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{'item': 'LVwG-AV-621/001-2014'}

Obsah (6)§ 28§ 25aArt. 133§13§10§ 31

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.03.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-621/001-2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter

§ 28Abs. 1 i

Vm § 31 Abs. 1 des Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, (VwGVG) Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen. 2.

§ 25ades Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idg

F, (VwGG) ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idg

F, (B-VG) nicht zulässig.

Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, , Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, des , Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F, (B-VG) nicht zulässig. Begründung:

  1. Maßgeblicher Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.
  2. Der in *** (Niederösterreich) wohnhafte Beschwerdeführer, Herr ***, trat am
  3. Februar 2014 zur Prüfung „Arzt für Allgemeinmedizin“ an. Seitens der Österreichischen Ärztekammer wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  4. März 2014 mitgeteilt, dass er die Prüfung nicht bestanden habe. Sein Prüfungsergebnis sei 17 Punkte unter der Bestehensgrenze von 122 Punkten gelegen. Hingewiesen wurde der Beschwerdeführer auf die Möglichkeiten zur Wiederholung der Prüfung, zur Einsicht in die Prüfungsunterlage, sowie zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Prüfungsergebnis. Nachdem der Beschwerdeführer Prüfungseinsicht genommen hatte, erhob er eine als Einspruch bezeichnete Beschwerde, in der er sich gegen die bei der Prüfung verwendeten Fragen bzw. den Antwortschlüssel dazu wandte. In einem weiteren, als Äußerung zum Einspruch bezeichnetem, Schreiben beantragte der Beschwerdeführer für den Fall, dass ihm keine Beweise für die Allgemeingültigkeit der Antworten laut Antwortschlüssel vorgelegt würden, die von ihm gegebenen Antworten als richtig zu werten und ihm ein positives Zeugnis zuzuschicken. Mit Schreiben der *** vom
  5. April 2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Schriftsätze an die Beschwerdekommission weitergeleitet würden. Weiters wurde er darauf hingewiesen, dass nach der Prüfungsordnung die Gründe einer Beschwerde genau anzugeben seien und dass gegen das auf die Prüfung angewendete Bewertungssystem eine Beschwerde unzulässig sei. Mit Schreiben der Österreichischen Ärztekammer vom
  6. April 2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sich die Beschwerdekommission mit seiner Beschwerde nicht befassen habe können (Wiedergabe ohne die in der Fußzeile aufscheinenden Kontaktdaten der Österreichischen Ärztekammer): „[Logo der Österreichischen Ärztekammer] Österreichische Ärztekammer Körperschaft öffentlichen Rechts – Mitglied der World Medical Association Einschreiben mit Rückschein Herr *** *** A-*** Unser Zeichen: Ihre Schreiben vom: Ihr Zeichen: ***, 30.04.2014 *** 20.3.2014 / 1.4.2014 Betr.: Einspruch und Äußerung zum bereits eingebrachten EinspruchPrüfung Arzt für Allgemeinmedizin, 24.2.2014Einspruch und Äußerung zum bereits eingebrachten Einspruch, Prüfung Arzt für Allgemeinmedizin, 24.2.2014 Sehr geehrter Herr ***, die Beschwerdekommission konnte sich bedauerlicherweise mit Ihrem als ‚Einspruch‘ bezeichneten Schreiben vom 20.3.2014 bzw. mit der ‚Äußerung‘ zum zitierten Einspruch vom 1.4.2014 und somit den damit gestellten Anträgen nicht (inhaltlich) befassen.

§13

Abs.4 der Prüfungsordnung der Österreichischen Ärztekammer für die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin und die Facharztprüfung ist eine Beschwerde gegen das auf die Prüfung angewandte Bewertungssystem selbst unzulässig. Ihr Einspruch vom 20.3.2014 bzw. die Äußerung zum eingebrachten Einspruch vom 1.4.2014 zählen die Nummern aller 25 Prüfungsfälle auf, kritisieren ganz allgemein die Fälle, die gestellten Fragen und die vorgegebenen Antworten - d.h. den Antwortschlüssel. Der Einspruch richtet sich somit gegen das auf die Prüfung angewendete Bewertungssystem.

§13

Absatz 4, der Prüfungsordnung der Österreichischen Ärztekammer für die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin und die Facharztprüfung ist eine Beschwerde gegen das auf die Prüfung angewandte Bewertungssystem selbst unzulässig. Ihr Einspruch vom 20.3.2014 bzw. die Äußerung zum eingebrachten Einspruch vom 1.4.2014 zählen die Nummern aller 25 Prüfungsfälle auf, kritisieren ganz allgemein die Fälle, die gestellten Fragen und die vorgegebenen Antworten - d.h. den Antwortschlüssel. Der Einspruch richtet sich somit gegen das auf die Prüfung angewendete Bewertungssystem. Überdies ist eine Beschwerde

§10

Abs.2 der Prüfungsordnung schriftlich zu begründen, nach §13 Abs.4 ist der Grund der Beschwerde genau anzugeben. Nur wenn aufgrund der Stattgebung konkreter Beschwerdepunkte durch die Beschwerdekommission die Bestehensgrenze überschritten wird, ist von der Beschwerdekommission auszusprechen, dass die Prüfung als bestanden gilt (§13 Abs.4 Prüfungsordnung). Da in Ihrem Einspruch vom 20.3.2014 und der Äußerung zum eingebrachten Einspruch vom 1.4.2014 keine konkreten Beschwerdepunkte zu den jeweiligen Fällen bzw. keine Begründungen dafür, dass Ihnen Punkte zugestanden wären, angeführt sind, wurde auch dieses Erfordernis für die Befassung der Beschwerdekommission mit einer Beschwerde nicht erfüllt. Überdies ist eine Beschwerde

§10

Absatz 2, der Prüfungsordnung schriftlich zu begründen, nach §13 Absatz 4, ist der Grund der Beschwerde genau anzugeben. Nur wenn aufgrund der Stattgebung konkreter Beschwerdepunkte durch die Beschwerdekommission die Bestehensgrenze überschritten wird, ist von der Beschwerdekommission auszusprechen, dass die Prüfung als bestanden gilt (§13 Absatz 4, Prüfungsordnung). Da in Ihrem Einspruch vom 20.3.2014 und der Äußerung zum eingebrachten Einspruch vom 1.4.2014 keine konkreten Beschwerdepunkte zu den jeweiligen Fällen bzw. keine Begründungen dafür, dass Ihnen Punkte zugestanden wären, angeführt sind, wurde auch dieses Erfordernis für die Befassung der Beschwerdekommission mit einer Beschwerde nicht erfüllt. Ungeachtet dessen haben wir Ihre Schreiben dem für das Prüfungssystem zuständigen Gremium übermittelt. Wir bedauern sehr, Ihnen keine günstigere Nachricht übermitteln zu können. Mit freundlichen Grüßen [Unterschrift] *** Präsident“ Mit Schreiben vom 9. Mai 2014 beantragte der nunmehr rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Gewährung der Akteneinsicht in den gesamten Prüfungsakt und es wurde um Übermittlung einer Kopie des gesamten Akteninhaltes (inkl. Prüfung, Antwort- und Bewertungsschema sowie Eingaben des Beschwerdeführers) ersucht. Seitens der Österreichischen Ärztekammer wurde dazu mit Schreiben vom 21. Mai 2014 im Wesentlichen mitgeteilt, dass

der Prüfungsordnung die Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen nur während der Beschwerdefrist gestattet sei. Darauf hingewiesen wurde weiters, dass

der Prüfungsordnung eine Beschwerde gegen das auf die Prüfung angewandte Bewertungssystem unzulässig sei und dass auf Arztprüfungen die Verwaltungsverfahrensgesetze nicht anwendbar seien. 1.

  1. Der Beschwerdeführer brachte gegen das oben wiedergegebene Schreiben vom
  2. April 2014 Beschwerde bei der Österreichischen Ärztekammer ein. Auf das Wesentlichste zusammengefasst wird darin Folgendes ausgeführt: Die Österreichische Ärztekammer als belangte Behörde habe die Beschwerde gegen die Bewertung des Prüfungsergebnisses zurückgewiesen. Bei dem angefochtenen Schreiben vom
  3. April 2014 handle es sich inhaltlich um einen Bescheid, gegen den eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig sei. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Entscheidung sei auf Grund des Hauptwohnsitzes des Beschwerdeführers in Niederösterreich gegeben. Durch den Bescheid sei der Beschwerdeführer in seinen einfach- und verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt. Der Beschwerdeführer habe keineswegs das Bewertungssystem – bei dem es sich nur darum handeln könne, dass auf einzelne Fragen verschiedene Punkte entfielen und diese dann zusammengerechnet ab einer gewissen Zahl ein positives Ergebnis ergäben – kritisiert, sondern konkret die als falsch bzw. unzulässig gewerteten Antworten. Die Interpretation der belangten Behörde würde jede inhaltliche Beschwerde gegen die Prüfung, wie sie die Prüfungsordnung aber ausdrücklich vorsehe, faktisch verunmöglichen, weil nach der Interpretation der belangten Behörde jede inhaltliche Kritik an der Wertung der Antworten als „Einspruch gegen das auf die Prüfung angewendete Bewertungssystem“ angesehen würde. Dies würde die Beschwerdemöglichkeit sinn- und nutzlos machen. Überdies seien im Verfahren fundamentale Verfahrensgrundsätze (Akteneinsicht) verletzt worden. Wenn man der belangten Behörde darin folgen würde, dass die Beschwerde gegen das Bewertungssystem gerichtet gewesen sei, würde § 13 Abs. 4 letzter Satz der Prüfungsordnung gesetzes- und verfassungswidrig sein. Die Österreichische Ärztekammer als belangte Behörde habe die Beschwerde gegen die Bewertung des Prüfungsergebnisses zurückgewiesen. Bei dem angefochtenen Schreiben vom
  4. April 2014 handle es sich inhaltlich um einen Bescheid, gegen den eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig sei. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Entscheidung sei auf Grund des Hauptwohnsitzes des Beschwerdeführers in Niederösterreich gegeben. Durch den Bescheid sei der Beschwerdeführer in seinen einfach- und verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt. Der Beschwerdeführer habe keineswegs das Bewertungssystem – bei dem es sich nur darum handeln könne, dass auf einzelne Fragen verschiedene Punkte entfielen und diese dann zusammengerechnet ab einer gewissen Zahl ein positives Ergebnis ergäben – kritisiert, sondern konkret die als falsch bzw. unzulässig gewerteten Antworten. Die Interpretation der belangten Behörde würde jede inhaltliche Beschwerde gegen die Prüfung, wie sie die Prüfungsordnung aber ausdrücklich vorsehe, faktisch verunmöglichen, weil nach der Interpretation der belangten Behörde jede inhaltliche Kritik an der Wertung der Antworten als „Einspruch gegen das auf die Prüfung angewendete Bewertungssystem“ angesehen würde. Dies würde die Beschwerdemöglichkeit sinn- und nutzlos machen. Überdies seien im Verfahren fundamentale Verfahrensgrundsätze (Akteneinsicht) verletzt worden. Wenn man der belangten Behörde darin folgen würde, dass die Beschwerde gegen das Bewertungssystem gerichtet gewesen sei, würde Paragraph 13, Absatz 4, letzter Satz der Prüfungsordnung gesetzes- und verfassungswidrig sein. 1.
  5. Die Österreichische Ärztekammer übermittelte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die eingebrachte Beschwerde zur Entscheidung. Über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurden in Folge weitere Unterlagen in Kopie und schließlich die Unterlagen im Original vorgelegt.
  6. Beweiswürdigung: Der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang und Sachverhalt gründet sich auf die unbedenklichen und unstrittigen Inhalte der dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorliegenden Akten bzw. Unterlagen.
  7. Maßgebliche Rechtslage. 3.
  8. Das Verwaltungsgericht hat

§ 28Abs. 1 Vw

GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG durch Beschluss.3.1. Das Verwaltungsgericht hat

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. 3.

  1. Die §§ 10 und 13 der Prüfungsordnung der Österreichischen Ärztekammer für die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin und die Facharztprüfung, Nr. 5/2010, in der Fassung der
  2. Novelle, Nr. 3/2013, (im Folgenden: PO 2011) lauten wörtlich wie folgt: 3.
  3. Die Paragraphen 10 und 13 der Prüfungsordnung der Österreichischen Ärztekammer für die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin und die Facharztprüfung, Nr. 5 aus 2010,, in der Fassung der
  4. Novelle, Nr. 3 aus 2013,, (im Folgenden: PO 2011) lauten wörtlich wie folgt: „§ 10 Einsichtnahme und Beschwerde

(1)Im Falle eines negativen Prüfungsergebnisses ist auf die Möglichkeit einer Beschwerde hinzuweisen.
(2)Gegen ein negatives Prüfungsergebnis kann der Prüfungswerber innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach erfolgter Zustellung der Mitteilung Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist schriftlich zu begründen.
(3)Die Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen ist nur bei Vorliegen eines negativen Prüfungsergebnisses und nur während der Beschwerdefrist gestattet. Die Einsichtnahme erfolgt in den Räumlichkeiten einer Landesärztekammer oder in der österreichischen akademie der ärzte.“ „§ 13 Beschwerdekommission
(1)Für Beschwerden in Zusammenhang mit Arztprüfungen ist eine Beschwerdekommission in der Österreichischen Ärztekammer eingerichtet. Die Beschwerdekommission setzt sich aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zusammen, die vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer für die Dauer der Funktionsperiode der Österreichischen Ärztekammer bestellt werden. Der Vorsitzende muss rechtskundig sein. Ein Beisitzer muss Arzt für Allgemeinmedizin, der andere Facharzt eines Sonderfaches sein. Vom Vorsitzenden der Beschwerdekommission kann ein von der Bundessektion Turnusärzte nominierter Vertreter beigezogen werden. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu nominieren.
(2)Die Beschwerdekommission entscheidet über eingebrachte Beschwerden. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende und ein Beisitzer anwesend sind. Die Mitglieder der Beschwerdekommission fassen die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(3)Die Beschwerdekommission hat das Recht auf Anhörung von Auskunftspersonen und Beiziehung von Sachverständigen.
(4)In der Beschwerde ist der Grund der Beschwerde genau anzugeben. Wird der Beschwerde stattgegeben, und ist aufgrund der Stattgebung die Bestehensgrenze überschritten, so ist von der Beschwerdekommission auszusprechen, dass die Prüfung als bestanden gilt. Gegen das auf die Prüfung angewandte Bewertungssystem selbst ist eine Beschwerde unzulässig.
(5)Arztprüfungen sind Prüfungen im Sinne des Art I Abs. 4 Z 6 EGVG, die der Beurteilung der Kenntnisse von Personen auf bestimmten Sachgebieten dienen, auf die die Verwaltungsverfahrensgesetze nicht anzuwenden sind.“
(5)Arztprüfungen sind Prüfungen im Sinne des Artikel römisch eins, Absatz 4, Ziffer 6, EGVG, die der Beurteilung der Kenntnisse von Personen auf bestimmten Sachgebieten dienen, auf die die Verwaltungsverfahrensgesetze nicht anzuwenden sind.“
  1. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 4.
  2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen das unter Punkt
  3. wörtlich wiedergegebene Schreiben der Österreichischen Ärztekammer vom
  4. April 2014, wobei in der Beschwerde ausgeführt wird, dass es sich bei diesem Schreiben inhaltlich um einen Bescheid handle. Es ist daher zu überprüfen, ob dem angefochtenen Schreiben tatsächlich Bescheidqualität zukommt und ob sich somit die Beschwerde gegen ein taugliches Anfechtungsobjekt richtet. Dies ist aus den nachfolgenden Gründen zu verneinen: Festzuhalten ist dazu zunächst, dass das genannte Schreiben selbst nicht als Bescheid bezeichnet ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist an eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab anzulegen (s. VwGH 15.12.2003, 2002/17/0316, mwH). Nach objektiven Gesichtspunkten lassen sich dem Schreiben jedenfalls keine Hinweise darauf entnehmen, dass mit dem Schreiben eine normative Entscheidung getroffen werden sollte. Das in Briefform ergangene Schreiben ist zudem nicht klar in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliedert bzw. fehlt eine Rechtsmittelbelehrung gänzlich. Des Weiteren finden sich im Schreiben die – auf fehlenden Bescheidcharakter hinweisende – Höflichkeitsformel „Sehr geehrter Herr“ und die Grußformel „Mit freundlichen Grüßen“ und es wird zu Beginn und am Ende des Schreibens ein Bedauern zum Ausdruck gebracht („bedauerlicherweise“ bzw. „Wir bedauern sehr, Ihnen keine günstigere Nachricht übermitteln zu können“). Es ist daher schon deshalb der in der Beschwerde vertretenen Ansicht entgegenzutreten, dass es sich bei dem angefochtenen Schreiben um einen Bescheid handelt (vgl. dazu auch etwa VwGH 16.10.1997, 97/06/0175; 18.10.2000, 95/17/0180; 18.11.2003, 2003/03//0085; 24.3.2004, 2004/12/0035). Es ist daher schon deshalb der in der Beschwerde vertretenen Ansicht entgegenzutreten, dass es sich bei dem angefochtenen Schreiben um einen Bescheid handelt vergleiche dazu auch etwa VwGH 16.10.1997, 97/06/0175; 18.10.2000, 95/17/0180; 18.11.2003, 2003/03//0085; 24.3.2004, 2004/12/0035). Davon abgesehen ist darauf hinzuweisen, dass zur Entscheidung über die Beschwerde gegen ein negatives Arztprüfungsergebnis die Beschwerdekommission in der Österreichischen Ärztekammer – und nicht die Österreichische Ärztekammer selbst – berufen ist (§ 13 PO 2011) und dass das angefochtene Schreiben eindeutig nicht der Beschwerdekommission zuzurechnen ist (eine solche Zurechnung wird im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht vorgenommen). Da die Österreichische Ärztekammer als solche keine Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides traf, ist ihr ohne zwingenden Grund auch keine Bescheiderlassungsabsicht zu unterstellen (vgl. etwa VwGH 19.12.2001, 2001/12/0053; 26.11.2003, 2003/20/0485). Davon abgesehen ist darauf hinzuweisen, dass zur Entscheidung über die Beschwerde gegen ein negatives Arztprüfungsergebnis die Beschwerdekommission in der Österreichischen Ärztekammer – und nicht die Österreichische Ärztekammer selbst – berufen ist (Paragraph 13, PO 2011) und dass das angefochtene Schreiben eindeutig nicht der Beschwerdekommission zuzurechnen ist (eine solche Zurechnung wird im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht vorgenommen). Da die Österreichische Ärztekammer als solche keine Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides traf, ist ihr ohne zwingenden Grund auch keine Bescheiderlassungsabsicht zu unterstellen vergleiche etwa VwGH 19.12.2001, 2001/12/0053; 26.11.2003, 2003/20/0485). Es liegt somit kein taugliches Anfechtungsobjekt vor und es ist daher die an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gerichtete Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. 4.
  5. Der Vollständigkeit halber ist schließlich noch darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Beschwerde gegen das Schreiben der Österreichischen Ärztekammer vom
  6. April 2014 darstellt. Eine allfällig ergangene Entscheidung der Beschwerdekommission im Zusammenhang mit der negativ beurteilten Arztprüfung oder eine allfällig diesbezüglich gegebene Säumnis mit der Entscheidung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 4.
  7. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte angesichts dieses Verfahrensergebnisses unterbleiben (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Eine mündliche Erörterung würde zudem auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. 4.
  8. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte angesichts dieses Verfahrensergebnisses unterbleiben (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Eine mündliche Erörterung würde zudem auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. 4.
  9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen und es folgen die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich der zitierten (einheitlichen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.621.001.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.