG sinngemäß anwendbaren Paragraph 38, AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
- Erwägungen: Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH vom
- Jänner 2013, 2012/03/0072, mwH sowie Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, 2011, Rz 306 ff, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 38, Rz 2) ist präjudiziell – und damit Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn – nur eine Entscheidung, die Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH vom
- Jänner 2013, 2012/03/0072, mwH sowie Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, 2011, Rz 306 ff, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38,, Rz 2) ist präjudiziell – und damit Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn – nur eine Entscheidung, die
- eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar – d.h. eine notwendige Grundlage – ist, und
- diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt. Ob die Präjudizialität der Entscheidung gegeben ist, hat die zur Hauptfragenentscheidung zuständige Behörde an Hand der diesen Verfahrensgegenstand betreffenden Verwaltungsvorschriften zu prüfen. Dass es sich bei der Vorfrage um eine Frage handeln muss, über die von der anderen Behörde (oder derselben Behörde in einem anderen Verfahren) als Hauptfrage zu entscheiden ist, ergibt sich daraus, dass der besondere prozessökonomische Sinn der Vorschrift des § 38 AVG nur dann erreicht werden kann, wenn die andere Entscheidung, deren Ergehen abgewartet wird, in der Folge die Behörde bindet, wobei eine solche Bindungswirkung jedoch immer nur eine Entscheidung über eine Hauptfrage entfaltet. Die gegenseitige Bindung der Gerichte und der Verwaltungsbehörden erstreckt sich nur so weit, wie die Rechtskraft reicht, d.h. sie erfasst nur den Inhalt des Spruchs, nicht aber die Entscheidungsgründe.Ob die Präjudizialität der Entscheidung gegeben ist, hat die zur Hauptfragenentscheidung zuständige Behörde an Hand der diesen Verfahrensgegenstand betreffenden Verwaltungsvorschriften zu prüfen. Dass es sich bei der Vorfrage um eine Frage handeln muss, über die von der anderen Behörde (oder derselben Behörde in einem anderen Verfahren) als Hauptfrage zu entscheiden ist, ergibt sich daraus, dass der besondere prozessökonomische Sinn der Vorschrift des Paragraph 38, AVG nur dann erreicht werden kann, wenn die andere Entscheidung, deren Ergehen abgewartet wird, in der Folge die Behörde bindet, wobei eine solche Bindungswirkung jedoch immer nur eine Entscheidung über eine Hauptfrage entfaltet. Die gegenseitige Bindung der Gerichte und der Verwaltungsbehörden erstreckt sich nur so weit, wie die Rechtskraft reicht, d.h. sie erfasst nur den Inhalt des Spruchs, nicht aber die Entscheidungsgründe. Im hier anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend die Feststellung der Nichtbewährung gemäß § 26a LDG 1984 lautet die Vorfrage, ob sich die Beschwerdeführerin bereits vor dem 01.09.2015 im Ruhestand befindet. Eine Feststellung der Nichtbewährung als Schulleiterin kommt nämlich nicht (mehr) in Frage, wenn sich die Beschwerdeführerin bereits vor Ablauf der zunächst für vier Jahre (hier bis 01.09.2015) wirksamen Ernennung im Ruhestand befindet. Im hier anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend die Feststellung der Nichtbewährung gemäß Paragraph 26 a, LDG 1984 lautet die Vorfrage, ob sich die Beschwerdeführerin bereits vor dem 01.09.2015 im Ruhestand befindet. Eine Feststellung der Nichtbewährung als Schulleiterin kommt nämlich nicht (mehr) in Frage, wenn sich die Beschwerdeführerin bereits vor Ablauf der zunächst für vier Jahre (hier bis 01.09.2015) wirksamen Ernennung im Ruhestand befindet. Die Versetzung der Beschwerdeführerin in den Ruhestand bzw. der Zeitpunkt einer solchen Ruhestandsversetzung betrifft somit eine Rechtsfrage, deren Beantwortung für das gegenständliche Verfahren betreffend die Feststellung der Nichtbewährung der Beschwerdeführerin als Leiterin eine notwendige Grundlage ist. Die hier offene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bindet das Landesverwaltungsgericht hinsichtlich der Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens, da es abhängig von der Entscheidung nicht ausgeschlossen ist, dass eine Wiederaufnahme zu einer Aufhebung der Ruhestandsversetzung oder zu einer Abänderung des Zeitpunktes der Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin führt. Somit ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die anhängige ordentliche Revision betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Ruhestandsversetzung wesentlich für die Beantwortung der Vorfrage, ob sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der möglichen Wirksamkeit der Nichtbewährung (01.09.2015) bereits im Ruhestand befindet oder nicht. Es kann daher die Aussetzung des Verfahrens beschlossen werden.
- Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Rechtskraft von Entscheidungen der Verwaltungsgerichte und somit zur Zulässigkeit der Aussetzung eines beim Verwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens im Falle der Abhängigkeit der Entscheidung von der Lösung einer Vorfrage, wenn diese Vorfrage zwar bereits vom Verwaltungsgericht in einem anderen Verfahren entschieden wurde, darüber aber eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, nicht vorliegt. § 38 AVG iVm § 17 VwGVG ermöglicht die Aussetzung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage durch Verwaltungsbehörden oder Gerichte. Wann eine mit Erkenntnis oder Beschluss des Verwaltungsgerichts ergangene Entscheidung rechtskräftig wird, regelt das VwGVG jedoch nicht. Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung („formelle Rechtskraft“) liegt aber dann vor, wenn sie von den Parteien nicht mehr mit dem Rechtsmittel der ordentlichen oder außerordentlichen Revision an den VwGH bekämpft werden kann. Positivrechtlich ist diese Unanfechtbarkeit insbesondere in der Wiederaufnahmebestimmung des § 32 Abs. 1 und Abs. 5 verankert (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrens10, Rz 856).Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ermöglicht die Aussetzung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage durch Verwaltungsbehörden oder Gerichte. Wann eine mit Erkenntnis oder Beschluss des Verwaltungsgerichts ergangene Entscheidung rechtskräftig wird, regelt das VwGVG jedoch nicht. Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung („formelle Rechtskraft“) liegt aber dann vor, wenn sie von den Parteien nicht mehr mit dem Rechtsmittel der ordentlichen oder außerordentlichen Revision an den VwGH bekämpft werden kann. Positivrechtlich ist diese Unanfechtbarkeit insbesondere in der Wiederaufnahmebestimmung des Paragraph 32, Absatz eins und Absatz 5, verankert vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrens10, Rz 856). Was das dienstrechtliche Verfahren betrifft, so konnte laut dem (mit BGBl. I Nr. 120/2012 aufgehobenen) § 8a Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 – DVG die zur Entscheidung in letzter Instanz berufene Behörde das Verfahren über § 38 AVG hinaus auch dann aussetzen, wenn Was das dienstrechtliche Verfahren betrifft, so konnte laut dem (mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, aufgehobenen) Paragraph 8 a, Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 – DVG die zur Entscheidung in letzter Instanz berufene Behörde das Verfahren über Paragraph 38, AVG hinaus auch dann aussetzen, wenn
- sie dieselbe Rechtsfrage zu beurteilen hatte wie in einem bereits von ihr erlassenen Bescheid und beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Beschwerde gegen diesen Bescheid anhängig war, in der die Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung behauptet wurde, und
- überwiegende Interessen der Partei nicht entgegenstanden. Dass dem Verwaltungsgericht diese – bis zum Entfall des § 8a DVG der in letzter Instanz berufenen Behörde eingeräumte – Möglichkeit bei Anwendung des § 38 AVG nicht eingeräumt sein sollte, entspricht wohl nicht dem Willen des Gesetzgebers. Aus den Materialien zum mit BGBl. I Nr. 120/2012 erfolgten Entfall des § 8a DVG lässt sich nämlich lediglich der Hinweis auf notwendige Anpassungen im Zusammenhang mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, entnehmen.Dass dem Verwaltungsgericht diese – bis zum Entfall des Paragraph 8 a, DVG der in letzter Instanz berufenen Behörde eingeräumte – Möglichkeit bei Anwendung des Paragraph 38, AVG nicht eingeräumt sein sollte, entspricht wohl nicht dem Willen des Gesetzgebers. Aus den Materialien zum mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, erfolgten Entfall des Paragraph 8 a, DVG lässt sich nämlich lediglich der Hinweis auf notwendige Anpassungen im Zusammenhang mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, entnehmen. Somit deutet auch der mit BGBl. I Nr. 120/2012 erfolgte Entfall des § 8a DVG darauf hin, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG durch die Verwaltungsgerichte auch dann erfolgen kann, wenn eine Vorfrage den Gegenstand eines beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revisionsverfahrens bildet. Dieser Schluss setzt jedoch auf Grund des klaren Wortlautes des § 38 AVG („bis zur rechtskräftigen Entscheidung“) wiederum voraus, dass die Rechtskraft eines Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes bei Anhängigkeit einer gegen diese Entscheidung erhobenen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht eingetreten ist. Somit deutet auch der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, erfolgte Entfall des Paragraph 8 a, DVG darauf hin, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass die Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 38, AVG durch die Verwaltungsgerichte auch dann erfolgen kann, wenn eine Vorfrage den Gegenstand eines beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revisionsverfahrens bildet. Dieser Schluss setzt jedoch auf Grund des klaren Wortlautes des Paragraph 38, AVG („bis zur rechtskräftigen Entscheidung“) wiederum voraus, dass die Rechtskraft eines Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes bei Anhängigkeit einer gegen diese Entscheidung erhobenen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht eingetreten ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.520.001.2015