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{'item': 'LVwG-AV-508/001-2015'}

Obsah (14)Art. 133§ 62§ 28§§ 37§ 61§ 63Art. 130§ 17§ 2§ 34§ 33§ 43§ 73§ 59

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.03.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-508/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen: §§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraphen 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) § 62 Abs. 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)Paragraph 62, Absatz 2, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Schreiben der Abfallrechtsbehörde vom 03. November 2014, ***, erging an *** zu Handen seiner rechtsfreundlichen Vertretung folgende Verfahrensanordnung: „Es ergeht daher

§ 62Abs.

2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 der Auftrag zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes, in dem sämtliche auf den Gst. Nr. ***, *** und ***, KG ***, befindlichen abgelagerten und zwischengelagerten Abfällen, ausgenommen jene, für die bereits abfallrechtliche Entfernungsaufträge bestehen (siehe Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom

  1. Februar 2013, ***, i.d.F. des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  2. Juni 2014, LVwG-AB-13-0107, Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  3. Juli 2013, ***, i.d.F. des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  4. Juni 2014, LVwG-AB-13-0236, und Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  5. Dezember 2013, ***, i.d.F. des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17.Juni 2014, LVwG-AB-14-0081, sowie Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  6. März 2012, ***), bis spätestens
  7. Februar 2015 von den Gst. NR. ***,*** und ***, KG ***, nachweislich ordnungsgemäß zu entfernen und zu entsorgen sind. Die entsprechenden Nachweise sind der Behörde bis spätestens
  8. März 2015 vorzulegen. Dieser Zeitraum errechnet sich aus der zumutbaren täglichen Abtransportmenge von rund 750 m³ in Relation zu den auf dem Areal vorhandenen Abfallablagerungen und – zwischenlagerungen und den bereits bestehenden Entfernungsaufträgen.„Es ergeht daher

Paragraph 62, Absatz 2, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 der Auftrag zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes, in dem sämtliche auf den Gst. Nr. ***, *** und ***, KG ***, befindlichen abgelagerten und zwischengelagerten Abfällen, ausgenommen jene, für die bereits abfallrechtliche Entfernungsaufträge bestehen (siehe Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom

  1. Februar 2013, ***, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  2. Juni 2014, LVwG-AB-13-0107, Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  3. Juli 2013, ***, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  4. Juni 2014, LVwG-AB-13-0236, und Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  5. Dezember 2013, ***, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17.Juni 2014, LVwG-AB-14-0081, sowie Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  6. März 2012, ***), bis spätestens
  7. Februar 2015 von den Gst. NR. ***,*** und ***, KG ***, nachweislich ordnungsgemäß zu entfernen und zu entsorgen sind. Die entsprechenden Nachweise sind der Behörde bis spätestens
  8. März 2015 vorzulegen. Dieser Zeitraum errechnet sich aus der zumutbaren täglichen Abtransportmenge von rund 750 m³ in Relation zu den auf dem Areal vorhandenen Abfallablagerungen und – zwischenlagerungen und den bereits bestehenden Entfernungsaufträgen. Wird dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands erforderlichen, geeigneten Maßnahmen zu verfügen.“ Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  9. März 2015, ***, erging an *** betreffend die Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, folgender Maßnahmenauftrag: „Auf den Gst. Nr. ***, *** und ***, KG ***, wurden von Herrn *** konsenslos Abfälle ab- und zwischengelagert. Es ergeht daher an Herrn *** zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes folgender Auftrag: Entfernungsauftrag: Sämtliche auf den Gst. Nr. ***, *** und ***, KG ***, befindlichen abgelagerten und zwischengelagerten Abfälle, ausgenommen jene, für die bereits abfallrechtliche Entfernungsaufträge bestehen (siehe Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  10. Februar 2013, ***, i.d.F. des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  11. Juni 2014, LVwG-AB-13-0107, Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  12. Juli 2013, ***, i.d.F. des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  13. Juni 2014, LVwG-AB-13-0236, und Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  14. Dezember 2013, ***, i.d.F. des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  15. Juni 2014, LVwG-AB-14-0081, sowie Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  16. März 2012, ***), sind bis spätestens
  17. Juli 2015 von den Gst. Nr. ***, *** und ***, KG ***, nachweislich ordnungsgemäß zu entfernen und zu entsorgen. Die entsprechenden Nachweise sind der Behörde bis spätestens
  18. August 2015 vorzulegen.Sämtliche auf den Gst. Nr. ***, *** und ***, KG ***, befindlichen abgelagerten und zwischengelagerten Abfälle, ausgenommen jene, für die bereits abfallrechtliche Entfernungsaufträge bestehen (siehe Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  19. Februar 2013, ***, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  20. Juni 2014, LVwG-AB-13-0107, Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  21. Juli 2013, ***, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  22. Juni 2014, LVwG-AB-13-0236, und Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  23. Dezember 2013, ***, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  24. Juni 2014, LVwG-AB-14-0081, sowie Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  25. März 2012, ***), sind bis spätestens
  26. Juli 2015 von den Gst. Nr. ***, *** und ***, KG ***, nachweislich ordnungsgemäß zu entfernen und zu entsorgen. Die entsprechenden Nachweise sind der Behörde bis spätestens
  27. August 2015 vorzulegen. Dieser Zeitraum errechnet sich aus der zumutbaren täglichen Abtransportmenge von rund 750 m³ in Relation zu den auf dem Areal vorhandenen Abfallablagerungen und – Zwischenlagerungen und den bereits bestehenden Entfernungsaufträgen. Rechtsgrundlagen: § 62 Abs. 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002 BGBL. I 102/2002 i.d.g.F.“Paragraph 62, Absatz 2, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002 BGBL. römisch eins 102 aus 2002, i.d.g.F.“ In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf den Bescheid vom
  28. Juli 2014, ***, mit welchem die sofortige Schließung der auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, konsenslos betriebenen ortsfesten Abfallbehandlungsanlage verfügt wurde. *** sei dem erteilten Auftrag nicht nachgekommen und habe keine entsprechenden Entfernungsnachweise vorgelegt. Im gegenständlichen Fall liege nicht nur der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebes einer Behandlungsanlage vor, sondern vielmehr ein rechtskräftiger Bescheid, der die sofortige Schließung der auf den Grundstücken ***, *** und ***, KG ***, konsenslos betriebenen ortsfesten Abfallbehandlungsanlage (Deponie und Abfallzwischenlager) verfügt. Die Voraussetzung zur Heranziehung des § 62 Abs. 2 AWG 2002 sei daher unzweifelhaft gegeben.Im gegenständlichen Fall liege nicht nur der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebes einer Behandlungsanlage vor, sondern vielmehr ein rechtskräftiger Bescheid, der die sofortige Schließung der auf den Grundstücken ***, *** und ***, KG ***, konsenslos betriebenen ortsfesten Abfallbehandlungsanlage (Deponie und Abfallzwischenlager) verfügt. Die Voraussetzung zur Heranziehung des Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 sei daher unzweifelhaft gegeben. Da *** der Aufforderung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes

§ 62Abs.

2 AWG 2002 nicht nachgekommen sei, wäre spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Da *** der Aufforderung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes

Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 nicht nachgekommen sei, wäre spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

  1. Zum Beschwerdevorbringen: In seiner rechtzeitig dagegen durch seine rechtsfreundliche Vertretung erhobenen Beschwerde vom
  2. April 2015 beantragte der Beschwerdeführer, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu

§ 28Abs. 3 Vw

GVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.In seiner rechtzeitig dagegen durch seine rechtsfreundliche Vertretung erhobenen Beschwerde vom 22. April 2015 beantragte der Beschwerdeführer, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Begründet wurden diese Anträge wie folgt: „4. Beschwerdegründe 4.1 Zur Verletzung von Verfahrensvorschriften 4.1.1 Unterlassung eines Ermittlungsverfahrens Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde ein Ermittlungsverfahren grundsätzlich immer dann durchzuführen hat, wenn für die Erledigung ein Sachverhalt maßgebend ist. Dies trifft auch in Bezug auf § 62 Abs. 2 AWG 2002 zu. Lediglich nach Abs. 2a und b leg cit ist es der Behörde gestattet ohne vorausgehendes (Ermittlungs-) Verfahren Maßnahmen zu treffen. Die Behörde hat also grundsätzlich nach dem das Verwaltungsverfahren beherrschenden Grundsatz der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit von sich aus den wahren Sachverhalt festzustellen (vgl. Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren

(2003), § 39 Rz 1a f).Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde ein Ermittlungsverfahren grundsätzlich immer dann durchzuführen hat, wenn für die Erledigung ein Sachverhalt maßgebend ist. Dies trifft auch in Bezug auf Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 zu. Lediglich nach Absatz 2 a und b leg cit ist es der Behörde gestattet ohne vorausgehendes (Ermittlungs-) Verfahren Maßnahmen zu treffen. Die Behörde hat also grundsätzlich nach dem das Verwaltungsverfahren beherrschenden Grundsatz der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit von sich aus den wahren Sachverhalt festzustellen vergleiche Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren
(2003), Paragraph 39, , Rz 1a f). Die belangte Behörde hat allerdings im beschwerdegegenständlichen Fall die erforderlichen und notwendigen Ermittlungen und Feststellungen zur Erlassung eines Entfernungsauftrages gänzlich unterlassen. Dieses Unterlassen der Ermittlungen ist insofern wesentlich, da die belangte Behörde, hätte sie solche entsprechend amtswegig durchgeführt, im Spruch die zu entfernende Menge und die genaue Lage der „abgelagerten und zwischengelagerten Abfälle“ angegeben hätte. Stattdessen verweist die belangte Behörde im Spruch des verfahrensgegenständlichen Bescheids der Einfachheit halber auf vier, wiederum von ihr erlassene Bescheide (davon drei idF der Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich).Die belangte Behörde hat allerdings im beschwerdegegenständlichen Fall die erforderlichen und notwendigen Ermittlungen und Feststellungen zur Erlassung eines Entfernungsauftrages gänzlich unterlassen. Dieses Unterlassen der Ermittlungen ist insofern wesentlich, da die belangte Behörde, hätte sie solche entsprechend amtswegig durchgeführt, im Spruch die zu entfernende Menge und die genaue Lage der „abgelagerten und zwischengelagerten Abfälle“ angegeben hätte. Stattdessen verweist die belangte Behörde im Spruch des verfahrensgegenständlichen Bescheids der Einfachheit halber auf vier, wiederum von ihr erlassene Bescheide (davon drei in der Fassung der Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich). Der Beschwerdeführer kann sich daher des Eindrucks nicht erwehren, dass die Behörde, resultierend aus der Menge an erlassenen Entfernungsaufträgen sowie Straferkenntnissen, mittlerweile selbst den Überblick über die noch nicht spruchgemäß entschiedene Menge, die Materialen und Örtlichkeiten der Materialien des Areals der Gst. Nr. ***, *** und ***, KG ***, verloren hat und nunmehr ohne weitere Ermittlungsverfahren Entfernungsaufträge ohne entsprechende Feststellungen erlässt. 4.1.3 Verletzung des Bestimmtheitsgebot Es ist auf Basis der Ausführungen unter Pkt 4.1.2 der gegenständlichen Beschwerde daran zu erinnern, dass ein Bescheidspruch durch den eine Verpflichtung auferlegt wird so bestimmt gefasst werden muss, dass nötigenfalls seine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I
(1998), § 59, E 62). Weiters muss der Spruch des Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidungen eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen, ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme, ergehen kann (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I
(1998), § 59, E 63). Ein solch unbestimmt gefasster Bescheid ist daher, wie der Verwaltungsgerichtshofs bereits ausgeführt hat, wegen Verletzung der Verwaltungsvorschriften aufzuheben (vgl. VwGH 16.6.1997, 1754/74).Es ist auf Basis der Ausführungen unter Pkt 4.1.2 der gegenständlichen Beschwerde daran zu erinnern, dass ein Bescheidspruch durch den eine Verpflichtung auferlegt wird so bestimmt gefasst werden muss, dass nötigenfalls seine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz römisch eins
(1998), Paragraph 59,, E 62). Weiters muss der Spruch des Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidungen eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen, ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme, ergehen kann (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins
(1998), Paragraph 59,, E 63). Ein solch unbestimmt gefasster Bescheid ist daher, wie der Verwaltungsgerichtshofs bereits ausgeführt hat, wegen Verletzung der Verwaltungsvorschriften aufzuheben vergleiche VwGH 16.6.1997, 1754/74). Die von § 59 Abs. 1 AVG geforderte Deutlichkeit bedeutet für Leistungsbefehle Bestimmtheit und nicht bloß Bestimmbarkeit (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I
(1998), § 59, E64). Um dieser geforderten Bestimmtheit gerecht zu werden, muss die Behörde die zu entfernenden Materialien sowie deren örtliche Lage im Bescheidspruch möglichst konkret umschreiben, um damit dem Bescheidadressaten eine überprüfbare Möglichkeit zu geben, dem Leistungsauftrag zu entsprechen. Der Auftrag „sämtliche auf den Gst. Nr. ***, *** und ***, KG ***, befindlichen abgelagerten und zwischengelagerten Abfälle, ausgenommen jene, für die bereits abfallrechtliche Entfernungsaufträge bestehen […]“ zu entfernen, lässt jedoch eindeutig nicht erkennen, worin nun genau der an den Beschwerdeführer gerichtete Leistungsauftrag besteht (vgl. in diesem Sinne VwGH 8.9.1987, 87/09/0022).Die von Paragraph 59, Absatz eins, AVG geforderte Deutlichkeit bedeutet für Leistungsbefehle Bestimmtheit und nicht bloß Bestimmbarkeit (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins
(1998), Paragraph 59,, E64). Um dieser geforderten Bestimmtheit gerecht zu werden, muss die Behörde die zu entfernenden Materialien sowie deren örtliche Lage im Bescheidspruch möglichst konkret umschreiben, um damit dem Bescheidadressaten eine überprüfbare Möglichkeit zu geben, dem Leistungsauftrag zu entsprechen. Der Auftrag „sämtliche auf den Gst. Nr. ***, *** und ***, KG ***, befindlichen abgelagerten und zwischengelagerten Abfälle, ausgenommen jene, für die bereits abfallrechtliche Entfernungsaufträge bestehen […]“ zu entfernen, lässt jedoch eindeutig nicht erkennen, worin nun genau der an den Beschwerdeführer gerichtete Leistungsauftrag besteht vergleiche in diesem Sinne VwGH 8.9.1987, 87/09/0022). Auch die weiters im Spruch enthaltene allgemeine Verweisung auf vier Bescheide der belangten Behörde vermögen dem verfahrensgegenständlichen Bescheid nicht die erforderliche Bestimmtheit zu verleihen. Die Partei selbst muss den an sie gerichteten Bescheid verstehen, denn nur sie ist verantwortlich dafür, die ihr im Bescheid übertragenen Verpflichtungen zu erfüllen (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens
(2003), § 59 AVG, E 25a). Diese Voraussetzung ist aber keinesfalls erfüllt.Auch die weiters im Spruch enthaltene allgemeine Verweisung auf vier Bescheide der belangten Behörde vermögen dem verfahrensgegenständlichen Bescheid nicht die erforderliche Bestimmtheit zu verleihen. Die Partei selbst muss den an sie gerichteten Bescheid verstehen, denn nur sie ist verantwortlich dafür, die ihr im Bescheid übertragenen Verpflichtungen zu erfüllen (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens
(2003), Paragraph 59, AVG, E 25a). Diese Voraussetzung ist aber keinesfalls erfüllt. 4.2 Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit 4.2.1 Falsche Rechtsgrundlage Die Bestimmungen des § 62 AWG 2002 regeln allgemein die Überwachung von Behandlungsanlagen und Maßnahmen für die Betriebs- und Abschlussphase von

§§ 37

, 52 oder 54 AWG 2002 genehmigten Behandlungsanlagen.

§ 62Abs.

2 AWG 2002 hat die Behörde – jedoch nur bei Vorliegen der Voraussetzungen – den jeweiligen Inhaber zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Da Abs. 2 leg cit ausdrücklich von einem konsenswidrigen und nicht von einem konsenslosen (vgl. dazu den Wortlaut des Abs. 2a) Betrieb der Behandlungsanlagen spricht, kann auf Basis dieser Bestimmung nur vorgegangen werden, wenn für die Behandlungsanlage zumindest (irgendeine) abfallrechtliche Anlagengenehmigung vorliegt (vgl. Sander in Altenburger/Raschauer [Hrsg], Kommentar Umweltrecht, § 62, Rz 7; sowie Niederhuber in Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG², § 62 Anm 9). Weiters ist als Voraussetzung für ein Vorgehen nach Abs. 2 leg cit erforderlich, dass die Anlage tatsächlich betrieben wird (vgl. in diesem Zusammenhang auch in diesem Sinne UVS Stmk., 6.12.2005, 463.18-1/2005).Die Bestimmungen des Paragraph 62, AWG 2002 regeln allgemein die Überwachung von Behandlungsanlagen und Maßnahmen für die Betriebs- und Abschlussphase von

Paragraphen 37, 52, oder 54 AWG 2002 genehmigten Behandlungsanlagen.

Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 hat die Behörde – jedoch nur bei Vorliegen der Voraussetzungen – den jeweiligen Inhaber zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Da Absatz 2, leg cit ausdrücklich von einem konsenswidrigen und nicht von einem konsenslosen vergleiche dazu den Wortlaut des Absatz 2 a,) Betrieb der Behandlungsanlagen spricht, kann auf Basis dieser Bestimmung nur vorgegangen werden, wenn für die Behandlungsanlage zumindest (irgendeine) abfallrechtliche Anlagengenehmigung vorliegt vergleiche Sander in Altenburger/Raschauer [Hrsg], Kommentar Umweltrecht, Paragraph 62,, Rz 7; sowie Niederhuber in Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG², Paragraph 62, Anmerkung 9). Weiters ist als Voraussetzung für ein Vorgehen nach Absatz 2, leg cit erforderlich, dass die Anlage tatsächlich betrieben wird vergleiche in diesem Zusammenhang auch in diesem Sinne UVS Stmk., 6.12.2005, 463.18-1/2005). Wie die belangte Behörde selbst bereits im Bescheid vom 1.7.2014, GZ: ***, idF des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 21.10.2014, GZ: LWvG-AB-14-4024, festgestellt hat, ist die Deponiebewilligung 2006 auf Grund von mehr als fünfjähriger „Untätigkeit“ des Beschwerdeführers ex lege erloschen. Aufgrund des ex lege-Erlöschens der Deponiebewilligung im Jahr 2011 liegt, für das Areal auf den Gst. Nr. ***. *** und ***, KG *** (wie es die belangte Behörde im Spruch des verfahrensgegenständlichen Bescheids bezeichnet), seit diesem Zeitpunkt keine abfallrechtliche Anlagengenehmigung vor. Die Voraussetzung des konsenswidrigen Betriebs einer Abfallbehandlungsanlage, die aber für die Heranziehung der Bestimmung des § 62 Abs. 2 AWG wesensnotwendig ist, liegt damit im verfahrensgegenständlichen Fall nicht vor.Wie die belangte Behörde selbst bereits im Bescheid vom 1.7.2014, GZ: ***, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 21.10.2014, GZ: LWvG-AB-14-4024, festgestellt hat, ist die Deponiebewilligung 2006 auf Grund von mehr als fünfjähriger „Untätigkeit“ des Beschwerdeführers ex lege erloschen. Aufgrund des ex lege-Erlöschens der Deponiebewilligung im Jahr 2011 liegt, für das Areal auf den Gst. Nr. ***. *** und ***, KG *** (wie es die belangte Behörde im Spruch des verfahrensgegenständlichen Bescheids bezeichnet), seit diesem Zeitpunkt keine abfallrechtliche Anlagengenehmigung vor. Die Voraussetzung des konsenswidrigen Betriebs einer Abfallbehandlungsanlage, die aber für die Heranziehung der Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 2, AWG wesensnotwendig ist, liegt damit im verfahrensgegenständlichen Fall nicht vor. Wie soeben dargelegt, ist – möchte man der Meinung der belangten Behörde, dass seit 2011 keine Bewilligung mehr vorliegt, folgen – davon auszugehen, dass die Rechtsgrundlage des bekämpften Bescheides schlicht falsch ist. In diesem Zusammenhang ist aber auch anzumerken, dass nicht nur die Deponiebewilligung 2006 (die nach Ansicht der belangten Behörde mittlerweile nicht mehr existiert) den Konsens der gegenständlichen Deponie *** bildet (oder gebildet hat), sondern auch der Anpassungsbescheid 2012, der als Änderungsgenehmigung zu qualifizieren ist (und dessen verfahrenseinleitendes Anbringen noch vor dem von der belangten Behörde angenommenen Zeitpunkt des ex lege-Erlöschens der Deponiebewilligung 2006 bei der Behörde eingelangt ist.) Hierzu hat das Landesverwaltungsgericht bereits festgestellt, dass sich dieser Bescheid seiner und auch der Ansicht der belangten Behörde nach als rechtswidrig erweist und nicht hätte erlassen werden dürfen (vgl. Beilage ./1 – Erkenntnis vom 21.10.2014, GZ: LVwG-AB-14-4024, S 11; sowie Beilage ./2 – Verhandlungsschrift vom 3.10.2014 zu GZ: LVwG-AB-14-4024, S 1).Wie soeben dargelegt, ist – möchte man der Meinung der belangten Behörde, dass seit 2011 keine Bewilligung mehr vorliegt, folgen – davon auszugehen, dass die Rechtsgrundlage des bekämpften Bescheides schlicht falsch ist. In diesem Zusammenhang ist aber auch anzumerken, dass nicht nur die Deponiebewilligung 2006 (die nach Ansicht der belangten Behörde mittlerweile nicht mehr existiert) den Konsens der gegenständlichen Deponie *** bildet (oder gebildet hat), sondern auch der Anpassungsbescheid 2012, der als Änderungsgenehmigung zu qualifizieren ist (und dessen verfahrenseinleitendes Anbringen noch vor dem von der belangten Behörde angenommenen Zeitpunkt des ex lege-Erlöschens der Deponiebewilligung 2006 bei der Behörde eingelangt ist.) Hierzu hat das Landesverwaltungsgericht bereits festgestellt, dass sich dieser Bescheid seiner und auch der Ansicht der belangten Behörde nach als rechtswidrig erweist und nicht hätte erlassen werden dürfen vergleiche Beilage ./1 – Erkenntnis vom 21.10.2014, GZ: LVwG-AB-14-4024, S 11; sowie Beilage ./2 – Verhandlungsschrift vom 3.10.2014 zu GZ: LVwG-AB-14-4024, S 1). Fakt ist aber, dass der Anpassungsbescheid 2012 erlassen wurde. In weiterer Folge wurde er rechtskräftig und gehört somit seither dem Rechtsbestand an. Demzufolge sind aus ihm auch Rechte des Beschwerdeführers abzuleiten, nämlich insbesondere die Verwendung von Abfällen und anderen Materialien zur Errichtung der Deponie ***. Beispielsweise wurden die Auskiesungshöhen deutlich tiefer festgelegt woraus wiederum eine verstärkte Aufhöhung der Grubensohle mit ca. 2 m resultiert. Sofern sich daher der nach Ansicht des Beschwerdeführers ohnehin zu weit und zu unpräzise ge- bzw. verfasste Beseitigungsauftrag der belangten Behörde auf jene Materialien bezieht, die in Übereinstimmung mit dem Anpassungsbescheid 2012 zur Errichtung der Deponie *** verwendet worden sind, ist daher der bekämpfte Bescheid auch aus diesem Grund rechtswidrig, da für diese Materialien eben eine bescheidmäßige Deckung vorliegt. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass – wenn man der Ansicht sein wollte, dass der Anpassungsbescheid 2012 nicht erlassen hätte werden dürfen, also gleichsam einen Fehler der belangten Behörde darstellt – müsste man

dem sich im Regime der Beseitigungsaufträge durchgängig zugrundeliegenden Verursacherprinzip wohl die Frage stellen, inwieweit die Erlassung des Anpassungsbescheids 2012 kausal für die Anlieferungen der zur Umsetzung des Anpassungsbescheids 2012 erforderlichen Materialien war und somit die Behörde nicht zumindest Mitverursacher im Sinne der §§ 73 und 74 AWG 2002 ist.In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass – wenn man der Ansicht sein wollte, dass der Anpassungsbescheid 2012 nicht erlassen hätte werden dürfen, also gleichsam einen Fehler der belangten Behörde darstellt – müsste man

dem sich im Regime der Beseitigungsaufträge durchgängig zugrundeliegenden Verursacherprinzip wohl die Frage stellen, inwieweit die Erlassung des Anpassungsbescheids 2012 kausal für die Anlieferungen der zur Umsetzung des Anpassungsbescheids 2012 erforderlichen Materialien war und somit die Behörde nicht zumindest Mitverursacher im Sinne der Paragraphen 73 und 74 AWG 2002 ist. Ergänzend wird festgehalten, dass auch eine weitere Voraussetzung, nämlich der Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage nicht vorliegt. Dies bedarf allerdings keiner weiteren Ausführungen, zumal dieser Umstand von der belangten Behörde bereits im Ermittlungsverfahren nicht festgestellt werden konnte. Das Fehlen der Tatbestandsvoraussetzungen wird in diesem Zusammenhang auch als Verfahrensmangel gerügt, denn hätte die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren geführt, wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass diese wesentliche Voraussetzung nicht vorliegt.“

  1. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Am
  2. Juni 2015 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der in den von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Akt ***, sowie in die Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit den Zahlen LVwG-AB-14-4024, LVwG-AV-337/001-2015 bis LVwG-AV-345/001-2015, LVwG-AB-13-0107, LVwG-AB-13-0108, LVwG-AB-13-0236, LVwG-BN-14-0019, LVwG-AB-14-0081, LVwG-AB-14-0530 und LVwG-AB-14-0689 Einsicht genommen wurde. In der Verhandlung wurde weiters Beweis erhoben durch die Einvernahme des Beschwerdeführers, sowie des Zeugen ***.Am
  3. Juni 2015 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der in den von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Akt ***, sowie in die Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit den Zahlen LVwG-AB-14-4024, LVwG-AV-337/001-2015 bis LVwG-AV-345/001-2015, LVwG-AB-13-0107, LVwG-AB-13-0108, , LVwG-AB-13-0236, LVwG-BN-14-0019, LVwG-AB-14-0081, LVwG-AB-14-0530 und LVwG-AB-14-0689 Einsicht genommen wurde. In der Verhandlung wurde weiters Beweis erhoben durch die Einvernahme des Beschwerdeführers, sowie des Zeugen ***. Der rechtsfreundliche Vertreter ergänzte in der mündlichen Verhandlung das Beschwerdevorbringen dahingehend, dass zwischenzeitlich viele Materialien vom Anlagengelände entfernt worden seien, auch in Umsetzung der bereits rechtskräftigen Beseitigungsaufträge und in Umsetzung auch einiger Aufforderungen durch die Bezirkshauptmannschaft Baden. Zur Feststellung, welche Materialien Abfälle seien bzw. allenfalls zu entfernen wären, beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung eines Lokalaugenscheines. In seiner Entscheidung werde das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch zu berücksichtigen haben, dass § 62 schlicht die falsche Rechtsgrundlage für eine – wie von der belangten Behörde offensichtlich unterstellt – konsenslose Anlage ist. Richtigerweise wäre wohl nach § 73f AWG vorzugehen gewesen, wodurch allerdings der belangten Behörde die Zuständigkeit mangle. In seiner Entscheidung werde das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch zu berücksichtigen haben, dass Paragraph 62, schlicht die falsche Rechtsgrundlage für eine – wie von der belangten Behörde offensichtlich unterstellt – konsenslose Anlage ist. Richtigerweise wäre wohl nach Paragraph 73 f, AWG vorzugehen gewesen, wodurch allerdings der belangten Behörde die Zuständigkeit mangle. Seitens des Vertreters der belangten Behörde wurde hiezu festgehalten, dass die letzte Überprüfung vor ca. vier Wochen stattgefunden habe, gemeinsam mit der Bezirkshauptmannschaft Baden als MinRoG-Behörde und Vollstreckungsbehörde. Im Zuge dieser Überprüfung sei festgestellt worden, dass dem rechtskräftigen und vollstreckbaren Entfernungsauftrag vom
  4. März 2013, ***, nicht entsprochen worden sei. Über behauptete Abfallentfernungen hätten zum Zeitpunkt der Überprüfung vom Mai 2015 keine Entfernungsnachweise vorgelegt werden können und sei seitens der Vollstreckungsbehörde unter Androhung der Erlassung einer Vollstreckungsanordnung eine letztmalige Nachfrist von 14 Tagen eingeräumt worden. Weiters sei festgehalten, dass sich im Deponieabschnit 1 nach wie vor sämtliche rechtswidrig abgelagerten Abfälle befänden. Auch hinsichtlich der Entfernungsaufträge vom
  5. Februar 2013 idF vom
  6. Juni 2014,
  7. Juli 2013 idF vom
  8. Juni 2014 und
  9. Dezember 2013 idF
  10. Juni 2014 wären bis dato keinerlei Entsorgungsnachweise vorgelegt worden.Seitens des Vertreters der belangten Behörde wurde hiezu festgehalten, dass die letzte Überprüfung vor ca. vier Wochen stattgefunden habe, gemeinsam mit der Bezirkshauptmannschaft Baden als MinRoG-Behörde und Vollstreckungsbehörde. Im Zuge dieser Überprüfung sei festgestellt worden, dass dem rechtskräftigen und vollstreckbaren Entfernungsauftrag vom
  11. März 2013, ***, nicht entsprochen worden sei. Über behauptete Abfallentfernungen hätten zum Zeitpunkt der Überprüfung vom Mai 2015 keine Entfernungsnachweise vorgelegt werden können und sei seitens der Vollstreckungsbehörde unter Androhung der Erlassung einer Vollstreckungsanordnung eine letztmalige Nachfrist von 14 Tagen eingeräumt worden. Weiters sei festgehalten, dass sich im Deponieabschnit 1 nach wie vor sämtliche rechtswidrig abgelagerten Abfälle befänden. Auch hinsichtlich der Entfernungsaufträge vom
  12. Februar 2013 in der Fassung vom
  13. Juni 2014,
  14. Juli 2013 in der Fassung vom
  15. Juni 2014 und
  16. Dezember 2013 in der Fassung
  17. Juni 2014 wären bis dato keinerlei Entsorgungsnachweise vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer brachte hiezu vor, dass der belangten Behörde zuzustimmen sei, dass im Mai eine Überprüfungsverhandlung der Bezirkshauptmannschaft Baden in ihrer Funktion als MinRoG-Behörde und Vollstreckungsbehörde stattgefunden habe. Im Rahmen dieser Überprüfungsverhandlung sei auch ein Lokalaugenschein durchgeführt worden. Im Rahmen dessen sei seitens der Behörde augenscheinlich festgestellt worden, dass aus den in den bisherigen Verfahren als „Haufwerk 1“ bezeichneten Anschüttungen Materialien in einer augenscheinlich nicht quantifizierbaren Menge entfernt worden sein. Dem Beschwerdeführer sei sodann aufgetragen worden, über die Menge des entfernten Materials und die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften bei der Übergabe Nachweise zu bringen. Diese Nachweise seien zwischenzeitlich erbracht worden, sodass alleine diese belegen, dass sich am Anlagenstandort laufend Massenbewegungen von Abfällen, Nichtabfällen, sowie Abbauprodukten ergeben. Allein vor dem Hintergrund sei – wie auch in der Beschwerdeschrift bereits dargelegt – der bekämpfte Bescheid zweifelsfrei zu unbestimmt. Darüber hinaus belege dies auch die Notwendigkeit der Durchführung des beantragten Lokalaugenscheines, da das Landesverwaltungs-gericht Niederösterreich bereits durch die Eröffnung des Beweisverfahrens in der Sache selbst und somit über einen konkreten, aber noch zu ermittelnden Sachverhalt absprechen müsse. Weiters werde als Beweis für das obige Vorbringen die Beischaffung des bezughabenden Aktes der Vollstreckungsbehörde, die Einvernahme von ***, einem Vertreter der technischen Gewässeraufsicht, sowie von *** als damaligen Verhandlungsleiter und Leiter des durchgeführten Ortsaugenscheines beantragt. Weiters weise der Beschwerdeführer freilich darauf hin, dass sämtliche für Bauzwecke zur Deponieerrichtung zwischen 2011 und 2014 auf dem Anlagenareal verbrachten Materialien dort freilich nicht gelagert worden wären, wäre die belangte Behörde im Rahmen des Deponieänderungsgenehmigungsverfahrens 2011 ihrer Manuduktionspflicht nachgekommen und hätte sie den Beschwerdeführer darüber aufgeklärt, dass seine Deponiebewilligung bereits ex lege erloschen sei. Stattdessen habe sie eine Änderung des ihrer Meinung nach erloschenen Bewilligungsbescheides im Jahr 2012 bewilligt.
  18. Entscheidungsrelevante Feststellungen: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  19. März 2006, ***, wurde der *** die abfallrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, Marktgemeinde ***, auf einer bergrechtlich genehmigten Abbaustätte erteilt. Der Genehmigungsbescheid wurde am
  20. März 2006 allen Verfahrensparteien zugestellt und ist mangels Berufungserhebung einer Partei somit am
  21. April 2006 in Rechtskraft erwachsen. Im Genehmigungsbescheid wurde kein Konsens für die Errichtung und den Betrieb eines Zwischenlagers auf der Deponie erteilt. Im Jahr 2006 wurden auf der verfahrensgegenständlichen Deponie konsenslose Zwischenlagerungen mit Bodenaushubmaterial mit einem Volumen von ca 55.000 m³ im Bereich der Deponieabschnitte VA01 und VA02 errichtet. Die Errichtung des Deponieabschnittes VA01 erfolgte nur in Teilbereichen und nur schleppend. Seit
  22. April 2010 ist Konsensinhaber dieser Bodenaushubdeponie ***. Dieser begann in weiterer Folge, weiteres Fremdmaterial in der verfahrensgegenständlichen Mineralgewinnungsstätte zwischenzulagern. Dabei handelt es sich überwiegend um Bodenaushubmaterial, welches bei den von *** durchgeführten Abbruch- und Erdbauarbeiten auf diversen Baustellen in NÖ und Wien angefallen ist. Diese Materialien wurden von *** von diversen Baustellen abtransportiert um die Verwirklichung der Bauvorhaben nicht zu behindern. Die Deponieerrichtung des Deponieabschnittes VA01 wurde nur langsam vorangetrieben. Vielmehr wurden die angelieferten Abfälle unterschiedlicher Materialqualität ohne Qualitätsnachweis am gesamten Deponieareal verteilt zwischengelagert, überwiegend mit der Begründung, dass die gelagerten Abfälle für die Errichtung des Deponierohplanums, sowie der Adsorptionsschicht für die Deponie benötigt werden. In weiterer Folge erließ die Abfallrechtsbehörde auf Rechtsgrundlage des § 62 Abs. 2 AWG 2002 zahlreiche Entfernungsaufträge, nämlich folgende:In weiterer Folge erließ die Abfallrechtsbehörde auf Rechtsgrundlage des , Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 zahlreiche Entfernungsaufträge, nämlich folgende: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  23. März 2012, ***, wurde ***

§ 62

Abs 2 AWG 2002 folgender Maßnahmenauftrag hinsichtlich der Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, erteilt:Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 02. März 2012, ***, wurde ***

Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 folgender Maßnahmenauftrag hinsichtlich der Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, erteilt: „Die im Zuge der Verhandlung am

  1. Oktober 2011 festgestellte Ablagerung bzw Zwischenlagerung von ca. 10.000 m³ Abfällen auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, ist unverzüglich, spätestens jedoch bis
  2. Juni 2012, nachweislich ordnungsgemäß zu entfernen. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Entfernung ist im Wege des Deponieaufsichtsorgans der Behörde vorzulegen.“ Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  3. Februar 2013, ***, ergingen an *** als Konsensinhaber der Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, folgende Maßnahmenaufträge:Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  4. Februar 2013, ***, ergingen an *** als Konsensinhaber der Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, , KG ***, folgende Maßnahmenaufträge: „In die mit Bescheid vom
  5. März 2006, *** , genehmigte Deponie für Bodenaushub auf den Gst. Nr. ***, *** und ***, KG ***, wurde ohne Vorliegen einer Kollaudierungsanzeige

§ 61Abs.

1 AWG 2002 und eines Überprüfungsbescheides

§ 63Abs.

1 AWG 2002 Abfall eingebracht. Es ergehen daher an Herrn *** zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes folgende Aufträge:„In die mit Bescheid vom 21. März 2006, *** , genehmigte Deponie für Bodenaushub auf den Gst. Nr. ***, *** und ***, KG ***, wurde ohne Vorliegen einer Kollaudierungsanzeige

Paragraph 61, Absatz eins, AWG 2002 und eines Überprüfungsbescheides

Paragraph 63, Absatz eins, AWG 2002 Abfall eingebracht. Es ergehen daher an Herrn *** zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes folgende Aufträge: A.Entfernungsauftrag: Folgende im Zuge der Deponieaufsicht festgestellten und aus dem beiliegenden Sonderbericht des Deponieaufsichtsorganes vom

  1. Juli 2012 (Stand
  2. Juli 2012), geringfügig aktualisiert mit E-Mail vom
  3. September 2012, ersichtlichen unzulässige Ablagerungen bzw. unzulässige Zwischenlagerungen von Abfällen am Standort KG ***, Gst. Nr. ***, *** und ***, sind unverzüglich, spätestens jedoch bis
  4. Mai 2013 nachweislich ordnungsgemäß zu entfernen: Ablagerung Nr. Kubatur [m³] Materialbeschreibung 4* rd. 150 Siebfraktion 0/16 – Material „***“, eingebracht Fa. ***, Analysen nicht bekannt (östlich ehem. Haufwerk 4) 4** rd. 100 Rohmaterial „***“, eingebracht Fa. ***, Analysen nicht bekannt (nordöstlich Haufwerk 4*) 4*** rd. 100 Siebfraktion 16/32 „***, ***, ***“, eingebracht Fa. ***, Analysen nicht bekannt (nordöstlich Haufwerk 4**) 4**** rd. 100 Rohmaterial „***“, eingebracht Fa. ***, Analysen nicht bekannt (nordöstlich Haufwerk 4***) 5*** rd. 15 Siebfraktion 0/16 neben Standort Siebanlage – „***, ***, ***“ etc. tlw. mit Ziegelbruchstücken, Anlieferung Fa. ***; zum Haufwerk 7 umgelagert 9* 150 Mischung grubeneigenes Material, „***“, „*** – ***“ für weitere Aufbereitung, neben Haufwerk 9, 9** 70 Siebfraktion 10/X mit Steinen und Ziegelbruch, „***“, „*** – ***“etc., für weitere Aufbereitung, neben Haufwerk 9, 15 250 Teilweise Bodenaushub + Steine mit teilweise Fremdmaterial (eingebracht Fa. *** + Fa. *** – „***“?) – Analysen nicht bekannt 18 165 Betonrecyclingmaterial 0/16 „***“ – vor Ort hergestellt Fa. *** 19 58 Bodenaushubmaterial „***“ - (eingebracht Fa. ***) – Analysen nicht bekannt, örtlich zwischenzeitlich zu Haufwerk 10 umgelagert 20 101 Fremdmaterial 0/32 „***“– vor Ort hergestellt Fa. *** 21 54 gesiebter Oberboden – aus Anlieferungen Fa. *** HW 21 * 21* rd. 200 südwestlich Haufwerk 21, bei Abbaukante, lt. Angabe div. Bauvorhaben, Oberboden, Bodenaushub - teilweise aufbereitet und entfernt 22 1.000 Anlieferungen Fa. *** ● im nördlichen Teil Siebfraktion 0/16 „***“ (rd. 1.000m³ lt. ***) – lt. Kontrolluntersuchung *** und ***- Reststoffqualität. ● daran angrenzend Siebfraktionen „***“ 8/32, „***“0/8 (nicht mehr gültiges Vorgutachten FTU liegt vor) 23 140 aktuell aufbereitet und vermischt Anlieferung Fa. *** - Siebfraktion 16/32, Material „***“, Analysen nicht bekannt tlw. vermischt mit Haufwerk 23 * - Material zur Siebanlage umgelagert und weiter aufbereitet 24 ? Anlieferung Fa. *** - BVH- „***“, Vorgutachten liegt vor 27 rd. 10 Anlieferung Fa. *** – Bodenaushub mit Baurestmassenanteilen, Analysen nicht bekannt, zwischenzeitlich weitgehend entfernt 28 rd. 120 Anlieferung Fa. *** – Siebfraktion 16/32 diverses Aushubmaterial, Analysen nicht bekannt 29 63 Anlieferung Fa. *** – Siebfraktion 32/X, „***“ 30 rd. 150 Anlieferung Fa. *** – Bauschutt, Betonbruch, vermischt mit Bodenaushub, mehrere Haufwerke, Analysen nicht bekannt – aktuell rd. 150m³ 31 * rd. 200 Zwischen Haufwerk 31 und Haufwerk 32; Diverse Anlieferungen Oberboden Fa. *** – „***“, „***“, „***“, „***“ – Analysen teilweise vorliegend 33 rd. 30 Anlieferung Fa. *** – „*** - ***“, Analysen *** (Inertabfall bzw. ***?) 33* rd. 20 Unmittelbar an Haufwerk 33 angrenzend – Anlieferung Fa. ***; Siebfraktion 0/32 BVH „***“, Analyse vorliegend 34 rd. 500 Anlieferung Fa. ***– „***–***“, Analysen *** (Qualität Inertabfall bzw. *** ?) sowie BVH „***-***“, Analysen nicht bekannt, aktuell rd. 500m³ 35 99 Anlieferung Fa. *** - Material „Dammhaufen-weg“ ohne Aufbereitung, lt. Gutachten Sach-verständiger *** Inertabfallqualität 36 25 Anlieferung Fa. *** – Ziegel & Betonbruch lt. Angabe Siebüberlauf, Material zu Haufwerk 30 umgelagert, Analysen nicht bekannt 37 1.383 Anlieferung Fa. *** – diverse Siebfraktionen, Erde mit Ziegel- Betonbruch, Wurzeln etc. , lt. Gutachten Sachverständiger *** Aufbereitung vor Ablagerung erforderlich 41 * rd. 150 Westlich von Haufwerk 40, Anlieferung Fa. ***, Siebfraktion 8/32 von Haufwerk 21 * mit Erde und Siebresten, (Organik, Fremdanteile > 5 %) Analysen nicht bekannt 41 ** rd. 150 Westlich von Haufwerk 41, Anlieferung Fa. ***, Siebfraktion 32/x von Haufwerk 21 *mit Erde und Siebresten (Organik, Fremdanteile > 5 %), Analysen nicht bekannt 41 *** rd. 150 Westlich von Haufwerk 42, Anlieferung Fa. ***, Siebüberlauf von Haufwerk 21 *mit Erde und Siebresten (Organik, Fremdanteile > 5 %), Analysen nicht bekannt 44* rd. 15 Baurestmassenanteil aus Haufwerk 44, neben Haufwerk 42 45 444 Anlieferung Fa. ***, Oberboden BVH „***“, Analysen (***) vorliegend – Material tlw. aufbereitet, tlw. neue Ablagerungen 46 1.248 Anlieferung Fa. ***, Oberboden BVH „***“ (***), Analysen vorliegend 47 650 Anlieferung Fa. ***, Oberboden BVH „***“, Analysen (***) vorliegend Der Nachweis über die ordnungsgemäße Entfernung ist im Wege des Deponieaufsichtsorgans der Behörde vorzulegen. B. Entfernungsauftrag: Folgende im Zuge der Deponieaufsicht festgestellten und aus den beiliegenden Sonderberichten des Deponieaufsichtsorganes vom
  5. und
  6. Oktober 2012 ersichtlichen unzulässige Ablagerungen bzw. unzulässige Zwischenlagerungen von Abfällen am Standort KG ***, Gst. Nr. ***, ***und ***, sind unverzüglich, spätestens jedoch bis
  7. Mai 2013 nachweislich ordnungsgemäß zu entfernen: Die im Zeitraum
  8. September –
  9. Oktober 2012 durchgeführten Ablagerungen in den Deponieabschnitten 1 – 3 (rd. 40 LKW-Fuhren kiesiger Bodenaushub) und die im Zeitraum
  10. Oktober 2012 durchgeführten Ablagerungen in den Deponieabschnitten 1 und 3 (rd. 15 LKW-Fuhren Bodenaushub, 2 LKW-Fuhren Baurestmassen). Der Nachweis über die ordnungsgemäße Entfernung ist im Wege des Deponieaufsichtsorgans der Behörde vorzulegen. C. Entfernungsauftrag: Folgende im Zuge der Deponieaufsicht festgestellten und aus den beiliegenden Sonderberichten des Deponieaufsichtsorganes vom 6.,
  11. und
  12. November sowie
  13. und
  14. Dezember 2012 ersichtlichen unzulässige Ablagerungen bzw. unzulässige Zwischenlagerungen von Abfällen am Standort KG ***, Gst. Nr. ***, *** und ***, sind unverzüglich, spätestens jedoch bis
  15. Mai 2013 nachweislich ordnungsgemäß zu entfernen: Die im Zeitraum
  16. Oktober –
  17. November 2012 durchgeführten Ablagerungen in den Deponieabschnitten 2 – 3 (rd. 10 – 15 LKW-Fuhren kiesiger Bodenaushub, 1 LKW - Fuhr Bodenaushub mit Baurestmassen und rd. 2 LKW – Fuhren Bodenaushub mit Ziegelbruch), die im Zeitraum
  18. November 2012 durchgeführten Ablagerungen im Deponieabschnitt 1 (rd. 5 - 10 LKW-Fuhren Bodenaushub), die im Zeitraum
  19. November 2012 durchgeführten Ablagerungen in den Abschnitten 1 – 3 (rd. 5 – 10 LKW-Fuhren Bodenaushub in den Abschnitt 1, rd. 30 LKW – Fuhren Bodenaushub in den Abschnitt 2 und rd. 10 LKW – Fuhren Bodenaushub in den Abschnitt 3), die im Zeitraum
  20. November –
  21. Dezember 2012 durchgeführten Ablagerungen in den Abschnitten 1 – 2 Ablagerungen (rd. 2 LKW-Fuhren Bodenaushub in den Abschnitt 1 und rd. 15 LKW – Fuhren Bodenaushub in den Abschnitt 2) und die im Zeitraum
  22. Dezember 2012 durchgeführten Ablagerungen in den Abschnitten 1 – 3 Ablagerungen (rd. 6 LKW-Fuhren Bodenaushub in den Abschnitt 1, rd. 30 LKW – Fuhren Bodenaushub in den Abschnitt 2 und rd. 10 LKW – Fuhren Bodenaushub sowie 3 LKW – Fuhren Holz samt Grünschnitt in den Abschnitt 3). Der Nachweis über die ordnungsgemäße Entfernung ist im Wege des Deponieaufsichtsorgans der Behörde vorzulegen.“ Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  23. Juni 2014, LVwG-AB-13-0107, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Anlässlich der Beschwerde wurde der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert: „Im Spruchpunkt B. wird der
  24. Absatz, beginnend mit der Wortfolge „Die im Zeitraum
  25. September –
  26. Oktober 2012“ und endend mit der Wortfolge „2 LKW-Fuhren Baurestmassen).“ wie folgt abgeändert:B.
  27. 20 LKW Fuhren kiesiger Bodenaushub (Position A

Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom

  1. Juni 2014, LVwG-AB-13-0107)„Im Spruchpunkt B. wird der
  2. Absatz, beginnend mit der Wortfolge „Die im Zeitraum
  3. September –
  4. Oktober 2012“ und endend mit der Wortfolge , „2 LKW-Fuhren Baurestmassen).“ wie folgt abgeändert:, B.
  5. 20 LKW Fuhren kiesiger Bodenaushub (Position A

Beilage ./1 , zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom,

  1. Juni 2014, LVwG-AB-13-0107) B.
  2. 20 LKW Fuhren kiesiger Bodenaushub (Position B

Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom

  1. Juni 2014, LVwG-AB-13-0107)B.
  2. 20 LKW Fuhren kiesiger Bodenaushub (Position B

Beilage ./1 , zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom,

  1. Juni 2014, LVwG-AB-13-0107) B.
  2. 15 LKW Fuhren Bodenaushub (Position C1

Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom

  1. Juni 2014, LVwG-AB-13-0107)B.
  2. 15 LKW Fuhren Bodenaushub (Position C1

Beilage ./1 , zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom,

  1. Juni 2014, LVwG-AB-13-0107) B.
  2. 2 LKW Fuhren Baurestmassen (Position C2

Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom

  1. Juni 2014, LVwG-AB-13-0107)Im Spruchpunkt C. wird der
  2. Absatz, beginnend mit der Wortfolge „Die im Zeitraum
  3. Oktober –
  4. November 2012“ und endend mit der Wortfolge „Grünschnitt in den Abschnitt 3).“ wie folgt abgeändert:C.
  5. 10 LKW-Fuhren kiesiger Bodenaushub (Position D1

Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom

  1. Juni 2014, LVwG-AB-13-0107)C.
  2. 2 LKW-Fuhren kiesiger Bodenaushub (Position D2

Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom

  1. Juni 2014, LVwG-AB-13-0107)C.
  2. 2 LKW-Fuhren kiesiger Bodenaushub (Position D3

Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom

  1. Juni 2014, LVwG-AB-13-0107)C.
  2. 1 LKW-Fuhre kiesiger Bodenaushub (Position D4

Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom

  1. Juni 2014, LVwG-AB-13-0107)B.
  2. 2 LKW Fuhren Baurestmassen (Position C2

Beilage ./1 , zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom,

  1. Juni 2014, LVwG-AB-13-0107), , Im Spruchpunkt C. wird der
  2. Absatz, beginnend mit der Wortfolge „Die im Zeitraum
  3. Oktober –
  4. November 2012“ und endend mit der Wortfolge „Grünschnitt in den Abschnitt 3).“ wie folgt abgeändert:, C.
  5. 10 LKW-Fuhren kiesiger Bodenaushub (Position D1

Beilage ./1 , zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom,

  1. Juni 2014, LVwG-AB-13-0107), C.
  2. 2 LKW-Fuhren kiesiger Bodenaushub (Position D2

Beilage ./1 , zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom,

  1. Juni 2014, LVwG-AB-13-0107), C.
  2. 2 LKW-Fuhren kiesiger Bodenaushub (Position D3

Beilage ./1 , zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom,

  1. Juni 2014, LVwG-AB-13-0107), C.
  2. 1 LKW-Fuhre kiesiger Bodenaushub (Position D4

Beilage ./1 , zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom,

  1. Juni 2014, LVwG-AB-13-0107) C.
  2. 10 LKW-Fuhren Bodenaushub (Position E1

Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom

  1. Juni 2014, LVwG-AB-13-0107)C.
  2. 30 LKW-Fuhren Bodenaushub (Position E2

Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom

  1. Juni 2014, LVwG-AB-13-0107)C.
  2. 10 LKW-Fuhren Bodenaushub (Position E3

Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom

  1. Juni 2014, LVwG-AB-13-0107)C.
  2. 2 LKW-Fuhren Bodenaushub (Position F1

Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom

  1. Juni 2014, LVwG-AB-13-0107)C.
  2. 10 LKW-Fuhren Bodenaushub (Position E1

Beilage ./1 , zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom,

  1. Juni 2014, LVwG-AB-13-0107), C.
  2. 30 LKW-Fuhren Bodenaushub (Position E2

Beilage ./1 , zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom,

  1. Juni 2014, LVwG-AB-13-0107), C.
  2. 10 LKW-Fuhren Bodenaushub (Position E3

Beilage ./1 , zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom,

  1. Juni 2014, LVwG-AB-13-0107), C.
  2. 2 LKW-Fuhren Bodenaushub (Position F1

Beilage ./1 , zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom,

  1. Juni 2014, LVwG-AB-13-0107) C.
  2. 15 LKW-Fuhren Bodenaushub (Position F2

Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom

  1. Juni 2014, LVwG-AB-13-0107)C.
  2. 15 LKW-Fuhren Bodenaushub (Position F2

Beilage ./1 , zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom,

  1. Juni 2014, LVwG-AB-13-0107) C.
  2. 6 LKW-Fuhren Bodenaushub (Position G1

Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom

  1. Juni 2014, LVwG-AB-13-0107)C.
  2. 6 LKW-Fuhren Bodenaushub (Position G1

Beilage ./1 , zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom,

  1. Juni 2014, LVwG-AB-13-0107) C.
  2. 30 LKW-Fuhren Bodenaushub (Position G2

Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom

  1. Juni 2014, LVwG-AB-13-0107)C.
  2. 30 LKW-Fuhren Bodenaushub (Position G2

Beilage ./1 , zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom,

  1. Juni 2014, LVwG-AB-13-0107) C.
  2. 10 LKW-Fuhren Bodenaushub (Position G3

Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom

  1. Juni 2014, LVwG-AB-13-0107)C.
  2. 10 LKW-Fuhren Bodenaushub (Position G3

Beilage ./1 , zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom,

  1. Juni 2014, LVwG-AB-13-0107) C.
  2. 3 LKW-Fuhren Holz samt Grünschnitt (Position G4

Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom

  1. Juni 2014, LVwG-AB-13-0107)C.
  2. 3 LKW-Fuhren Holz samt Grünschnitt (Position G4

Beilage ./1 , zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom,

  1. Juni 2014, LVwG-AB-13-0107) Die Lage der zu entfernenden Abfalllagerungen wird durch den Plan „Fa. ***, Recyclinganlage für Baurestmassen Gst.Nr. ***, *** und ***“, erstellt vom Amt der NÖ Landesregierung, Abt. Hydrologie und Geoinformation vom
  2. März 2012, samt Ergänzungen vom
  3. Juli 2012 und
  4. Juni 2014, präzisiert. Dieser Plan samt Bezeichnung „Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  5. Juni 2014, LVwG-AB-13-0107“ bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Erkenntnisses.“ Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  6. Juli 2013, ***, ergingen an *** als Konsensinhaber der Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken Nr. ***, ***und ***, KG ***, folgende Maßnahmenaufträge: „In die mit Bescheid vom
  7. März 2006, ***, genehmigte Deponie für Bodenaushub auf den Gst. Nr. ***, *** und ***, KG ***, wurde ohne Vorliegen einer Kollaudierungsanzeige

§ 61Abs.

1 AWG 2002 und eines Überprüfungsbescheides

§ 63Abs.

1 AWG 2002 Abfall eingebracht. Es ergeht daher an Herrn *** zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes folgender Auftrag:„In die mit Bescheid vom 21. März 2006, ***, genehmigte Deponie für Bodenaushub auf den Gst. Nr. ***, *** und ***, KG ***, wurde ohne Vorliegen einer Kollaudierungsanzeige

Paragraph 61, Absatz eins, AWG 2002 und eines Überprüfungsbescheides

Paragraph 63, Absatz eins, AWG 2002 Abfall eingebracht. Es ergeht daher an Herrn *** zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes folgender Auftrag: Entfernungsauftrag: Folgende im Zuge der Deponieaufsicht festgestellten und aus den beiliegenden Sonderberichten des Deponieaufsichtsorganes vom

  1. und
  2. Jänner sowie
  3. Februar 2013 ersichtlichen unzulässigen Ablagerungen bzw. unzulässigen Zwischenlagerungen von Abfällen am Standort KG ***, Gst. Nr. ***, *** und ***, sind unverzüglich, spätestens jedoch bis
  4. August 2013 nachweislich ordnungsgemäß zu entfernen: I.römisch eins. Aus dem beiliegenden Sonderbericht des Deponieaufsichtsorganes vom
  5. Jänner 2013 (Begehung vom
  6. Jänner 2013): Rd. 18 LKW-Fuhren Bodenaushub (Details siehe Beilage), ab – bzw. zwischengelagert im Zeitraum
  7. Dezember 2012 –
  8. Jänner 2013 im Deponieabschnitt 3 bzw. Abbauabschnitt
  9. II.römisch zwei. Aus dem beiliegenden Sonderbericht des Deponieaufsichtsorganes vom
  10. Jänner 2013 (Begehung vom
  11. Jänner 2013): Rd. 63 LKW-Fuhren Bodenaushub (Details siehe Beilage), ab – bzw. zwischengelagert im Zeitraum
  12. Jänner 2013 –
  13. Jänner 2013 im Deponieabschnitt 3 bzw. Abbauabschnitt
  14. III.römisch drei. Aus dem beiliegenden Sonderbericht des Deponieaufsichtsorganes vom
  15. Februar 2013 (Begehung vom
  16. Februar 2013): Rd. 1000 m³ Bodenaushub in den Abbauabschnitten 2 – 3 und rd. 5 LKW – Fuhren Bodenaushub im Abbauabschnitt 3 (Details siehe Beilage), ab – bzw. zwischengelagert im Zeitraum
  17. Jänner 2013 –
  18. Februar
  19. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Entfernung ist im Wege des Deponieaufsichtsorgans der Behörde vorzulegen. Rechtsgrundlagen: § 62 Abs. 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 BGBL. I 102/2002 i.d.g.F.“ Paragraph 62, Absatz 2, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 BGBL. römisch eins 102 aus 2002, i.d.g.F.“ Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  20. Juni 2014, LVwG-AB-13-0236, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Anlässlich der Beschwerde wurde der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als die vom Entfernungsauftrag umfassten Abfalllagerungen wie folgt konkretisiert wurden: I.römisch eins. „18 LKW-Fuhren Bodenaushub (Position N1

Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom17. Juni 2014, LVwG-AB-13-0236)„18 LKW-Fuhren Bodenaushub (Position N1

Beilage ./1 , zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom, 17. Juni 2014, LVwG-AB-13-0236) II.römisch zwei. 50 LKW-Fuhren Bodenaushub (Position O1

Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom17. Juni 2014, LVwG-AB-13-0236)50 LKW-Fuhren Bodenaushub (Position O1

Beilage ./1 , zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom, 17. Juni 2014, LVwG-AB-13-0236) III.römisch drei. 13 LKW-Fuhren Bodenaushub (Position O2

Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom17. Juni 2014, LVwG-AB-13-0236)13 LKW-Fuhren Bodenaushub (Position O2

Beilage ./1 , zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom, 17. Juni 2014, LVwG-AB-13-0236) IV.römisch vier. 1000 m³ Bodenaushub (Position P1

Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom17. Juni 2014, LVwG-AB-13-0236)1000 m³ Bodenaushub (Position P1

Beilage ./1 , zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom, 17. Juni 2014, LVwG-AB-13-0236) V.römisch fünf. 5 LKW – Fuhren Bodenaushub (Position P2

Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom17. Juni 2014, LVwG-AB-13-0236)5 LKW – Fuhren Bodenaushub (Position P2

Beilage ./1 , zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom,

  1. Juni 2014, LVwG-AB-13-0236) Die Lage der zu entfernenden Abfalllagerungen wird durch den Plan „Fa. ***, Recyclinganlage für Baurestmassen Gst.Nr. ***, *** und ***“, erstellt vom Amt der NÖ Landesregierung, Abt. Hydrologie und Geoinformation vom
  2. März 2012, samt Ergänzungen vom
  3. Juli 2012 und
  4. Juni 2014, präzisiert. Dieser Plan samt Bezeichnung „Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  5. Juni 2014, LVwG-AB-13-0236“ bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Erkenntnisses. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  6. Dezember 2013, ***, erging an *** als Konsensinhaber der Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, folgender Maßnahmenauftrag:Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  7. Dezember 2013, , ***, erging an *** als Konsensinhaber der Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, folgender Maßnahmenauftrag: „In die mit Bescheid vom
  8. März 2006, ***, genehmigte Deponie für Bodenaushub auf den Gst. Nr. ***, *** und ***, KG ***, wurde ohne Vorliegen einer Kollaudierungsanzeige

§ 61Abs.

1 AWG 2002 und eines Überprüfungsbescheides

§ 63Abs.

1 AWG 2002 Abfall eingebracht. Es ergeht daher an Herrn *** zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes folgender Auftrag:„In die mit Bescheid vom 21. März 2006, ***, genehmigte Deponie für Bodenaushub auf den Gst. Nr. ***, *** und ***, KG ***, wurde ohne Vorliegen einer Kollaudierungsanzeige

Paragraph 61, Absatz eins, AWG 2002 und eines Überprüfungsbescheides

Paragraph 63, Absatz eins, AWG 2002 Abfall eingebracht. Es ergeht daher an Herrn *** zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes folgender Auftrag: Entfernungsauftrag: Folgende im Zuge der Deponieaufsicht festgestellten und aus den beiliegenden Sonderberichten des Deponieaufsichtsorganes vom

  1. März 2013,
  2. April 2013, 19.April 2013,
  3. Mai 2013 ,
  4. und
  5. Juni 2013 ersichtlichen unzulässigen Ablagerungen bzw. unzulässigen Zwischenlagerungen von Abfällen am Standort KG ***, Gst. Nr. ***, *** und ***, sind unverzüglich, spätestens jedoch bis
  6. Jänner 2014 nachweislich ordnungsgemäß zu entfernen: I.römisch eins. Aus dem beiliegenden Sonderbericht des Deponieaufsichtsorganes vom
  7. März 2013 (Begehung vom
  8. März 2013): Rd. 1700 m³ Bodenaushub inkl. 2 LKW Fuhren Felsen und Betonbruch (Details siehe Beilage) im Zeitraum
  9. Februar 2013 –
  10. März 2013 im Abbauabschnitt 2 und 3 (= Deponieabschnitte 3 – 6). II.römisch zwei. Aus dem beiliegenden Sonderbericht des Deponieaufsichtsorganes vom
  11. April 2013 (Begehung vom
  12. März 2013: Rd. 600 m³ Bodenaushub (Details siehe Beilage) im Zeitraum
  13. März 2013 –
  14. März 2013 im Abbauabschnitt 2 und 3 (= Deponieabschnitte 3 – 6). III.römisch drei. Aus dem beiliegenden Sonderbericht des Deponieaufsichtsorganes vom
  15. April 2013 (Begehung vom
  16. April 2013): 1 LKW Fuhre Bodenaushub im Abbauabschnitt 2 (=Deponieabschnitt 3 und 4) und 1 LKW – Fuhre Äste und Zweige) im Abbauabschnitt 3 (= Deponieabschnitt 5 und 6) (Details siehe Beilage) im Zeitraum
  17. März 2013 –
  18. April 2013 IV.römisch vier. Aus dem beiliegenden Sonderbericht des Deponieaufsichtsorganes vom
  19. Mai 2013 (Begehung vom
  20. Mai 2013): Rd. 200 m³ + 2 LKW Fuhren Abfall (Details siehe Beilage) in den Abbauabschnitten 1 - 3 (= Deponieabschnitte 1 – 6) im Zeitraum
  21. April 2013 –
  22. Mai
  23. V.römisch fünf. Aus dem beiliegenden Sonderbericht des Deponieaufsichtsorganes vom
  24. Juni 2013 (Begehung vom
  25. Juni 2013): Abfallablagerungen (Details siehe Beilage) in den Abbauabschnitten 1 - 3 im Zeitraum
  26. Mai 2013 –
  27. Juni
  28. VI.römisch sechs. Aus dem beiliegenden Sonderbericht des Deponieaufsichtsorganes vom
  29. Juni 2013 (Begehung vom
  30. Juni 2013): Abfallablagerungen (Details siehe Beilage) im Deponieabschnitt 1und im Abbauabschnitt 2 (= Deponieabschnitte 3 und 4) im Zeitraum
  31. Juni –
  32. Juni
  33. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Entfernung ist im Wege des Deponieaufsichtsorgans der Behörde bis spätestens
  34. Februar 2014 vorzulegen. Rechtsgrundlagen: § 62 Abs. 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 BGBL. I 102/2002 i.d.g.F.“ Paragraph 62, Absatz 2, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 BGBL. römisch eins 102 aus 2002, i.d.g.F.“ Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  35. Dezember 2013, LVwG-AB-14-0081, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Anlässlich der Beschwerde wurde der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als die vom Entfernungsauftrag umfassten Abfalllagerungen wie folgt konkretisiert wurden: I.römisch eins. „1700 m³ Bodenaushub (Position H1

Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17. Juni 2014, LVwG-AB-14-0081)„1700 m³ Bodenaushub (Position H1

Beilage ./1 , zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich , vom 17. Juni 2014, LVwG-AB-14-0081) II.römisch zwei. 2 LKW Fuhren Felsen und Betonbruch (Position H2

Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreichvom 17. Juni 2014, LVwG-AB-14-0081)2 LKW Fuhren Felsen und Betonbruch (Position H2

Beilage ./1 , zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, vom 17. Juni 2014, LVwG-AB-14-0081) III.römisch drei. 200 m³ Bodenaushub (Position I1

Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17. Juni 2014, LVwG-AB-14-0081)200 m³ Bodenaushub (Position I1

Beilage ./1 , zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich , vom 17. Juni 2014, LVwG-AB-14-0081) IV.römisch vier. 200 m³ Bodenaushub (Position I2

Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17. Juni 2014, LVwG-AB-14-0081)200 m³ Bodenaushub (Position I2

Beilage ./1 , zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich , vom 17. Juni 2014, LVwG-AB-14-0081) V.römisch fünf. 200 m³ Bodenaushub (Position I3

Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17. Juni 2014, LVwG-AB-14-0081)200 m³ Bodenaushub (Position I3

Beilage ./1 , zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich , vom 17. Juni 2014, LVwG-AB-14-0081) VI.römisch sechs. 1 LKW Fuhre Bodenaushub (Position J1

Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17. Juni 2014, LVwG-AB-14-0081)1 LKW Fuhre Bodenaushub (Position J1

Beilage ./1 , zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich , vom 17. Juni 2014, LVwG-AB-14-0081) VII.römisch sieben. 1 LKW – Fuhre Äste und Zweige (Position J2

Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17. Juni 2014, LVwG-AB-14-0081)1 LKW – Fuhre Äste und Zweige (Position J2

Beilage ./1 , zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich , vom 17. Juni 2014, LVwG-AB-14-0081) VIII.römisch acht. 150 m³ Bodenaushubmaterial (Position K1

Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17. Juni 2014, LVwG-AB-14-0081)150 m³ Bodenaushubmaterial (Position K1

Beilage ./1 , zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich , vom 17. Juni 2014, LVwG-AB-14-0081) IX.römisch neun. 50 m³ Bodenaushubmaterial (Position K2

Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17. Juni 2014, LVwG-AB-14-0081)50 m³ Bodenaushubmaterial (Position K2

Beilage ./1 , zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich , vom 17. Juni 2014, LVwG-AB-14-0081) X.römisch zehn. 2 LKW Fuhren Baurestmassen (Position K3

Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17. Juni 2014, LVwG-AB-14-0081)2 LKW Fuhren Baurestmassen (Position K3

Beilage ./1 , zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich , vom 17. Juni 2014, LVwG-AB-14-0081) XI.römisch elf. 300 m³ Bodenaushub (Position L1

Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17. Juni 2014, LVwG-AB-14-0081)300 m³ Bodenaushub (Position L1

Beilage ./1 , zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich , vom 17. Juni 2014, LVwG-AB-14-0081) XII.römisch zwölf. 450 m³ Bodenaushub + 250 m³ Betonbruch (Position L2

Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17. Juni 2014, LVwG-AB-14-0081)450 m³ Bodenaushub + 250 m³ Betonbruch (Position L2

, Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17. Juni 2014, LVwG-AB-14-0081) XIII.römisch dreizehn. 120 bis 180 m³ Bodenaushub (Position M1

Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17. Juni 2014, LVwG-AB-14-0081)120 bis 180 m³ Bodenaushub (Position M1

, Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17. Juni 2014, LVwG-AB-14-0081) XIV.römisch vierzehn. 120 bis 180 m³ Bodenaushub (Position M2

Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17. Juni 2014, LVwG-AB-14-0081)120 bis 180 m³ Bodenaushub (Position M2

, Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom

  1. Juni 2014, LVwG-AB-14-0081) Die Lage der zu entfernenden Abfalllagerungen wird durch den Plan „Fa. ***, Recyclinganlage für Baurestmassen Gst.Nr. ***, *** und ***“, erstellt vom Amt der NÖ Landesregierung, Abt. Hydrologie und Geoinformation vom
  2. März 2012, samt Ergänzungen vom
  3. Juli 2012 und
  4. Juni 2014, präzisiert. Dieser Plan samt Bezeichnung „Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  5. Juni 2014, LVwG-AB-14-0081“ bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Erkenntnisses. Die konsenslosen Zwischenlagerungen wurden von
  6. bis
  7. November 2014 neuerlich messtechnisch erfasst. Zu diesem Zeitpunkt lagerten 130.271 m³ ab einer Höhe von 230,40 müA konsenslos am Deponieareal. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  8. Juli 2014,***, idF des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  9. Oktober 2014, LVwG-AB-14-4024, wurde Folgendes angeordnet:Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  10. Juli 2014,, ***, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  11. Oktober 2014, LVwG-AB-14-4024, wurde Folgendes angeordnet: „Es wird die sofortige Schließung der auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, von Herrn *** konsenslos betriebenen ortfesten Abfallbehandlungsanlage (Deponie und Abfallzwischenlager) verfügt. Es dürfen keine neuen Abfälle zugeführt werden.“ Sämtliche zitierten Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurden von den Höchstgerichten bestätigt (VwGH 26.02.2015, Ra 2015/07/0016-4; VwGH 26.02.2015, Ra 2015/07/0015-4; VwGH 26.02.2015, Ra 2015/07/0013-4, VfGH 19.02.2015, E 1845/2014-12, VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0032-4).Sämtliche zitierten Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurden von den Höchstgerichten bestätigt (VwGH 26.02.2015, , Ra 2015/07/0016-4; VwGH 26.02.2015, Ra 2015/07/0015-4; VwGH 26.02.2015, , Ra 2015/07/0013-4, VfGH 19.02.2015, E 1845/2014-12, VwGH 29.10.2015, , Ro 2015/07/0032-4). Bei der Überprüfungsverhandlung am
  12. Mai 2015 wurde festgestellt, dass die Lagerungen im Bereich der Haufwerke 40 und 26b teilweise entfernt wurden. Auch der Zustand der Anlage im Bereich Haufwerke 1b und teilweise 2b wurde geändert. Es erfolgte auch eine teilweise Umlagerung des Haufwerkes 1 in die Abschnitte 2 und
  13. Welche konkreten Mengen umgelagert bzw. vom Deponieareal entfernt wurden, kann mangels Vorlage entsprechender Unterlagen durch den Deponiebetreiber ohne entsprechende neuerliche Vermessung nicht festgestellt werden. Auch der Verbleib dieser Abfallmengen kann nicht geklärt werden. Nachweise über die ordnungsgemäße Entfernung und Entsorgung von Materialien vom Deponieareal wurden weder der Abfallrechtsbehörde noch dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt.
  14. Beweiswürdigung: Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde und aus den in der öffentlichen mündlichen Verhandlung verlesenen Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich. Der Zustand der Anlage per
  15. Mai 2015 ergibt sich insbesondere aus der zeugenschaftlichen Aussage des seinerzeit im abfallrechtlichen Verfahren bestellten Deponieaufsichtsorgans. Dass über die behaupteten zwischenzeitlich erfolgten Materialentfernungen dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine Entsorgungsnachweise zum Beweis dieses Vorbringens vorgelegt wurden, ergibt sich aus dem Akt und wird diese Tatsache auch nicht bestritten. Die Gesamtsumme der am 03./
  16. November 2014 am Deponieareal konsenslos lagernden Abfallmengen von 130.271 m³, sowie deren Höhenlage, ergibt sich aus der Stellungnahme zur Vermessung des Amtes der NÖ Landesregierung, Abt. Hydrologie und Geoinformation, vom
  17. November 2014, ***. Die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge auf Durchführung eines Lokalaugenscheines und Einvernahme der bei der Überprüfungsverhandlung durch die Vollstreckungsbehörde anwesenden Personen wird abgewiesen, weil angesichts der Vielzahl der Abfalllagerungen mangels Vorlage entsprechend nachvollziehbarer Unterlagen nur durch eine neuerliche Vermessung die Materialbewegungen am Deponieareal festgestellt werden können. Angesichts des Zustandes des Deponieareals können augenscheinliche Feststellungen diese Art der Beweisaufnahme nicht ersetzen. Dieses Beweisergebnis wird insbesondere auf den (ua) im Verfahren LVwG-AB-13-0236 durchgeführten Augenschein durch das erkennende Gericht gestützt, bei welchem sich die verfahrensleitende Richterin über den Zustand des Deponieareals ein persönliches Bild machen konnte, welcher Zustand sich in dem im Spruch angeführten Plan widerspiegelt. Auch werden die in der Verhandlung gestellten Beweisanträge deshalb abgelehnt, weil der Beschwerdeführer durch die Vorlage von nachvollziehbaren, korrekten Entsorgungsnachweisen bei der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes, insbesondere zum Nachweis der teilweisen Erfüllung von Entfernungsaufträgen, mitwirken hätte können. Lediglich behauptete, nicht belegte angebliche Materialentfernungen in Verbindung mit nicht dokumentierten Materialumlagerungen könnten nur durch eine neuerliche Vermessung des Areal bestätigt werden.
  18. Rechtslage: § 28 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 28, VwGVG lautet wie folgt:

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 17Vw

GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich stützt sich auf § 62 Abs. 2 AWG 2002, welcher wie folgt lautet:Der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich stützt sich auf Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002, welcher wie folgt lautet: „Besteht der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer Behandlungsanlage, die

den §§ 37, 52 oder 54 genehmigungspflichtig ist, so hat die Behörde - unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens - den Inhaber einer Behandlungsanlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Inhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, zu verfügen.“„Besteht der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer Behandlungsanlage, die

den Paragraphen 37, 52, oder 54 genehmigungspflichtig ist, so hat die Behörde - unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens - den Inhaber einer Behandlungsanlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Inhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, zu verfügen.“

§ 2Abs.

1 Z 1 und 2 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen. Nach § 1 Abs. 3 AWG 2002 ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall dann erforderlich, wenn anderenfallsNach Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall dann erforderlich, wenn anderenfalls

  1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirken können,
  2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
  3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
  4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
  5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
  6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
  7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
  8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
  9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können. Die festgestellten Zwischenlagerungen bestehen aus Materialien unterschiedlicher Qualität und Herkunft und wurden von den Auftraggebern des Beschwerdeführers ihm in Entledigungsabsicht übergeben. Der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes folgend ist eine Sache als Abfall zu beurteilen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat (vgl VwGH 15.09.2005, 2003/07/0022 mwN). Die festgestellten Zwischenlagerungen bestehen aus Materialien unterschiedlicher Qualität und Herkunft und wurden von den Auftraggebern des Beschwerdeführers ihm in Entledigungsabsicht übergeben. Der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes folgend ist eine Sache als Abfall zu beurteilen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat vergleiche VwGH 15.09.2005, 2003/07/0022 mwN). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind unter „Eigentümer oder Inhaber“ einer Sache nicht nur die (zeitlich gesehen) letzten Inhaber einer Sache zu sehen, sondern sämtliche aktuellen wie historischen Eigentümer oder Inhaber dieser Sache. Besteht bei einem Voreigentümer oder Vorinhaberin – im konkreten Fall bei den Auftraggebern des Rechtmittelwerbers – Entledigungsabsicht, dann wird die Sache zum Abfall und verliert diese Eigenschaft erst wieder durch eine zulässige Verwertung (vgl VwGH 25.02.2009, 2008/07/0182).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind unter „Eigentümer oder Inhaber“ einer Sache nicht nur die (zeitlich gesehen) letzten Inhaber einer Sache zu sehen, sondern sämtliche aktuellen wie historischen Eigentümer oder Inhaber dieser Sache. Besteht bei einem Voreigentümer oder Vorinhaberin – im konkreten Fall bei den Auftraggebern des Rechtmittelwerbers – Entledigungsabsicht, dann wird die Sache zum Abfall und verliert diese Eigenschaft erst wieder durch eine zulässige Verwertung vergleiche VwGH 25.02.2009, 2008/07/0182). Bei den zwischengelagerten Materialien ist somit der subjektive Abfallbegriff erfüllt und sind diese daher als Abfall anzusprechen. Ist der subjektive Abfallbegriff erfüllt, bedarf es keinerlei Auseinandersetzung mit dem objektiven Abfallbegriff mehr (VwGH 11.09.1997, 96/07/0223). Das erkennende Gericht unterlässt deshalb in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Judikatur eine Auseinandersetzung mit dem objektiven Abfallbegriff. Die Legaldefinition des § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002 bestimmt, was unter „Deponien“ im Rechtssinn zu verstehen ist:Die Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, AWG 2002 bestimmt, was unter „Deponien“ im Rechtssinn zu verstehen ist: „Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden, einschließlich betriebseigener Anlagen für die Ablagerung von Abfällen, oder auf Dauer (dh. für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden. Nicht als Deponien gelten a) Anlagen, in denen Abfälle abgeladen werden, damit sie für den Weitertransport zur Behandlung an einem anderen Ort vorbereitet werden können, b) Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Verwertung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung drei Jahre nicht überschreitet, und c) Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Beseitigung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung ein Jahr nicht überschreitet.“

§ 34Abs. 2 Deponie

VO 2008 ist ein Lagern oder Zwischenlagern von Abfällen, einschließlich ein kurzzeitiges Lagern vor oder nach einer Behandlung, nur in einer dafür genehmigten anderen Anlage innerhalb des Deponiebereichs oder in einem Zwischenlager

§ 33Abs.

1 oder bei Abfällen zur Deponierung im Zuge der Eingangskontrolle entsprechend § 18 Abs. 2 im Ablagerungsbereich des Deponiekörpers zulässig.

Paragraph 34, Absatz 2, DeponieVO 2008 ist ein Lagern oder Zwischenlagern von Abfällen, einschließlich ein kurzzeitiges Lagern vor oder nach einer Behandlung, nur in einer dafür genehmigten anderen Anlage innerhalb des Deponiebereichs oder in einem Zwischenlager

Paragraph 33, Absatz eins, oder bei Abfällen zur Deponierung im Zuge der Eingangskontrolle entsprechend Paragraph 18, Absatz 2, im Ablagerungsbereich des Deponiekörpers zulässig. Zumindest seit Inkrafttreten der DeponieVO 2008 stellt ein Zwischenlager auf einer Deponie eine „andere Anlage“ im Sinne des § 34 Abs. 2 leg cit dar, und ist somit genehmigungspflichtig.Zumindest seit Inkrafttreten der DeponieVO 2008 stellt ein Zwischenlager auf einer Deponie eine „andere Anlage“ im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, leg cit dar, und ist somit genehmigungspflichtig. Wesentlich im zu entscheidenden Fall ist, dass die von den Entfernungsaufträgen umfassten Materialien nach eindeutigem Willen des *** lediglich zwischenlagert, dh nicht auf Dauer abgelagert wurden. Zwischenlager sind „ortsfeste Behandlungsanlagen“

§ 37Abs.

1 AWG 2002, welche grundsätzlich nach den abfallrechtlichen Bestimmungen einer Genehmigung bedürfen. Die Ausnahmebestimmung des § 37 Abs. 2 Z 5 AWG 2002 kommt im konkreten Fall nicht zur Anwendung, weil die Zwischenlager von Abfällen auf einer (ursprünglich genehmigten, geplanten) Deponie errichtet wurden und somit der Landeshauptmann als Abfallrechtsbehörde einzuschreiten hat.Zwischenlager sind „ortsfeste Behandlungsanlagen“

Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002, welche grundsätzlich nach den abfallrechtlichen Bestimmungen einer Genehmigung bedürfen. Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 5, AWG 2002 kommt im konkreten Fall nicht zur Anwendung, weil die Zwischenlager von Abfällen auf einer (ursprünglich genehmigten, geplanten) Deponie errichtet wurden und somit der Landeshauptmann als Abfallrechtsbehörde einzuschreiten hat. Da wie festgestellt, für diese (umfangreichen) Abfallzwischenlagerungen kein abfallrechtlicher Konsens vorliegt, ist von konsenslosen Zwischenlagerungen, und somit – seit dem Erlöschen der Deponiegenehmigung - von einem konsenslosen Betrieb der Bodenaushubdeponie auszugehen. Nach § 62 Abs. 2 AWG 2002 hat die Behörde den Inhaber einer Behandlungsanlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands aufzufordern und bei Nichterfüllung der Aufforderung die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, zu verfügen.Nach Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 hat die Behörde den Inhaber einer Behandlungsanlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands aufzufordern und bei Nichterfüllung der Aufforderung die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, zu verfügen. § 62 Abs. 2 AWG 2002 dient grundsätzlich der Einhaltung des Genehmigungskonsenses beim Betrieb einer Behandlungsanlage und nicht - wie etwa § 62 Abs. 3 leg. cit. - dem Schutz der

§ 43leg cit wahrzunehmenden Interessen durch Vorschreibung geeigneter (zusätzlicher) Maßnahmen (vgl Vw

GH 20.09.2012, 2011/07/0235).Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 dient grundsätzlich der Einhaltung des Genehmigungskonsenses beim Betrieb einer Behandlungsanlage und nicht - wie etwa Paragraph 62, Absatz 3, leg. cit. - dem Schutz der

Paragraph 43, leg cit wahrzunehmenden Interessen durch Vorschreibung geeigneter (zusätzlicher) Maßnahmen vergleiche VwGH 20.09.2012, 2011/07/0235). Dem gegenüber lautet § 73 Abs. 4 AWG 2002 wie folgt:Dem gegenüber lautet Paragraph 73, Absatz 4, AWG 2002 wie folgt: „Sind nach rechtlicher oder faktischer Stilllegung oder Schließung bei einer Deponie

§ 2Abs.

7 Z. 4 Maßnahmen, wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen, im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, so hat

§ 73Abs.

4 AWG 2002 die Behörde die erforderlichen Maßnahmen demjenigen, der die Deponie betrieben hat, innerhalb angemessener Frist mit Bescheid aufzutragen.“„Sind nach rechtlicher oder faktischer Stilllegung oder Schließung bei einer Deponie

Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, Maßnahmen, wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen, im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) erforderlich, so hat

Paragraph 73, Absatz 4, AWG 2002 die Behörde die erforderlichen Maßnahmen demjenigen, der die Deponie betrieben hat, innerhalb angemessener Frist mit Bescheid aufzutragen.“ Die Erläuterungen zur RV 984 BlgNR

  1. GP, S 104 bestimmen Folgendes:Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 984 BlgNR
  2. GP, S 104 bestimmen Folgendes: „Die Deponie muss nicht

Abfallrecht genehmigt sein, sondern nur der allgemeinen Definition des § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002 entsprechen. Somit werden auch vor 1990 geschlossene Deponien von dieser Bestimmung umfasst. Die Bestimmung stellt ausschließlich auf die Gefährdung der öffentlichen Interessen ab; ein Behandlungsauftrag kann nicht nur bei Konsenswidrigkeit, sondern auch bei konsensgemäßen betriebenen und geschlossenen Deponien erteilt werden.“„Die Deponie muss nicht

Abfallrecht genehmigt sein, sondern nur der allgemeinen Definition des Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, AWG 2002 entsprechen. Somit werden auch vor 1990 geschlossene Deponien von dieser Bestimmung umfasst. Die Bestimmung stellt ausschließlich auf die Gefährdung der öffentlichen Interessen ab; ein Behandlungsauftrag kann nicht nur bei Konsenswidrigkeit, sondern auch bei konsensgemäßen betriebenen und geschlossenen Deponien erteilt werden.“ Ein Vergleich des § 62 AWG 2002 mit § 73 Abs. 4 leg. cit. unter Beachtung des im Verwaltungsrecht geltenden Verhältnismäßigkeitsprinzips ergibt, dass bei konsenslosem Deponiebetrieb gleichzeitig mit der Schließung der Deponie nach § 62 Abs. 2a AWG 2002 die notwendigen deponiebezogenen Aufträge

§ 73Abs.

4 AWG 2002 vorzuschreiben sind, da der Gesetzgeber bei konsenswidrigen Deponien diese spezielle Rechtsregel zur Verfügung gestellt hat.Ein Vergleich des Paragraph 62, AWG 2002 mit Paragraph 73, Absatz 4, leg. cit. unter Beachtung des im Verwaltungsrecht geltenden Verhältnismäßigkeitsprinzips ergibt, dass bei konsenslosem Deponiebetrieb gleichzeitig mit der Schließung der Deponie nach , Paragraph 62, Absatz 2 a, AWG 2002 die notwendigen deponiebezogenen Aufträge

, Paragraph 73, Absatz 4, AWG 2002 vorzuschreiben sind, da der Gesetzgeber bei konsenswidrigen Deponien diese spezielle Rechtsregel zur Verfügung gestellt hat. Im konkreten Fall ist wesentlich, dass der Beschwerdeführer keine Deponie errichtet und somit betrieben hat, sondern umfangreiche konsenslose Zwischenlagerungen auf einer ursprünglich genehmigten Bodenaushubdeponie, deren Konsens ex lege erloschen ist, sodass § 73 Abs. 4 AWG 2002 von der belangten Behörde rechtsrichtig nicht angewendet wurde. Im konkreten Fall ist wesentlich, dass der Beschwerdeführer keine Deponie errichtet und somit betrieben hat, sondern umfangreiche konsenslose Zwischenlagerungen auf einer ursprünglich genehmigten Bodenaushubdeponie, deren Konsens ex lege erloschen ist, sodass Paragraph 73, Absatz 4, AWG 2002 von der belangten Behörde rechtsrichtig nicht angewendet wurde. Festzuhalten ist, dass der wesentliche Unterschied zwischen §§ 62 Abs. 2 und 62 Abs. 2a AWG 2002 im Verfahrensrecht begründet ist, da die Behörde nach § 62 Abs. 2a leg. cit. ohne vorausgehendes Verfahren, also ohne die in Abs. 2 vorgesehene Verfahrensanordnung, einschreitet und somit vor Bescheiderlassung dem Beschwerdeführer nicht Gelegenheit gegeben werden muss, den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. VwGH 17.04.1998, 98/04/0052). Festzuhalten ist, dass der wesentliche Unterschied zwischen Paragraphen 62, Absatz 2 und , 62 Absatz 2 a, AWG 2002 im Verfahrensrecht begründet ist, da die Behörde nach Paragraph 62, Absatz 2 a, leg. cit. ohne vorausgehendes Verfahren, also ohne die in Absatz 2, vorgesehene Verfahrensanordnung, einschreitet und somit vor Bescheiderlassung dem Beschwerdeführer nicht Gelegenheit gegeben werden muss, den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen vergleiche VwGH 17.04.1998, 98/04/0052). Um den Rechtsmittelwerber durch das in § 62 Abs. 2a AWG 2002 vorgesehene verkürzte Verfahren nicht in seinen Rechten zu verletzen, erscheint es deshalb geboten, diese Norm restriktiv so auszulegen, dass nur die Schließung des der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betriebes rechtmäßig nach dieser Regelung verfügt werden kann. „Schließung“ bedeutet, dass der Anlagenbetreiber den Betrieb einzustellen und die weitere Führung des Betriebes zu unterlassen hat. Es handelt sich um eine unvertretbare Verhaltensweise. (vgl VwGH vom 18.6.1984, 84/10/0018). Um den Rechtsmittelwerber durch das in Paragraph 62, Absatz 2 a, AWG 2002 vorgesehene verkürzte Verfahren nicht in seinen Rechten zu verletzen, erscheint es deshalb geboten, diese Norm restriktiv so auszulegen, dass nur die Schließung des der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betriebes rechtmäßig nach dieser Regelung verfügt werden kann. „Schließung“ bedeutet, dass der Anlagenbetreiber den Betrieb einzustellen und die weitere Führung des Betriebes zu unterlassen hat. Es handelt sich um eine unvertretbare Verhaltensweise. vergleiche VwGH vom 18.6.1984, 84/10/0018). Dem gegenüber stellt ein Maßnahmenauftrag nach § 62 Abs. 2 leg. cit., welcher die Entfernung von konsenslosen Zwischenlagerungen umfasst, eine über die Schließung des Zwischenlagerbetriebes hinausgehende, vertretbare Maßnahme zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes dar, und sind bei einem solchen Auftrag die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des § 62 Abs. 2 AWG 2002, insbesondere die vor bescheidmäßiger Anordnung notwendige Verfahrensanordnung, zu berücksichtigen. Dem Beschwerdeführer ist deshalb nicht beizupflichten, dass durch das Erlöschen der Deponiegenehmigung die Folgen des konsenswidrigen Zwischenlagerbetriebes nicht durch einen Maßnahmenauftrag nach § 62. Abs. 2 AWG 2002 beseitigt werden könnten. Vielmehr ist es so, dass der Gesetzgeber für die Schließung des konsenslosen Betriebes § 62 Abs. 2a AWG 2002, für die Beseitigung des durch den konsenslosen Betrieb verursachten rechtswidrigen Zustandes Abs. 2 dieser Norm vorgesehen hat.Dem gegenüber stellt ein Maßnahmenauftrag nach Paragraph 62, Absatz 2, leg. cit., welcher die Entfernung von konsenslosen Zwischenlagerungen umfasst, eine über die Schließung des Zwischenlagerbetriebes hinausgehende, vertretbare Maßnahme zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes dar, und sind bei einem solchen Auftrag die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002, insbesondere die vor bescheidmäßiger Anordnung notwendige Verfahrensanordnung, zu berücksichtigen. Dem Beschwerdeführer ist deshalb nicht beizupflichten, dass durch das Erlöschen der Deponiegenehmigung die Folgen des konsenswidrigen Zwischenlagerbetriebes nicht durch einen Maßnahmenauftrag nach Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 beseitigt werden könnten. Vielmehr ist es so, dass der Gesetzgeber für die Schließung des konsenslosen Betriebes Paragraph 62, Absatz 2 a, AWG 2002, für die Beseitigung des durch den konsenslosen Betrieb verursachten rechtswidrigen Zustandes Absatz 2, dieser Norm vorgesehen hat. Zur Verhältnismäßigkeit des angefochtenen behördlichen Auftrages ist festzuhalten, dass

den im Verwaltungsverfahren abgegebenen Gutachten die Anordnung zum Schutz von Boden und Gewässer notwendig ist. Auch ist darauf hinzuweisen, dass nur so die Erfüllung der bislang missachteten, oben zitierten abfallrechtlichen Verpflichtungen garantiert ist. Für eine nachträgliche Genehmigung bietet das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 keine Rechtsgrundlage, sodass die gesetzwidrig errichteten, umfangreichen Zwischenlagerungen im Nachhinein nicht legalisiert werden können. Zum Beschwerdevorbringen, das darauf abzielt, dass auch „Nichtabfälle“ in den Zwischenlagerungen enthalten seien, ist im Hinblick auf § 5 Abs. 1 AWG 2002 festzuhalten, dass nach § 2 Abs. 4 Z 1 AWG 2002 „Altstoffe“ nur Abfälle sein können, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden, um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen. Eine solche zulässige Verwertung liegt allerdings nur dann vor, wenn dadurch nicht dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (oder anderen Normen) zuwidergehandelt wird (vgl. VwGH 21.10.2010, 2008/07/0202). Bei der konsenslosen Errichtung von Zwischenlagern kann somit bezüglich der verwendeten Materialien kein Abfallende erreicht werden. Auch nicht getrennt gesammeltes bzw. gelagertes Abraummaterial ist als Abfall anzusprechen, wenn eine (gänzliche) Separierung der vermengten Stoffe nicht mehr möglich ist (vgl. VwGH 25.06.2009, 2006/07/0105).Zum Beschwerdevorbringen, das darauf abzielt, dass auch „Nichtabfälle“ in den Zwischenlagerungen enthalten seien, ist im Hinblick auf Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 festzuhalten, dass nach Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, AWG 2002 „Altstoffe“ nur Abfälle sein können, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden, um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen. Eine solche zulässige Verwertung liegt allerdings nur dann vor, wenn dadurch nicht dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (oder anderen Normen) zuwidergehandelt wird vergleiche VwGH 21.10.2010, 2008/07/0202). Bei der konsenslosen Errichtung von Zwischenlagern kann somit bezüglich der verwendeten Materialien kein Abfallende erreicht werden. Auch nicht getrennt gesammeltes bzw. gelagertes Abraummaterial ist als Abfall anzusprechen, wenn eine (gänzliche) Separierung der vermengten Stoffe nicht mehr möglich ist vergleiche VwGH 25.06.2009, 2006/07/0105). Das Landesverwaltungsgericht hat, wenn es „in der Sache selbst“ entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Konsequenterweise hat das Landesverwaltungsgericht sein Erkenntnis an der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).Das Landesverwaltungsgericht hat, wenn es „in der Sache selbst“ entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Konsequenterweise hat das Landesverwaltungsgericht sein Erkenntnis an der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. (VwGH 21.10.2014, , Ro 2014/03/0076).

§ 59Abs.

1 AVG hat der Spruch eines Bescheides die Hauptfrage ua in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmung zu erledigen. Die von § 59 Abs. 1 AVG geforderte Deutlichkeit bedeutet für Leistungsbefehle Bestimmtheit – nicht bloß Bestimmbarkeit – in dem Sinne, dass auf Grund des Bescheides, ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und neuerlicher Entscheidung, eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann (vgl VwGH 11.10.1990, 90/06/0066).

Paragraph 59, Absatz eins, AVG hat der Spruch eines Bescheides die Hauptfrage ua in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmung zu erledigen. Die von Paragraph 59, Absatz eins, AVG geforderte Deutlichkeit bedeutet für Leistungsbefehle Bestimmtheit – nicht bloß Bestimmbarkeit – in dem Sinne, dass auf Grund des Bescheides, ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und neuerlicher Entscheidung, eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann vergleiche VwGH 11.10.1990, 90/06/0066). Festzuhalten ist, dass eine zwischenzeitlich teilweise Erfüllung des Auftrages den Maßnahmenumfang in diesem Umfang nicht rechtswidrig macht. In der teilweisen Herstellung des Zustandes, der einem erlassenen, im Instanzenzug angefochtenen Auftrag entspricht, ist keine vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu beachtende Veränderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu erblicken. Denn in diesem Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre (vgl die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrengesetze I² [1998] 1297, angeführte Rspr). Festzuhalten ist, dass eine zwischenzeitlich teilweise Erfüllung des Auftrages den Maßnahmenumfang in diesem Umfang nicht rechtswidrig macht. In der teilweisen Herstellung des Zustandes, der einem erlassenen, im Instanzenzug angefochtenen Auftrag entspricht, ist keine vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu beachtende Veränderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu erblicken. Denn in diesem Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrengesetze I² [1998] 1297, angeführte Rspr). Im Hinblick auf die Tatsache, dass weder im behördlichen Verfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Verpflichtung seitens des Beschwerdeführers nachgekommen wurde, Entfernungs- und Entsorgungsnachweise vorzulegen, wurde kein bis dato einziger Kubikmeter der am 03./

  1. November 2014 gelagerten Abfälle im Ausmaß von 130.271 m³ nachweislich, und somit ordnungsgemäß, entfernt bzw. entsorgt. Auch eine Umlagerung innerhalb der Anlage ist keinesfalls als ordnungsgemäße Entfernung zu werten. Mit dem Wort „Entfernung“ ist nicht nur die Schaffung einer geänderten örtlichen Lage der Abfalllagerungen gemeint, sondern es muss vielmehr eine Veränderung herbeigeführt werden, die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes führt (vgl. VwGH 27.02.2015, 2013/06/0116).Im Hinblick auf die Tatsache, dass weder im behördlichen Verfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Verpflichtung seitens des Beschwerdeführers nachgekommen wurde, Entfernungs- und Entsorgungsnachweise vorzulegen, wurde kein bis dato einziger Kubikmeter der am 03./
  2. November 2014 gelagerten Abfälle im Ausmaß von 130.271 m³ nachweislich, und somit ordnungsgemäß, entfernt bzw. entsorgt. Auch eine Umlagerung innerhalb der Anlage ist keinesfalls als ordnungsgemäße Entfernung zu werten. Mit dem Wort „Entfernung“ ist nicht nur die Schaffung einer geänderten örtlichen Lage der Abfalllagerungen gemeint, sondern es muss vielmehr eine Veränderung herbeigeführt werden, die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes führt vergleiche VwGH 27.02.2015, 2013/06/0116). Die behördliche Entscheidung war dahingehend zu korrigieren, als die Lage der vom Maßnahmenauftrag betroffenen Abfalllagerungen planlich zu konkretisieren und diese Planunterlage als Bestandteil dieses Erkenntnisses zu erklären ist. Verweise im Bescheid auf außerhalb des Bescheides gelegene Schriftstücke oder Pläne zur näheren Bestimmung des Inhaltes des Leistungsbefehls sind zulässig (VwGH 28.05.2015, 2012/07/0283). Für die Bestimmtheit einer Verpflichtung reicht es aus, wenn sie - allenfalls unter Beiziehung von Fachleuten – bestimmbar ist (VwGH 17.12.2014, 2013/10/0247). Ein Titelbescheid ist ausreichend bestimmt, wenn die durchzuführenden Maßnahmen im Einzelnen beschrieben und auch (als Teil des Titelbescheides) planlich dargestellt werden (VwGH 08.04.2014, 2012/05/0112). Angesichts der großen Menge der konsenslosen Zwischenlagerungen ist es nicht notwendig, jedwede untergeordnete Lageveränderung und Entfernung laufend messtechnisch zu erfassen, um den Titelbescheid im Zeitpunkt der Erlassung bzw. dessen Überprüfung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Sinne der zitierten Judikatur „bestimmt“ zu verfassen. Ein Maßnahmenauftrag samt planlicher Darstellung der zu entfernenden Zwischenlagerungen, aus welchem abgeleitet werden kann, dass zur Erfüllung des verwaltungspolizeilichen Auftrages alle Zwischenlagerungen zu entfernen sind, für welche noch kein Entfernungsauftrag ergangen ist, ist sowohl für den Beschwerdeführer als auch für Fachleute jedenfalls bestimmbar und bedürfte es hierfür für eine Vollstreckung des Bescheides keiner neuerlichen behördlichen Entscheidung. Die Festlegung der Paritionsfristen erfolgte entsprechend dem Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz im behördlichen Verfahren. Angesichts der bevorstehenden Frühlings- und Sommermonate ist es dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Dauer des Rechtsmittelverfahrens durchaus zuzumuten, die Maßnahmen unverzüglich in die Wege zu leiten und fristgerecht umzusetzen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
  3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne der Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht.Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne der Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.508.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.